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Beschluss

2 B 29/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0302.2B29.21.00
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Leitsätze
1. Bauordnungsrechtliche Beseitigungsgebote binden aufgrund ihrer Sachbezogenheit auch den Rechtsnachfolger im Eigentum.(Rn.8) 2. Der Rechtsnachfolger erwirbt eine vom Eigentümer abgeleitete und damit eine durch die Beseitigungsanordnungen belastete Rechtsposition.(Rn.8) 3. Demgegenüber ist eine Zwangsmittelandrohung als Mittel des Verwaltungszwangs wegen des Beugecharakters der Zwangsmittel höchstpersönlicher Natur und daher grundsätzlich nicht übergangsfähig.(Rn.8) 4. Die in § 57 Abs. 6 LBO (juris: BauO SL 2004) angeordnete Rechtsnachfolge in eine Beseitigungsanordnung umfasst auch die Rechtsnachfolge in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so dass primäre Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtennachfolgers nicht bestehen.(Rn.9) 5. Der Rechtsnachfolger hat die bestandskräftigen Verfügungen hinzunehmen, d.h. er kann nur einwenden, dass in seiner Person die Rechtsnachfolge nicht eingetreten sei oder in seiner Person als Rechtsnachfolger Gründe liegen, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären.(Rn.9) 6. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Rechtsnachfolge vor Beendigung des Widerspruchverfahrens gegen die bauordnungsrechtlichen Verfügungen eingetreten ist, der Rechtsvorgänger als Adressat diesen Gesichtspunkt im rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsprozess aber nicht geltend gemacht hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Januar 2021 - 5 L 1528/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauordnungsrechtliche Beseitigungsgebote binden aufgrund ihrer Sachbezogenheit auch den Rechtsnachfolger im Eigentum.(Rn.8) 2. Der Rechtsnachfolger erwirbt eine vom Eigentümer abgeleitete und damit eine durch die Beseitigungsanordnungen belastete Rechtsposition.(Rn.8) 3. Demgegenüber ist eine Zwangsmittelandrohung als Mittel des Verwaltungszwangs wegen des Beugecharakters der Zwangsmittel höchstpersönlicher Natur und daher grundsätzlich nicht übergangsfähig.(Rn.8) 4. Die in § 57 Abs. 6 LBO (juris: BauO SL 2004) angeordnete Rechtsnachfolge in eine Beseitigungsanordnung umfasst auch die Rechtsnachfolge in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so dass primäre Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtennachfolgers nicht bestehen.(Rn.9) 5. Der Rechtsnachfolger hat die bestandskräftigen Verfügungen hinzunehmen, d.h. er kann nur einwenden, dass in seiner Person die Rechtsnachfolge nicht eingetreten sei oder in seiner Person als Rechtsnachfolger Gründe liegen, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären.(Rn.9) 6. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Rechtsnachfolge vor Beendigung des Widerspruchverfahrens gegen die bauordnungsrechtlichen Verfügungen eingetreten ist, der Rechtsvorgänger als Adressat diesen Gesichtspunkt im rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsprozess aber nicht geltend gemacht hat.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Januar 2021 - 5 L 1528/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.750,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens S... Straße 20 in A-Stadt-E..., Flur 1, Flurstück .../3. Seinen Eltern, den früheren Eigentümern des Anwesens, wurde mit Bauschein vom 25.5.2011 eine Baugenehmigung zum Umbau des Wohnhauses und zu einer Erweiterung der bestehenden Garage erteilt. Daneben hatten die früheren Eigentümer des Anwesens am 22.3.2011 die Errichtung einer Gartenlaube mit einer Grundfläche von ca. 18 m2 als verfahrensfreies Vorhaben angezeigt. Mit Antrag vom 3.5.2016 beantragten die früheren Eigentümer des Anwesens die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines „Pizzahauses" (Pizzaofenhauses). Mit Bescheid vom 25.8.2016 wurde die Genehmigung hierfür mit der Begründung versagt, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB nicht zulässig sei. Es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben und es könne auch nicht als sonstiges Vorhaben zugelassen werden, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der an dieser Stelle eine Fläche für Landwirtschaft darstelle. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Antragstellers am 21.9.2016 Widerspruch. Mit Bescheid vom 8.9.2016 (Az. 20160482) gab die Antragsgegnerin ihnen auf, das Pizzaofenhaus binnen einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe zu beseitigen. Mit weiterem Bescheid vom 8.9.2016 (Az. ) stellte die Antragsgegnerin die Bauarbeiten zur Errichtung eines Gartenhauses unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab Bekanntgabe des Bescheides ein. Außerdem gab sie den Eltern des Antragstellers auf, das errichtete Gartenhaus binnen einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides zu beseitigen. Sollte das Gartenhaus auf das zugelassene Maß gemäß den vorgelegten Planskizzen vom 14.4.2011 zurück gebaut werden, könne von der Beseitigung der Gesamtanlage abgesehen werden. Außerdem gab die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers mit weiterem Bescheid vom 8.9.2016 (Az. 20110296), geändert durch den Bescheid vom 13.2.2017, auf, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtete Garage binnen einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides zu beseitigen. Gegen diese Bescheide legten die Eltern des Antragstellers am 5.10.2016 Widersprüche ein, die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2019 zurückgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Klage – 5 K 1368/19 – nahmen die Eltern des Antragstellers mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.8.2020 zurück. Mit Bescheiden vom 11.9.2020 wurde dem Antragsteller als neuem Eigentümer des Grundstücks und Rechtsnachfolger unter Übersendung der Bescheide vom 8.9.2016 bzw. 13.2.2017 hinsichtlich der Beseitigung der Doppelgarage ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- €, bzgl. der Gartenlaube ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € und bzgl. des Pizzaofenhauses ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht, sollte er den Beseitigungsanordnungen in den Verfügungen vom 8.9.2016 bzw. 13.2.2017 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung wurde ihm jeweils eine Frist von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides gesetzt. In den Bescheiden ist ausgeführt, die inhaltliche Kenntnis des Verfahrens werde vorausgesetzt, da der Antragsteller in den vorangegangenen Jahren maßgeblich und unter Vorlage von Vollmachten für die Rechtsvorgänger gehandelt habe und auch bei der Verhandlung vor dem Stadtrechtsauschuss anwesend gewesen sei. Die Klage, die durch die Rechtsvorgänger erhoben worden sei, sei durch diese mittlerweile zurückgezogen worden. Ein Klageeintritt sei nicht erfolgt. Die Anordnungen seien daher rechtskräftig. Da in Ansehung des Verfahrensverlaufs und auch mangels entsprechender Zusicherungen seitens des Antragstellers nicht zu erwarten sei, dass er den Anordnungen nachkomme, sei die Befolgung der Anordnung gemäß § 16 Abs. 1 SVwVG mit Zwangsgeld zu bewehren. Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein. Am 10.12.2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide vom 11.9.2020 beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei - nach seiner Erinnerung - mit Eintragung in das Grundbuch vom Februar 2018 Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes geworden. Hieraus folge, dass er in das Klageverfahren 5 K 1368/19 hätte aufgenommen werden müssen. Bereits der Widerspruchsbescheid hätte nicht gegen die Eheleute A... und G... A. lauten dürfen, sondern hätte ihn betreffen müssen. Das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1368/19 sei durch seinen Vater ohne seine Zustimmung zurückgenommen worden. Als dinglich Berechtigter und Betroffener eventueller Beseitigungsanordnungen hätte diese Entscheidung dinglich ihm zugestanden. Die Klagerücknahme durch seinen Vater habe daher keine Wirkung gegen ihn. Bei den Bescheiden vom 11.9.2020 handele es sich somit um Erstbescheide, die erstmalig gegenüber ihm eine Rechtsmaterie regelten. Eine Zwangsgeldandrohung in einem Erstbescheid sei insoweit nicht statthaft. Es bestünden keine bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen zu seinen Lasten, aufgrund derer eine Zwangsgeldandrohung erfolgen könne. Durch den Widerspruch vom 16.10.2020 seien die Beseitigungsverfügungen suspendiert worden. Mit Beschluss vom 12.1.2021 - 5 L 1528/20 - hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zurückgewiesen. In dem Beschluss ist ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 11.9.2020 sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohungen nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO sofort vollziehbar seien. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse sei fallbezogen davon auszugehen, dass die vom Antragsteller angegriffenen Zwangsgeldandrohungen offensichtlich rechtmäßig seien und deshalb die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgehe. Die bauaufsichtlichen Verfügungen vom 8.9.2016 bzw. 13.2.2017 seien bestandskräftig geworden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche seien zurückgewiesen worden und die hiergegen erhobene Klage hätten die früheren Eigentümer des Anwesens zurückgenommen. Unerheblich sei, dass die Bescheide vom 8.9.2016 bzw. 13.2.2017 nicht an den Antragsteller gerichtet gewesen seien, sondern an seine Eltern als die früheren Eigentümer des Anwesens in der S... Straße 20 in A-Stadt-E... Nach § 57 Abs. 6 LBO würden bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden gelten. Da der Antragsteller der Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks sei, werde er in gleicher Weise durch die genannten Verfügungen verpflichtet wie die früheren Eigentümer. Daher hätte die Antragsgegnerin in Anwendung des § 16 Abs. 1 SVwVG dem Antragsteller als Rechtsnachfolger die genannten Bescheide zur Kenntnis übersenden und ihm eine angemessene Frist zur Befolgung setzen können. Der Antragsteller könne hinsichtlich der Bestandskraft der Bescheide auch nicht einwenden, dass er an dem Klageverfahren seiner Eltern nicht beteiligt war, obwohl er zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Zunächst seien seine Eltern zu Recht die Adressaten der Bescheide vom 8.9.2016 bzw. 13.2.2017 gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide die Eigentümer des Anwesens gewesen seien. Auch der Widerspruchsbescheid sei zu Recht an die Eltern des Antragstellers gerichtet worden, da sie die Widersprüche gegen die genannten Bescheide erhoben hätten und während des Widerspruchsverfahrens weder die Eltern des Antragstellers noch der Antragsteller selbst der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde mitgeteilt hätten, dass ein Eigentumsübergang erfolgt war. Insoweit sei zu beachten, dass der Antragsteller während des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens am Verfahren teilgenommen habe und er sogar in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 22.2.2019 selbst anwesend gewesen sei. Insbesondere bei dieser Gelegenheit hätte der Antragsteller auf den Eigentumswechsel hinweisen und eine Parteiänderung veranlassen können. Dabei sei zu beachten, dass der Eigentumsübergang nach seinen Angaben bereits im Februar 2018 erfolgt sei. Gleiches gelte auch für das sich anschließende Klageverfahren. Auch hier hätte der Antragsteller sich bei Gericht melden und im Hinblick auf einen bereits im Februar 2018 erfolgten Eigentumswechsel eine subjektive Klageänderung beantragen können. Im Hinblick darauf, dass die Klage am 26.9.2019 erhoben und erst am 26.8.2020 zurückgenommen worden sei, hätte für den Antragsteller insoweit mehr als ausreichend Zeit bestanden, wenn er tatsächlich am Klageverfahren hätte teilnehmen bzw. die Klage selbst weiterführen wollen. Dies habe der Antragsteller jedoch nicht getan, so dass keine Gründe ersichtlich seien, warum ihm die Bestandskraft der den Zwangsgeldandrohungen zugrunde liegenden Bescheide nicht entgegengehalten werden könne. Auch ansonsten bestünden gegen die Zwangsgeldandrohungen keine Bedenken. Insbesondere sei die gesetzte Frist von 3 Monaten zur Befolgung der Beseitigungsanordnungen angemessen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG. Die Höhe der Zwangsgelder sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14.1.2021 zugestellt wurde, richtet sich die am 26.1.2021 erhobene und am 11.2.2021 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.1.2021 - 5 L 1528/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers muss dieser die gegenüber seinen Eltern als den vormaligen Eigentümern des Grundstücks ergangenen bauaufsichtlichen Verfügungen vom 8.9.2016 bzw. 13.2.2017, die bestandskräftig geworden sind, gegen sich gelten lassen. Gemäß § 57 Abs. 6 LBO gelten Baugenehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher sowie obergerichtlicher Rechtsprechung, dass nicht nur Baugenehmigungen auch gegen den Rechtsnachfolger wirken, da Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigung regelmäßig auf das Vorhaben und nicht auf die Person des Eigentümers abstellen, sondern dass dies auch für eine die Zustandshaftung konkretisierende, gegen den Eigentümer erlassene Anordnung der Beseitigung eines Bauwerks gilt.1 Vgl. für viele OVG Münster, Beschluss vom 20.9.2017-– 1 MB 12/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - IV C 62.66 -, juris, und BVerwG, Beschluss vom 20.10.1983 - 4 B 186/83 -, juris)Vgl. für viele OVG Münster, Beschluss vom 20.9.2017-– 1 MB 12/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - IV C 62.66 -, juris, und BVerwG, Beschluss vom 20.10.1983 - 4 B 186/83 -, juris) Bauordnungsrechtliche Beseitigungsgebote binden aufgrund ihrer Sachbezogenheit auch den Rechtsnachfolger im Eigentum.2Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.3.1999 - 1 BB 501/98 -, jurisVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.3.1999 - 1 BB 501/98 -, juris Der Rechtsnachfolger erwirbt eine vom Eigentümer abgeleitete und damit eine durch die Beseitigungsanordnungen belastete Rechtsposition. Das gilt nicht nur für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge, sondern ebenso für den Fall der Einzelrechtsnachfolge.3Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2006 - OVG 10 S 25.05 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2006 - OVG 10 S 25.05 -, juris (m.w.N.) Demgegenüber ist eine Zwangsmittelandrohung als Mittel des Verwaltungszwangs wegen des Beugecharakters der Zwangsmittel höchstpersönlicher Natur und daher grundsätzlich nicht übergangsfähig. Hinsichtlich der Geltung der gegenüber seinen Eltern ergangenen grundstücksbezogenen Verfügungen (betreffend die Beseitigung des Pizzaofenhauses, der Garage und des Gartenhauses) gegen den Antragssteller bestehen auch vor dem Hintergrund der konkreten Umstände keine Bedenken. Insbesondere gebietet sein Vorbringen, die Klage seiner Eltern sei zurückgenommen worden, ohne mit ihm Rücksprache zu nehmen, keine andere Betrachtung. Die in § 57 Abs. 6 LBO angeordnete Rechtsnachfolge in eine Beseitigungsanordnung umfasst auch die Rechtsnachfolge in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so dass primäre Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtennachfolgers nicht bestehen. Der Rechtsnachfolger hat die bestandskräftigen Verfügungen hinzunehmen. Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger nur einwenden kann, dass in seiner Person die Rechtsnachfolge nicht eingetreten sei oder in seiner Person als Rechtsnachfolger Gründe liegen, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Rechtsnachfolge vor Beendigung des Widerspruchverfahrens gegen die bauordnungsrechtlichen Verfügungen eingetreten ist, der Rechtsvorgänger als Adressat diesen Gesichtspunkt im rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsprozess aber nicht geltend gemacht hat.4Vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18.9.2006 - 3 M 92/06 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18.9.2006 - 3 M 92/06 -, juris (m.w.N.) Der Übergang der Beseitigungspflicht auf den Rechtsnachfolger setzt nicht voraus, dass die Beseitigungsanordnung im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits Bestandskraft erlangt hatte.5Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.5.2001 - 7 Q 7/01 - (Leitsätze bei juris)Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.5.2001 - 7 Q 7/01 - (Leitsätze bei juris) Der Antragsteller kann sich demzufolge nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er schon im Februar 2018 Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes geworden sei. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Eigentumswechsel eine subjektive Klageänderung im Klageverfahren seiner Eltern – 5 K 1368/19 – hätte beantragen und die Klage selbst weiterführen können, wofür bis zu der erfolgten Rücknahme der Klage mehr als ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Da er dies nicht getan hat, muss er die Beendigung dieses Prozesses und den damit bewirkten Eintritt der Bestandskraft der gegenüber seinen Eltern ergangenen Verfügungen vom 8.9.2016 bzw. 13.2.2017 gegen sich gelten lassen. Infolge der Unanfechtbarkeit der den Antragsteller bindenden grundstücks-bezogenen Verfügungen ist die Anwendung von Verwaltungszwang gegenüber ihm zulässig (§ 18 Abs. 1 SVwVG). Auch im Übrigen liegen die rechtlichen Voraussetzungen (vgl. §§ 19, 20 SVwVG) für die in den Bescheiden vom 11.9.2020 gegen den Antragsteller ergangenen Zwangsgeldandrohungen vor. Auf sein weiteres (spekulatives) Vorbringen im Beschwerdeverfahren, künftig könne er noch weiteren Anordnungen ausgesetzt sein, d.h. die weitere Zwangsgeldanordnung (über den bisher angedrohten Betrag von 7.000 € hinaus) schwebe wie ein „Damoklesschwert“ über ihm, kommt es nicht an. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die bisherigen Zwangsgeldandrohungen vom 11.9.2020. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.