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Urteil

6 K 426/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:1123.6K426.11.0A
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Leitsätze
1. Wer als Rundfunkteilnehmer über einen längeren Zeitraum Abbuchungen für Rundfunkgeräte eines Dritten duldet, muss eine Anscheinsermächtigung gegen sich gelten lassen.(Rn.18) 2. Die Insolvenz einer GmbH steht dem Fortbestehen der Rundfunkgebührenpflicht bei Fehlen einer Abmeldung nicht entgegen.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 967,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer als Rundfunkteilnehmer über einen längeren Zeitraum Abbuchungen für Rundfunkgeräte eines Dritten duldet, muss eine Anscheinsermächtigung gegen sich gelten lassen.(Rn.18) 2. Die Insolvenz einer GmbH steht dem Fortbestehen der Rundfunkgebührenpflicht bei Fehlen einer Abmeldung nicht entgegen.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 967,68 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Rundfunkgebühren. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Ein derartiges Rückzahlungsbegehren ist als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und nicht als privat-rechtlicher Anspruch zu beurteilen, weil der Anspruch einer Rundfunkanstalt auf Rundfunkgebühren öffentlich-rechtlicher Natur ist und gleiches für einen etwaigen Rückerstattungsanspruch zu gelten hat. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückerstattung von Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV liegen indes nicht vor. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ähnlich wie der Anspruch aus § 812 BGB voraus, dass die durch die Abbuchungen des Beklagten herbeigeführte Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Ohne rechtlichen Grund ist eine Rundfunkgebühr entrichtet, wenn die entsprechende Rundfunkgebührenpflicht nicht entstanden ist oder zwar entstanden, aber nicht beendet ist. Hingegen kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn der Teilnehmer in der Vergangenheit zwar keine Rundfunkgebühren mehr bereitgehalten hat, er dies aber der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ nicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV angezeigt hat.1Vgl. Ohliger in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV Rdnrn. 31 f.Vgl. Ohliger in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV Rdnrn. 31 f. Rechtsgrund des Gebührenanspruchs des Beklagten ist vorliegend der Umstand, dass die A. GmbH ab 11/2001 vier Hörfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat und keine Abmeldung vorgenommen wurde. Rundfunkteilnehmer kann auch eine juristische Person - wie hier die GmbH - sein (vgl. § 13 GmbHG). Diese kann ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, d.h. im eigenen Verfügungsbereich so halten, dass ein Rundfunkempfang ohne besonderen Aufwand möglich ist.2Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2009 - 3 A 455/07 - unter Bezugnahme auf den VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -, jeweils bei JurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2009 - 3 A 455/07 - unter Bezugnahme auf den VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -, jeweils bei Juris Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Rundfunkgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Stelle angezeigt worden ist, wobei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV vom Rundfunkteilnehmer u.a. der Grund der Abmeldung mitzuteilen ist. Es müssen somit beide Voraussetzungen, d.h. das Ende des Bereithaltens und eine entsprechende Mitteilung vorliegen, damit der Anspruch des Beklagten auf Bezahlung der Rundfunkgebühren erlischt. Eine entsprechende Anzeige kann nur Wirkung für die Zukunft entfalten; eine rückwirkende Abmeldung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV nicht möglich. Bei der Anzeige nach § 4 Abs. 2 RGebStV, dass keine Rundfunkempfangsgeräte mehr bereitgehalten werden, handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB. Diese wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam.3Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 PA 727/07 -; VG Köln, Urteil vom 19.08.2004 - 6 K 6619/02 -; VG Hamburg, Urteil vom 11.06.2001 - 14 VG 4366/2000 -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen sind abgedruckt bei JurisVgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 PA 727/07 -; VG Köln, Urteil vom 19.08.2004 - 6 K 6619/02 -; VG Hamburg, Urteil vom 11.06.2001 - 14 VG 4366/2000 -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen sind abgedruckt bei Juris Die Beweislast für den Zugang trägt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Kläger, weil er daraus eine für sich günstige Rechtsfolge, nämlich die Beendigung der Gebührenpflicht der GmbH, herleiten möchte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, am 01.03.2004 sei das Insolvenzverfahren bezüglich der GmbH eingeleitet worden und der Insolvenzverwalter habe, wie in einem solchen Fall üblich, alle Gläubiger hiervon unterrichtet, hat er zwar die Einleitung des Insolvenzverfahrens, nicht aber den Zugang einer entsprechenden Anzeige beim Beklagten belegt. Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die Veröffentlichung der Einleitung von Insolvenzverfahren im Bundesanzeiger reicht nicht aus, um einen Zugang bei dem Beklagten anzunehmen. Angesichts der Massenhaftigkeit der Rundfunkgebührenverhältnisse ist es dem Beklagten nicht zumutbar, die Einleitung aller Insolvenzverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich zu beobachten und etwaigen Teilnehmern zuzuordnen. Eine Regelung, die den Gebührengläubiger nicht mit der Pflicht belastet, den Zeitpunkt der Abschaffung der Rundfunkempfangsgeräte eines Gebührenpflichtigen zu beweisen, sondern den einzelnen Rundfunkteilnehmer mit der durch die Wahl einer geeigneten nachweisbaren Übermittlungsform einfach zu erfüllenden Pflicht belastet, den Zugang der Abmeldung zu beweisen, erscheint nicht als unverhältnismäßig und ist auch mit dem Grundsatz vereinbar, dass im Zweifel der Gebührengläubiger die Erfüllung des Gebührentatbestandes zu beweisen hat.4Vgl. das Urteil der Kammer vom 21.10.2010 - 6 K 280/10 -, sowie VG Hamburg, Urteil vom 11.06.2001 - 14 VG 4366/2000 -, bei JurisVgl. das Urteil der Kammer vom 21.10.2010 - 6 K 280/10 -, sowie VG Hamburg, Urteil vom 11.06.2001 - 14 VG 4366/2000 -, bei Juris Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung des Insolvenzverwalters dafür angeboten, dass der Beklagte über das Insolvenzverfahren und die Löschung der GmbH informiert wurde. Dieses angebotene Beweismittel ist jedoch bezüglich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob eine solche Anzeige dem Beklagten zugegangen ist, als ungeeignet anzusehen. Der Beweis des Zugangs der Abmeldung kann nicht dadurch erbracht werden, dass das Abmeldeschreiben vorgelegt wird oder dessen Absendung unter Beweis gestellt wird.5Vgl. Gall (Fn. 1) § 4 RGebStV Rdnr. 40, sowie das Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 6 K 1324/09 -Vgl. Gall (Fn. 1) § 4 RGebStV Rdnr. 40, sowie das Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 6 K 1324/09 - Da der Kläger die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nachzuweisen hat, er also insoweit die materielle Beweislast trägt, geht die Nichterweislichkeit des Zugangs der Abmeldung zu seinen Lasten.6Vgl. Ohliger (Fn. 1) § 7 RGebStV Rdnr. 32Vgl. Ohliger (Fn. 1) § 7 RGebStV Rdnr. 32 Die Berechtigung des Beklagten zur Abbuchung der Rundfunkgebühren der GmbH vom Konto des Klägers ergibt sich daraus, dass dieser gegenüber dem Beklagten den Anschein erweckt hat, ihm gemäß § 185 BGB dazu die Erlaubnis eingeräumt zu haben. Ob der Kläger dem Beklagten am 25.06.2004 eine Einzugsermächtigung für die Rundfunkgebühren der GmbH erteilt hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls muss der Kläger aufgrund seines Verhaltens zumindest eine Anscheinsermächtigung gegen sich gelten lassen. Die entsprechenden, für die Rechtsfigur der Vollmacht entwickelten Grundsätze finden im Fall der Einwilligung entsprechende Anwendung.7Vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 182 Rdnr. 3Vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 182 Rdnr. 3 Überträgt man die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht auf die "Ermächtigung" nach § 185 Abs. 1 BGB, so liegt eine Anscheinsermächtigung dann vor, wenn sich der Ermächtigende nicht bewusst ist, durch sein Verhalten eine Einwilligung zu erteilen, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Ermächtigte nach Treu und Glauben vom Vorliegen einer Ermächtigung ausgehen durfte. Dahinter steht der Gedanke des Einstehens für einen Organisationsmangel in der eigenen Rechtssphäre.8Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21.07.1992 - 14 S 2326/90 -, bei JurisVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21.07.1992 - 14 S 2326/90 -, bei Juris Dem Bürger ist es durchaus zuzumuten, sich um die korrekte Abführung der Rundfunkgebühren zu kümmern, insbesondere ihn belastende Abbuchungen zu überprüfen und Beanstandungen dagegen rechtzeitig zu erheben. Die Rundfunkgebühren werden bekanntermaßen, wie auch der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kontoauszug vom 15.01.2010 zeigt, stets unter Nennung der Teilnehmernummer abgebucht. Dass dies in seinem Fall ausnahmsweise und ausnahmslos anders war, hat der Kläger nicht dargetan. Infolge dessen hätte der Kläger bei einer Kontrolle seiner Kontoauszüge bemerken müssen, dass ihm Rundfunkgebühren in zwei getrennten und unterschiedlichen Positionen unter zwei verschiedenen Teilnehmernummern abgebucht worden sind. Es oblag ihm, nähere Erkundigungen darüber einzuholen und die Abbuchungen gegebenenfalls zu unterbinden. Da er dies nicht getan hat, obwohl sich diese Abbuchungen über mehrere Jahre alle drei Monate wiederholten, muss er sich den so gesetzten Rechtsschein einer Einzugsermächtigung zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Kläger durch die - hinsichtlich der Teilnehmernummer allerdings unvollständige - Einzugsermächtigung vom 25.06.2004 und die dieser nachfolgende, auf sein privates Teilnehmerkonto bezogene Einzugsermächtigung vom 16.08.2004 aktiv zu der irrigen Annahme auf Seiten des Beklagten, es bestehe eine Einzugsermächtigung für die Gebührenschuld der GmbH, beigetragen hat. Der Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass der Abbuchungsvorgang in Ordnung war, d.h. eine Einzugsermächtigung bestand. Auch das Vorbringen des Klägers, eine rechtlich nicht mehr existente GmbH könne keine Rundfunkgebühren schulden, steht der Annahme einer Anscheinsermächtigung nicht entgegen. Ähnlich wie beim Tod einer natürlichen Person lässt auch der Untergang einer juristischen Person die Pflicht zur Abmeldung nicht entfallen.9Vgl. zur Rundfunkgebührenpflicht beim Tod einer natürlichen Person: Gall (Fn. 1) § 4 RGebStV Rdnr. 48Vgl. zur Rundfunkgebührenpflicht beim Tod einer natürlichen Person: Gall (Fn. 1) § 4 RGebStV Rdnr. 48 Beim Fehlen einer Abmeldung besteht die Rundfunkgebührenpflicht weiter. Eine rückwirkende Abmeldung ist wie erwähnt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV nicht möglich.10Zu Sonderfällen, in denen dieses angeblich „rechtlich nicht haltbare Ergebnis“ durch die Rundfunkanstalten korrigiert wird, indem das Teilnehmerverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt abgemeldet wird, vgl. Gall (Fn. 1) § 4 RGebStV Rdnrn. 45 ff.Zu Sonderfällen, in denen dieses angeblich „rechtlich nicht haltbare Ergebnis“ durch die Rundfunkanstalten korrigiert wird, indem das Teilnehmerverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt abgemeldet wird, vgl. Gall (Fn. 1) § 4 RGebStV Rdnrn. 45 ff. Von der Frage der Gebührenpflicht zu unterscheiden ist die Frage, wer für die weiter auflaufenden Rundfunkgebühren einzustehen hat. Während beim Tod einer natürlichen Person unproblematisch die Erben als Rechtsnachfolger und damit als Haftungssubjekt zur Verfügung stehen, fehlt bei einer juristischen Person, die im Fall der Löschung keinen Rechtsnachfolger hat, ein solches Haftungssubjekt. Dies betrifft allerdings nur die Durchsetzbarkeit des Gebührenanspruchs. Dieser geht ins Leere, wenn niemand in Anspruch genommen werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rundfunkgebührenanspruch bei Fehlen einer Abmeldung fortbesteht. Aus dem Fortbestehen der Rundfunkgebührenpflicht, die vom Gesetz fingiert wird und den Rechtsgrund für etwaige Zahlungen darstellt, folgt zugleich, dass die Rundfunkgebühren unter Inanspruchnahme einer Anscheinsermächtigung beglichen werden können, sofern wie im vorliegenden Fall hinreichende Anknüpfungspunkte für die Entstehung eines entsprechenden Vertrauens auf Seiten des Beklagten in das Vorliegen einer Einzugsermächtigung bestehen. Dem Kläger steht nach alledem gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung von Rundfunkgebühren zu. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt die Erstattung von Rundfunkgebühren. Er betrieb in der Vergangenheit eine Rollladenfabrik in S. unter der Firma … GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Seit 01/1983 ist der Kläger im privaten Bereich unter der Teilnehmernummer 353 ... mit einem Radio und einem Fernseher als Rundfunkteilnehmer angemeldet. Zusätzlich erfolgte eine gewerbliche Anmeldung unter dem Firmennamen H GmbH (Teilnehmernummer 278 ...). Insoweit waren ab 11/2001 vier Hörfunkgeräte angemeldet. Der Kläger zahlte die Rundfunkgebühren zum gewerblichen Teilnehmerkonto jahrelang durch Abbuchung im Wege des Lastschriftverfahrens. Mit Datum vom 25.06.2004 erteilte er dem Beklagten eine Einzugsermächtigung, ohne darin eine Teilnehmernummer zu nennen. Diese Einzugsermächtigung wurde seitens der GEZ dem gewerblichen Teilnehmerkonto zugeordnet. Die GmbH wurde hierüber mit Schreiben der GEZ vom 15.07.2004 in Kenntnis gesetzt. Am 16.08.2004 erteilte der Kläger der GEZ eine weitere Einzugsermächtigung, in der seine private Teilnehmernummer angab. Mit Schreiben vom 09.06.2010 beanstandete der Kläger gegenüber der GEZ, dass diese in widerrechtlicher Weise seine Einzugsermächtigung missbraucht und die Gebühren für die Teilnehmernummer 278 ... eingezogen habe. Dieses Konto betreffe die Firma … GmbH, die er aus Altersgründen per 30.11.2000 an Herrn … verkauft habe. Er selbst habe ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mit der Firma A. GmbH zu tun gehabt, außer dass der neue Inhaber die Betriebsräume von ihm angemietet gehabt habe. Herr … habe am 01.03.2004 das Insolvenzverfahren beantragen müssen. Der Insolvenzverwalter habe, wie in einem solchen Fall üblich, alle Gläubiger hiervon unterrichtet. Umso erstaunlicher sei es, dass die GEZ die vorliegende Einzugsermächtigung bis heute benutzt habe, um die Gebühren betreffend die Firma A. einzuziehen. Ihm sei dies die ganzen Jahre nicht aufgefallen, weil auf den Bankauszügen nicht vermerkt gewesen sei, dass die Gebühren für die Firma A. GmbH seien. Erst bei dem letzten Bankauszug sei dies auf seinem Kontoauszug vermerkt gewesen. Der Kläger forderte die GEZ auf, die zu Unrecht eingezogenen Gebühren zu erstatten. Dies lehnte die GEZ mit Schreiben vom 29.06.2010 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass laut der Mitteilung vom 25.06.2004 die Einzugsermächtigung zum Teilnehmerkonto 278 ... vermerkt worden sei. Mit Schreiben vom 15.07.2004 sei die Änderung der Bankverbindung bestätigt worden. Einen Widerspruch bzw. eine Rücklastschrift habe die GEZ nicht erhalten. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die Erteilung der Einzugsermächtigung für das Teilnehmerkonto 278 ... seine Richtigkeit habe. Es liege im Einflussbereich des Rundfunkteilnehmers, ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen bzw. Abbuchungen zu erkennen und zu vermeiden. Es sei ihm zuzumuten, seine Kontoauszüge bzw. Zahlungsbelege auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Hinzu komme, dass ein Rundfunkteilnehmer jeder Belastung seines Kontos mit Rundfunkgebühren innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen Kontoabschluss widersprechen könne. In diesem Fall sei das Geldinstitut verpflichtet, den Betrag dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutzuschreiben. Am 30.12.2010 erhob der Kläger beim Amtsgericht Saarbrücken die vorliegende Klage auf Erstattung von Rundfunkgebühren. Mit Beschluss vom 14.04.2011 - 36 C 290/10 (12) - verwies das Amtsgericht Saarbrücken den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Saarlouis, das gemäß § 40 VwGO zuständig sei. Der Kläger verfolge vorliegend einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Da die Zahlung zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Gebühr erfolgt sei, richte sich auch ein geltend gemachter Rückforderungsanspruch als „Kehrseite“ des Leistungsanspruchs nach den gleichen öffentlich-rechtlichen Normen. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger erneut darauf, dass er die GmbH im Jahre 2000 verkauft habe. Am 01.03.2004 sei über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Der Insolvenzverwalter habe die GEZ hiervon in Kenntnis gesetzt. Im Zuge des Insolvenzverfahrens sei die GmbH noch im Jahre 2004 gelöscht worden. Die Rundfunkgebühren der GmbH seien versehentlich stets von seinem Privatkonto beglichen worden. Erst im Jahre 2010 habe er bemerkt, dass auch die Rundfunkgebühren für die nicht mehr existente GmbH von seinem Privatkonto abgebucht worden seien. Da eine nicht existente Partei keine Rundfunkgebühren schulden könne, sei der Beklagte zur Erstattung der Gebühren für die Jahre 2007 bis heute verpflichtet. Da der Beklagte das gewerbliche Teilnehmerkonto mit Ablauf des Monats 06/2010 abgemeldet habe, würden mit vorliegender Klage die Erstattungsansprüche für die Jahre 2007 bis 2009 und das erste Halbjahr 2010 verfolgt. Gemäß § 7 Abs. 4 RGebStV seien die Rundfunkgebühren, die ohne rechtlichen Grund entrichtet worden seien, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt zurückzufordern. Die Verjährung richte sich nach den allgemeinen Vorschriften. Mit Schreiben vom 26.10.2010 habe die GEZ erklärt, dass sie einen Betrag in Höhe von 138,24 € erstatten wolle. Hierbei handele es sich um die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010. Bei jährlichen Zahlungen von 276,48 € ergebe sich für 3 ½ Jahre ein Betrag von 967,68 €. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 967,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV seien nicht gegeben. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren zum gewerblichen Teilnehmerkonto des Klägers habe ein Rechtsgrund bestanden. Er habe im gewerblichen Bereich zunächst unstreitig vier Hörfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten. Die hieraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht sei mangels wirksamer Abmeldung nicht vor Ablauf des Monats 06/2010 beendet worden. Von der Schließung der Firma des Klägers und der Eröffnung eines diesbezüglichen Insolvenzverfahrens sei die GEZ erstmals durch Schreiben des Klägers vom 09.06.2010 schriftlich informiert worden. Insbesondere sei nicht durch einen Insolvenzverwalter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Firma „A. GmbH“ mitgeteilt worden. Vorsorglich trägt der Beklagte vor, dass die Abbuchung der Rundfunkgebühren vom Konto des Klägers selbst bei Nichtbestehen der Rundfunkgebührenpflicht rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe mit Datum vom 25.06.2004 eine Einzugsermächtigung erteilt. Aus Sicht des Beklagten habe sich diese auf das gewerbliche Teilnehmerkonto bezogen, da der Kläger wenige Zeit später (mit Datum vom 16.08.2004) eine weitere Einzugsermächtigung explizit in Bezug auf sein privates Teilnehmerkonto erteilt habe. Andernfalls hätte der Kläger die Ermächtigung „doppelt“ erteilt, was wenig lebensnah erscheine. Im Übrigen wären die erfolgten Abbuchungen auch dann rechtmäßig, wenn der Kläger dem Beklagten hierzu keine Erlaubnis eingeräumt hätte. Der Kläger müsse, da er jahrelang die Einziehung der Rundfunkgebühren von seinem Bankkonto ungeprüft hingenommen habe, den Anschein einer Einwilligung gegen sich gelten lassen. Dies habe der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.07.1992 - 14 S 2326/90 -, dem ein gleich gelagerter Fall zugrunde gelegen habe, entschieden. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Prüfung der von seinem Konto erfolgten Abbuchungen zu seinem gewerblichen Teilnehmerkonto vorgenommen. Nach seinen eigenen Angaben habe eine Überprüfung der Kontoauszüge erstmals im Jahre 2010 stattgefunden. Dieses Verhalten sei nicht sorgfaltsgemäß gewesen. Selbst bei nur oberflächlicher Prüfung hätte der Kläger die Abbuchungen zu seinem gewerblichen Teilnehmerkonto bemerken müssen und unverzüglich reklamieren können. Bei jeder Abbuchung durch die GEZ sei auf dem Kontoauszug die entsprechende Teilnehmernummer vermerkt, um dem Rundfunkteilnehmer eine Überprüfung zu ermöglichen. Dies sei auch bei den Abbuchungen vom Konto des Klägers der Fall gewesen. So sei auf dem mit der Klage vorgelegten Kontoauszug ausdrücklich dessen gewerbliche Teilnehmernummer 278 ... aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.