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Beschluss

1 A 111/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0327.1A111.21.00
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Leitsätze
Das durch § 30 Abs. 1 SVermKatG (juris: VermKatG SL) vorgegebene Erfordernis, eine gegenüber einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ergehende Disziplinarverfügung zu begründen, ist materiell-rechtlicher Natur. (Rn.35) Er korrespondiert mit der Notwendigkeit, eine Disziplinarverfügung nur auf der Grundlage verlässlichen Feststellungen zum Vorlegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zu verlängern und das hinsichtlich der Auswahl der Disziplinarmaßnahme eröffnete Ermessen pflichtgemäß auszuüben, und soll dem Betroffenen die Möglichkeit gewährleisten, sich gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können.(Rn.39) (Rn.41)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juli 2020 – 5 K 1780/19 – wird der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2019 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das durch § 30 Abs. 1 SVermKatG (juris: VermKatG SL) vorgegebene Erfordernis, eine gegenüber einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ergehende Disziplinarverfügung zu begründen, ist materiell-rechtlicher Natur. (Rn.35) Er korrespondiert mit der Notwendigkeit, eine Disziplinarverfügung nur auf der Grundlage verlässlichen Feststellungen zum Vorlegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zu verlängern und das hinsichtlich der Auswahl der Disziplinarmaßnahme eröffnete Ermessen pflichtgemäß auszuüben, und soll dem Betroffenen die Möglichkeit gewährleisten, sich gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können.(Rn.39) (Rn.41) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juli 2020 – 5 K 1780/19 – wird der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2019 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ein, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einen Verweis wegen Verletzung von Berufspflichten ausgesprochen hat. Nach § 26 Abs. 2 SVermKatG müssen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist ausführen. Der Begriff der angemessenen Frist ist in der am 1.7.2017 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (VV-LiegVerm) unter Ziffer 14.1 Satz 3 inhaltsgleich wie in der zuvor, seit dem 1.4.2013, geltenden Verwaltungsvorschrift der Ziffer 14.1 KaVermA näher konkretisiert; hiernach ist für die Vermessungsergebnisse einer Gebäudeeinmessung eine Frist von einem Jahr und wenn die Gebäudeeinmessung im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gebäudeabsteckung steht, eine Frist von drei Jahren nach Auftragserteilung zu beachten. Im Vorfeld der letztgenannten Regelung hatte der Beklagte die Vermessungsstellen des Landes durch Verfügung vom 18.3.2008 im Vorgriff auf die Novellierung der KaVermA angewiesen, die Jahres- bzw. Dreijahresfrist zu beachten. Mit E-Mail vom 28.4.2017 wandte sich der Beklagte an die neun damals im Saarland Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, teilte mit, dass in ca. sechs Monaten eine Überprüfung verfristeter Anträge beabsichtigt sei, und empfahl unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ahndung von Pflichtverletzungen, mit einer eventuell erforderlichen Aufarbeitung von Rückständen unverzüglich zu beginnen. Unter dem 14. bzw. 20.2.2018 übermittelte der Beklagte jedem der neun öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eine Übersicht der Gebäudeeinmessungen, hinsichtlich derer er eine Fristüberschreitung festgestellt hatte - in den den Kläger betreffenden Übersichten waren 203 bzw. 205 Verfristungen aufgeführt -, und bat um Stellungnahme. Der Kläger führte hierzu unter dem 9.3.2018 aus, die Ursachen der Säumnisse lägen im Fachkräftemangel; es sei schwierig, ausscheidende, erkrankte oder freigestellte Mitarbeiter zu ersetzen und Mitarbeiter dauerhaft an das Unternehmen zu binden. Um all dem entgegen zu wirken, engagiere er sich seit Jahren in der Fachpersonalausbildung. Infolge des mit der Zinssenkung einhergehenden Baubooms müssten derzeit sehr viele Gebäudeabsteckungen durchgeführt werden und der Aufwand für Gebäudeeinmessungen habe sich u.a. infolge von Rechtsänderungen deutlich erhöht. Er erwarte einen Rückgang des Baubooms und bemühe sich um die Einhaltung der Bearbeitungszeit für Gebäudeeinmessungen. Am 13.4.2018 teilte der Kläger mit, die ihm übermittelte Übersichtsliste sei teilweise fehlerhaft und die Überprüfung dauere noch an. Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen gelte eine Prioritätenreihenfolge, nach der Teilungsvermessungen Vorrang vor Gebäudeabsteckungen und Gebäudeeinmessungen hätten. Am 26.4.2018 übermittelte er dem Beklagten die seinerseits geprüfte Übersichtsliste; drei Aufträge seien bereits eingereicht worden, 11 befänden sich nach erfolgter Vermessung in der Innendienstbearbeitung und 39 seien storniert worden. Der Kläger prognostizierte, die verbleibenden Rückstände unter optimalen Rahmenbedingungen bis Ende 2019 aufarbeiten zu können. Am 20.6.2018 wandte der Beklagte sich erneut an alle neun öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL), das ebenfalls mit der Durchführung von Gebäudeeinmessungen befasst ist und seinerseits Verfristungen aufzuweisen hatte. Es sei festgestellt worden, dass insgesamt über 900 verfristete Anträge zur Gebäudeeinmessung vorlägen. Er bat um künftige Beachtung mehrerer näher bezeichneter Vorgaben und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ahndung von Pflichtverletzungen um die Aufarbeitung der Rückstände bis Ende 2018. Anfang 2019 werde eine weitere Überprüfung erfolgen. Unter dem 5.2.2019 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine 225 Aufträge umfassende Zusammenstellung der Gebäudeeinmessungen mit Überschreitung der maximalen Bearbeitungszeit, bat um deren Überprüfung sowie um Stellungnahme, warum gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien und bis wann eine Aufarbeitung der Rückstände beabsichtigt sei. Der Kläger sei seiner Zusage, die Einhaltung der Fristen zukünftig sicher zu stellen, nicht nachgekommen, und die Verfristungen der Umfrage von 2018 seien nicht nachgearbeitet worden. Es bestehe Gelegenheit sich zu den Vorwürfen zu äußern und Entlastungsgründe anzuführen. Mit Schreiben vom 20.2.2019 äußerte der Kläger sich im Einzelnen zum Ergebnis der Überprüfung der ihm übermittelten Liste - sechs Einmessungen seien bereits eingereicht, 35 in der Innendienstbearbeitung, sechs seien storniert und ein Auftrag sei vom LVGL bearbeitet worden - und zu seiner betrieblichen Situation, insbesondere zu den Schwierigkeiten, qualifiziertes Personal zu finden, zur Entwicklung der Abarbeitung der Rückstände und zur Auftragslage infolge des anhaltenden Baubooms; er meinte, ein totaler Annahmestopp von Absteckungen in Verbindung mit Gebäudeeinmessungen würde einem wirtschaftlichen Selbstmord gleichkommen. In einem internen Vermerk des Beklagten vom 9.4.2019 ist festgehalten, dass sich die Gesamtzahl der Verfristungen landesweit auf 728 reduziert habe, aber noch vier Vermessungsbüros - u.a. das des Klägers - Aufträge im dreistelligen Bereich verfristen ließen, wobei als Gründe die Auftragslage und der Mangel an Fachkräften genannt würden. Dem Fachreferat sei zwar bewusst, dass es insbesondere mit Blick auf die bekannten Nachwuchsprobleme zu zeitlichen Verzögerungen kommen könne, weswegen bis dato noch keine weiteren Maßnahmen ergriffen und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ein großer zeitlicher Spielraum zum Abbau der Verfristungen eingeräumt worden sei. Da es trotzdem zu keinen signifikanten Reduzierungen gekommen sei, sei es erforderlich, weitere aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten. Da es vier Büros und dem LVGL gelungen sei, die Verfristungen in eine zweistellige Anzahl zu reduzieren, sollten nur die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sanktioniert werden, die weiterhin dreistellige Zahlen aufzuweisen hätten. Ihnen gegenüber sollten formale Verweise ausgesprochen werden. Dies sei die mildeste zur Verfügung stehende Sanktion gegenüber den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Unter dem 2.7.2019 hörte der Beklagte den Kläger zu seiner Absicht, gemäß § 30 Abs. 1 SVermKatG einen förmlichen Verweis auszusprechen, an. Er führte unter Hinweis auf die Fristenregelungen in Ziffer 14.1 VV-LiegVerm aus, der Kläger sei am 5.2.2019 zur Stellungnahme zu den Gründen von 225 festgestellten Verfristungen von Gebäudeeinmessungen für sein Büro aufgefordert worden. Aufgrund seiner Stellungnahme habe sich die Anzahl der Verfristungen auf 213 reduziert, wobei hiervon bereits 128 Gebäudeeinmessungen bei der Überprüfung im Jahr 2018 als verfristet festgestellt worden seien. Mit Schreiben vom 28.4.2017 sei der Kläger unter Hinweis auf seine Berufspflichten zur Aufarbeitung der Rückstände aufgefordert worden. Trotzdem seien im Februar 2018 163 verfristete Gebäudeeinmessungen festgestellt worden. Entgegen seiner Zusicherung habe die Überprüfung vom 5.2.2019 keine Verbesserung erkennen lassen. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde ein Verstoß gegen Berufspflichten gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 SVermKatG festgestellt. Sein Verhalten könne nicht akzeptiert werden; es sei beabsichtigt, gemäß den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 SVermKatG einen förmlichen Verweis gegen ihn auszusprechen. Mit Schreiben vom 23.7.2019 bemängelte der Kläger, dass der Beklagte inhaltlich in keinster Weise auf seine Stellungnahmen vom 9.3., 13.4., 26.4.2018 und 20.2.2019 eingehe. Er bekräftigte, bemüht zu sein, junge Menschen auszubilden und für den Beruf zu begeistern, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Überstunden bis zur Erschöpfung überbeansprucht zu haben und mit Personalmangel konfrontiert zu sein. Im ersten Halbjahr seien eine ganze Reihe von Gebäudeeinmessungen durchgeführt worden und er sei guter Hoffnung gewesen, seine vorsichtige Prognose, die rückständigen Gebäudeeinmessungen bis zum Ende des Jahres bearbeitet zu haben, einhalten zu können. Problematisch sei nach wie vor die innendienstliche Bearbeitung der Gebäudeeinmessungen, da auch ausgebildete Vermessungstechniker insoweit einer intensiven Nachbetreuung bedürften. Weitere vorsichtige Prognosen seien zur Zeit nicht möglich, ohne die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die Gesundheit der Mitarbeiter zu gefährden. Am 24.10.2019 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, durch den gegenüber dem Kläger ein Verweis wegen Verletzung der Berufspflichten ausgesprochen wurde. Der Sachverhalt ist in Wiederholung der Ausführungen anlässlich des Anhörungsschreibens vom 2.7.2019 dargestellt. In den Entscheidungsgründen heißt es, der in seiner Stellungnahme vom 23.7.2019 als Grund der Rückstände geltend gemachte Mangel an qualifizierten Fachkräften betreffe nicht nur den Kläger, sondern auch die übrigen Vermessungsstellen. Die Mehrheit der Vermessungsstellen sei in der Lage gewesen, ihre Berufspflichten zu erfüllen oder zumindest die Anzahl der verfristeten Anträge deutlich zu reduzieren. Ein Bemühen der Vermessungsstellen, den Missstand abzuarbeiten, sei feststellbar gewesen. Bei dem Kläger sei die Anzahl der Verfristungen und somit der festgestellten Verstöße indes kontinuierlich angestiegen. Aus diesem Grund werde ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 SVermKatG festgestellt, der gemäß § 30 Abs. 1 SVermKatG mit einem Verweis geahndet werde. Gegen den ihm am 25.10.2019 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 5.11.2019 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, er habe die ihm als gemäß § 26 Abs. 2 SVermKatG obliegenden Pflicht, seine Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so auszuführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, nicht verletzt. Was unter einer „angemessenen Frist“ zu verstehen sei, sei im Gesetz nicht geregelt. Soweit der Beklagte auf die Vorgaben in Ziffer 14.1 VV-LiegVerm zurückgreife, seien diese erst am 1.7.2017 in Kraft getreten und fänden daher für vorangegangene Zeiträume keine Anwendung; wenngleich Ziffer 14.1 KaVermA vom 1.4.2013 eine gleichlautende Regelung vorgesehen habe, stütze der Beklagte seine Disziplinarverfügung hinsichtlich eines nicht unerheblichen Zeitraums auf eine Vorschrift, die nicht anwendbar sei. Zudem seien die VV-LiegVerm und die KaVermA als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften für die Gerichte nicht bindend; diese müssten den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Frist“ selbst auslegen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Arbeitsmarkt für Vermessungstechniker seit Jahren angespannt sei; das Fehlen personeller Ressourcen habe Einfluss auf die Dauer der Auftragsbearbeitung. Zudem bedinge die anhaltende Niedrigzinsphase eine erhöhe Arbeitslast infolge erhöhter Bautätigkeit der Bevölkerung. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden im Sinn des § 30 Abs. 1 SVermKatG. Er habe sich durchgängig kooperativ gezeigt und sei bemüht gewesen, die Rückstände kontinuierlich bis Ende 2019 abzuarbeiten. Von den angemahnten 213 Einmessungen seien zwischenzeitlich 55 eingereicht worden und es befänden sich derzeit (Schriftsatz vom 2.3.2020) 18 Einmessungen im Außendienst und 15 im Innendienst, die in Kürze eingereicht würden. Weitere acht Gebäudeeinmessungen seien storniert worden. Die Ursachen der Rückstände - insbesondere der Personalmangel und die zahlreichen Neuaufträge - lägen wenig bis gar nicht in seinem Einflussbereich. So habe er zwischen 2011 und 2019, obwohl das Anlernen neuer Mitarbeiter erhebliche Kapazitäten binde, fünf Auszubildende eingestellt, die erfahrene Mitarbeiter indes nicht ersetzen könnten und nach bestandener Prüfung in drei Fällen abgeworben worden seien. Der Versuch, Studenten und/oder sonstige Aushilfskräfte zu akquirieren, sei gescheitert. 2018 habe er bei annähernd identischem Mitarbeiterbestand allein 60 Gebäudeeinmessungen mehr als im Jahr 2010 durchführen müssen. Oftmals hätten lange Bauzeiten, insbesondere bei Garagen, zu zeitlichen Verzögerungen geführt, die er nicht zu vertreten habe. Nach § 26 Abs. 2 SVermKatG seien die Arbeiten wirtschaftlich auszuführen. Sein Büro profitiere von der derzeit hohen Anzahl von Teilungsvermessungsaufträgen, die im Interesse der Finanzierung und damit der Realisierung der Bauvorhaben unter erheblichem Zeitdruck zu erledigen und vor den Gebäudeeinmessungen bzw. -absteckungen durchzuführen seien. Wirtschaftlich sei das Büro auf diese Aufträge angewiesen. Dass andere Büros beim Abbau von Rückständen erfolgreicher gewesen seien, könne verschiedene Ursachen haben und ihm nicht vorgehalten werden. Im Übrigen seien einige Pflichtverstöße infolge Ablaufs von fünf Jahren (§§ 31 Abs. 3, 32 und 33 OWG) bereits verjährt; dies gelte hinsichtlich der in den Jahren 2010, 2011, 2012 und dem ersten Quartal 2013 erteilten Aufträge, die demzufolge nicht mehr Grundlage der Sanktion sein könnten. Schließlich sei § 30 Abs. 1 SVermKatG eine Ermessensvorschrift. Vorliegend habe der Beklagte kein Entschließungs- oder Auswahlermessen ausgeübt. Insbesondere sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, weswegen der Beklagte sich gerade für einen Verweis entschieden habe. Liege mithin ein Ermessensausfall vor, könnten Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 24.10.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 SVermKatG Beliehener und nehme hoheitliche Aufgaben wahr. Seine Argumentation hinsichtlich der Vorgaben der KaVermA bzw. der VV-LiegVerm sei nicht nachvollziehbar. Zu den Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gehöre gemäß § 26 Abs. 2 SVermKatG die Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, deren Ziel es sei, ein einheitliches Vorgehen in der Verwaltung zu gewährleisten und so eine willkürliche und unterschiedliche Aufgabenwahrnehmung hoheitlich tätiger Stellen zu vermeiden. Demgemäß habe der Kläger sich an die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu halten, ohne dass er über deren Sinnhaftigkeit zu befinden hätte. Die notwendigen Liegenschaftsdaten würden von Netzbetreibern und Rettungsdiensten benötigt und müssten aktuell geführt und gehalten werden. Die von den Vermessungsstellen zu beachtende Jahresfrist sei auch in anderen Bundesländern, die teilweise sogar strengere Regelungen vorsähen, gebräuchlich und als angemessen zu erachten. Zudem seien die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Rahmen eines Arbeitskreises frühzeitig an den Arbeiten zur Novellierung der Katastervermessungsanordnung beteiligt worden. Dort sei hinsichtlich der Angemessenheit einer Frist von einem Jahr bzw. von drei Jahren Einvernehmen erzielt worden, wobei seitens der Aufsichtsbehörde eine kürzere Frist präferiert worden wäre. Man habe sich im Arbeitskreis sogar darauf verständigt, dass die im Rahmen der Novellierung angestrebte Fristenregelung bereits vorab gelten solle, woraufhin die Geltung der besagten Fristen beklagtenseits unter dem 20.8.2008 verfügt worden sei. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen; dennoch seien bereits 2012 Verfristungen festgestellt worden, deren zeitnahe Abarbeitung der Kläger damals zugesagt habe. Dem Kläger sei schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Seine Behauptungen, er habe sich bemüht, Personal zu finden, und die Rückstände seien dem Bauboom geschuldet, müssten mit Nichtwissen bestritten werden, wenngleich der Umstand eines bestehenden Fachkräftemangels nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werde. Schon 2012 habe der Kläger ähnlich argumentiert und die zugesagte Restrukturierung seines Büros habe offenbar nicht stattgefunden. Die Sanktionierung sei angesichts der Vorgeschichte und des Schriftverkehrs seit 2017 nicht überraschend erfolgt. Ihm sei ein zeitlicher Spielraum eingeräumt worden, den er nicht genutzt habe, während anderen Büros trotz des Fachkräftemangels ein Abbau auf „nur noch“ zweistellige Verfristungen gelungen sei. Der Kläger sei der ihm obliegenden Organisationsverantwortung nicht gerecht geworden. Eine Verjährung der Pflichtverletzung sei nicht eingetreten. Es gehe um ein Dauerdelikt, das erst ende, wenn der rechtswidrige Zustand durch Vornahme der Einmessung beendet sei. Von einem Ermessensausfall könne keine Rede sein; der Festsetzung der Sanktion sei eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers vorangegangen und man habe dem Kläger nach Ausspruch einer deutlichen Warnung durch E-Mail vom 20.6.2018 Zeit gelassen, um ihm eine Reduktion der Verfristungen zu ermöglichen. Erst als dies nicht gefruchtet habe, habe man sich zum Ausspruch eines förmlichen Verweises entschlossen. Eine (weitere) förmliche Verwarnung auszusprechen, sei nicht effektiv und die Verhängung einer Geldbuße sei nicht verhältnismäßig erschienen, da man davon ausgegangen sei, dass ein Verweis zur Pflichtenmahnung ausreiche. Dem zuständigen Abteilungsleiter sei anlässlich einer Referatsleiterbesprechung am 13.5.2019 erläutert worden, weshalb ein förmlicher Verweis aus Sicht des Fachreferats das mildeste Sanktionsmittel darstelle und eine Verwarnung bzw. eine Geldbuße nicht verhängt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.7.2020 ergangenes Urteil abgewiesen. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Die erforderliche Anhörung habe ordnungsgemäß stattgefunden und die Benennung allein der zur Zeit des Bescheiderlasses geltenden, mithin aktuellsten Verwaltungsvorschrift sei angesichts der bereits seit dem 20.8.2008 inhaltsgleich geltenden Fristenregelung unschädlich. Der Bescheid genüge den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG. Er lasse ebenso wie das Anhörungsschreiben vom 2.7.2019 hinreichend erkennen, welche Pflichtverletzung geahndet werden solle, zumal dem Kläger mehrfach Listen mit den verfristeten Gebäudeeinmessungen zur Stellungnahme übersandt worden seien. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen hätten, seien im Bescheid - wenn auch recht komprimiert - mitgeteilt. Der Kläger könne mit seiner Auffassung, auf das Verfahren sei die (strengere) Rechtsprechung zur Begründung disziplinarischer Verfügungen gegenüber Beamten zu berücksichtigen, nicht durchdringen. Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz verweise nicht auf die Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes für Landesbeamte und in der Rechtsprechung zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure fänden sich keine Hinweise auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu disziplinaren Maßnahmen bei Beamten. Materiell-rechtlich begegne die Verfügung keinen Bedenken. Der Kläger habe seine durch § 26 Abs. 2 SVermKatG vorgegebene Berufspflicht, seine Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist auszuführen, schuldhaft verletzt. Zur Zeit des Bescheiderlasses seien gemessen an Ziffer 14.4 VV-LiegVerm bzw. den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften Verfristungen im dreistelligen Bereich festgestellt worden. Die angewandten Verwaltungsvorschriften hätten norminterpretierenden Charakter und die durch sie vorgegebenen Bearbeitungszeiträume hielten - wozu näher ausgeführt wird - einer Angemessenheitskontrolle durch das Gericht stand. Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, denn die Fristüberschreitung stelle sich als Dauerordnungswidrigkeit dar, deren Verjährung erst mit erfolgter Einmessung, zu der der Kläger weiterhin verpflichtet sei, beginnen könne. Am Vorliegen einer Pflichtverletzung würde es nichts ändern, wenn man die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Fristen als zu kurz erachten würde, denn auch bei einer großzügigeren Bemessung läge die Anzahl der Verfristungen in einem Bereich, der mit den Berufspflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr zu vereinbaren wäre. Der Kläger habe zumindest fahrlässig gehandelt. Die im Verkehr gebotene Sorgfalt lasse außer Acht, wer nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte. Der Kläger habe Gebäudeeinmessungen im dreistelligen Bereich nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet und somit in erheblichem Umfang Aufträge auflaufen lassen. Der Hinweis auf den Fachkräftemangel entlaste ihn angesichts der hohen Anzahl an rückständigen, teils noch aus den Jahren 2010 bis 2012 stammenden Gebäudeeinmessungen nicht. Schon 2012 sei der Kläger wegen nicht unerheblicher Verfristungen zu einer disziplinaren Maßnahme angehört worden, die aber durch eine Vereinbarung zur Behebung der Missstände abgewendet worden sei. Trotz des Fachkräftemangels und des Baubooms der letzten Jahre sei es anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gelungen, die Zahl der Verfristungen in erheblichem Maße abzubauen. Zu einer vorausschauenden Personalplanung gehöre es, ausgebildete Mitarbeiter an das Büro zu binden. Dass das Büro des Klägers von der hohen Anzahl von Teilungsvermessungsaufträgen profitiere, ändere nichts daran, dass der Kläger primär seine Berufspflichten gemäß § 26 SVermKatG einzuhalten habe und Interessen Dritter an einer schnellen Realisierung von Bauvorhaben demgegenüber kein Vorrang zukomme. Es fehle seit Jahren an einem tragfähigen Konzept des Klägers. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 SVermKatG den Anweisungen des Beklagten, Verfristungen abzubauen, über Jahre nicht nachgekommen sei. Soweit der Kläger die (Nach-) Bearbeitung im Innendienst in der mündlichen Verhandlung als Hauptproblem bezeichnet habe, erschließe sich nicht, warum der Kläger die „Corona-Zeit“ nicht intensiv zur Bearbeitung im Innendienst genutzt habe. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen, einen förmlichen Verweis zu erteilen, gemessen an § 114 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung seien die tatsächlich angestellten Erwägungen der Behörde, die gegebenenfalls über § 114 Satz 2 VwGO durch Nachschieben von Gründen ergänzt werden könnten. Überprüft werde nicht das Ergebnis, sondern der Inhalt der behördlichen Entscheidung, welche nicht aus Gründen aufrechterhalten werden könne, die für diese nicht (allein) ausschlaggebend gewesen seien. Vorrangig seien die in der Begründung angegebenen Gründe heranzuziehen; allerdings seien die gesamten Umstände die zur Entscheidung geführt hätten, zu würdigen, auch wenn sie im Verwaltungsakt nicht ausdrücklich angesprochen seien. Die formell erforderliche Begründung stelle den Einstieg in die Feststellung der Überlegung der Behörde dar, wobei eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass die vorhandene Begründung die maßgeblichen Erwägungen enthalte. Umgekehrt sei bei deren vollständigem Fehlen in der Regel davon auszugehen, dass keine Ermessensbetätigung stattgefunden habe, weil die Behörde sich irrtümlich gebunden gesehen habe. Der Beklagte habe den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und die einschlägigen Vorschriften in der Bescheidbegründung zitiert. Auch wenn der Wortlaut der Begründung per se nicht auf eine Ermessensentscheidung Bezug nehme, ergebe sich aus den weiteren Umständen, insbesondere dem Vermerk des Fachreferates vom 9.4.2019, dass der Beklagte sein Entschließungs- und Auswahlermessen beanstandungslos ausgeübt habe. In diesem Vermerk seien der bisherige Verfahrensgang und der Sachverhalt sowie die Nachwuchsprobleme im Vermessungswesen dargelegt. Dort sei ausgeführt, dass es trotz der Weisung, die bestehenden Verpflichtungen abzubauen, zu keiner signifikanten Reduzierung gekommen sei, weswegen gegen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, deren Verfristungen im dreistelligen Bereich lägen, ein förmlicher Verweis habe ausgesprochen werden sollen, um in angebrachter Weise auf den Verstoß gegen deren Berufspflichten hinzuweisen und künftig eine Besserung zu bewirken. Zudem habe der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, dass seiner Entscheidung eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers vorangegangen sei und er sich zu einem förmlichen Verweis erst entschlossen habe, als 2019 festzustellen gewesen sei, dass der Kläger seinen Berufspflichten immer noch nicht im gebotenen und zugesagten Maße nachgekommen sei. All dies sei auch dem zuständigen Abteilungsleiter am 13.5.2019 erläutert worden. Mithin könne von einem Ermessensnichtgebrauch gerade nicht ausgegangen werden, wenngleich eine deutlichere Formulierung und Darlegung im angegriffenen Bescheid wünschenswert gewesen wäre und in Zukunft hierauf geachtet werden sollte. Auch aus Sicht der Kammer sei ein Verweis hinreichend und erforderlich, um dem Kläger sein verbotswidriges Verhalten vor Augen zu führen und ihn zu einem seinen Berufspflichten gerecht werdenden Verhalten zu bewegen. Die Anforderungen des Gleichheitssatzes seien gewahrt, da der Beklagte gegenüber allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren mit Verfristungen im dreistelligen Bereich einen Verweis ausgesprochen habe. Gegen das ihm am 11.8.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 3.9.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Auf die Antragsbegründung vom 12.10.2020 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 19.4.2021, dem Kläger unter gleichem Datum zugestellt, zugelassen. In seiner Berufungsbegründung vom 19.4.2021 führt der Kläger aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung von Disziplinarmaßnahmen entwickelte Rechtsprechung der für Beamte zuständigen Disziplinargerichte finde auf gegenüber Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ergehende Disziplinarmaßnahmen keine Anwendung, gehe angesichts der vergleichbaren Funktion der disziplinaren Ahndung fehl. Der angegriffene Bescheid des Beklagten werde den maßgeblichen Begründungserfordernissen nicht gerecht; so sei ihm nicht zu entnehmen, welche konkreten Verfristungen beanstandet würden. Die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt seien unzureichend und Feststellungen zum Schuldvorwurf fehlten gänzlich. Die Ausführungen zur Angemessenheit der durch die Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Fristen könnten - unter anderem angesichts des unstreitig herrschenden Fachkräftemangels - nicht überzeugen; dies gelte ebenso für die Ausführungen zur Annahme schuldhaften Handelns, insbesondere die - sein erstinstanzliches Vorbringen betreffend 55 noch vor Klageerhebung eingereichte Einmessungen außer Acht lassende - Unterstellung, er habe sich nicht um Abarbeitung der Rückstände bemüht. Schließlich habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die tragenden Ermessenserwägungen in dem Bescheid selbst darzulegen seien. Da sich Ermessenserwägungen in der Bescheidbegründung nicht fänden, sei auch ein Nachschieben im gerichtlichen Verfahren nicht möglich. Zudem sei jedenfalls für Verstöße aus den Jahren 2010 bis 2012 Verfolgungsverjährung eingetreten, denn der Lauf der Verjährung beginne mit der Schaffung des behaupteten rechtswidrigen Zustands, also dem Eintritt der Verfristung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.7.2020 - 5 K 1780/19 - den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine analoge Anwendung des Disziplinarrechts komme mangels einer Regelungslücke und mangels der erforderlichen Vergleichbarkeit nicht in Betracht. Es fehle an einem besonderen öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie es zwischen Dienstherr und Beamten bestehe. Die im Beamtengesetz geregelten Pflichten eines Beamten seien weitergehender bis hin zu den der Wohlverhaltenspflicht geschuldeten Einschränkungen im privaten Bereich. Ein „Näheverhältnis“ und dem Beamtenverhältnis vergleichbar strenge Einstellungs- bzw. Übernahmevoraussetzungen gebe es fallbezogen nicht. Es liege in der Natur des Beamtenverhältnisses, dass mit den erheblichen (auch persönlichen) Einschränkungen und Einstellungsvoraussetzungen strengere Regelungen bei Disziplinarverfahren einhergingen. Dem Kläger sei sehr wohl bekannt, um welche Verfristungen es gehe, da er unter dem 5.2.2019 unter Beifügung einer Liste zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Die geltenden Fristen seien zur Gewährleistung der zwingend erforderlichen Aktualität unabdingbar, nicht zuletzt um Rettungskräften den Einsatz von Navigationsgeräten zu ermöglichen. Der Aufwand für die Durchführung von Gebäudeeinmessungen sei nicht größer als in der Vergangenheit, vielmehr sei manches vereinfacht worden. Das Vorliegen schuldhaften Handelns und einer beanstandungsfreien Ermessensbetätigung sei im Urteil ausführlich begründet. Abgesehen davon, dass Verfolgungsverjährung auch nicht teilweise eingetreten sei, verbliebe es, was unstreitig sei, bei Abstellen allein auf den Zeitraum ab 2013 bei Verfristungen in dreistelliger Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. II. Der Senat hält die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und entscheidet daher in Anwendung des § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss über die Berufung. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der Abänderung. Der gegen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2019 erhobenen Klage ist stattzugeben. Der Bescheid ist mangels Erfüllung der Anforderungen, die an die schriftliche Begründung einer disziplinaren Ahndung zu stellen sind, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unterliegen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetz gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 und nach § 29 Abs. 1 SVermKatG der (Fach-)Aufsicht des Beklagten, der nach den §§ 30 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 SVermKatG gleichzeitig die zuständige Disziplinarbehörde ist. Der Aufsichtsbehörde kraft Gesetzes Disziplinarbefugnisse zu verleihen, rechtfertigt sich - so das Bundesverwaltungsgericht - daraus, dass den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren im Wege der Beleihung staatliche Aufgaben anvertraut sind, deren effektive Erfüllung sichergestellt werden solle. Bei Beamten wie auch bei Beliehenen liege der ausschließliche Zweck der disziplinaren Ahndung darin, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Amtswalters und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Dabei seien das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Durch die oberste Vermessungsbehörde verhängte Disziplinarmaßnahmen sollten den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur an seine Dienstpflichten erinnern und damit die zukünftige ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte sicherstellen.1BVerwG, Beschluss vom 14.1.2021 - 2 B 66/20 -, juris Rdnrn. 47 f. m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 14.1.2021 - 2 B 66/20 -, juris Rdnrn. 47 f. m.w.N. Die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis gegenüber Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist in § 30 SVermKatG2weitgehend übereinstimmend die Regelungen etwa in Thüringen, § 12 ThürGÖbVI, oder Brandenburg, § 11 BbgÖbVIGweitgehend übereinstimmend die Regelungen etwa in Thüringen, § 12 ThürGÖbVI, oder Brandenburg, § 11 BbgÖbVIG geregelt. Während verschiedene Bundesländer, etwa Sachsen (§ 26 SächsVermKatG) oder Sachsen-Anhalt (§ 19 ÖbVermIngG LSA), in ihren berufsrechtlichen Regelungen eine entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Landesdisziplinargesetze einschließlich einer Zuständigkeit der Disziplinargerichte anordnen, beschränkt sich die saarländische Vorschrift des § 30 SVermKatG auf die Regelung, dass die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde, der Beklagte, nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine disziplinare Ahndung in Gestalt einer Verwarnung, eines Verweises oder einer Geldbuße verhängen kann, wenn ein schuldhaft seine nach dem Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetz bestehenden Pflichten verletzt hat. Die gerichtliche Überprüfung eines solchen Bescheids erfolgt durch die Verwaltungsgerichte, wobei nach den gerichtsintern maßgeblichen Geschäftsverteilungsplänen die für das Recht der Beliehenen zuständigen Spruchkörper zur Entscheidung berufen sind. Da mithin die disziplinare Ahndung von schuldhaften Verstößen gegen das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach saarländischen Landesrecht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung dem Regelungsregime des für Beamte geltenden Disziplinargesetzes nicht unterstellt ist, gelten die dortigen - detaillierten - verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 17 ff. SDG betreffend die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss behördlicher Disziplinarverfahren für den Beklagten nicht und ebensowenig bestimmen die §§ 45 ff. SDG den Gang des gerichtlichen Verfahrens. Allerdings gibt die speziell für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure geltende Vorschrift des § 30 Abs. 1 SVermKatG vor, dass der Beklagte den Betroffenen vorab zu der beabsichtigten disziplinaren Ahndung anzuhören und, falls er unter Würdigung von dessen Einlassung an der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung festhält, einen schriftlich begründeten Bescheid zu erlassen hat. Die Vorgabe, die disziplinare Ahndung durch einen schriftlich begründeten Bescheid auszusprechen, bedingt nicht nur das Erfordernis, den Bescheid mit einer den formellen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SVwVfG genügenden Begründung zu versehen - dem dort geregelten formellen Begründungserfordernis unterliegen alle schriftlich ergehenden Verwaltungsakte -, sondern hat dem Regelungszusammenhang - namentlich dem Recht der disziplinaren Ahndung - geschuldet zugleich materiell-rechtliche Bedeutung. Hiernach hat der Beklagte die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung und seine die Auswahl der Disziplinarmaßnahme tragenden Erwägungen in der Disziplinarverfügung schriftlich darzulegen. Das Begründungserfordernis des § 30 Abs. 1 SVermKatG korrespondiert mit der im Disziplinarrecht materiell-rechtlich bestehenden Notwendigkeit, eine Disziplinarmaßnahme nur auf der Grundlage verlässlicher Feststellungen zum Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zu verhängen und das hinsichtlich der Auswahl der Disziplinarmaßnahme eröffnete Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Die Regelung des § 39 SVwVfG betrifft demgegenüber allein die an die verfahrensrechtlich korrekte Begründung eines Verwaltungsaktes zu stellenden Anforderungen. Die insoweit notwendige Begründung bestimmt den Gegenstand der getroffenen Regelung bzw. füllt den der Verwaltung eröffneten Ermessensspielraum aus.3Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Aufl. 2021, § 39 Rdnrn. 2 f.Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Aufl. 2021, § 39 Rdnrn. 2 f. Für die Betroffenen muss aus der (verfahrensrechtlich notwendigen) Begründung, gegebenenfalls im Zusammenhang mit den ihnen bekannten oder für sie offensichtlichen Umständen, hinreichend erkennbar sein, dass die Behörde sich bewusst war, dass ihr in der Sache ein Ermessensspielraum zukommt und sie davon pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat. Sie müssen aufgrund der Begründung in der Lage sein, die Erfolgsaussichten eines etwa beabsichtigten Rechtsbehelfs ausreichend zu beurteilen.4Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 26Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 26 Mängel der im aufgezeigten Sinn formell erforderlichen Begründung können nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben werden bzw. nach Maßgabe des § 46 SVwVfG einer Heilung zugänglich sein. Anders ist dies indes, soweit der Begründung der Disziplinarverfügung eine materiell-rechtliche Funktion zukommt. Den insoweit geltenden Anforderungen muss die Disziplinarverfügung bereits im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe genügen. Das materiell-rechtliche Begründungserfordernis des § 30 Abs. 1 SVermKatG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Sachverhaltsdarstellung in einer Disziplinarverfügung und der Vorwurf der Verletzung konkret benannter Pflichten den Gegenstand des Disziplinarverfahrens begrenzt. Für den Betroffenen - und die gerichtliche Überprüfung - muss klar erkennbar sein, welche Dienstpflichten mit welchen Handlungen, an welchem Ort und zu welcher Zeit sowie in welcher Schuldform er verletzt haben soll. Dies ist aus rechtsstaatlichen Gründen nötig, weil sich der Betroffene sonst gegen den erhobenen Vorwurf nicht hinreichend verteidigen und die Disziplinarverfügung ihre Erziehungsfunktion nicht wahrnehmen könnte. Zudem ist dies im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung und das Verbot der Doppelverfolgung erforderlich, darüber hinaus aber auch zur Bestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen. Deshalb genügt es nicht, zur Sachverhaltsdarstellung auf Entscheidungen oder Unterlagen zu verweisen.5vgl. die zusammenfassende Darstellung in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rdnr. 658vgl. die zusammenfassende Darstellung in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rdnr. 658 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu § 33 Abs. 6 SDG, der entsprechend § 30 Abs. 1 SVermKatG für eine gegenüber einem Landesbeamten ergehende Disziplinarverfügung das Erfordernis einer Begründung vorsieht, geklärt, dass diese die Tatsachen benennen muss, aus denen der Dienstherr das Dienstvergehen herleitet. Dadurch wird der gerichtlich verwertbare Prozessstoff begrenzt. Es muss der der Ahndung zugrunde gelegte Sachverhalt geschildert, der daraus abgeleitete Vorwurf eines Dienstvergehens unter Benennung der verletzten Dienstpflichten beschrieben, die Schuldform benannt und Art und Maß der disziplinaren Ahndung begründet werden. In diesem Kontext muss bedacht werden, dass die Begründung der Disziplinarverfügung in erster Linie für den Beamten bestimmt ist, weswegen für die Frage, ob die Anschuldigung hinreichend bestimmt ist, auf den Empfängerhorizont abgestellt werden muss.6vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2008 - 6 A 157/08 -, juris Rdnrn. 61 f. m.w.N.vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2008 - 6 A 157/08 -, juris Rdnrn. 61 f. m.w.N. Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich der inhaltsgleichen Vorschrift des § 33 Abs. 6 BDG. Eine Disziplinarverfügung muss aus Gründen der Klarheit verschiedenen Mindestanforderungen genügen, will sie nicht fehlerhaft sein. Dazu gehören neben der Bezeichnung der entscheidenden Stelle, der verhängten Maßnahme und des Betroffenen insbesondere die genaue Schilderung des Sachverhalts, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform (vorsätzlich oder fahrlässig), die Angabe der verletzten Pflichten und die Begründung der Art und der Höhe der Disziplinarmaßnahme. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist die Maßnahme ohne weiteres aufzuheben. Der Betroffene muss die Begründung verstehen können; die Gründe legen den disziplinaren Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest. Der durch sie gekennzeichnete Sachverhalt begrenzt die Nachprüfungsbefugnis des Gerichts.7Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. Aufl. 2012, § 33 Rdnrn. 11 ff.Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. Aufl. 2012, § 33 Rdnrn. 11 ff. Die Begründung muss die die Disziplinarmaßnahme tragenden Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthalten und darf sich nicht auf pauschale Hinweise beschränken. Für den Betroffenen muss klar erkennbar sein, welche Dienstpflichten er durch welche Handlungen an welchem Ort und zu welcher Zeit sowie in welcher Schuldform begangen haben soll und auf welche Beweismittel der festgestellte Sachverhalt gestützt ist, da er sich sonst nicht hinreichend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen kann.8Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 33 Rdnr. 10; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, 53. Erg.lief. November 2019, § 33 Rdnrn. 12 ff.Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 33 Rdnr. 10; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, 53. Erg.lief. November 2019, § 33 Rdnrn. 12 ff. Sachgründe, kraft derer an den sowohl in § 33 Abs. 6 SDG als auch in § 30 Abs. 1 SVermKatG gesetzlich vorgesehenen Begründungszwang im Fall der disziplinaren Ahndung einer seitens eines Beliehenen begangenen Pflichtverletzung mindere Anforderungen als im Fall eines Beamten zu stellen wären, erschließen sich nicht.9zu den Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, juriszu den Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Insbesondere kann insoweit nicht auf Besonderheiten der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses (§§ 33 ff. BeamtStG) verwiesen werden. Wie bereits dargelegt ist höchstrichterlich10die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom14.1.2021 betraf ebenfalls eine gegenüber einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ergangene Disziplinarverfügungdie bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom14.1.2021 betraf ebenfalls eine gegenüber einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ergangene Disziplinarverfügung geklärt, dass auch einem Beliehenen die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben anvertraut ist und die Möglichkeit der disziplinaren Ahndung eines einem Beliehenen vorgeworfenen Pflichtenverstoßes die effektive Erfüllung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben sicherstellen soll. Ausschließlicher Zweck disziplinarer Maßnahmen ist bei Beamten wie bei Beliehenen die Gewährleistung des Vertrauens in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Amtswalters und damit die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Geht es aber um die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, so gilt sowohl für Beamte als auch für Beliehene, dass sie staatliche Aufgaben wahrnehmen, mithin als Teil der öffentlichen Verwaltung tätig werden. Demzufolge kann es für die Folgerungen, die aus der jeweils gesetzlich angeordneten Begründungspflicht zu ziehen sind, keine Rolle spielen, ob der Pflichtenverstoß einem Beamten oder einem Beliehenen vorgeworfen wird. Dass das Verwaltungsgericht demgegenüber unter Benennung verschiedener Gerichtsentscheidungen annimmt, in der Rechtsprechung zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure fänden sich keine Hinweise auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu disziplinarischen Maßnahmen, überzeugt nicht. Drei der sechs angeführten Entscheidungen haben keine disziplinaren Ahndungen, sondern Fragen der Zuverlässigkeit eines Beliehenen zum Gegenstand11VG Bremen - 5 K 600/14 und 5 V 1374/18 - sowie OVG Bremen - 2 LB 140/15 -VG Bremen - 5 K 600/14 und 5 V 1374/18 - sowie OVG Bremen - 2 LB 140/15 -, eine Entscheidung ist über den angegebenen Fundort „juris“ nicht auffindbar12VG Koblenz - 3 K 57/11 -VG Koblenz - 3 K 57/11 - und in den beiden verbleibenden Verfahren war die Frage einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung der Disziplinarverfügung nach Sachverhalt und Entscheidungsgründen nicht aufgeworfen13VG Düsseldorf - 4 K 15775/16 - und VG Köln - 2 K 3812/14 -VG Düsseldorf - 4 K 15775/16 - und VG Köln - 2 K 3812/14 -. Nach alldem wird eine gegenüber einem Beliehenen ergehende Disziplinarverfügung dem Begründungserfordernis in materiell-rechtlicher Hinsicht nur gerecht, wenn in der Begründung die Feststellungen zum Sachverhalt, deren rechtliche Würdigung sowie die Ermessenserwägungen zur Auswahl der Disziplinarmaßnahme (Verwarnung, Verweis oder Geldbuße) dargelegt sind, da der Betroffene nur bei Erfüllung dieser Anforderungen die aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips gebotene Möglichkeit hat, die Berechtigung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und die Angemessenheit der vorgesehenen Disziplinarmaßnahme einer eigenen Überprüfung zu unterziehen. Diesen dem Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren geschuldeten Anforderungen genügt die zumal (nur) als „Bescheid“ bezeichnete Disziplinarverfügung des Beklagten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Zunächst heißt es unter der Überschrift „Tatbestand“, die eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs schließe die Verpflichtung mit ein, die fristgerechte Abwicklung von Aufträgen zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass Aufträge in einer angemessenen Bearbeitungszeit abgeschlossen werden (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 SVermKatG); gemäß Ziffer 14.1 VV-LiegVerm seien die Vermessungsergebnisse einer Gebäudeeinmessung innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen bzw. sei bei einer Gebäudeeinmessung im Zusammenhang mit einer Gebäudeabsteckung eine Dreijahresfrist für die Einreichung einzuhalten. Damit wurde die Pflicht, deren Verletzung dem Kläger vorgeworfen wird, benannt. Hinsichtlich der Häufigkeit der vorgeworfenen Fristüberschreitungen folgen sodann bezogen auf unterschiedliche Zeitpunkte, indes ohne chronologische Reihung, verschiedene Angaben (5.2.2019: 225 Verfristungen, die zum 20.2.2019 auf die Stellungnahme des Klägers hin auf 213 Verfristungen, von denen bereits 128 im Jahr 2018 festgestellt worden seien, zu korrigieren gewesen seien; 28.4.2017: hohe Anzahl von Verfristungen; Februar 2018: 163 verfristete Gebäudeeinmessungen). Diese Art der Darstellung der Anzahl der Pflichtverletzungen ist unübersichtlich; die Vorhaltungen sind aus sich heraus ohne Heranziehung der Akte weder überprüfbar noch einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen, zumal dem Bescheid eine Liste mit den Verfristungen, die Gegenstand der Pflichtverletzung sein sollten, nicht beigefügt war. Insbesondere die fehlende zeitliche Eingrenzung des Zeitraums, in dem der Kläger pflichtwidrig gehandelt haben soll, ist vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkung der Entscheidung und des Verbots der Doppelverfolgung nicht hinnehmbar. Es folgt, noch unter dem Gliederungspunkt „Tatbestand“, der Vorhalt, entgegen der Zusicherung des Klägers habe bei der Überprüfung am 5.2.2019 keine Verbesserung der Auftragsbearbeitung festgestellt werden können. Allerdings wird an dieser Stelle nicht dargelegt, was konkret der Kläger zugesichert und nicht eingehalten haben soll, und dies erschließt sich nicht einmal aus dem in den Verwaltungsunterlagen dokumentierten Schriftverkehr. Einen zeitlichen Horizont, der allerdings seiner Einschätzung nach nur unter den günstigsten Voraussetzungen/optimalen Rahmenbedingungen erfüllbar sei, hatte der Kläger allein in seinem Schreiben vom 26.4.2018 genannt, wo indes die Rede war von ca. Ende des Jahres 2019. Die Überprüfung, die Anhörung und die Disziplinarverfügung sind bereits deutlich vor Ablauf des Jahres 2019 unter dem 5.2.2019, dem 2.7.2019 bzw. dem 24.10.2019 ergangen, so dass dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, welche Zusicherung dem Kläger als nicht eingehalten vorgeworfen wird. In den „Entscheidungsgründen“ heißt es sodann, es könne im Ergebnis nicht überzeugen, dass der Kläger die Rückstände und damit den Verstoß gegen seine Berufspflichten anlässlich seiner Anhörung mit einem Mangel an qualifizierten Fachkräften begründet habe. Der Fachkräftemangel betreffe nicht nur ihn, sondern auch die übrigen Vermessungsstellen, die indes mehrheitlich in der Lage gewesen seien, ihre Berufspflichten zu erfüllen oder zumindest die Anzahl der verfristeten Anträge deutlich zu reduzieren. Deren Bemühen, den Missstand abzuarbeiten, sei feststellbar gewesen. Bei dem Kläger sei die Anzahl der Verfristungen weiterhin kontinuierlich angestiegen. Feststellungen zum Verschulden beinhalten diese Ausführungen nicht. Vielmehr wird das Problem des Fachkräftemangels, auf den der Kläger sich nicht berufen könne, weil es anderen Büros trotz gleicher Arbeitsmarktlage gelungen sei, ihre Rückstände deutlich zu reduzieren, im Kontext des Vorliegens einer Pflichtverletzung erörtert; von daher sind diese Ausführungen weder dazu bestimmt noch geeignet, ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Klägers darzulegen. Abgeschlossen wird die Bescheidbegründung mit dem nicht näher erläuterten Satz: „Aus diesem Grund wird ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 SVermKatG festgestellt, der mit einem Verweis geahndet wird.“14insoweit irritiert, dass der Beklagte allein § 26 Abs. 1 SVermKatG als verletzt bezeichnet, obwohl die dem Kläger vorgehaltenen Verfristungen Gegenstand der in § 26 Abs. 2 SVermKatG getroffenen Pflichtenregelung sindinsoweit irritiert, dass der Beklagte allein § 26 Abs. 1 SVermKatG als verletzt bezeichnet, obwohl die dem Kläger vorgehaltenen Verfristungen Gegenstand der in § 26 Abs. 2 SVermKatG getroffenen Pflichtenregelung sind Dass der Beklagte sich des durch § 30 Abs. 1 SVermKatG eröffneten Auswahlermessens überhaupt bewusst war und bejahendenfalls, aus welchen Erwägungen heraus er sich für den Ausspruch eines Verweises entschlossen hat, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dies wird der materiell-rechtlichen Funktion der Begründung einer disziplinaren Ahndung nicht gerecht. So sind bei Auswahlentscheidungen, mit denen unter verschiedenen Handlungsalternativen eine Auswahl nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, die Gründe für die Auswahl anzugeben.15vgl. hierzu im Regelungszusammenhang des § 39 VwVfG: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnrn. 25 - 27 m.w.N.vgl. hierzu im Regelungszusammenhang des § 39 VwVfG: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnrn. 25 - 27 m.w.N. § 30 Abs. 1 SVermKatG sieht als Disziplinarmaßnahmen die Verwarnung, den Verweis oder eine Geldbuße vor. Angesichts dieser Auswahl obliegt es dem Beklagten, die seine konkrete Entscheidung tragenden Gesichtspunkte in den Grundzügen darzulegen. Welche Gesichtspunkte insoweit typischerweise von disziplinarrechtlicher Relevanz sein können, ist für Landesbeamte in § 13 SDG geregelt. Nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Vorschrift ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, zu bemessen. Dafür, dass diese als materielles Disziplinarrecht zu verortenden Kriterien mangels eines Verweises auf das Saarländische Disziplinargesetz für die Bemessung einer gegenüber einem Beliehenen beabsichtigten disziplinaren Ahndung gänzlich außer Betracht bleiben könnten, spricht nichts. Vielmehr liegt es in der Natur einer disziplinaren Ahndung, die Erwägungen zum Maß der Ahndung auch in Bezug auf Beliehene an der Schwere der Pflichtverletzung und dem Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung auszurichten sowie im Rahmen der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes etwa die Frage einer disziplinaren Vorbelastung in die Abwägung einzubeziehen. Dass der Beklagte sich all dessen bewusst war und Gesichtspunkte dieser Art oder andere Umstände erwogen haben könnte, ist den Bescheidgründen nicht zu entnehmen. Ausführungen der fallbezogen zu verzeichnenden Art, die im aufgezeigten Ausmaß mängelbehaftet sind, können der materiell-rechtlichen Funktion des Begründungserfordernisses, den Gegenstand des Disziplinarverfahrens abschließend und insbesondere für den Betroffenen nachvollziehbar festzulegen, nicht gerecht werden. Der Bescheid ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Abgesehen von alldem ist desweiteren zu beanstanden, dass sich die Bescheidbegründung mit den vorangegangenen Ausführungen des Klägers zum Vorliegen wirtschaftlicher Zwänge und der etwaigen Relevanz seines diesbezüglichen sinngemäßen Vortrags, er könne seine Mitarbeiter zur Vermeidung ruinöser Konsequenzen für sein Büro nicht schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung der Verfristungen befassen, die inhaltlich der Frage schuldhaften Handelns zuzuordnen sein dürften oder als Milderungsgrund zu würdigen sein könnten, überhaupt nicht auseinandersetzt. Auch dies wird den Anforderungen an die Begründung einer disziplinaren Ahndung nicht gerecht; denn zu den wesentlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, gehört auch die Begründung dafür, weshalb die Behörde abweichendem Vorbringen der Beteiligten nicht gefolgt ist.16vgl. zum formellen Begründungserfordernis: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 19 m.w.N.vgl. zum formellen Begründungserfordernis: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 19 m.w.N. Keiner Vertiefung bedarf unter den entscheidungsrelevanten Gegebenheiten, dass die anlässlich der Überprüfung vom 5.2.2019 ermittelte Anzahl von Verfristungen17richtig dürfte bei Berücksichtigung des Vortrags, dass eine der als verfristet gelisteten Einmessungen durch das LVGL erfolgt sei, nicht eine Anzahl von 213, sondern von 212 Verfristungen seinrichtig dürfte bei Berücksichtigung des Vortrags, dass eine der als verfristet gelisteten Einmessungen durch das LVGL erfolgt sei, nicht eine Anzahl von 213, sondern von 212 Verfristungen sein angesichts der Vorgaben der nach § 26 Abs. 2 SVermKatG bei der Berufsausübung zu beachtenden Verwaltungsvorschriften, hier der Ziffer 14.1 VV-LiegVerm, materiell-rechtlich das Potential einer ahndungswürdigen Pflichtverletzung hat, was indes nicht entbehrlich machen kann, zur Konkretisierung des Dienstvergehens den Zeitraum, in dem die vom Vorwurf erfassten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, zu benennen. Ebenso wenig bestünden aus Sicht des Senats - im Fall der Entscheidungserheblichkeit - durchgreifende Bedenken an der Angemessenheit der durch die Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Jahres- bzw. Dreijahresfrist. Im Interesse eines funktionsfähigen - insbesondere aktuellen - öffentlichen Vermessungswesens streiten gute Gründe dafür, dass Gebäudeeinmessungen zeitnah abzuschließen sind und die in Ziffer 14.1 VV-LiegVerm ebenso wie in den Vorgängeranweisungen vorgegebene Jahres- bzw. Dreijahresfrist die vertretbare Grenze dessen, was noch als zeitnah zu erachten ist, sachgerecht festlegt, zumal sich die Betroffenen bzw. ihre Interessenvertreter nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten bereits 2008 auf diese Fristen verständigt haben. Abschließend sei angemerkt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung des Beklagten fehl gehen. Es legt zwar als Ausgangspunkt seiner Prüfung dar, dass bei einem vollständigen Fehlen von Ermessenserwägungen in der Bescheidbegründung in der Regel davon auszugehen sei, dass keine Ermessensbetätigung stattgefunden hat, argumentiert dann aber unter Hinweis auf § 114 Satz 2 VwGO, maßgeblich seien die tatsächlich angestellten Erwägungen, die durch Nachschieben von Gründen ergänzt werden könnten. Insofern ergäben sich aus dem für den Abteilungsleiter gefertigten Vermerk des Fachreferats vom 9.4.2019 der Verfahrensgang und der Sachverhalt sowie die Nachwuchsprobleme im Vermessungswesen. Soweit die Verfristungen im dreistelligen Bereich gelegen hätten, habe nach Auffassung des Fachreferats zur Pflichtenmahnung ein förmlicher Verweis ausgesprochen werden sollen. Dass das Verwaltungsgericht dies der Sache nach als hinlänglichen Beleg eines pflichtgemäß ausgeübten Auswahlermessens anzusehen scheint, erstaunt bereits vor dem Hintergrund, dass es in besagtem Vermerk - offensichtlich rechtsirrig - heißt, ein Verweis sei die mildeste zur Verfügung stehende Sanktion gegenüber den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Abgesehen hiervon kann ein interner Vermerk die gegenüber dem Kläger notwendige Begründung nicht ersetzen. Zudem - so das Verwaltungsgericht - habe der Beklagte im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich vorgetragen - und insoweit eine entsprechende Begründung seiner Ermessensentscheidung nachgeschoben -, dass seiner Entscheidung eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers vorangegangen sei. Er habe sich 2018 seinem Vortrag zufolge bewusst entschieden, es bei einer Ermahnung zu belassen und einen Verweis erst ausgesprochen, als er 2019 festgestellt habe, dass der Kläger seinen Berufspflichten immer noch nicht in dem gebotenen und zugesagten Maß18vgl. hierzu die obigen Ausführungenvgl. hierzu die obigen Ausführungen nachgekommen war. Eine weitere, nunmehr förmliche Verwarnung habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als effektiv angesehen und die Verhängung einer Geldbuße nicht als verhältnismäßig erachtet. All dies sei dem zuständigen Abteilungsleiter im Vorfeld der Verfügung am 13.5.2019 erläutert worden. Dass die nach den Bekundungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses beklagtenseits angestellten Erwägungen, wären sie in der Bescheidbegründung dargelegt, - in Teilen - geeignet erscheinen mögen, die Ermessensentscheidung hinlänglich zu begründen, macht indes das gänzliche Fehlen einer diesbezüglichen Begründung in der Disziplinarverfügung nicht hinfällig. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, die Ermessenserwägungen seien dem zuständigen Abteilungsleiter am 13.5.2019 erläutert worden. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann; die Vorschrift ermöglicht nicht, dass Ermessen erstmals ausgeübt wird.19BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133/98 -, juris Rdnrn. 9 f., und Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20/05 -, juris Rdnr. 19BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133/98 -, juris Rdnrn. 9 f., und Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20/05 -, juris Rdnr. 19 Vorliegend ist die Frage, ob der Beklagte defizitäre Ermessenserwägungen zulässigerweise ergänzen konnte, nicht aufgeworfen, weil die Begründung der Disziplinarverfügung Ermessenserwägungen gänzlich vermissen lässt. Dahinstehen kann, ob der Abteilungsleiter im Vorfeld der Verfügung über etwaige Erwägungen des Fachreferats informiert wurde. Eine Pflicht des zuständigen Amtswalters zur Darlegung seiner Ermessenserwägungen besteht keineswegs nur im Verhältnis zu seinem Dienstvorgesetzten, sondern gerade auch im Verhältnis zu dem von der disziplinaren Ahndung Betroffenen. Dieser muss anhand der Verfügung und ihrer Begründung entscheiden können, ob er die festgelegte Maßnahme akzeptiert oder als sachunangemessen angreifen will, was voraussetzt, dass die für die Festlegung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Erwägungen schriftlich offengelegt werden. Schließlich ist die seitens des Verwaltungsgerichts aufgegriffene Erwägung des Beklagten, der Kläger habe die ihm zur Reduktion der Verfristungen eingeräumte Zeit anders als andere Büros nicht genutzt, weswegen es nicht effektiv erschienen sei, eine (weitere) förmliche Verwarnung auszusprechen, gemessen an § 114 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise nachgeschoben. Soweit in der Bescheidbegründung ähnliche Erwägungen angestellt werden, beziehen diese sich auf die Feststellung eines Pflichtenverstoßes, nicht auf die Auswahl der Disziplinarmaßnahme. Zudem sind diese Erwägungen nach Aktenlage auch in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, da der Ausspruch einer früheren förmlichen Verwarnung nicht dokumentiert ist und seitens des Beklagten nicht ernsthaft behauptet wird. Eines Eingehens auf den Einwand des Klägers, die Verfristungen seien zur Zeit des Bescheiderlasses (nach Dafürhalten des Klägers hinsichtlich des Zeitraums 2010 bis 1. Quartal 2013) teilweise verjährt gewesen, bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass dieser Einwand nicht überzeugt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.