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Beschluss

2 B 251/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung von Schüttgutboxen zum Verkauf überwiegend nicht vor Ort gewonnener Materialien ist im Außenbereich regelmäßig nicht als nach § 35 Abs.1 Nr.3 BauGB privilegiertes, ortsgebundenes Gewerbe anzusehen. • Für sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.2 BauGB ist die Zulässigkeit daran zu messen, ob konkrete öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB beeinträchtigt werden; abstrakte Hinweise auf Freihalte- oder Außenbereichsfunktion genügen nicht. • Bei Anordnung aufschiebender Wirkung eines gemeindlichen Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung sind im Eilverfahren nur gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung erforderlich; offene Rechtsfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Entscheidungsgründe
Schüttgutboxen im Außenbereich: kein privilegiertes, ortsgebundenes Gewerbe; Zulässigkeit nach §35 Abs.2 BauGB zu prüfen • Die Errichtung von Schüttgutboxen zum Verkauf überwiegend nicht vor Ort gewonnener Materialien ist im Außenbereich regelmäßig nicht als nach § 35 Abs.1 Nr.3 BauGB privilegiertes, ortsgebundenes Gewerbe anzusehen. • Für sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.2 BauGB ist die Zulässigkeit daran zu messen, ob konkrete öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB beeinträchtigt werden; abstrakte Hinweise auf Freihalte- oder Außenbereichsfunktion genügen nicht. • Bei Anordnung aufschiebender Wirkung eines gemeindlichen Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung sind im Eilverfahren nur gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung erforderlich; offene Rechtsfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Beigeladene beantragte die Baugenehmigung für 18 Schüttgutboxen, Parkplätze, Bürocontainer und Waage in einer Kiesgrube außerhalb der bebauten Ortslage. Die Gemeinde (Antragstellerin) verweigerte ihr Einvernehmen mit Verweis auf Flächennutzungsplandarstellungen als Landwirtschaft/Biotop und mögliche Grundwassergefährdung. Die Baubehörde ersetzte das Einvernehmen und erteilte am 10.10.2016 die Baugenehmigung, teils mit Auflagen zur Entwässerung und Rückbaupflicht nach Beendigung des Abbaus. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht ordnete daraufhin aufschiebende Wirkung an. Gegen diese Entscheidung legten die Baubehörde und die Beigeladene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob das Vorhaben nach §35 Abs.1 Nr.3 BauGB privilegiert ist, ob öffentliche Belange nach §35 Abs.3 BauGB beeinträchtigt sind, und ob die Erschließung, namentlich die Entwässerung, gesichert ist. • Das Vorhaben ist in seiner Gesamtheit zu beurteilen; die Lagerung und der Verkauf überwiegend nicht vor Ort gewonnener oder außerhalb aufzubereitender Materialien begründen keine Ortsgebundenheit im Sinne des §35 Abs.1 Nr.3 BauGB. • Auch als zum Abbau dienende untergeordnete Betätigung ist die Verkaufs- und Lagerfunktion nicht von der Privilegierung des Abbaubetriebs mitumfasst, da keine technischen Zwänge oder typischen Betriebsabläufe die Nutzung gerade an diesem Standort erforderlich machen. • Angesichts der vorliegenden Informationen genügt der Durchgriff des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht: offenkundig erhebliche Rechtsfragen sind nicht abschließend geklärt und müssen im Hauptsacheverfahren entschieden werden. • Nach der Aktenlage ist jedoch derzeit nicht auszuschließen, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB zulässig ist, weil konkrete Beeinträchtigungen öffentlicher Belange nach §35 Abs.3 BauGB nicht hinreichend feststellbar sind. • Die wasserbehördliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Bommersbach und vorliegende Gestattungen sprechen dagegen, dass eine unüberwindliche Erschließungslücke (Entwässerung) besteht. • Die Darstellungen im Flächennutzungsplan (Landwirtschaft, Biotop) begründen nicht ohne Weiteres einen derart gewichtigen Widerspruch im Sinne des §35 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB; die erteilte Rückbauauflage mindert zudem das Risiko einer dauerhaften Planungskonkretisierung zugunsten der Gemeinde. • Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Gründe gegen die Anordnung aufschiebender Wirkung, weil die Eilrechtsschutzprüfung nur gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung gerechtfertigt hätte, diese aber nicht vorlagen. Die Beschwerden der Baubehörde und der Beigeladenen hatten Erfolg; der Antrag der Gemeinde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und stellte fest, dass im Eilverfahren keine ausreichenden gewichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ersetzten Baugenehmigung bestehen. Zwar ist die Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.3 BauGB hier nicht gegeben, weil die Verkaufs- und Lagerfunktion nicht ortsgebunden ist, gleichwohl kann das Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB zulässig sein, da konkrete Beeinträchtigungen öffentlicher Belange nicht festgestellt sind und die Erschließung, insbesondere die Entwässerung, als gesichert erscheint. Die Gemeinde trägt die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.