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Beschluss

5 L 569/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0820.5L569.20.00
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Leitsätze
1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung zumindest für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.25) 2. Bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 ist das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.26) 3. Der Bindungswirkung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung unterliegen nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung (a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.30) 4. Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (§ 10 Abs. 1 VerfGHG SL) zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen durch ein Gerät des Typs TraffiStar S 350 in einem Bußgeldverfahren (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) erfasst nicht auch Verwaltungsverfahren zur Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs aufgrund einer Messung durch das Gerät Vitronic PoliScan Speed FM1 (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung zumindest für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.25) 2. Bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 ist das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.26) 3. Der Bindungswirkung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung unterliegen nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung (a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.30) 4. Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (§ 10 Abs. 1 VerfGHG SL) zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen durch ein Gerät des Typs TraffiStar S 350 in einem Bußgeldverfahren (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) erfasst nicht auch Verwaltungsverfahren zur Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs aufgrund einer Messung durch das Gerät Vitronic PoliScan Speed FM1 (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).(Rn.34) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine mit Sofortvollzug angeordnete Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten. Der 19... geborene Antragsteller ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Für diesen Pkw wurde durch eine semi-stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage der Kreisstadt A-Stadt am Messstandort ... in A-Stadt/S..., Fahrtrichtung ..., eine am 24.01.2020 um 07:17 h begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h festgestellt; die gemessene Geschwindigkeit betrug 74 km/h und nach Toleranzabzug 71 km/h.1Wie sich aus einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 20.02.2020 ergibt, hatte der Antragsteller am 03.04.2019 in ...-... die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h überschritten, wofür eine Geldbuße von 200.- € sowie ein Punkt verhängt worden waren (Bl. 20 der Beiakte).Wie sich aus einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 20.02.2020 ergibt, hatte der Antragsteller am 03.04.2019 in ...-... die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h überschritten, wofür eine Geldbuße von 200.- € sowie ein Punkt verhängt worden waren (Bl. 20 der Beiakte). Die Messung erfolgte mit einem bis 31.12.2020 geeichten Lasergerät des Herstellers Vitronic, Typ PoliScan FM1 (Geräte-Nr. 934651)2Eichschein Nr. 1-0307/19 des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Bl. 6 der Beiakte)Eichschein Nr. 1-0307/19 des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Bl. 6 der Beiakte) und wurde durch entsprechend geschultes Personal der Kreisstadt A-Stadt ausgewertet.3Bescheinigung der Vetro GmbH, Wismar, vom 06.09.2018 (Bl. 8 der Beiakte)Bescheinigung der Vetro GmbH, Wismar, vom 06.09.2018 (Bl. 8 der Beiakte) Mit Anhörung/Fahrerfeststellung vom 28.01.2020 teilte die Kreisstadt A-Stadt dem Kläger unter Eindruck des gefertigten Lichtbilds mit, dass ihm vorgeworfen werde, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit ... Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte ... die Personalien des Verantwortlichen mit ... Im übrigen kann dem Halter eines Kfz bei Verkehrsverstößen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat ...“. Mit beigefügtem Anhörungsbogen teilte der Kläger am 04.02.2020 mit, dass er die Zuwiderhandlung nicht zugebe; er könne auf diesem Bild nichts erkennen. Die Polizeiinspektion A-Stadt teilte auf ein Fahrer-Ermittlungsersuchen der Zentralen Bußgeldstelle des Saarlandes vom 19.02.2020 mit Vermerk vom 16.03.2020 mit, das Anwesen unter der Wohnadresse des Klägers sei mehrfach aufgesucht worden. Obwohl das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... vor dem Anwesen, dessen Eingangsbereich videoüberwacht sei, gestanden und darin Licht gebrannt habe, sei nicht geöffnet worden; es könne davon ausgegangen werden, dass weitere Versuche, den Kläger persönlich zu erreichen, keinen Erfolg versprächen. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 30.04.2021 gegenüber dem Antragsteller eine Verfügung zum Führen eines Fahrtenbuches. Ihm wurde auferlegt, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder ein Ersatzfahrzeug ab Zustellung bis einschließlich 30.04.2021 ein Ersatzfahrzeug zu führen. Das Fahrtenbuch müsse für das Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen, wer das Fahrzeug geführt habe; es habe demnach mindestens folgende Angaben zu enthalten: amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, Name des jeweiligen Fahrzeugführers, Datum sowie Zeit des Fahrtantritts und -endes. Die erforderlichen Eintragungen seien unverzüglich nach Beendigung der Fahrt vorzunehmen; das Fahrtenbuch sei noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufzubewahren, für die es geführt werde und den zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Dieses Fahrtenbuch könne nur durch einen Fahrtenschreiber nach § 57a StVZO ersetzt werden; bei einem Wechsel des Fahrzeugführers seien jedoch entsprechende zusätzliche Eintragungen notwendig. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet und eine Gebühr von 50,00 € festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid u.a. ausgeführt, der Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... habe am 24.01.2020 in A-Stadt/S..., ..., FR. ..., eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h, zulässige Geschwindigkeit 30 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 71 km/h). Er habe nicht ermittelt werden können, obwohl die erforderlichen Feststellungen mit der dem Delikt angemessenen Sorgfalt betrieben worden seien; da der Fahrzeughalter von sich aus keine Vorsorge getroffen habe, die Ermittlung des Fahrzeugführers zu ermöglichen, sei die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs geboten, weil es im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liege, dass ein Fahrzeugführer schnell und zuverlässig festgestellt werden könne, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, weil eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu besorgen wäre, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht sofort verpflichtet würde, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Anordnung, das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufzubewahren, für die es geführt werde, sei zur Feststellung von etwaigen Verkehrsverstößen erforderlich, die erst später festgestellt würden; sie sei rechtmäßig.4vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1964, VerkMitt 1964 Nr. 57vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1964, VerkMitt 1964 Nr. 57 Zum Erlass dieser Verfügung sei die erlassende Straßenverkehrsbehörde zuständig (§ 68 StVZO). Die Kostenrechnung beruhe auf §§ 1 und 4 der Gebührenordnung im Straßenverkehr5vom 26.06.1970 (BGBl I S. 865)vom 26.06.1970 (BGBl I S. 865) i.V.m. Nr. 252 des Gebührentarifs. Gegen die ihm am 06.05.2020 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller mit am 15.05.2020 beim Antragsgegner eingegangenem Schriftsatz Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte er u.a. geltend, Fahrtenbuch- und insbesondere Sofortvollzugsanordnung seien im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis6Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 -, jurisBeschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 -, juris nicht begründet. Es müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob Messgeräte des Typs Poliscan FM 1 in gleicher Weise wie Messgeräte des Modells Traffistar S350 den Bedenken des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs unterlägen, dessen Entscheidungen die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden bänden (§ 10 Abs. 1 SVerfGHG). Unabhängig davon sei die Verfügung insofern unverhältnismäßig, als ihm eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr gemacht worden sei „im Hinblick auf einen eventuellen einmaligen Verstoß.“ Am 02.06.2020 hat der Antragsteller bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren trägt er zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei vor Erlass der Entscheidung bereits nicht ordnungsgemäß angehört worden. Vor allem aber würden bei dem hier angewandten Messverfahren der Fa. VITRONIC GmbH, Typ PoliScan FM1, die Rohmessdaten nicht gespeichert. Die Verwertung der Messdaten „zur Begründung einer Ordnungswidrigkeit“ sei damit nach der Rechtsprechung des SVerfGH7Urteil vom 05.07.2019, NJW 2019, 2456Urteil vom 05.07.2019, NJW 2019, 2456 hinsichtlich dem „Messverfahren betreffend Typ Traffistar S350“ unzulässig. Nichts anderes könne für das Messverfahren PoliScan FM1 gelten, da auch in diesem Verfahren die Rohmessdaten nicht gespeichert würden und damit die Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen nicht möglich und das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren beeinträchtigt sei. Der Verfassungsgerichtshof habe insbesondere ausgeführt, dass die Speicherung der Rohmessdaten ohne größeren Aufwand technisch möglich sei und es keine zwingenden Hinderungsgründe hierfür gebe; außerdem stehe fest, dass ihre Speicherung es erlaube, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen. Nach § 10 Abs. 1 SVerfGHG bänden dessen Entscheidungen die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden, also auch den Antragsgegner. Die angefochtene Verfügung könne auch nicht deshalb als offensichtlich rechtmäßig erachtet werden, weil die Messung nicht mit einem der angeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Gerät des Typs Traffistar S350, sondern mit dem Messgerät PoliScan FM1 durchgeführt worden sei. Soweit das OLG Zweibrücken das Gegenteil angenommen habe, bestünden hiergegen „erhebliche Zweifel“ und sei die Frage „ungeklärt“, so dass sie der Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedürfe. Die daher veranlasste Interessenabwägung müsse vor dem Hintergrund der auch das Verwaltungsgericht bindenden Rechtsprechung des SVerfGH und ungeachtet der an dieser geäußerten Kritik zu seinen Gunsten ausgehen. Es bedürfe in tatsächlicher Hinsicht der Klärung in einem Hauptsachverfahren, ob Messgeräte des Herstellers VITRONIC Typ PoliScan FM1 den Bedenken des SVerfGH in gleicher Weise unterlägen wie solche des Modells Traffistar S350. Sofern dies der Fall sein sollte, werde die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bei der Entscheidung saarländischer Gerichte und Behörden über die sich hieran anschließenden Rechtsfragen zu berücksichtigen sein. Unabhängig davon sei die Verfügung auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.04.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, er halte an seiner Entscheidung fest. Im näher dargelegten Ordnungswidrigkeitenverfahren habe der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können, obwohl die erforderlichen Ermittlungen mit der dem Delikt angemessenen Sorgfalt betrieben worden seien; wahllos zeitraubende Ermittlungen müsse die Polizei nicht anstellen. Da es sich vorliegend um einen erheblichen Verkehrsverstoß handele (Bußgeld 200,00 €, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte im Fahrzeugregister) sei dem Fahrzeughalter gemäß § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen gewesen. Die sofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 und Abs. 3 VwGO angeordnet worden, da sie im öffentlichen Interesse geboten gewesen sei. Die Sicherheit des Straßenverkehrs setze unabdingbar voraus, dass Regelverstöße auf ein geringstmögliches Maß begrenzt würden. Dazu trage eine rasche Aufklärung und Ahndung begangener Verkehrsstöße in hohem Maße bei. Könne dieser Zweck im Einzelfall nicht erreicht werden, da der verantwortliche Fahrer nicht zu ermitteln sei, so biete lediglich die Fahrtenbuchauflage Gewähr dafür, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs künftig nicht erneut ungeahndeten Schaden nehme. Ein Hinausschieben der Wirksamkeit der Fahrtenbuchauflage bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens habe zur Folge, dass ihr Zweck verfehlt werde und der Schutz der Verkehrssicherheit nicht mehr lückenlos gewährleistet wäre. Dem Interesse, bis zur endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf von den Auswirkungen der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, stehe das ganz besonders hoch zu bewertende Interesse der Allgemeinheit an der raschen Aufklärung und Ahndung begangener Verkehrsverstöße gegenüber. Nach Auskunft des Leiters des Ordnungsamtes der Kreisstadt A-Stadt sei das eingesetzte Messgerät von der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes nicht betroffen.8Anm.: Den beigefügten Verwaltungsunterlagen lässt sich weder eine entsprechende schriftliche Auskunft noch ein Vermerk über eine mündliche Auskunft entnehmen.Anm.: Den beigefügten Verwaltungsunterlagen lässt sich weder eine entsprechende schriftliche Auskunft noch ein Vermerk über eine mündliche Auskunft entnehmen. Das ergebe sich außerdem aus einer Stellungnahme der VITRONIC Dr.-Ing. S... Bildverarbeitungssysteme GmbH, … W…, vom 11.07.2019.9Bl. 18 d.A.Bl. 18 d.A. II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.04.2020 ist im Hinblick auf den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgs-aussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.10 vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 158vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 158 Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Inter-esse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt. Insoweit ist zu beachten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Begründung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage genügt, auf die typische Interessenlage abzustellen. Denn § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt. Durch die Fahrtenbuchauflage soll dabei nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können; die Führung eines Fahrtenbuchs trägt auch dazu bei, dass derartige Verstöße künftig überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der durch die Fahrtenbuchauflage feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Behörde kann sich daher bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn die Begründung der Anordnung - wie vorliegend - erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat.11vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, m.w.N., und vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 6 L 1943/14 - und vom 28.03.2008 - 10 L 24/08 -, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 -; ebenso Beschlüsse der Kammer vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - und vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 -; vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, juris, zu einer besonderen und untypischen Fallgestaltung (Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw nach Ablehnung eines Software-Updates)vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, m.w.N., und vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 6 L 1943/14 - und vom 28.03.2008 - 10 L 24/08 -, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 -; ebenso Beschlüsse der Kammer vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - und vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 -; vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, juris, zu einer besonderen und untypischen Fallgestaltung (Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw nach Ablehnung eines Software-Updates) Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht die Kammer auch davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30.04.2020 keine Aussicht auf Erfolg hat, da die ihm auferlegte Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die am 24.01.2020 festgestellte Überschreitung der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässig gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) durch den Fahrer bzw. die Fahrerin des auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... stellt einen Verkehrsverstoß dar, der auf der Grundlage des § 31a StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Nach dem Wortlaut von § 31a StVZO würde jeder noch so geringfügige Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für die Anordnung eines Fahrtenbuches ausreichen. Die Behörde hat aber - wie bei allen Ordnungsverfügungen - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.12Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 18Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 18 Deshalb reicht ein einmaliger Verkehrsverstoß nicht aus, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, er sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.13vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 - Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsverstoßes ist regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in diesem in rechtlich verbindlicher Weise eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage geben kann, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.14vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf Urteile vom 29.10.2008 - 10 K 276/07 - und vom 21.04.2011 - 10 K 776/10 -, je m.w.N.; ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf Urteile vom 29.10.2008 - 10 K 276/07 - und vom 21.04.2011 - 10 K 776/10 -, je m.w.N.; ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 Anlass der Fahrtenbuchauflage war eine Verkehrszuwiderhandlung, die - als nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit - nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 200,00 € und einem Eintrag von zwei Punkten in das Verkehrszentralregister sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden gewesen wäre (§ 40 FeV i.V.m. Ziff. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV und Buchst. c Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung i.d.F. vom 20.04.2020/05.11.2013). Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für eine Fahrtenbuchauflage zu fordernde Voraussetzung, dass ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht gegeben ist und nicht nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wurde, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist durch die Begehung eines wie im vorliegenden Fall mit zwei Punkten bewerteten Verkehrsverstoßes zweifellos erfüllt. In der Rechtsprechung war insoweit geklärt, dass bereits bei der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung das für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorausgesetzte Gewicht eines Verkehrsverstoßes regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten anzunehmen ist, die mit mindestens einem Punkt bewertet wurden.15vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -, ZfSch 2010, 119vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -, ZfSch 2010, 119 Dies gilt erst recht für die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Neufassung der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (hier in der Änderungsfassung vom 23.12.2019), nach der auch sehr schwere Verkehrsverstöße mit maximal zwei Punkten bewehrt sind (und nur schwerste Verstöße wie beispielsweise eine fahrlässige Tötung mit drei Punkten). Da zugleich die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28.11.2014), ist das erforderliche Gewicht eines Verkehrsverstoßes nunmehr für jeden Fall offensichtlich, in dem die Ordnungswidrigkeit mit mindestens einem Punkt bewertet wird.16vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13/14 -, BVerwGE 152, 180; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 -vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13/14 -, BVerwGE 152, 180; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - Daher fordert § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO weder, dass der begangene Geschwindigkeitsverstoß zu einer irgendwie gearteten konkreten Gefährdung geführt hat, noch dass er im Rahmen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer sonstigen Straftat begangen wurde oder es sich um eine Flucht gehandelt hat. Auch wäre es nicht erforderlich, dass der Verkehrsverstoß mit einem Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Vielmehr reicht ein einmaliger Geschwindigkeitsverstoß mit dem entsprechenden Gewicht aus. Dass der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß alles andere als unwesentlich und geringfügig war, ergibt sich also bereits daraus, dass die Tat mit zwei Punkten zu bewerten gewesen wäre. Hinzu kommt fallbezogen, dass der Antragsteller ausweislich einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 20.02.2020 am 03.04.2019 in ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h überschritten hat, wofür eine Geldbuße von 200,00 € sowie ein Punkt verhängt worden waren.17Bl. 20 der BeiakteBl. 20 der Beiakte Insofern steht vorliegend also nicht nur ein wesentlicher, sondern auch ein wiederholter Verkehrsverstoß in Rede. Des Weiteren ist – zumindest für die hier in Rede stehende Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches – davon auszugehen, dass geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbringen.18Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 17, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 17, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 - Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes19Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, jurisUrteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris stützt, nach der im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 unverwertbar sei, weil die Geräte nicht alle Messdaten speicherten und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich sei, greift das entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 – 1 B 5/20 und 1 B 15/20 –20jeweils jurisjeweils juris nach der sich mit dieser vertieft auseinandersetzenden Rechtsprechung der Kammer21vgl. Urteil vom 24.06.2020 - 5 K 47/20 -vgl. Urteil vom 24.06.2020 - 5 K 47/20 - aus mehreren Gründen nicht. Das gilt unabhängig davon, ob mit Blick auf die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise bereits zu bedenken wäre, dass die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ganz überwiegend und mit bedenkenswerten Gründen nicht folgt22vgl. nur Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) -, juris, Rz. 3, 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 - II OLG 65/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Ls. 2; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris, Ls. 2; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris; kritisch auch AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, unter Bezugnahme auf AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 - 15 OWi 504/18 -, und AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 -; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2014 - 6 K 8838/13 -, www.verkehrsrecht.gfu.comvgl. nur Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) -, juris, Rz. 3, 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 - II OLG 65/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Ls. 2; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris, Ls. 2; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris; kritisch auch AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, unter Bezugnahme auf AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 - 15 OWi 504/18 -, und AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19 -; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2014 - 6 K 8838/13 -, www.verkehrsrecht.gfu.com und sie überdies in der Literatur auf substantiierte Kritik stößt23vgl. nur Peuker, NZV 2019, 443, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf nicht belegten Prämissen sowie einem überzeichneten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab beruhe; ebenso Krenberger, NZV 2019, 421; vgl. auch Hartmann, SVR 2019, 356; Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 (2019) Heft 2, 199 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, Stand: 02.01.2020, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 152.4, m.w.N.vgl. nur Peuker, NZV 2019, 443, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf nicht belegten Prämissen sowie einem überzeichneten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab beruhe; ebenso Krenberger, NZV 2019, 421; vgl. auch Hartmann, SVR 2019, 356; Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 (2019) Heft 2, 199 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, Stand: 02.01.2020, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 152.4, m.w.N. und auch der Gesetzgeber offenbar beabsichtigt, das standardisierte Messverfahren und die dadurch bedingten Beweiserleichterungen zu kodifizieren (§ 77a Abs. 5 OWiG-E).24vgl. dazu Sandherr, Gesetzesvorhaben zur Ertüchtigung des Bußgeldverfahrens, DRiZ 2020, 166, 167 (Heft 5), wonach der hierzu in den Bundesrat eingebrachte Entwurf des Landes Hessen klarstellt, dass das Gericht bei standardisierten Messverfahren „zu einer weiteren Erforschung der Wahrheit nicht verpflichtet (scil. ist), es sei denn, es liegen konkrete Tatsachen vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen.“vgl. dazu Sandherr, Gesetzesvorhaben zur Ertüchtigung des Bußgeldverfahrens, DRiZ 2020, 166, 167 (Heft 5), wonach der hierzu in den Bundesrat eingebrachte Entwurf des Landes Hessen klarstellt, dass das Gericht bei standardisierten Messverfahren „zu einer weiteren Erforschung der Wahrheit nicht verpflichtet (scil. ist), es sei denn, es liegen konkrete Tatsachen vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen.“ Vielmehr folgt die Beweiskraft der zugrunde liegenden Messung fallbezogen schon in tatsächlicher Hinsicht und auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren in gesicherter Weise daraus, dass die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem der angeführten Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zugrundeliegenden Gerät des Typs TraffiStar S 350 erfolgt ist, sondern mit dem Messgerät Vitronic PoliScan FM1, das von der ganz überwiegenden Rechtsprechung als Radargerät für standardisierte Messverfahren anerkannt ist. Vor diesem Hintergrund ist namentlich mit der Rechtsprechung unter anderem des Oberlandesgerichts Zweibrücken davon auszugehen, dass bei dem hier in Rede stehenden Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar ist.25Beschluss vom 23.07.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 68/19 -; ebenso Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.12.2019 - 1 Ss OWi 416/19, (1Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19) -, juris, Rz. 8, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 18.10.2019 und 3 OWi 6 Ss Bs 147/19 - und vom 13.05.2016 - 2 OWi 4 Ss Rs 128/15 -, jew. www.verkehrsrecht.gfu.com; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 08.04.2015 - 2 Ws 81/15 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2015 - 8 B 1213/14 -, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 -, sowie OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13) -, jew. www.verkehrsrecht.gfu.com;; vgl. auch Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 02.01.2020, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 147, 153, m.w.N. nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris, Rz. 6 ff., m.z.w.N.) dürfte im Übrigen auch die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes beanstandete Geschwindigkeitsmessanlage TraffiStar S 350 als standardisiertes Messverfahren anzusehen seinBeschluss vom 23.07.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 68/19 -; ebenso Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.12.2019 - 1 Ss OWi 416/19, (1Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19) -, juris, Rz. 8, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 18.10.2019 und 3 OWi 6 Ss Bs 147/19 - und vom 13.05.2016 - 2 OWi 4 Ss Rs 128/15 -, jew. www.verkehrsrecht.gfu.com; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 08.04.2015 - 2 Ws 81/15 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2015 - 8 B 1213/14 -, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 -, sowie OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13) -, jew. www.verkehrsrecht.gfu.com;; vgl. auch Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 02.01.2020, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 147, 153, m.w.N. nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris, Rz. 6 ff., m.z.w.N.) dürfte im Übrigen auch die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes beanstandete Geschwindigkeitsmessanlage TraffiStar S 350 als standardisiertes Messverfahren anzusehen sein Konkret weist zunächst der Hersteller des in Rede stehenden Messgeräts in einer Stellungnahme vom 11.07.2019 mit in der Sache keinen ernstlichen Zweifeln unterliegenden Ausführungen überzeugend darauf hin, dass das Gerät die auch als „Zusatzdaten“ bezeichneten Daten in frei lesbarem Format zur Verfügung stellt, so dass PoliScan-Messungen von der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs nicht betroffen sind und deren Maßgaben bei Messungen mit PoliScan-Messgeräten bereits erfüllt werden sowie den durch das Urteil formulierten Anforderungen genügen.26Stellungnahme der VITRONIC Dr.-Ing. S... Bildverarbeitungssysteme GmbH, … W., vom 11.07.2019 (Bl. 18 d.A.): „Stellungnahme zum Urteil Lv 7-17 VGV des Saarländischen VGH und zu möglichen Auswirkungen für POLISCAN-Anwender Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 05. Juli 2019 (Az: Lv 7-17) festgestellt, dass Messergebnisse des Messgeräts vom Typ TraffiStar 3508 des Herstellers Jenoptik unter bestimmten Bedingungen als Beweismittel im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind. Er begründet dies mit gänzlich fehlenden Möglichkeiten der Nachvollziehbarkeit des technischen Messverfahrens mangels gespeicherter „Rohmessdaten“. Das Urteil entfaltet über das Saarland hinaus keine bindende Wirkung. Inhaltliche Feststellungen wurden überdies lediglich in Bezug auf das bezeichnete Messgerät getroffen. POLISCAN-Messungen sind von der Entscheidung nicht betroffen.Auch wenn die Urteilsbegründung darauf verzichtet, explizit zu präzisieren, was unter dem Begriff „Rohmessdaten“ zu verstehen ist, nehmen die saarländischen Verfassungsrichter grundsätzlich Stellung zu der Frage von Verteidigungsrechten im Verfahren, dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie den Anforderungen an eine Verurteilung eines Beschuldigten und führen in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „[...] Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf. [...] Daher gehören auch die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen über eine Bürgerin oder einen Bürger führen, und ihre staatsferne Prüfbarkeit zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.“ Diese Maßgaben werden bei Messungen mit POLISCAN-Messgeräten bereits erfüllt. Die auch als „Zusatzdaten“ bezeichneten, in frei lesbarem Format zur Verfügung gestellten Daten genügen den durch das Urteil formulierten Anforderungen.“Stellungnahme der VITRONIC Dr.-Ing. S... Bildverarbeitungssysteme GmbH, … W., vom 11.07.2019 (Bl. 18 d.A.): „Stellungnahme zum Urteil Lv 7-17 VGV des Saarländischen VGH und zu möglichen Auswirkungen für POLISCAN-Anwender Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 05. Juli 2019 (Az: Lv 7-17) festgestellt, dass Messergebnisse des Messgeräts vom Typ TraffiStar 3508 des Herstellers Jenoptik unter bestimmten Bedingungen als Beweismittel im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind. Er begründet dies mit gänzlich fehlenden Möglichkeiten der Nachvollziehbarkeit des technischen Messverfahrens mangels gespeicherter „Rohmessdaten“. Das Urteil entfaltet über das Saarland hinaus keine bindende Wirkung. Inhaltliche Feststellungen wurden überdies lediglich in Bezug auf das bezeichnete Messgerät getroffen. POLISCAN-Messungen sind von der Entscheidung nicht betroffen.Auch wenn die Urteilsbegründung darauf verzichtet, explizit zu präzisieren, was unter dem Begriff „Rohmessdaten“ zu verstehen ist, nehmen die saarländischen Verfassungsrichter grundsätzlich Stellung zu der Frage von Verteidigungsrechten im Verfahren, dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie den Anforderungen an eine Verurteilung eines Beschuldigten und führen in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „[...] Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf. [...] Daher gehören auch die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen über eine Bürgerin oder einen Bürger führen, und ihre staatsferne Prüfbarkeit zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.“ Diese Maßgaben werden bei Messungen mit POLISCAN-Messgeräten bereits erfüllt. Die auch als „Zusatzdaten“ bezeichneten, in frei lesbarem Format zur Verfügung gestellten Daten genügen den durch das Urteil formulierten Anforderungen.“ Insbesondere muss gesehen werden, dass bei Messungen mit dem Gerät Vitronic PoliScan neben den Orts- und Zeitkoordinaten von erstem und letztem Messpunkt drei weitere Punkte gespeichert werden, was eine photogrammetrische Auswertung ermöglicht, sowie der Geschwindigkeitsmesswert mit Hilfe des sog. Smear-Effektes überprüft werden kann.27vgl. nur AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, Rz. 31, m.w.N. (dort auch zu einer Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. LEIVTEC, XV 3, und dem Messgerät Multanova der Fa. Jenoptik)vgl. nur AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 - 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, Rz. 31, m.w.N. (dort auch zu einer Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. LEIVTEC, XV 3, und dem Messgerät Multanova der Fa. Jenoptik) Danach kann gesichert davon ausgegangen werden und bedarf es nicht erst einer Klärung in einem Hauptsachverfahren, dass das hier allein in Rede stehende Gerät Vitronic PoliScan FM1 auch die von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes als erforderlich angesehenen Rohmessdaten zuverlässig speichert und ebenso zuverlässig deren nachträgliche Überprüfung ermöglicht. Diese verfügbaren Zusatz- oder Rohmessdaten hätte der Antragsteller im vorangegangenen Verwaltungsverfahren also ohne weiteres anfordern können. Dass er das, warum auch immer, nicht getan hat, geht mit ihm heim. Das Unterlassen des Antragstellers vermag jedenfalls nicht zur (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage zu führen. Diese Sachlage trägt schon in tatsächlicher Hinsicht auch nicht die vom Antragsteller behaupteten „erheblichen Zweifel“ sowie den hieraus von ihm abgeleiteten hauptsachebezogenen „Klärungsbedarf“ hinsichtlich der Verfügbarkeit der in Rede stehenden Zusatz- bzw. Rohmessdaten. Der Antragsteller hat diese von ihm geltend gemachten „erheblichen Zweifel“ nämlich in keiner Weise substantiiert, sondern allein auf die angeführte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs gestützt, die hier jedoch, wie dargelegt, bereits aus gesicherten tatsächlichen Gründen nicht einschlägig ist. Dass die angezweifelten Daten sehr wohl zur Verfügung stehen, steht vielmehr aus Sicht der Kammer bereits fest; eine diesbezügliche Beweiserhebung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ erschiene unter diesen Umständen, auch in einem etwaigen künftigen Hauptsacheverfahren, überflüssig und sachfremd. Hinzu kommt, dass sich vorliegend sowohl der amtliche Eichschein für das Gerät28Bl. 6 der BeiakteBl. 6 der Beiakte als auch ein aktuelles Schulungszertifikat für das verantwortliche Personal in der Verwaltungsakte befinden.29Bescheinigung der Vetro GmbH, Wismar, vom 06.09.2018 (Bl. 8 der Beiakte)Bescheinigung der Vetro GmbH, Wismar, vom 06.09.2018 (Bl. 8 der Beiakte) Zweifel an der Belastbarkeit und Plausibilität der hier zugrunde liegenden Messung sind also auch insofern nicht veranlasst; solche sind diesbezüglich im Übrigen auch nicht vorgetragen. Des Weiteren ist die angeführte Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vorliegend auch aus Rechtsgründen von vornherein nicht einschlägig. Denn diese bezieht sich allein auf ein Bußgeldverfahren. Vorliegend steht jedoch nicht etwa ein Bußgeldverfahren nach dem OWiG, sondern ein Verwaltungsverfahren nach der StVZO in Rede. Der Antragsteller vergleicht hier gewissermaßen Äpfel mit Birnen. Denn die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung und ebenso vorherrschender Auffassung in der einschlägigen Fachliteratur keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass bei künftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrers und damit die Ahndung anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist.30Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 11 mit umfangreicher RechtsprechungHentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 11 mit umfangreicher Rechtsprechung So muss etwa nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen31vgl. nur Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris, Rz. 6 ff., 20 ff., m.z.w.N.vgl. nur Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris, Rz. 6 ff., 20 ff., m.z.w.N. zwar die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbständig prüfen. Dabei genügt es aber - anders als im Strafprozess -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde daher nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Aber auch, wenn kein standardisiertes Messverfahren angewandt wurde, ist dies erst dann geboten, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt werden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssen. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Dieser ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist entgegen der offenbar eine isolierte Einzelmeinung darstellenden und insoweit auch nicht näher begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes32Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 -, jurisBeschlüsse vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 -, juris auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu folgen.33vgl. Urteil der Kammer vom 24.06.2020 - 5 K 47/20 -, juris; Beschlüsse der Kammer vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 - und vom 09.01.2020 - 5 L 1710/19 -, jurisvgl. Urteil der Kammer vom 24.06.2020 - 5 K 47/20 -, juris; Beschlüsse der Kammer vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 - und vom 09.01.2020 - 5 L 1710/19 -, juris Entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 - steht auch § 10 Abs. 1 VerfGHG SL der Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Die Vorschrift entspricht § 31 BVerfGG, nach der die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Kommentierung zu dieser bundesrechtlichen Parallelvorschrift unterliegen der Bindungswirkung indes lediglich der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung.34vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 (93); zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vgl. zuletzt auch dessen Beschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 -, jurisvgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 (93); zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vgl. zuletzt auch dessen Beschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst also zunächst die Entscheidungsformel. Gegenstand der Bindungswirkung ist die konkrete Entscheidung.35BVerfG, Urteil vom 22.11.2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 150 (197)BVerfG, Urteil vom 22.11.2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 150 (197) Der Tenor des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 - Lv 7/17 - lautet: „Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (SS RS 22/2017) und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 (22 OWI 859/16) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf ein faires Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 SVerf und auf wirksame Verteidigung aus Art. 14 Abs. 3 SVerf.“ Er betrifft damit erkennbar ein Verfahren, in dem es um ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit und in der Sache um ein Beweisverwertungsverbot geht. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinen angeführten Beschlüssen dementsprechend auch auf das „Grundrecht auf wirksame Verteidigung“ eines Beschuldigten abgestellt, das sich auch darauf beziehe, „die tatsächliche Grundlage des erhobenen Vorwurfs auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen“, sich also der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umstände zu vergewissern.36VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, Leitsatz 1cVerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, Leitsatz 1c Jedenfalls aus dem Tenor der in Rede stehenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich mithin eine Bindungswirkung nicht. Für die weitere Frage, was „tragende Gründe“ eines Verfassungsgerichtsurteils sind, hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf die vom Gericht selbst formulierten und veröffentlichten Leitsätze abgestellt. Aus ihnen ergebe sich, was das Gericht als Kern seiner Entscheidung ansehe und mit bindender Wirkung ausstatten wolle.37vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl. 2010, Rn. 489 unter Verweis auf BVerwGE 73, 263 (268)vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl. 2010, Rn. 489 unter Verweis auf BVerwGE 73, 263 (268) Offenkundig betrifft das in Rede stehende verfassungsgerichtliche Urteil die Beweiskraft in einem Bußgeldverfahren gegen einen Fahrzeugführer und nicht die Verwertbarkeit der Messung in einem Verfahren, in dem der Verkehrsverstoß nur Anlass einer Maßnahme ist, deren tragender Grund auf der fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des Fahrzeugführers beruht. Im Verfahren nach § 31a StVZO geht es aber grundsätzlich nicht um die „Verteidigung“ eines beschuldigten mutmaßlichen Fahrzeugführers, sondern um eine präventive Maßnahme zum Schutze der Verkehrsteilnehmer. Da das Wort „Fahrtenbuch“ in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht auftaucht, kann die Unverwertbarkeit der Messung im Verwaltungsverfahren gegen den Fahrzeughalter offenkundig nicht zu den „tragenden Gründen“ dieses Urteils gehören. § 10 Abs. 1 SVerfGHG gebietet es ebenso wie § 31 BVerfGG indes nicht, dass die Behörden und Gerichte gewissermaßen im Wege der „Kaffeesatzleserei“ ermitteln, wie ein Verfassungsgericht in einem völlig anderen Verfahren und in einer völlig anderen Verfahrensart einer anderen Gerichtsbarkeit vielleicht entscheiden würde. Hinzu kommt, dass die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 09.01.2020 - 5 L 1710/19 - ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass vor der Bejahung einer Bindungswirkung der in Rede stehenden Entscheidung auf Verfahren der vorliegenden Art es zunächst einer näheren Erörterung bedürfte, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts überhaupt in der Lage ist, im Rahmen der Anwendung (hier: materieller öffentlich-rechtlicher) bundesrechtlicher Vorschriften Bindungswirkungen für saarländische Gerichte und Verwaltungsbehörden zu entfalten und welche Reichweite diesen – bejahendenfalls – zukommen kann.38zur Problematik vgl. ausführlich Herrmanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 97, Rz. 45 ff., 50 ff., m.w.N.; ohne weiteres bejahend auch: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2019 - Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) -, www.verkehrsrecht.gfu.comzur Problematik vgl. ausführlich Herrmanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 97, Rz. 45 ff., 50 ff., m.w.N.; ohne weiteres bejahend auch: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2019 - Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) -, www.verkehrsrecht.gfu.com Denn es ist nach wie vor umstritten, ob und in welchem Umfang die Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung (hier. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 SVerf und Art. 14 Abs. 3 SVerf) durch Entscheidungen von (Behörden und) Gerichten des Landes, die Bundesrecht anzuwenden haben, vor einem Landesverfassungsgericht gerügt werden kann und von diesem geprüft werden darf. Weitgehend ungeklärt ist namentlich die Zulässigkeit der Überprüfung der Anwendung von materiellem Bundesrecht durch Gerichte des Landes am Maßstab der Landesverfassung.39vgl. zum Streitstand umfassend Rippberger, Zur Frage der Kompetenz der Landesverfassungsgerichte zur Überprüfung formellen und materiellen Bundesrechts, 2005vgl. zum Streitstand umfassend Rippberger, Zur Frage der Kompetenz der Landesverfassungsgerichte zur Überprüfung formellen und materiellen Bundesrechts, 2005 So lehnt etwa der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine solche Überprüfung außerhalb einer reinen Willkürkontrolle von vornherein ab.40vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26.02.2008 - Vf.28-VI-0 -, juris, Ls. 1b, m.w.N.vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26.02.2008 - Vf.28-VI-0 -, juris, Ls. 1b, m.w.N. Auch der Saarländische Verfassungsgerichtshof geht in seinem hier zugrunde liegenden Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 - selbst davon aus, dass für ihn keine Entscheidungskompetenz besteht, soweit eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Natur ist und sich ihre Beantwortung aus bundesrechtlich klaren oder bundesgerichtlich geklärten oder aus den das formelle und materielle Bundesrecht im Wesentlichen übereinstimmend auslegenden judikativen Auffassungen oder Lehrmeinungen ergibt.41juris, Rz 62juris, Rz 62 Eben dies ist hier, wie ausgeführt, der Fall, so dass die selbst erklärte mangelnde Entscheidungskompetenz des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich der vorliegend inmitten stehenden Fragen mit Gewicht gegen die Erstreckung der Bindungswirkung der genannten Entscheidung auch auf diese spricht. Zu all diesen der Annahme einer (uneingeschränkten) Bindungswirkung der in Rede stehenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs auf Verfahren der vorliegenden Art denknotwendig vorausgehenden Fragen hat sich das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 - gleichwohl in keiner Weise geäußert. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote im Straßenverkehrsrecht wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich sind. So ist etwa das (negative) Ergebnis einer nicht richterlich angeordneten Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisrecht ebenso grundsätzlich verwertbar42vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 D 317/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschluss vom 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris; vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 K 558/16 - zum Beweisverwertungsverbot eines möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Ergebnisses einer Blutprobe im Verfahren des Widerrufs von Waffenbesitzkarten; nachfolgend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.12.2016 - 2 A 85/16 -, juris.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 D 317/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschluss vom 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris; vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 K 558/16 - zum Beweisverwertungsverbot eines möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Ergebnisses einer Blutprobe im Verfahren des Widerrufs von Waffenbesitzkarten; nachfolgend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.12.2016 - 2 A 85/16 -, juris. wie ein vorliegendes medizinisches Gutachten unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Anordnung.43vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11 -, juris Auch aus diesem Grunde gehört es entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.03.2020 - 1 B 15/20 - nicht zu den Aufgaben des Antragsgegners als Straßenverkehrsbehörde oder der Verwaltungsgerichte, durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob Messgeräte des im vorliegenden Fall eingesetzten Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350 der Firma Jenoptik. Den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes weiter betrachtend müssten die Fahrerlaubnisbehörden dann im Übrigen auch im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG („Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.“) und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG („Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist ... an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.“) ggf. von Amts wegen ermitteln, ob mit Punkten geahndete Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Messgeräten ermittelt wurden, die den Anforderungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs im Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 - (möglicherweise) nicht gerecht werden. Denn dann wäre auch davon auszugehen, dass das Recht der Fahrzeugführer auf eine wirksame Verteidigung auch in diesem Verfahren verfassungswidrig beschränkt wäre. Dementsprechend wäre § 4 Abs. 5 StVG in der Konsequenz des Ansatzes des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen. Das hält die Kammer für rechtlich unzutreffend und das spricht mit Nachdruck gegen die Annahme, dass ein Verwertungsverbot von Geschwindigkeitsmessungen im Verwaltungsverfahren zu den „tragenden“ Gründen des Urteils des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 - Lv 7/17 - gehört. Damit hat der Antragsteller mit seinem schlichten und pauschalen Verweis auf die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zur Überzeugung der Kammer gerade nicht substantiiert dargetan, dass der Verkehrsverstoß streitig ist.44vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31a StVZO Rn. 32 m.w.N.vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31a StVZO Rn. 32 m.w.N. Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers bzw. der verantwortlichen Fahrerin war vorliegend auch im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Ermittlungsbehörden nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage waren, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist (hier der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) zu ermitteln, obwohl die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit des erforderlichen Ermittlungsaufwands kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen.45vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.02.2014 - 6 L 24/14 -, vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.05.2010 - 1 B 101/10 - und vom 15.03.2011 - 1 B 197/11 -, m.w.N.vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.02.2014 - 6 L 24/14 -, vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.05.2010 - 1 B 101/10 - und vom 15.03.2011 - 1 B 197/11 -, m.w.N. Davon ausgehend hat die Bußgeldbehörde im konkreten Fall alle ihr nach den Gegebenheiten zumutbaren und auch angemessenen Versuche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unternommen. Der Antragsteller hat auf den ihm übersandten Anhörungsbogen lediglich in der Weise beantwortet, dass er die Zuwiderhandlung nicht zugebe, weil er auf dem Bild nichts erkennen könne; weitere Angaben, etwa ob er selbst oder eine andere ihm bekannte Person zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, hat er nicht gemacht, obschon diese nach den Umständen nahegelegen hätten. Die anschließende Anforderung eines Vergleichsfotos des Antragstellers bei der örtlichen Einwohnermeldebehörde und ein Ermittlungsersuchen bei der zuständigen Polizeiinspektion blieben ebenso ohne Ergebnis, weil dem aufsuchenden Polizeibeamten das videoüberwachte Anwesen des Antragstellers von der bzw. den sich darin offenkundig aufhaltenden Person(en) mehrfach nicht geöffnet wurde. Damit hat die Bußgeldbehörde alle „angemessenen und zumutbaren“ Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall gewöhnlich zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht hierzu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung, als Halter des Fahrzeugs aktiv bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, nicht nachgekommen ist.46vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, juris Dabei ist es unerheblich, ob auf Grund der Qualität des bei der Geschwindigkeitsmessung erfolgten Lichtbilds eine Identifizierung des Fahrers bzw. der Fahrerin einwandfrei möglich gewesen wäre. Denn er hat jegliche Angaben zu dieser Person verweigert. Damit steht fest, dass der Antragsteller an der Ermittlung des Fahrers bzw. der Fahrerin nicht mitgewirkt hat und den Kreis der Personen, die das Fahrzeug benutzen, weder gegenüber der Bußgeldstelle noch gegenüber der Polizei in irgendeiner Weise eingeschränkt hat. Allerdings muss sich der sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter nicht nur aufgrund des ausdrücklichen Hinweises am Ende des Anhörungsschreibens der Bußgeldstelle darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeug-führers zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.47vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 117/81 -, NJW 1982, 568; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - und vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jew. jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 117/81 -, NJW 1982, 568; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - und vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jew. juris Angesichts des gegebenen schweren Verkehrsverstoßes verstößt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von ca. zwölf Monaten offenkundig und entgegen der diesbezüglichen Rüge des Antragstellers auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist namentlich ermessensgerecht, wenn je nach Schwere des Verkehrsverstoßes unterschiedliche lange Fahrtenbuchauflagen angeordnet werden.48vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 41 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die nach dem Punktesystem mit zwei Punkten bewehrt ist, ist eine Dauer von zwölf Monaten (mehr als) gerechtfertigt;49vgl. dazu nur Beschluss der Kammer 05.04.2017 - 5 L 393/17 - (12 Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit lediglich einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften); vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 - (neun Monate Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) und vom 28.01.2019 - 5 L 1948/19 - (sechs Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit zwei Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften)vgl. dazu nur Beschluss der Kammer 05.04.2017 - 5 L 393/17 - (12 Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit lediglich einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften); vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 23.12.2019 - 5 L 1926/19 - (neun Monate Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) und vom 28.01.2019 - 5 L 1948/19 - (sechs Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit zwei Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften) zumindest verletzt die in Anbetracht der Schwere des Verkehrsverstoßes milde Dauer der Fahrtenbuchauflage keine Rechte des Antragstellers. Deshalb wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung seit der Reform des früheren Punktesystems und der Schaffung des Fahreignungs-Bewertungssystems ab dem 01.05.2014 keine Bedenken gesehen werden, dass selbst bei mit lediglich einem (neuen) Punkt bewerteten Verstößen regelhaft 12 Monate bei Erstverstößen und 24 Monate bei Wiederholungsfällen als verhältnismäßig angesehen werden.50Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rn. 53 m.w.N.Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rn. 53 m.w.N. Im Übrigen musste gegen den Antragsteller bereits wegen einer am 03.04.2019 in ...-... begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h eine Geldbuße von 200.- € sowie ein Punkt verhängt werden.51Bl. 20 der BeiakteBl. 20 der Beiakte Die Erstreckung der Auflage auf ein etwaiges Ersatzfahrzeug findet im Gesetz insoweit eine Ermächtigungsgrundlage, als der Fahrzeughalter nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verpflichtet werden kann, für auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Die dem Antragsteller für das zu führende Fahrtenbuch aufgegebenen Angaben finden ihre Grundlage in § 31a Abs. 2 StVZO. Auch die weitere im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufzubewahren, für die es geführt wird, und es den zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen, ist rechtmäßig, da sie der Regelung des § 31a Abs. 3 StVZO entspricht. Gegen die Zwangsgeldandrohung und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nebst Auslagen sind Bedenken weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach ein Betrag von jeweils 400.- € je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Ansatz zu bringen ist; der hiernach in der Hauptsache anzunehmende Streitwert von 4.800.- € ist sodann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.