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Urteil

4 K 200/22.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:1124.4K200.22.KO.00
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Leitsätze
Zum individuellen Rechtsverlust eines Nachbarn in Bezug auf einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine grenzständige bauliche Anlage.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum individuellen Rechtsverlust eines Nachbarn in Bezug auf einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine grenzständige bauliche Anlage.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 der Landesbauordnung (LBauO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde zum Zwecke der Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen. Mit dieser Ermächtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten korrespondiert ein subjektiver Anspruch eines Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, sofern die verletzte Vorschrift nachbarschützend ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG –, juris Rn. 24). Ein solcher Anspruch scheidet hier sowohl hinsichtlich des neu errichteten Betonfundamentes als auch in Bezug auf die Stützmauer aus. a) Die Errichtung des Betonfundamentes verstößt nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ein einzig in Betracht kommender Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen nach § 8 LBauO liegt nicht vor. Die Stützmauer durfte – was zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist – ohne Abstandsflächen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO errichtet werden. Der Überbau in Form des errichteten Betonfundamentes ist als Bestandteil der Stützmauer bauordnungsrechtlich wie ein Grenzbau zu behandeln (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 LB 49/15 –, juris Rn. 33). Er überschreitet augenscheinlich nicht die nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zulässige Höhe von 2 m. b) Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten fehlenden Standsicherheit der Stützmauer hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Selbst wenn man mit ihm davon ausgehen sollte, dass diese auch nach Errichtung des Betonfundamentes nicht standsicher i.S.v. § 13 LBauO ist und damit Nachbarrechte verletzt werden könnten, hat er jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einschreiten gegen die Beigeladenen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten und eine dafür notwendige Ermessensreduzierung gilt nicht uneingeschränkt. Sie ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Nachbar seinen Anspruch verwirkt hat oder ein anderer individueller Rechtsverlust im Einzelfall vorliegt (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 31. Juli 2019 – 5 K 2421/17 –, juris Rn. 32 m.w.N). Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Einschreitenspflicht der Behörde ihrerseits rechtliche Schranken entgegenstehen, da der subjektive Anspruch des Nachbarn nicht weitergehen kann als die objektive Pflicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG –, juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall liegt ein individueller Rechtsverlust des Klägers vor. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Februar 2017 ist er alleine für die fehlende Standsicherheit der Stützmauer verantwortlich. Er ist durch besagtes Urteil dazu verpflichtet worden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Mauer die notwendige Stütze erhält. Ihm oblag es zu jedem Zeitpunkt, die aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Urteiles zu ergreifen. Dies hat er bislang unterlassen und die notwendigen Arbeiten durch die Beigeladenen vornehmen lassen. Sofern die Stützmauer – wie vom Kläger behauptet – weiterhin nicht standsicher ist, ist er selbst nach wie vor zur Wiederherstellung dieser Standsicherheit verpflichtet. Zudem stehen einem Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen rechtliche Schranken entgegen. Ein solches Vorgehen wäre deshalb jedenfalls ermessensfehlerhaft. Erst die vom Kläger auf seinem Grundstück vorgenommenen Abgrabungen haben nach gutachterlicher Einschätzung, die vom Kläger auch (nicht mehr) bestritten wird, zur fehlenden Standsicherheit der Stützmauer auf dem Grundstück der Beigeladenen geführt. Aus diesem Grund trifft nach dem Bauordnungsrecht ihm zuvorderst und nicht den Beigeladenen die Pflicht, diese Standsicherheit wiederherzustellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihnen einen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Kläger zuzubilligen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Er ist Eigentümer des Grundstücks A., B., Flur 1, Flurstück-Nr. 2. An der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen Flur 1, Flurstück-Nr. 3 befindet sich eine 32 m lange Stützmauer, die auch Gegenstand zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen ist. Nachdem der Kläger den Beklagten auf die fehlende Standsicherheit der Stützmauer hingewiesen hatte, gab der Beklagte einem Antrag des Klägers, die Beigeladenen zur Wiederherstellung der Standsicherheit zu verpflichten, mit Bescheid vom 1. September 2016 statt. Mit Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Februar 2017 – 1 S 31/15 – wurde ein zuvor zwischen dem Kläger und den Beigeladenen ergangenes Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück vom 18. Februar 2015 – 32 C 187/12 – abgeändert und neu gefasst. Danach wird der Kläger verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die notwendige Stütze für die Mauer herzustellen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Kläger habe im Zuge des Baus einer Garage sein Grundstück entlang der Stützmauer um 70 bis 100 cm abgegraben. Dies habe zu einem Stützverlust des Grundstücks der Beigeladenen und damit auch zu einer Einsturzgefährdung der Mauer geführt. Aufgrund dieses Urteils erließ der Beklagte am 5. April 2017 einen Änderungsbescheid und lehnte den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab. Zur Begründung führte er an, nach dem Urteil des Landgerichts habe der Kläger durch die von ihm vorgenommenen Abgrabungen die fehlende Standsicherheit der Mauer zu verantworten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten scheide damit aus. Ein gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid gerichtetes Klageverfahren (4 K 403/18.KO) wurde durch Vergleich vom 14. März 2019 beendet. Der Kläger kam dem zivilgerichtlichen Urteil nicht nach und zweifelte gegenüber dem Amtsgericht Simmern/Hunsrück die Vollstreckbarkeit der Entscheidung an. Dieses stellte mit Beschluss vom 25. Januar 2018 fest, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Beigeladenen wurden ermächtigt, die dem Kläger obliegende Verpflichtung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Herstellung der notwendigen Stütze für die Mauer im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der Kläger wurde zur Leistung eines Vorschusses an die Beigeladenen verpflichtet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wies das Landgericht Bad Kreuznach mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 zurück. Am 29. Juli 2019 zahlte der Kläger den geforderten Vorschuss an die Beigeladenen. Diese gaben in der Folge die Arbeiten in Auftrag. Einen erneuten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, den der Kläger mit den zwischenzeitlich unterbrochenen Arbeiten an der Stützmauer und den damit einhergehenden Gefahren für sein Grundstück begründete, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2020 ab. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 ab (4 L 883/20.KO). In der Folgezeit wurden die Bauarbeiten an der Mauer abgeschlossen. Zur deren Stabilisierung ließen die Beigeladenen auf dem Grundstück des Klägers ein Betonfundament errichtet. Nach einem Aktenvermerk besichtigte ein Mitarbeiter des Beklagten am 4. Mai 2022 die fertiggestellten Bauarbeiten. Im Vermerk wird ausgeführt, die Stützmauer sei dem Anschein nach fachgerecht und hinsichtlich der Standsicherheit korrekt ausgeführt worden. Der gegen den ablehnenden Bescheid vom 25. September 2020 gerichtete Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2022 führte der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten aus, der Kläger könne sich nicht auf eine etwaige fehlende Standsicherheit der Stützmauer berufen, da er durch das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach selbst verpflichtet sei, die Stabilität der Mauer herzustellen. Sein Verhalten verstoße somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2022 Klage erhoben. Mit dieser trägt er vor, er habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Er ergebe sich daraus, dass auf seinem Grundstück ein Fundament mit erheblichem Ausmaß errichtet worden sei und keinerlei Maßnahmen zur Zurückhaltung von Oberflächenwasser erfolgt seien; dieses dringe zwischen Mauer und Fundament durch. Das von den Beigeladenen errichtete Betonfundament stelle einen Überbau dar, für den es an einer rechtlichen Grundlage fehle. Das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach stelle hierfür keinen Rechtsgrund dar. Die Stützmauer hätte vielmehr untergraben und von unten stabilisiert werden müssen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2022 zu verpflichten, gegen die Stützmauer auf dem Grundstück der Beigeladenen, A. in B., Flur 1, Flurstück 3, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück, A. in B., Flur 1, Flurstück 2, sowie gegen den sich auf seinem Grundstück erstreckenden Überbau in Form eines Betonfundamentes bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Begründungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Dieser habe sich geweigert, seiner Verpflichtung aus den zivilgerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Herstellung der Standfestigkeit der Grenzmauer nachzukommen. Die Errichtung eines Betonfundamentes, teilweise auch auf dem Grundstück des Klägers, sei die einzige Möglichkeit, der Mauer die notwendige Stütze zu geben. Der Kläger habe fortwährend die Bauarbeiten auf dem Grundstück behindert. Ihm hätte es freigestanden, der ihm obliegenden Verpflichtung zur Herstellung der Standsicherheit der Mauer selbst nachzukommen. Dieser Verpflichtung habe er sich entzogen. Im Bereich der Mauer trete kein Oberflächenwasser aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Hefte und zwei Ordner) sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 4 K 402/18.KO, 4 K 403/18.KO, 4 K 404/18.KO, 4 L 883/20.KO und 4 N 922/19.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.