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Beschluss

5 L 1926/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1223.5L1926.19.00
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Leitsätze
1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung für die Anordnung zur Führung einer Fahrtenbuch hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung. (Rn.33) 2. Die Behauptung eines Rechtsanwalts, er stelle sein Motorrad mit 110 kw (150 PS), einem Eigengewicht von 235 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h als Kanzleifahrzeug seinem Mandanten zur Verfügung, steht der Anordnung eines Fahrtenbuches nicht entgegen.(Rn.41)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung für die Anordnung zur Führung einer Fahrtenbuch hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung. (Rn.33) 2. Die Behauptung eines Rechtsanwalts, er stelle sein Motorrad mit 110 kw (150 PS), einem Eigengewicht von 235 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h als Kanzleifahrzeug seinem Mandanten zur Verfügung, steht der Anordnung eines Fahrtenbuches nicht entgegen.(Rn.41) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.800,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine mit Sofortvollzug angeordnete Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 9 Monaten. Der Antragsteller ist Halter des Kraftrades mit dem amtlichen Saison-Kennzeichen (März bis November) .... Für dieses Fahrzeug wurde durch eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Landkreises Goslar auf der B 4 im Bereich Braunlage eine am 19.04.2019 um 10:54 Uhr begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h festgestellt; die gemessene Geschwindigkeit betrug nach Toleranzabzug 95 km/h. Mit dem als „Zeugenanhörung“ bezeichneten Schreiben vom 25.04.2019 teilte der Landkreis Goslar dem Antragsteller mit, dass der Fahrer des Kraftrades die folgende Ordnungswidrigkeit begangen habe: „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit .... Zur Ermittlung der betroffenen Person werden Sie als Zeuge gehört und gebeten, den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers auf der Rückseite dieses Schreibens anzugeben oder sonst verantwortlich mitzuteilen (Halterpflicht). Bitte senden Sie den Fragebogen innerhalb einer Woche zurück, selbst wenn Sie von Ihrem Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen. Im Übrigen kann dem Halter eines Kfz. bei Verkehrsverstößen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat (§ 31 a StVZO)“. Auf dem Beweisfoto ist eine Person mit Integralhelm auf einem Motorrad abgebildet. Weitere Fahrzeuge finden sich auf den Beweisfotos nicht. Eine Reaktion auf die „Zeugenanhörung“ des Antragstellers erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 27.05.2019 bat das Amt für Ordnungswidrigkeiten des Landkreises Goslar die Polizeiinspektion ..., beim Antragsteller den verantwortlichen Fahrer festzustellen. Die Polizeiinspektion teilte der Bußgeldstelle unter dem 12.06.2019 mit, dass der Antragsteller nach Vorlage des Lichtbildes keine Angaben gemacht habe. Wegen des Helmes habe keine eindeutige Aussage zum Fahrer gemacht werden können. Der Landkreis Goslar stellte daraufhin das Ordnungswidrigkeitsverfahren, in dem der Antragsteller als Zeuge gehört worden sei, am 19.06.2019 ein und teilte das dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.06.2019 mit. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.08.2019 mit, da nicht habe festgestellt werden können, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gefahren habe, beabsichtige er, ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug aufzuerlegen (§ 31a StVZO), und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung (§ 28 SVwVfG). Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 21.08.2019 dahingehend Stellung, dass ihm bei der Anhörung vom 25.04.2019 ein Schweigerecht zugestanden habe. Auch habe ihm gegenüber Geschwistern ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, über das er aber auch nicht belehrt worden sei. Schließlich bestreite er ausdrücklich eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine solche sei nicht rechtskräftig festgestellt worden. Eine Überprüfung von Messungen, Geräten, habe es nicht gegeben. In dem entsprechenden Bereich habe es ein zweites Fahrzeug gegeben, was zu Fehlern geführt haben möge. Hinzu komme, dass der Fahrer des zweiten Motorrades seinerzeit als Zeuge zur Verfügung gestanden habe bzw. hätte, wenn es ein rechtsstaatliches Verfahren gegen den Antragsteller gegeben hätte. Vorsorglich werde auch noch auf die für das Saarland verbindliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen. Nach alledem werde auch zukünftig und bei der Führung eines Fahrtenbuches ein Zeugnisverweigerungsrecht bzw. eine Schweigepflicht bestehen, so dass die Sinnlosigkeit einer Fahrtenbuchanordnung nicht deutlicher zu Tage treten könne. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2019 wurde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs auferlegt, für sein Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Dauer von neun Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dabei seien für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn der Name, der Vorname und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Fahrt und, nach deren Beendigung, unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31a StVZO). Das Fahrtenbuch sei für die nächsten neun Monate zu führen und müsse darüber hinaus weitere sechs Monate nach Ablauf dieser Zeit aufbewahrt werden. Der Fahrzeughalter habe es der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen (§ 31a StVZO). Im Falle des Verkaufs oder der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs gehe die Anordnung auf ein von der anordnenden Stelle bestimmtes Fahrzeug über. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad sei am 19.04.2019 um 10:54 Uhr auf der B4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 25 km/h überschritten worden. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Der vom Landkreis Goslar, Fachbereich Ordnungswidrigkeiten, am 25.04.2019 übersandte Zeugenanhörungsbogen sei vom Antragsteller nicht zurückgesandt worden. Bei der sodann beauftragten Polizei habe er am 12.06.2019 keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Da die Bemühungen der Polizei nicht zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers geführt hätten, habe das Bußgeldverfahren eingestellt werden müssen. Nach § 31a StVZO könne die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h stelle nach herrschender Rechtsprechung auch ohne eine konkrete Verkehrsgefährdung einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der eine Fahrtenbuchanordnung rechtfertige. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sei ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der eine Geldbuße und einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich gezogen hätte. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei vorliegend im Sinne von § 31a Satz 1 StVZO unmöglich gewesen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, müsse im Falle, dass er sich auf ein Aussageverweigerungs- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufe oder bei der Fahrerermittlung nicht mitwirke, in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen. Vorliegend seien alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Fahrerfeststellung ausgeschöpft gewesen. Die Einwendungen im Schriftsatz vom 21.08.2019 führten zu keiner anderen Sichtweise. Allein die Dauer der Auflage sei (von ursprünglich angekündigten zwölf Monaten) auf neun Monate reduziert worden, weil er in jüngster Vergangenheit nicht in nicht aufklärbare Taten verwickelt gewesen sei. Ein Fahrzeughalter sei nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Täters mitzuwirken und ihm stehe es auch frei, sei Fahrzeug anderen zu überlassen. Dann müsse er aber im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit ggf. mit der Auflage eines Fahrtenbuches rechnen. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung heißt es, die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter überwiege das private Interesse des Antragstellers. Die Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und der Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Besonderen lägen im öffentlichen Interesse. Dieses werde (auch) durch ein umfassendes, disziplinierendes straßenverkehrsrechtliches Sanktionsregularium abgesichert. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug ohne Fahrtenbuch halten zu dürfen, angesichts der nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse zurückstehen, da das Sanktionsregularium ohne die Möglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers leerlaufe, was für die Dauer der Klärung der Rechtsfragen nicht hinnehmbar sei. Gegen die ihm am 27.08.2019 zugestellte Verfügung legte der Antragsteller am 04.09.2019 beim Antragsgegner Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 25.10.2019 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab: Die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Widerspruch habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs offensichtlich rechtmäßig sei. Soweit der Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem Motorrad um eines seiner Rechtsanwaltskanzlei handele, das auch von Mandanten gefahren werde, sei auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.01.2011 - 12 LA 167/09 - hinzuweisen. Danach stehe es einem Rechtsanwalt, dem die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für sein Fahrzeug auferlegt worden sei, offen, bei einer Überlassung seines Fahrzeugs an Mandanten oder Beschäftigte diese auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant könne dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, sodass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung ins Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden könne. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.11.2019 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch des Antragstellers zurück: Die Entscheidung ergehe nach Verzicht der Beteiligten durch Beratung ohne mündliche Verhandlung. Der Widerspruch sei unbegründet, der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Das VG Frankfurt (Oder) habe mit Beschluss vom 05.09.2019 - 2 L 381/19 - einen vergleichbaren Fall entschieden (wird zitiert). Darauf könne verwiesen werden. Zur Thematik „Kanzleimotorrad“ werde auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.01.2011 - 12 LA 169/09 - und das Urteil des BFH vom 26.02.2004 - IV R 50/01 -, BFHE 205, 234, verwiesen. Allerdings erstaune der Vortrag, der Antragsteller überlasse sein Kraftrad seinen Mandanten. Das könne auch wohl keinesfalls als die Regel angenommen werden. Zur Dauer der Fahrtenbuchauflage werde darauf hingewiesen, dass bei nur saisonal genutzten Fahrzeugen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, BVerwGE 152, 180 - 188BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, BVerwGE 152, 180 - 188 sogar eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage nicht zu beanstanden wäre. Vorliegend habe der Antragsgegner davon aber gerade keinen Gebrauch gemacht und die Dauer der Auflage gegenüber dem ursprünglich avisierten Zeitraum von 12 Monaten sogar auf 9 Monate reduziert. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 12.12.2019 zugestellt. Bereits am 09.12.2019 hat der Antragsteller bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Dazu trägt vor, er habe sich über die Osterfeiertage 2019 im Harz aufgehalten. Dort habe sich ein Bruder das Krad am Karfreitag ausgeliehen und habe eine kleine Ausfahrt gemacht. Während dieser sei er „geknipst“ worden. Allerdings sei die Messung dessen Meinung nach zu verwerfen, weil er von einem anderen Fahrzeug überholt worden sei und ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sei. Offensichtlich sei deshalb nicht seine Geschwindigkeit gemessen worden. Das habe ihm ein anderer Motorradfahrer bestätigt, der angehalten habe und sich als Verkehrsjurist zu erkennen gegeben habe. Der Antragsteller sei gebeten worden, diesbezüglich tätig zu werden, sobald der Fahrer angegangen werde. Es habe somit ein Anbahnungsgespräch für ein Mandat bestanden, das unter dem Schutz von § 203 StGB zu sehen sei. Am 25.04.2019 habe er eine Zeugenanhörung erhalten, in der es geheißen habe „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h ...“. Aufgrund dessen habe er sich als Beschuldigter angesehen und die Mitteilung abgeheftet, zumal seine Personalien offensichtlich bekannt gewesen seien. Am 12.06.2019 habe ein Polizist der Polizeiinspektion A-Stadt in seinem Anwaltsbüro vorgesprochen und erklärt, er müsse ermitteln, inwieweit es sich anhand der Lichtbilddokumentation nachweisen lasse, dass er das Motorrad gefahren sei. Aufgrund der Lichtbildabgleichung habe er das aber ausgeschlossen und ihm mitgeteilt, dass es der Behörde wahrscheinlich darum gehe, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Mit Schreiben vom 14.08.2019 sei er dann aufgefordert worden, zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage Stellung zu nehmen. Das habe er mit Schreiben vom 21.08.2019 getan. Die Fahrtenbuchauflage sei sodann unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 23.08.2019 angeordnet worden. Dagegen habe er Widerspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt, die abgelehnt worden sei. Er halte die Fahrtenbuchauflage für rechtswidrig. So sei es den Ordnungswidrigkeitsbehörden nach § 136 StPO verboten, zur Täuschung zu agieren. Deshalb sei es nicht zulässig, im Gewande einer „Zeugenanhörung“ potentiell Beschuldigte über den konkreten Vorwurf im Unklaren zu lassen und sie zu nötigen, Angaben zu machen. Vorliegend sei davon auszugehen gewesen, dass er als Betroffener verfolgt worden sei und daher ein Schweigerecht gehabt habe. Aus seinem Schweigen dürfe ihm kein Rechtsnachteil erwachsen. Der Antragsgegner gehe ferner zu Unrecht davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Auch wenn die beiden richtungsweisenden Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes außerhalb des Saarlandes als unverbindlich angesehen würden, sei erstaunlich, dass sich der Antragsgegner darüber hinwegsetze. Bei dem in der Anhörung genannten Gerät sei eine Dokumentation nicht vorhanden, die es in rechtsstaatlicher Weise ermögliche, den Vorwurf zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt2Beschlüsse vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) – Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 -Beschlüsse vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) – Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 - gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Verkehrsüberwachung durch private Anbieter. Deshalb sei vorliegend von einem generellen Beweisverwertungsverbot auszugehen mit der Folge, dass auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung anzunehmen sei. Die Behörde in Goslar hätte im Übrigen das Verfahren gegen den Halter einzustellen und ein neues zu eröffnen gehabt, in dem ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe. Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe eigentlich eine Auflage für sechs Monate machen wollen, diese aber im Hinblick auf das Saisonkennzeichen auf neun Monate festgesetzt. Das stelle keine rechtsstaatliche Ermessensausübung dar. Auch die Auflage, ein Ersatzfahrzeug binnen Wochenfrist zu benennen, finde im Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Auch für die Möglichkeit, die zunächst festgesetzte Dauer von neun Monaten nach Gutdünken zu verlängern, finde sich keine Rechtsgrundlage. Bei dieser Sichtweise habe er gar keine Chance, jemals aus der Fahrtenbuchauflage herauszukommen, außer das Krad abzumelden, umzuziehen oder seine Rechtsanwaltskanzlei zu schließen. Der Antragsteller hat am 09.12.2019 beantragt, die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 23.08.2019 auf Auferlegung eines Fahrtenbuchs für das Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, sowie die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung festzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält den Wiederherstellungsantrag des Antragstellers für unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ordnungsgemäß begründet. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage erweise sich aus den Gründen des Bescheides vom 25.10.2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2019 als rechtmäßig. Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe allein ausgeführt, dass die Fahrtenbuchauflage dem Zweck diene, während ihrer Dauer Verkehrsverstöße ahnden zu können. Damit gehe er darüber hinweg, dass der Verkehrsverstoß keineswegs unstreitig und das substantiiert ausgeführt worden sei.3vgl. OVG Lüneburg, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31 a StVZO Rn. 32 m.w.N.vgl. OVG Lüneburg, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31 a StVZO Rn. 32 m.w.N. Außerdem sei die Überlassung eines Fahrzeugs in der Lebenspraxis keinesfalls damit gepaart, dass man dem Nutzer sogleich eine Fahrtenbuchauflage mitteile. Handele es sich dann oder auch nachfolgend um einen Mandanten, sei ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, sich strafbar zu machen, so dass angesichts dieser Methodik, Entwicklung und tatsächlichen Lebenspraxis die vom Antragsgegner in den Raum gestellte „Ahndung“ von vorneherein ausscheiden dürfte. Anders als die Rechtsprechung es im Bereich von zum Schutz von der Familie bestehenden Aussage-/Zeugnisverweigerungsrechten sehe, sei die Alternative der Begehung einer Straftat nicht so zu werten. Soweit der Antragsgegner ferner „die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers als (durch die Führung eines Fahrtenbuchs) positiv beeinflusst“ ansehe, bringe er wiederum zum Ausdruck, dass er – der Antragsteller – der Beschuldigte im Ordnungswidrigkeitenverfahren gewesen sei. Da sein Widerspruch inzwischen zurückgewiesen worden sei, gehe es nunmehr um die aufschiebende Wirkung des anzustrengenden Klageverfahrens. II. Bei dem Antrag handelt es sich der Sache nach um einen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23.08.2019, mit der ihm das Führen eines Fahrtenbuchs für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... bzw. ein eventuelles Ersatzfahrzeug für neun Monate ab Verfügungszustellung aufgegeben wurde. So verstanden ist der Antrag im Hinblick auf den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgs-aussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.4 vgl. nur Kopp, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 158vgl. nur Kopp, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 158 Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Inter-esse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt. Insoweit ist zu beachten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Begründung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage genügt, auf die typische Interessenlage abzustellen. Denn § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt. Durch die Fahrtenbuchauflage soll dabei nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können; die Führung eines Fahrtenbuchs trägt auch dazu bei, dass derartige Verstöße künftig überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der durch die Fahrtenbuchauflage feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Behörde kann sich daher bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn die Begründung der Anordnung - wie vorliegend - erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat.5vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, m.w.N., und vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 6 L 1943/14 - und vom 28.03.2008 - 10 L 24/08 -, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 -; ebenso Beschlüsse der Kammer vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 - und vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 -; vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, juris, zu einer besonderen und untypischen Fallgestaltung (Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw nach Ablehnung eines Software-Updates)vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, m.w.N., und vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 6 L 1943/14 - und vom 28.03.2008 - 10 L 24/08 -, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 -; ebenso Beschlüsse der Kammer vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 - und vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 -; vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, juris, zu einer besonderen und untypischen Fallgestaltung (Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw nach Ablehnung eines Software-Updates) Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht die Kammer auch davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23.08.2019 keine Aussicht auf Erfolg hat, da die ihm auferlegte Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die am 19.04.2019 festgestellte Überschreitung der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässig gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h (nach Toleranzabzug) durch den Fahrer bzw. die Fahrerin des auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... stellt einen Verkehrsverstoß dar, der auf der Grundlage des § 31a StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Nach dem Wortlaut von § 31a StVZO würde jeder noch so geringfügige Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für die Anordnung eines Fahrtenbuches ausreichen. Die Behörde hat aber - wie bei allen Ordnungsverfügungen - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.6Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 18Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 18 Deshalb reicht ein einmaliger Verkehrsverstoß nicht aus, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, er sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 - Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsverstoßes ist regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in diesem in rechtlich verbindlicher Weise eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage geben kann, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.8vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf Urteile vom 29.10.2008 - 10 K 276/07 - und vom 21.04.2011 - 10 K 776/10 -, je m.w.N.; ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf Urteile vom 29.10.2008 - 10 K 276/07 - und vom 21.04.2011 - 10 K 776/10 -, je m.w.N.; ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 Anlass der Fahrtenbuchauflage war eine Verkehrszuwiderhandlung, die nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 70,- € und einem Eintrag von einem Punkt in das Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen wäre (Ziff. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.V.m. Buchst. c Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung). Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für eine Fahrtenbuchauflage zu fordernde Voraussetzung, dass ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht gegeben ist und nicht nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wurde, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist durch die Begehung eines wie im vorliegenden Fall mit zwei Punkten bewerteten Verkehrsverstoßes zweifellos erfüllt. In der Rechtsprechung war insoweit geklärt, dass bereits bei der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung das für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorausgesetzte Gewicht eines Verkehrsverstoßes regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten anzunehmen ist, die mit mindestens einem Punkt bewertet wurden.9vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -, ZfSch 2010, 119vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -, ZfSch 2010, 119 Dies gilt erst recht für die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Neufassung der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (hier in der zum 19.10.2017 in Kraft getretenen Änderungsfassung vom 06.10.2017), nach der auch sehr schwere Verkehrsverstöße mit maximal zwei Punkten bewehrt sind (und nur schwerste Verstöße wie beispielsweise eine fahrlässige Tötung mit drei Punkten). Da zugleich die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28.08.2013), ist das erforderliche Gewicht eines Verkehrsverstoßes nunmehr für jeden Fall offensichtlich, in dem die Ordnungswidrigkeit mit mindestens einem Punkt bewertet wird.10vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13/14 -, BVerwGE 152, 180; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 -vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13/14 -, BVerwGE 152, 180; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - Daher fordert § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO weder, dass der begangene Geschwindigkeitsverstoß zu einer irgendwie gearteten konkreten Gefährdung geführt hat noch dass er im Rahmen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer sonstigen Straftat begangen wurde oder es sich um eine Flucht gehandelt hat. Auch wäre es nicht erforderlich, dass der Verkehrsverstoß mit einem Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Vielmehr reicht ein einmaliger Geschwindigkeitsverstoß mit dem entsprechenden Gewicht aus. Dass der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß alles andere als unwesentlich und geringfügig war, ergibt sich also bereits daraus, dass die Tat mit einem Punkten zu bewerten gewesen wäre. Für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist davon auszugehen, dass geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässliche Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbringen.11Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31 a StVZO Rn. 17 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -;Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31 a StVZO Rn. 17 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -; Das Vorbringen des Antragstellers, er bzw. sein nicht namentlich benannter Bruder sei von einem anderen Fahrzeug überholt worden und ein anderes Fahrzeug sei zudem entgegengekommen, sodass offensichtlich nicht seine Geschwindigkeit gemessen worden sei, erweist sich ausweislich des Beweisfotos als nicht durchgreifende, bloße Schutzbehauptung. Denn auf dem bei Sonnenschein um 10:54 Uhr zum Zeitpunkt der Messung gefertigten Beweisfoto ist außer dem Motorrad und dessen Schatten auf der Straße weder ein überholendes Motorrad noch ein entgegenkommendes Fahrzeug abgebildet. Auch der Umstand, dass zwar einerseits sein Bruder gefahren sei und ihm andererseits ein anderer Motorradfahrer, der angehalten und sich als Verkehrsjurist zu erkennen gegeben habe, ihm bestätigt habe, dass offensichtlich nicht seine Geschwindigkeit gemessen worden sei, unterstreicht die Einschätzung des Vorbringens als Schutzbehauptung. Soweit sich der Antragsteller auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes12VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, jurisVerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris stützt, nach der eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 im Bußgeldverfahren unverwertbar ist, weil die Geräte nicht alle Messdaten speichern und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist, greift das vorliegend nicht. Zum einen ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorgen getragen werden soll, dass bei künftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrers und damit die Ahndung anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist.13Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 11 mit umfangreicher RechtsprechungHentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 11 mit umfangreicher Rechtsprechung Zum anderen erfolgte die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350, sondern des Typs ESO ES 3.0, das von der Rechtsprechung als Radargerät für standardisierte Messverfahren anerkannt ist.14OLG Düsseldorf v. 08.01.2016 - IV-3 RBs 132/15, 3 RBs 132/15 - juris Rn. 2; OLG Dresden v. 26.10.2015 - OLG 21 Ss 651/15 (Z) - juris Rn. 6OLG Düsseldorf v. 08.01.2016 - IV-3 RBs 132/15, 3 RBs 132/15 - juris Rn. 2; OLG Dresden v. 26.10.2015 - OLG 21 Ss 651/15 (Z) - juris Rn. 6 Der Eichschein für das konkrete Gerät befindet sich ebenso wie die Teilnahmebescheinigung der Polizeikommissars ... in der Verwaltungsakte. Damit hat der Antragsteller gerade nicht substantiiert dargetan, dass der Verkehrsverstoß streitig ist.15vgl. OVG Lüneburg, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31 a StVZO Rn. 32 m.w.N.vgl. OVG Lüneburg, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31 a StVZO Rn. 32 m.w.N. Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war vorliegend auch im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Ermittlungsbehörden nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage waren, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist (hier der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) zu ermitteln, obwohl die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit des erforderlichen Ermittlungsaufwands kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen.16vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.02.2014 - 6 L 24/14 -, vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.05.2010 - 1 B 101/10 - und vom 15.03.2011 - 1 B 197/11 -, m.w.N.vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.02.2014 - 6 L 24/14 -, vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.05.2010 - 1 B 101/10 - und vom 15.03.2011 - 1 B 197/11 -, m.w.N. Davon ausgehend hat die Bußgeldbehörde im konkreten Fall alle ihr nach den Gegebenheiten zumutbaren und auch angemessenen Versuche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unternommen. Der Antragsteller hatte den ihm übersandten und eindeutig als Zeugenanhörung bezeichneten Anhörungsbogen nicht beantwortet. Gegenüber der Polizei hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Ein Lichtbildabgleich ist beim Foto eines behelmten Motorradfahrers mit geschlossenem Visier ungeeignet, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen. Damit hat die Bußgeldbehörde alle „angemessenen und zumutbaren“ Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall gewöhnlich zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht hierzu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung, als Halter des Fahrzeugs aktiv bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, nicht nachgekommen ist.17vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, juris Dabei ist es unerheblich, ob auf Grund der Qualität des bei der Geschwindigkeitsmessung erfolgten Lichtbilds eine Identifizierung des Fahrers bzw. der Fahrerin einwandfrei möglich gewesen wäre. Denn er hat sich allein darauf berufen, keine Angaben zu dieser Person zu machen. Damit steht fest, dass der Antragsteller an der Ermittlung des Fahrers nicht mitgewirkt hat und den Kreis der Personen, die das Fahrzeug benutzen, weder gegenüber der Bußgeldstelle noch der Polizei in irgendeiner Weise eingeschränkt hat. Allerdings muss sich der sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter nicht nur aufgrund des ausdrücklichen Hinweises am Ende des Anhörungsschreibens der Bußgeldstelle darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.18vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 117/81 -, NJW 1982, 568; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - und vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jew. jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 117/81 -, NJW 1982, 568; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - und vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jew. juris Zur Behauptung des Antragstellers, er stelle das fragliche Motorrad KTM mit einem Hubraum von 1.195 ccm, 110 kW (150 PS), einem Eigengewicht von 235 kg, einem zulässigen Gesamtgewicht von 440 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h als Kanzleimotorrad seinen Mandanten zur Verfügung, hat der Antragsgegner in jeder Hinsicht zutreffend auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 10.01.2011 - 12 LA 169/09 -) verwiesen. Danach steht es einem zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichteten Rechtsanwalt offen, bei einer Überlassung seines Fahrzeugs an Mandanten oder Beschäftigte diese auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant kann dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, sodass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung ins Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden kann.19vgl. zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendung eines Rechtsanwalts als Betriebsausgaben und der anwaltlichen Schweigepflicht: BFH, Urteil vom 26.02. 2004 - IV R 50/01 -, BFHE 205, 234vgl. zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendung eines Rechtsanwalts als Betriebsausgaben und der anwaltlichen Schweigepflicht: BFH, Urteil vom 26.02. 2004 - IV R 50/01 -, BFHE 205, 234 Das Zur-Verfügung-Stellen eines Kraftfahrzeugs und insbesondere eines Motorrades für Fahrten Dritter, die damit einen Verkehrsverstoß begehen könnten, gehört zudem weder zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts noch ist es mit ihnen untrennbar verbunden.20OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2018 - 4 Bf 24/17.Z -, NJW 2018, 1032OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2018 - 4 Bf 24/17.Z -, NJW 2018, 1032 Die Kammer hält die Behauptung des Antragstellers im Übrigen für eine plumpe Schutzbehauptung. Dass der Antragsteller eines solch schweren und leistungsstarken Motorrades, für das die nur von einem Bruchteil der Bevölkerung besitzende Fahrerlaubnis der Klasse A und ein Helm (in Kopfgröße) erforderlich sowie Schutzkleidung geboten sind, x-beliebigen Mandanten zur Verfügung stellt, erscheint schwer vorstellbar, zumal (selbst passende) Helme auch aus hygienischen Gründen kaum unbegrenzt verliehen werden. Angesichts des gegebenen schweren Verkehrsverstoßes verstößt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten offenkundig auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist namentlich ermessensgerecht, wenn je nach Schwere des Verkehrsverstoßes unterschiedliche lange Fahrtenbuchauflagen angeordnet werden.21vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 25 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die nach dem Punktesystem mit einem Punkt bewehrt ist, ist eine Dauer von neun Monaten gerechtfertigt.22vgl. dazu auch Beschluss der Kammer 05.04.2017 - 5 L 393/17 - (12 Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit lediglich einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalbgeschlossener Ortschaften)vgl. dazu auch Beschluss der Kammer 05.04.2017 - 5 L 393/17 - (12 Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit lediglich einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalbgeschlossener Ortschaften) Neben der Sache liegt der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner habe eigentlich eine Auflage für sechs Monate machen wollen, diese aber im Hinblick auf das Saisonkennzeichen auf neun Monate festgesetzt. Der Antragsgegner hat mit der Anhörung eine Auflage für zwölf Monate angekündigt und diese sodann im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in jüngster Vergangenheit nicht in eine nicht aufklärbare Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit verwickelt war, auf (nur) neun Monate festgesetzt. Deshalb wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung seit der Reform des früheren Punktsystems und der Schaffung des Fahreignungs-Bewertungssystems ab dem 01.05.2014 keine Bedenken gesehen werden, dass bei mit einem (neuen) Punkt bewerteten Verstößen regelhaft 12 Monate bei Erstverstößen und 24 Monate bei Wiederholungsfällen als verhältnismäßig angesehen werden.23Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 53 mit Nachw.Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 53 mit Nachw. Von der Möglichkeit, die festgesetzte Dauer von neun Monaten zu verlängern, hat der Antragsgegner gerade keinen Gebrauch gemacht. Deshalb erübrigen sich Ausführungen zum - unzutreffenden - Einwand des Antragstellers, bei dieser Sichtweise habe er gar keine Chance, jemals aus der Fahrtenbuchauflage herauszukommen, außer das Krad abzumelden, umzuziehen oder seine Rechtsanwaltskanzlei zu schließen. Nur ergänzend weist die Kammer auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Fahrbuchauflage bei üblicherweise nicht ganzjährig genutzten Fahrzeugen hin: Da Motorräder in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls nur deutlich eingeschränkt genutzt werden (Saisonkennzeichen, Abmeldung im Winter, geringere Nutzung dauerhaft angemeldeter Motorräder im Winter), kann die Behörde für ein Motorrad eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehen als für einen Pkw.24BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, jurisBVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, juris Würde etwa bei einem Pkw eine Dauer von 12 Monaten in Betracht kommen, kann der Zeitraum bei einem Motorrad um 3 bis 6 Monate verlängert werden.25OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LB 76/14 -, jurisOVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Die Auflage, ein Ersatzfahrzeug binnen Wochenfrist zu benennen, findet im Gesetz insoweit eine Ermächtigungsgrundlage, als der Fahrzeughalter nach § 31a StVZO verpflichtet werden kann, für auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Die Verpflichtung, ein Ersatzfahrzeug binnen Wochenfrist zu benennen, stellt sich als Annex zu dieser Pflicht dar. Auch die weitere im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufzubewahren, für die es geführt wird, und es den zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen, ist rechtmäßig, da sie der Regelung des § 31a Abs. 3 StVZO entspricht. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach ein Betrag von jeweils 400 € je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Ansatz zu bringen ist; der hiernach in der Hauptsache anzunehmende Streitwert von 3.600 € ist sodann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.