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Urteil

5 K 1780/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0729.5K1780.19.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 26 Abs. 2 SVermKatG müssen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen.(Rn.49) 2. Grundsätzlich ist eine Frist von einem Jahr nach Auftragserteilung für Gebäudeeinmessungen bzw. für Gebäudeeinmessungen im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gebäudeabsteckung innerhalb von drei Jahren nach Auftragserteilung als angemessen anzusehen.(Rn.58) 3. Auch bei einer großzügigeren Fristbemessung liegt eine dreistellige Anzahl von Verfristungen in einem Bereich, der mit den Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr zu vereinbaren ist.(Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 26 Abs. 2 SVermKatG müssen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen.(Rn.49) 2. Grundsätzlich ist eine Frist von einem Jahr nach Auftragserteilung für Gebäudeeinmessungen bzw. für Gebäudeeinmessungen im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gebäudeabsteckung innerhalb von drei Jahren nach Auftragserteilung als angemessen anzusehen.(Rn.58) 3. Auch bei einer großzügigeren Fristbemessung liegt eine dreistellige Anzahl von Verfristungen in einem Bereich, der mit den Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr zu vereinbaren ist.(Rn.67) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 24.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen förmlichen Verweis ist § 30 Abs. 1 i.V.m § 26 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 16.10.1997, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 22.08.20184Amtsblatt I S. 674.Amtsblatt I S. 674. (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz – SVermKatG). Danach kann der Beklagte als Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 10.000,- € festsetzen, wenn diese ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen. Es handelt sich um eine Aufsichtsmaßnahme im Bereich der hoheitlichen Aufgaben der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 29 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 SVermKatG). Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.10.2019. Die nach § 30 Abs. 1 SVermKatG erforderliche Anhörung des Klägers hat ordnungsgemäß stattgefunden. Soweit der Kläger einwendet, der streitgegenständliche Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil er sich erkennbar für einen nicht unbeachtlichen Zeitraum auf eine Verwaltungsvorschrift beziehe, die nicht zur Anwendung kommen könne, ist dem nicht zu folgen. Unabhängig von der Frage, ob für „alte“ Vermessungsaufträge auch die bei Erteilung des Auftrags gültigen Verwaltungsvorschriften Anwendung finden oder bei Nichtausführung für die verfristeten Gebäudeeinmessungen auch die aktuellen Verwaltungsvorschriften zu beachten sind, kann ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG nicht festgestellt werden. Danach hat der Beklagte die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die seine Entscheidung bewogen haben. Dass der Beklagte mit Ziffer 14.1 der VV LiegVerm nur die „aktuellste“ Vorschrift in seinem Bescheid vom 24.10.2019 zitiert hat, erachtet das Gericht insoweit nicht als formellen Fehler, der zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes führt. Denn insoweit ist zu beachten, dass es bereits seit dem 20.08.2008 die (wortgleiche) Anweisung des Beklagten5Vgl. Anlage B1, Bl. 61 d. Akte, Schreiben des Beklagten vom 20.08.2008 an die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 SVermKatG.Vgl. Anlage B1, Bl. 61 d. Akte, Schreiben des Beklagten vom 20.08.2008 an die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 SVermKatG. gab, die nunmehr in Ziffer 14.1 der VV LiegVerm (zuvor in Ziffer 14.1 der KaVermA, gültig ab 01.04.2013 bis 30.06.2017) dargelegten Fristen zu beachten. Entgegen dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht aus dem angefochtenen Bescheid außerdem hinreichend deutlich hervor, auf welche Pflichtverletzung sich der Beklagte für die Erteilung eines Verweises gestützt hat. So heißt es im Bescheid vom 24.10.2019 u.a.: „Gemäß VV LiegVerm Nummer 14.1 sind die Vermessungsergebnisse einer Gebäudeeinmessung innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. Wurde die Gebäudeeinmessung im Zusammenhang mit einer Gebäudeabsteckung beauftragt, ist eine Frist von drei Jahren nach Auftragserteilung einzuhalten. Am 05. Februar 2019 wurden Sie aufgefordert in einer Stellungnahme zu erläutern, warum diesseits 225 Verfristungen von Gebäudeeinmessungen für ihr Büro festgestellt werden mussten. Sie wurden in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgefordert dieses Ergebnis zu überprüfen. Aufgrund Ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 reduzierten sich die festgestellten Verfristungen auf 213 Gebäudeeinmessungen, von denen bereits 128 Gebäudeeinmessungen bei der Überprüfung im Jahr 2018 als verfristet festgestellt wurden.“ Ebenso wurde das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 02.07.2019 unmissverständlich auf die Überschreitung der maximalen Bearbeitungszeit bei Gebäudeeinmessungen hingewiesen, auf die der Kläger mit seinem Schreiben vom 23.07.2019 eindeutig Bezug genommen hat. Des Weiteren hat der Beklagte dem Kläger mehrfach Listen mit den verfristeten Gebäudeeinmessungen übersandt, zu denen der Kläger Stellung nehmen sollte. Daher kann seitens der Kammer auch diesbezüglich kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG festgestellt werden. In dem angefochtenen Bescheid werden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe - wenn auch recht komprimiert - mitgeteilt, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben. Der Kläger vermag auch mit seiner in der mündlichen Verhandlung äußerst pauschal vorgetragenen Auffassung, auf das Verfahren sei die (strengere) Rechtsprechung zu Disziplinarmaßnahmen bei Beamten - insbesondere zur hinreichenden Begründung der disziplinarischen Verfügung - zu berücksichtigen, da es sich ebenfalls um eine Disziplinarmaßnahme handele, nicht durchzudringen. Das SVermKatG verweist bereits nicht auf die Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes, welches für Landesbeamte gilt. Nur hinsichtlich der Personalaktenführung werden in § 29 Abs. 4 SVermKatG die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. Eine sonstige Bezugnahme auf beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Vorschriften findet sich im SVermKatG nicht. Ferner finden sich in der Rechtsprechung zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure keine Hinweise auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu disziplinarischen Maßnahmen bei Beamten.6Vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2018 - 4 K 15775/16-, juris; VG Köln, Urteil vom 16.08.2016 - 2 K 3812/14 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 14.11.2011 - 3 K 57/11 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 17.022015 - 5 K 600/14 - sowie Beschluss vom 01.08.2018 - 5 V 1374/18 -, jew. juris; OVG Bremen, Urteil vom 03.08.2016 - 2 LB 140/15 -, juris.Vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2018 - 4 K 15775/16-, juris; VG Köln, Urteil vom 16.08.2016 - 2 K 3812/14 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 14.11.2011 - 3 K 57/11 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 17.022015 - 5 K 600/14 - sowie Beschluss vom 01.08.2018 - 5 V 1374/18 -, jew. juris; OVG Bremen, Urteil vom 03.08.2016 - 2 LB 140/15 -, juris. Der Ausspruch eines Verweises ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. § 26 SVermKatG nennt Berufspflichten, deren schuldhafte Verletzung die Beklagte zu einer Disziplinarmaßnahme berechtigen können. Gemäß § 26 Abs. 2 SVermKatG müssen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen. Vorliegend bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides unstreitig Verfristungen bei der Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen durch den Kläger im dreistelligen Bereich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser seine Aufträge nicht in angemessener Zeit ausgeführt. Innerhalb welchen Zeitraums der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Pflichten aus § 26 Abs. 2 SVermKatG zu erfüllen hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht unmittelbar. Insofern handelt es sich bei der Formulierung „in angemessener Zeit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Regelungen, die Fristen für Gebäudeeinmessungen enthalten, finden sich in der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Saarland (VV LiegVerm) vom 01.07.2017 bzw. in der Vorgänger-Regelung Anweisung für Katastervermessungen im Saarland (KaVermA) vom 01.03.2000, in der Fassung vom 29.01.2003, gültig ab 01.04.2013 bis 30.06.2017. Die KaVermA, gültig ab 01.04.2013 bis 30.06.2017, sowie die VV LiegVerm enthalten jeweils in Ziffer 14.1 gleichlautende Regelungen, wonach die Vermessungsstellen ihre Aufträge in angemessener Frist durchzuführen haben: „Folgende Fristen sind zu beachten: a) Vermessungsergebnisse einer Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung, Teilungsvermessung, Sonderung – innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung, b) Vermessungsergebnisse einer Teilungsvermessung an lang gestreckten Anlagen – innerhalb von zwei Jahren nach Auftragserteilung, c) Vermessungsergebnisse einer Gebäudeeinmessung – innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung, d) Vermessungsergebnisse einer Gebäudeeinmessung im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gebäudeabsteckung – innerhalb von drei Jahren nach Auftragserteilung.“ Lediglich in der KaVermA vom 01.03.2000, in der Fassung vom 29.01.2003, gültig bis 31.03.2013, sind hierzu keine Angaben enthalten. Allerdings existierte ausweislich des als Anlage B17Bl. 61 d. Akte.Bl. 61 d. Akte. zur Klageerwiderung vom 15.05.2020 vorgelegten Schreibens des Beklagten vom 20.08.2008 an die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 SVermKatG – und somit an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wie den Kläger – die unbestrittene verbindliche Anweisung, die o.g. Fristen, die bereits in einem Arbeitskreis im Jahr 2008 festgelegt wurden, zu beachten. Bei der VV LiegVerm sowie der KaVermA handelt es sich um Vorgaben der Obersten Vermessungs- und Katasterbehörde, die an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit ergeht und die den Normtext des SVermKatG (verwaltungsintern) konkretisiert. Ziel dieser Verwaltungsvorschriften ist es nach Auskunft des Beklagten, ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung zu gewährleisten und so letztlich eine willkürliche bzw. unterschiedliche Aufgabenwahrnehmung von hoheitlich tätigen Stellen zu vermeiden. Demnach handelt es sich bei diesen Verwaltungsvorschriften um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die für die Gerichte nicht bindend sind. Allerdings können die Verwaltungsvorschriften als Anhaltspunkte zur Bestimmung des Rahmens, in dem sich die Frist zu bewegen hat, herangezogen werden.8Vgl. Bader, VwGO, 6. Auflage, § 114 Rn. 33.Vgl. Bader, VwGO, 6. Auflage, § 114 Rn. 33. Bei Anwendung dieser Grundsätze unter sorgfältiger Abwägung und besonderer Berücksichtigung der Stellung des Klägers als beliehener Amtsträger sowie unter Beachtung der sonstigen Umstände des Einzelfalls ist eine Frist von einem Jahr nach Auftragserteilung für Gebäudeeinmessungen bzw. für Gebäudeeinmessungen im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gebäudeabsteckung innerhalb von drei Jahren nach Auftragserteilung als angemessen anzusehen. Wenngleich - wie vom Kläger vorgetragen und von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt - der Arbeitsmarkt für Vermessungstechniker seit Jahren stark angespannt ist, die Branche unter Fachkräftemangel leidet und aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase ein Bau-Boom besteht und dem Kläger folglich eine gewisse Schwierigkeit bei der Bearbeitung seiner Aufträge zuzugestehen ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung einer „angemessenen Frist“. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass es sich bei dem Kläger als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur um einen Beliehenen handelt, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, § 20 Abs. 1 SVermKatG. Er hat seine Aufgaben im Bewusstsein seiner Verantwortung für das Vermessungswesen mit seiner Bedeutung für den Rechtsverkehr gewissenhaft wahrzunehmen und auszuführen. Die Fristenregelung dient in erster Linie dem Zweck, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Land, wie sie in § 1 SVermKatG normiert sind, sicherzustellen. Danach sind die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters Aufgaben des Landes, die nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes wahrzunehmen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen sind. Um diesen Zweck zu erfüllen und insbesondere eine unterschiedliche oder gar willkürliche Aufgabenwahrnehmung von hoheitlich tätigen Stellen zu vermeiden, ist ein einheitliches Vorgehen der Vermessungsverwaltung erforderlich, § 1 Satz 2 SVermKatG. Könnten hoheitlich tätige Stellen selbst darüber entscheiden, in welchem Tempo sie Aufträge erledigen, so würde dieser Zweck vereitelt. Zudem ist für die Fristbestimmung insbesondere auch die Bedeutsamkeit des zeitnahen Nachweises der Bebauung zu beachten. Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die notwendigen Liegenschaftsdaten aktuell geführt und gehalten werden müssen, um zu gewährleisten, dass zum Beispiel Netzbetreibern aktuelle Daten für deren Planung zur Verfügung gestellt werden können oder dass Rettungskräfte, die ebenfalls auf diese Daten zurückgreifen, eine Örtlichkeit im Notfall schnell finden. Insofern werden aktuelle Liegenschaftsdaten gerade für Navigationsgeräte und deren Karten-Updates benötigt. Diesem Umstand Rechnung tragend und unter Berücksichtigung der durch die Digitalisierung des Vermessungswesens erleichterten Auftragserledigung erscheint eine Frist von (nicht mehr als) einem Jahr für Gebäudeeinmessungen sowie von drei Jahren für Gebäudeeinmessungen im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gebäudeabsteckung nach Auftragserteilung angemessen. Die Fristenregelungen bestehen - wie bereits dargelegt - auch nicht erst seit der Änderung der KaVermA zum 01.04.2013. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wurden laut unbestrittenem Vortrag des Beklagten im Rahmen eines Arbeitskreises zur Novellierung der KaVermA an selbigem beteiligt. Gemeinsam wurde anerkannt, dass Gebäude und Bauwerke spätestens nach einem Jahr ihrer Erstellung im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden sowie dass in den Fällen der Absteckungen mit beauftragter Einmessung von Gebäuden eine Frist von drei Jahren ab der Gebäudeeinmessung zur Anwendung kommt. Da den Beteiligten des Arbeitskreises, insbesondere dem Beklagten, die zügige Einführung der Fristenregelung sogar so wichtig war, verständigte man sich in dem Arbeitskreis darauf, diese Fristen bereits am 20.08.2008 durch ein Schreiben an die Vermessungsstellen zu verfügen und damit verbindlich werden zu lassen. Die Fristen waren dem Kläger damit seit August 2008 entsprechend bekannt. Gegenteiliges wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen lagen im Februar 2019 213 verfristete Gebäudeeinmessungen vor, von denen bereits 128 im Jahr 2018 als verfristet festgestellt worden waren. Unter den verfristeten Gebäudeeinmessungen befanden sich auch solche aus den Jahren 2010, 2011 und 2012, bei denen ganz sicher nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass eine Gebäudeeinmessung in angemessener Frist stattgefunden haben kann. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die ihm zur Last gelegten Verstöße aus den Jahren 2010-2012 noch verfolgbar, da eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Gemäß § 30 Abs. 2 SVermKatG i.V.m §§ 31 Abs. 3, 32, 33 OWiG (analog) können Pflichtverletzungen nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr geahndet werden, wobei die Verjährung grundsätzlich mit Beendigung der Handlung beginnt, § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Der fortlaufenden Verstoß gegen § 26 Abs. 2 SVermKatG ist wie eine Dauerordnungswidrigkeit, weil sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des ordnungswidrigen Zustandes richtet. Denn der Fristablauf führt hier nicht zum Wegfall der Handlungspflicht, vielmehr kommt es zu einem ordnungswidrigen Verhalten erst, wenn die Handlungsfrist überschritten wird. Für den Beginn der Verjährung kommt es daher auf die Beendigung des der Tat zugrundeliegenden rechtswidrigen Zustands an. Das Dauerdelikt endet daher mit der Aufhebung des rechtswidrigen Zustands, vorliegend also erst mit der Einmessung, zu der der Kläger weiterhin verpflichtet ist.9Vgl. dazu Graf in BeckOK OWiG, § 31 Rn. 27, 34.Vgl. dazu Graf in BeckOK OWiG, § 31 Rn. 27, 34. Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Berufspflicht, die Aufträge in angemessener Frist abzuarbeiten, erfüllt hat. Dies gilt auch, soweit man eine Frist von einem Jahr für Gebäudeeinmessungen sowie von drei Jahren für Gebäudeeinmessungen im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gebäudeabsteckung im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Umstände als nicht angemessen ansieht. Denn auch bei einer großzügigeren Fristbemessung liegt die Anzahl der Verfristungen in einem Bereich, der mit den Berufspflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr zu vereinbaren ist. Ein Verschulden des Klägers liegt ebenfalls vor. Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts zumindest fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten des § 26 Abs. 2 SVermKatG nicht eingehalten. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot liegt vor, wenn nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte.10Vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, Stand: 02.06.2020, § 276 Rn. 8 ff..Vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, Stand: 02.06.2020, § 276 Rn. 8 ff.. Gemessen an diesen Grundsätzen, die auch in diesem Verfahren zugrunde zu legen sind, ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten des Klägers auszugehen, da er Gebäudeeinmessungen im dreistelligen Bereich nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet hat und somit in erheblichem Umfang Aufträge hat auflaufen lassen. Soweit der Kläger einwendet, dass er aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Einmessungen fristgerecht durchzuführen, überzeugt dieser Einwand angesichts der hohen Anzahl an rückständigen Gebäudeeinmessungen, deren Aufträge teils noch aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 resultierten, nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es bereits im Jahr 2012 zu nicht unerheblichen Verfristungen bei der Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen gekommen war, die in der Folge vom Beklagten beanstandet wurden. Schon damals wurde der Kläger hinsichtlich einer disziplinarischen Maßnahme vom Beklagten angehört. Jedoch konnte nach einer persönlichen Vorsprache des Klägers eine Vereinbarung zur Behebung der Missstände getroffen werden. Darüber hinaus wurde der Kläger von dem Beklagten ausweislich der vorliegenden Verwaltungsunterlagen erneut ab April 2017 mehrfach auf die hohe Zahl an Verfristungen hingewiesen bzw. angewiesen, die Zahl der verfristeten Gebäudeeinmessungen umgehend zu reduzieren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein gewisser Fachkräftemangel besteht, auch andere Vermessungsbüros teils erhebliche Rückstände aufgebaut haben und es zudem in den letzten Jahren zu einem Bau-Boom im Saarland gekommen ist. Indes ist es aber anderen ebenfalls vom Personalmangel und von technischen Änderungen im Rahmen von Gebäudeeinmessungen betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Aufforderung durch den Beklagten gelungen, die Zahl der Verfristungen in erheblichem Maße abzubauen. Warum dies nur für den Kläger nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Gerade im Hinblick auf den bestehenden Fachkräftemangel, krankheitsbedingte Ausfälle o.ä. und steigende Anträge auf Gebäudeeinmessung ist eine sorgfältige und vorausschauende Personalplanung sowie Organisation mit entsprechender Arbeitsaufteilung von entscheidender Bedeutung. Hierzu gehört auch eine dauerhafte Bindung ausgebildeter Mitarbeiter an das Büro. Es mag zwar auch zutreffen, dass der Kläger derzeit von der hohen Anzahl von Teilungsvermessungsaufträgen profitiert, allerdings ergibt sich weder aus § 26 SVermKatG noch aus der VV LiegVerm, dass er diese vorrangig durchzuführen hat und die übrigen Aufträge über einen derart langen Zeitraum liegen lassen darf. Primär hat der Kläger seine sich aus den einschlägigen und bereits zitierten Vorschriften ergebenden Berufspflichten einzuhalten und dabei nicht Interessen Dritter an einer Finanzierung und damit an einer schnellen Realisierung von Bauvorhaben vorrangig zu beachten. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, dass es durch die angesprochenen technischen Veränderungen in den letzten Jahren - wie vom Kläger behauptet - zu einem erheblich gestiegenen Arbeitsaufwand (sowohl im Außen- als auch im Innendienst) gekommen ist. Insgesamt fehlt es seit Jahren an einem tragfähigen Konzept des Klägers, bestehende verfristete Gebäudeeinmessungen abzubauen und eine erhebliche Steigerung an Verfristungen zu verhindern. Vielmehr setzte der Kläger - wie sich aus seiner Stellungnahme vom 09.03.2018 an den Beklagten11Bl. 56, 57 d. Verwaltungsakte.Bl. 56, 57 d. Verwaltungsakte. ergibt - auf eine durch nichts bewiesene und angesichts der weiter bestehenden Niedrigzinsphase unverständliche These zu einem Abebben des „Bau-Booms“ im Saarland. Aus § 26 Abs. 2 Satz 1 SVermKatG ergibt sich gerade, dass Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen müssen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung zu dienen. Insofern ist es Aufgabe eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die einzelnen Anforderungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und nicht eine Anforderung erheblich zu vernachlässigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger den Anweisungen des Beklagten als Oberste Kataster- und Vermessungsbehörde und damit der Aufsichtsbehörde, keine weiteren Verfristungen mehr aufzubauen und die bestehenden abzubauen, über Jahre hinweg nicht nachgekommen ist, § 29 Abs. 3 Satz 1 SKatVermG. Dementgegen baute der Kläger weitere Verfristungen auf und weist im Vergleich zu den übrigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und dem LVGL mit Abstand die höchsten Verfristungen auf. Der Eindruck, dass der Kläger sein Hauptaugenmerk eher auf wirtschaftliche Aspekte legt, sich nicht hinreichend um eine Abarbeitung der bestehenden Verfristungen bemüht und somit den Anweisungen des Beklagten nicht hinreichend nachkommt, hat sich in der mündlichen Verhandlung für die Kammer bestätigt. Soweit der Kläger in der Verhandlung angegeben hat, die ältesten Verfristungen seien immer noch nicht abgearbeitet, Hauptproblem sei die (Nach-)Bearbeitung im Innendienst, erschließt sich dem Gericht insbesondere nicht, warum der Kläger und seine Mitarbeiter gerade die „Corona-Zeit“ nicht intensiv genutzt haben, um die verfristeten Gebäudeeinmessungen im Innendienst zu bearbeiten. Der Beklagte hat das ihm gemäß § 30 Abs. 1 SKatVermG zustehende Ermessen, dem Kläger einen förmlichen Verweis zu erteilen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die in Betracht kommenden Maßnahmen sind nach Eingriffsintensität abgestuft in § 30 Abs. 1 SKatVermG abschließend aufgezählt. Ihre Auswahl steht im aufsichtsbehördlichen Ermessen. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß § 114 VwGO dahingehend begrenzt, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, der Gleichheitssatz gewahrt, von dem eingeräumten Ermessen seinem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Es gelten die allgemeinen Ermessensgrenzen, so dass sich Ermessensfehler aus dem Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall, Ermessensunterschreitung), dem Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch) und der Ermessensüberschreitung ergeben können. Das Gericht darf dabei nur eine Rechtmäßigkeits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchführen. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Beklagten vorliegend Ermessensnichtgebrauch vor, da dieser nicht erläutert habe, weswegen er sich gerade für den Verweis entschieden habe. Einen Ermessensausfall vermag die Kammer indes nicht festzustellen. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sind die tatsächlich angestellten Erwägungen der Behörde, die ggf. über § 114 Satz 2 VwGO durch Nachschieben von Gründen ergänzt werden können. Überprüft wird nicht das Ergebnis, sondern der Inhalt der behördlichen Entscheidung, welche nicht aus Gründen aufrechterhalten werden kann, die für diese nicht (allein) ausschlaggebend waren. Hierfür sind vorrangig die in der Begründung angegebenen Gründe heranzuziehen. Allerdings sind die gesamten Umstände, die zur Entscheidung geführt haben, zu würdigen, auch wenn sie nicht im Verwaltungsakt ausdrücklich angesprochen sind. Die formell erforderliche Begründung stellt den Einstieg in die Feststellung der Überlegung der Behörde dar, § 39 Abs. 1 SVwVfG. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vorhandene Begründung die maßgeblichen Erwägungen enthält. Umgekehrt ist bei deren vollständigem Fehlen in der Regel davon auszugehen, dass keine Ermessensbetätigung stattgefunden hat, weil die Behörde sich irrtümlich gebunden gesehen hat.12Vgl. Bader, VwGO, 6. Auflage, § 114 Rn. 11.Vgl. Bader, VwGO, 6. Auflage, § 114 Rn. 11. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass der Beklagte den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt hat. Dieser ist auch entsprechend in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten dokumentiert. In der Begründung werden auch die einschlägigen Vorschriften durch den Beklagten zitiert. Auch wenn der Wortlaut der Begründung per se nicht auf eine Ermessensentscheidung Bezug nimmt, ergibt sich aus den weiteren Umständen, die Eingang in die Verwaltungsunterlagen gefunden haben, dass der Beklagte sein ihm zustehendes Entschließungs- und Auswahlermessen beanstandungslos ausgeübt hat. Dies geht maßgeblich aus dem Vermerk des Fachreferates B/3 für den Abteilungsleiter B vom 09.04.201913Bl. 6 d. Verwaltungsakte.Bl. 6 d. Verwaltungsakte. hervor. Darin wurden der bisherige Verfahrensgang und der Sachverhalt, insbesondere die bestehenden Verfristungen, aber auch die Nachwuchsprobleme im Vermessungswesen dargelegt. Ferner wurde darin ausgeführt, dass es trotz der Weisung, die bestehenden Verfristungen abzubauen, zu keiner signifikanten Reduzierung gekommen sei, und daher nach Auffassung des Fachreferates gegen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, deren Verfristungen im dreistelligen Bereich liegen, ein förmlicher Verweis ausgesprochen werden soll, um in angebrachter Weise auf den Verstoß gegen ihre Berufspflichten hinzuweisen und zukünftig eine zeitnahe Aufarbeitung der verfristeten Aufträge und somit eine Aktualisierung der Daten des Liegenschaftskatasters zu bewirken. Der Beklagte hat zudem zur Überzeugung der Kammer schriftsätzlich vorgetragen und insoweit eine entsprechende Begründung seiner Ermessensausübung nachgeschoben, dass seiner Entscheidung eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers voranging. Er hat dargelegt, dass er sich bewusst dagegen entschieden hat, den Verweis bereits im Rahmen der ersten Überprüfung im Jahr 2018 auszusprechen und er es vielmehr bei einer Ermahnung belassen hat mit Hinweis auf Ahndung bei unveränderten Umständen. Für den Verweis habe er sich erst entschieden, als er bei der neuerlichen Überprüfung im Jahr 2019 habe feststellen müssen, dass der Kläger seinen Berufspflichten immer noch nicht in dem gebotenen und auch zugesagten Maß nachgekommen war. Er habe es als wenig effektiv angesehen, lediglich eine weitere, nunmehr förmliche Verwarnung auszusprechen. Da der Beklagte aber davon ausging, dass sich der Kläger den Verweis zur Warnung gereichen lässt und seinen Verpflichtungen letztendlich nachkomme, habe er die Verhängung einer Geldbuße nicht als verhältnismäßig erachtet. Dies habe er auch am Rande einer Referatsleiterbesprechung am 13.05.2019 dem zuständigen Abteilungsleiter erläutert. Der Beklagte hat somit Ermessenserwägungen angestellt und auf diese seine Maßnahme gestützt. Von einem Ermessensnichtgebrauch kann folglich gerade nicht ausgegangen werden, wenngleich eine deutlichere Formulierung und Darlegung im angegriffenen Bescheid wünschenswert gewesen wäre und in Zukunft hierauf geachtet werden sollte. Der vom Beklagten verhängte Verweis ist nach Auffassung der Kammer auch verhältnismäßig. Der Kläger ist unwidersprochen durch einschlägige Warnungen und Anweisungen vorbelastet. Eine maßvolle Steigerung der Maßnahme gegenüber der früheren formlosen Verwarnung ist hinreichend, aber auch erforderlich, um dem Kläger sein verbotswidriges Verhalten vor Augen zu führen und ihn erneut und mit größerem Nachdruck zu künftigem, seinen Berufspflichten gerecht werdenden Verhalten zu bewegen. Aufgrund der dargelegten, einschlägigen Historie wäre es wenig effektiv gewesen, lediglich eine weitere, nunmehr aber förmliche Verwarnung auszusprechen. Im Übrigen hat der Beklagte zugleich die Anforderungen an den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG gewahrt, indem er den übrigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die verfristete Gebäudeeinmessungen im dreistelligen Bereich aufgewiesen haben, ebenfalls einen förmlichen Verweis ausgesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte für die Frage, gegen wen eine disziplinarische Maßnahme verfügt wird, auf objektive Gesichtspunkte wie die Anzahl der Verfristungen gestützt hat. Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung eines disziplinarischen Verweises durch den Beklagten wegen des Verstoßes gegen die Berufspflichten gemäß § 26 Abs. 1, 2 i.V.m § 30 Abs. 1 SVermKatG. Er ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Inhaber eines Vermessungsbüros in A-Stadt. Nachdem bei dem Kläger bereits im Jahr 2012 Verfristungen im zweistelligen Bereich bei der Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen festgestellt wurden und gegen ihn eine formlose Verwarnung ausgesprochen wurde,1Vgl. Anlage B2, Bl. 62 d. Akte: Anhörung des Klägers vom 04.09.2012 zur beabsichtigten Ahndung einer Pflichtverletzung wegen Überschreitung der Bearbeitungszeit bei Gebäudeeinmessungen; Anlage B3, Bl. 63 d. Akte: Aktenvermerk über eine mündliche Unterredung des Beklagten mit dem Kläger, bei der eine Vereinbarung über die Reduzierung der Verfristungen von Gebäudeeinmessungen getroffen wurde.Vgl. Anlage B2, Bl. 62 d. Akte: Anhörung des Klägers vom 04.09.2012 zur beabsichtigten Ahndung einer Pflichtverletzung wegen Überschreitung der Bearbeitungszeit bei Gebäudeeinmessungen; Anlage B3, Bl. 63 d. Akte: Aktenvermerk über eine mündliche Unterredung des Beklagten mit dem Kläger, bei der eine Vereinbarung über die Reduzierung der Verfristungen von Gebäudeeinmessungen getroffen wurde. wurden er sowie die acht weiteren im Saarland ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit E-Mail vom 28.04.2017 von dem Beklagten auf ihre Berufspflichten gemäß § 26 Abs. 1 und 2 SVermKatG sowie Ziffer 14.1 der Anweisung der Katastervermessungen im Saarland (KaVermA) und die hohe Anzahl von verfristeten Gebäudeeinmessungen hingewiesen und aufgefordert diese aufzuarbeiten. Dabei wies der Beklagte auch darauf hin, dass mit der erforderlichen Aufarbeitung der Rückstände unverzüglich begonnen werden solle, um mögliche Sanktionen zu vermeiden. Eine Überprüfung der Fristeinhaltung für Gebäudeeinmessungen werde in sechs Monaten durchgeführt. Im Januar 2018 wurden bei dem Kläger bei der angekündigten Überprüfung verfristete Gebäudeeinmessungen im dreistelligen Bereich festgestellt. Der Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger am 14.02.2018 eine Liste über 203 (verfristete) Aufträge, die er überprüfen und hierzu Stellung nehmen sollte. Am 20.02.2018 wurde dem Kläger eine neue Liste mit 209 (verfristeten) Aufträgen übermittelt. Mit Schreiben vom 09.03.2018 nahm der Kläger Stellung zu den Verfristungen und benannte im Wesentlichen den Fachkräftemangel als Grund für die Säumnis. Ferner wies er darauf hin, dass die Anzahl der Neubauten in den nächsten Jahren erheblich zurückgehen und damit automatisch Kapazitäten für die Gebäudebearbeitung frei würden. Er sei bemüht, den Aufforderungen nach Einhaltung der Bearbeitungszeit für Gebäudeeinmessungen nachzukommen, könne jedoch aus den vorgenannten Gründen nur bedingt zügig voranschreiten. Am 12.03.2018 wurde der Kläger vom Beklagten aufgefordert, zu erläutern, bis wann die Rückstände abgearbeitet würden und wie zukünftig eine fristgerechte Bearbeitung von Aufträgen gewährleistet werden könne. In der Folge erklärte der Kläger, dass die Überprüfung der Liste noch andauere, da einige Auftragsnummern nicht zugeordnet werden könnten. Nach Durchsicht der ersten Blätter seien Stornofälle bzw. Teilvermessungen dabei gewesen, die bereits im Liegenschaftskataster übernommen worden seien. Hinsichtlich der Gebäudeeinmessungen teilte er mit, bei den etwas länger zurückliegenden Aufträgen seien die Eigentümer angeschrieben und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er in den nächsten Wochen die Gebäudeeinmessung durchführen werde. Mit E-Mail vom 17.04.2018 erinnerte der Beklagte daran, zeitnah die von ihm überprüfte Übersicht der Gebäudeeinmessungen vorzulegen. Am 26.04.2018 teilte der Kläger mit, dass die Überprüfung der Liste abgeschlossen sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass etliche Aufträge storniert, andere bereits eingereicht worden seien und verschiedene sich in Bearbeitung befänden. Er übersandte anliegend eine Tabelle, die um das entsprechende Bemerkungsfeld ergänzt wurde. Ferner teilte der Kläger eine Prognose mit, wonach unter günstigen Voraussetzungen eine Aufarbeitung bis Ende 2019 erfolgen könnte. Die von dem Kläger übersandte Liste enthielt 208 Aufträge, von denen 39 storniert und drei eingereicht wurden. Ausweislich der Bemerkungen befanden sich elf Aufträge zu dieser Zeit im Innendienst zur Bearbeitung. Weitere neun Aufträge enthielten Bemerkungen. Mit E-Mail vom 20.06.2018 wies der Beklagte den Kläger sowie die acht weiteren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure2Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung war in CC gesetzt.Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung war in CC gesetzt. darauf hin, dass Anfang 2019 eine weitere Überprüfung der fristgerechten Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen vorgesehen sei. Insgesamt lägen über 900 verfristete Gebäudeeinmessungen vor. Es werde davon ausgegangen, dass die gemachten Zusagen eingehalten und die Rückstände bis Ende des Jahres aufgearbeitet würden. Eine so hohe Anzahl an Verfristungen werde nicht mehr toleriert. Zugleich wurde auf die Möglichkeit der Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 30 SVermKatG hingewiesen. Mit E-Mail vom 05.02.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass 225 Verfristungen von Gebäudeeinmessungen für sein Büro festgestellt wurden. Er wurde außerdem um Stellungnahme bis zum 20.02.2019 gebeten, warum er die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten habe und bis wann er beabsichtige, die Rückstände aufzuarbeiten. Ferner teilte der Beklagte mit, dass der Kläger seiner Zusage, zukünftig sicherzustellen, die Aufträge in den vorgeschriebenen Fristen zu bearbeiten, nicht nachgekommen sei. Die festgestellten Verfristungen aus der Umfrage 2018 seien nicht nachgearbeitet worden. Nach Auffassung der Fachaufsicht liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 26 SVermKatG vor. Gemäß § 30 SVermKatG könnten Pflichtverletzungen geahndet werden. Der Kläger teilte dem Beklagten am 20.02.2019 mit, dass sich die festgestellten Verfristungen auf 213 Gebäudeeinmessungen reduziert hätten. Er habe versucht, mit den ältesten Gebäudeeinmessungen zu beginnen. Der Abgang eines Mitarbeiters habe ihn zeitlich zurückgeworfen. Die Ausbildung neuer Vermessungstechniker benötige außerdem seine Zeit. Im Übrigen sei es wegen der Niedrigzinsphase zu einem „Bau-Boom“ gekommen, der so nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) legte dem Beklagten am 01.04.2019 eine Liste mit den verfristeten Aufträgen (Stand 29.01.2019) vor, ausweislich derer insgesamt 951 Aufträge verfristet waren, wovon 225 auf den Kläger entfielen. Bis zum 29.03.2019 hat sich die Anzahl auf 213 reduziert. Hiervon waren bereits 128 im Jahr 2018 verfristet gewesen. In der Folge entschloss sich der Beklagte, gegen insgesamt fünf Vermessungsbüros weitere aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten. Dabei sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es vier Vermessungsbüros und dem LVGL gelungen sei, die Verfristungen auf eine zweistellige Anzahl zu reduzieren. Daher würden nur die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sanktioniert, die weiterhin eine dreistellige Anzahl aufwiesen. Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurde der Kläger informiert, dass aufgrund des im Einzelnen näher dargelegten Sachverhalts ein Verstoß gegen die Berufspflichten gemäß § 26 Abs. 1 und 2 SVermKatG vorliege und beabsichtigt sei, gegen ihn einen förmlichen Verweis gemäß § 30 Abs. 1 SVermKatG auszusprechen. Dem Kläger wurde im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. In einem Schreiben vom 23.07.2019 nahm der Kläger nochmals ausführlich Stellung und verwies auf seine zahlreichen Bemühungen, um die rückständigen Aufträge abzuarbeiten. Mit Bescheid vom 24.10.2019 wurde gegen den Kläger wegen Verletzung seiner Berufspflichten ein förmlicher Verweis ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seine Berufspflichten gemäß § 26 Abs. 2 SVermKatG i.V.m. Ziffer 14.1 VV LiegVerm verletzt habe. Im Februar 2018 hätten Rückstände i.H.v 163 Aufträgen für Gebäudeeinmessungen vorgelegen. Bei der Überprüfung am 05.02.2019 habe entgegen der Zusicherung des Klägers keine Verbesserung seiner Auftragsbearbeitung festgestellt werden können. Der Fachkräftemangel betreffe zudem nicht nur den Kläger, sondern auch die übrigen Vermessungsstellen. Die Mehrheit dieser sei jedoch in der Lage gewesen, ihre Berufspflichten zu erfüllen oder zumindest die Anzahl der verfristeten Anträge deutlich zu reduzieren. Ein Bemühen der Vermessungsstellen, den Missstand abzuarbeiten, sei feststellbar gewesen. Bei dem Kläger hingegen sei die Anzahl der Verfristungen kontinuierlich angestiegen. Am 05.11.2019 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm keine Pflichtverletzung nach § 26 Abs. 2 SVermKatG anzulasten sei, da er seine Aufträge noch in angemessener Frist ausgeführt habe. Der Beklagte greife, da im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, was unter einer angemessenen Frist zu verstehen sei, auf Ziffer 14.1 der VV LiegVerm zurück. Die VV LiegVerm sei erst zum 01.07.2017 in Kraft getreten und daher nicht auf vorangegangene Zeiträume anzuwenden, sondern vielmehr die KaVermA vom 01.03.2000, in der Fassung vom 29.01.2003, die in Ziffer 14.3.2 vorgesehen habe, dass Vermessungsschriften über Grenzfeststellungen und über Gebäudeeinmessungen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Vermessung einzureichen seien, bzw. die KaVermA vom 01.04.2013, deren Ziffer 14.1 wortlautidentisch zu Ziffer 14.1 der VV LiegVerm sei. Der angegriffene Bescheid sei daher bereits aufzuheben, da der Beklagte sich erkennbar für einen beachtlichen Zeitraum auf eine Verwaltungsvorschrift beziehe, die nicht zur Anwendung kommen könne. Ferner seien die VV LiegVerm und die KaVermA als sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift für die Gerichte nicht bindend, sodass das Gericht den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Frist“ einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Angemessenheit heranzuziehenden Umstände und Sachverhalte selbst auszulegen habe. Zu berücksichtigen sei insbesondere der seit Jahren angespannte Arbeitsmarkt für Vermessungstechniker aufgrund fehlender personeller Ressourcen und die seit mehreren Jahren anhaltende Niedrigzinsphase, welche zu erhöhter Bautätigkeit in der Bevölkerung führe. Diese beiden Faktoren führten in Kumulation schließlich dazu, dass gleich neun saarländische Vermessungsbüros teils erhebliche Auftragsrückstände zu beklagen hätten. Selbst das LVGL habe 65 Verfristungen gezählt, davon 22 im Jahre 2018. Dementsprechend müsse die Frist des § 26 Abs. 2 SVermKatG länger als ein bzw. zwei Jahre sein, um angemessen i.S. der Vorschrift zu sein. Zur personellen Situation führt er aus, dass er zwischen den Jahren 2011 und 2019 fünf neue Auszubildende eingestellt habe, von denen allein drei nach erfolgreicher Abschlussprüfung zu anderen Stellen gewechselt seien. Zudem habe es auch einen altersbedingten Abgang einer Mitarbeiterin Ende 2019 gegeben, der Arbeitsplatz habe nur mit einer Teilzeitkraft besetzt werden können. Auf diese personellen Entwicklungen habe er wiederholt hingewiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass er im März 2006 das größere Büro eines verstorbenen Kollegen übernommen habe. Vor diesem Hintergrund sei es zu einem erheblichen Rückstau bei den Gebäudeeinmessungen gekommen. Dagegen habe er in den Jahren 2008 und 2009 zwei Vermessungstechniker wegen massiver Auftragseinbrüche entlassen müssen. Er habe außerdem nicht schuldhaft gehandelt. So habe er sich während der gesamten Prüfungsphase kooperativ gezeigt und sei bemüht gewesen die Rückstände kontinuierlich bis zum Ende des Jahres 2019 abzubauen, unter anderem durch Akquirierung neuer Ausbildungskräfte. Allein im Jahre 2018 habe er 60 Gebäudeeinmessungen mehr als im Jahr 2010 durchführen müssen. Oftmals führten auch lange Bauzeiten, insbesondere bei Garagen, zu zeitlichen Verzögerungen, die ebenfalls nicht in seinem Machtbereich lägen. Darüber hinaus könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich selbst durch Annahme weiterer Aufträge in die Überforderungssituation gebracht; nach § 26 Abs. 2 SVermKatG seien die Arbeiten wirtschaftlich auszuführen. Ferner profitiere er von der derzeit hohen Anzahl von Teilungsvermessungsaufträgen. Diese seien, da andernfalls eine Finanzierung und damit die Realisierung des Bauvorhabens nicht möglich seien, vor den Gebäudeeinmessungen/-absteckungen durchzuführen. Dies könne dazu führen, dass bei einer guten Auftragslage Verzögerungen hinsichtlich der Gebäudeeinmessungen/-absteckungen einträten. Zudem seien sämtliche Pflichtverletzungen, die ihm in den Jahren 2010 bis 2012 und teilweise 2013 zur Last gelegt würden, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gemäß den §§ 31 Abs. 3, 32, 33 OWiG bereits verjährt gewesen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG beginne die Verjährung, sobald die Handlung beendet sei. Trete ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginne die Verjährung mit diesem Zeitpunkt, § 31 Abs. 3 S. 2 OWiG. Die Liste, die ihm per E-Mail am 20.02.2018 übersendet worden sei, beinhalte Aufträge, die bereits im Jahr 2010, 2011, 2012 und 2013 erteilt worden seien. Für Aufträge, die vor dem 01.04.2013 erteilt worden seien, gelte somit Ziffer 14.3.2 der KaVermA in der Fassung vom 29.01.2003, sodass die geltend gemachten Pflichtverstöße schon nach Ablauf der vierwöchigen Frist eingetreten seien. Dem Vortrag des Beklagten, die Verfristungen seien wie Dauerordnungswidrigkeiten zu behandeln, sei nicht zu folgen. Mit dem Verstreichenlassen der Frist sei die Pflichtverletzung eingetreten. Es handele sich um ein einmaliges Ereignis, welches sich nicht täglich wiederhole. Des Weiteren habe der Beklagte bei Anwendung des § 30 Abs. 1 SVermKatG kein Ermessen ausgeübt, so dass der Bescheid bereits deswegen rechtswidrig sei. Im Bescheid heiße es lediglich, „aus diesem Grund wird ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 festgestellt, der gemäß § 30 Abs. 1 mit einem Verweis gegen Sie geahndet wird.“ Im Übrigen werde der Vortrag des Beklagten bestritten, dass Rettungskräfte (Krankenwagen, Feuerwehr und Polizei) auf die Daten zurückgriffen und daher die Aktualität der Daten eine besondere Brisanz habe. Die Einsatzkräfte würden die Örtlichkeiten mithilfe von Navigationsgeräten anfahren. Folglich sei die Aktualität der Daten für diese nicht dringend notwendig. Darüber hinaus sei die Aktualität auch durch Luftbildkarten des Saarlandes, die für jedermann einsehbar seien, gegeben. Soweit der Beklagte „zahlreiche Erleichterungen“ durch Digitalisierung im Vermessungswesen anführe, sei darauf hinzuweisen, dass es auch erhebliche Neuerungen in den technischen Verwaltungsvorschriften gegeben habe, welche bei den Vermessungen der Gebäude in Bezug auf die Grundstücksgrenzen gerade bei den verfristeten Gebäudeeinmessungen zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand geführt hätten. Ferner sei es verfehlt, pauschal zu behaupten, er habe im Vergleich zu seinen Kollegen lediglich eine geringfügige Anzahl an Verfristungen abarbeiten können. Der höhere Abbau an Verfristungen könne unterschiedlichen Gründen geschuldet sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.10.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe seine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur verletzt. Zu diesen Pflichten gehöre es insbesondere, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen bzw. einzuhalten. Insoweit sei der Kläger daran zu erinnern, dass er Beliehener sei und als solcher hoheitliche Maßnahmen wahrnehme. Die gewissenhafte Ausführung der Aufgaben durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sei von besonderer Bedeutung, da sein Handeln im Zusammenhang mit dem Grundeigentum weitreichende Folgen habe. Hintergrund der konkreten Fristenregelung sei, dass die Führung des Liegenschaftskatasters Aufgabe des Landes sei und diese „[...] nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes wahrzunehmen [...]" sei (§ 1 SVermKatG). Hierzu gehöre, dass die notwendigen Liegenschaftsdaten aktuell geführt und gehalten werden müssten. Insbesondere der Nachweis der Bebauung sei für die vorgenannten Zwecke essenziell. Nur so könne gewährleistet werden, dass z.B. Netzbetreibern aktuelle Daten für deren Planung zu Verfügung gestellt werden könnten. Auch Rettungskräfte (Krankenwagen, Feuerwehr, Polizei etc.) griffen auf diese Daten zu. Daher habe die Aktualität der Daten eine besondere Brisanz. Nur mit aktuell gehaltenen Daten könne gewährleistet werden, dass eine Örtlichkeit im Notfall schnell gefunden werden könne. Dem Beklagten könne hinsichtlich der Festsetzung der Frist auch keineswegs Willkür oder gar Überforderung der betroffenen Verwaltungseinheiten vorgeworfen werden. Zum einen verfügten die anderen Bundesländer ebenfalls über eine dementsprechende Fristenregelung, beispielweise Rheinland-Pfalz sehe ebenfalls die Jahresfrist - teilweise sogar strengere Regelungen - vor. Zum anderen seien die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure schon frühzeitig im Rahmen eines Arbeitskreises zur Novellierung der KaVermA beteiligt gewesen. Gemeinsam sei anerkannt worden, dass es für die Aktualität der Liegenschaftsdaten von entscheidender Bedeutung sei, Gebäude und Bauwerke zeitnah, spätestens jedoch nach einem Jahr ihrer Erstellung, im Liegenschaftskataster nachzuweisen, da nur so dem gesetzlichen Auftrag genüge getan werden könne. Ein Jahr sei dabei - insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Erleichterungen durch die Digitalisierung im Vermessungswesen - als angemessen anerkannt worden. Dies obwohl es dem Beklagten aus oben genannten gesetzlichen Gründen lieber gewesen wäre, wenn der Zeitraum kürzer gewählt worden wäre. Den Beteiligten - insbesondere dem Beklagten - sei die zügige Einführung der Fristenregelung sogar so wichtig gewesen, dass man sich im Arbeitskreis darauf verständigt habe, diese Fristen - vorab einer Novellierung der KaVermA - bereits am 20.08.2008 durch ein Schreiben an die Vermessungsstellen zu verfügen und damit verbindlich werden zu lassen. Bereits im Jahre 2012 seien bei einer Überprüfung des Klägers nicht unerhebliche Verfristungen bei der Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen festgestellt und letztlich auch „verwarnt“ worden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und den vorliegenden aktuellen Zahlen sollte es unstreitig sein, dass der Kläger seinen - gesetzlichen - Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Ihm sei insoweit auch ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Zunächst müssten seine Behauptungen, er habe sich bemüht, Personal zu finden, und er habe seinen Verpflichtungen aufgrund des Bau-Booms nicht nachkommen können, mit Nichtwissen bestritten werden. Der Umstand eines bestehenden Fachkräftemangels solle grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Es überzeuge jedoch nicht, dass der Kläger dies als Rechtfertigung für die hohe Zahl an verfristeten Einmessungen heranziehe. Dieses Argument sei bereits im Verfahren von 2012 als Begründung herangezogen und es sei Besserung gelobt worden. Eine Besserung sei aber gerade nicht eingetreten, vielmehr sei es zu einem ganz erheblichen Anstieg an Verfristungen gekommen. Auch die aktuellen Zahlen ließen keine signifikanten Besserungen erwarten. Eine in der jüngsten Vergangenheit zugesagte Restrukturierung seines Büros habe offensichtlich nicht stattgefunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte dem Kläger bereits im April 2017 mitgeteilt habe, dass die Fristeinhaltung der Gebäudeeinmessungen in sechs Monaten überprüft werde. Die konkrete Prüfung sei dann sogar in das Jahr 2018 verschoben worden. Obwohl bereits damals ein klarer Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten vorgelegen habe, sei von weiteren (formellen) Maßnahmen abgesehen worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sehr wohl gelungen sei, die Zahl der Verfristungen in erheblichem Maße abzubauen. Auch die anderen Büros litten unter dem Fachkräftemangel etc. Nach der Argumentation des Klägers könne ihm kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, weil er über Jahre hinweg immer mehr Einmessungsaufträge in einem Umfang habe auflaufen lassen, den er ab einem bestimmten Zeitpunkt dann nicht mehr habe abarbeiten können. Dieser Vortrag verkenne die Verantwortlichkeit und übersehe die klare Organisationsverantwortung des Klägers als Teil seines Aufgabenbereichs. Entgegen seinem Vortrag seien die Pflichtverletzungen nicht teilweise verjährt. Der Kläger übersehe, dass es sich vorliegend um (analog) Dauerordnungswidrigkeiten handele, so dass es für den Beginn der Verjährung auf die Beendigung des der Tat zugrundeliegenden rechtswidrigen Zustandes ankomme. Das Dauerdelikt ende somit erst mit der Einmessung. Selbst wenn man der Argumentation folgen wolle, seien ab dem Jahr 2013 noch Verfristungen in dreistelliger Höhe zu verzeichnen. Des Weiteren seien die Ausführungen des Klägers zum Ermessen unzutreffend. Von einem Ermessensausfall könne nicht die Rede sein. Dies folge insbesondere aus einem Vermerk des Beklagten vom 09.04.2019.3Bl. 6, 7 d. Verwaltungsakte.Bl. 6, 7 d. Verwaltungsakte. Der Entscheidung der Frage, welche Sanktion i.S.d. § 30 Abs. 1 SVermKatG ausgesprochen werden sollte, sei eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers vorangegangen, bei der im Wesentlichen die gleichen Argumente, die auch im Rahmen des jetzigen gerichtlichen Verfahrens vorgebracht würden, berücksichtigt worden seien, so dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auch auf vorstehende Ausführungen verwiesen werde. Ergänzend hierzu werde darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte die Entscheidung, einen Verweis auszusprechen, nicht leicht gemacht und sicherlich auch nicht vorschnell oder gar „übertrieben streng“ gehandelt habe. Obwohl die Voraussetzungen bereits im Jahr 2018 vorgelegen hätten, habe er sich bewusst gegen eine solche Maßnahme entschieden. Aus dem E-Mail-Verkehr mit dem Kläger gehe jedoch hervor, dass er damals deutlich darauf hingewiesen worden sei, eine so hohe Zahl an Verfristungen werde nicht mehr toleriert. Aufgrund der einschlägigen Historie sei es wenig effektiv gewesen, lediglich eine (weitere) Verwarnung auszusprechen. Die Verhängung einer Geldbuße sei zum damaligen Zeitpunkt als nicht verhältnismäßig erachtet worden. Vielmehr sei davon ausgegangen worden, dass sich der Kläger den Verweis zur Warnung gereichen lasse und seinen Verpflichtungen letztendlich nachkomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.