Beschluss
5 L 853/25
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0630.5L853.25.00
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Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 5 K 852/25, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.04.2025 wird angeordnet.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 5 K 852/25, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.04.2025 wird angeordnet. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots. Bei dem am 01.01.1996 geborenen Antragsteller handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, den eigenen Angaben nach väterlicherseits der Volksgruppe der Hazara angehörend und islamischen Glaubens. Am 13.03.2012 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 16.04.2012 einen Asylantrag stellte. Bei seiner am 09.05.2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), welche in der Sprache Persisch durchgeführt wurde, gab er an, dass er Persisch und Dari spreche. Sein Vater sei Afghane, seine Mutter Iranerin. Er selbst sei im Iran geboren und aufgewachsen. Seine Mutter stamme aus dem Raum Teheran. Sein Vater komme aus XXX. Er habe in XXX im Iran mit seiner Mutter zusammengelebt, seine Eltern seien geschieden. Nach der Scheidung habe sein Vater vor drei oder vier Jahren den Iran verlassen und sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Wo er dort lebe, wisse der Antragsteller nicht. Der Vater sei aber noch zwei- oder dreimal gekommen, um ihn zu holen, aber die Brüder seiner Mutter hätten das verhindert. Beim dritten Mal hätten sie ihn gar nicht mehr in die Wohnung gelassen. Von Verwandten in Afghanistan wisse der Antragsteller nichts, außer, dass da wahrscheinlich noch seine Großmutter lebe. Er habe zudem eine Halbschwester, sie sei drei oder vier Jahre alt. Im Iran würden außerdem noch drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits leben. Er habe drei Jahre lang die iranische Grundschule in XXX besucht. In den letzten zwei oder drei Jahren hab er in einer Schreinerwerkstatt in Teheran gearbeitet und auch dort gewohnt. Er sei nie in Afghanistan gewesen, er kenne das Land nicht, er könne auch nichts damit anfangen. Er wisse nicht, wie die Menschen da leben. Mit Bescheid vom 13.11.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Asylanerkennung ab (1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (2.). Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG nicht vorliegen, das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan hingegen vorliegt und im Übrigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht vorliegen (3.). Zur Begründung der Feststellung des Bestehens des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG stellte das Bundesamt auf die besondere Lebenssituation des Antragstellers als damals unbegleiteter Minderjähriger ab, der mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan, wo er selbst nie gelebt habe, nicht vertraut sei. Angesichts der selbst in Kabul schon allgemein angespannten Sicherheits- und Versorgungssituation würde er dort ohne ein funktionierendes und tragfähiges soziales Netz alsbald in eine ausweglose Lage geraten, umso mehr, als er nicht über eine adäquate Schulbildung und berufliche Qualifikation verfüge. Der Antragsteller gehöre damit zu einem Personenkreis, der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich anzusehen und deshalb besonders schutzbedürftig sei. Mit Schreiben vom 26.02.2025, welches dem Antragsteller am 05.03.2025 zugestellt wurde, teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, den mit Bescheid vom 13.11.2012 gewährten Schutz nach § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Zur Begründung führte es aus, dass davon auszugehen sei, dass er als volljähriger, gesunder Mann, der unverheiratet und kinderlos sei und damit keine Unterhaltsverpflichtungen habe, auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Die Umstände würden nicht über das Maß dessen hinausgehen, was alle Bewohner Afghanistans hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Schließlich bestehe für ihn im Falle einer freiwilligen Rückkehr, anders als für die übrige Bevölkerung des Herkunftslandes, die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Hilfen im Rahmen des REAG/GARP-Programms in Anspruch zu nehmen, die ihm die Rückkehr erheblich vereinfachen und ihm auch helfen könnten, Startschwierigkeiten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien bei der Beurteilung der Rückkehrsituation mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK Hilfsangebote internationaler Hilfsorganisationen einzubeziehen, auch wenn hierauf kein Rechtsanspruch bestehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2025 nahm der Antragsteller hierzu Stellung und führte aus, dass nachdem er sich über lange Jahre als Flüchtling im Westen aufgehalten habe, er bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Überlebenschance habe. Zum einen würde er von Seiten der herrschenden Taliban aufgrund seiner Flucht in den Westen als „Ungläubiger“ eingestuft und müsse bereits allein deshalb nach der Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung rechnen, die vor dem Hintergrund, dass sie an ein religiöses Moment anknüpfe, sogar als politische Verfolgung einzustufen sei. Zum anderen könne er bei Rückkehr nach Afghanistan auch von Seiten der Bevölkerung nicht nur keine Unterstützung im Hinblick auf seine Reintegration in die afghanische Gesellschaft erwarten. Vielmehr müsse er, da er es sich in den Augen der in Afghanistan Verbliebenen über Jahre hinweg im Westen habe gutgehen lassen, mit Ausgrenzung und fehlender Hilfe im Hinblick auf eine Reintegration rechnen. In Afghanistan sei es weiterhin so, dass nur derjenige im Land Fuß lassen könne, der über Bürgen verfüge, die bestätigen könnten, dass der Betreffende für die Gemeinschaft keine Gefahr darstelle. Da er jedoch über Jahre hinweg im Ausland gewesen sei, werde es solche Bürgen nicht geben. Niemand könne zu ihm und im Hinblick auf von ihm eventuell ausgehender Risiken für die afghanische Gemeinschaft Angaben machen und damit könne sich auch niemand für ihn verbürgen. Daher werde er weder eine Unterkunft noch Arbeit finden. Als Rückkehrer aus dem Ausland gingen seine persönlichen Umstände über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Afghanistans hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation leben würden. Er könne nicht mit Menschen verglichen werden, die über die Jahre hinweg in Afghanistan verblieben seien und dort gelebt hätten. Er bestreite zudem, dass er Hilfen im Rahmen des REAG/GARP-Programms in Anspruch nehmen könne. Selbst wenn dies der Fall sei, würde er weiterhin vor der Situation stehen, dass er ohne Bürgen nicht in der Lage wäre, für „Bett, Brot und Seife“ zu sorgen. Es bestehe darüber hinaus noch die Sonder-Situation, dass er in Teheran geboren worden sei und niemals in Afghanistan gelebt habe. Er sei mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht im Geringsten vertraut und damit auch deshalb nicht in der Lage, sich unter den widrigen Verhältnissen Afghanistans durchzuschlagen. Er würde im Übrigen auch aufgrund dessen, dass er mit den Lebens- und Verhaltensweisen in Afghanistan nicht vertraut sei, sofort als „Ausländer“ auffallen. Ausländer hätten unter den aktuellen Verhältnissen in Afghanistan in dem dort herrschenden Überlebenskampf überhaupt keine Chance, da sie sich gegenüber den Einheimischen aufgrund ihrer Ausgrenzung als Ausländer überhaupt nicht durchsetzen könnten. Insoweit sei dann auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines Lebens im Iran lediglich Farsi und kein Dari spreche. Mit Bescheid vom 22.04.2025 hat das Bundesamt das mit Bescheid vom 13.11.2012 (Az.: XXX) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG widerrufen (Ziffer 1.), festgestellt, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2.) und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (Ziffer 3.). Zur Begründung der Ziffer 1. des Bescheids führte es im Wesentlichen aus, dass das mit Bescheid vom 13.11.2012 festgestellte Abschiebungsverbot gem. § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG zu widerrufen sei, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Der Antragsteller sei 29 Jahre alt und somit volljährig und spreche mit Dari eine der Amtssprachen des Landes. Zudem spreche er mit Farsi eine Sprache, die mit Dari sehr eng verwandt sei. Eine besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund seines Alters bestehe nicht mehr. Als lediger, kinderloser, arbeitsfähiger Mann sei er nunmehr auf eine eigenständige Existenzsicherung zu verweisen. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei in Teheran geboren und habe nie in Afghanistan gelebt, führe dies nicht zu der Annahme, er könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht existieren. Selbst ein fehlender vorheriger Aufenthalt in Afghanistan schließe eine Rückkehr dorthin nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich sei vielmehr, ob er den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche. Ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ möge die Sicherung des Lebensunterhalts vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich.1vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.2015 – 13a B 14.30309 –, und vom 24.10.2013 – 13a B 13.30031 –, juris.vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.2015 – 13a B 14.30309 –, und vom 24.10.2013 – 13a B 13.30031 –, juris. Im Iran habe der Antragsteller für mehrere Jahre in einer Schreinerwerkstatt gearbeitet, in Deutschland habe er Arbeitserfahrungen in den Bereichen Reinigung und Lagerwirtschaft sammeln können. Diese Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen würden ihm die Möglichkeit eröffnen, nach einer Rückkehr nach Afghanistan mindestens sein Existenzminimum legal zu erwirtschaften. Eine besondere Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit habe er nach seiner Ausreise aus dem Iran unter Beweis gestellt, in dem es ihm möglich gewesen sei, sich im Alter von 15 Jahren von dort über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Deutschland durchzuschlagen. Ebenso habe er gezeigt, dass er einen ausgeprägten Willen zur Durchsetzung seiner Vorstellungen und Anliegen besitze und sich auf mögliche Widerstände entsprechend vorbereite. So habe er am 01.11.2017 einen Schlagstock mit sich geführt und bei einem Drogengeschäft am 07.01.2020 ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 31.10.2018 sei er wegen Beleidigung in Tateinheit mit zweifacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weiter sei er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.05.2023 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden. So habe er am 07.01.2020 elf in Griptütchen verkaufsfertig verpackte Konsumeinheiten Marihuana und neun in Griptütchen verkaufsfertig verpackte Konsumeinheiten Amphetamin mit sich geführt, um diese an einem bekannten Drogenumschlagplatz in A-Stadt gewinnbringend zu verkaufen. Ebenso habe er das oben erwähnte Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm bei sich geführt. Die gezeigte Geschäftstüchtigkeit, sein Einfallsreichtum bei der Erschließung von Einkommensquellen und auch die Bereitschaft, sich bei auftretenden Konflikten selbst zu verteidigen, würden ihm in seinem Herkunftsland bei verschiedensten Problemlagen behilflich sein. Es sei davon auszugehen, dass der Ausländer als volljähriger, gesunder Mann, der unverheiratet und kinderlos sei und damit keine Unterhaltsverpflichtungen habe, auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Die Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Afghanistans hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Soweit er vorgetragen habe, dass er aufgrund der Flucht in den Westen als „Ungläubiger“ eingestuft und bereits allein deshalb nach Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung rechnen müsse, ändere sich an der getroffenen Entscheidung nichts. Auch seiner Behauptung, dass er es sich in den Augen der in Afghanistan Verbliebenen über Jahre hinweg im Westen habe gutgehen lassen und daher mit Ausgrenzung und fehlender Hilfe im Hinblick auf eine Reintegration rechnen müsse, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der großen afghanischen Diaspora würden nicht alle Rückkehrende aus westlichen Ländern per se dafür verfolgt. Rückkehrende würden nicht allein aufgrund der Tatsache ins Visier genommen, dass sie aus dem Westen zurückgekehrt seien. „Verwestlichte“ Personen müssten in ihrer Identität maßgeblich geprägt sein, so dass eine Person diese Prägung nicht mehr ändern könne (unveränderbarer Hintergrund) bzw. dass von ihr nicht verlangt werden dürfe, auf diese zu verzichten (unverzichtbares Merkmal). Die Annahme eines westlichen Lebensstils sei demnach nur beachtlich, wenn dieser auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhe.2OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, juris.OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, juris. Dies sei für den Antragsteller nicht ersichtlich. Auch seine Ausführungen im Hinblick auf das Fehlen eines Bürgens in Afghanistan, ohne den eine Rückkehr nicht möglich sei, würden sich nicht erschließen. Offizielle Erkenntnisse hinsichtlich einer erforderlichen Bestätigung eines Bürgen, dass von einem Rückkehrenden keine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe und dass es ohne einen Bürgen nicht möglich wäre eine Unterkunft oder eine Arbeitsstelle zu finden, lägen dem Bundesamt nicht vor. Zu beachten sei außerdem, dass Rückkehrende schon mit geringem Startkapital durch die starke Kaufkraft von Devisen eine Existenz gründen könnten. Die möglichen finanziellen Unterstützungen hätten in Afghanistan eine weitaus höhere Kaufkraft als in Deutschland aufgrund des zwischen beiden Ländern bestehenden Finanzgefälles. Während das Durchschnittseinkommen in Deutschland jährlich etwa 50.628 Euro betrage, seien es in Afghanistan 351 Euro, also ca. 0,7 % davon. Im Übrigen wiederholt das Bundesamt seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 26.02.2025. Es ergäben sich somit keine Anhaltspunkte, dass die Behandlung des Antragstellers in Afghanistan ein Mindestmaß an Schwere erreiche, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe ihm auch keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen durch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würden. Zur Begründung von Ziffer 2. des Bescheids führt das Bundesamt zudem aus, dass dem Antragsteller keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan würden nicht zu der Annahme führen, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3. des Bescheids führt das Bundesamt aus, dass sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestünde. Aufgrund der Strafauffälligkeit des Antragstellers bestünde aus spezialpräventiven Gründen der Gefahrenabwehr ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, denn er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.05.2023 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus sei weiterhin eine Gefährdung der Allgemeinheit durch ihn zu besorgen, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Gerade durch das vom Amtsgericht A-Stadt dargestellte, ausschließlich an einem möglichen Gewinn orientierten Vorgehen werde seine Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer und damit seine Gefährlichkeit deutlich. Die durch dieses Gewinnstreben gezeigte kriminelle Energie, die auch durch das Mitführen eines Einhandmessers mit einer Klingenlänge von 9 cm zu Tage getreten sei, und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts rechtfertige für sich bereits die Annahme, dass bei ihm von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Auch seine Persönlichkeit lasse auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr schließen. Er habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er in entsprechender Motivationslage irrational agiere und auch vor schweren Straftaten nicht Halt mache und auch die in den meisten Gesellschaftsordnungen allgemeinen grundlegenden Verhaltensregeln zum menschlichen Miteinander außer Acht lasse, wenn er es persönlich als gerechtfertigt ansähe. Unter Berücksichtigung der sozialen, familiären und wirtschaftlichen Situation, aus der er heraus die abgeurteilten Straftaten begangen habe, seien keine neuen, stichhaltigen Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr bzw. für einen Bewusstseinswandel beim ihm sprechen könnten. Aus generalpräventiven Gründen bestehe ebenfalls ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheides. In Deutschland lebenden Ausländern solle damit vor Augen geführt werden, welche konkreten Konsequenzen vergleichbare Straf- bzw. Gewalttaten auch zeitnah für sie haben könnten. Nur so könne potentiellen Nachahmern deutlich gemacht werden, dass jedenfalls bei vergleichbarem Fehlverhalten eine zügige Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei vor allem im Hinblick auf die ausländerrechtliche Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt. So hätten Ausländer nach § 73b Abs. 8 S. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 AsylG den Anerkennungsbescheid beziehungsweise Reiseausweis unverzüglich abzugeben, wenn die Aufhebungsentscheidung unanfechtbar geworden sei; dies gelte jedoch auch, wenn deren sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Eine auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordere darüber hinaus eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes, wobei die privaten Interessen des Ausländers den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen und abzuwägen seien. Im Interesse des Antragstellers sei dabei zu berücksichtigen, dass er sich seit Anfang 2012 im Bundesgebiet aufhalte und Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen gesammelt habe. Eine besondere soziale und wirtschaftliche Integration oder Aufenthaltsverfestigung seit der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliege, könne allerdings noch nicht angenommen werden. Ebenso wenig sei er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Auch verfüge er in Deutschland über keine familiären oder sonstigen Beziehungen, die ihn stabilisieren könnten oder aus denen ein besonderes Bleibeinteresse erwachsen könnte. Dem gegenüber zu stellen sei das öffentliche Interesse, von Straftätern ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren und in Deutschland lebende Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuschrecken. Nach Abwägung aller oben angeführten Aspekte sei im Rahmen einer Gesamtschau vom Überwiegen der öffentlichen Belange an der sofortigen Vollziehung des Bescheides auszugehen. Am 02.05.2025 hat der Antragsteller Klage, – XXX –, erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Schreiben vom 04.04.2025 vor, dass hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nachvollziehbar sei, aus was vorliegend vollzogen werden solle. Im Übrigen werde geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße. Den angefochtenen Bescheid begründe der Antragsgegner u.a. mit der Straffälligkeit des Antragstellers in Deutschland. Insoweit sei festzustellen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit seinem Schreiben vom 26.02.2025 keine Gelegenheit gegeben habe, zu dem Aspekt der Straffälligkeit in Deutschland Stellung zu nehmen. Bestritten werde zudem, dass es zwischen den Sprachen Dari und Farsi (fast) keinen Unterschied gäbe. Dari sei vielmehr eine veraltete Form des Persischen und im Rahmen vieler iranische Staatsangehörige betreffenden Asylverfahren beim vorliegenden Gericht habe sich herausgestellt, dass eine ausreichende Verständigung der Farsi sprechenden Iraner mit einem Dari sprechenden Dolmetscher zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen den beteiligten Personen geführt habe. Abgesehen davon falle eine Farsi sprechende Person in Afghanistan umgehend als „Fremder“ auf. „Fremden“ aber werde in Afghanistan generell misstraut. Farsi sprechende Personen würden als Gefahr für Afghanistan betrachtet, zumal im Iran die schiitische Richtung des Islam vorherrsche und in Afghanistan die sunnitische. Schiiten und Sunniten aber würden sich gegenseitig misstrauen und sich wechselseitig als Verräter am Islam sehen. Soweit der Antragsgegner die Straffälligkeit des Antragstellers in Deutschland dazu heranziehe, um eine Durchsetzungsfähigkeit des Antragstellers in Afghanistan zu dokumentieren, könne dem nicht gefolgt werden. Es würde sich die Frage stellen, ob der Antragsgegner den Antragsteller darauf verweisen wolle, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch Begehung von Straftaten zu bestreiten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.04.2025 – – wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Bescheid. Zudem trägt er ergänzend vor, dass der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt im Erstverfahren 5544536 angegeben habe, als Sprache Persisch zu sprechen. Auf jener Sprache sei er auch angehört worden. Zwischen Persisch, Dari und Farsi gäbe es (fast) keinen Unterschied. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Antragsteller als lediger, junger und gesunder Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan sein Existenzminimum erwirtschaften könne. Ergänzend sei hierbei noch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, sich einen afghanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Des Weiteren müsse aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, welche sich bereits in der Vergangenheit gezeigt habe, auch von einer gewissen Robustheit und Durchsetzungsfähigkeit ausgegangen werden. Die Straffälligkeit sei für die Widerrufsentscheidung jedoch nicht die Grundlage, sondern das Erreichen der Volljährigkeit und die aktuelle Situation in Afghanistan. Die wiederholte Straffälligkeit schlage sich jedoch für den Antragsteller negativ bei der Prüfung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nieder, sodass ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bejaht werden müsse. II. Die Entscheidung ergeht gem. § 76 Abs. 4 S.1 AsylG durch die Einzelrichterin. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 K 852/25 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.04.2025 ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. HS, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Klage gegen den Bescheid vom 22.04.2025 kommt gem. § 73b Abs. 7 S. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, der Antragsgegner hat insofern die sofortige Vollziehung angeordnet. Er ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Klage fristgerecht binnen der 2-Wochenfrist des § 74 Abs. 1 1. HS AsylG erhoben. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht der Klage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.3Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 80 Rdnr. 158.Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 80 Rdnr. 158. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und damit offen, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Dabei geht die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners. Gemessen an diesem Maßstab ist der vorliegende Antrag begründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtmäßig erfolgt ist (1.) und vorliegend das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 22.04.2025 überwiegt (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, den Antragsteller zur beabsichtigten Vollziehungsanordnung anzuhören. Eine Anhörung ist nicht erforderlich, weil es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, so dass § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht anwendbar ist. Für eine analoge Anwendung fehlt es sowohl an der planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall.4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.12.1994 – 2 W 40/94 –, juris, Rn. 15 f.; Beschluss der Kammer vom 01.03.2022 – 5 L 1668/21 –, juris, Rn. 44.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.12.1994 – 2 W 40/94 –, juris, Rn. 15 f.; Beschluss der Kammer vom 01.03.2022 – 5 L 1668/21 –, juris, Rn. 44. Im Übrigen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. 2. Das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens überwiegt auch das Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 22.04.2025. Zwar spricht für das öffentliche Vollzugsinteresse, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die ausländerrechtliche Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt ist. So hat der Antragsteller nach § 73 Abs. 6 i. V. m. § 72 Abs. 2 AsylG den Anerkennungsbescheid bzw. Reiseausweis unverzüglich abzugeben, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar geworden ist; dies gilt jedoch auch, wenn deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde.5VG München, Beschluss vom 01.09.2021 – M 27 S 20.32107 –, juris, Rn. 34.VG München, Beschluss vom 01.09.2021 – M 27 S 20.32107 –, juris, Rn. 34. Jedoch ist bei summarischer Prüfung nach der gem. § 77 Abs. 1 S. 1 2. HS VwGO insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend absehbar, ob der Widerruf des mit Bescheid vom 13.11.2012 festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. a. Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots ergibt sich aus § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG. Danach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. b. Der Widerruf ist formell rechtmäßig. Der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22.04.2025 steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht zuvor zu der Straffälligkeit des Antragstellers in Deutschland angehört wurde. Gem. § 73b Abs. 6 AsylG ist dem Ausländer zwar die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Der Antragsgegner hat den Umstand, dass der Antragsteller sich mehrfach in Deutschland strafbar gemacht hat, auch als ein Argument dafür herangezogen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht mehr vorlägen, da er hierdurch gezeigt habe, dass er einen ausgeprägten Willen zur Durchsetzung seiner Vorstellungen und Anliegen besitze und sich auf mögliche Widerstände entsprechend vorbereite. Es handelt sich somit auch um entscheidungserhebliche Tatsachen. Der Anhörungsmangel wurde jedoch gem. § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.05.2025 geheilt.6Die Anwendbarkeit der § 45 VwVfG im Hinblick auf § 73b AsylG ebenfalls angenommen hat VG Berlin, Urteil vom 17.01.2019 – 23 K 181.18 A –, juris, Rn. 18; zur Anwendbarkeit der §§ 44 ff. VwVfG auf die Vorgängerregelung des § 73 Abs. 4 AsylG a. F. siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.1998 – 23 A 3094/95.A –, juris, Rn. 104. A. A. VG München, Urteil vom 29.06.2004 – M 2 K 04.50845 –, juris, Rn. 17, wonach hinsichtlich der Anhörung im AsylG eine umfassende und damit auch abschließende Sonderregelung bestehe.Die Anwendbarkeit der § 45 VwVfG im Hinblick auf § 73b AsylG ebenfalls angenommen hat VG Berlin, Urteil vom 17.01.2019 – 23 K 181.18 A –, juris, Rn. 18; zur Anwendbarkeit der §§ 44 ff. VwVfG auf die Vorgängerregelung des § 73 Abs. 4 AsylG a. F. siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.1998 – 23 A 3094/95.A –, juris, Rn. 104. A. A. VG München, Urteil vom 29.06.2004 – M 2 K 04.50845 –, juris, Rn. 17, wonach hinsichtlich der Anhörung im AsylG eine umfassende und damit auch abschließende Sonderregelung bestehe. Eine derartige Heilung tritt nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken.7BVerwG, Urteil vom 17.12. 2015 – 7 C 5/14 –, BVerwGE 153, 367-385, juris, Rn. 17.BVerwG, Urteil vom 17.12. 2015 – 7 C 5/14 –, BVerwGE 153, 367-385, juris, Rn. 17. Gemessen an diesem Maßstab ist der Anhörungsmangel vorliegend durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.05.2025 geheilt worden. Denn eine unterbliebene Anhörung kann auch durch Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Eilverfahren geheilt werden, sofern die Behörde solche Äußerungen des Betroffenen zum Anlass einer Prüfung nimmt, ob die ergangene Verfügung aufrechterhalten werden kann.8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 B 719/17 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 B 356/19 –, juris, Rn. 15.8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 B 719/17 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 B 356/19 –, juris, Rn. 15. Der Antragsgegner hat sich dem betreffenden Schriftsatz mit der Rüge des Anhörungsmangels durch den Antragsteller insofern auseinandergesetzt, als dass er ausführt, dass die Straffälligkeit für die Widerrufsentscheidung nicht die Grundlage gewesen sei, sondern das Erreichen der Volljährigkeit und die aktuelle Situation in Afghanistan. Mangels einer über die eigentliche Rüge hinausgehenden weiteren inhaltlichen Stellungnahme des Antragstellers zu der Straffälligkeit selbst konnte auch keine weitergehende Auseinandersetzung durch den Antragsgegner erfolgen. Mit den übrigen ergänzenden Argumenten des Antragstellers im Rahmen der Antragsbegründung hat sich der Antragsgegner hingegen ebenfalls im Rahmen des betreffenden Schriftsatzes auseinandergesetzt. c. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist nicht absehbar, ob der Bescheid vom 22.04.2025 auch materiell rechtmäßig erfolgt ist. Der Widerruf des ehemals zu Gunsten des Ausländers ergangenen Bescheides erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG verlangt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Des Weiteren darf die Veränderung der zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein; vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.9Entsprechend zur Vorgängerregelung des § 73c Abs. 2 AsylG a. F. siehe das Urteil der Kammer vom 27. Januar 2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 27 m. w. N.Entsprechend zur Vorgängerregelung des § 73c Abs. 2 AsylG a. F. siehe das Urteil der Kammer vom 27. Januar 2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 27 m. w. N. Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht.10BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 17.BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 17. Dabei ist der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, wobei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen sind. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden, Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations-und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen.11Entsprechend zur Vorgängerregelung des § 73c Abs. 2 AsylG a. F. BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 – 1 C 2/15 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 17/12 –, juris, Rn. 9.Entsprechend zur Vorgängerregelung des § 73c Abs. 2 AsylG a. F. BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 – 1 C 2/15 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 17/12 –, juris, Rn. 9. Die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG findet für das Widerrufsverfahren nach § 73b AsylG auch keine Anwendung.12BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 12.BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 12. Vertrauensschutz- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind i. R. d. § 73 Abs. 6 S. 2 AsylG nicht zu berücksichtigen, da die Rücknahme als gebundene Entscheidung ergeht.13Entsprechend zur Vorgängerregelung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2010 – 13 A 1639/10.A –, juris, Rn. 16; VG Saarlouis, Urteil vom 18.4.2018 – 6 K 1159/16, BeckRS 2018, 10800 Rn. 32, beck-online.Entsprechend zur Vorgängerregelung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2010 – 13 A 1639/10.A –, juris, Rn. 16; VG Saarlouis, Urteil vom 18.4.2018 – 6 K 1159/16, BeckRS 2018, 10800 Rn. 32, beck-online. Gemessen an diesem Maßstab ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht absehbar, ob der Bescheid vom 22.04.2025 auch materiell rechtmäßig erfolgt ist. aa. Es dürften bereits Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass es bereits an einer beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen fehlt.14Zu einem vergleichbaren Fall siehe bereits das Urteil der Kammer vom 27.01.2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 32 ff.Zu einem vergleichbaren Fall siehe bereits das Urteil der Kammer vom 27.01.2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 32 ff. Der Antragsgegner hat seinen Widerrufsbescheid vom 22.04.2025 ausweislich dessen Begründung im Kern darauf gestützt, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers aufgrund seines Alters nicht mehr bestehe. Als lediger, kinderloser, arbeitsfähiger Mann sei er nunmehr auf eine eigenständige Existenzsicherung zu verweisen. Zwar ist es zweifellos zutreffend, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids vom 13.11.2012, mit dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Afghanistan festgestellt wurde, erst 16 Jahre alt war, während er nunmehr zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt 29 Jahre alt ist. Der Antragsgegner hat seinen Bescheid vom 13.11.2012 jedoch seinerzeit nicht allein auf die damalige Minderjährigkeit des Antragsgegners als solche gestützt. Vielmehr hat er ausgeführt: „Im Hinblick auf die besondere Lebenssituation des Antragstellers als unbegleiteter Minderjähriger, der mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan, wo er selbst nie gelebt hat, nicht vertraut ist, muss im konkreten Fall allerdings eine andere Bewertung erfolgen. Angesichts der selbst in Kabul schon allgemein angespannten Sicherheits- und Versorgungssituation würde er dort ohne ein funktionierendes und tragfähiges soziales Netz alsbald in eine ausweglose Lage geraten, umso mehr, als er nicht über eine adäquate Schulbildung und berufliche Qualifikation verfügt. Der Ausländer gehört damit zu einem Personenkreis, der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich anzusehen und deshalb besonders schutzbedürftig ist […]. Er hat mithin Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.“ Der Antragsgegner hat somit die seinerzeitige Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht allein auf die damalige Minderjährigkeit des Antragstellers als solche, sondern ganz wesentlich auch darauf gestützt, dass der Antragsteller selbst nie in Afghanistan gelebt hat und deshalb mit den dortigen Lebensverhältnissen nicht vertraut ist. Daran hat sich indes nichts geändert: Denn auch heute noch ist der Antragsteller mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht vertraut, nachdem er im Iran geboren und dort aufgewachsen ist. Auch die angesprochene Sicherheits- und Versorgungssituation in Kabul hat sich seit dem ursprünglichen Bescheid vom 13.11.2012 nicht nachhaltig im Sinne des oben genannten Maßstabs zum Positiven geändert. Das von dem Antragsgegner angesprochene REAG-Programm besteht im Übrigen bereits seit 1979 und wurde bereits 1989 um das GARP-Programm ergänzt.15https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ruckkehr/freiwillige_ruckkehr/forderung-der-freiwilligen-ruckkehr-und-weiterwanderung-von-auslandischen-fluchtlingen-durch-das-land-niedersachsen-62977.html , aufgerufen am 30.06.2025.https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ruckkehr/freiwillige_ruckkehr/forderung-der-freiwilligen-ruckkehr-und-weiterwanderung-von-auslandischen-fluchtlingen-durch-das-land-niedersachsen-62977.html , aufgerufen am 30.06.2025. Sofern der Antragsteller somit auch weiterhin über kein funktionierendes und tragfähiges soziales Netz in Afghanistan und keine adäquate Schulbildung und berufliche Qualifikation verfügt, was im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher aufzuklären wäre, hätten sich die der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen schon nicht beachtlich und nachhaltig geändert. Die letzten diesbezüglichen Informationen stammen aus der Anhörung vor dem Bundesamt am 09.05.2012. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem ursprünglichen Bundesamtsbescheid vom 13.11.2012 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund einer (nicht allgemeinen, sondern) individuellen extremen Gefahrenlage festgestellt wurde und die dem zugrunde liegenden Umstände (nach denen der Antragsteller zu einem Personenkreis gehört, der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich anzusehen und deshalb besonders schutzbedürftig ist) nach heutigem Verständnis dem Regelungsgehalt des § 60 Abs. 5 AufenthG unterfallen. Denn bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich anerkanntermaßen um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen; daher ist eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote nicht möglich und gibt es hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kein Rangverhältnis.16BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 23/10 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 – 1 C 2/15 –, juris, Rn. 14.BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 23/10 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 – 1 C 2/15 –, juris, Rn. 14. Es ist folglich rechtlich unerheblich, ob die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf Absatz 5 oder auf Absatz 7 des § 60 AufenthG beruht, so dass sich die Aufhebung der ursprünglichen Feststellung auch nicht aus diesem Grund als objektiv rechtmäßig darstellen kann.17Zu einem vergleichbaren Fall siehe bereits das Urteil der Kammer vom 27. Januar 2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 36.Zu einem vergleichbaren Fall siehe bereits das Urteil der Kammer vom 27. Januar 2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 36. bb. Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen wollte, so ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht absehbar, ob in Bezug auf den Antragsteller nunmehr nicht jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art 3 EMRK festzustellen ist und der Widerrufsbescheid aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Denn auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen wären, so wäre zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht. (1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Entscheidend ist, ob erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt,18BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 13.BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 13. muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.19BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N.BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann.20BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 14.BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 14. Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können.21BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 15.BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 15. Es bedarf im Rahmen von Art. 60 Abs. 5 AufenthG nicht zwingend eines verantwortlichen Akteurs. Fehlt es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur, so sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen.22BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 15.BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 15. Hierbei spielt eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw.23Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2017 – 13a B 17.30030 –, juris; Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, juris.Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2017 – 13a B 17.30030 –, juris; Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, juris. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.24BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 15.BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 15. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.25BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 16.BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 16. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.26BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 17 m. w. N.BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 17 m. w. N. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.27BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 25.BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 25. Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1, 2. HS AsylG) nicht absehbar, ob die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf den Antragsteller nicht erfüllt sind. Nach der früheren Rechtsprechung der Kammer waren im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Afghanistan die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten.28Urteile der Kammer vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19.Urteile der Kammer vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19. Danach geriet ein derartiger Rückkehrer nach Afghanistan auch aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der Covid-19-Pandemie nicht auf jeden Fall in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation.29Ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rn. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, juris, Rn. 40 ff., und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, juris.Ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rn. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, juris, Rn. 40 ff., und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, juris. Nach der daraufhin folgenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg,30VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – , juris, Rn. 105.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – , juris, Rn. 105. der sich die überwiegende Rechtsprechung31VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022 – 3 A 361/21 –, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 12.04.2022 – W 1 K 22.30254 –, juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 – 20 K 666.17 A –, juris, Rn. 89; VG Köln, Urteil vom 18.01.2022 – 2 K 2078/17.A –, juris, Rn. 46; VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, juris, Rn. 35.VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022 – 3 A 361/21 –, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 12.04.2022 – W 1 K 22.30254 –, juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 – 20 K 666.17 A –, juris, Rn. 89; VG Köln, Urteil vom 18.01.2022 – 2 K 2078/17.A –, juris, Rn. 46; VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, juris, Rn. 35. und auch die Kammer32VG Saarland, Urteil vom 23.02.2022 – 5 K 741/20 –, juris, Rn. 33 ff.VG Saarland, Urteil vom 23.02.2022 – 5 K 741/20 –, juris, Rn. 33 ff. sodann angeschlossen haben, sind angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Dabei geht der VGH Baden-Württemberg darüber hinaus nicht davon aus, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betreffenden Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern.33VG Saarland, Urteil vom 23.02.2022 – 5 K 741/20 –, juris, Rn. 35.VG Saarland, Urteil vom 23.02.2022 – 5 K 741/20 –, juris, Rn. 35. Ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk ist dann gegeben, wenn bei Rückkehr des Betreffenden nach Afghanistan Verwandte oder sonstige Dritte bereit und tatsächlich in der Lage sind, ihn in einem solchen Umfang zu unterstützen, dass seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt werden können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betreffende über den genannten Personenkreis Zugang zu einer hinreichenden Verdienstmöglichkeit und/oder einer Unterkunft, Nahrung sowie einer Waschmöglichkeit erlangen kann.34VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 140.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 140. Anzumerken ist zudem, dass vor dem Hintergrund der skizzierten aktuellen Wirtschaftslage in Afghanistan von dort lebenden Familienmitgliedern und Verwandten eine Unterstützungsfähigkeit nicht mehr ohne Weiteres angenommen und erwartet werden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass hierfür im Einzelfall ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Solche können sich vor allem daraus ergeben, dass die – für den Rückkehrer erreichbaren – Verwandten auch nach der Machtübernahme der Taliban in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder ihre eigene Versorgung aus sonstigen Gründen dergestalt gesichert ist, dass die Möglichkeit besteht, den Rückkehrer ohne Einbußen bei der eigenen Versorgung zu unterstützen. Hingegen kann es gegen die Unterstützungsbereitschaft sprechen, wenn es sich bei den Verwandten nicht um Mitglieder des engen Familienkreises des Rückkehrers oder solche Personen handelt, zu denen jedenfalls bis zur Ausreise kein enges Verhältnis bestanden hat.35VG Würzburg, Urteil vom 12.04.2022 – W 1 K 22.30254 –, juris, Rn. 33.VG Würzburg, Urteil vom 12.04.2022 – W 1 K 22.30254 –, juris, Rn. 33. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der seitdem – weiteren – dramatischen Zuspitzung der Versorgungslage in Afghanistan, welche sich – unter Zugrundelegung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel – im Wesentlichen wie folgt darstellt: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die islamistischen Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Seitdem hat die De-facto-Regierung der Taliban eine Politik der massiven und systematischen Beschneidung von Grundrechten, v. a. mit Blick auf die im internationalen Vergleich präzedenzlose Verletzung der Rechte von Frauen und Mädchen, Einschränkung der Presse- und Medienfreiheit und die prekäre Lage von Kindern sowie von ethnischen und religiösen Minderheiten, verfolgt. Willkürliche Verhaftungen von Demonstrierenden, Medienschaffenden und Kritikerinnen und Kritikern durch die De-facto-Regierung sowie glaubhafte Berichte über Entführungen, Folter und Ermordung ehemaliger Angehöriger der Regierung und der Sicherheitskräfte durch die Taliban haben ein Klima der Einschüchterung und Straflosigkeit geschaffen.36Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 4.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 4. Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde.37Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.156 m. w. N., Stand: 27.01.2022.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.156 m. w. N., Stand: 27.01.2022. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index.38Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.155 m. w. N., Stand: 27.01.2022.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.155 m. w. N., Stand: 27.01.2022. Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage weiter massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt.39Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 167 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 167 m. w. N. 2021 brach das BIP um 21% ein.40Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 7.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 7. Nach einer weiteren Verringerung im Jahr 2022 kam es 2023 zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung, die auch die sozioökonomische Lage der afghanischen Haushalte leicht verbessert hat.41Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 168 m. w. N.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 168 m. w. N. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet.42Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 168 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 168 m. w. N. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps.43Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 14.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 14. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt.44Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 6.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 6. Die ohnehin angespannte Situation der Grundversorgung der Bevölkerung wird durch klimatische Einflüsse verstärkt. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, Überflutungen und Erdbeben. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder. Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans. Berichten zufolge kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört. Betroffene Provinzen waren vor allem Kabul, Maidan Wardak und Ghazni, aber auch die Provinzen Kunar, Paktia, Khost, Nuristan, Nangarhar, Paktika und Helmand hatten Opfer zu verzeichnen.45Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 171 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 171 m. w. N. Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist stark angespannt. Dieser ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen.46Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.164 m. w. N., Stand: 27.01.2022.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.164 m. w. N., Stand: 27.01.2022. Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt bereits durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen.47Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.163 m. w. N., Stand: 27.01.2022.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.163 m. w. N., Stand: 27.01.2022. Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten weiter geschrumpft und seitdem gingen (mit Stand September 2024) mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren.48Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 183 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 183 m. w. N. Infolgedessen hat der Anteil der informellen Arbeitsverhältnisse seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht.49Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 182 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 182 m. w. N. Zudem gingen Nominal- und Reallöhne nach der Machtübernahme der Taliban erheblich zurück, obwohl sich die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeit seitdem erholt haben und sogar über dem Wert vor der Machtübernahme liegen.50Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 183 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 183 m. w. N. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt. Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter liegt mit Juli 2024 bei 3.362 AFN.51Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 184 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 184 m. w. N. Dies entspricht umgerechnet ca. 41 €. Die Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter ging jedoch in städtischen Gebieten drastisch zurück: Im Juli 2021 waren es zwei Tage pro Woche, im August 2021 nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche.52Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.165 m. w. N., Stand: 27.01.2022.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 28.01.2022, S.165 m. w. N., Stand: 27.01.2022. Infolge all dieser Umstände bleibt die humanitäre Lage weiterhin angespannt.53Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 167 m. w. N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 7.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 167 m. w. N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 7. Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Seit 2021 ist in Afghanistan zwar eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen.54Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 175 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 175 m. w. N. Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise aber wieder langsam zu sinken. Ein Trend, der sich auch im Januar 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3% niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35% niedriger als im Vorjahr.55Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 177 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 177 m. w. N. Nichtsdestotrotz können nach Angaben der Vereinigten Nationen jahreszeitenabhängig 62-70 % der Bevölkerung ihre Grundversorgung nicht gewährleisten, davon 33-37 % nicht einmal die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Dies deckt sich mit Schätzungen, wonach bis zu 14,2 Mio. Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht sind (FAO) und bis zu 23,7 Mio. Personen im Jahr 2024 auf humanitäre Hilfsleistungen angewiesen sein werden (UN OCHA).56Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 8.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 8. In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen.57Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 176 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 176 m. w. N. Im November 2024 führte ATR Consulting zudem eine Studie in Kabul durch, bei der 12% der Befragten angaben, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21% der Befragten gerade noch möglich ist. 41% schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26% ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9% keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben.58Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 170 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 170 m. w. N. Infolgedessen nehmen lokalen Berichten zufolge Zwangsehen, Organ- und Menschenhandel, darunter der Verkauf von Mädchen durch ihre Familien, zu.59Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 8.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 8. Auch die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen. Sie belasten die Ressourcen und beeinträchtigen die Ernährungssicherheit.60Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 175 m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 175 m. w. N. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern.61Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 14.Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 14. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Ihnen kann Verelendung drohen.Internationale Organisationen (darunter UNHCR, IKRK, WFP) und NROs leisten in Afghanistan humanitäre Hilfe. Diese schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Aufgrund sinkender internationaler Mittel, und durch die hohen Rückkehrzahlen aus Pakistan und Iran äußern internationale Organisationen und NROs jedoch die Sorge, humanitäre Bedarfe in Afghanistan nicht ausreichend decken zu können.62Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 25Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 25 Hinzukommt, dass die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen aufgrund der zunehmenden Einschränkungen gegenüber NROs, aufgrund des anhaltenden rechtlichen Vakuums, der Bedrohungslage, der Flucht oder Auswanderung einer hohen Zahl qualifizierter Afghaninnen und Afghanen sowie der schwierigen Finanzlage vieler Organisationen zumindest stark eingeschränkt sind. Viele Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen haben aus Angst vor Repressalien Afghanistan nach der Machtübernahme der islamistischen Taliban verlassen oder halten sich versteckt. Auch das Beschäftigungsverbot für Frauen in VN-Organisationen und NROs sowie die systematische und institutionelle Diskriminierung von Frauen schränken den Handlungsraum erheblich ein.63Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 9Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 9 Zudem hat die De-facto-Regierung im Oktober 2023 in Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger zwar eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll („Commission for Addressing Refugees Problems“). Die zurückgekehrten Personen sollen danach bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, etc. erhalten, ferner Gesundheitsleistungen und Sicherheitsmaßnahmen. Zur Versorgung der Rückkehrenden möchte die De-Facto-Regierung sowohl eigene Mittel verwenden, als auch zusätzliche Mittel der NROs einwerben. Die meisten NROs führen jedoch explizit keine Projekte mit der De-facto-Regierung durch. Zudem hat die De-facto Regierung laut Angaben von VN-Organisationen zwar mit der Umsetzung der Maßnahmen (z.B. Transportorganisation, Nahrungsmittelversorgung, Bargeldhilfen) begonnen, die Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, um humanitäre Bedarfe zu decken.64Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 26Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: Juni 2024, 12.07.2024, S. 26 Angesichts dieser Feststellungen kann somit im Ergebnis nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein junger, gesunder und grundsätzlich erwerbsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in der Lage sein wird, sich ohne hinzutretende begünstigende Umstände bei Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. (b) Gemessen an diesem Maßstab ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht hinreichend absehbar und damit offen, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller aus dem westlichen Ausland zurückkehren würde, begründet zwar noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Für das erkennende Gericht ist es – in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller deshalb eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht. Denn der spärlichen Informationslage lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein deshalb Verfolgung durch die Taliban – oder dritte Akteure – droht, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben.65VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 61 ff. m. w. N.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 61 ff. m. w. N. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind zudem nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass es in Afghanistan eines Bürgen bedürfe, der bestätigen müsse, dass von einem Rückkehrenden keine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe, und ohne den es nicht möglich sei, eine Unterkunft oder eine Arbeitsstelle zu finden. Ob in der Person des Antragstellers jedoch wiederum begünstigende Umstände gegeben sind, welche einem Abschiebungsverbot im Hinblick auf die humanitäre Lage in Afghanistan entgegenstehen, bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller gehört nach eigenen Angaben zu der schiitischen Minderheit der Hazara, welche in Afghanistan besonderen Diskriminierungen ausgesetzt ist.66Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 104 f. m. w. N.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan – aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 31.01.2025, S. 104 f. m. w. N. Sein Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen ist somit von Anfang bereits erschwert.67So bereits die Kammer im Urteil vom 27.01.2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 57.So bereits die Kammer im Urteil vom 27.01.2021 – 5 K 174/19 –, juris, Rn. 57. In seiner Anhörung am 09.05.2012 vor dem Bundesamt, welche somit schon knapp 13 Jahre zurückliegt, gab der Antragsteller zudem an, er sei im Iran geboren und dort aufgewachsen. In Afghanistan sei er noch nie gewesen. Die Frage, welche Verwandte er in Afghanistan habe, konnte er nicht klar beantworten; vielmehr vermutete er, dort „wahrscheinlich“ nur noch eine Großmutter zu haben. Zudem lässt sich der damaligen Anhörung entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Vater des Antragstellers in Afghanistan lebte, wobei der Antragsteller nicht sagen konnte, wo genau. Zudem beschrieb der Antragsteller, wie der Vater noch zwei oder drei Mal nach der Scheidung in den Iran gekommen sei, um ihn zu holen, aber seine Onkel mütterlicherseits dies verhindert hätten. Es sind daher Anhaltspunkte dafür gegeben, die gegen die Annahme eines in Afghanistan vorhandenen familiären oder sozialen Netzwerks und damit gegen die Annahme von hinreichenden begünstigenden Umständen sprechen. Das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Vater und die wirtschaftliche Situation des Vaters bedürfen jedoch noch der näheren Aufklärung. Gleiches gilt für die vom Antragsteller erwähnte Familie mütterlicherseits im Ausland. Ausschlusstatbestände (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG und § 60 Abs. 8, 8a, 8b AufenthG) finden im Übrigen auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG keine Anwendung. 3. Daher ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG stattzugeben.