Beschluss
5 L 1528/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0112.5L1528.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 57 Abs. 6 LBO (juris: BauO SL) bindet eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung den Rechtsnachfolger.(Rn.27)
2. Die Rechtsnachfolge in eine Beseitigungsanordnung umfasst auch die Rechtsnachfolge in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so dass primäre Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtennachfolgers nicht bestehen.(Rn.28)
3. Der Rechtsnachfolger hat die bestandskräftigen Verfügungen hinzunehmen.(Rn.27)
4. Dies gilt auch, wenn die Rechtsnachfolge vor Beendigung des Widerspruchsverfahrens gegen die bauordnungsrechtlichen Verfügungen eingetreten ist, der Rechtsvorgänger als Adressat diesen Gesichtspunkte im rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsprozess aber nicht geltend gemacht hat.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 57 Abs. 6 LBO (juris: BauO SL) bindet eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung den Rechtsnachfolger.(Rn.27) 2. Die Rechtsnachfolge in eine Beseitigungsanordnung umfasst auch die Rechtsnachfolge in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so dass primäre Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtennachfolgers nicht bestehen.(Rn.28) 3. Der Rechtsnachfolger hat die bestandskräftigen Verfügungen hinzunehmen.(Rn.27) 4. Dies gilt auch, wenn die Rechtsnachfolge vor Beendigung des Widerspruchsverfahrens gegen die bauordnungsrechtlichen Verfügungen eingetreten ist, der Rechtsvorgänger als Adressat diesen Gesichtspunkte im rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsprozess aber nicht geltend gemacht hat.(Rn.28) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.750,-- € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Androhungen von Zwangsgeldern. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens xxx xx in A-Stadt-xxx, Flur xxx, Flurstück xxx. Den früheren Eigentümern des Anwesens (den Eltern des Antragstellers) wurde mit Bauschein vom 25.05.2011 eine Baugenehmigung zum Umbau des Wohnhauses und zu einer Erweiterung der bestehenden Garage erteilt. Daneben hatten die früheren Eigentümer des Anwesens mit Formularvordruck vom 22.03.2011 die Errichtung einer Gartenlaube mit einer Grundfläche von rd. 18 m2 als verfahrensfreies Vorhaben angezeigt. Bei aufgrund von Nachbarbeschwerden durchgeführten Ortskontrollen wurde festgestellt, dass im hinteren Grundstücksbereich weitere Bauarbeiten durchgeführt worden waren. Mit Antrag vom 03.05.2016 beantragten die früheren Eigentümer des Anwesens die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines „Pizzahauses" (Pizzaofenhauses). Mit Bescheid vom 25.08.2016 wurde die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB nicht zulässig sei. Es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben und es könne auch nicht als sonstiges Vorhaben zugelassen werden, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Denn das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der an dieser Stelle eine Fläche für Landwirtschaft darstelle. Gegen diesen Bescheid erhoben die früheren Eigentümer des Anwesens am 21.09.2016 Widerspruch. Mit Bescheid vom 08.09.2016 (Az. 20160482) gab die Antragsgegnerin den früheren Eigentümern des Anwesens auf, das Pizzaofenhaus binnen einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe zu beseitigen. Der Rückbau sei unaufgefordert durch Übersendung aussagekräftigen Bildmaterials nachzuweisen. Mit weiterem Bescheid vom 08.09.2016 (Az. ) stellte die Antragsgegnerin Bauarbeiten zur Errichtung eines Gartenhauses unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab Bekanntgabe des Bescheides ein. Für den Fall, dass der Baueinstellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen werde, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,-- Euro an. Außerdem gab sie den früheren Eigentümern des Anwesens auf, das errichtete Gartenhaus binnen einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides zu beseitigen. Sollten sie innerhalb dieser Frist einen Bauantrag zur Legalisierung stellen, werde die Frist durch die Antragstellung unterbrochen und nach der Entscheidung über den Bauantrag fortgesetzt, sofern die Entscheidung negativ ausfalle. Sollte die Entscheidung positiv ausfallen, müsse die Anlage in den Grenzen der dann erteilten Genehmigung nicht beseitigt werden. Mit Schreiben vom 28.04.2011 sei die Errichtung einer „Gartenlaube“ zugelassen worden. Sollte das Gartenhaus auf das zugelassene Maß gemäß den vorgelegten Planskizzen vom 14.04.2011 zurückgebaut werden, könne von der Beseitigung der Gesamtanlage abgesehen werden. Der Rückbau habe in diesem Falle ebenfalls binnen der o.a. Frist zu erfolgen. Der Abschluss des Rückbaus und die Übereinstimmung mit den Plänen der Zulassung vom 28.04.2011 sei durch einen beauftragten Planfertiger zu bescheinigen und der UBA unaufgefordert vorzulegen. Erst mit Vorlage der Übereinstimmungserklärung gelte der Rückbau als Austauschmittel als erfolgt. Außerdem gab die Antragsgegnerin den früheren Eigentümern des Anwesens mit weiterem Bescheid vom 08.09.2016 (Az. 20110296), geändert durch den Bescheid vom 13.02.2017, auf, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtete Garage binnen einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides zu beseitigen. Sollten sie innerhalb dieser Frist einen Bauantrag zur Legalisierung stellen, werde die Frist durch die Antragstellung unterbrochen und nach der Entscheidung über den Bauantrag fortgesetzt, sofern die Entscheidung negativ ausfalle. Sollte die Entscheidung positiv ausfallen, müsse die Anlage in den Grenzen der dann erteilten Genehmigung nicht beseitigt werden. Sollte die Garage auf das gemäß Bauschein vom 25.05.2011 zugelassene Maß zurückgebaut werden, könne von der Beseitigung der Gesamtanlage abgesehen werden. Der Rückbau habe in diesem Falle ebenfalls binnen der o.a. Frist zu erfolgen. Der Abschluss des Rückbaus und die Übereinstimmung mit den Plänen des Bauscheins vom 25.05.2011 sei durch einen beauftragten Planfertiger zu bescheinigen und der UBA unaufgefordert vorzulegen. Erst mit Vorlage der Übereinstimmungserklärung gelte der Rückbau als Austauschmittel als erfolgt. Gegen diese Bescheide erhoben die früheren Eigentümer des Anwesens mit Schriftsätzen ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 30.09.2016, bei der Antragsgegnerin jeweils eingegangen am 05.10.2016, Widerspruch. Die Widersprüche wurden mit Bescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2019 zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage – 5 K 1368/19 – nahmen die früheren Eigentümer des Anwesens mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2020 zurück. Mit Bescheiden vom 11.09.2020 wurde dem Antragsteller unter Übersendung der Bescheide vom 08.09.2016 bzw. 13.02.2017 hinsichtlich der Beseitigung der Doppelgarage ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- € angedroht, bzgl. der Gartenlaube ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € und bzgl. des Pizzaofenhauses in Höhe von 2.000,-- €, sollte er den Beseitigungsanordnungen in den Verfügungen vom 08.09.2016 bzw. 13.02.2017 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung wurde jeweils eine Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides festgesetzt. In den Bescheiden ist ausgeführt, die inhaltliche Kenntnis des Verfahrens werde vorausgesetzt, da der Antragsteller in den vorangegangenen Jahren maßgeblich und unter Vorlage von Vollmachten für die Rechtsvorgänger gehandelt habe und auch bei der Verhandlung vor dem Stadtrechtsauschuss anwesend gewesen sei. Die Klage, die durch die Rechtsvorgänger erhoben worden sei, sei durch diese mittlerweile zurückgezogen worden. Ein Klageeintritt sei nicht erfolgt. Die Anordnungen seien daher rechtskräftig. Da in Ansehung des Verfahrensverlaufs und auch mangels entsprechender Zusicherungen seitens des Antragstellers nicht zu erwarten sei, dass er den Anordnungen nachkomme, sei die Befolgung der Anordnung gemäß § 16 Abs. 1 SVwVG mit Zwangsgeld zu bewehren. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 13, 16 Abs. 1,19, 20 SVwVG. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 14 SVwVG. Der Widerspruch gegen die Anordnung vom 08.09.2016 sei zurückgewiesen worden. Die Klage gegen die Zurückweisung des Widerspruchs sei zurückgenommen worden. Ein Eintritt in das Klageverfahren der Rechtsvorgänger durch den Antragsteller als Rechtsnachfolger sei nicht erfolgt. Die zugrundeliegende Anordnung sei daher unanfechtbar und vollstreckbar. Der angedrohte Betrag sei geeignet und erforderlich, den Antragsteller zur Beachtung der Anordnung anzuhalten. Ein milderes Mittel mit gleichen Erfolgsaussichten komme vorliegend nicht in Betracht. Die Frist sei ebenfalls verhältnismäßig. In Abwägung der finanziellen Mittel, die bei diesen Bauarbeiten eingesetzt würden, stehe ein Zwangsgeld in dieser Höhe in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck, den Antragsteller zur Umsetzung der Anordnung zu bewegen. Gegen die am 17.09.2020 zugestellten Bescheide hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 19.10.2020 (einem Montag), Widerspruch erhoben. Am 10.12.2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide vom 11.09.2020 beantragt. Zur Begründung macht er geltend, er begehre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen drei verschiedene Bescheide vom 11.09.2020, gegen die mit Schreiben vom 16.10.2020 Widerspruch eingelegt worden sei. Vor dem Hintergrund der Zwangsgeldandrohung sei es geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen. Unter dem Aktenzeichen 5 K 1368/19 seien die streitgegenständlichen Bauprojekte bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gewesen, das sein Vater geführt habe. Er sei - nach seiner Erinnerung - mit Eintragung in das Grundbuch vom Februar 2018 Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes geworden. Hieraus folge, dass er in das Klageverfahren 5 K 1368/19 hätte aufgenommen werden müssen. Bereits der Widerspruchsbescheid hätte nicht gegen die Eheleute Antonia und Guiseppe A. lauten dürfen, sondern hätte ihn betreffen müssen. Das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1368/19 sei durch seinen Vater ohne seine Zustimmung zurückgenommen worden. Als dinglich Berechtigter und Betroffener eventueller Beseitigungsanordnungen hätte diese Entscheidung dinglich ihm zugestanden. Die Klagerücknahme durch seinen Vater habe daher keine Wirkung gegen ihn. Hieraus folge, dass die Bescheide vom 11.09.2020 bezüglich eines Pizzaofenhauses, einer Gartenlaube und einer Doppelgarage zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem eventuellen Beseitigungsverpflichteten vor dem 11.09.2020 bekannt gemacht worden seien. Bei den Bescheiden vom 11.09.2020 handele es sich somit um Erstbescheide, die erstmalig gegenüber ihm eine Rechtsmaterie regelten. Eine Zwangsgeldandrohung in einem Erstbescheid sei insoweit nicht statthaft. Es bestünden keine bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen zu seinen Lasten, aufgrund derer eine Zwangsgeldandrohung erfolgen könne. Durch den Widerspruch vom 16.10.2020 seien die Beseitigungsverfügungen suspendiert worden. Die Antragsgegnerin habe mit Nichtabhilfebescheid vom 23.10.2020 hinsichtlich des eingelegten Widerspruches ausgeführt, dass der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werde, da die zugrundeliegenden Bescheide bestandskräftig seien. Er befürchte, dass die Antragsgegnerin kurzfristig aus diesen Zwangsgeldandrohungen vorgehen möchte. Vor diesem Hintergrund sei es zwingend notwendig, dass gerichtlicherseits ein Ausspruch erfolge, dass der Widerspruch vom 16.10.2020 aufschiebende Wirkung habe und die Zwangsgeldandrohungen gegenstandslos seien. Streitgegenstand sei einzig und allein die Frage, ob er sich tatsächlich die materielle Rechtskraft entgegenhalten lassen müsse. Tatsächlich sei er Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingebunden gewesen. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes seien indes Vergleichsverhandlungen durch den Vater und dessen Prozessvertreter mit der Antragsgegnerin geführt worden, in die er nicht eingebunden gewesen sei. Auch sei die Klagerücknahme ohne Rücksprache mit ihm erfolgt und ohne die Möglichkeit hierauf einzuwirken. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin wohl gewusst habe, dass die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht gegenüber dem dinglich Berechtigten erfolgt sei, hätte diese darauf einwirken müssen, dass er das Verfahren aufgreife. Dies sei indes nicht erfolgt, so dass die Antragsgegnerin sich nunmehr einen Treuwidrigkeitsvorwurf vorhalten lassen müsse. Die Antragsgegnerin habe gewusst, dass endgültige Tatsachen gegenüber einem nicht beteiligten dinglich Berechtigten getroffen würden, ohne diesem die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu beziehen. Ihm könne daher nicht einerseits der Vorwurf der Treuwidrigkeit vorgehalten werden, da dieser Vorwurf an der Stelle ausscheide, an der er nicht mehr in das Vorverfahren eingebunden gewesen sei. Andererseits sei der Antragsgegnerin voll bewusst gewesen, dass sie gegenüber den nicht dinglich Berechtigten weiter vorgegangen sei und keinerlei Bestrebungen gezeigt habe, die prozessuale Situation zu bereinigen. Aus diesem Grunde seien ihm von der Antragsgegnerin die Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten worden, was zur Folge haben müsse, dass ihm die Bestandskraft nicht entgegengehalten werden könne. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 11.09.2020 - Az. 20110296 - anzuordnen und die Zwangsgeldandrohung aufzuheben; die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 11.09.2 20 - Az. - anzuordnen und die Zwangsgeldandrohung aufzuheben; die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 11.09.2020 - Az. 20160482 - anzuordnen und die Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt aus, nach §§ 13, 19 und 20 SVwVG seien die Voraussetzungen für die isolierten Zwangsgeldandrohungen erfüllt. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Hiernach überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug. Das ergebe sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei und die Vollziehung der Zwangsgeldandrohung nicht bis zur Bestandskraft der Verfügung, deren Eintritt noch nicht abzusehen sei, abgewartet werden könne. Insbesondere sei im gegebenen Fall ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt als Vollstreckungstitel gegeben. Voraussetzung für die Vollstreckung sei in diesem Zusammenhang ein entsprechender Verwaltungsakt, der nach § 13 Abs. 1 SVwVG auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sei. Ein solcher Verwaltungsakt liege hinsichtlich aller drei angegriffenen Zwangsgeldandrohungen vor. Mit Anordnung vom 13.02.2017 (Az. 20110298) sei die Beseitigung einer Garage auf dem Grundstück xxx xx in xxx A-Stadt angeordnet worden, mit Anordnung vom 08.09.2016 (Az.: ) die Beseitigung des Gartenhauses und mit Anordnung vom 08.09.2016 (Az.: 20160482) die Beseitigung eines Pizzaofenhauses auf dem gleichen Grundstück verfügt worden. Über alle drei Anordnungen sei im Zuge des Widerspruchsverfahrens auch bereits mit Widerspruchsbescheid aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.02.2019 entschieden worden. Der Widerspruchsbescheid sei inzwischen bestandskräftig. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren Az. 5 K 1368/1 sei zwischenzeitlich eingestellt worden, nachdem die damaligen Kläger ihre Klage zurückgenommen hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers komme es nach allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsvollstreckung in diesem Zusammenhang lediglich darauf an, dass der entsprechende Grundverwaltungsakt wirksam und vollziehbar sei. Die Rechtmäßigkeit sei hingegen für die Verwaltungsvollstreckung nicht ausschlaggebend. Die Einwendungen des Antragstellers, die gerade nicht die Wirksamkeit, sondern die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bescheide beträfen, müssten dementsprechend außer Betracht bleiben. Im Übrigen seien die jeweiligen Grundverfügungen und der mit ihnen korrespondierende Widerspruchsbescheid wirksam im Sinne von § 43 SVwVfG. Alle drei Anordnungen seien den Eltern des Antragstellers als ursprünglich dinglich berechtigte Grundstückseigentümer des Anwesens und somit Zustandsstörer zugestellt worden. Mittels Postzustellungsurkunden seien die Anordnungen am 20.09.2016 (Anordnung Pizzahaus, Az.: 20160482; Anordnung Gartenlaube, Az.: und Anordnung Doppelgarage, Az.: 2011029) zugestellt und damit im Sinne von § 43 Abs. 1 SVwVfG bekanntgegeben worden. Der Antragsteller sei Rechtsnachfolger seiner Eltern. Entsprechend § 57 Abs. 6 LBO gelten bauaufsichtliche Maßnahmen, wie die hier in Frage stehenden, gerade auch gegenüber dem Rechtsnachfolger und entfalteten ihre rechtliche Wirkung. Die jeweiligen Anordnungen seien dem Antragsteller zudem im Zuge der Zwangsgeldandrohungen vom 11.09.2020 zusätzlich erneut bekannt gegeben worden. Der Antragsteller habe die Anordnungen demnach ebenfalls zu befolgen. Im Übrigen sei auch der Widerspruchsbescheid als solcher wirksam. So habe die mündliche Verhandlung über die Widersprüche des Antragstellers vor dem Stadtrechtsausschuss bereits am 22. Februar 2019 stattgefunden. Zur mündlichen Verhandlung sei auch der jetzige Antragsteller zusammen mit seinem Vater in anwaltlicher Vertretung erschienen. Weder im Verlauf der mündlichen Verhandlung noch in deren Nachgang sei von Seiten des Antragstellers, seiner Eltern oder durch den beauftragten Rechtsanwalt der angeblich vollzogene Eigentumsübergang thematisiert oder zur Kenntnis gebracht worden. Tatsächlich sei von den Eltern des Antragstellers sogar noch gegen den Widerspruchsbescheid ein Klageverfahren angestrengt worden. Erst im Zuge dessen hätten sich die Rechtsvorgänger des jetzigen Antragstellers auf den Eigentumswechsel berufen. Aus diesem Grund sei schlussendlich auch die Klage zurückgenommen worden. Das Verhalten des Antragstellers verstoße nach alledem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB, welcher auch für das öffentliche Recht Gültigkeit besitze. Der Antragsteller sei seit Beginn des Verwaltungsverfahrens fest in dieses eingebunden gewesen. Ausweislich des vorliegenden Antrags und des gesamten Verwaltungsverfahrens werde deutlich, dass ihm sowohl die Ausgangsbescheide als auch der Widerspruchsbescheid bekannt gewesen seien. Insoweit werde vorsorglich auf § 8 VwZG Bezug genommen. Nachdem der Antragsteller sogar an der mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses persönlich teilgenommen habe, berufe er sich nun auf eine vermeintlich mangelnde Bekanntgabe wegen Eigentumswechsel. Dieses Verhalten könne nur derart gedeutet werden, als dass der Antragsteller weiter versuche, die Befolgung der nunmehr gegen ihn gerichteten Anordnungen hinauszuzögern. Selbst das Fehlen einer förmlichen Zustellung führe darüber hinaus nicht zu einer Unwirksamkeit bzw. mangelnden Eignung als Vollstreckungsgrundlage. Dementsprechend sei auch von einer Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Anordnungen und des Widerspruchsbescheids nach § 43 Abs. 1 SVwVfG auszugehen. Die wirksamen Grundverwaltungsakte seien auch vollstreckbar im Sinne von § 18 Abs. 1 SVwVG, da nach § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO i.V.m § 20 AGVwGO Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerade qua Gesetz generell keine aufschiebende Wirkung besäßen. Die Ausführungen des Antragstellers gäben insoweit auch keinen Hinweis darauf, dass die Bescheide vom 11.09.2020 nichtig oder nicht vollstreckungsfähig wären. Aus den aufgeführten Gründen ergebe sich, dass die hier angegriffenen Zwangsvollstreckungsandrohungen weder formell noch materiell rechtswidrig ergangen seien. Die Zwangsgeldandrohungen entsprächen vollumfänglich den Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und seien nicht zu beanstanden. Es bestehe somit kein Grund, die vom Gesetzgeber explizit vorgesehene Vorrangigkeit öffentlicher Interessen an der Vollstreckung eines Zwangsmittels auszusetzen. Vielmehr überwiege das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Übrigen könne entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Zwangsgeldandrohung gemäß § 19 Abs. 2 SVwVG auch mit dem jeweiligen Verwaltungsakt verbunden werden, der vollstreckt werden solle. Dies hindere per se nicht die Rechtmäßigkeit der Androhung. Zudem werde darauf hingewiesen, dass am 16.12.2020 bereits die mündliche Verhandlung über die Widersprüche im vorliegenden Fall stattgefunden habe und auch bereits die Sache entschieden worden sei. Entsprechend der E-Mail des Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses vom 16.12.2020 an den Rechtsvertreter des Antragstellers würden sowohl die Widersprüche gegen die Beseitigungsanordnungen als auch die Widersprüche gegen die Zwangsgeldandrohungen zurückgewiesen. Der entsprechende Widerspruchsbescheid werde zeitnah ergehen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.10.2020 gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 11.09.2020 ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 11.09.2020 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohungen nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO sofort vollziehbar sind. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat die Kammer das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest vorläufig - verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die dem Antragsteller im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihm zeitweise die Disposition über die zu zahlenden Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 7.000,-- Euro entzogen wird. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.1994 - 2 W 8/94 -. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse ist fallbezogen davon auszugehen, dass die vom Antragsteller angegriffenen Zwangsgeldandrohungen offensichtlich rechtmäßig sind und deshalb die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht. Die Zwangsgeldandrohung (§§ 19, 20 SVwVG) erfordert als Vollstreckungshandlung das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 18 Abs. 1 SVwVG kann Verwaltungszwang angewendet werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die bauaufsichtlichen Verfügungen vom 08.09.2016 bzw. 13.02.2017 bestandskräftig geworden sind. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2019 zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nahmen die früheren Eigentümer des Anwesens mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2020 zurück. Unerheblich ist, dass die Bescheide vom 08.09.2016 bzw. 13.02.2017 nicht an den Antragsteller gerichtet waren, sondern an seine Eltern, die früheren Eigentümer des nunmehr dem Antragsteller gehörenden Anwesens in der Schneckenstraße 20 in A-Stadt-Ensheim. Denn nach § 57 Abs. 6 LBO gelten bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden. Da der Antragsteller der Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks ist, wird er in gleicher Weise durch die genannten Verfügungen verpflichtet wie die früheren Eigentümer. Daher konnte die Antragsgegnerin in Anwendung des § 16 Abs. 1 SVwVG dem Antragsteller als Rechtsnachfolger die genannten Bescheide zur Kenntnis übersenden und ihm eine angemessene Frist zur Befolgung setzen. Der Antragsteller kann hinsichtlich der Bestandskraft der Bescheide auch nicht einwenden, dass er an dem Klageverfahren seiner Eltern nicht beteiligt war, obwohl er zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Zunächst waren seine Eltern zu Recht die Adressaten der Bescheide vom 08.09.2016 bzw. 13.02.2017, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide die Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens waren. Auch der Widerspruchsbescheid wurde zu Recht an die Eltern des Antragstellers gerichtet, da sie die Widersprüche gegen die genanten Bescheide erhoben hatten und während des Widerspruchsverfahrens weder die Eltern des Antragstellers noch der Antragsteller selbst der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde mitgeteilt hatten, dass ein Eigentumübergang erfolgt war. Insoweit ist zu beachten, dass der Antragsteller während des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens am Verfahren teilgenommen hat und sogar in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 22.02.2019 selbst anwesend war. Insbesondere bei dieser Gelegenheit hätte der Antragsteller auf den Eigentumswechsel hinweisen und eine Parteiänderung veranlassen können. Dabei ist zu beachten, dass der Eigentumsübergang nach seinen Angaben bereits im Februar 2018 erfolgt war. Gleiches gilt auch für das sich anschließende Klageverfahren. Auch hier hätte der Antragsteller sich bei Gericht melden und im Hinblick auf den bereits im Februar 2018 erfolgten Eigentumswechsel eine subjektive Klageänderung beantragen können. Im Hinblick darauf, dass die Klage am 26.09.2019 erhoben worden war und erst 26.08.2020 zurückgenommen wurde, hätte für den Antragsteller insoweit mehr als ausreichend Zeit bestanden, wenn er tatsächlich am Klageverfahren hätte teilnehmen bzw. die Klage selbst weiter führen wollen. Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan, so dass keine Gründe ersichtlich sind, warum ihm die Bestandskraft der den Zwangsgeldandrohungen zugrundeliegenden Bescheide nicht entgegengehalten werden kann. Auch ansonsten bestehen gegen die Zwangsgeldandrohungen keine Bedenken. Insbesondere ist die gesetzte Frist von 3 Monaten zur Befolgung der Beseitigungsanordnungen auch aus Sicht des Gerichts angemessen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SVwG. Die Höhe der Zwangsgelder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zunächst ist insoweit zu beachten, dass sich diese Zwangsgelder, wenn man den sich aus § 20 Abs. 3 SVwVG ergebenden Rahmen für die Festsetzung von Zwangsgeldern von mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro betrachtet, nicht im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens bewegen. Zudem kann der mit der Festsetzung des Zwangsgeldes verfolgte Beugezweck nur erreicht werden, wenn ihre Höhe in Relation zu den mit der verlangten Handlung entstehenden Kosten steht. Im Hinblick auf den bezweckten Erfolg, nämlich die Beseitigung verschiedener baulicher Anlagen durch den Antragsteller, ist die Höhe der Zwangsgelder so bemessen, dass sie zur Befolgung der Verfügungen ausreichend Anlass geben. Daher unterliegen die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 11.09.2020 am Maßstab der §§ 19 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 1 und 2 SVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist folglich zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht für das vorläufige Rechtsschutzverfahren von einem Streitwert in Höhe eines Viertels der angedrohten Zwangsgelder aus (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.1994, a.a.O.).