Beschluss
2 A 49/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0308.2A49.21.00
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Leitsätze
1. Eine uneingeschränkte Bejagdbarkeit der Fläche ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Angliederungsverfügung.(Rn.13)
2. Die Angliederungsverfügung genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn alle von ihr betroffenen Parzellen einzeln benannt sind und die Grundstücksgrenzen im Zweifelsfall durch Vermessung bestimmbar sind.(Rn.14)
3. Wer selbst ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und deshalb auf das Prozessergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.(Rn.16)
4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht einem Beteiligten vorab mitteilt, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt.(Rn.17)
5. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen musste.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2020 - 5 K 541/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine uneingeschränkte Bejagdbarkeit der Fläche ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Angliederungsverfügung.(Rn.13) 2. Die Angliederungsverfügung genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn alle von ihr betroffenen Parzellen einzeln benannt sind und die Grundstücksgrenzen im Zweifelsfall durch Vermessung bestimmbar sind.(Rn.14) 3. Wer selbst ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und deshalb auf das Prozessergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.(Rn.16) 4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht einem Beteiligten vorab mitteilt, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt.(Rn.17) 5. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen musste.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2020 - 5 K 541/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Zuschlagung eines Geländestreifens zu seinem Jagdbezirk. Dieser Geländestreifen verläuft im sogenannten „R...“ und liegt bis auf die vier Parzellen Nrn. XY0X/2, XY05, XY0Y und XY07, die sich südlich der Straße und westlich angrenzend an den Eigenjagdbezirk des Klägers befinden, zwischen der Landstraße II. Ordnung 000 und dem W-bach. Er hat eine Länge von ca. 1 km und eine Breite zwischen 10 und 70 m. Südlich der Landstraße II. Ordnung 000 liegt der Eigenjagdbezirk des Klägers. Nördlich und westlich an den Geländestreifen grenzt der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft H... und östlich der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft N.... Die übrigen Flächen des Jagdbezirks der Beigeladenen liegen südlich des Eigenjagdbezirks des Klägers und haben keinen Kontakt zu dem streitgegenständlichen Geländestreifen. Der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks des Klägers (sein Vater) hatte ebenso wie bereits dessen Vater den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen gepachtet. Auf Grund einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Beigeladenen und dem früheren Eigentümer des Eigenjagdbezirks des Klägers über die Regelung von Wildschäden an der streitgegenständlichen Fläche beantragte der Vorsteher der Beigeladenen beim Beklagten im Jahr 2004 eine Abrundung gemäß § 3 Saarländisches Jagdgesetz (SJG). Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31.12.2004 mit, dass die umstrittene Fläche auf Grund ihrer Lage und Größe nicht von den Jagdausübungsberechtigten der Beigeladenen bejagt werden könne. Sie könne nur dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft H... oder dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert werden. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen sei die Fläche seit fast 70 Jahren von den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirkes des Klägers bejagt worden. Aus Gründen der praktikablen Jagdausübung schlage sie eine Zuweisung an diesen Jagdbezirk vor. Nachdem der Vater und frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks einer solchen Arrondierung widersprochen hatte, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2006, dass die betroffenen Parzellen der Jagdgenossenschaft H... zugeschlagen würden. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.4.2008 - 5 K 11/08 - wurde auf die Klage der Jagdgenossenschaft H... der Bescheid vom 27.1.2006 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil bei der Ermessensentscheidung das Problem des Fallwildes nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.6.2009 - 3 A 278/09 - als unzulässig verworfen. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid der Beklagten vom 17.5.2017 wurden die Parzellen Nrn. X582, X582/2, X583, X58X, X585, X58Y, X587, X588, X589, X589/2, X590, X591, X591/2, X592, X592/2, X592/3, X593, X593/2, X59X, X59X/2, X59X/3, X59X/X, X595, X59Y, X59Y/2, X597, X598, X599, X599/2, X599/3, XY00, XY01, XY01/2, XY01/3, XY02, XY03, XY0X/2, XY05, XY0Y, XY07, XY09/2, XY10, XY11 und XY13 von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk O... abgetrennt und dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 BJG könnten Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Nach § 3 Abs. 5 SJG seien die außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Bei der genannten Fläche, die im Wesentlichen die Gewanne „Hinter der Mühle“ und „Unter‘m Flachsstück" der Gemarkung O... umfasse, sei dies zutreffend und zwingend erforderlich. Eine Bejagung der vorgenannten Fläche durch den Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes O... sei nicht möglich. Dies ergebe sich bereits aus den Abmessungen des Gebietes, das bei einer Länge von ca. 1.235 m nur eine Breite zwischen 10 und 70 m aufweise. Es besitze außerdem keinen Anschluss zu den übrigen Flächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk O... gehörten. Es liege eingeschlossen zwischen dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... und dem Eigenjagdbezirk „Gut P...". Eine derartige Insellage in Verbindung mit der geringen Breite der Fläche stehe der Bejagdbarkeit der Fläche entgegen. Die Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes O... könnten sich weder in der höher gelegenen Waldfläche des Eigenjagdbezirkes „Gut P..." noch auf der gegenüberliegenden Talseite aufhalten, um die Talaue als Kugelfang zu nutzen. Beide Bereiche gehörten nicht mehr zu ihrem Jagdbezirk. Hinzu komme, dass auf Grund der geringen Breite der Fläche immer die Gefahr bestehe, dass ein angeschossenes Wild die Fläche verlasse und damit in einen anderen Jagdbezirk wechsele, so dass häufig Probleme bei der Nachsuche zu erwarten seien. Im Übrigen habe auch der Sachverständige T... dargelegt, dass die Abgabe eines Kugelschusses in erster Linie von dem höher gelegenen Waldgebiet des Eigenjagdbezirkes über die Landstraße II. Ordnung 000 möglich, wenn auch unter Berücksichtigung des Straßenverkehrs kritisch sei. Die Fläche habe nicht jagdbezirksfrei belassen werden können, denn aus Gründen des Wild- und Jagdschutzes sei es zu vermeiden, dass Flächen keinem Jagdbezirk angehörten. Grundsätzlich sei nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes jede Fläche einem Jagdbezirk zuzuordnen. Dies schließe das Vorhandensein jagdbezirksfreier Flächen und befriedeter Bezirke zwar nicht völlig aus, jedoch verlange schon das Interesse an der Ausübung der Jagd die Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirk. Auch die Pflicht zur Hege bezwecke, für einen entsprechenden Wildbestand zu sorgen und Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft insbesondere durch Wildschäden zu vermeiden. Somit sei es aus Gründen der ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung erforderlich, die o.g. Fläche aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk O... herauszunehmen und an den Eigenjagdbezirk „Gut P..." anzugliedern. Damit werde auch hinsichtlich des Aneignungsrechtes für Fallwild eine klare Regelung getroffen. Durch die Angliederung werde der schmale Geländestreifen zwischen der Grenze des Eigenjagdbezirks „Gut P...“ und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... beseitigt. Die Grenze zwischen diesen beiden Jagdbezirken bilde nunmehr der Verlauf des W-baches, dem auch die Gemarkungsgrenze zwischen O... und H... folge. Gegen den ihm am 19.5.2017 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 8.6.2017 Widerspruch mit der Begründung ein, eine Angliederung an den Jagdbezirk H... sei deutlich sinnvoller. Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2019 ergangenem Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, die Verfügung finde ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 5 Satz 1 SJG. Das Erfordernis der Angliederung jagdbezirksfreier Flächen ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass solche Flächen grundsätzlich der jagdlichen Pflege und gewissenhaften Bejagung bedürften, um ein erhebliches Wildschadensrisiko zu verhindern. Durch die grundsätzliche Zuteilung eines Grundstücks zu einem Jagdbezirk würden eine fIächendeckende Bejagung gewährleistet sowie eine effektive Jagd und Hege ermöglicht und damit die Ziele des Bundesjagdgesetzes - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – gefördert. Die Entscheidung, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Angliederung erfolge, stehe im Ermessen der Behörde. Grenze eine Grundfläche, die für sich allein keinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilde, an mehrere Jagdbezirke an, habe sich die Entscheidung, an welchen dieser Bezirke sie angegliedert werde, ausschließlich an den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung zu orientieren. Die angefochtene Verfügung verfolge den Zweck, auch auf der Angliederungsfläche die Jagd zu ermöglichen und dadurch Wildschäden zu vermeiden. Eine Angliederung komme hierbei aus jagdpraktischen und jagdpflegerischen Gesichtspunkten grundsätzlich sowohl an den Eigenjagdbezirk des Klägers als auch an den Jagdbezirk H... in Betracht. Vorliegend habe der Beklagte ermessensfehlerfrei eine Angliederung an den Jagdbezirk des Klägers vorgenommen. Sowohl bei der Angliederung an den Jagdbezirk des Klägers als auch bei der Angliederung an den Jagdbezirk H... könnten die entsprechenden Flächen nur teilweise bejagt werden. Dass die nur eingeschränkte Bejagbarkeit kein Hindernis für die Zuweisung einer Fläche zu einem Jagdbezirk darstelle, sei bereits vom Verwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 09.04.2008 festgestellt worden. Der Kreisrechtsausschuss sei sich bewusst, dass die verfügte Angliederung für den Kläger als Eigentümer des Eigenjagdbezirkes die Verpflichtung zur Zahlung von Pachtzinsen und zum Ersatz von Wildschäden nach sich ziehe. Diese nachteiligen Folgen wögen indes nach Auffassung des Rechtsausschusses nicht so schwer, dass sie die o. a. Gesichtspunkte für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers in den Hintergrund rücken ließen. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese mittelbaren Folgen in § 3 Abs. 4 Satz 2 SJG und § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG gebilligt würden. Am 9.4.2019 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die streitgegenständliche Grundstücksfläche gehöre zur Gemeinde C-Stadt, Ortsteil O.... Der Geländestreifen verlaufe im sogenannten „R..." und liege bis auf 4 Parzellen, die sich südlich der Straße befänden, zwischen der Landstraße II. Ordnung 000 und dem W…bach. Er habe eine Länge von 1 km und eine Breite zwischen 10 und 70 m. Südlich der Landstraße II. Ordnung 000 liege sein Eigenjagdbezirk. Nördlich und westlich an den Geländestreifen grenze der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft H... und östlich der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft N... an. Der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft O... grenze südlich an seinen Eigenjagdbezirk. Die streitbefangenen Flächen seien über Jahrzehnte hinweg vom Jagdbezirk O... bejagt worden. Hintergrund des ganzen Verfahrens sei es letztendlich, eine Neuordnung herbeizuführen, um die Wildschäden, die auf den streitbefangenen Flächen einträten, anders zu teilen. Er habe trotz des Sofortvollzuges die Jagd auf den Grundstücken nicht angeordnet. Es seien auch keinerlei Wildschäden bezahlt worden. Die streitbefangene Fläche sei für ihn nicht bejagbar. Durch die Trennung aufgrund der Landstraße II. Ordnung 000 müsste er auf einer Fläche von 1 km Länge und einer Breite von 10 - 70 m die Jagd ausüben. Eine Gewehrkugel habe eine Reichweite von ca. 7 km und fliege mit einer Geschwindigkeit von ca. 900 km/h. Es sei nicht möglich, auf einer solchen Kleinstfläche die Jagd auszuüben, da völlig unkalkulierbar sei, wo die Kugel hinfliege. Die Auffassung des Beklagten, dass es problemlos möglich sei, über die Landstraße zu schießen, sei absurd. Die Jagd auf Wildschweine werde nachts ausgeübt. Wie solle er feststellen, ob sich nicht in 80 oder 90 m Entfernung ein Jäger aufhalte, der in dem dortigen Revier jage. Bei einem Jagdunfall würde er billigend in Kauf nehmen, dass er entweder einen Autofahrer oder eine Person im Nachbarrevier erschieße. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, die Jagd auf dem streitbefangenen Streifen auszuüben. Die einzig sinnvolle Jagdausübung könne nur aus dem hinter dem Streifen befindlichen Jagdrevier erfolgen. Aus diesem Grund sei die Eingliederungsverfügung willkürlich und ermessensfehlerhaft. Abgesehen davon sei der Beklagte für den Erlass der Verfügung nicht zuständig. Zuständig für eine Abrundung sei die oberste Jagdbehörde. Daran ändere auch nichts, dass die oberste Jagdbehörde der Auffassung sei, sie sei nicht zuständig. Entgegen der Auffassung der obersten Jagdbehörde sei der streitbefangene Bezirk nicht jagdbezirksfrei, sondern gehöre zum Jagdbezirk O.... Die Angliederungsverfügung sei jedoch schon deshalb nichtig, weil es an einer konkreten Grenze fehle. In dem angegriffenen Bescheid würden eine Vielzahl von Parzellen an den Eigenjagdbezirk Gut P... angegliedert. Bei einer Vielzahl der Parzellen fehle es jedoch an einer Parzellengrenze, da ausweislich der Bescheidsbegründung der Verlauf des W-baches die Grenzziehung alleine beeinflusst habe. Der W-bach sei jedoch heute nicht mehr existent, da die gesamte Fläche versumpft sei. Eine Wiederherstellung des W-baches scheide aus, da dieser sein Bachbett seit mehr als 3 Jahren verlassen habe. Da sich infolge der Versumpfung des W-bachs die Eigentumsgrenzen der an den W-bach angrenzenden Parzellen verschoben hätten, fehle es an der notwendigen Bestimmtheit der Verfügung. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.5.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2019 insoweit aufzuheben, als es um die Flächen nördlich der L000 geht. Mit Urteil vom 11.11.2020 - 5 K 541/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Beklagte sei nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SJG für die Vornahme der Angliederung zuständig. Insbesondere liege kein Fall der Abrundung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SJG vor, für die nicht der Beklagte, sondern das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde zuständig wäre. Maßgeblich sei insoweit, dass es sich bei der Fläche, die vom Beklagten dem Eigenjagdbezirk angegliedert wurde, um eine außerhalb eines Jagdbezirkes liegende Fläche handele. Dies sei dann der Fall, wenn eine Fläche innerhalb einer Gemeinde oder einer Gemarkung keinen Kontakt zu den übrigen Flächen des innerhalb der Gemeinde bzw. Gemarkung liegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks habe und auch nicht groß genug sei, um selbst einen Jagdbezirk zu bilden, so dass es sich um eine sogenannte Exklave handele. Diese Voraussetzungen seien hier offensichtlich gegeben. Es bestünden auch ansonsten keine Zweifel, dass die angegliederte Fläche jagdbezirksfrei i.S. des § 3 Abs. 5 SJG sei. Nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen stehe fest, dass der Geländestreifen zum Zeitpunkt der Angliederung rechtlich nicht zum Jagdbezirk der Beigeladenen gehört habe. Zwar sei der Geländestreifen bis zum Erlass des Bescheides vom 27.1.2006 immer als zum Jagdbezirk der Beigeladenen zugehörig behandelt worden. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass diese Ansicht unzutreffend gewesen sei. Diese Fläche sei aufgrund ihrer Lage immer durch den Eigenjagdbezirk des Klägers von den restlichen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen getrennt gewesen. Eine Behandlung der Fläche als Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sei daher allenfalls solange möglich gewesen, wie der frühere Eigentümer des Eigenjagdbezirks des Klägers selbst Pächter der Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks gewesen sei und damit eine Verbindung zwischen dem Eigenjagdbezirk des Klägers und den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks einschließlich des streitgegenständlichen Geländes bestanden habe. Der Beklagte sei, wenn nicht sogar verpflichtet, so doch zumindest berechtigt gewesen, für die streitgegenständliche jagdbezirksfreie Fläche eine Angliederung durchzuführen. Denn nach § 3 Abs. 5 SJG seien außerhalb eines Jagdbezirks liegende Grundflächen einer Gemeinde den benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Rechtlich nicht geboten sei es dagegen, diese Fläche jagdbezirksfrei zu lassen. Denn es sei aus Gründen des Wild- und Jagdschutzes grundsätzlich zu vermeiden, dass Flächen keinem Jagdbezirk angehören. Dem Jagdrecht liege die Vorstellung zugrunde, dass grundsätzlich jede Grundfläche einem Jagdbezirk zugeordnet ist. Dies schließe das Vorhandensein jagdbezirksfreier Flächen und befriedeter Bezirke zwar nicht völlig aus (vgl. § 6 Satz 1 BJagdG). Jedoch verlange schon allein das Interesse an der Ausübung der Jagd die Zugehörigkeit der Grundfläche zu einem Jagdbezirk (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BJagdG). Auch die Pflicht zur Hege, auf die § 5 Abs. 1 BJagdG ebenfalls abstelle, bezwecke, für einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestand zu sorgen und Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft, insbesondere durch Wildschäden, zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 2 BJagdG). Daher solle eine Angliederung gerade dazu dienen, dass jagdbezirksfreie Gebiete nicht entstehen. Der Beklagte habe das ihm dabei zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Die streitgegenständliche Fläche, sei, wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten, bejagbar. So bestehe zwar insbesondere auf Grund der geringen Breite der Fläche ständig die Möglichkeit der Gefährdung von Personen, da gut geeignete Standpunkte insbesondere für die Anbringung eines Kugelschusses innerhalb dieser Fläche praktisch nicht vorhanden seien. Diese Einschätzung habe das Gericht bereits im Verfahren 5 K 11/08 auf Grund der Feststellungen hinsichtlich der topographischen Gegebenheiten auf dieser Fläche erlangt, die im Rahmen einer in dem damaligen Verfahren durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten getroffen worden seien. Auch aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen T... vom 2.6.2006 sowie den Stellungnahmen der Vereinigung der Jäger des Saarlandes ergebe sich eindeutig, dass eine Bejagung innerhalb der Fläche selbst sehr schwierig sei. Eine Bejagung sei in erster Linie von dem höher gelegenen Wald aus möglich sowie von der Landstraße II. Ordnung 000 in Richtung Norden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Alois Burger vom August 2017 schließe eine Bejagung der Fläche nicht völlig aus, sondern halte nur insoweit eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... für deutlich sinnvoller, weil aus seiner Sicht damit die Bejagung besser möglich wäre. Der Einwand des Klägers, die Angliederungsverfügung sei zu unbestimmt, greife nicht durch. Hinsichtlich der Flächen, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert würden, habe der Beklagte alle Parzellen einzeln benannt, die von der Angliederungsverfügung erfasst würden. Wo sich im Einzelnen die Grundstücksgrenzen dieser Parzellen befinden, sei insoweit ohne Belang. Vielmehr müssten diese, falls es Zweifel am Grenzverlauf gebe, ggf. im Rahmen einer Vermessung festgestellt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass es durch eine Veränderung des Bachlaufes des W-baches gemäß § 7 SWG zu einer Veränderung der Grundstücksgrenzen komme, und auch für eine Veränderung der Gemeindegrenzen gemäß § 8 Abs. 1 SWG. Eine Unbestimmtheit der Angliederungsverfügung werde dadurch nicht begründet, da die Grenzen der aufgeführten Parzellen immer bestimmbar seien. Das Ermessen sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung dahingehend reduziert, dass nur eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... in Betracht komme. Eine Bejagung aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... heraus sei wegen der damit verbundenen Gefährdung des über die Landstraße II. Ordnung 000 verlaufenden Straßenverkehrs aufgrund der geringen Breite der streitgegenständlichen Fläche weitgehend ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen T... vom 2.6.2006 und stehe auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Burger in seinem jagdlichen Fachgutachten vom August 2017. Denn auch darin werde eine Schussabgabe in Richtung der Landstraße II. Ordnung 000 abgelehnt. Es sei weiter aufgrund der vom Beklagten und dem Kläger vorgelegten sachverständigen Äußerungen davon auszugehen, dass auch vom Eigenjagdbezirk des Klägers keine gute Bejagung möglich sei. Dabei sei zu beachten, dass die Fläche bei einer Länge von ca. 1 km nur eine Breite zwischen 10 und 70 m aufweise; zudem grenze im Süden die Landstraße II. Ordnung 000 an die Fläche an. Außerdem befänden sich im Osten die L 111 und im Westen bewohnte Gebäude der Rittersmühle. Insoweit teile das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen Alois Burger vom August 2017, dass Schüsse entlang der Straße und in Richtung auf Wohnbereiche eine unzulässige Gefährdung darstellten. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen T.... Daher sei eine Schussabgabe im Wesentlichen nur von Süden nach Norden möglich, d.h. aus Richtung der Landstraße II. Ordnung 000 zum W-bach. Eventuell sei auch von einem Hochsitz innerhalb des Geländestreifens eine Schussabgabe möglich, wenn dies in einem relativ steilen Winkel nach unten erfolge, so dass dabei der Boden als Kugelfang genutzt werde. Es treffe nicht zu, dass eine Bejagung nur dann möglich sei, wenn die streitgegenständliche Fläche dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... angegliedert werde. Ob ein Hochsitz auf dem streitgegenständlichen Gelände mit einem geeigneten Schussfeld vom Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks H... genutzt werde oder vom Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirks des Klägers ändere an der Gefährdungslage nichts. Soweit dieser geltend mache, dass bei einer Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... die Gefährdung geringer sei, weil sich in diesem Fall ein Jäger, der in dem dortigen Revier jage, sich bei einer Bejagung in der streitgegenständlichen Fläche aufhalte und nicht im anderen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, führe dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn vor jeder Schussabgabe müsse sich der Jäger versichern, dass sich in Flugrichtung seiner Kugel keine Personen aufhalten, seien es nun Jäger, Jogger oder Pilzsammler. Insofern würden die Pflichten des Jagdausübenden in keiner Weise davon abhängen, an welchen Jagdbezirk im vorliegenden Fall die jagdbezirksfreie Fläche angegliedert wird. Vielmehr spreche im vorliegenden Fall sogar mehr für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers, da es in diesem Fall möglich sei, auf dem höher liegenden Gelände des Eigenjagdbezirks einen Hochsitz zu errichten, bei dem es zumindest nicht ausgeschlossen sei, dass es aufgrund seiner Höhe möglich sei, ohne eine Gefährdung des auf der Landstraße II. Ordnung 000 verlaufenden Verkehrs einen Schuss in Richtung der angegliederten Fläche abzugeben. Diese Möglichkeit sei jedoch bei einer Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... ausgeschlossen, da der Pächter dieses Jagdbezirkes nicht berechtigt wäre, auf dem Gelände des Eigenjagdbezirks des Klägers einen Hochsitz zu errichten. Dass, wie sich aus dem Gutachten Burger ergebe, derzeit kein solcher Hochsitz bestehe, schließe diese Möglichkeit nicht aus. Unstreitig sei eine solche Schussabgabe nur unter sehr hohen Sicherheitsanforderungen möglich. Daher bedürfe es einer sehr sorgfältigen Wahl eines Standortes für einen solchen Hochsitz. Sollte ein Standort nicht zu finden sein, würde dies einer Angliederung an den Eigenjagdbezirk nicht entgegen stehen, da die Bejagbarkeit im Verhältnis zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht schlechter würde, sondern nur vergleichbar schlecht. Ein Vorrang für eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk würde auf jeden Fall nicht bestehen. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, die Landstraße II. Ordnung 000 als Grenze zwischen den Jagdbezirken zugrunde zu legen. Zwar seien Straßen grundsätzlich geeignet, eine Grenze zwischen verschiedenen Jagdbezirken zu bilden, da diese in der Örtlichkeit grundsätzlich leicht wahrzunehmen seien. Allerdings sei dies nicht zwingend. Denn auch der W-bach, der teilweise als Grenze zwischen der streitgegenständlichen Fläche und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... verlaufe, sei für eine Grenzziehung durchaus geeignet, da er in der Örtlichkeit zumindest in der Vergangenheit erkennbar gewesen sei. Insoweit sei unerheblich, ob dieser Bachlauf heute noch vollständig vorhanden ist oder, wie vom Kläger behauptet, zwischenzeitlich versumpft sei. Auf jeden Fall sei der Verlauf des W-baches nach wie vor auf allen Karten der Katasterverwaltung eingetragen und bilde auch teilweise die Grenze zwischen der Gemeinde C-Stadt und der Stadt S…. Im Übrigen dürfte den Jagdpächtern bzw. Jagdausübungsberechtigten bekannt sein, wo der Verlauf des W-baches gewesen sei, auch wenn der Bachlauf heute versumpft sei. Im Übrigen würde auch dies erheblich für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers sprechen, da ein Zugang vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk über die versumpfte Fläche des W-baches deutlich schwerer wäre als vom Revier des Klägers. Zudem dürfte angeschossenes Wild kaum über eine versumpfte Fläche flüchten. Daher habe im vorliegenden Fall auf Grund der Gegebenheiten vor Ort eine Grenzziehung unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit sowohl entlang der Landstraße II. Ordnung 000 als auch des W-baches erfolgen können. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensausübung auch das Problem des Fallwildes ausreichend berücksichtigt. Wenn die Straße die Grenze zwischen zwei Jagdbezirken bilde, stelle sich das Problem, dass die Polizei häufig nicht in der Lage sei, festzustellen, wer der zuständige Revierinhaber ist und wem entsprechend das Fallwild zuzuordnen ist. Dies führe ggf. zu einer Verzögerung bei der Nachsuche und damit zu einer Verlängerung der Leidenszeit des verletzten Wildes. Wie dem Gericht aus dem Verfahren 5 K 11/08 bekannt sei, komme es auf der Landstraße II. Ordnung 000 mehrmals pro Jahr zu Unfällen, bei denen Tiere verletzt oder getötet würden. Da der Beklagte diesem Gesichtspunkt nachgegangen sei und ihn in ausreichender Weise bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt habe, sei seine Entscheidung hinsichtlich der Angliederung auch insoweit ermessensgerecht. Zudem spreche auch der Wortlaut des § 3 Abs. 5 SJG für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SJG seien die außerhalb eines Jagdbezirks liegenden Grundflächen einer Gemeinde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Daraus folge, dass eine gemeindeübergreifende Angliederung grundsätzlich nicht gewollt sei. Hierfür spreche auch § 8 Abs. 1 BJadgG, wonach alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörten, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildeten. Daraus folge, dass ein Jagdbezirk innerhalb der Gemeindegrenzen liegen sollte, denn die Gestaltung der Jagdbezirke richte sich vorwiegend nach eigentumsrechtlichen oder dem gemeinde- bzw. gemarkungsgebietsmäßigen Grenzverlauf. Deshalb habe die Jagdbehörde im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens bei der Angliederung darauf zu achten, dass möglichst das Gemeindegebiet und die Flächen der darin befindlichen Jagdbezirke übereinstimmen. Da keine Gründe der Jagdausübung und Jagdpflege gegen eine Angliederung der streitgegenständlichen Fläche an den Eigenjagdbezirk des Klägers sprechen würden, sondern eher im Gegenteil diese Alternative der Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... aus jagdlichen Gründen vorzuziehen sei, sei es sachgerecht, eine Angliederung an diesen Eigenjagdbezirk vorzunehmen, der ebenfalls komplett in der Gemarkung O... liege. Insoweit sei auch beachtenswert, dass der Inhaber des Eigenjagdbezirkes über Jahrzehnte die streitgegenständliche Fläche jagdlich betreut habe. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2020 - 5 K 541/19 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus die von ihm reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Angliederung der im Streit befindlichen Flächen an den Eigenjagdbezirk des Klägers rechtmäßig ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte das ihm durch § 3 Abs. 5 Satz 1 SJG eingeräumte Ermessen, welchem benachbarten Jagdbezirk die außerhalb eines Jagdbezirks liegenden Flächen anzugliedern sind, verkannt oder fehlerhaft ausgeübt hat. Ein Ermessensausfall liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil in der Angliederungsverfügung vom 17.5.2017 ausführlich dargelegt ist, weshalb eine Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten des gemeindlichen Jagdbezirks O... nicht möglich sei. Soweit der Kläger vorträgt, dass über eine Angliederung an den Jagdbezirk H... von Seiten des Beklagten überhaupt nicht mehr nachgedacht worden sei, wäre ein (unterstellter) Ermessensfehler jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019 geheilt worden, in dem ausgeführt ist, dass aus jagdpraktischen und jagdpflegerischen Gesichtspunkten eine Angliederung grundsätzlich sowohl an den Eigenjagdbezirk des Klägers als auch an den Jagdbezirk H... in Betracht komme. Der Auffassung des Klägers, dass eine Bejagung der Angliederungsflächen von seinem Eigenjagdbezirk aus nicht möglich sei, „da dann über die Straße geschossen werden müsste“, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zur Bejagdbarkeit der Angliederungsflächen ist in dem – im Unterschied zu der Stellungnahme des Sachverständigen T... vom 2.6.2016 auch von dem Kläger nicht angegriffenen – Jagdgutachtlichen Fachgutachten des Herrn Alois Burger vom August 2017 ausgeführt, dass die Fläche in Teilen eingeschränkt und unter strikter Berücksichtigung und Einhaltung sicherheitstechnischer Gegebenheiten bejagdbar sei.3Vgl. Bl. 50, 77 ff. der VerwaltungsaktenVgl. Bl. 50, 77 ff. der Verwaltungsakten Durchführbar sei in Teilen die Entenjagd, Schnepfenjagd oder die Jagd auf anderes sogenanntes kleineres Niederwild. Die Jagd auf Hase und Raubwild sei in Teilen der Fläche potentiell überwiegend als Suchjagd mit relativ wenigen Jägern vom Straßenkörper weg in Richtung des GJB H... durchführbar, wobei in Straßennähe nach hinten, d.h. Richtung L 000 flüchtiges Wild nicht beschossen werden dürfe. Bei der Jagd auf Wildschweine und Rehwild im Bereich der Angliederungsflächen seien wegen der Durchschlagskraft und Reichweite der dabei eingesetzten Jagdwaffen deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Der Kugelschuss im Bereich von wesentlichen Teilen der Angliederungsflächen könne guten Gewissens nur unterhalb der L 000 in Richtung W-bach abgegeben werden. Damit ist eine, wenn auch eingeschränkte, Bejagdbarkeit der in Rede stehenden Flächen plausibel gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – davon ausgegangen werden, dass eine Angliederung an den Jagdbezirk H... die einzig sinnvolle Lösung des Problems darstellt. Dem steht bereits die erwähnte Aussage in dem Gutachten Burger entgegen, dass ein Kugelschuss im Bereich von wesentlichen Teilen der Angliederungsflächen guten Gewissens nur unterhalb der L 000 in Richtung W-bach (und damit vom Gebiet des Eigenjagdbezirk des Klägers aus) abgegeben werden könne. Vom Jagdbezirk H... aus könnte somit erst recht nicht in Richtung der L000 geschossen werden. Im Übrigen setzt sich die Zulassungsbegründung nicht ausreichend mit der vom Verwaltungsgericht ausführlich (S. 17 und 18 des Urteils) erörterten Möglichkeit, eine Bejagung von einem Hochsitz aus durchzuführen, auseinander. In dem Gutachten Burger4Bl. 78 der VerwaltungsakteBl. 78 der Verwaltungsakte wird in dem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass, sofern mobile (geschlossene) Ansitzeinrichtungen zur Verfügung stehen und eine gewisse Höhe aufweisen, diese bei entsprechender Platzierung innerhalb der Angliederungsflächen (d.h. außerhalb des Eigenjagdbezirk des Klägers) „anforderungsrechte“ Dienste insbesondere auch bei der Wildschadensabwehr (Schwarzwild) leisten können. Ob, wie das Verwaltungsgericht es erwogen hat, eine Schussabgabe von einem Hochsitz innerhalb des Geländestreifens möglich ist, wenn dies in einem relativ steilen Winkel nach unten erfolgt, so dass dabei der Boden als Kugelfang genutzt werden kann, bedarf aber hier keiner Entscheidung. Maßgeblich (und für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers ausreichend) ist, dass eine (eingeschränkte) Bejagdbarkeit der Angliederungsflächen gegeben ist. Eine uneingeschränkte Bejagdbarkeit ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Angliederungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die aufgrund der örtlichen Situation zu beachtenden erhöhten Sicherheitsanforderungen für den Jagdausübungsberechtigten nicht davon abhängen, welchem Jagdbezirk die bisher jagdbezirksfreien Flächen angegliedert werden. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung, die Angliederungsverfügung genüge nicht dem Schriftformerfordernis, weil dieses erfordere, dass zwingend die Grenze des Jagdbezirkes festgelegt werden müsse. Letzteres hat jedoch mit der Schriftform nichts zu tun, sondern ist bei der Beantwortung der Frage zu prüfen, ob der Inhalt der Verfügung ausreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Kläger kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verlauf des die Grenzen markierenden W-bachs unklar sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf abgestellt, dass in der Angliederungsverfügung alle von ihr betroffenen Parzellen einzeln benannt sind und dass die Grundstücksgrenzen dieser Parzellen im Zweifelsfall durch Vermessung bestimmbar sind. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die vorliegend zu beurteilende Entscheidung über die Angliederung eines Jagdbezirks liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.5Vgl. VGH München, Beschluss vom 2.6.2017 - 9 ZB 15.1216 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 2.6.2017 - 9 ZB 15.1216 -, juris Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger rügt, die Jagdgenossenschaft H... und die betroffenen Jagdpächter hätten beigeladen werden müssen, legt er nicht dar, warum die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO oder zumindest nach § 65 Abs. 1 VwGO vorgelegen hätten. Seinen Ausführungen ist daher auch nicht zu entnehmen, ob das Verwaltungsgericht gegen diese Regelungen verstoßen hat und deshalb ein Verfahrensmangel vorliegt. Ebenso wenig hat er schließlich substantiiert dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf dem Unterbleiben der Beiladung beruhen könnte. Im Übrigen könnte der Kläger die Zulassung der Berufung wegen eines Beiladungsmangels selbst dann auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erreichen, wenn entgegen § 65 Abs. 2 VwGO eine notwendige Beiladung unterblieben wäre. Denn dies würde voraussetzen, dass der Kläger durch den Verfahrensmangel in eigenen Rechten betroffen und damit materiell beschwert wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die notwendige Beiladung bezweckt nicht, die Verfahrensposition des Klägers zu stärken, sondern soll die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am Rechtsstreit Beteiligten erstreckt. Dient danach die Beiladung aber gerade nicht dem Schutz des Klägers, so gibt ihm § 65 Abs. 2 VwGO auch kein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung dieser Regelung. Wer wie der Kläger ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und deshalb auf das Prozessergebnis einwirken konnte, wird daher durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.6Vgl. VGH München, Beschluss vom 28.5.2014 - 10 ZB 12.1968 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Beschluss vom 28.5.2014 - 10 ZB 12.1968 -, juris (m.w.N.) Die von dem Kläger weiterhin erhobenen Rügen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht, seine Hinweispflicht und das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, greifen ebenfalls nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht ist dabei allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.7Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.11.2021 - 1 A 717/19 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.11.2021 - 1 A 717/19 -, juris (m.w.N.) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Er trägt in dem Zusammenhang vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil darauf abgestellt, dass es auf der L 000 mehrmals pro Jahr zu Unfällen komme und dies dem Gericht bekannt sei; ein entsprechender Hinweis sei bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht erteilt worden. Hierbei lässt der Kläger unerwähnt, dass das erstinstanzliche Gericht zum Beleg für seine Kenntnis, dass es auf der Landstraße II. Ordnung 000 mehrmals im Jahr zu Unfällen komme, bei denen Tiere verletzt oder getötet würden, auf das Verfahren 5 K 11/08 verwiesen hat. Dieses war ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 11.11.2020 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Damit war für den Kläger die Möglichkeit gegeben, sich Kenntnis über den betreffenden Akteninhalt zu verschaffen. Abgesehen davon geht auch aus dem erwähnten, im vorliegenden Verwaltungsverfahren eingeholten und dem Kläger bekannten Jagdlichen Fachgutachten von Herrn Burger hervor, dass sich infolge der stark befahrenen L 000 ein periodisches Fallwildaufkommen ergibt.8Bl. 84 der VerwaltungsakteBl. 84 der Verwaltungsakte Davon, dass das Verwaltungsgericht über irgendwelches „Geheimwissen“ verfügt hat, kann daher keine Rede sein. Im Übrigen gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es nicht, dass das Gericht einem Beteiligten vorab mitteilt, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 gestellten Beweisanträge kann auch in der Ablehnung der Beweisanträge kein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gesehen werden. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer „Willkür“ in dem Sinne kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.9Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.11.2021 - 2 A 192/21 - und vom 17.10.2018 - 1 A 406/17 - , jeweils bei jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.11.2021 - 2 A 192/21 - und vom 17.10.2018 - 1 A 406/17 - , jeweils bei juris Dass die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar oder gar willkürlich ist, hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargetan. Der Kläger kann das Vorliegen eines Verfahrensmangels des Weiteren nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Zuständigkeit des Beklagten die Akten des Beigeladenen nicht beigezogen hat. Einen diesbezüglichen Antrag hat der anwaltlich vertretene Kläger in der ersten Instanz nicht gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung (wie hier) auch nicht aufdrängen musste.10Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Soweit der Kläger schließlich zusätzlich mit Blick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Wortlaut des § 3 Abs. 5 SJG spreche für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers,11Vgl. S. 20 des Urteils des VerwaltungsgerichtsVgl. S. 20 des Urteils des Verwaltungsgerichts auf S. 12 seiner Zulassungsbegründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil es „keinerlei Rechtsprechung“ gebe, „wonach ein jagdfreies Grundstück immer nur der Gemeinde anzugliedern ist, in dem liegt“, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.12Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags gänzlich vermissen. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.