Urteil
5 K 741/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0223.5K741.20.00
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Leitsätze
1. Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie sind auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.(Rn.33)
2. Erst recht kann angesichts der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der seitdem - weiteren - dramatischen Zuspitzung der Versorgungslage in Afghanistan nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein junger, gesunder und grundsätzlich erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in der Lage sein wird, sich ohne hinzutretende begünstigenden Umstände bei Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara und damit einer Minderheit angehört, die gerade auf dem Arbeitsmarkt schon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban Diskriminierungen ausgesetzt war.(Rn.34)
3. Nach der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung sind insoweit unter hinzutretenden begünstigenden Umständen insbesondere ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsland und/oder größere Vermögenswerte zu verstehen.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.07.2020 verpflichtet, bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie sind auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.(Rn.33) 2. Erst recht kann angesichts der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der seitdem - weiteren - dramatischen Zuspitzung der Versorgungslage in Afghanistan nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein junger, gesunder und grundsätzlich erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in der Lage sein wird, sich ohne hinzutretende begünstigenden Umstände bei Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara und damit einer Minderheit angehört, die gerade auf dem Arbeitsmarkt schon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban Diskriminierungen ausgesetzt war.(Rn.34) 3. Nach der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung sind insoweit unter hinzutretenden begünstigenden Umständen insbesondere ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsland und/oder größere Vermögenswerte zu verstehen.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.07.2020 verpflichtet, bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. 2. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG aufgrund Kammerentscheidung als Einzelrichterin zur Entscheidung berufene Berichterstatterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2020 ist rechtswidrig, soweit er noch im Streit steht und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.). Damit sind auch die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides vom 16.07.2020 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (2.). 1. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71 m.w.N.). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010). Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen der weltweiten COVID-19-Pandemie, keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108). Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167). Dabei lässt sich aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 (zum Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19). Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140). Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83,216). b) Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan sowie der persönlichen Situation des Klägers ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) erfüllt sind. aa) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer war die Situation weder in der Zentralregion mit Kabul noch sonst in Afghanistan derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde (vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2720/16 - n.v.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2017 - 13a ZB 17.30756 -, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2017 - M 26 K 17.33766 -, juris). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR war bislang die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellte (vgl. Urteile vom 20.01.2009 - 32621/06, F.H./Sweden -, HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom -, HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.01.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom -, HUDOC Rn. 73 und 79; vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom -, HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden -, HUDOC Rn. 53; vgl. auch Urteile vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands -, HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands -, HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands -, HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands -, HUDOC Rn. 54). Ebenso hatte der VGH Baden-Württemberg (noch) mit Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 – juris (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 336, sowie Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 – juris) festgestellt, dass selbst im Falle eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland Afghanistans (dort: im Iran) für einen erwachsenen und leistungsfähigen afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, auch wenn er keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage besteht, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Auf dieser Grundlage wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der Kammer im Grundsatz weiterhin davon ausgegangen, dass – in Fortführung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. u.a. Urteil vom 30.10.2019 - 5 K 111/19 -, n.v.) sowie verschiedener Oberverwaltungsgerichte (so u.a. Bayerischer VGH, Urteile vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - und vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 -, Beschlüsse vom 31.07.2015 - 13a ZB 15.30116 - und vom 12.04.2018 - 13a ZB 18.30135 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - und vom 03.03.2016 - 3 A 1828/09.A - sowie Beschlüsse vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A, vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A - und vom 26.02.2019 - 13 A 3992/18.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, unter Aufgabe seiner noch im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - vertretenen Auffassung, sowie Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG -; Hessischer VGH, Urteile vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - und vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.09.2014 - 3 L 136/12 - und vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, jeweils Juris) – im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten (vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 – n.v.). Danach geriet ein derartiger Rückkehrer nach Afghanistan auch aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der derzeitigen Covid-19-Pandemie nicht auf jeden Fall in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation (ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rn. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, juris, Rn. 40 ff., und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, jew. juris; so grundsätzlich auch VG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 - VG 10 K 184.17 A -, UA S. 21, n.v.). Zugleich vertrat ein beachtlicher Teil der verwaltungsgerichtlichen und auch der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass nach der seit März 2020 bestehenden Erkenntnislage nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (so ausdrücklich OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rn. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 104 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A -, juris, Rn. 265 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris, Rn. 99 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A -, juris, Rn. 45 ff., und Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 02.07.2020 - 6 K 2576/17.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rn. 53 ff., und Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rn. 64 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -, und Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.08.2020 - 7 K 5030/17.WI.A -, UA S. 11, jew. n.v.). Nach der daraufhin folgenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, mit der dieser auch seine frühere gegenteilige und von der Kammer regelmäßig in Bezug genommene Rechtsprechung „zumindest vorerst“ aufgibt, ging auch die Kammer davon aus, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können danach insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Dabei geht der VGH Baden-Württemberg darüber hinaus und in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Bremen nicht davon aus, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betreffenden Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 104 ff.). Erst recht kann angesichts der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der seitdem - weiteren - dramatischen Zuspitzung der Versorgungslage in Afghanistan nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein junger, gesunder und grundsätzlich erwerbsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in der Lage sein wird, sich ohne hinzutretende begünstigende Umstände bei Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Nach der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung sind insoweit unter hinzutretenden begünstigenden Umständen insbesondere ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsland und/oder größere Vermögenswerte zu verstehen (ein Abschiebungsverbot bejaht: VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, juris, Rn 35 ff. im Falle eines jungen, gesunden und alleinstehenden Mannes mit Abitur sowie dreijährigem Studium, dessen Mutter und Geschwister sich noch in Afghanistan aufhalten, aber kein hinreichend belastbares familiäres Netzwerk darstellen; VG Köln, Urteil vom 18.01.2022 – 2 K 2078/17.A –, juris, Rn. 44 ff. im Falle eines jungen Mannes ohne Verwandte in Afghanistan; VG Magdeburg, Urteil vom 29.11.2021 – 5 A 192/20 –, juris, Rn. 24 ff. im Falle eines 18-jährigen jungen Mannes, der im Alter von acht Jahren bereits Afghanistan verlassen hat und dort über keine Verwandten und/oder über sonstige Vermögenswerte verfügt; VG Freiburg, Urteil vom 25.08.2021 – A 14 K 2187/20 – juris, Bl. 23 ff. im Falle eines jungen Mannes ohne tragfähiges familiäres Netzwerk; VG München, Urteil vom 27.09.2021 – M 6 K 17.37655 –, juris, Rn. 24 im Falle eines jungen Mannes, dessen Familie sich in Pakistan aufhält, wo auch der Kläger aufgewachsen ist sowie bei schwieriger Arbeitsmarktsituation auf dem Tagelöhnermarkt). bb) Die Lage in Afghanistan stellt sich – unter Zugrundelegung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel – im Wesentlichen wie folgt dar: Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und wurde von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie schwer getroffen. Am 30. August 2021 hatten die letzten internationalen Truppen Afghanistan verlassen. Die Taliban hatten bereits am 15. August 2021 Kabul weitgehend gewaltfrei eingenommen und verfügten nun, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands in einigen Landesteilen, über weitgehende Kontrolle im ganzen Land. Damit hatten sich die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan grundlegend verändert. Die Anpassung staatlicher und institutioneller Strukturen an diese Veränderung hat gerade erst begonnen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt. Die deutsche staatliche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit ist, ebenso wie die Unterstützung anderer internationaler Geber, soweit sie nicht der humanitären Hilfe zuzurechnen ist, bis auf weiteres ausgesetzt worden. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die von Deutschland geförderten humanitären Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen sind aus Sicherheitsgründen temporär eingestellt worden, die Umsetzung der substantiellen deutschen humanitären Hilfe erfolgt über internationale Organisationen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA ist ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage hat sich weiter verschlechtert und steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig gewesen sind, haben ihre Einkommensquellen verloren. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 4-7, S.14; zur Lage vor Machtübernahme der Taliban vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2021, 15.07.2021, S. 20 ff.). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft. Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde.Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S. 155-157 m.w.N., Stand: 27.01.2022). Die ohnehin angespannte Situation in der Grundversorgung der Bevölkerung wird durch klimatische Einflüsse noch verstärkt: Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten.Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (vgl. BFA, aaO., S. 157 m.w.N.; Stand: 27.01.2022). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor. Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet. Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (vgl. BFA, aaO., S. 159-161 m.w.N.; Stand: 27.01.2022). Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist stark angespannt: Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor.Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10% sinken werden. Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken.Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (vgl. BFA, aaO., S. 163-165 m.w.N.; Stand: 27.01.2022). Auch nach Angaben des World Food Programme (WFP) verschlechtert sich die Ernährungssicherheit stark: 22,8 Millionen Menschen, der Hälfte der Bevölkerung, drohe akute Ernährungsunsicherheit zwischen November 2021 und März 2022. Der einbrechende Winter drohe dringend auf humanitäre Unterstützung angewiesene Regionen von Hilfe abzuschneiden. Es werde erwartet, dass diesen Winter Nahrungsmittelvorräte aufgebraucht würden, so dass Millionen gezwungen seien sich zwischen Migration oder dem Hungertod zu entscheiden, wenn nicht dringend gehandelt werde (WFP, Afghanistan Situation Report, 17.11.2021; zitiert nach VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, juris, Rn. 28). In der zweiten Januarwoche 2022 seien die Lebensmittelpreise deutlich teurer als in der letzten Juniwoche 2021, also vor den jüngsten Konflikten und politischen Veränderungen, gewesen. Beispielsweise sei der Preis für Weizen pro Kilogramm um 46% gestiegen. Die Hauptursache für die Preissteigerungen läge in dem Wertverlust der afghanischen Währung. Die Arbeitsmöglichkeiten hätten sich im Vergleich zur Vorwoche um 7,2 % deutlich verschlechtert. Der Wechselkurs (USD zu AFN) habe nach drastischem Anstieg in der 2. Dezemberwoche in der 3. Woche leicht abgenommen und sei in der 4. Dezemberwoche wieder unwesentlich angestiegen. In der ersten und zweiten Januarwoche 2022 sei es zu einem Anstieg auf 104,9 AFN/USD gekommen. Es bestehe immer noch Mangel an Bargeld (USD) an den Märkten - bei hoher Nachfrage. Zudem sei die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeitern Arbeit zur Verfügung stünde, in der zweiten Januarwoche 2022 um 7,2% gesunken und habe 1,1 Tage pro Woche erreicht, was um 53% niedriger als in der letzten Juniwoche 2021 gewesen sei (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 87, second week of January 2022, 12.01.2022). Nach Umfragen von WFP könnten nur fünf Prozent der befragten Haushalte genügend Nahrung zu sich nehmen. Stadtbewohner seien im ähnlichen Maße von Ernährungsunsicherheit betroffen wie Landbewohner, die in den letzten drei Jahren zwei Mal von Dürren heimgesucht worden seien. Am stärksten betroffen seien Familien mit geringem Bildungsstand, doch auch mehr als 90 Prozent der Haushalte mit High-School-Abschlüssen oder Universitätsabschlüssen seien nicht mehr in der Lage genügend Lebensmittel zu erwerben, um ihre Familien zu ernähren. Fast niemand habe mehr genug Geld, um Essen zu kaufen. Dreiviertel der Haushalte, darunter insbesondere solche mit weiblichen Haushaltsvorständen, verkleinerten ihre Portionen. Erwachsene würden weniger essen, damit Kinder mehr essen könnten (WFP, Afghanistan Situation Report, 20.10.2021 zitiert nach VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, juris Rn. 28; WFP, Afghanistan Food Security Update #2, 22.9.2021). cc) Gemessen daran ist derzeit davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan – und zwar bei realitätsnaher Betrachtung an seinen letzten Wohnort in Kabul – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Verelendung bzw. einer unmenschlichen Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bei Zugrundelegung der im Herkunftsland bestehenden Verhältnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Klägers zusätzlich ihn wird finanziell unterstützen können. Insbesondere wird sich der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zur Sicherung seines Existenzminimums nicht auf ein hinreichend aufnahmebereites und belastbares familiäres Netzwerk in Afghanistan stützen können: Diesbezüglich hat der Kläger darauf hingewiesen, dass beide Elternteile verstorben seien, so dass er seit seinem dritten oder vierten Lebensjahr im Haushalt seines Onkels väterlicherseits gelebt habe. Sein etwa 5 Jahre jüngerer Bruder, der heute etwa 15 bis 16 Jahre alt sei, habe zunächst im Haushalt seines Onkels gelebt. Zwischenzeitlich sei er aber vor dem Onkel geflohen und lebe nun bei einem ehemaligen Klassenkameraden. Das Verhältnis zu seinem Onkel sei nicht gut, da er sehr streng zu ihm gewesen sei. Außerdem hätten sich noch zwei Tanten in ihrer Umgebung aufgehalten, er habe aber seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihnen. Der letzte Kontakt sei etwa zwei Monate nach dem Bombenattentat zustande gekommen, als der Kläger um Hilfe gebeten habe. Andere Verwandte habe er nicht außer seinem Bruder, der sich in Deutschland aufhalte. Es ist weder seitens des Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich – insbesondere mit Blick auf die derzeitige allgemeine Situation in Afghanistan – an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Von einer Unterstützung des Onkels ist angesichts des geschilderten angespannten Verhältnisses nach lebensnaher Betrachtung nicht auszugehen. Auch auf eine Unterstützungsleistung seitens des minderjährigen Bruders kann der Kläger realistischer Weise nicht zurückgreifen. Zudem beschrieb der Kläger auch die wirtschaftliche Situation seiner Tanten, zu denen ohnehin der Kontakt seit längerem abgebrochen ist, als äußerst angespannt. Ihre Ehemänner würden ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Obst und Gemüse verdienen. Weitere begünstigende Faktoren zur Sicherung seines Lebensunterhaltes sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügen die grundlegende fünfjährige Schulbildung und die Mithilfe in der Motorradwerkstatt des Onkels und der Aushilfe im Lebensmittelladen nicht, um die Prognose zu tragen, dass dem Kläger die Sicherung seines Existenzminimums in Afghanistan gelingen könnte, wobei er ohne die Unterstützung seiner Familie auf den – wie zuvor ausgeführt – stark angespannten Tagelöhner-Sektor angewiesen wäre. Jedenfalls kann angesichts der aktuellen Erkenntnislage nicht erwartet werden, dass er in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit wird ausüben können, um damit seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara und damit einer Minderheit angehört, die gerade auf dem Arbeitsmarkt schon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban Diskriminierungen ausgesetzt war (vgl. BFA, aaO., Seite 117). Aufgrund der überragenden Bedeutung sozialer Netzwerke für den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil der (derzeit kaum vorhandenen) Tagelöhnertätigkeiten keine besondere Ausbildung oder besondere Kenntnisse erfordern, ist es einem Rückkehrer auch kaum möglich, sich durch besondere Durchsetzungskraft, Arbeitserfahrung oder spezielle Fähigkeiten, die er sich etwa im Ausland angeeignet hat, von der Masse der Tagelöhner abzuheben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Köln, Urt. v. 31.08. 2021 – 14 K 6369/17.A –, Rn. 40, juris; VG Greifswald, Urteil vom 21. Januar 2022 – 3 A 194/19 HGW –, juris, Rn. 77). Auch auf sonstige finanzielle und materielle Unterstützung kann der Kläger in Afghanistan nicht zurückgreifen, nachdem das internationale Hilfssystem ausweislich der vorstehenden Erkenntnislage weitgehend zum Erliegen gekommen ist. c) Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegend erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, BVerwGE 140, 319; juris, Rn. 9). 2. Die Regelungen in Ziffer 5 und 6 des Bescheides vom 16.07.2020 sind ebenfalls aufzuheben, weil mit der Feststellung des nationalen Abschiebungsverbotes weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG noch für die eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1294) vorliegen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Nach eigenen Angaben handelt es sich bei dem Kläger um einen am ... 2001 mutmaßlich geborenen afghanischen Staatsangehörigen, der Volksgruppe der Hazara angehörig und schiitischen Glaubens. Er verließ – ebenfalls nach eigenen Angaben – am 13.02.2018 sein Heimatland und reiste zunächst in den Iran, anschließend über die Türkei nach Griechenland und von dort mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 13.08.2019 einen Asylantrag stellte. Bei seiner am 13.08.2019 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger als Grund seiner Ausreise aus Afghanistan im Wesentlichen an, dort sei sein Leben in Gefahr gewesen. In seiner Umgebung hätten v.a. Hazaras gelebt und es habe öfter Bombenattentate oder Entführungen von Jugendlichen gegeben. Die Werkstatt seines Onkels habe unweit einer Moschee namens „ ... “ gelegen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei dort abends gegen 6 Uhr eine Bombe explodiert. Die Detonation sei so stark gewesen, dass er in der Werkstatt zu Boden geschleudert worden sei. Wenn er nur ein wenig näher an dem Ort des Anschlags gewesen wäre, hätte es ihn das Leben gekostet. Er sei ein paar Minuten ohnmächtig gewesen. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er schnell nach Hause gegangen. Beim Verlassen der Werkstatt habe er viele Verletzte und Tote gesehen, abgerissene Körperteile; es sei sehr schockierend für ihn gewesen. Nach dem Tod seiner Mutter sei sein Onkel sehr streng zu ihm gewesen. Er habe nicht gewollt, dass er weiter zur Schule gehe und habe Gehorsam gewünscht. Nach diesem letzten Bombenanschlag habe er öfter mit seinem Onkel darüber gesprochen und gefragt, ob sie nicht besser in einen anderen Stadtteil ziehen sollten. Aber sein Onkel habe davon nichts wissen wollen. Nach einiger Zeit habe er dann Kontakt mit seinem Bruder in Deutschland aufgenommen und ihm die gefährliche Situation zu Hause erklärt. Sein Bruder habe ihm einen Schlepper im Stadtteil ... vorgeschlagen, der ihm schließlich bei der Ausreise geholfen habe. Auf Nachfrage gab er weiter an, ohne diese Anschläge und Entführungen habe er Afghanistan nicht verlassen. Erst dieser letzte schwere Anschlag habe große Angst in ihm ausgelöst. Die Moschee, die das Ziel gewesen sei, sei eine schiitische gewesen. So etwas passiere in Afghanistan inzwischen oft. Das Ziel der Attentäter sei es, Hazaras zu töten. Es handele sich um die Leute der Taliban und auch des ISIS. Man habe daher schon Angst, überhaupt zu sagen, dass man Schiit oder ein Hazara sei. Auf weitere Nachfrage, ob sein Onkel selbst keine Angst gehabt habe: sein Onkel habe immer gemeint, dass es nicht so schlimm sei. Er glaube sogar, sein Onkel habe irgendetwas mit ihnen zu tun gehabt, weil er so gut von ihnen gesprochen habe und sie geradezu gelobt habe. Er sei sicher, dass sein Onkel von solchen Leuten auch Geld erhalten habe. Er habe ihn auch angewiesen, zu solchen Leuten besonders freundlich zu sein, wenn diese in die Werkstatt gekommen seien. Auch seien solche Leute zu ihm mitten in der Nacht nach Hause gekommen. Dann habe sein Onkel sie immer weggeschickt und habe nur sehr leise mit diesen Leuten gesprochen. Er habe beobachtet, dass sie seinem Onkel Geld in die Hand gedrückt hätten, aber weshalb genau, wisse er nicht. Der Onkel selbst habe keine Angst vor diesen Leuten gehabt. Auf weitere Nachfrage, weshalb der Kläger dann vor diesen Leuten Angst gehabt habe: vor Bombenanschlägen oder Entführungen, die wahllos erfolgten, wäre auch er nicht sicher gewesen. Aber sein Onkel hätte es auch gerne gesehen, wenn er sich diesen Leuten angeschlossen hätte. Außerdem sei er sich sicher, wenn er länger dort geblieben wäre, hätte sein Onkel ihn gezwungen, sich einer solchen Gruppe anzuschließen, die ihn dann vielleicht zu einem Selbstmordattentäter gemacht hätte. Er sei sich sicher, dass der Onkel dafür sehr viel Geld erhalten hätte. Auf weitere Nachfrage: das letzte dieser Gespräche habe etwa 3-4 Wochen vor seiner Ausreise stattgefunden; danach sei er solchen Gesprächen mit dem Onkel aus dem Weg gegangen. Geboren sei er im Stadtteil ... wo er seit dem Tod seiner Eltern auch zuletzt noch bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt habe. Sein jüngerer Bruder sei etwa fünf Jahre jünger als er und lebe noch bei seinem Onkel. Außerdem würden noch die beiden von seinem Bruder erwähnten Tanten mit ihren jeweiligen Familien in demselben Stadtteil leben. Außer seinem Bruder in Deutschland habe er keine weiteren Verwandten. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und habe seit seinem zwölften Lebensjahr, als seine Mutter verstorben sei, in der Motorradwerkstatt seines Onkels mitgeholfen. Davor habe er seit seinem siebten Lebensjahr in einem Lebensmittelladen ausgeholfen. Sein Vater sei verstorben, als er drei oder vier Jahre alt gewesen sei. Seither habe er bei seinem Onkel gewohnt, der auch für den Lebensunterhalt aufgekommen sei. Mit Bescheid vom 16.07.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Asylanerkennung (2.) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (5.). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 24.07.2020 bekannt gegeben. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Er habe eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Klägers genüge letztlich insofern nicht den Anforderungen an einen Nachweis der objektiven Gefährdungslage, als er geltend mache, vor einer unmittelbar bevorstehenden gezielten Rekrutierung durch Taliban oder IS-Kräfte als möglicher Selbstmordattentäter geflohen zu sein. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien derart vage und spekulativ geblieben, selbst nach ersichtlichen Versuchen der Anpassung an entsprechende Nachfragen durch Steigerung des Sachvortrages, dass über ein subjektives Gefahrenempfinden hinaus bis zuletzt so gut wie nichts Greifbares für die Annahme einer dem Kläger tatsächlich konkret drohenden derartigen Gefahr erkennbar werde. Während er in durchaus nachvollziehbarer Weise zunächst nur auf die allgemeinen Gefahren durch zunehmende Bombenattentate oder Entführungen von Jugendlichen in seinem Stadtviertel seitens aufständischer und die dortige schiitische Bevölkerungsmehrheit als Feinde ansehenden Gruppen abgestellt habe, wobei vor allem ein letzter großer Anschlag auf eine benachbarte Moschee zwei Monate vor seiner Ausreise tief greifende Angst bei ihm ausgelöst habe, erweitere er sein Vorbringen nach und nach zu der Behauptung, von seinem Onkel immer nachdrücklicher aufgefordert worden zu sein, sich den Aufständischen anzuschließen, wenn sie bald kommen würden, um ihn zu holen. Das letzte diesbezügliche Gespräch mit seinem Onkel habe aber schon 3-4 Wochen vor der Ausreise des Klägers stattgefunden, ohne dass sich in dem doch recht langen verbliebenen Zeitraum Weitergehendes ereignet habe. Der spektakuläre Anschlag auf die ... Moschee, auf den der Kläger hier Bezug nehme, habe sich bereits am 20.10.2017 ereignet und nicht etwa erst zwei Monate vor dem von ihm genannten Ausreisedatum, dem 13.02.2018. Insgesamt spreche allein schon dieser Mangel an substantiell greifbaren Fakten bei der Schilderung des Verhaltens seines Onkels gegen die Annahme, dass er insoweit von selbst Erlebtem berichte. Bei alledem könne nicht außer Acht gelassen werden, dass eine derartige Nähe eines Hazara-Angehörigen, des Onkels des Klägers, zu Gruppierungen, die sich selber traditionell als Todfeinde dieser Volksgruppe sehen, zumindest ungewöhnlich, wenn auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hinzu kämen schließlich die von Anfang an widersprüchlichen Angaben zum Alter des Klägers, die durch das zuletzt erfolgte Nachreichen einer afghanischen Tazkira mit dem Geburtsdatum ... .2002, ausgestellt am ... .2019 in Afghanistan, nur verstärkt wurden. In Anbetracht dessen, dass afghanische Tazkiras generell nur sehr eingeschränkt als Identitäts- und Altersnachweis geeignet seien, werde zwar deren Echtheit nicht in Zweifel gezogen, wohl aber deren inhaltliche Authentizität. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung habe der Kläger demgegenüber noch erklärt, über sein Alter nur zu wissen, im zweiten Monat ... (ca. April ….) geboren zu sein, wie sein Onkel es ihm vor dem Verlassen Afghanistans gesagt habe. Zuvor sei er in Griechenland zunächst wohl mit dem Geburtsjahr 2000 und zuletzt unter dem Geburtsdatum ... .2002 registriert worden. Sein in Deutschland lebender Bruder habe im Rahmen seiner eigenen Anhörung am 11.04.2012 insoweit erklärt, der Kläger sei etwa 13 oder 14 Jahre alt, woraus sich als Geburtsjahr 1999 oder 1998 ergeben würde. Eine am 05.08.2019 durchgeführte medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung sei schließlich zu dem - unter dem üblichen fachlichen Vorbehalt stehenden - Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handeln dürfte, die das 18. Lebensjahr überschritten habe. Nach alledem könne nicht mehr von einem Sachvortrag ausgegangen werden, der geeignet sei, die erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals zu vermitteln. Somit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Auch die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Zwar sei davon auszugehen, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Als willkürliche Gewalt seien dabei zunächst Gewaltakte zu verstehen, die wahllos erfolgten und dabei nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden oder die Zivilbevölkerung gezielt oder aufgrund der verwendeten Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise treffen würden. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei auf die Stadt Kabul als maßgeblicher Ort abzustellen, wo der Kläger auch noch immer über relevante verwandtschaftliche Bindungen verfüge. Im Gebiet der Hauptstadt Kabul gäbe es zum Teil Vorkommnisse, die als kriminelle Gewalt einzustufen sei, zum Teil aber auch Vorkommnisse, die mit dem Konflikt, der in ganz Afghanistan in unterschiedlich starker Ausprägung herrsche, in Zusammenhang stehen. Angesichts der im Gebiet der Hauptstadt Kabul herrschenden Situation sei zwar von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen, ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr nach Kabul und der Anwesenheit dort rechtfertigen würde, könne jedoch trotz der durchaus schwierigen Sicherheitslage nicht angenommen werden. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seien zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nichtstaatlichen Gruppen zurückzuführen. Für die städtische Bevölkerung hingegen würden vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen darstellen. Trotz einer weiterhin relativ hohen Zahl ziviler Opfer in Kabul bliebe unter Berücksichtigung einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 3,5 und 5 Millionen das Risiko, in der Stadt Kabul Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Schließlich habe der inzwischen erwachsene Kläger auch keine plausiblen persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhen würden, dass ausnahmsweise von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Zunächst stehe eine Abschiebung nicht § 60 Abs. 5 AufenthaltG entgegen. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, drohe dem Kläger in Afghanistan kein durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachter ernsthafter Schaden. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Dies gelte insbesondere für Kabul, wo - wie aufgezeigt - die Sicherheitslage im Vergleich zu anderen Landesteilen bislang als relativ stabil gelte. Außerdem gehöre der Kläger der Volksgruppe der Hazaras an. Nach den vorliegenden Erkenntnissen seien Hazaras in den sogenannten "Kabul Informal Settlements" (KIS), bei denen es sich im Wesentlichen um Camps für Binnenflüchtlinge handele, so gut wie nicht anzutreffen. Hauptgrund hierfür sei, dass die Hazara-Gemeinschaft zusammenhalte und ihre Angehörigen dazu neigten, sich um Neuankömmlinge über eine Reihe von sozialen Netzwerken zu kümmern. Die meisten Hazara-Rückkehrer lebten im „Police District 13“, wo es relativ leicht sei, eine Unterkunft zu finden. Soweit Gutachter von weiteren Sicherheitsrisiken für Rückkehrer aus dem europäischen Ausland berichteten, wie etwa Stigmatisierung als erfolgloser Rückkehrer, angenommener „Verwestlichung“, Unterstellung wegen einer Straftat abgeschoben worden zu sein oder Gefahr einer Entführung als vermeintlich Wohlhabender, lasse sich aus den geschilderten Einzelfällen schließen, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses zwar möglich, die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aber nicht überschritten sei. Es sei nicht erkennbar, dass derartige Gefahren so häufig einträten, dass sie für jeden Rückkehrer eine tatsächliche Gefahr darstellten. Allein die Rückkehr aus einem westlichen Land nach Afghanistan führte nicht zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gruppenverfolgung durch Taliban. Dabei werde nicht verkannt, dass sich Bedrohungen regierungsfeindlicher Kräfte insbesondere auch auf als „Verwestlichung“ wahrgenommene Personen erstrecken könnten. Allerdings ergäbe sich hieraus keine flächendeckende oder auch nur großflächige Verfolgung dieses Personenkreises; auch die übrigen vorliegenden Erkenntnisse ließen den Schluss auf eine solche Gefährdung nicht zu, vielmehr handele es sich um einzelne Vorfälle. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthaltG führen würde. Auf Gefahren, die durch die aktuelle Corona- Pandemie verursacht würden, treffe dies schon nicht zu. Diese Gefahr drohe nicht nur dem Kläger, sondern allen Personen in Afghanistan. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch das Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt wäre. Dieser Gefahr sei er derzeit in gleicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt. Es sei weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass der Kläger zum gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, Vorerkrankung) zähle. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehöre, allgemein betreffen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthaltG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibe Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthaltG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 S. 6 AufenthaltG). Das Einreise-und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthaltG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthaltG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginne mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Am 28.07.2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen im Asylverfahren bezieht. Ergänzend trägt er vor, er habe im Rahmen der Anhörung Gründe geschildert, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Im Kern handele es sich um die Erlebnisse ca. zwei Monate vor seiner Ausreise unweit der Moschee ... . Dort sei eine Bombe gegen 6:00 Uhr abends explodiert. Zuvor sei er von seinem Onkel immer nachdrücklicher dazu aufgefordert worden, mit den Taliban oder IS-Kämfern zusammen zu arbeiten und selbst ein Selbstmordattentäter zu werden. Ob es sich um Taliban oder IS-Kämpfer gehandelt habe wisse er nicht. Auf jeden Fall habe es sich um Feinde der Hazara gehandelt. Er habe sich diesen nicht anschließen wollen. Das Verhalten seines Onkels habe er so gedeutet, dass dieser ihn wohl an die Taliban bzw. IS verkaufen wolle. So habe er – der Kläger – auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass der Onkel ihn gezwungen habe sich einer solchen Gruppe anzuschließen, die in dann vielleicht zu einem Selbstmordattentäter gemacht hätten. Er sei sich sicher, dass er - der Onkel - dann sehr viel Geld dafür bekommen hätte. Der Umstand, dass sich der Anschlag auf die Moschee am 20.10.2017 ereignet habe und nicht ca. zwei Monate vor der Ausreise, so wie er dies in seiner Anhörung angegeben habe, spreche nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Ab dem 20.10.2017 bis 13.02.2018 seien drei Monate und 21 Tage vergangen. So heiße es auch in der Anhörung, dort sei etwa zwei Monate vor seiner am 13.02.2018 erfolgten Ausreise gegen 6:00 Uhr abends eine Bombe explodiert. Daraus folge, dass der Kläger durchaus nachvollziehbar geschildert habe, dass er aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden gezielten Rekrutierung durch Taliban oder IS-Kräfte als möglicher Selbstmordattentäter geflohen sei. Insoweit schildere er deutlich, wie sich das Verhalten des Onkels ihm gegenüber geändert habe, immer eindringlicher geworden sei, um ihn zu veranlassen, sich den Taliban bzw. IS-Kämpfern anzuschließen. Insoweit habe der Kläger auch sehr detailreich geschildert, warum die Beziehung des Onkels zu diesen Kräften, obwohl er Hazara sei, bestanden habe: der Onkel habe mit diesen Geschäfte gemacht, um den Lebensunterhalt zu erzielen. Nach den Schilderungen des Klägers habe er dann auch nicht davor zurückgeschreckt, ihn an diese Kräfte zu verkaufen. An seiner Glaubwürdigkeit änderten auch die unterschiedlichen Altersangaben nichts. Letztendlich sei das Alter aus der vorgelegten Tazkira vom 26.11.2019 zu entnehmen, wonach er am 07.09.2002 geboren sei, demzufolge er bei seiner Ausreise am 13.02.2018 ebenfalls noch nicht volljährig gewesen sei und auch seine Angaben entsprechend noch nicht einmal die Schule auf Druck des Onkels habe abschließen können. Er selbst wisse nichts über sein exaktes Geburtsdatum, da seine Eltern insoweit von ihm nicht hätten befragt werden können. Er sei demnach auf die Angabe seines Onkels angewiesen gewesen, der noch ein ganz anderes Geburtsdatum und zwar ... . 2003 angegeben habe. Da die Echtheit der Tazkira nicht in Zweifel gezogen werden könne, müsse hier auch an der Beweiskraft dieses Dokumentes im Hinblick auf das Alter des Klägers festgehalten werden. Es lägen demzufolge sehr wohl Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, zumindest zur Gewährung subsidiären Schutzes bzw. der Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger beantragt zuletzt noch, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt und den Bescheid aufzuheben, soweit er dem widerspricht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschlüssen vom 30.03.2021 wurde der Rechtsstreit dem/der Einzelrichter/in zur Entscheidung übertragen sowie dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG beantragt worden ist. Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen ... weitergeführt. Dieses Verfahren wurde nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seines Asylantrages informatorisch angehört worden. Zu den Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (auch zum dort unter Az.: ... geführten Verfahren des Bruders des Klägers, Herrn ... ) und des Landesamtes für Verwaltung – Zentrale Ausländerbehörde –, deren Inhalt ebenso wie die Dokumentation Afghanistan zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, ergänzend Bezug genommen.