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Urteil

1 A 8/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1006.1A8.21.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Fall einer bereits durch Zeitablauf und Befolgung erledigten Fahrtenbuchauflage.(Rn.40) 2. Im Anwendungsbereich des § 31a StVZO gilt ebenso wie in Bußgeldverfahren, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden ihren Entscheidungen die mittels standardisierter Messverfahren gewonnenen Messergebnisse zugrunde legen dürfen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen deren Validität bzw. Korrektheit erhoben werden.(Rn.53) 3. Dies bedingt vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, dass einem von einer Fahrtenbuchauflage Betroffenen auf entsprechenden Wunsch grundsätzlich die Möglichkeit zuzugestehen ist, sich selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sich aus nicht zur Verwaltungsakte gelangten Informationen zum Zustandekommen des Messergebnisses Tatsachen ergeben, die geeignet sein könnten, die Richtigkeit des Messergebnisses in Frage zu stellen.(Rn.54) 4. Wird der Anspruch auf Einsicht in Informationen zum Zustandekommen eines Geschwindigkeitsmessergebnisses, die - den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens geschuldet - nicht zur Verwaltungsakte gelangt sind, erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem der für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle maßgebliche Zeitpunkt bereits verstrichen ist und neue Erkenntnisse die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage daher nicht mehr in Zweifel ziehen könnten, so erfolgt dies nicht rechtzeitig im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1616/18).(Rn.80)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2020 - 5 K 736/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Fall einer bereits durch Zeitablauf und Befolgung erledigten Fahrtenbuchauflage.(Rn.40) 2. Im Anwendungsbereich des § 31a StVZO gilt ebenso wie in Bußgeldverfahren, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden ihren Entscheidungen die mittels standardisierter Messverfahren gewonnenen Messergebnisse zugrunde legen dürfen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen deren Validität bzw. Korrektheit erhoben werden.(Rn.53) 3. Dies bedingt vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, dass einem von einer Fahrtenbuchauflage Betroffenen auf entsprechenden Wunsch grundsätzlich die Möglichkeit zuzugestehen ist, sich selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sich aus nicht zur Verwaltungsakte gelangten Informationen zum Zustandekommen des Messergebnisses Tatsachen ergeben, die geeignet sein könnten, die Richtigkeit des Messergebnisses in Frage zu stellen.(Rn.54) 4. Wird der Anspruch auf Einsicht in Informationen zum Zustandekommen eines Geschwindigkeitsmessergebnisses, die - den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens geschuldet - nicht zur Verwaltungsakte gelangt sind, erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem der für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle maßgebliche Zeitpunkt bereits verstrichen ist und neue Erkenntnisse die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage daher nicht mehr in Zweifel ziehen könnten, so erfolgt dies nicht rechtzeitig im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1616/18).(Rn.80) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2020 - 5 K 736/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die als zulässig zu erachtende Klage (I) im Ergebnis zu Recht abgewiesen (II und III). Die Fahrtenbuchauflage war rechtmäßig und vermochte den Kläger daher nicht in seinen Rechten zu verletzen. Die Klage zielt nach dem in der Klageschrift formulierten Antrag vornehmlich auf die Feststellung, dass die Anordnung vom 11.10.2019, für sein Kraftfahrzeug H. oder ein entsprechendes Ersatzfahrzeug sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, in Gestalt des aufgrund der Beratung vom 3.6.2020 ergangenen Widerspruchsbescheids rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Soweit der Kläger in der Klageschrift (S. 6) der Sache nach in Anlehnung an die Argumentation der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid geltend macht, weiterhin durch die Auferlegung der Kosten belastet zu sein, und seine Berufungsbegründung mit der Bemerkung einleitet, er wende sich jedenfalls gegen die Kostenfolge, ist dies bei verständiger Würdigung des Streitstoffs dahin zu verstehen, dass er für den Fall, dass sich sein Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig erweist, hilfsweise die ihm in der Anordnung auferlegte Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- € zuzüglich Auslagen in Höhe von 3,68 € anficht. I. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Die Verfügung des Beklagten vom 11.10.2019 ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen und dem Kläger am 15.10.2019 zugestellt worden. Ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Schreibens des Beklagten vom 29.4.2020 hat der Kläger die Anordnung, sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, befolgt, dieses am 28.4.2020 dem Beklagten vorgelegt und es mit dem Hinweis, es - entsprechend § 31a Abs. 3 StVZO - sechs Monate aufzubewahren, zurückerhalten. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist ein Dauerverwaltungsakt2vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989 - 7 B 18/89 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989 - 7 B 18/89 -, juris Rdnr. 6 m.w.N., der sich während seiner Geltungsdauer Tag für Tag erledigt. Demgemäß hatte sich die am 11.10.2019 verfügte Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, zur Zeit der Klageerhebung am 28.7.2020 bereits in der Hauptsache erledigt, so dass die erstrebte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit in prozessualer Hinsicht das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses voraussetzt. Ein solches ist gegeben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn der streitbefangene Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der belastende oder eine Begünstigung ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse in diesem Sinne genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen im Einzelfall anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Anerkannt ist die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses bei Präjudizialität der begehrten Feststellung für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, im Fall einer Wiederholungsgefahr, sofern diese hinreichend konkret ist, sowie wenn der jeweilige Kläger seine Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters einer behördlichen Entscheidung erstrebt.3dazu etwa: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 113 Rdnrn. 99, 109, 129 ff., 136 ff.dazu etwa: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 113 Rdnrn. 99, 109, 129 ff., 136 ff. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage ein Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsanspruch zustehen könnte. Der Kläger hat nicht dargelegt noch erschließt sich aus den Umständen, inwiefern ihm ein liquidationsfähiger Schaden entstanden sein sollte. Dem Kläger steht auch ein Rehabilitierungsinteresse nicht zur Seite. Die diesbezügliche Annahme, jeder Außenstehende, der rein tatsächlich das Führen des Fahrtenbuchs wahrnehme, gehe naturgemäß davon aus, dass er ordnungswidrig gehandelt habe, geht fehl. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Fahrtenbuchauflage nur angeordnet wird, wenn mit dem Fahrzeug des Halters eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und weder er noch eine andere Person nachweislich als Täter ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr liegen ebenfalls nicht vor. Wenngleich mittels einer Fahrtenbuchauflage und der damit bezweckten Ermahnung des Fahrzeughalters, seine Aufsichtsmöglichkeiten in Zukunft im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ernster zu nehmen, dafür Sorge getragen werden soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugsführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist4BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989, a.a.O., Rdnr. 4BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989, a.a.O., Rdnr. 4, liegt es dennoch fern, dass sich im Fall einer im Grundsatz nicht auszuschließenden erneuten Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Kläger im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen wie im streitgegenständlichen Verfahren stellen würden, was indes Voraussetzung für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an deren (Vorab-) Klärung im vorliegenden Verfahren wäre.5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2016 - 1 A 224/15 -, juris Rdnrn. 9 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2016 - 1 A 224/15 -, juris Rdnrn. 9 ff. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann ferner bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu bejahen sein, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt.6BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5/19 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5/19 -, juris Rdnr. 15 m.w.N. Die Voraussetzungen dieser Variante sind erfüllt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers leitet sich daraus her, dass die Fahrtenbuchauflage ihn im Fall ihrer Rechtswidrigkeit in seinem gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt hätte. Da er sofort vollziehbar verpflichtet worden war, ab Zustellung der Verfügung sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen und dieses nach Fristablauf zur Prüfung vorzulegen, war eine rechtzeitige Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich einhellig - davon aus, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Sie nimmt indes ebenso einhellig an, dass eine rechtmäßige Fahrtenbuchauflage keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewirkt. Denn die in einem Fahrtenbuch vom Fahrzeughalter selbst gesammelten und verwahrten Daten seien der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen, wobei die Vorlage - ohne dass die Daten von der Behörde gespeichert würden - allein dem Nachweis der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs oder, wenn während der Zeitdauer, für die die Führung des Fahrtenbuchs angeordnet ist, ein weiterer Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug begangen worden ist, der Ermittlung des Fahrzeugführers diene. Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei mit Rücksicht auf ein überwiegendes Allgemeininteresses, nämlich im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, gerechtfertigt.7OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.4.2011 - 8 B 306/11 -, juris Rdnrn. 17 ff., m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 31.3.2010 - 3 B 3/10 -, juris Ls. 1 und Rdnr. 5; BayVGH, Beschluss vom 23.2.2009 - 11 CS 08.2948 -, juris Rdnr. 15OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.4.2011 - 8 B 306/11 -, juris Rdnrn. 17 ff., m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 31.3.2010 - 3 B 3/10 -, juris Ls. 1 und Rdnr. 5; BayVGH, Beschluss vom 23.2.2009 - 11 CS 08.2948 -, juris Rdnr. 15 Dies überzeugt. Allerdings war - wie in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 -, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 -, juris im Einzelnen dargelegt - fallbezogen zum Zeitpunkt, in dem sich die sofort vollziehbar angeordnete Fahrtenbuchauflage erledigt und der Kläger dem Beklagten das seinerseits über den vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten geführte Fahrtenbuch zur Einsicht vorgelegt hatte, offen, ob die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig war oder nicht. Denn es stand im Raum, dass die Geschwindigkeitsmessung mangels Speicherung der Rohmessdaten nicht geeignet war, eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu belegen. Bezüglich vergleichbarer Konstellationen, etwa im Versammlungsrecht, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren gewährt. Diese Verfassungsnorm enthalte ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die verfassungsrechtlich verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes werde in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet, die wiederum Vorkehrungen dafür träfen, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen könne und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen habe. Dabei hänge die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts ab; damit der Rechtsschutz nicht unzumutbar beschränkt werde, dürften an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiere den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebiete darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen könne.9BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Ls. 1 und Os. 2a - c, 3 a - c, Rdnrn. 24 ff., 36BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Ls. 1 und Os. 2a - c, 3 a - c, Rdnrn. 24 ff., 36 Vorliegend würde eine Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage eine hinreichend schwere Beeinträchtigung des Klägers in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedingen. Denn er wäre unter der Prämisse einer aus der Nichterweislichkeit einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften folgenden Rechtswidrigkeit ohne Rechtsgrund gehalten gewesen, über sechs Monate hinweg jede Bewegung seines Kraftfahrzeugs durch Eintragung von Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers sowie Datum und Uhrzeit von Fahrtbeginn und Fahrtbeendigung zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde offenzulegen und auch anderen Nutzern des Fahrzeugs eine entsprechende Offenlegung der vorgenannten Daten abzuverlangen. Diese Verpflichtung bewirkte über sechs Monate hinweg nicht nur eine tagtägliche Beeinträchtigung in dem Recht, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen, sondern traf den Kläger gleichzeitig in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Die dem innewohnende nachhaltige Beschränkung in der Ausübung von Grundrechten ist nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig10OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.4.2011, a.a.O., Rdnr. 18OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.4.2011, a.a.O., Rdnr. 18, das indes fehlen würde, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO nicht vorgelegen hätten.11vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2019 - 2 A 806/17 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 24, zum Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bzgl. der Frage, ob eine Personenkontrolle gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstießvgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2019 - 2 A 806/17 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 24, zum Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bzgl. der Frage, ob eine Personenkontrolle gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstieß Schließlich scheitert ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fallbezogen nicht daran, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage inzident im Rahmen seines Hilfsantrags durch Anfechtung der ihm auferlegten Verwaltungsgebühr überprüfen lassen könnte, zumal diese Sichtweise den Anwendungsbereich der - gesetzlich in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgesehenen - Fortsetzungsfeststellungsklage weitgehend bis vollständig aushöhlen würde. Ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach alldem zu bejahen, so ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren mangels weiterer prozessualer Bedenken insgesamt zulässig. II. Das Verwaltungsgericht hat den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage zielenden Klageantrag im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, war rechtmäßig. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 31a Abs. 1 StVZO einschließlich einer mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lagen vor. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass sich die in Rede stehende mit einem Eintrag von zwei Punkten in das Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot von einem Monat bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften darstellt und die Anordnung, sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten trägt. Ebenso hat es im Einzelnen dargelegt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller behördlichen Bemühungen vorliegend nicht möglich war. Das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines standardisierten Messverfahrens, nämlich mit einem Messgerät des Typs Vitronic PoliScan Speed FM1, ermittelt. In der zu Bußgeldverfahren ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung12SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019 - 1 Lv 7/17 -, juris Rdnrn. 64 ff., BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rdnrn. 42 ff., jew. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschlüsse vom 19.8.1993 und vom 30.10.1097 - BGHSt 39, 291 und 43, 277 -SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019 - 1 Lv 7/17 -, juris Rdnrn. 64 ff., BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rdnrn. 42 ff., jew. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschlüsse vom 19.8.1993 und vom 30.10.1097 - BGHSt 39, 291 und 43, 277 - ist in materiell-rechtlicher Hinsicht geklärt, dass die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden, und dass zum anderen - formell-rechtlich - Gerichte nicht gehindert sind, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden. Diese anhand von Bußgeldverfahren entwickelten Grundsätze beanspruchen wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein anerkannt ist, auch für die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden, die zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs über die Anordnung von Fahrtenbuchauflagen zu entscheiden haben, uneingeschränkte Geltung.13vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rdnr. 7; SächsOVG, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rdnrn. 18 f., jew. m.w.N.vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rdnr. 7; SächsOVG, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rdnrn. 18 f., jew. m.w.N. Gleichzeitig folgt nach der Darlegung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs aus der Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren und dem durch Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf gewährleisteten Gebot des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens, dass einem im Bußgeldverfahren Betroffenen auf entsprechendes Verlangen Zugang zu den Informationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, zu verteidigen oder verteidigen zu lassen. Daher habe - so der Saarländische Verfassungsgerichtshof - die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf dessen Wunsch bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids Zugang zu den für seine Verteidigung bedeutsamen Informationen zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, in eigener Regie durch einen Sachverständigen die bei der Messung angefallenen digitalen Daten als Grundlage der Messung überprüfen zu lassen.14SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 30 ff.SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 30 ff. Komme die Verwaltungsbehörde dieser Verpflichtung nicht nach, sei es, dass sie dem Einsichtsgesuch des Betroffenen nicht Folge leistet und vorhandene digitale Daten nicht vollständig zur Verfügung stellt, sei es, dass das eingesetzte Messgerät überhaupt keine einer sachverständigen Prüfung des Messvorgangs zugänglichen Rohmessdaten aufzeichnet und speichert, könnten auf dieser Grundlage ergehende gerichtliche Entscheidungen keinen Bestand haben. Denn der Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sei verletzt, wenn sich der Betroffene - selbst ohne nähere Begründung - gegen das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung wendet und seine Rüge, dass dessen Überprüfung mangels Speicherung der hierzu notwendigen Rohmessdaten nicht möglich ist, zutrifft.15SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Os. 2a und Rdnr. 80SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Os. 2a und Rdnr. 80 Hiernach müssen die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung in einem Bußgeldverfahren zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.16SVerfGH, a.a.O., Ls. und Rdnrn. 85 ff., 89 ff., 110 ff. und 124 f.SVerfGH, a.a.O., Ls. und Rdnrn. 85 ff., 89 ff., 110 ff. und 124 f. Diese Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs ist zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 insoweit bestätigt worden, als sich das Informationszugangsrecht des Beschuldigten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens auf nicht in der Bußgeldakte befindliche, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandene Informationen erstreckt. Macht der Betroffene geltend, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm grundsätzlich Einsicht in die zum Zweck der Ermittlung entstandenen, aber nicht zur Akte genommenen Erkenntnisse zu gewähren sein.17BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, a.a.O.; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 18.2.2021 - 1 A 259/20 -, juris, Rdnr. 7; bestätigend: Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28.4.2021 - 2 BvR 1451/18 und vom 4.5.2021 - 2 BvR 868/20 -, jew. jurisBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, a.a.O.; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 18.2.2021 - 1 A 259/20 -, juris, Rdnr. 7; bestätigend: Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28.4.2021 - 2 BvR 1451/18 und vom 4.5.2021 - 2 BvR 868/20 -, jew. juris Dies gilt, wie der Senat bereits entschieden hat18OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.2.2021, a.a.O., vom 7.10.2020 - 1 B 272/20 -, vom 30.3.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 -, jew. jurisOVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.2.2021, a.a.O., vom 7.10.2020 - 1 B 272/20 -, vom 30.3.2020 - 1 B 5/20 und 1 B 15/20 -, jew. juris, auch in Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung einer auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung gestützten Fahrtenbuchauflage. In seinem Beschluss vom 18.2.202119Beschluss des Senats vom 18.2.2021, a.a.O., Rdnrn. 8 ff.Beschluss des Senats vom 18.2.2021, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. hat der Senat hierzu folgendes ausgeführt: „1.1.3 Die dargelegten Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts binden die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch in Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage und sind vom Verwaltungsgericht zwecks Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung des Verwaltungsrechtstreits zur erneuten Entscheidung zu beachten. Gemäß § 31 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Danach müssen die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in künftigen Fällen beachtet werden. Die tragenden Entscheidungsgründe sind dabei jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen. Diese Maßstäbe sind auch auf die nach Wortlaut und Sinn vergleichbare landesrechtliche Vorgabe in § 10 Abs. 1 SVerfGHG anzuwenden, die bestimmt, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden binden. Ausgehend hiervon unterliegt keinem vernünftigem Zweifel, dass die Ausführungen zum Bestehen eines aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens abzuleitenden Anspruchs auf Zugang zu Informationen, die das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens möglicherweise in Frage stellen können, zu den tragenden Gründen der Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts gehören. Die in diesen Entscheidungen insoweit dargelegten Rechtssätze können nicht hinweggedacht werden, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der jeweiligen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Diese tragenden Entscheidungsgründe entfalten Bindungswirkung auch für ordnungsrechtliche Verfahren, die - wie fallbezogen die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage - das Verfassungsgebot des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten und ein standardisiertes Messverfahren zum Gegenstand haben. 1.1.4 Was das Verwaltungsgericht ungeachtet der Entscheidung des Senats vom 30.3.2020 - 1 B 5/20 - einer Bindungswirkung beharrlich entgegenhält, überzeugt nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs beträfen allein Bußgeldverfahren und seien auf Maßnahmen zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht anzuwenden, verfängt nicht. Der Verfassungsgrundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens beansprucht grundsätzlich auch in Bezug auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr Geltung. Auch ein von einer Fahrtenbuchauflage Betroffener darf nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgestuft werden, vielmehr ist ihm die Möglichkeit zu geben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist von allen staatlichen Organen, demgemäß auch von der Exekutive, zu beachten. Ebenso unerheblich ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass in den Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs andere Typen von Messgeräten zum Einsatz kamen. Es kommt allein darauf an, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung - wie hier - durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelt wurde. Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Unverwertbarkeit der Messung im Verwaltungsverfahren gegen den Fahrzeughalter gehöre offenkundig nicht zu den tragenden Gründen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs, weil das Wort Fahrtenbuch in diesem Urteil nicht auftauche, ist fernliegend. Das Vorbringen des Verwaltungsgerichts, dass strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote im Straßenverkehr wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich seien, verkennt, dass das vom Saarländischen Verfassungsgerichtshof festgestellte Informationszugangsrecht aus der saarländischen Verfassung hergeleitet wird, deren Relevanz für das vorliegende Verfahren außer Frage steht. Fehl geht schließlich der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, wonach die nach Landesrecht zuständige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Diese Erwägung übersieht, dass Punkte nur vergeben werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat rechtskräftig feststehen. Hier wurde indes das Bußgeldverfahren eingestellt und eine rechtkräftige Entscheidung über die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung liegt gerade nicht vor. Die Frage, ob die vom Saarländischen Verfassungsgerichtshof herangezogenen Maßstäbe des Landesverfassungsrechts gemäß Art. 31 GG vor abweichendem Bundesrecht zurückzutreten haben, stellt sich daher ersichtlich nicht.“ An alldem, sprich an der Maßgeblichkeit auch der - aus dem im Anwendungsbereich des § 31a StVZO allgemein anerkannten Institut des standardisierten Messverfahrens - aus verfassungsgerichtlicher Sicht zu ziehenden Folgerungen im Recht der Fahrtenbuchauflage, ist vollumfänglich festzuhalten. Insbesondere beinhalten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem verfahrensgegenständlichen Urteil vom 9.12.2020 keine neuen Gesichtspunkte, die Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Frage einer Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geben könnten. Das Verwaltungsgericht scheint ausweislich seiner Ausführungen auf den Seiten 23 und 26 f. des Urteilsabdrucks bereits im Ansatz zu verkennen, dass es vorliegend nicht um den Umfang von Amtsermittlungspflichten bzw. darum geht, den Fahrerlaubnisbehörden und den Verwaltungsgerichten Ermittlungspflichten zusätzlich aufzuerlegen, sondern um die Frage, ob ein von einer Fahrtenbuchauflage Betroffener Einsicht in nicht zur Akte gelangte Ermittlungsdaten beanspruchen kann, um seine Verteidigungsmöglichkeiten auszuschöpfen20BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 12.11.2020, a.a.O., Rdnr. 47 ff., vom 28.4.2021, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 5, und vom 4.5.2021, a.a.O., Rdnr. 5BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 12.11.2020, a.a.O., Rdnr. 47 ff., vom 28.4.2021, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 5, und vom 4.5.2021, a.a.O., Rdnr. 5 und gegebenenfalls seinerseits eine sachverständige Überprüfung des Messergebnisses herbeizuführen. Soweit obergerichtlich zwar die Anwendbarkeit der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens im Recht der Fahrtenbuchauflage befürwortet, andererseits aber die Auffassung vertreten wird, zwischen Bußgeldverfahren und den dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnenden Verfahren nach § 31a StVZO bestünden Unterschiede, die der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugang zu weiteren Informationen über den Messvorgang entgegenstünden21etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2020 - 12 ME 130/20 -, juris Rdnrn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rdnrn. 8 ff., und vom 4.1.2021 - 8 B 1781/20 -, juris Rdnrn. 24 ff.etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2020 - 12 ME 130/20 -, juris Rdnrn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rdnrn. 8 ff., und vom 4.1.2021 - 8 B 1781/20 -, juris Rdnrn. 24 ff., ist aus Sicht des Senats nicht erkennbar, wie deren Interpretationen mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen sein könnten. Dies gilt auch in Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4.1.2021, in dem umfänglich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 zitiert wird. Dass sodann22Rdnrn. 26 ff.Rdnrn. 26 ff. die Annahme vertreten wird, bei standardisierten Messverfahren hätten die Rohmessdaten nicht schlechthin Bedeutung für die Feststellung des Verkehrsverstoßes, sondern erst und nur insoweit, als entweder die Behörde oder das Gericht Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung haben, zu deren Klärung sie auf Rohmessdaten zurückgreifen müssen, oder soweit der Betroffene die Rohmessdaten für die Beurteilung des Tatvorwurfs für bedeutsam halten darf und er die Verfahrensrelevanz dieser Daten durch einen entsprechenden Verteidigungsansatz herstellt, lässt zunächst offen, worauf das Gericht seine Sachkunde stützt, und dürfte zudem geeignet sein, den rechtlichen Ansatz des Bundesverfassungsgerichts in sein Gegenteil zu verkehren. 1. Gemessen an all dem wird die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage durch den noch vor Ergehen dieser Anordnung erhobenen Einwand des Klägers, es sei nicht erwiesen, dass die zulässige Geschwindigkeit tatsächlich um 41 km/h überschritten worden sei, da das zum Einsatz gelangte Geschwindigkeitsmessgerät des Typs PoliScan Speed FM1 die zu einer Überprüfung notwendigen Rohmessdaten nicht speichere, nach dem Ergebnis der Sachaufklärung im Berufungsverfahren nicht erschüttert. Diese Behauptung trifft, wie das Verwaltungsgericht - jedenfalls hinsichtlich der verwendeten Softwareversion 4.4.5 im Ergebnis zutreffend - angenommen hat, nicht zu. Deren Messergebnisse sind - wie die Auskunft des Geräteherstellers vom 22.4.2021 und die Auskunft des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz, Zentrale Bußgeldstelle, vom 11.5.2021 ergeben haben - im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs anhand gespeicherter Rohmessdaten überprüfbar, was fallbezogen bedingt, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig war. Dabei ist allerdings anzumerken, dass das Verwaltungsgericht seinerseits nicht aufgeklärt hat, ob das vorbezeichnete Messgerät Softwareversion 4.4.5 den maßgeblichen Anforderungen entspricht, vielmehr seiner Argumentation die Feststellung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, das Messgerät PoliScan Speed FM1 erfülle diese Anforderungen23OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.7.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 68/19 -, juris (Leitsatz und Tenor, keine Gründe)OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.7.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 68/19 -, juris (Leitsatz und Tenor, keine Gründe), zugrunde gelegt hat, ohne der durch den - durch Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme24VUT Verkehr, Allgemeine Stellungnahme zu Messungen mit PoliScan, Stand 24.7.2018, vorgelegt im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren 5 L 1710/19, Bl. 8 der dortigen GerichtsakteVUT Verkehr, Allgemeine Stellungnahme zu Messungen mit PoliScan, Stand 24.7.2018, vorgelegt im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren 5 L 1710/19, Bl. 8 der dortigen Gerichtsakte plausibilisierten - Vortrag des Klägers, es gebe Softwareversionen, die den Anforderungen nicht genügen, aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die fallbezogen eingesetzte Softwareversion der einen oder der anderen Kategorie angehört.25Die weiteren in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte setzen sich entweder mit den nach der Rechtsprechung des SVerfGH maßgeblichen Anforderungen überhaupt nicht auseinander, überwiegend weil sie bereits zuvor ergangen sind, oder betreffen andere als die in Rede stehende Softwareversion bzw., so etwa die Entscheidung des AG St. Ingbert, Messgeräte anderer Hersteller.Die weiteren in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte setzen sich entweder mit den nach der Rechtsprechung des SVerfGH maßgeblichen Anforderungen überhaupt nicht auseinander, überwiegend weil sie bereits zuvor ergangen sind, oder betreffen andere als die in Rede stehende Softwareversion bzw., so etwa die Entscheidung des AG St. Ingbert, Messgeräte anderer Hersteller. Dass das Verwaltungsgericht sich „im Übrigen“ auf eine nicht vorab in das streitgegenständliche Klageverfahren eingeführte Stellungnahme des Herstellers des vorliegend in Rede stehenden Messgeräts vom 11.7.2019 stützt, die in einem Eilrechtsschutzverfahren 5 L 569/20, an dem weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter noch der Beklagte beteiligt war, vorgelegt worden sei, wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht gerecht. Die Sachaufklärung im Berufungsverfahren hat - wie im vorstehenden Urteilstatbestand näher dargestellt - ergeben, dass das in Rede stehende Messgerät des Typs PoliScan FM1 Softwareversion 4.4.5 den vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes formulierten Anforderungen gerecht wird und die zur Überprüfung der Richtigkeit des Ergebnisses der Geschwindigkeitsmessung vom 10.12.2018, auf deren Grundlage die verfahrensgegenständliche Fahrtenbuchauflage angeordnet worden ist, erforderlichen Daten bei der zuständigen Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz archiviert sind und systemseitig bis zum Ablauf des 31.12.2022 zur Verfügung stehen. Damit hat sich der das Eilrechtsschutzverfahren, das Widerspruchsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und die Berufungsbegründung allein prägende Sachvortrag des Klägers, das Gerät speichere die zu einer Überprüfung notwendigen Daten nicht, was ihn zum Objekt staatlicher Willkür mache, als unzutreffend erwiesen. Einer weiteren Sachaufklärung, etwa durch Befassung eines Sachverständigen mit der Frage, ob das zum Einsatz gebrachte Messgerät die zu einer nachträglichen Plausibilisierung der Messergebnisse notwendigen Daten speichert, bedarf es im Berufungsverfahren nicht mehr, nachdem feststeht und dementsprechend auch seitens des Klägers nicht mehr in Frage gestellt wird, dass die notwendigen Daten immer vorhanden waren und noch bis Ablauf des 31.12.2022 gespeichert und verfügbar sind. Dies bedingt, dass der Einwand des Klägers, die Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig gewesen, da die ihr zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung mangels Speicherung der zu einer nachträglichen Überprüfung notwendigen Rohmessdaten den seitens des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs formulierten Anforderungen nicht genüge und eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften daher nicht belegen könne, ins Leere geht. Die Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach diese Sichtweise die besonderen Fallumstände nicht hinlänglich berücksichtige, stehen dem nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Kläger geleitet durch die von ihm zur Akte gereichte gutachterliche Stellungnahme der VUT, Stand 24.7.2018, davon ausging, dass die Messergebnisse des zum Einsatz gelangten Messgeräts des Typs PoliScan einer nachträglichen Überprüfung nicht zugänglich sind, und dies ihn damals veranlasst habe, sich auf die Rüge, dass die nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert würden, zu beschränken. Allerdings ist diese Argumentation keineswegs zwingend. Denn auch aus damaliger Sicht wäre die Anforderung der Rohmessdaten, wäre sie denn - wie vom Kläger erwartet - erfolglos geblieben, geeignet gewesen, den Einwand einer mangelnden Nachprüfbarkeit des Messergebnisses zu belegen. 2. Ebenso wenig vermag das nunmehrige Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, es sei entscheidungsrelevant, ob ihm diese Daten auf entsprechende Anfrage vollständig zur Verfügung gestellt worden wären, was seinen Recherchen zufolge nicht der Fall sei, da ihm auf seinen Antrag vom 1.7.2021 nur ein Teil der für eine Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten übermittelt worden sei, seiner Klage und damit seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Denn es steht auf der Grundlage der bereits aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Grundsätzen der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren26BGHSt, Beschlüsse vom 19.8.1993 - 4 StR 627/92 -, juris Rdnrn. 21, 26 ff., und vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, a.a.O.; SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O.BGHSt, Beschlüsse vom 19.8.1993 - 4 StR 627/92 -, juris Rdnrn. 21, 26 ff., und vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, a.a.O.; SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O. außer Zweifel, dass der Beklagte zu dem für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass das Messergebnis zutreffend und verwertbar ist und mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach Maßgabe des § 31a Abs. 1 StVZO einschließlich des Begehens einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit dem Fahrzeug des Klägers vorlagen. Wie aufgezeigt ist höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof geklärt, dass die Gerichte - und naturgemäß ebenso die im Vorfeld gerichtlicher Entscheidungen agierenden Behörden - ihren Entscheidungen die Ergebnisse standardisierter Messverfahren materiell- und formell-rechtlich zugrunde legen dürfen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität bzw. Korrektheit erhoben werden.27SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 66 ff. m.w.N.SVerfGH, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 66 ff. m.w.N. Hiervon ausgehend vermag das vorbezeichnete Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht in Frage zu stellen. Der Kläger hat den Wunsch, Einsicht in Ermittlungsergebnisse zu nehmen, die nicht zur Verwaltungsakte gelangt sind, erstmals zu einem Zeitpunkt geäußert, zu dem die ihm gegenüber ergangenen Anordnungen keine belastenden Rechtswirkungen mehr zeitigten, sich vielmehr bereits in der Hauptsache erledigt hatten. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist in Fällen, in denen verfügt ist, dass die entsprechende Verpflichtung erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung beginnt, der Rechtsnatur eines Dauerverwaltungsakts geschuldet der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.28BVerwG, Urteil vom 28.5.2015 - 3 C 13/14 -, juris Rdnrn. 4 und 12BVerwG, Urteil vom 28.5.2015 - 3 C 13/14 -, juris Rdnrn. 4 und 12 Indes zeichnet sich die vorliegend ergangene Fahrtenbuchauflage dadurch aus, dass dem Kläger sofort vollziehbar aufgegeben war, das Fahrtenbuch ab Zustellung der Verfügung sechs Monate lang zu führen. Dies bedingt, dass sich die (vorrangig) streitige Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG mit Ablauf der Sechsmonatsfrist durch Zeitablauf erledigt hatte, den Kläger mithin nicht mehr zu beschweren vermochte29Vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 12 ME 48/20 -, juris Ls. 1 und Rdnr. 8 f. m.w.N.Vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 12 ME 48/20 -, juris Ls. 1 und Rdnr. 8 f. m.w.N., was wiederum zur Folge hat, dass spätere Entwicklungen tatsächlicher oder rechtlicher Art keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit der gegenstandslos gewordenen Verfügung haben konnten. Selbst wenn man hinsichtlich der Frage des Eintritts der Erledigung darauf abstellen wollte, dass dem Kläger durch die Verfügung im Weiteren aufgegeben war, das Fahrtenbuch nach Fristablauf unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen, ist der Kläger dieser Verpflichtung ausweislich der Widerspruchsakte (Bl. 19) unter dem 28.4.2020 nachgekommen, so dass dieser Teil der Anordnung sich durch Befolgung erledigt hat.30zur Problematik bereits Beschluss des Senats vom 28.6.2016, a.a.O., Rdnrn. 4 f.zur Problematik bereits Beschluss des Senats vom 28.6.2016, a.a.O., Rdnrn. 4 f. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die gesetzlich in § 31a Abs. 3 StVZO vorgegebene Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden musste, bereits im Oktober 2020 abgelaufen war, so dass die Verfügung seither gänzlich gegenstandslos geworden ist und ihre Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit durch spätere Entwicklungen nicht mehr beeinflusst werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann der mit Schriftsatz vom 8.6.2021 in das Berufungsverfahren eingeführte Sachvortrag des Klägers, es sei zweifelhaft und entscheidungserheblich und mithin zu klären, ob die zu einer Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten seitens der sie aufbewahrenden Behörde an ihn herausgegeben worden wären, die Rechtmäßigkeit der Zugrundelegung des Ergebnisses des standardisierten Messverfahrens in der Verfügung vom 11.10.2019 nicht in Frage stellen. Dies folgt nicht nur aus den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zu den Grundsätzen der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren, sondern unmittelbar auch aus den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner bereits zitierten zu einem Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidung vom 12.11.2020. Dort ist in Bezug auf Bußgeldverfahren festgestellt, dass die Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren und die Ablehnungsmöglichkeiten nach § 77 Abs. 2 OWiG die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen in zeitlicher Hinsicht begrenzen. Wenngleich dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zustehe, könne er sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen - den Zugang - rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Dies sei von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Sind demnach im Bußgeldverfahren hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Zugang zu weiteren Informationen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 77 Abs. 2 OWiG in den Blick zu nehmen, so liegt nahe, im verwaltungsrechtlichen Verfahren ebenfalls auf das einschlägige Fach- bzw. Verfahrensrecht abzustellen. Ein Antrag auf Zugang zu weiteren Informationen kann unter dieser Prämisse im Rahmen einer auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der vorliegend in Rede stehenden Art bezogenen Parallelwertung nur dann „rechtzeitig“ im Sinne dieser verfassungsgerichtlichen Vorgabe sein, wenn er zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem die Verfügung, deren Rechtmäßigkeit mittels der begehrten Informationen in Zweifel gezogen werden soll, noch Rechtswirkungen zeitigt, indem sie dem Adressaten ein bestimmtes Handeln abverlangt. Hat die Verfügung sich bereits zuvor in der Hauptsache erledigt, so kann ihre Rechtmäßigkeit infolge des Verstreichens des entscheidungserheblichen Zeitpunkts nicht mehr dadurch in Frage gestellt werden, dass der Betroffene nunmehr erwägt, die Richtigkeit des mittels eines standardisierten Messverfahrens zulässigerweise ermittelten Messergebnisses einer unabhängigen sachverständigen Überprüfung der Messung zu unterziehen. Denn etwaige künftige Erkenntnisse zur Verlässlichkeit der Messung könnten nichts mehr daran ändern, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Entscheidung, durch Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Interesse der Gefahrenabwehr einzuschreiten, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zugrunde legen durfte. Dieses Verständnis dürfte im Übrigen mit der seitens des im Saarland für Bußgeldverfahren zuständigen Amtsgerichts St. Ingbert vertretenen Auslegung des Erfordernisses der Rechtzeitigkeit im Sinn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts korrespondieren, wonach ein Antrag auf Zugang zu weiteren Informationen nur rechtzeitig sei, wenn er gegenüber der Verwaltungsbehörde - erforderlichenfalls mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG - vor Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens gestellt wird.31AG St. Ingbert, Urteil vom 13.1.2021 - 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20) -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 21, 45AG St. Ingbert, Urteil vom 13.1.2021 - 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20) -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 21, 45 Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben hat, dass § 77 Abs. 2 OWiG im Vergleich zu den Vorgaben des Strafprozessrechts eine Vorverlegung des für eine Ablehnung von Beweisanträgen maßgeblichen Zeitpunkts bewirke, vermag dies weder etwas daran zu ändern, dass das Bundesverfassungsgericht auf diese Vorschrift abgestellt hat, noch die im Verwaltungsprozess geltenden Grundsätze zu dem für eine gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt zu modifizieren. Nach alldem hat das Verwaltungsgericht den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. III. Einer Entscheidung über den für den Fall der Unzulässigkeit des mit dem Hauptantrag verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrags gestellten Hilfsantrag, die festgesetzte Verwaltungsgebühr infolge der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung aufzuheben, bedarf es mit Blick auf die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht. Im Übrigen bedingt die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage, dass die in der Verfügung festgesetzte Verwaltungsgebühr, deren Höhe nicht im Streit ist, dem Grunde nach zu Recht erhoben worden ist. Die Berufung des Klägers unterliegt demzufolge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision liegen vor. Der Rechtssache ist insoweit grundsätzliche Bedeutung beizumessen, als sie geeignet ist, die unter den fallrelevanten Umständen und ausgehend von der Annahme des Senats, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zu dem Anspruch eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Bußgeldverfahren Beschuldigten auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Daten über den Messvorgang auch im Regelungsbereich des § 31a StVZO Anwendung finden muss, klärungsbedürftige und zugleich für die einheitliche Auslegung und Anwendung des § 31a Abs. 1 StVZO relevante Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seitens des Fahrzeughalters gestellter Antrag auf Zugang zu außerhalb der Verwaltungsakte befindlichen Informationen rechtzeitig im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Beschluss Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Gliederungspunkt 46.11 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage. Hinsichtlich des PKWs des Klägers wurde am 10.12.2018 um 12.16 Uhr auf der A 8 in Höhe Zweibrücken eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h gemessen. Ausweislich des gefertigten Fotos wurde der PKW von einer Frau geführt. Die Messung erfolgte mittels eines bis zum 31.12.2019 geeichten mobilen Lasergeräts des Herstellers VITRONIC Typ PoliScan FM 1 durch einen entsprechend geschulten Polizeibeamten. Die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz übersandte dem Kläger unter dem 21.12.2018 einen Zeugenfragebogen mit der Bitte, die Personalien der verantwortlichen Person mitzuteilen; eine Reaktion des Klägers unterblieb. Unter dem 10.1.2019 erging eine an die Ehefrau des Klägers adressierte Anhörung im Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf, sie sei die verantwortliche Person, und der Bitte, falls dies nicht zutreffe, mitzuteilen, wer das Fahrzeug geführt hat. Auch hierauf war keine Reaktion zu verzeichnen. Nachdem weitere Ermittlungsbemühungen der Zentralen Bußgeldstelle erfolglos blieben, wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt und der Antragsgegner über den Sachverhalt unterrichtet. Der Antragsgegner teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.6.2019 mit, dass er beabsichtige, ihm die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Binnen der bis zum 5.7.2019 verfügten Äußerungsfrist beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht und stellten die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Frage. Mit Anwaltsschreiben vom 9.8.2019 rügte der Kläger unter zusammenfassender Wiedergabe der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in seinem im Verfahren Lv 7/17 ergangenen Urteil vom 5.7.2019, die Verwertung der Messdaten sei unzulässig. Bei dem angewandten Messverfahren würden nicht alle Rohmessdaten erhoben und gespeichert, sondern ein Modell des Fahrzeugs gebildet, das als Grundlage der Messung dienen solle. Insbesondere würden nicht alle zur Überprüfung der Messung notwendigen Daten gespeichert, obwohl dies technisch möglich wäre. Damit stünden die Messdaten dem Betroffenen nicht zu einer nachträglichen Überprüfung zur Verfügung. Der Saarländische Verfassungsgerichtshof habe zu einem vergleichbaren Messverfahren entschieden, dass die Verwertung so gewonnener Messergebnisse Grundrechte des Betroffenen verletze. Dieses Urteil binde die saarländischen Behörden und Gerichte. Liege mithin keine verwertbare Messung vor, so stehe nicht einmal fest, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt stattgefunden habe. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage scheitere daher am Nichtvorliegen einer tatbestandlichen Voraussetzung des § 31a StVZO, namentlich am Fehlen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Durch Bescheid vom 11.10.2019 gab der Antragsgegner dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Dauer von sechs Monaten die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs auf und ordnete desweiteren an, dass der Kläger ihm das Fahrtenbuch ohne besondere Aufforderung zum 9.12.2019, 10.2.2020 und zum Ablauf der Frist vorzulegen habe. Unter dem 22.10.2019 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht unter Bekräftigung seiner Einwände die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die verfassungsgerichtliche Entscheidung gelte hinsichtlich aller Messverfahren, bei denen die Rohmessdaten trotz entsprechender Möglichkeiten des Herstellers nicht gespeichert würden, und binde gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Inzwischen habe das Oberlandesgericht Saarbrücken aufgrund dieser Bindungswirkung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, dem eine Anwendung des in Rede stehenden Messgeräts PoliScan Speed zugrunde gelegen habe. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 9.1.2020 - 5 L 1710/19 - zurück. Auf die Beschwerde des Klägers stellte der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 30.3.2020 - 1 B 15/20 - wieder her und stützte dies maßgeblich auf das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 - Lv 7/17 - und die Notwendigkeit der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob das verwendete Messgerät des Typs PoliScan FM1 die zu einer nachträglichen Überprüfung eines Messergebnisses nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erforderlichen Rohmessdaten speichert. Am 28.4.2020 legte der Kläger dem Beklagten das von ihm geführte Fahrtenbuch vor und erhielt dieses nach erfolgter Überprüfung unter dem 29.4.2020 mit der Bitte, es gemäß § 31a Abs. 3 StVZO für weitere sechs Monate aufzubewahren, zurück. Der Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage wurde aufgrund der Beratung vom 3.6.2020 zurückgewiesen. Da sich deren Anordnung durch Zeitablauf erledigt habe, sei der Widerspruch dahin auszulegen, dass er sich nur noch gegen die Gebührenfestsetzung richte. Diese sei ebenso wie die ihr zugrundeliegende Fahrtenbuchauflage rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 29.6.2020 zugestellt. Am 28.7.2020 hat der Kläger die verfahrensgegenständliche Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage erhoben. Er habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, weil die Anordnung ihn in seinen Grundrechten, insbesondere auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt habe, seine Beschwer durch den Zeitablauf nicht ungeschehen zu machen sei und er durch die Auferlegung der Kosten weiterhin belastet werde. Zur etwaigen Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs bedürfe es der erstrebten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendung der Geschwindigkeitsmessdaten und ihm stehe mit Blick auf den Außenstehenden durch die Fahrtenbuchauflage vermittelten Eindruck, er habe ordnungswidrig gehandelt, ein Rehabilitationsinteresse zur Seite. Entgegen der Annahme des Beklagten komme es für sein konkretes Interesse an der Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des behördlichen Einschreitens nicht auf eine Wiederholungsgefahr an. Dass die sechsmonatige Handlungsfrist bereits vor Klageerhebung verstrichen sei, habe er nicht beeinflussen können. Sollte das Gericht nicht von einer Erledigung ausgehen, beantrage er, sein Begehren als Anfechtungsantrag zu behandeln. In der Sache sei die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig, da ihr - gemessen an der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs - keine verwertbare Messung zugrunde liege und daher die nach § 31a StVZO notwendige Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht erwiesen sei. Ihm müsse zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens - ebenso wie dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens - Gelegenheit gegeben werden, die Plausibilität der Messung zu überprüfen, um mögliche Unrichtigkeiten des standardisierten Messverfahrens aufzeigen zu können. Indes speichere das verwendete Messgerät PoliScan Speed die Rohmessdaten nicht. Dies könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass die Anordnung des Beklagten vom 11.10.2019, Aktenzeichen FB 14/161-22, an den Kläger, ab Zustellung für die folgenden sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen und dieses für weitere sechs Monate nach Ablauf dieser Zeit aufzubewahren, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2020 rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage habe sich lediglich hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht erledigt. Als Feststellungsklage sei sie mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht; dass mit dem in Rede stehenden Messgerät erneut eine mit einem Fahrzeug des Klägers begangene Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werde und niemand als Verantwortlicher ermittelt werden könne, sei lediglich eine vage Möglichkeit. Einem Rehabilitationsinteresse stehe entgegen, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werde, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben; die Führung eines Fahrtenbuchs sei nicht mit einem „Makel“ verbunden. Eine Präjudizwirkung für eine Schadensersatzklage sei nicht gegeben. Es gehe nicht um eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten und zudem habe die Fahrtenbuchauflage sich bereits vor Erhebung der Klage erledigt; ein Anspruch auf Entscheidung des sachnäheren Verwaltungsgerichts vor Erhebung einer Amtshaftungsklage bestehe nicht. Rechtsschutz könne der Kläger durch Anfechtung der Gebührenforderung erlangen. In der Sache werde auf die Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Verfügung und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Einverständnis der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage aufgrund der Beratung vom 9.12.2020, dem Kläger zugestellt am 15.12.2020, unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, insbesondere am Vorliegen eines besonderen (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses, zumal der Kläger bezüglich der Gebührenfestsetzung keinen Anfechtungsantrag formuliert habe. All dies könne indes, auch vor dem Hintergrund des beiderseitigen Verzichts auf mündliche Verhandlung, dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die Fahrtenbuchauflage finde ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung sei nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 160,00 €, einem Eintrag von zwei Punkten in das Verkehrszentralregister sowie einem Fahrverbot von einem Monat bewehrt und wiege demgemäß unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hinreichend schwer. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit einem geeichten Messgerät mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt worden; konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung seien nicht vorgetragen. Der amtliche Eichschein für das Gerät und das Schulungszertifikat des Herstellers für den verantwortlichen Polizeioberkommissar befänden sich in der Verwaltungsakte. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes könne der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht entgegengehalten werden. Sie sei zu einem Bußgeldverfahren und einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350, also eines anderen Herstellers, ergangen und entfalte zudem bezüglich einer vorliegend in Rede stehenden Maßnahme der Gefahrenabwehr keine Bindungswirkung. Zunächst sei hinsichtlich des zum Einsatz gelangten Messgeräts VITRONIC PoliScan Speed FM 1 mit der Rechtsprechung unter anderem des Oberlandesgerichts Zweibrücken davon auszugehen, dass die Messergebnisse aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar seien. Bei Messungen mit diesem Gerät würden neben den Orts- und Zeitkoordinaten von erstem und letztem Messpunkt drei weitere Punkte gespeichert, was eine photogrammetrische Auswertung ermögliche und der Geschwindigkeitsmesswert könne mit Hilfe des sogenannten Smear-Effektes überprüft werden. Die mithin verfügbaren Zusatz- oder Rohmessdaten habe der Kläger im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne weiteres anfordern können, dies aber nicht getan. Einer Sachaufklärung bedürfe es unter diesen Gegebenheiten nicht. Die klägerseits im Eilrechtsschutzverfahren vorgelegte Stellungnahme der Firma VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG, Saarbrücken, vom 24.7.2018, nach der die Messergebnisse des Messgeräts PoliScan mit drei näher bezeichneten Softwareversionen nachträglich nicht unabhängig geprüft werden könnten und die sogenannte Smear-Linien-Auswertung zur nachträglichen Plausibilisierung ungeeignet sei, könne nichts Gegenteiliges belegen. Entscheidend sei, dass das konkret in Rede stehende Gerät erst im September geeicht worden sei und dabei ausdrücklich festgestellt worden sei, dass es den Anforderungen des § 37 Abs. 4 MessEG entspreche. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Bedarf, in eine umfassende Beweiserhebung einzutreten. Vielmehr sei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das zum Einsatz gelangte Gerät PoliScan FM1 die Rohmessdaten speichere und auf Anforderung zur Verfügung stelle. Hierauf weise auch eine Stellungnahme des Herstellers vom 11.7.2019 hin, die sich in der Akte des Verfahrens 5 L 569/20 befinde; dort heiße es, PoliScan-Messungen seien von der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs nicht betroffen, da die dortigen Maßgaben erfüllt würden. Besagte Rechtsprechung sei - so das Verwaltungsgericht - auch aus Rechtsgründen nicht einschlägig. Sie beziehe sich allein auf Bußgeldverfahren und könne auf Verwaltungsverfahren nach der StVZO keine Anwendung finden. Denn eine Fahrtenbuchauflage sei keine Strafe, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr; insoweit genüge es, wenn mit hinreichender Sicherheit, die bei Messungen mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gegeben sei, feststünde, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden sei. § 10 Abs. 1 VerfGHG SL stehe der Anordnung der Fahrtenbuchauflage fallbezogen ebenfalls nicht entgegen. Der dort vorgesehenen Bindungswirkung unterlägen lediglich der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung. Der Urteilstenor betreffe ein Bußgeldverfahren sowie das Grundrecht eines Beschuldigten auf wirksame Verteidigung, während die Frage der Verwertbarkeit der Messung im Verwaltungsverfahren bezüglich des Fahrzeughalters offenkundig nicht zu den tragenden Gründen des Urteils gehöre. Auch tauche das Wort „Fahrtenbuch“ in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht auf. Das in Art. 14 Abs. 3 SVerf verankerte Recht, sich in einem Verfahren vor einer Behörde eines Rechtsbeistandes zu bedienen, ändere am Nichtbestehen einer Bindungswirkung nichts. Im Übrigen seien straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote, etwa bezüglich einer richterlich nicht angeordneten Blutuntersuchung oder eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens, im Straßenverkehrsrecht wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich, weswegen es nicht zu den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde oder der Verwaltungsgerichte gehöre, zu ermitteln, ob Messgeräte des Typs PoliScan FM1 den gleichen Bedenken unterliegen wie Messgeräte des Modells TraffiStar S 350. Schließlich sei die Feststellung des Fahrers im Sinn des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen, da alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ohne Ergebnis geblieben seien, und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten genüge gemessen an der Schwere des Verkehrsverstoßes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger hat seine am 12.1.2021 eingelegte Berufung am 5.2.2021 begründet. Er bekräftigt sein Vorbringen zur Zulässigkeit der Klage und seine Behauptung, das zur Anwendung gelangte Messgerät genüge den seitens des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs formulierten Anforderungen mangels Speicherung der sogenannten Rohmessdaten nicht. Die Annahme, ein Verkehrsverstoß stehe fest, da mit der Messung schon alles seine Richtigkeit habe, mache ihn als Halter des Fahrzeugs zum unmündigen Objekt staatlichen Handelns. Das Verwaltungsgericht stütze seine Argumentation nicht auf eine Beweiserhebung und verkenne, dass die angeblich vorhandenen Zusatzdaten keine Rohmessdaten, sondern bereits verarbeitete Daten seien, die die zur Plausibilisierung notwendigen Rohmessdaten nicht ersetzen könnten. Unerheblich sei, dass es vorliegend nicht um die Verhängung einer staatlichen Strafe gehe, da die Verpflichtung, jede Bewegung mittels des Kraftfahrzeugs aufzuzeichnen und zur Überprüfung vorzulegen, ihrerseits einen massiven Grundrechtseingriff darstelle, der nur aufgrund konkreter für eine Gefährdung des Straßenverkehrs sprechender Tatsachen zu rechtfertigen wäre. Der hier in Rede stehende erst- und einmalige Verstoß belege die Prognose einer Gefahr für die Zukunft nicht. Zudem würde er als Fahrzeughalter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht die Möglichkeit gehabt haben, die Rohmessdaten anzufordern und gegebenenfalls auf eine Überprüfung des Messergebnisses hinzuwirken. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 VerfGHG SL seien die saarländischen Behörden und Gerichte an die seitens des Verfassungsgerichtshofs aus einer Löschung der Rohmessdaten gezogenen Schlussfolgerungen gebunden. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 9.12.2020 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen, dass die Anordnung des Beklagten vom 11.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2020 rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat, hilfsweise, die in der Anordnung vom 11.10.2019 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 153,68 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig und als Anfechtungklage gegen die Gebührenfestsetzung unbegründet. Jedenfalls in Verwaltungsverfahren bedinge das Fehlen verfügbarer Rohmessdaten kein Verwertungsverbot. Der Saarländische Verfassungsgerichtshof habe nur über die Verwertbarkeit von Messungen in Bußgeldverfahren entschieden und sich zu den vorliegend aufgeworfenen Fragen nicht verhalten. Die Anforderungen an die Überzeugungsbildung in einem auf eine Maßnahme der Gefahrenabwehr bezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschieden sich von den Beweisanforderungen in einem Strafverfahren. Der bloße Hinweis auf das Fehlen von Rohmessdaten ziehe das Messergebnis nicht in Zweifel. Eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage sei unter den fallrelevanten Umständen verhältnismäßig. Auf Anfrage des Senats vom 3.3.2021, ob das zum Einsatz gekommene Messgerät vom Typ PoliScan FM1 Softwareversion 4.4.5 - zur Identifikation des Geräts war eine Ablichtung des Eichscheins beigefügt - die Rohmessdaten für den jeweiligen konkreten Messvorgang sowie die betreffende Messreihe aufzeichnet und automatisch eine Messstatistik anfertigt und wie lange die genannten Datensätze gespeichert werden, hat der Hersteller des Messgeräts unter dem 22.4.2021 und der Beifügung von Informationsmaterialien1Bundesverband Verkehrssicherheit e.V., Fachinformation 1/2021 „Rohmessdaten“ in der amtlichen Verkehrsüberwachung, vom 15.1.2021; Physikalisch-Technische Bundesanstalt „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“ vom 30.3.2020Bundesverband Verkehrssicherheit e.V., Fachinformation 1/2021 „Rohmessdaten“ in der amtlichen Verkehrsüberwachung, vom 15.1.2021; Physikalisch-Technische Bundesanstalt „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“ vom 30.3.2020 mitgeteilt, Geräte mit dieser Softwareversion stellten zu jedem Messvorgang Informationen zur Verfügung, die im Sinne der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs als Rohmessdaten anerkannt seien, wobei mit Hilfe dieser Informationen ein jeder Messvorgang grundsätzlich überprüfbar sei, auch werde über jede Messreihe typischerweise eine Statistikdatei aufgezeichnet; alle Daten zu einer Messreihe würden so lange auf dem Messgerät gespeichert, bis diese von einem Mitarbeiter der das Messgerät verwendenden Ordnungsbehörde vom Messgerät heruntergeladen würden. Wie lange derartige Informationen bei der Verwaltungsbehörde gespeichert würden, entziehe sich der Kenntnis des Geräteherstellers. Unter dem 4.5.2021 hat der Senat die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz um Erläuterung ihrer Verwaltungspraxis sowie um Mitteilung ersucht, ob konkrete Erkenntnisse - gegebenenfalls welche - zur Dauer der Aufbewahrung der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung vom 10.12.2018 vorliegen. In der hieraufhin erteilten Auskunft vom 11.5.2021 ist dargelegt, dass die von den einzelnen Messgeräten im Betrieb erzeugten und gespeicherten Daten nach unterschiedlichen Intervallen von geschultem Personal gesichert und als jeweils eine Messreihe an die Zentrale Bußgeldstelle zur Auswertung übermittelt würden; nach Abschluss des Verfahrens werde ein ein Bußgeldverfahren betreffender Vorgang mit den kompletten Vorgangsdaten und der Akte für drei Jahre archiviert. Der fallbezogen relevante Vorgang sei derzeit archiviert und werde systemseitig mit Ablauf des 31.12.2022 aus dem Archiv gelöscht. Die zugrundeliegenden und vom jeweiligen Messsystem erzeugten Falldaten, die in ihrer Gesamtheit die jeweilige Messreihe bilden, würden nach Archivierung für drei Jahre auf Band gesichert und danach automatisiert gelöscht. Der Kläger hat hieraufhin die Frage thematisiert, ob die gesamte Messreihe, also auch die bezüglich der Ordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer gespeicherten Messdaten, zur Ermöglichung einer Plausibilitätsprüfung an ihn herausgegeben würden, und die Auffassung vertreten, dies sei durch entsprechende Anfrage des Gerichts bei der Zentralen Bußgeldstelle aufzuklären. Nach sachverständiger Einschätzung sei die Herausgabe der gesamten Messreihe für die nachträgliche Plausibilisierung eines Messergebnisses notwendig, werde aber nach den Erfahrungen seines Prozessbevollmächtigten regelmäßig verweigert, was ihm die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, nehmen würde. Der Beklagte teilt in diesem Zusammenhang mit, die Frage, ob die Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze, liege dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Indes sei dies nicht entscheidungserheblich, da der Kläger sich nicht um die Herausgabe der Daten bemüht habe. Der Kläger hält dem entgegen, die Betrachtungsweise, seinerseits sei kein Antrag auf Herausgabe gestellt worden, sei rein formalistisch und gehe in der Sache fehl. Er führt hierzu unter Vorlage von - anderen Verfahren zuzuordnendem -Schriftverkehr aus, erfahrungsgemäß würden die erhobenen nicht zur Akte genommenen Daten behördlicherseits nicht einmal dem Betroffenen des Bußgeldverfahrens, geschweige denn ihm als einem von einer Fahrtenbuchauflage Betroffenen, zur Verfügung gestellt werden. Ihm könne nicht zugemutet werden, zwecklose Anträge zu stellen. Zur Klärung der Angelegenheit habe er mit Schreiben vom 1.7.2021 bei der zuständigen Bußgeldstelle die Zurverfügungstellung der relevanten Daten beantragt. Diese habe unter dem 27.8.2021 einen Datenträger mit Gebrauchsanweisung, Fall Datei einschließlich Passwort/Token, XML Datei sowie die Bedienungsanleitung des verwendeten „enforcement-trailers“ übersandt, aber die weiteren Unterlagen, insbesondere die digitalen Fall Datensätze der gesamten Messreihe einschließlich der Rohmessdaten sowie die Statistikdatei nicht beigefügt, da auf deren Übermittlung nach Dafürhalten der Bußgeldstelle auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 kein Anspruch bestehe. Diese Verfahrensweise werde seinem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht gerecht. Ausweislich einer sachverständigen Stellungnahme in einem anderen Verfahren ermöglichten die - vorliegend in gleichem Umfang wie dort - zur Verfügung gestellten Daten eine sachverständige Überprüfung der Richtigkeit des Messergebnisses nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Widerspruchsakte und der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 B 15/20 (5 L 1710/19), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.