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Urteil

5 K 215/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1111.5K215.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verfassungsanspruchs auf ein faires Verfahren durch eine Widerspruchsbehörde.(Rn.27) 2. Der Widerspruchsbescheid beruht im Sinne des § 79 Abs 2 VwGO auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterlassen des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre (st. Rspr.).(Rn.29) 3. Zu den Anforderungen an einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.(Rn.35) 4. Zum Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.(Rn.35) 5. Bei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass der Kreisrechtsausschuss auf der Grundlage von Recht und Gesetz entscheidet.(Rn.38) 6. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nicht in dem Sinne ein „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen (st. Rspr.).(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verfassungsanspruchs auf ein faires Verfahren durch eine Widerspruchsbehörde.(Rn.27) 2. Der Widerspruchsbescheid beruht im Sinne des § 79 Abs 2 VwGO auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterlassen des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre (st. Rspr.).(Rn.29) 3. Zu den Anforderungen an einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.(Rn.35) 4. Zum Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.(Rn.35) 5. Bei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass der Kreisrechtsausschuss auf der Grundlage von Recht und Gesetz entscheidet.(Rn.38) 6. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nicht in dem Sinne ein „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen (st. Rspr.).(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Zwar ist die allein gegen den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.12.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift in Gestalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) substantiiert geltend macht, als sog. isolierte Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO statthaft. Allerdings kann gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO der Widerspruchsbescheid nur dann alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Bescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält; als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Nur unter diesen Voraussetzungen ist das für eine Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.15vgl. nur BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39/80 -, BVerwGE 61, 45; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 79 Rz. 15vgl. nur BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39/80 -, BVerwGE 61, 45; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 79 Rz. 15 Hiervon ausgehend ist freilich die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten evident. Denn das Vorgehen des Kreisrechtsausschusses des Beklagten verletzt hier offenkundig den verfassungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG,16vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.07.1972 - 2 BvR 872/71 -, BVerfGE 34, 1vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.07.1972 - 2 BvR 872/71 -, BVerfGE 34, 1 der sich auch auf behördliche Verfahren wie das Widerspruchsverfahren bezieht, und auch ihren, aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem u.a. auf Art. 20 GG gründenden Rechtsstaatsprinzip folgenden, Verfassungsanspruch auf ein faires Verfahren17vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 669/87 u.a. -, BVerfGE 78, 123vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 669/87 u.a. -, BVerfGE 78, 123: Indem der Kreisrechtsausschuss vor Ablauf der, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss bis zum 24.01.2019 gewährten, Aussetzungs- und Stellungnahmefrist und ohne Gewährung des – von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.2019 auch ausdrücklich und mit angemessener Frist erbetenen – rechtlichen Gehörs zu der nachträglich eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 09.01.2019 den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid nach Aktenlage bereits am 23.01.2019 zur Post gegeben und damit vor Ablauf der Aussetzungs- und Stellungnahmefrist über den Widerspruch der Klägerin abschließend entschieden hat und dies, wie aus den in der Widerspruchsakten enthaltenen handschriftlichen Vermerken der Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses erkennbar wird,18siehe Bl. 23 und 24 der Widerspruchsaktesiehe Bl. 23 und 24 der Widerspruchsakte überdies wissentlich geschehen ist, hat er wesentliche, nämlich verfassungsmäßig statuierte, Verfahrensrechte der Klägerin in durchaus erheblicher Weise verletzt. Der Einwand des Beklagten, der Kreisrechtsausschuss könne ggf. auch ohne mündliche Verhandlung verhandeln, liegt demgegenüber schon deshalb neben der Sache, weil der Kreisrechtsausschuss ausweislich seines streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides hier „aufgrund der mündlichen Verhandlung“ vom 13.12.2018 und eben nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden zu haben erklärt hat und weil im Übrigen auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung selbstredend zumindest die zuvor gewährte Stellungnahmefrist vollständig abzuwarten gewesen wäre. Auf die weitere Frage, ob die Vorsitzende zudem entgegen § 7 Abs. 2 AGVwGO (und dem Rubrum des Widerspruchsbescheides) allein entschieden hat, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Gleichwohl muss die isolierte Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, da dieser hier nicht im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO „auf dieser Verletzung beruht“. Der Widerspruchsbescheid beruht auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterlassen des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es regelmäßig bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, wenn der Verfahrensfehler im gerichtlichen Verfahren behoben werden kann und auch sonst keine beachtlichen Interessen des Betroffenen an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde bestehen. Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides kommt daher nur in Betracht, wenn die Widerspruchsbehörde über einen – gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren – Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.19vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 79 Rz. 16, m.w.N.vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 79 Rz. 16, m.w.N. Gemessen hieran ist vorliegend davon auszugehen, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid nicht in diesem Sinne auf dem hier unzweifelhaften Verfahrensfehler beruht. Das ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls die zugrundeliegende Beseitigungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten vom 25.10.2017 rechtmäßig ergangen ist und die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Rechtsgrundlage des Beseitigungsverlangens des Beklagten sind §§ 57 Abs. 2 und 82 Abs. 1 LBO.20Landesbauordnung (LBO) vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2019 (ABl I S. 211)Landesbauordnung (LBO) vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2019 (ABl I S. 211) Nach § 57 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dementsprechend kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 82 Abs. 1 LBO die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn (1.) diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn (2.) nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zwar gibt der angefochtene Widerspruchsbescheid selbst bemerkenswerterweise nicht die maßgebliche materielle Rechtsgrundlage an, auf der er beruht. Allerdings wird die einschlägige Vorschrift des § 82 Abs. 1 LBO in der von der UBA des Beklagten ausgesprochenen Beseitigungsverfügung vom 25.10.2017 ausdrücklich zitiert („gemäß § 82 Abs. 1 Landesbauordnung ... ergeht folgende Verfügung ...“). Daher kann hier noch davon ausgegangen werden, dass auch der Kreisrechtsausschuss die dem Widerspruchsbescheid zugrundeliegende Beseitigungsverfügung anhand dieses rechtlichen Maßstabs geprüft hat. Dafür spricht auch, dass selbst der streitgegenständliche und zweifellos erheblich mängelbehaftete Widerspruchsbescheid die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 LBO immerhin konkludent prüft, indem er ausführt, dass die baulichen Anlagen der Klägerin „formell und materiell rechtswidrig“ sowie „bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig“ seien. Diesem Befund des angefochtenen Widerspruchsbescheides ist zudem in der Sache ohne weiteres zuzustimmen. Dass es sich bei den zu beseitigenden Anlagen um gemäß §§ 60 Abs. 1 i.V.m. §§ 61 Abs. 1 und 2 LBO genehmigungsbedürftige (bauliche bzw. sonstige) Anlagen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Satz 2 LBO handelt21vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 507/19 -, UA S. 6 f.vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 507/19 -, UA S. 6 f. und diese sich überdies im Außenbereich des Ortsteils ... der Gemeinde A-Stadt befinden, ergibt sich eindeutig aus den in den Akten befindlichen Karten, Luftaufnahmen und Lichtbildern und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig, so dass dies vorliegend keiner Vertiefung bedarf. Zu den von § 82 Abs. 1 LBO in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählt sodann die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Vorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 BauGB), die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem der Privilegierungstatbestände der Nrn. 1 bis 8 der Vorschrift unterfällt. Dass hier jedenfalls ein Privilegierungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nicht vorliegt und das Vorhaben insbesondere nicht einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift dient, hat nicht nur die zugrundeliegende Beseitigungsverfügung, sondern hat auch der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid insoweit durchaus überzeugend und unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentarliteratur ausgeführt. Diesbezüglich werden die dortigen Ausführungen mit der vorliegenden Klage auch nicht substantiiert angegriffen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 13.12.2018 eingereichte persönliche Stellungnahme (sog. Protokoll) mit Gewicht gegen das Vorliegen eines Betriebs der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB spricht. Denn (auch: Nebenerwerbs-) Betrieb in diesem Sinne ist die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsmitteln, die auf Dauer angelegt ist und aufgrund der Umstände einen entsprechend dauerhaften Bestand erwarten lässt; erforderlich ist eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter.22vgl. nur Sander, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 35 BauGB Rz. 21 und 31, m.w.N.vgl. nur Sander, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 35 BauGB Rz. 21 und 31, m.w.N. Dass die Klägerin nach ihren Angaben die von ihr kultivierten Melonen „dem hiesigen Kindergarten und verschiedenen anderen Einrichtungen verschenkt“ sowie „verschiedene Restaurants ... schon Interesse angemeldet“ haben, lässt aber bereits nicht erkennen, dass die Klägerin bislang überhaupt einen wirtschaftlichen, geschweige denn einen nachhaltigen Ertrag erwirtschaftet hat; entsprechende Belege, wie z.B. betriebsbezogene Steuerbescheide oder betriebswirtschaftliche Gewinn-und-Verlust-Rechnungen, hat sie ebenfalls nicht vorgelegt. Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung ergänzend und sinngemäß vorgetragen hat, dass inzwischen etwa über Verkäufe an Restaurants nennenswerte Erlöse erzielt würden, hat sie dies zum einen weiterhin und auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht belegt und ist zum andern bei der hier in Rede stehenden (isolierten) Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des (isoliert) angefochtenen Widerspruchsbescheides, maßgeblich. Mangelt es also an einem Privilegierungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, so führt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid in der Sache ebenso zutreffend außerdem aus, dass gemäß § 35 Abs. 2 BauGB eine Zulassung der Anlagen der Klägerin nur im Einzelfall als sog. sonstige Vorhaben möglich wäre, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (und, wie zu ergänzen ist, die Erschließung gesichert ist). Das Vorhaben beeinträchtigt jedoch in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführte öffentliche Belange, und zwar im Sinne des Satzes 1 Nr. 5 der Vorschrift jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft. Das hat bereits die zugrundeliegende Beseitigungsverfügung dargelegt. Soweit der angefochtene Widerspruchsbescheid demgegenüber auf eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gestützt ist, kann dies vorliegend dahinstehen (wobei insoweit im Übrigen schon nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine bloße Beeinträchtigung nicht genügt, sondern es einer Verunstaltung bedürfte).23Anmerkung: Soweit letzterer sich dabei auf die „Begutachtung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ bezieht, ist damit im Übrigen möglicherweise dessen bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte Stellungnahme vom 20.10.2017 gemeint und nicht etwa dessen weitere, erst im Widerspruchsverfahren eingeholte, Stellungnahme vom 09.01.2019, wie die Klägerin annimmt. Das könnte sich schon daraus ergeben, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid insoweit allein eine in der Stellungnahme des LUA vom 20.10.2017 geltend gemachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildesund nicht etwa eine erst mit der Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 geltend gemachte Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes anführt. Auch die im Widerspruchsbescheid angeführte ca. 250 m lange „Einfriedung“ ist – und zwar in dieser Begrifflichkeit – bereits in der zugrundeliegenden Beseitigungsverfügung angesprochen und dürfte sich damit bei näherer Betrachtung nicht etwa auf die Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 beziehen (die nämlich aus der dortigen naturschutzrechtlichen Vermeidbarkeitsperspektive von einer „Einfriedung aus Bauzaunelementen“ spricht, „die für den Schutz der im Vergleich zur Gesamtfläche doch recht kleinflächigen Gartenbeete nicht erforderlich“ sei). Allein dass der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid sodann in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 von einem „ansonsten von baulichen Anlagen freien Landschaftsausschnitt“ ausgeht, könnte auf eine Inbezugnahme auch der wortgleichen späteren Stellungnahme des LUA hindeuten. Letztlich kann dies jedoch, wie dargelegt, dahinstehen.Anmerkung: Soweit letzterer sich dabei auf die „Begutachtung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ bezieht, ist damit im Übrigen möglicherweise dessen bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte Stellungnahme vom 20.10.2017 gemeint und nicht etwa dessen weitere, erst im Widerspruchsverfahren eingeholte, Stellungnahme vom 09.01.2019, wie die Klägerin annimmt. Das könnte sich schon daraus ergeben, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid insoweit allein eine in der Stellungnahme des LUA vom 20.10.2017 geltend gemachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildesund nicht etwa eine erst mit der Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 geltend gemachte Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes anführt. Auch die im Widerspruchsbescheid angeführte ca. 250 m lange „Einfriedung“ ist – und zwar in dieser Begrifflichkeit – bereits in der zugrundeliegenden Beseitigungsverfügung angesprochen und dürfte sich damit bei näherer Betrachtung nicht etwa auf die Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 beziehen (die nämlich aus der dortigen naturschutzrechtlichen Vermeidbarkeitsperspektive von einer „Einfriedung aus Bauzaunelementen“ spricht, „die für den Schutz der im Vergleich zur Gesamtfläche doch recht kleinflächigen Gartenbeete nicht erforderlich“ sei). Allein dass der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid sodann in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 von einem „ansonsten von baulichen Anlagen freien Landschaftsausschnitt“ ausgeht, könnte auf eine Inbezugnahme auch der wortgleichen späteren Stellungnahme des LUA hindeuten. Letztlich kann dies jedoch, wie dargelegt, dahinstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte führt nämlich bereits die Errichtung einer dem Außenbereich in dem Sinne „wesensfremden“ Bebauung in einer Außenbereichslandschaft, die ihre Empfindlichkeit gegenüber hinzutretender Bebauung nicht bereits generell und endgültig verloren hat, gegebenenfalls auch nur einer landwirtschaftlich benutzten Fläche, in aller Regel zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil der Außenbereich gerade vor dem „Eindringen“ einer solchen Bebauung geschützt werden soll. Zwar genügt eine rein „abstrakte“ Feststellung einer solchen Beeinträchtigung, etwa ein bloßer Verweis auf die Außenbereichsfunktion oder die Freihalteabsicht als solche, den gesetzlichen Vorgaben in § 35 Abs. 2 BauGB nicht, sondern ist die Beeinträchtigung eines bestimmten Belangs im Einzelfall konkret zu belegen. Gleichwohl ist in der Regel von einer hinsichtlich der Zulässigkeitsbeurteilung für die Versagung eines Genehmigungsanspruchs entscheidenden, weil höher zu gewichtenden, Beeinträchtigung öffentlicher Belange auszugehen.24vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 B 251/18 -, juris, Rz. 22, m.w.N.vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 B 251/18 -, juris, Rz. 22, m.w.N. Nach den in der Bauakte dokumentierten zahlreichen Lichtbildern kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in Rede stehende Außenbereichslandschaft ihre Empfindlichkeit gegenüber hinzutretender Bebauung bereits generell und endgültig verloren hat. Das gilt auch in Anbetracht der von der Klägerin mit den im vorliegenden Klageverfahren eingereichten Lichtbildern,25Klagebegründung vom 06.05.2019Klagebegründung vom 06.05.2019 die zwar das Vorhandensein von Müllablagerungen und von außenbereichsfremden Anlagen belegen, aber keineswegs einen Funktionsverlust der Außenbereichslandschaft auch nur indizieren, sondern vielmehr die fortbestehende Empfindlichkeit gegenüber hinzutretender Bebauung etc. noch unterstreichen. Hiervon ausgehend kann aber nicht angenommen werden, dass der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid auf dem von der Klägerin gerügten Fehlen einer Ermessens- bzw. Zweckmäßigkeitsprüfung beruht. Denn es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass bei Unterlassen des vorgetragenen Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Dabei ist entgegen dem Vortrag der Klägerseite nicht von einem hypothetisch denkbaren Überstimmen der Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses durch dessen ehrenamtliche Beisitzer auszugehen, wenn eine solche unterstellte (Mehrheits-) Entscheidung der Rechtslage evident widersprechen würde. Vielmehr ist bei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise anzunehmen, dass der Stadtrechtsausschuss auf der Grundlage und im Rahmen von Recht und Gesetz entscheidet. Sonst müsste auch für gebundene Verwaltungsakte die Möglichkeit einer der Rechtslage widersprechenden (Mehrheits-) Entscheidung der Widerspruchsbehörde unterstellt werden, wenn diese rein rechnerisch möglich wäre; gerade dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall. Nichts anderes gilt daher in Bezug auf eine Ermessens- bzw. Zweckmäßigkeitsprüfung. Das gilt jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eines sog. intendierten Ermessens, bei dem der Ermessensspielraum der Widerspruchsbehörde bei vernünftiger Betrachtungsweise und auf der Grundlage von Recht und Gesetz faktisch auf Null reduziert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzt nämlich die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, „von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält.“ Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Nur dann besteht auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des „Für und Wider“ eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.26st. Rspr., vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 507/19 -st. Rspr., vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 507/19 - Ein derartiger Ausnahmefall ist hier aber nicht anzunehmen. Ein solcher ergibt sich namentlich nicht aus dem – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) folgenden – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Falle der Anordnung der Beseitigung baurechtswidriger Zustände allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Denn von Rechts wegen ist es gerade geboten, rechtmäßige Zustände herzustellen.27st. Rspr., vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 507/19 -st. Rspr., vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 507/19 - Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kreisrechtsausschuss das von Rechts wegen gebotene Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen den vorliegend gegebenen baurechtswidrigen Zustand hier ausnahmsweise aus Opportunitätserwägungen, für die überdies keine sachliche Grundlage erkennbar ist, unterbunden hätte. Das gilt umso mehr, als er damit eine negative Vorbildwirkung des klägerischen Vorhabens erzeugt und den in Rede stehenden Außenbereich grundsätzlich für etwaige weitere Bauvorhaben, auch von Dritten, geöffnet hätte. Ein entscheidungsrelevanter Ausnahmefall folgt hier auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar hat die Klägerin auch weitere Anlagen bzw. Ablagerungen in der wohl näheren Umgebung ihrer betroffenen Grundstücke geltend gemacht und dokumentiert. Der Gleichheitssatz gebietet indes nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss, geschweige denn im gleichen Zeitpunkt; geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen. Dieses kann selbst dann bejaht werden, wenn eine Behörde gegen „Schwarzbauten“ gleichsam Schritt für Schritt vorgeht. Eine Behörde handelt sogar dann systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleich gelagerte Fälle aufzugreifen.28vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 - Da es insoweit im Kern um die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht geht, kann es hier ohnehin nur eine Willkürkontrolle geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes handelt die Bauaufsichtsbehörde aber nur dann in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne einen vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder in sonstiger Weise (irgendwie) einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert.29vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734 Der Gleichheitssatz fordert indes nicht, dass die Behörde alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Grundstücke daraufhin überprüft, ob ungenehmigte bauliche Anlagen errichtet worden sind. Es reicht aus, dass sie illegale Anlagen überprüft, wenn ihr diese etwa im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder aufgrund von Hinweisen bekannt werden.30vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26.02.1985 - 1 BA 56/84 -, BRS 44 Nr. 190vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26.02.1985 - 1 BA 56/84 -, BRS 44 Nr. 190 Dabei muss vorliegend gesehen werden, dass die von der Klägerin dokumentierten weiteren Anlagen (wie z.B. ein überdachter Wasserbehälter oder ein größerer Holzstapel) in ihrer Dimension und Eingriffsintensität offensichtlich nicht mit den aufgegriffenen Anlagen der Klägerin, wie insbesondere dem ca. 47 m² großen Gewächshaus und der ca. 250 m langen Zaunanlage, vergleichbar sind. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die Hinweise der Klägerin nunmehr ebenfalls aufgreift und den von ihr dokumentierten örtlichen Missständen in der gebotenen Weise nachgeht. Gegen die Zwangsgeldbewehrung sowie die Kostenentscheidung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im zugrundeliegenden Beseitigungsbescheid sowie im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der – zweifelsohne unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergangene – streitgegenständliche Widerspruchsbescheid im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO „auf dieser Verletzung beruht“. Vielmehr kann im oben dargelegten Sinne vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass bei Unterlassen der dargelegten Fehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Die von der Klägerin allein erhobene isolierte Anfechtungsklage stellt sich daher bereits als unzulässig dar. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück Nr. 6314). Das Grundstück liegt (unstreitig) innerhalb des Bebauungsplans „S...-H...“ der Gemeinde A-Stadt. Unter dieser Anschrift hat die Klägerin seit dem 01.01.2017 ein Einzelunternehmen zum Anbau von Obst und Gemüse zum Gewerberegister angemeldet.1Bl. 42 der BauakteBl. 42 der Bauakte Die Gemeinde A-Stadt liegt im Gebiet des sog. Biosphärenreservats Bliesgau.2 Verordnung über das Biosphärenreservat Bliesgau vom 24.06.2020 (ABl. I vom 09.07.2020, S. 556)Verordnung über das Biosphärenreservat Bliesgau vom 24.06.2020 (ABl. I vom 09.07.2020, S. 556) Jenseits eines rückwärtig an dem Hausgrundstück vorbeiführenden und im Eigentum der Gemeinde A-Stadt stehenden Weges (Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück Nr. 786) befinden sich mehrere ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke (Gemarkung ..., Flur 4, Flurstücke Nr. 782/1, 783, 784, 784/2, 785 und 785/2). Diese befinden sich außerhalb des beplanten Gebiets und liegen (unstreitig) im Außenbereich von .... Die Flurstücke 783 und 782/1 sind mit einem Gewächshaus, einem Metallgerätehaus, fünf Wassertanks und einer Einfriedung bebaut sowie teilweise mit Rebstöcken bestanden und werden außerdem als Ackerland und Erdbeerfeld genutzt. Auf eine entsprechende Anzeige hin führte der Landrat des Saarpfalzkreises - Untere Bauaufsichtsbehörde - (im Folgenden: UBA) am 07.04.2017 eine Ortseinsicht durch und stellte dabei fest, dass auf den genannten Außenbereichsgrundstücken der Klägerin mehrere Objekte ohne Baugenehmigung ausgeführt waren.3Im Einzelnen: Gewächshaus auf Streifenfundamenten (10,00 m x 4,70 m, Firsthöhe ca. 4,20 m), Gartenbeet (ca. 10,00 m x 5,50 m), Erdbeerfeld (ca. 12,50 m x 3,00 m), Metallgerätehaus (ca. 2,50 m x 2,00 m), Rebstockfläche (ca. 15,00 m x 7,50 m), Einfriedung (ca. 250 m lang, mittlere Höhe ca. 1,20 m), 5 Wasserfässer a 200 l entlang der Flurstücksgrenze Nr. 783Im Einzelnen: Gewächshaus auf Streifenfundamenten (10,00 m x 4,70 m, Firsthöhe ca. 4,20 m), Gartenbeet (ca. 10,00 m x 5,50 m), Erdbeerfeld (ca. 12,50 m x 3,00 m), Metallgerätehaus (ca. 2,50 m x 2,00 m), Rebstockfläche (ca. 15,00 m x 7,50 m), Einfriedung (ca. 250 m lang, mittlere Höhe ca. 1,20 m), 5 Wasserfässer a 200 l entlang der Flurstücksgrenze Nr. 783 Mit Schreiben vom 18.08.2017 hörte er die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung betreffend das Gewächshaus, das Metallgerätehaus, die Einfriedung und die Wasserfässer an. Die Klägerin nahm mit Schriftsätzen vom 15.09.2017 und 16.10.2017 dahingehend Stellung, dass die dem Nebenerwerbsbetrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Anlagen gemäß § 35 BauGB privilegiert zulässig seien und öffentliche Belange nicht beeinträchtigten, wie sie ausführlich darlegte. Das vom Beklagten angeschriebene Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) führte nach einer Ortseinsicht mit Schreiben vom 20.10.2017 aus, die betroffenen Parzellen lägen im Außenbereich von ..., in dem die baulichen Anlagen keine privilegierten Baumaßnahmen darstellten (§ 35 Abs. 1 BauGB) und außerdem öffentliche Belange in Gestalt des Orts- und Landschaftsbilds nachteilig beeinträchtigten (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 BauGB), so dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Beseitigung der Anlagen verfügt werden solle. Die UBA verfügte mit Bescheid vom 25.10.2017 die vollständige Beseitigung des Gewächshauses, des Metallgerätehauses, der Einfriedung und der fünf Wassersammelbehälter von den klägerischen Grundstücken binnen zwei Wochen ab Bestandskraft. Zugleich drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an und setzte dieses aufschiebend bedingt fest. In den Gründen des auf § 82 Abs. 1 LBO gestützten Bescheides ist u.a. ausgeführt, die im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt befindlichen Anlagen seien nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und nicht nach Nr. 2 der Vorschrift privilegiert. Der sich aus dem angemeldeten Nebenerwerbsbetrieb zum Anbau von Obst und Gemüse mit ca. 50 Obstbäumen, ca. 112,5 m² Rebstöcken, einem Gartenbeet, einem Erdbeerfeld und einem ca. 47 m² großen Gewächshaus ergebende Gesamteindruck lasse nicht auf einen auf Dauer angelegten gartenbaulichen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht und -eignung schließen; der Außenbereich dürfe nur bei einer ernsthaften, langfristig ausgerichteten und nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung beansprucht werden. Weiterhin stelle in Übereinstimmung mit dem LUA die Bebauung mit einem Gewächshaus, einem Metallgerätehaus, einer Einfriedung und der Lagerung von fünf Wassersammelbehältern eine die Eigenart der Landschaft sowie den Schutz des Landschaftsbildes beeinträchtigende wesensfremde Bebauung und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dar (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Gegen die ihr am 27.10.2017 zu Händen ihres Bevollmächtigten zugestellte Beseitigungsverfügung legte die Klägerin am 23.11.2017 Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung wurde trotz entsprechender Erinnerung nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 13.12.2018 reichte die Klägerin ein von ihr persönlich unterzeichnetes sog. Protokoll zur Akte, in dem sie die Vorgeschichte der Grundstücksnutzung erläuterte.4Darin heißt es: „Die Ländereien habe ich von verschiedenen Leuten gekauft.- Die älteste Frau war 92 Jahre alt. Sie erinnerte sich, dass diese Grundstücke immer umzäunt und Gärten waren. So waren auch die Aussagen der anderen Verkäufer. Auf dem Grundstück 779/1 stand ein Häuschen, hier wurde Wasser entnommen um die Tiere zu versorgen und die Gärten zu nässen. Ich habe die uralten Pfosten und Zäune entfernt und auf einen LKW geladen und zur Deponie gebracht. Ein uraltes, langes und verrottetes Gewächshaus ebenfalls. Die Obstbäume die darauf standen, waren bis auf 6 Stück kaputt, da die alten Leute sich nicht mehr darum kümmern konnten. Diese 6 Obstbäume konnte ich noch retten und habe sie aufgestockt auf 51 Stück. Außerdem habe ich mir vorgenommen auf meinen Ländereien von 4,5 ha Obst und Gemüse anzubauen. Mir ist es gelungen, Wassermelonen sowie Wintermelonen zu kultivieren, sodass es immer einen Ertrag gab, den ich dem hiesigen Kindergarten und verschiedenen anderen Einrichtungen verschenkt habe. Für 2019 ist ½ ha. Land vorbereitet, um zusammen mit einem Gärtner Kartoffeln anzubauen. Die Melonenplantage wird sich nächstes Jahr auf das 4 fache vergrößern. Verschiedene Restaurants haben schon Interesse angemeldet, um diese Produkte zu bekommen, da alle natürlich und ohne Pestizide angebaut wurden. Deshalb habe ich meine Firma angemeldet.“Darin heißt es: „Die Ländereien habe ich von verschiedenen Leuten gekauft.- Die älteste Frau war 92 Jahre alt. Sie erinnerte sich, dass diese Grundstücke immer umzäunt und Gärten waren. So waren auch die Aussagen der anderen Verkäufer. Auf dem Grundstück 779/1 stand ein Häuschen, hier wurde Wasser entnommen um die Tiere zu versorgen und die Gärten zu nässen. Ich habe die uralten Pfosten und Zäune entfernt und auf einen LKW geladen und zur Deponie gebracht. Ein uraltes, langes und verrottetes Gewächshaus ebenfalls. Die Obstbäume die darauf standen, waren bis auf 6 Stück kaputt, da die alten Leute sich nicht mehr darum kümmern konnten. Diese 6 Obstbäume konnte ich noch retten und habe sie aufgestockt auf 51 Stück. Außerdem habe ich mir vorgenommen auf meinen Ländereien von 4,5 ha Obst und Gemüse anzubauen. Mir ist es gelungen, Wassermelonen sowie Wintermelonen zu kultivieren, sodass es immer einen Ertrag gab, den ich dem hiesigen Kindergarten und verschiedenen anderen Einrichtungen verschenkt habe. Für 2019 ist ½ ha. Land vorbereitet, um zusammen mit einem Gärtner Kartoffeln anzubauen. Die Melonenplantage wird sich nächstes Jahr auf das 4 fache vergrößern. Verschiedene Restaurants haben schon Interesse angemeldet, um diese Produkte zu bekommen, da alle natürlich und ohne Pestizide angebaut wurden. Deshalb habe ich meine Firma angemeldet.“ Weiter heißt es in der Niederschrift über die Widerspruchsverhandlung: „Dem Widerspruchsgegner wird aufgegeben innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine weitere Stellungnahme des LUA vorzulegen. Das Verfahren wird für 6 Wochen bis zum 24. Januar 2019 ausgesetzt. Die Beteiligten erklären sich damit einverstanden, dass auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet wird b.u.v. Die Entscheidung ergeht schriftlich.“ Das Sitzungsprotokoll wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2018 übersandt. Das LUA teilte mit Schreiben an den Beklagten vom 09.01.2019 mit, die betroffenen Parzellen lägen im Außenbereich und die baulichen Anlagen stellten keine privilegierten Baumaßnahmen dar.5Im Einzelnen: „Die baulichen Anlagen sind als Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu werten … Gemäß § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen … Dies gilt insbesondere für die ca. 250 m lange Einfriedung aus Bauzaunelementen, die für den Schutz der im Vergleich zur Gesamtfläche doch recht kleinflächigen Gartenbeete nicht erforderlich ist. Die baulichen Anlagen beeinträchtigen das Orts- und Landschaftsbild im dem ansonsten von baulichen Anlagen freien Landschaftsausschnitt.“Im Einzelnen: „Die baulichen Anlagen sind als Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu werten … Gemäß § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen … Dies gilt insbesondere für die ca. 250 m lange Einfriedung aus Bauzaunelementen, die für den Schutz der im Vergleich zur Gesamtfläche doch recht kleinflächigen Gartenbeete nicht erforderlich ist. Die baulichen Anlagen beeinträchtigen das Orts- und Landschaftsbild im dem ansonsten von baulichen Anlagen freien Landschaftsausschnitt.“ Dieses Schreiben wurde von der UBA mit Schreiben vom 11.01.2019 an den Kreisrechtsausschuss weitergeleitet; auf diesem Schreiben befindet sich ein mit Handzeichen versehener undatierter Klebezettel.6„WS-Bescheid fertigstellen u. zur Unterschrift vorlegen, Stellungn. LUA v. 9.01.2019 als Anlage“ (Bl. 23 der Widerspruchsakte)„WS-Bescheid fertigstellen u. zur Unterschrift vorlegen, Stellungn. LUA v. 9.01.2019 als Anlage“ (Bl. 23 der Widerspruchsakte) Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde die Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 mit Schreiben des Kreisrechtsausschusses vom 15.01.2019 übersandt. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte der Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses mit Schriftsatz vom 16.01.2019 mit, er wolle zu der ergänzenden Stellungnahme des LUA noch Stellung nehmen und bitte um stillschweigende Fristgewährung von drei Wochen; auf diesem Schriftsatz befindet sich eine mit Handzeichen versehene, undatierte handschriftliche Notiz.7„z.d.A. Bescheid bereits erstellt, Entsch. lt. Beratg“ (Bl. 24 der Widerspruchsakte)„z.d.A. Bescheid bereits erstellt, Entsch. lt. Beratg“ (Bl. 24 der Widerspruchsakte) Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch mit „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018“ ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen der Klägerin seien formell und materiell rechtswidrig sowie bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig; dabei wurde auf die „Begutachtung“ des LUA Bezug genommen.8Im Einzelnen: „Eine Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Anlagen ist vom Widerspruchsgegner nicht erteilt und von der Widerspruchsführerin auch zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Die Anlagen sind auch nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO genehmigungsfrei. Materiell sind die errichteten Anlagen gemäß § 35 BauGB rechtswidrig und bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das von der Widerspruchsführerin errichtete Gewächshaus, das Gerätehaus, die Einfriedung und die Wassersammelbehälter liegen unzweifelhaft im Außenbereich. Das streitgegenständliche Grundstück liegt außerhalb des Bebauungsplanes „S...-H...", auf welchem sich das Anwesen befindet, in welchem die Widerspruchsführerin wohnt. Somit ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB gegeben sind. Ein Privilegierungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Insbesondere dient das Vorhaben nicht einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Ein Betrieb in diesem Sinne muss ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung sein. Die Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für die Betriebseigenschaft, jedoch ein wichtiges Indiz hierfür (vergleiche Söfker/Ernst/Zinkahn/Bielen-berg Kommentar zum Baugesetzbuch § 35 Rn. 29). Grundsätzlich können auch Vorhaben, die Nebenerwerbsbetrieben dienen unter den Privilegierungstatbestand fallen (vergleiche Söfker a. a. O., § 35 Rn. 46und 50). Die Widerspruchsführerin hat nicht nachgewiesen, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handelt. Zum einen bestehen schon erhebliche Bedenken, ob ein auf Dauer angelegtes Unternehmen vorliegt. Hierzu ist es zwar nicht erforderlich, dass der Betrieb ein Familienbetrieb ist und durch Erbfolge in der Familie bleibt (Söfker a.a.O. Rn. 32). Dennoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Fortsetzung des Betriebs über längere Zeit erwartet werden kann. Diese für eine Privilegierung erforderlichen Angaben, sowie der Nachweis der Privilegierung selbst, wären von der Widerspruchsführerin im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vorzulegen, um eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen. Mangels eines Privilegierungstatbestandes wäre daher eine Zulassung im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 nur dann möglich, wenn durch die Benutzung der Anlagen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Wie sich aus der Begutachtung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ergibt, liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vor. Die baulichen Anlagen, dabei insbesondere die 250 Meter lange Einfriedung, beeinträchtigen das Orts- und Landschaftsbild in dem ansonsten von baulichen Anlagen freien Landschaftsausschnitt, nachteilig. Die mit der Verfügung verbundene Androhung von Verwaltungszwang war als erforderlich anzusehen, um die Anordnung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen zu können …“.Im Einzelnen: „Eine Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Anlagen ist vom Widerspruchsgegner nicht erteilt und von der Widerspruchsführerin auch zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Die Anlagen sind auch nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO genehmigungsfrei. Materiell sind die errichteten Anlagen gemäß § 35 BauGB rechtswidrig und bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das von der Widerspruchsführerin errichtete Gewächshaus, das Gerätehaus, die Einfriedung und die Wassersammelbehälter liegen unzweifelhaft im Außenbereich. Das streitgegenständliche Grundstück liegt außerhalb des Bebauungsplanes „S...-H...", auf welchem sich das Anwesen befindet, in welchem die Widerspruchsführerin wohnt. Somit ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB gegeben sind. Ein Privilegierungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Insbesondere dient das Vorhaben nicht einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Ein Betrieb in diesem Sinne muss ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung sein. Die Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für die Betriebseigenschaft, jedoch ein wichtiges Indiz hierfür (vergleiche Söfker/Ernst/Zinkahn/Bielen-berg Kommentar zum Baugesetzbuch § 35 Rn. 29). Grundsätzlich können auch Vorhaben, die Nebenerwerbsbetrieben dienen unter den Privilegierungstatbestand fallen (vergleiche Söfker a. a. O., § 35 Rn. 46und 50). Die Widerspruchsführerin hat nicht nachgewiesen, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handelt. Zum einen bestehen schon erhebliche Bedenken, ob ein auf Dauer angelegtes Unternehmen vorliegt. Hierzu ist es zwar nicht erforderlich, dass der Betrieb ein Familienbetrieb ist und durch Erbfolge in der Familie bleibt (Söfker a.a.O. Rn. 32). Dennoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Fortsetzung des Betriebs über längere Zeit erwartet werden kann. Diese für eine Privilegierung erforderlichen Angaben, sowie der Nachweis der Privilegierung selbst, wären von der Widerspruchsführerin im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vorzulegen, um eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen. Mangels eines Privilegierungstatbestandes wäre daher eine Zulassung im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 nur dann möglich, wenn durch die Benutzung der Anlagen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Wie sich aus der Begutachtung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ergibt, liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vor. Die baulichen Anlagen, dabei insbesondere die 250 Meter lange Einfriedung, beeinträchtigen das Orts- und Landschaftsbild in dem ansonsten von baulichen Anlagen freien Landschaftsausschnitt, nachteilig. Die mit der Verfügung verbundene Androhung von Verwaltungszwang war als erforderlich anzusehen, um die Anordnung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen zu können …“. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Schreiben des Kreisrechtsausschusses vom 23.01.2019 der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten übersandt und diesem am 24.01.2019 durch Niederlegung zugestellt; in dem Anschreiben vom 23.01.2019 ist ausgeführt, der Kreisrechtsausschuss habe „am 13. Dezember 2018 eine Entscheidung getroffen.“ Die Klägerin hat am 22.02.2019 Klage erhoben, mit der sie sich ausdrücklich allein gegen den Widerspruchsbescheid wendet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Widerspruchsbescheid sei gemäß § 79 Abs. 2 VwGO wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Sie habe bereits mit Schriftsatz vom 15.09.2017 vor Erlass der Beseitigungsverfügung mit eingehender Begründung vorgebracht, dass auf der betroffenen anthropogen überformten Fläche in einem von Straßen und Wegen begrenzten engen Geviert weder eine schützenswerte Eigenart der Landschaft noch ein schutzwürdiges Landschaftsbild feststellbar seien. Die Bauaufsichtsbehörde sei in der Begründung der Verfügung bei ihrer Ansicht geblieben und habe sich dazu auf eine Stellungnahme des LUA vom 20.10.2017 gestützt. Sie habe vor dem Kreisrechtsausschuss insbesondere gerügt, dass sich diese Stellungnahme des LUA ohne weitere Begründung auf die Mitteilung beschränkt habe, dass die baulichen Anlagen nach dortiger Einschätzung das Orts- und Landschaftsbild nachteilig beeinträchtigten. Der Kreisrechtsausschuss habe daher der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben, eine weitere Stellungnahme des LUA vorzulegen und das Verfahren bis zum 24.01.2019 ausgesetzt. Auf eine weitere mündliche Verhandlung sei allseits verzichtet worden. Den Verzicht auf die weitere mündliche Verhandlung habe ihr Bevollmächtigter erklärt, nachdem die Vorsitzende des Ausschusses auf seine ausdrückliche Frage zugesagt habe, dass er Gelegenheit erhalten werde, zu der ausstehenden Stellungnahme des LUA Stellung zu nehmen.9Beweisangebot: Zeuge F… S., A… Weg …, … M…Beweisangebot: Zeuge F… S., A… Weg …, … M… Mit Schreiben vom 11.01.2019, eingegangen bei ihrem Bevollmächtigten am 16.01.2019, habe die Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 zur weiteren Verwendung übersandt. Am 17.01.2019 sei bei diesem das Schreiben des Kreisrechtsausschusses vom 15.01.2019 eingegangen, mit dem die Stellungnahme des LUA zur Kenntnisnahme übersandt worden sei. Sofort mit Fax vom 16.01.2019 an den Kreisrechtsausschuss habe ihr Bevollmächtigter der Vorsitzenden den Eingang der Stellungnahme an diesem Tag mitgeteilt und um stillschweigende Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gebeten, also bis zum 06.02.2019.10Anmerkung: Hierzu legte die Klägerin ein entsprechendes Fax vom 16.01.2019 nebst Faxbeleg vor (Bl. 33 f. d.A.).Anmerkung: Hierzu legte die Klägerin ein entsprechendes Fax vom 16.01.2019 nebst Faxbeleg vor (Bl. 33 f. d.A.). Aber schon eine Woche später am 23.01.2019 habe der Kreisrechtsausschuss den Widerspruchsbescheid versandt. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides habe der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und sie, die Klägerin, nicht in ihren Rechten verletze. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Bevollmächtigter noch in Abstimmung mit ihr darüber befunden, wie sie sich zu der Stellungnahme des LUA äußern solle. Sie habe noch Fotos zur Stellungnahme anfertigen wollen. Der Kreisrechtsausschuss habe ihr rechtliches Gehör verletzt und der Widerspruchsbescheid beruhe auf der Gehörsverletzung. Die Gehörsverletzung folge daraus, dass der Kreisrechtsausschuss ihr keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, zu der nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des LUA Stellung zu nehmen. Die vom Kreisrechtsausschuss abgewartete Zeit von nicht einmal einer Woche zwischen der Übersendung der Stellungnahme des LUA unter Berücksichtigung der Postlaufzeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sei – zumal ohne Fristsetzung – schon für sich genommen zu kurz gewesen, um ihr die notwendige Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Dies ergebe sich zum einen aus dem erforderlichen zeitlichen Abstimmungsbedarf zwischen ihr und ihrem Verfahrensbevollmächtigten sowie zum anderen daraus, dass das LUA sich in der ergänzenden Stellungnahme auf drei im Verfahren völlig neue Gesichtspunkte gestützt habe, nämlich den rechtlichen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die tatsächlichen einer angeblichen Zaunlänge von 250 m und einer angeblichen Freiheit des Bereiches von baulichen Anlagen im Übrigen. Jedenfalls habe der Kreisrechtsausschuss nicht einfach ignorieren dürfen, dass ihr Bevollmächtigter nur im Hinblick auf die zugesagte Stellungnahmemöglichkeit auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet habe und dass dieser sofort nach Erhalt der Stellungnahme des LUA ausdrücklich um Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme gebeten habe. Sie habe mit dem Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Ausschuss nicht auf Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu der ergänzenden Äußerung des LUA verzichtet, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen und neue rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte enthalten habe. Wenn dem Kreisrechtsausschuss die erbetene Frist von drei Wochen zu lang erschienen sein sollte, hätte er dies mitteilen und eine kürzere Frist setzen müssen. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses beruhe im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO auf der Gehörsverletzung. Denn es sei mindestens möglich, dass der Ausschuss nach ihrer Anhörung zu einer anderen Entscheidung über den Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung gekommen wäre. Sie hätte zu der Stellungnahme des LUA ausführlich vorgetragen, insbesondere dazu, dass auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den hier nicht vorliegenden Befund eines schutzwürdigen Teils der Natur voraussetze, dass die Anordnung ihrer baulichen Anlagen in ihrer konkreten Ausführung dem Vermeidungsgebot entspreche sowie dazu, dass der angeordnete Rückbau wegen der nach den Angaben des LUA allenfalls feststellbaren geringfügigen Beeinträchtigungen angesichts der von ihr betriebenen naturnahen Bewirtschaftung unverhältnismäßig und nicht zweckmäßig sei. Vor allem hätte sie vorgetragen, dass die tatsächlichen Behauptungen des LUA in der Stellungnahme vom 09.01.2019 nicht zuträfen, insbesondere nicht diejenige, dass der Landschaftsausschnitt ansonsten von baulichen Anlagen frei sei. Hierzu hätte sie eine Fotoserie vorgelegt, die zeige, welche baulichen Anlagen und Ablagerungen sich noch in dem betreffenden Geviert befänden.11Anmerkung: Hierzu legte die Klägerin eine Serie von Lichtbildern vor, die sich nach ihren Angaben auf die Umgebung ihres Grundstücks bezögen; auf der anderen Straßenseite sehe es „noch etwas schlimmer“ aus (Bl. 35 ff. d.A.).Anmerkung: Hierzu legte die Klägerin eine Serie von Lichtbildern vor, die sich nach ihren Angaben auf die Umgebung ihres Grundstücks bezögen; auf der anderen Straßenseite sehe es „noch etwas schlimmer“ aus (Bl. 35 ff. d.A.). Sie wolle die ihr zustehende Gelegenheit, die Entscheidung des Ausschusses noch zu beeinflussen, wahrnehmen. Eine Klage gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei kein gleichwertiges Äquivalent, denn im Gegensatz zum Gericht entscheide der Ausschuss nach Maßgabe des § 68 VwGO auch über die Zweckmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Unabhängig von der Gehörsverletzung habe der Kreisrechtsausschuss noch gar nicht über die Zweckmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden. Die Begründung des Widerspruchsbescheides gebe keinerlei Hinweis darauf, dass der Kreisrechtsausschuss über die Zweckmäßigkeit der Anordnung entschieden oder sonst eigene Ermessenserwägungen angestellt habe, zumal die Ermächtigungsgrundlage des § 82 LBO, an deren Zweck die Ermessensausübung sich zu orientieren habe, im Widerspruchsbescheid nicht einmal erwähnt sei. Damit habe der Kreisrechtsausschuss auch ihren Anspruch verletzt, eine Entscheidung über den Widerspruch nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit zu erhalten, sondern auch unter dem der Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides. Der Widerspruchsbescheid beruhe auch auf diesem Verfahrensfehler. Eine andere Entscheidung des Ausschusses sei durchaus möglich gewesen, wenn er nicht nur überprüft hätte, ob die Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung vorlägen, sondern auch, ob die Anordnung der Beseitigung aller streitgegenständlichen Anlagen wirklich dem Zweck des § 82 LBO entspreche. Denn der Ausschuss hätte unter Berücksichtigung der von ihr im Verfahren angeführten Gründe und derjenigen Gründe, die sie in Erwiderung auf die ergänzende Stellungnahme des LUA angeführt hätte, das Ermessen durchaus auch dahingehend ausüben können, alle oder zumindest einen Teil der verschiedenen Anlagen zu belassen. Nach entsprechender Akteneinsicht trägt die Klägerin ergänzend vor,12Schriftsatz vom 14.05.2019 (Bl. 61 ff. d.A.)Schriftsatz vom 14.05.2019 (Bl. 61 ff. d.A.) der Inhalt der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses bestätige den dargestellten Verlauf des Verfahrens. Das Anschreiben der Bauaufsicht, mit dem diese die ergänzende Stellungnahme des LUA an den Kreisrechtsausschuss weitergeleitet habe, sei am 14.01.2019 beim Kreisrechtsausschuss eingegangen. Am 15.01.2019 habe dessen Geschäftsstelle die ergänzende Stellungnahme an ihren Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme gesandt. Am 16.01.2019 sei dessen Fax vom selben Tag eingegangen, mit dem dieser eine Stellungnahme angekündigt habe.13Bl. 22 ff. der WiderspruchsakteBl. 22 ff. der Widerspruchsakte Auf diesem Faxeingang habe die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses „z.d.A.“ verfügt, weil der Widerspruchsbescheid bereits erstellt gewesen sei. Am 23.01.2019 sei sodann der Widerspruchsbescheid abgesendet worden, obwohl bei der gegebenen Sach- und Aktenlage klar gewesen sei, dass noch eine Stellungnahme von ihr zur ergänzten Stellungnahme des LUA eingehen werde und dass sie davon ausgehe, dafür noch länger Zeit zu haben als bis zum 23.01.2019. Aus dem Akteninhalt bzw. dem, was in der Akte fehle, ergebe sich ein weiterer Verfahrensfehler zu ihren Lasten: Der Kreisrechtsausschuss habe ausweislich des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 entschieden. Ausweislich der Gründe des Widerspruchsbescheides habe der Kreisrechtsausschuss die ergänzende Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 bei seiner Entscheidung berücksichtigt und sich tragend auf diese Stellungnahme gestützt, insbesondere auf den Gesichtspunkt der angeblich 250 m langen Einfriedung und die angebliche Freiheit des Landschaftsausschnittes von baulichen Anlagen im Übrigen. Diese infolge der ergänzenden Stellungnahme des LUA neuen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte könne jedoch der Kreisrechtsausschuss in der vorgeschriebenen Besetzung mit den beiden Beisitzern am 13.12.2018 noch gar nicht berücksichtigt haben. Die Widerspruchsakte enthalte keinerlei Hinweis, dass der Kreisrechtsausschuss nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme des LUA in voller Besetzung über die Entscheidung beraten habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Vorsitzende entgegen § 7 Abs. 2 AGVwGO allein entschieden habe. Dieser Verfahrensfehler sei offensichtlich, weil andernfalls in der Akte vermerkt sein müsse, dass und wann der Ausschuss in voller Besetzung beraten und entschieden habe. Der Verfahrensfehler habe Einfluss auf die Entscheidung gehabt, denn unter Beteiligung der beiden Besitzer, die volles Stimmrecht hätten und die Vorsitzende auch hätten überstimmen dürfen, hätte sich der Ausschuss auch zu ihren Gunsten entscheiden können. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, der Vortrag der Klägerin, dass er, der Kreisrechtsausschuss, „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 entschieden“ und dabei die ergänzende Stellungnahme des LUA vom 09.01.2019 berücksichtigt habe, stelle keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Für die Behauptung, dass die Vorsitzende entgegen § 7 Abs. 2 AGVwGO allein entschieden habe, fänden sich in der Akte bereits keine Anhaltspunkte. Außerdem könne der Rechtsausschuss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO, § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten seien hierzu auch vorher gehört worden; denn laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 13.12.201814Bl. 18 der WiderspruchsakteBl. 18 der Widerspruchsakte sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass es eine weitere Stellungnahme des LUA geben werde und dennoch auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet worden sei. Insbesondere habe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO ein Antrag auf mündliche Verhandlung offen gestanden. Dementsprechend habe die Entscheidung entsprechend § 84 VwGO ergehen dürfen. Darüber hinaus beruhe seine Entscheidung auch nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler. Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass er insbesondere in Kenntnis einer Stellungnahme der Klägerin anders entschieden hätte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere genüge es nicht, dass die grundsätzliche hypothetische Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung im Raum stehe, sondern es müsse aus rechtlichen Erwägungen jedenfalls nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen eine Ermessensentscheidung in eine bestimmte Richtung habe ausfallen sollen. Die von der Klägerin mit Blick auf die im Rahmen einer gedachten Stellungnahme zu der Stellungnahme des LUA angeführten Gründe wären indes nicht geeignet gewesen, die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses zu beeinflussen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen einschließlich der Widerspruchsakte Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.