Urteil
5 K 541/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1111.5K541.19.00
1mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Frage der Zuständigkeit für die Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen angrenzenden Jagdbezirk nach § 3 Abs 5 SJG (juris: JagdG SL 1998).(Rn.34)
2. Zur Zulässigkeit der Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen angrenzenden Eigenjagdbezirk.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Zuständigkeit für die Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen angrenzenden Jagdbezirk nach § 3 Abs 5 SJG (juris: JagdG SL 1998).(Rn.34) 2. Zur Zulässigkeit der Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen angrenzenden Eigenjagdbezirk.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2019 ist zulässig, aber unbegründet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er durch die Angliederung des streitgegenständlichen Geländestreifens an seinen Jagdbezirk in seinen Rechten betroffen ist. Denn die Angliederung dieses Gebietes führt nicht nur zu einer Vergrößerung des Jagdbezirkes und damit des zu bejagenden Gebietes, sondern auf der Umkehrseite auch dazu, dass er für die in diesem Bereich anfallenden Wildschäden ersatzpflichtig ist. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid des Beklagten vom 17.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der vom Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid vorgenommenen Angliederung der streitgegenständlichen Fläche an den Jagdbezirk des Klägers ist das Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) vom 27.05.1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.10.2015 (Abl. S. 712). Nach § 3 Abs. 5 SJG sind außerhalb eines Jagdbezirks liegende Grundflächen einer Gemeinde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Zuständig für die Angliederung ist die Jagdbehörde. Der Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SJG für die Vornahme der Angliederung zuständig. Insbesondere liegt kein Fall der Abrundung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SJG vor, für die nicht der Beklagte, sondern das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde zuständig wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass es sich bei der Fläche, die vom Beklagten dem Eigenjagdbezirk angegliedert wurde, um eine außerhalb eines Jagdbezirkes liegende Fläche handelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Fläche innerhalb einer Gemeinde oder einer Gemarkung keinen Kontakt zu den übrigen Flächen des innerhalb der Gemeinde bzw. Gemarkung liegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat und auch nicht groß genug ist, um selbst einen Jagdbezirk zu bilden, so dass es sich um eine sogenannte Exklave handelt. Vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl., § 8 Rdnrn. 6 ff.; Lorz/ Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl., § 8 BJG Rdnr. 3. Diese Voraussetzungen sind in sachlicher Hinsicht hier offensichtlich gegeben, da der Geländestreifen, der mit dem Bescheid vom 17.05.2017 dem Eigenjagdbezirk angegliedert worden ist, keinen Kontakt mit dem Jagdbezirk der Beigeladenen hat und auch zu klein ist, um selbst einen Jagdbezirk zu bilden. Es bestehen auch ansonsten keine Zweifel, dass die angegliederte Fläche jagdbezirksfrei i.S. des § 3 Abs. 5 SJG ist. Denn nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen steht fest, dass der Geländestreifen zum Zeitpunkt der Angliederung rechtlich nicht zum Jagdbezirk der Beigeladenen gehört hat. Zwar wurde der Geländestreifen bis zum Erlass des Bescheides vom 27.01.2006 immer als zum Jagdbezirk der Beigeladenen zugehörig behandelt, allerdings muss davon ausgegangen, dass diese Ansicht wohl unzutreffend war. Diese Fläche war aufgrund ihrer Lage immer durch den Eigenjagdbezirk des Klägers von den restlichen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen getrennt. Eine Behandlung der Fläche als Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks war daher allenfalls solange möglich, wie der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks des Klägers selbst Pächter der Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks war und damit eine Verbindung zwischen dem Eigenjagdbezirk des Klägers und den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks einschließlich des streitgegenständlichen Geländes bestanden hat. Diese Verbindung hat jedoch geendet, als der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks nicht mehr Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks war. Es ist den vorliegenden Verwaltungsunterlagen auch nicht zu entnehmen, dass in der Vergangenheit ggf. durch Vertrag oder eine Abrundungsverfügung ein Anschluss der Fläche an den Jagdbezirk des Beigeladenen erfolgt ist, der bis heute fortgewirkt hat. Vielmehr ist, wenn nicht schon durch die Etablierung des Eigenjagdbezirkes des Klägers, so doch spätestens mit der Beendigung des Pachtvertrages zwischen dem früheren Eigentümer des Eigenjagdbezirks und der Beigeladenen der Anschluss an den Jagdbezirk der Beigeladenen verloren gegangen, so dass es sich bei dem Gelände im ……. um eine jagdbezirksfreie Fläche i.S. des § 3 Abs. 5 SJG gehandelt hat, die in der Vergangenheit zu Unrecht als dem Jagdbezirk der Beigeladenen zugehörig behandelt worden ist. Aus diesem Grund handelt es sich bei der vorliegend durchgeführten Maßnahme um eine Angliederung nach § 3 Abs. 5 SJG, für die, anders als bei der Abrundung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SJG, nicht das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde, sondern der Beklagte zuständig ist. Auch ansonsten bestehen in formeller Hinsicht gegen den Bescheid vom 17.05.2017 keine Bedenken. Durch den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2019 ist hinsichtlich des Tenors der Angliederungsverfügung im Ausgangsbescheid vom 17.05.2017 klargestellt, dass die streitgegenständliche Fläche nicht von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen abgetrennt wird, da das Gebiet zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits jagdbezirksfrei war und damit eine Abtrennung nicht möglich war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher allein die Angliederung der Fläche an den Eigenjagdbezirk des Klägers. Dabei hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Klage auf die Flächen nördlich der Landstraße II. Ordnung …. beschränkt. Ob dies eine versteckte Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO ist, kann letztlich dahin gestellt bleiben, da die Klage auch im Übrigen keinen Erfolg hat. Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte, wenn nicht sogar verpflichtet, so doch zumindest berechtigt war, für die streitgegenständliche jagdbezirksfreie Fläche eine Angliederung durchzuführen. Denn nach § 3 Abs. 5 SJG sind außerhalb eines Jagdbezirks liegende Grundflächen einer Gemeinde den benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Rechtlich nicht geboten war es dagegen, diese Fläche jagdbezirksfrei zu lassen. Denn es ist aus Gründen des Wild- und Jagdschutzes grundsätzlich zu vermeiden, dass Flächen keinem Jagdbezirk angehören. Dem Jagdrecht liegt, wie sich aus den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes ergibt, die Vorstellung zugrunde, dass grundsätzlich jede Grundfläche einem Jagdbezirk zugeordnet ist. Dies schließt das Vorhandensein jagdbezirksfreier Flächen und befriedeter Bezirke zwar nicht völlig aus (vgl. § 6 Satz 1 BJagdG). Jedoch verlangt schon allein das Interesse an der Ausübung der Jagd die Zugehörigkeit der Grundfläche zu einem Jagdbezirk (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BJagdG). Auch die Pflicht zur Hege, auf die § 5 Abs. 1 BJagdG ebenfalls abstellt, bezweckt, für einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestand zu sorgen und Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft, insbesondere durch Wildschäden, zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 2 BJagdG). Daher soll eine Angliederung gerade dazu dienen, dass jagdbezirksfreie Gebiete nicht entstehen. Vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, a.a.O. § 6 Rdnr. 1; Schuck, a.a.O., § 4 Rdnr. 2; Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 11; OVG Lüneburg, Urteile vom 08.08.1991, - 3 L 170/90 -, RdL 1991, 291 und vom 23.02.1998 - 3 L 4745/95 -, RdL 2000, 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2001 - 8 A 10973/00 -, AS RP-SL 29, 61 = RdL 2001, 180; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2015 - OVG 11 N 12.13 -, juris. Der Beklagte hat dabei das ihm zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Jagdbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, alle erheblichen Gründe in ihre Entscheidung mit einbezogen. Zunächst ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Fläche, wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten, bejagbar ist. So besteht zwar insbesondere auf Grund der geringen Breite der Fläche ständig die Möglichkeit der Gefährdung von Personen, da gut geeignete Standpunkte insbesondere für die Anbringung eines Kugelschusses innerhalb dieser Fläche praktisch nicht vorhanden sind. Diese Einschätzung traf das Gericht bereits im Verfahren 5 K 11/08 auf Grund der Feststellungen hinsichtlich der topographischen Gegebenheiten auf dieser Fläche, die im Rahmen einer in dem damaligen Verfahren durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten getroffen wurden. Auch aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen …… vom 02.06.2006 sowie den Stellungnahmen der Vereinigung der Jäger des Saarlandes ergibt sich eindeutig, dass eine Bejagung innerhalb der Fläche selbst sehr schwierig ist. Eine Bejagung ist in erster Linie von dem höher gelegenen Wald aus möglich sowie von der Landstraße II. Ordnung … in Richtung Norden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ...… vom August 2017 schließt eine Bejagung der Fläche nicht völlig aus, sondern hält nur insoweit eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk …….. für deutlich sinnvoller, weil aus seiner Sicht damit die Bejagung besser möglich wäre. Zunächst beruft sich der Kläger darauf, dass die Angliederungsverfügung zu unbestimmt sei, weil darin der Verlauf des …………. als Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ………… und seinem Eigenjagdbezirk vorgesehen sei. Der ...… sei jedoch heute nicht mehr existent, da die gesamte Fläche versumpft sei. Zudem hätten sich durch die Versumpfung die Eigentumsgrenzen der an den .... angrenzenden Parzellen verschoben. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Hinsichtlich der Flächen, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat der Beklagte alle Parzellen einzeln benannt, die von der Angliederungsverfügung erfasst werden. Wo sich im Einzelnen die Grundstücksgrenzen dieser Parzellen befinden, ist insoweit ohne Belang. Vielmehr müssen diese, falls es Zweifel am Grenzverlauf gibt, ggf. im Rahmen einer Vermessung, festgestellt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass es durch eine Veränderung des Bachlaufes des ………….. gemäß § 7 SWG zu einer Veränderung der Grundstücksgrenzen kommt. Dies gilt im Übrigen auch für eine Veränderung der Gemeindegrenzen gemäß § 8 Abs. 1 SWG. Eine Unbestimmtheit der Angliederungsverfügung wird dadurch nicht begründet, da die Grenzen der aufgeführten Parzellen immer bestimmbar sind. Bei der Entscheidung über eine Angliederung dieser zurzeit jagdbezirksfreien Flächen hat die Behörde nach § 3 Abs. 5 SJG Ermessen. Dieses Ermessen ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung dahingehend reduziert, dass nur eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ………… in Betracht kommt. Der Kläger kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Bejagung von seinem Eigenjagdrevier nicht möglich sei, sondern nur vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk ……….. aus. Dabei ist für das Gericht offensichtlich und wird von den Parteien wohl nicht in Abrede gestellt, dass eine Bejagung aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ……….. heraus wegen der damit verbundenen Gefährdung des über die Landstraße II. Ordnung … verlaufenden Straßenverkehrs aufgrund der geringen Breite der streitgegenständlichen Fläche weitgehend ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen ………….. vom 02.06.2006 und steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen ……….. in seinem jagdlichen Fachgutachten vom August 2017. Denn auch darin wird eine Schussabgabe in Richtung der Landstraße II. Ordnung … abgelehnt. Es ist weiter aufgrund der vom Beklagten und dem Kläger vorgelegten sachverständigen Äußerungen davon auszugehen, dass auch vom Eigenjagdbezirk des Klägers keine gute Bejagung möglich ist. So ist zu beachten, dass die Fläche bei einer Länge von ca. 1 km nur eine Breite zwischen 10 und 70 m aufweist, zudem grenzt im Süden die Landstraße II. Ordnung …. an die Fläche an. Außerdem befinden sich im Osten die L …. und im Westen bewohnte Gebäude der ………….. Insoweit teilt das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen ...….. vom August 2017, dass Schüsse entlang der Straße und in Richtung auf Wohnbereiche eine unzulässige Gefährdung darstellen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen ... vom 02.06.2006. Daher ist eine Schussabgabe im Wesentlichen nur von Süden nach Norden möglich, d.h. aus Richtung der Landstraße II. Ordnung …. zum .... Eventuell ist auch von einem Hochsitz innerhalb des Geländestreifens eine Schussabgabe möglich, wenn dies in einem relativ steilen Winkel nach unten erfolgt, so dass dabei der Boden als Kugelfang genutzt wird. Auf jeden Fall ist das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Auffassung, dass eine Bejagung nur dann möglich ist, wenn die streitgegenständliche Fläche dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ………….. angegliedert wird. Denn ob ein Hochsitz auf dem streitgegenständlichen Gelände mit einem geeigneten Schussfeld vom Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ... genutzt wird oder vom Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirks des Klägers ändert an der Gefährdungslage nichts. Soweit der Kläger geltend gemacht, dass bei einer Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... die Gefährdung geringer sei, weil sich in diesem Fall ein Jäger, der in dem dortigen Revier jage, sich bei einer Bejagung in der streitgegenständlichen Fläche aufhalte und nicht im anderen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn vor jeder Schussabgabe muss sich der Jäger versichern, dass sich in Flugrichtung seiner Kugel keine Personen aufhalten, seien es nun Jäger, Jogger oder Pilzesammler. Insofern hängen die Pflichten des Jagdausübenden in keiner Weise davon ab, an welchen Jagdbezirk im vorliegenden Fall die jagdbezirksfreie Fläche angegliedert wird. Vielmehr spricht im vorliegend Fall sogar mehr für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers, da es in diesem Fall möglich ist, auf dem höher liegenden Gelände des Eigenjagdbezirks einen Hochsitz zu errichten, bei dem es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es aufgrund seiner Höhe möglich ist, ohne eine Gefährdung des auf der Landstraße II. Ordnung …. verlaufenden Verkehrs einen Schuss in Richtung der angegliederten Fläche abzugeben. Diese Möglichkeit ist jedoch bei einer Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk .... ausgeschlossen, da der Pächter dieses Jagdbezirkes nicht berechtigt wäre, auf dem Gelände des Eigenjagdbezirks des Klägers einen Hochsitz zu errichten. Dass, wie sich aus dem Gutachten ………….. ergibt, derzeit kein solcher Hochsitz besteht, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Dass eine solche Schussabgabe nur unter sehr hohen Sicherheitsanforderungen möglich ist, ist dabei unstreitig. Daher wird es einer sehr sorgfältigen Wahl eines Standortes für einen solchen Hochsitz bedürfen. Sollte ein Standort nicht zu finden sein, würde dies einer Angliederung an den Eigenjagdbezirk nicht entgegen stehen, da die Bejagbarkeit im Verhältnis zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht schlechter würde, sondern nur vergleichbar schlecht. Ein Vorrang für eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk würde auf jeden Fall nicht bestehen. Es bestand auch keine Veranlassung die Landstraße II. Ordnung …. als Grenze zwischen den Jagdbezirken zugrundezulegen. Zwar sind Straßen grundsätzlich geeignet eine Grenze zwischen verschiedenen Jagdbezirken zu bilden, da diese in der Örtlichkeit grundsätzlich leicht wahrzunehmen sind. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.02.1998 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2001, jew. a.a.O. Daher wäre es grundsätzlich zulässig gewesen, die Landstraße II. Ordnung ………. für die Grenzziehung im Rahmen der Angliederung heranzuziehen. Allerdings ist dies nicht zwingend. Dies ergibt sich bereits aus dem Bundesjagdgesetz. Nach § 5 Abs. 2 BJagdG bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Gerade auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ist es im vorliegenden Fall für die Durchführung der Angliederung nicht zwingend, die Straße als Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ………… und dem Eigenjagdbezirk des Klägers zugrunde zu legen. Denn auch der ...., der teilweise als Grenze zwischen der streitgegenständlichen Fläche und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ..... verläuft, war und ist für eine Grenzziehung durchaus geeignet, da er in der Örtlichkeit zumindest in der Vergangenheit erkennbar war. Insoweit ist unerheblich, ob dieser Bachlauf heute noch vollständig vorhanden ist oder, wie vom Kläger behauptet, zwischenzeitlich versumpft ist. Auf jeden Fall ist der Verlauf des ...…..nach wie vor auf allen Karten der Katasterverwaltung eingetragen und bildet auch teilweise die Grenze zwischen der Gemeinde C-Stadt und der Stadt ...... Im Übrigen dürfte den Jagdpächtern bzw. Jagdausübungsberechtigten bekannt sein, wo der Verlauf des ...…. gewesen ist, auch wenn der Bachlauf heute versumpft ist. Im Übrigen würde auch dies erheblich für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers sprechen, da ein Zugang vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk über die versumpfte Fläche des Würzbaches deutlich schwerer wäre als vom Revier des Klägers. Zudem dürfte angeschossenes Wild kaum über eine versumpfte Fläche flüchten. Daher konnte im vorliegenden Fall auf Grund der Gegebenheiten vor Ort eine Grenzziehung unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit sowohl entlang der Landstraße II. Ordnung … als auch des ………….. erfolgen. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessensausübung auch das Problem des Fallwildes ausreichend berücksichtigt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden. Es ist dabei beachtet worden, das gerade in einer Konstellation, bei der eine Straße eine Grenze zwischen den Jagdbezirken bilden soll, sich immer das Problem von Wildunfällen stellt, bei denen dann eine Zuordnung des Fallwildes problematisch sein kann, was wiederum Auswirkungen auf die Erfüllung des Abschussplanes und auf die Nachsuche nach dem verunfallten Wild haben kann. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.10.2000 - 19 B 98.1130 -, juris. Dies gilt insbesondere dann, wenn es auf dieser Straße häufiger zu Wildunfällen kommt. Wenn die Straße die Grenze zwischen zwei Jagdbezirken bildet, so stellt sich das weitere Problem, wie es im vorliegenden Fall in der Vergangenheit offensichtlich bereits eingetreten ist, dass die Polizei häufig nicht in der Lage ist, festzustellen, wer der zuständige Revierinhaber ist und wem entsprechend das Fallwild zuzuordnen ist. Dies führt ggf. zu einer Verzögerung bei der Nachsuche und damit einer Verlängerung der Leidenszeit des verletzten Wildes. Wie dem Gericht aus dem Verfahren 5 K 11/08 bekannt ist, kommt es auf der Landstraße II. Ordnung … mehrmals pro Jahr zu Unfällen, bei denen Tiere verletzt oder getötet werden. Diese Zahl ist, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Abschusspläne der Beteiligten, so erheblich, dass der Gesichtspunkt des Fallwildes bei der Ermessensentscheidung, welchem Jagdbezirk die streitgegenständliche Fläche zugewiesen wird, nicht außer Betracht bleiben darf. Da jedoch der Beklagte diesem Gesichtspunkt nachgegangen ist und ihn in ausreichender Weise bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt hat, ist seine Entscheidung hinsichtlich der Angliederung auch insoweit ermessensgerecht. Zudem spricht auch der Wortlaut des § 3 Abs. 5 SJG für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 SJG sind die außerhalb eines Jagdbezirks liegenden Grundflächen einer Gemeinde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Daraus folgt, dass eine gemeindeübergreifende Angliederung grundsätzlich nicht gewollt ist. Hierfür spricht auch § 8 Abs. 1 BJadgG, wonach alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Daraus folgt, dass ein Jagdbezirk innerhalb der Gemeindegrenzen liegen sollte, denn die Gestaltung der Jagdbezirke richtet sich vorwiegend nach eigentumsrechtlichen oder dem gemeinde- bzw. gemarkungsgebietsmäßigen Grenzverlauf. Vgl. Schuck, a.a.O., § 4 Rdnr. 1. Deshalb hat die Jagdbehörde im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der Angliederung darauf zu achten, dass möglichst das Gemeindegebiet und die Flächen der darin befindlichen Jagdbezirke übereinstimmen. Dies schließt zwar insbesondere im Fall von Exklaven eine gemeindeübergreifende Angliederung nicht aus, so dass es durchaus möglich ist, eine jagdbezirksfreie Fläche an einen angrenzenden, aber in einer anderen Gemeinde liegenden Jagdbezirk anzugliedern, wenn dies aus Gründen der Jagdausübung und Jagdpflege angezeigt ist. Vgl. Schuck, a.a.O., § 5 Rdnrn. 2 ff., § 8 Rdnr. 11. Da vorliegend jedoch, wie bereits ausgeführt, keine Gründe der Jagdausübung und Jagdpflege gegen eine Angliederung der streitgegenständlichen Fläche an den Eigenjagdbezirk des Klägers sprechen, sondern eher im Gegenteil diese Alternative der Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk …….. aus jagdlichen Gründen vorzuziehen ist, ist es sachgerecht eine Angliederung an diesen Eigenjagdbezirk vorzunehmen, der ebenfalls komplett in der Gemarkung ...liegt. Insoweit hält es das Gericht auch für beachtenswert, dass der Inhaber des Eigenjagdbezirkes über Jahrzehnte die streitgegenständliche Fläche jagdlich betreut hat – dies galt, wie sich aus dem Schreiben des früheren Eigentümers des Eigenjagdbezirks vom 05.02.2004 ergibt, wohl auch noch für die Zeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses für das Jagdrevier der Beigeladenen –, ohne dass von diesem die Frage der Bejagbarkeit problematisiert wurde. Zum Streit über die Fläche kam es erst, als dort erhebliche Wildschäden entstanden, für deren Regulierung sich niemand zuständig sah. Soweit durch die Angliederung in laufende Pachtverträge eingegriffen wird, ist auf § 3 Abs. 4 S. 2 SJG zu verweisen, der insoweit eine klare Regelung trifft, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Danach ist der Pachtzins der Flächenveränderung anzupassen und der Eigentümer des Eigenjagdbezirkes, also der Kläger, ist verpflichtet, den Eigentümern der angegliederten Flächen den ortsüblichen Jagdpachtzins zu bezahlen. Die Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 SJG, wonach bei verpachteten Jagdbezirken eine Abtrennung im Rahmen einer Abrundung erst mit Ablauf des Pachtvertrages erfolgen darf, ist vorliegend nicht zu anzuwenden. Denn diese Regelung bezieht sich, wie sich sowohl aus ihrem Wortlaut als auch ihrer gesetzessystematischen Stellung ergibt, allein auf die Abrundung und greift nicht für den Fall der Angliederung ein, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt worden ist. Auch § 3 Abs. 2 SJG findet deshalb keine Anwendung und die Angliederung bedarf nicht der Zustimmung der Jagdpächter. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht vor der Angliederung erforderlich, eine Angliederungsgenossenschaft zur gründen. Vielmehr ist gemäß § 7 Abs. 5 SJG davon auszugehen, dass, wenn Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert werden, deren Eigentümer zur Vertretung ihrer Rechte eine Angliederungsgenossenschaft bilden. Insofern ist die Gründung der Angliederungsgenossenschaft eine zwangsläufige Folge der Angliederung der Flächen und muss nicht gesondert in der Angliederungsverfügung geregelt werden. Daher ist die Angliederung an den Eigenjagdbezirk ermessensgerecht und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Kostenlast des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einem Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da diese keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG sowie Textziffer 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Der Kläger wendet sich gegen die Zuschlagung eines Geländestreifens zu seinem Jagdbezirk, der zuvor von der Beigeladenen verpachtet wurde. Dieser Geländestreifen verläuft im sogenannten „……..“ und liegt bis auf die vier Parzellen Nrn. ……, ……, ….. und ….., die sich südlich der Straße und westlich angrenzend an den Eigenjagdbezirk des Klägers befinden, zwischen der Landstraße II. Ordnung … und dem ……. Er hat eine Länge von ca. 1 km und eine Breite zwischen 10 und 70 m. Südlich der Landstraße II. Ordnung … liegt der Eigenjagdbezirk des Klägers. Nördlich und westlich an den Geländestreifen grenzt der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ……. und östlich der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ………... Die übrigen Flächen des Jagdbezirks der Beigeladenen liegen südlich des Eigenjagdbezirks des Klägers und haben keinen Kontakt zu dem streitgegenständlichen Geländestreifen. Der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks des Klägers (der Vater des Klägers) hatte ebenso wie bereits dessen Vater den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen (u.A. mit den Jagdpachtverträgen vom 11.03.1957, 04.10.1965 und 01.12.1972) gepachtet. Mit Schreiben vom 08.03.1976 zeigte der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks dem Landrat des Saarpfalz-Kreises an, dass er den gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit Vertrag vom 16.02.1976 unterverpachtet habe. Mit Beschluss der Beigeladenen vom 26.09.1978 wurde die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an die bisherigen Unterpächter als Mitpächter in den Jagdpachtvertrag vom 01.12.1972 aufgenommen. Auf Grund einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Beigeladenen und dem früheren Eigentümer des Eigenjagdbezirks des Klägers über die Regelung von Wildschäden an der streitgegenständlichen Fläche beantragte der Vorsteher der Beigeladenen beim Beklagten im Jahr 2004 eine Abrundung gemäß § 3 Saarländisches Jagdgesetz (SJG). Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31.12.2004 mit, dass die umstrittene Fläche auf Grund ihrer Lage und Größe nicht von den Jagdausübungsberechtigten der Beigeladenen bejagt werden könne. Sie könne nur dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft …… oder dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert werden. Nach den ihnen vorliegenden Unterlagen sei die Fläche seit fast 70 Jahren von den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirkes des Klägers bejagt worden. Aus Gründen der praktikablen Jagdausübung schlage sie eine Zuweisung an diesen Jagdbezirk vor. Mit Schreiben vom 26.04.2005 teilte der Beklagte den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, die streitgegenständliche Fläche sowie die Parzelle Nr. ……, die zum Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ……. gehöre, dem Eigenjagdbezirk des Klägers zuzuschlagen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit dem ergänzenden Schreiben vom 04.05.2005 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des früheren Eigentümers des Eigenjagdbezirks mit, es sei auch beabsichtigt, die Parzelle Nr. …. seinem Eigenjagdbezirk zuzuschlagen. Der Jagdgenossenschaft Niederwürzbach teilte der Beklagte mit Schreiben vom selben Tag mit, die Parzelle Nr. …… solle ihrem Jagdbezirk zugeschlagen werden. Der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks widersprach mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2005 der geplanten Arrondierung. Zur Begründung erklärte er, für eine sinnvolle und praktikable Bejagung sei die Fläche dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ……. zuzuschlagen. Mit Schreiben vom 29.08.2005 teilte die Vereinigung der Jäger des Saarlandes dem Beklagten mit, aus jagdpraktischen und jagdpflegerischen Gründen sei eine Arrondierung an die Jagdbezirke sowohl der Jagdgenossenschaft ……. als auch des Klägers denkbar. Allerdings sei die Fläche in der Vergangenheit fast 70 Jahre von den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirkes bejagt worden. Außerdem lägen 4 Parzellen jenseits der Landstraße und würden vom Eigenjagdbezirk aus bejagt, so dass deren Arrondierung an die Jagdbezirke der Jagdgenossenschaft ….. und der Beigeladenen nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 27.01.2006 traf der Beklagte die Verfügung, dass mit Wirkung vom 1. April 2006 die Parzellen Nrn. ...… sowie die Parzelle Nr. …… der Jagdgenossenschaft ……. zugeschlagen würden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Abrundung des Jagdbezirkes der Beigeladenen sei erforderlich, um den schmalen Geländestreifen zwischen den Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft …….. und des Klägers zu beseitigen. Die Grenzziehung entlang der die beiden Jagdbezirke trennenden Landstraße fördere das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und verhindere eine gegenseitige Störung der Jagdberechtigten. Mit Bescheid vom selben Tag wurden ab dem 1. April 2006 die Parzellen Nrn. ……. dem Jagdbezirk des Klägers zugeschlagen. Mit Urteil der Kammer vom 09.04.2008 im Verfahren 5 K 11/08 wurde auf Klage der Jagdgenossenschaft ……… der Bescheid vom 27.01.2006 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil bei der Ermessensentscheidung das Problem des Fallwildes nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2009 - 3 A 278/09 - als unzulässig verworfen. Mit notariellem Vertrag vom 12.03.2009 hat der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks im Wege der Schenkung seinen Grundbesitz unter Vorbehalt eines Nießbrauches an den Kläger übertragen. Der Kläger wurde am 29.04.2009 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Für den früheren Eigentümer des Eigenjagdbezirks wurde ein Nießbrauch eingetragen. Das Ministerium für Umwelt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2009 mit, bei der betroffenen Fläche handele es sich um eine Grundfläche, die außerhalb eines Jagdbezirkes liege und durch die untere Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern sei. Daraufhin erließ der Beklagte gegen den früheren Eigentümer des Eigenjagdbezirks den Bescheid vom 15.01.2010. Darin ist geregelt, dass von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen die Parzellen Nrn. …….abgetrennt und dem Eigenjagdbezirk „….“ angegliedert werden. Mit Urteil der Kammer vom 12.12.2012 im Verfahren 5 K 1531/11 wurde der Bescheid vom 15.01.2010 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Bescheid vom 15.01.2010 sei rechtswidrig ist, weil er gegen die falsche Person gerichtet sei. Eine Verfügung, mit der Regelungen über die Angliederung von Flächen getroffen werde, die einen Eigenjagdbezirk beträfen, könne nur an den oder die Eigentümer des betroffenen Eigenjagdbezirkes gerichtet werden, nicht jedoch an einen anderen dinglichen Berechtigten, daher auch nicht an einen Nießbraucher. Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Parzellen Nrn. …….seinem Eigenjagdbezirk zuzuschlagen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit sofort vollziehbarem Bescheid des Beklagten vom 17.05.2017 wurden die genannten Parzellen von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ….. abgetrennt und dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 BJG könnten Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Nach § 3 Abs. 5 SJG seien die außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Bei der genannten Fläche, die im Wesentlichen die Gewanne „....“ und „....." der Gemarkung ..... umfasse, sei dies zutreffend und zwingend erforderlich. Eine Bejagung der vorgenannten Fläche durch den Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ...….. sei nicht möglich. Dies ergebe sich bereits aus den Abmessungen des Gebietes, das bei einer Länge von ca. 1.000 m nur eine Breite zwischen 10 und 70 m aufweise. Es besitze außerdem keinen Anschluss zu den übrigen Flächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk ...… gehörten. Es liege eingeschlossen zwischen dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ………. und dem Eigenjagdbezirk „...…". Eine derartige Insellage in Verbindung mit der geringen Breite der Fläche stehe der Bejagdbarkeit der Fläche entgegen. Dies ergebe sich auch aus den Stellungnahmen des Sachverständigen ………… vom 02.06.2006, aktualisiert vom 22.02.2017, sowie des Kreisjagdberaters ……… vom 29.08.2005. Die Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes .....könnten sich weder in der höher gelegenen Waldfläche des Eigenjagdbezirkes „..." noch auf der gegenüberliegenden Talseite aufhalten, um die Talaue als Kugelfang zu nutzen. Denn beide Bereiche gehörten nicht mehr zu ihrem Jagdbezirk. Hinzu komme, dass auf Grund der geringen Breite der Fläche immer die Gefahr bestehe, dass ein angeschossenes Wild die Fläche verlasse und damit in einen anderen Jagdbezirk wechsele, so dass häufig Probleme bei der Nachsuche zu erwarten seien. Im Übrigen habe auch der Sachverständige ………… dargelegt, dass die Abgabe eines Kugelschusses in erster Linie von dem höher gelegenen Waldgebiet des Eigenjagdbezirkes über die Landstraße II. Ordnung …. möglich, wenn auch unter Berücksichtigung des Straßenverkehrs kritisch sei. Die o. g. Fläche habe nicht jagdbezirksfrei belassen werden können, denn aus Gründen des Wild- und Jagdschutzes sei es grundsätzlich zu vermeiden, dass Flächen keinem Jagdbezirk angehörten. Grundsätzlich sei nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes jede Fläche einem Jagdbezirk zuzuordnen. Dies schließe das Vorhandensein jagdbezirksfreier Flächen und befriedeter Bezirke zwar nicht völlig aus, jedoch verlange schon allein das Interesse an der Ausübung der Jagd die Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirk. Auch die Pflicht zur Hege bezwecke, für einen entsprechenden Wildbestand zu sorgen und Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft insbesondere durch Wildschäden zu vermeiden. Somit sei es aus Gründen der ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung erforderlich, die o. g. Fläche aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ………….. herauszunehmen und an den Eigenjagdbezirk „………….." anzugliedern. Damit werde auch hinsichtlich des Aneignungsrechtes für Fallwild eine klare Regelung getroffen. Soweit das Aneignungsrecht nicht in Anspruch genommen werde, sei der Träger der Straßenbaulast im Rahmen des Abfallrechtes zur Beseitigung nicht seuchenverdächtigen Fallwildes im Bereich der Landstraße II. Ordnung … zuständig. Durch die vorgenommene Angliederung werde der schmale Geländestreifen zwischen der Grenze des Eigenjagdbezirkes „...." und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk …… beseitigt. Die Grenze zwischen diesen beiden Jagdbezirken bilde nunmehr der Verlauf des Würzbaches, dem auch die Gemarkungsgrenze zwischen …………. und ……….. folge. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 SJG hätten die Eigentümer der an einen Eigenjagdbezirk angegliederten Flächen gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Abweichende Vereinbarungen seien zulässig und bedürften der Schriftform. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil bei andauernder Nichtbejagung des streitgegenständlichen Geländestreifens zu befürchten sei, dass der Wildbestand derart wachse und sich verfestige, dass ein erhöhtes Unfallrisiko auf der Landstraße II. Ordnung …. durch Wechselwild für die Teilnehmer des Straßenverkehrs bestehe. Darüber hinaus stelle die Jagdpflege, unter die auch der Begriff Hege des Wildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetzes falle, ein schützenswertes Gut im öffentlichen Interesse dar. Es sei aufgrund des weiter stattfindenden Kreislaufs der Natur, der Vermehrung des Wildbestandes von ungeahntem Ausmaß, erforderlich und geboten, die Jagd auf den benannten Flächen auszuüben. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei im Interesse der Belange des Tier- und Naturschutzes nicht zumutbar. Gegen den ihm am 19.05.2017 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.06.2017, beim Beklagten eingegangen am 08.06.2017, Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf ein von ihm in Auftrag gegebenes jagdliches Fachgutachten des Sachverständigen ………. vom August 2017. Danach sei eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ………… deutlich sinnvoller. Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2019 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, mit Schreiben vom 10.02.2016 habe die Oberste Jagdbehörde ihre Rechtsauffassung dargelegt, dass die anzugliedernde Fläche jagdbezirksfrei sei und in der Vergangenheit zu Unrecht als dem Beigeladenen zugehörig behandelt worden sei. Daher obliege es der unteren Jagdbehörde eine Angliederung nach § 3 Abs. 5 SJG an einen benachbarten Jagdbezirk vorzunehmen. Somit sei der Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche handele. Denn sonst hätte er als unzuständige Behörde gehandelt. Dieser Auffassung hinsichtlich der Zuständigkeit und der Folge, dass eine Abrundung nicht habe erfolgen sollen und können, schließe sich der Kreisrechtsausschuss an. Damit sei die Verfügung vom 17.05.2017 insoweit unrichtig, als unter der Ziffer 1 von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ...…… die dort im einzelnen aufgeführten Grundstücke abgetrennt würden. Da die Abtrennung von Grundstücken von einem Jagdbezirk, die tatsächlich dem Jagdbezirk nicht angehörten, nicht möglich sei, sei die Verfügung gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hinsichtlich dieses Teiles nichtig. Gleichwohl sei die Verfügung insoweit wirksam, als in ihr die Angliederung der genannten Grundstücke an den Eigenjagdbezirk des Klägers verfügt werde, denn der nichtige Teil sei nicht so wesentlich, dass der Beklagte den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. In diesem Fall bleibe nach § 44 Abs. 4 SVwVfG der Verwaltungsakt hinsichtlich des Teils, der tatsächlich ausführbar sei, also der Angliederung an den Eigenjagdbezirk „...…..", wirksam. In der Folge bedeute dies, dass die Beigeladene an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sei, dass die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses über den Widerspruch vom 7. Juni 2017 auch ihr gegenüber habe nur einheitlich ergehen können. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Für die Angliederung einer außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundfläche sei nach § 3 Abs. 5 Satz 2 SJG die Jagdbehörde zuständig. Soweit nichts anderes bestimmt sei, seien zuständige Behörden zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und des Saarländischen Jagdgesetzes die unteren Jagdbehörden (§ 2 Abs. 4 SJG). Die Verfügung finde ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 5 Satz 1 SJG. Hiernach seien außerhalb eines Jagdbezirkes liegende Grundflächen einer Gemeinde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Ob die Jagdbehörde im Fall der Angliederung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1 SJG prüfen müsse, ob die Angliederung für die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unbedingt erforderlich sei, könne dahinstehen. Denn es sei in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls allgemein anerkannt, dass es den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspreche und im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG (und damit auch im Sinne des § 3 Abs. 3 SJG) notwendig sei, jagdbezirksfreie Flächen einem Jagdbezirk anzugliedern. Das Erfordernis der Angliederung jagdbezirksfreier Flächen ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass solche Flächen grundsätzlich der jagdlichen Pflege und gewissenhaften Bejagung bedürften, um ein erhebliches Wildschadensrisiko zu verhindern. Durch die grundsätzliche Zuteilung eines Grundstücks zu einem Jagdbezirk würden eine fIächendeckende Bejagung gewährleistet sowie eine effektive Jagd und Hege ermöglicht und damit die Ziele des Bundesjagdgesetzes - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – gefördert. Die Entscheidung, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Angliederung erfolge, stehe im Ermessen der Behörde. Grenze eine Grundfläche, die für sich allein keinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilde, an mehrere Jagdbezirke an, habe sich die Entscheidung, an welchen dieser Bezirke sie angegliedert werde, ausschließlich an den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung zu orientieren. Unter Jagdpflege falle der Begriff der Hege des Wildes i.S. des § 1 Abs. 2 BJagdG, d. h. der Erhalt eines artenreichen und gesunden, aber an den landeskulturellen Erfordernissen angepassten Wildbestandes, unter möglichster Vermeidung von Wildschäden in der Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft. Unter Jagdausübung verstehe man demgegenüber in erster Linie die technischen jagdlichen Tätigkeiten i.S. des § 1 Abs. 4 BJagdG, d.h. das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die angefochtene Verfügung verfolge den Zweck, auch auf der Angliederungsfläche die Jagd zu ermöglichen und dadurch Wildschäden zu vermeiden. Eine Angliederung komme hierbei aus jagdpraktischen und jagdpflegerischen Gesichtspunkten grundsätzlich sowohl an den Eigenjagdbezirk des Klägers als auch an den Jagdbezirk Hassel in Betracht. Vorliegend habe der Beklagte ermessensfehlerfrei eine Angliederung an den Jagdbezirk des Klägers vorgenommen. Dabei sei unstreitig, dass der in Rede stehende Bereich lediglich eingeschränkt bejagbar sei. Dies ergebe sich sowohl aus dem Sachverständigengutachten des Herrn ...… vom 02.06.2000 als auch aus dem jagdlichen Fachgutachten des Herr ………… vom 21.08.2017. Die eingeschränkte Bejagung stehe indes nicht im Zusammenhang mit der Angliederung an den Jagdbezirk. Sowohl bei der Angliederung an den Jagdbezirk des Klägers als auch bei der Angliederung an den Jagdbezirk ………… könnten die entsprechenden Flächen nur teilweise bejagt werden. Dass die nur eingeschränkte Bejagbarkeit kein Hindernis für die Zuweisung einer Fläche zu einem Jagdbezirk darstelle, sei bereits vom Verwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 09.04.2008 festgestellt worden. Der Kreisrechtsausschuss sei sich bewusst, dass die verfügte Angliederung für den Kläger als Eigentümer des Eigenjagdbezirkes die Verpflichtung zur Zahlung von Pachtzinsen und zum Ersatz von Wildschäden nach sich ziehe. Diese nachteiligen Folgen wögen indes nach Auffassung des Rechtsausschusses nicht so schwer, dass sie die o. a. Gesichtspunkte für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers in den Hintergrund rücken ließen. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese mittelbaren Folgen in § 3 Abs. 4 Satz 2 SJG und § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG gebilligt würden. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.03.2019 zugestellt. Am 08.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er wende sich gegen die Eingliederung einer Grundstücksfläche an seinen angrenzenden Eigenjagdbezirk. Die Grundstücksfläche gehöre zur Gemeinde C-Stadt, Ortsteil ...……….. Der Geländestreifen verlaufe im sogenannten „...…" und liege bis auf 4 Parzellen, die sich südlich der Straße befänden, zwischen der Landstraße II. Ordnung …. und dem ...….. Er habe eine Länge von 1 km und eine Breite zwischen 10 und 70 m. Südlich der Landstraße II. Ordnung … liege sein Eigenjagdbezirk. Nördlich und westlich an den Geländestreifen grenze der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ………. und östlich der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ... an. Der Jagdbezirk der C. grenze südlich an seinen Eigenjagdbezirk. Die streitbefangenen Flächen seien über Jahrzehnte hinweg vom Jagdbezirk …………..bejagt worden. Die meisten der streitbefangenen Grundstücke befänden sich im Eigentum der Familie ...., von der er vermute, dass sie über einigen politischen Einfluss verfüge. Hintergrund des ganzen Verfahrens sei es letztendlich, eine Neuordnung herbeizuführen, um die Wildschäden, die auf den streitbefangenen Flächen einträten, anders zu teilen. Er habe trotz des Sofortvollzuges die Jagd auf den Grundstücken nicht angeordnet. Es seien auch keinerlei Wildschäden bezahlt worden. Die streitbefangene Fläche sei für ihn nicht bejagbar. Durch die Trennung aufgrund der Landstraße II. Ordnung … müsste er auf einer Fläche von 1 km Länge und einer Breite von 10 - 70 m die Jagd ausüben. Eine Gewehrkugel habe eine Reichweite von ca. 7 km und fliege mit einer Geschwindigkeit von ca. 900 km/h. Es sei nicht möglich, auf einer solchen Kleinstfläche die Jagd auszuüben, da völlig unkalkulierbar sei, wo die Kugel hinfliege. Die Auffassung des Beklagten, dass es problemlos möglich sei, über die Landstraße zu schießen, sei absurd. Der Beklagte verlange von ihm, dass er mit dem linken Auge schaue, ob von links Autos kämen, dass er mit dem rechten Auge schaue, ob von rechts Autos kämen und dass er dann geradeaus auf ein Stück Wild schieße, für das leider kein Auge mehr übrig sei. Ein weiteres Auge müsste er noch zur Verfügung haben, um zu schauen, ob sich hinter dem 10 - 70 m breiten Geländestreifen Personen aufhielten. Hinter dem Geländestreifen werde die Jagd ausgeübt. Die Jagd auf Wildschweine werde nachts ausgeübt. Wie solle er feststellen, ob sich nicht in 80 oder 90 m Entfernung ein Jäger aufhalte, der in dem dortigen Revier jage. Bei einem Jagdunfall würde er billigend in Kauf nehmen, dass er entweder einen Autofahrer oder eine Person im Nachbarrevier erschieße. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht möglich, die Jagd auf dem streitbefangenen Streifen auszuüben. Die einzig sinnvolle Jagdausübung könne nur aus dem hinter dem Streifen befindlichen Jagdrevier erfolgen. Aus diesem einen Grunde sei die streitbefangene Eingliederungsverfügung willkürlich, ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Unabhängig davon sei der Beklagte für den Erlass der Verfügung auch unzuständig. Zuständig für eine Abrundung sei die oberste Jagdbehörde. Daran ändere auch nichts, dass die oberste Jagdbehörde der Auffassung sei, sie sei nicht zuständig. Entgegen der Auffassung der obersten Jagdbehörde sei der streitbefangene Bezirk nicht jagdbezirksfrei, sondern gehöre zum Jagdbezirk ...…….. Selbst wenn es sich um eine jagdfreie Fläche handele, sei der Bescheid rechtswidrig. Zunächst einmal hätte die C. beigeladen werden müssen, da nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses die Abtrennung von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ...… rechtswidrig gewesen sei. Unstreitig sei die Fläche in der Vergangenheit durch den Jagdbezirk ...… bejagt worden und dies über Jahrzehnte hinweg. Insoweit könne die streitbefangene Fläche nicht durch einen internen Behördenvermerk zur jagdbezirksfreien Fläche erklärt und aus dem Jagdbezirk ...…….. ausgegliedert werden. Ob der Jagdbezirk ...……. mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei, sei nicht geklärt worden. Der damalige Jagdvorsteher sei verstorben. Ob der Jagdvorsteher überhaupt mit dem Wissen und Wollen der Jagdgenossen gehandelt habe, sei unklar. Insoweit sei der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dies führe ebenfalls zur Aufhebung des streitbefangenen Bescheides. Es sei auch nicht geklärt, ob der streitbefangene Bescheid bei Kenntnis von der Teilnichtigkeit eventuell im Ganzen nicht erlassen worden wäre. Es könne nur eine einheitliche Entscheidung in dem Verhältnis Kläger/Beklagter und angrenzende Jagdgenossenschaft erfolgen. Entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses sei die Verfügung auch nicht materiell rechtmäßig. Wenn man eine jagdbezirksfreie Fläche unterstelle, habe man sich hier für den falschen Jagdbezirk entschieden. Es hätte zunächst einmal eine Angliederungsgenossenschaft gegründet werden müssen. Auch dies sei nicht geschehen. Wenn der Beklagte der Auffassung sei, dass die Fläche bejagt werden müsse, könne dies jedenfalls nicht durch den Kläger erfolgen. Was das Sachverständigengutachten …….. betreffe, so fehle es dem Sachverständigen an einer entsprechenden fachlichen Qualifikation. Der Sachverständige kenne sich mit Schießständen aus, sei aber soweit bekannt kein Sachverständiger für Jagdausübung. Der Sachverständige selbst habe wohl keine jagdliche Ausbildung. Woher die behauptete Sachkenntnis aus dem Bereich der Jagdausübung stamme, sei nicht bekannt. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass das Sachverständigengutachten …… ebenfalls bestätige, dass die Angliederung an den Jagdbezirk des Klägers vorzunehmen gewesen sei, verwundere diese Erkenntnis. Der Sachverständige habe auf Seite 33 seines Gutachtens ausgeführt, dass mit Ausnahme von einer Angliederung der Flächen ...... an den Eigenjagdbezirk ..... die Angliederungsverfügung vom 17.05.2017 in Bezug auf alle weiteren angegliederten Grundflächen nicht umfänglich den tatsächlichen örtlichen Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspreche. Der Sachverständigte …………. komme zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme der genannten 4 Parzellen eine Angliederung der übrigen Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk .... aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung deutlich sinnvoller wäre. Der Sachverständige ……. führe aus, dass eine Bejagung der aufgeführten Flächen aus dem Eigenjagdbezirk ...… über die L …. hinweg eine reale potentielle konkrete Gefahr im Augenblick der Jagdausübung (Schussabgabe) für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstelle. Unabhängig davon sei die Angliederungsverfügung jedoch schon deshalb nichtig, weil es an einer konkreten Grenze fehle. In dem angegriffenen Bescheid würden eine Vielzahl von Parzellen an den Eigenjagdbezirk ...….. angegliedert. Bei einer Vielzahl der Parzellen fehle es jedoch an einer Parzellengrenze, da ausweislich der Bescheidsbegründung der Verlauf des ...….. die Grenzziehung alleine beeinflusst habe. Der ...… sei jedoch heute nicht mehr existent, da die gesamte Fläche versumpft sei. Durch die Versumpfung hätten sich die Grundstücksgrenzen verschoben. Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstehende Verlandung wachse an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhänge, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet habe und danach 3 Jahre verstrichen seien. Sollte also der .... verlandet sein, hätten sich die Grundstücksgrenzen zugunsten der Grundstückseigentümer verschoben. Gehe man davon aus, dass die Versumpfung dazu führe, dass das Gewässer die Nachbargrundstücke dauerhaft überflutet habe, hätten die Anlieger Eigentumsflächen gemäß § 7 Abs. 1 SWG verloren. Eine Wiederherstellung des ……….. scheide aus, da dieser sein Bachbett seit mehr als 3 Jahren verlassen habe. Da sich infolge der Versumpfung des ……….. die Eigentumsgrenzen der an den …………. angrenzenden Parzellen verschoben hätten, fehle es an der notwendigen Bestimmtheit der streitbefangenen Verfügung, so dass diese auch aus diesem Grunde als rechtswidrig aufzuheben sei. Es bleibe absurd, wenn der Sachverständige …………., der für Jagdfragen wohl nicht sachverständig sei, behaupte, dass wenn man über eine Landstraße schieße, auf der Fahrzeugverkehr stattfinde, dies ohne Gefährdung der vorbeifahrenden Personen möglich sei. Wenn der Sachverständige …………. zu dem Ergebnis komme, dass die Bejagbarkeit stark eingeschränkt sei, weil eine vernünftige Bejagung überhaupt nicht möglich sei, so begründe dies die Ermessenfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der ...…. sei auch kein erkennbares Geländemerkmal. Der ……….. sei versumpft. Es gebe überhaupt keinen ………... Selbstverständlich müsse die Jagdgrenze genau erkennbar sein. Wenn dies nicht der Fall sei, könne es sein, dass man ein Stück Wild im Nachbarrevier erlege, weil es jenseits der Grenze stehe oder man führe eine Nachsuche im Nachbarrevier durch, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es sei ständige Rechtsprechung aller Zivilgerichte, dass dann, wenn eine Jagdgrenze nicht genau bestimmbar sei, der Jagdpachtvertrag aufgrund des Schriftformerfordernisses nichtig sei. Es gebe weder eine rechtlich bestimmbare noch eine tatsächlich bestimmbare Jagdgrenze. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2019 insoweit aufzuheben, als es um die Flächen nördlich der L235 geht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Angliederung der verfahrensgegenständlichen Fläche sei aufgrund des § 3 Abs. 5 SJG erfolgt. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Insbesondere handele es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um eine jagdbezirksfreie Exklave. Durch die Etablierung des Eigenjagdbezirkes „………." sei der Anschluss der hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke an den Jagdbezirk ………… verloren gegangen. Eine Angliederung an den Jagdbezirk ………….. durch Vertrag oder Abrundungsverfügung sei nicht erfolgt. Daher sei auch die Zuständigkeit des Beklagten gegeben gewesen. Er habe sein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, an welchen Jagdbezirk die verfahrensgegenständlichen Grundstücke angegliedert würden, rechtmäßig ausgeübt. Zunächst treffe es nicht zu, dass die Fläche nicht bejagbar sei, weil eine Schussabgabe die Nutzer der Landstraße übermäßig gefährde. Der Sachverständige ……. habe in seiner Stellungnahme vom 02.06.2005 ausgeführt, dass eine Schussabgabe ohne eine unzulässige Gefährdung Dritter möglich sei. Auch der Sachverständige ….. komme in einem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten nicht zu einem wesentlich anderen Ergebnis. Er sehe die Bejagbarkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke lediglich als teilweise stark eingeschränkt an. Eine gute Bejagbarkeit aufgrund der Abrundung sei nicht zwingend rechtlich geboten. Auch sei die Grenzziehung nicht zu beanstanden. Der Verlauf des ……. sei als Jagdgrenze besonders geeignet, da er einerseits ein erkennbares Geländemerkmal sei und andererseits der Gemarkungsgrenze zwischen …….. und ……… folge. Das habe er in seiner Verfügung auch so begründet. Das Interesse an einem übersichtlichen Grenzverlauf gebiete es nicht, dass die Jagdgrenze im Gelände jederzeit liniengenau erkannt werden könne. Ferner hätte ein möglicher Eigentumserwerb durch ein Versanden des ………. keine Auswirkung auf die in der Verfügung bezeichnete Jagdgrenze. Die Frage der Versumpfung des Würzbachs sei nicht entscheidungserheblich, so dass eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nicht notwendig sei. Dem Interesse an einer klaren und übersichtlichen Grenzziehung werde auch dann entsprochen, wenn sich die Grenzziehung an den Gemarkungsgrenzen orientiere, die zwar nicht so einfach erkennbar seien wie eine Straße, die sich aber dennoch anhand der natürlichen Gegebenheiten - wie einem Bachbett - erkennen lasse. Das vom Kläger geforderte Maß an die Erkennbarkeit der Grenze sei zu weitgehend, da dies dazu führen würde, dass eine Grenzziehung nur an Straßen, großen Gewässern o.Ä. möglich wäre. Andere Gesichtspunkte, wie etwa die Frage nach der Verantwortung für das Fallwild, müssten in diesem Fall regelmäßig zurückstehen. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verfahrens 5 K 11/08 und 5 K 1531/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.