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Urteil

6 K 6619/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0819.6K6619.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1 Tatbestand Mit Datum vom 4.1.1992 meldete der Kläger ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät bei der von dem Beklagten beauftragten Gebühreneinzugszentrale - GEZ - an und erteilte dieser eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der anfallenden Rundfunkgebühren. In den Folgejahren wurden die Rundfunkgebührenforderungen regelmäßig durch Lastschrifteinzug beglichen. Von Anfang 2001 an wurden Abbuchungen der GEZ von dem Konto des Klägers jeweils storniert. Am 24.10.2001 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der GEZ, dessen Inhalt zwischen den Beteiligten im einzelnen streitig ist. 2 Mit Bescheid vom 1.12.2001 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2001 bis September 2001 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 311,72 DM (= 159,38 EUR) mit der Begründung fest, die entsprechenden gebühren seien noch nicht gezahlt worden. Mit Bescheid vom 3.1.2002 setzte der Beklagte „rückständige Rundfunkgebühren" für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2001 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 53,55 EUR fest. Mit Bescheid vom 3.4.2002 setzte der Beklagte „rückständige Rundfunkgebühren" für den Zeitraum Januar 2002 bis März 2002 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 53,55 EUR fest. Zugleich richtete der Beklagte wegen der beiden vorangegangenen Bescheide ein Vollstreckungsersuchen an die Stadt Köln. 3 Daraufhin wandte sich der Kläger unter dem 18.4.2002 - anwaltlich vertreten - an die GEZ und erklärte, er verfüge schon seit geraumer Zeit nicht über gebührenpflichtige Geräte. Die Rundfunkgebühren würden daher zu Unrecht geltend gemacht. Die ursprünglich einmal angemeldeten Geräte seien bereits abgemeldet worden. Dass das Abmeldeformular ausgefüllt und abgeschickt worden sei, könne unter Nennung von Zeugen dargelegt werden. Alle bisher ergangenen Leistungsbescheide müssten demnach aufgehoben werden. 4 Mit Bescheid vom 27.6.2002 - zugestellt am 3.7.2002 - wies der Beklagte den „Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 3.4.2002" zurück. Eine Abmeldung liege bei der GEZ nicht vor. Die Geräte seien indes nunmehr aufgrund des Schreibens vom 18.4.2002 zum 30.4.2002 abgemeldet worden. 5 Am 1.8.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er habe bereits im Dezember 2000 nicht mehr über ein gebührenpflichtiges Gerät verfügt. Aus diesem Grunde sei mit Schreiben vom 20.9.2000 eine Abmeldung zum 31.12.2000 erfolgt. Dazu sei ein Abmeldeformular der GEZ ausgefüllt und noch an demselben Tag zur Post gegeben worden. Das Ausfüllen des Formulars habe eine Bekannte übernommen. Diese habe das Formular gemeinsam mit ihm zum Briefkasten gebracht. Nachdem die Rundfunkgebühren in der Folgezeit weiterhin abgebucht worden seien, habe man sich telefonisch mit der GEZ in Verbindung gesetzt, die eine Erledigung zugesagt habe ohne auf das Fehlen einer schriftlichen Abmeldung hinzuweisen. Statt dessen seien dann immer wieder Gebührenbescheide geschickt worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Gebührenbescheid vom 3.4.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2002 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er macht geltend, die Abmeldung habe schriftlich zu erfolgen, worüber der Kläger bei einem Telefonat am 24.10.2001 auch informiert worden sei. Der Eingang einer schriftlichen Anzeige sei aber - vor April 2002 - nicht festzustellen. Die Rundfunkgebühren bis März 2002 seien daher zu Recht festgesetzt worden. Weitere Telefonate außer demjenigen vom 24.10.2001 habe es nicht gegeben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Verhandlung auch ohne seine Anwesenheit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 12 Soweit die Klage sich auf den Gebührenbescheid vom 3.4.2002 bezieht, ist sie zulässig, aber nicht begründet. 13 Ob die Klage allein gegen den vorgenannten Bescheid gerichtet ist, mit dem die Rundfunkgebühren für das erste Quartal 2002 festgesetzt worden sind, oder ob sie sich auch gegen die Rundfunkgebührenforderung für das Jahr 2001 richtet, ist nicht ganz eindeutig. In der Klageschrift bezieht sich der angekündigte Antrag auf den Bescheid vom 3.4.2002, während die Begründung und der vorgeschlagene Streitwert eher für eine Einbeziehung des gesamten Zeitraums von Januar 2001 bis März 2002 sprechen. Mangels Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte eine Klarstellung in Bezug auf den Streitgegenstand nicht herbeigeführt werden, so dass sich das Gericht an dem angekündigten Antrag orientiert. Würde sich die Klage auch gegen die Rundfunkgebühren für das Jahr 2001 richten, wäre sie unzulässig. Denn der Beklagte hat die Gebühren für das Jahr 2001 mit Gebührenbescheiden vom 1.12.2001 und vom 3.1.2002 festgesetzt. Gegen diese Bescheide hat der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keinen Widerspruch bei dem Beklagten eingelegt. Sie sind damit unanfechtbar, also bestandskräftig geworden. 14 Der Gebührenbescheid vom 3.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühren ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (GVBl. NRW S. 408) in der Fassung des Fünften Änderungsstaatsvertrages vom 7.8.2000 (GVBl. NRW S. 706). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV), und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Die Verfassungsmäßigkeit des zuletzt genannten Anzeigeerfordernisses unterliegt keinen Bedenken, 16 so schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7.9.1984 - 4 A 382/84 -; ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.10.1996 - 7 B 04.725 -. 17 Hiervon ausgehend bestand in dem durch den Bescheid vom 3.4.2002 erfassten Zeitraum (Januar bis März 2002) eine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers. Dass der Kläger von Januar 1992 an Rundfunkteilnehmer und damit gebührenpflichtig war, ist unstreitig. Die Rundfunkgebührenpflicht endete auch nicht vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dem Beklagten bereits vor dem als Abmeldung gewerteten anwaltlichen Schreiben vom 18.4.2002 angezeigt hat, dass er kein Rundfunkempfangsgerät mehr zum Empfang bereithalte. Bei der Anzeige nach § 4 Abs. 2 RGebStV, dass keine Rundfunkempfangsgeräte mehr bereitgehalten werden, handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2001 - 4 A 5369/00 -, mit weiteren Nachweisen. 19 Die Gebührenpflicht endet demnach nicht schon mit der Aufgabe der Anzeige zur Post, sondern erst mit deren Eingang bei der GEZ. Dass dem Beklagten bzw. der GEZ bereits vor dem Schreiben vom 18.4.2002 eine Anzeige des Klägers zugegangen ist, hat dieser indes nicht darzutun vermocht. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger tatsächlich unter dem 20.9.2000 ein Abmeldeformular der GEZ ausgefüllt und dieses in einem ausreichend frankierten und korrekt adressierten Umschlag in den Briefkasten geworfen hat, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für einen Zugang bei der GEZ. Einen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer ordnungsgemäß bei der Post eingelieferten Sendung gibt es nicht, da Sendungen auf dem Postweg verloren gehen können und in geringem Umfang auch regelmäßig verloren gehen, 20 vgl. OVG NRW a.a.O.; siehe auch Urteil der Kammer vom 7.8.2003 - 6 K 6752/00 - mit weiteren Nachweisen. 21 Der Umstand, dass nicht feststeht, ob eine Anzeige bei der GEZ eingegangen ist, geht zu Lasten des Klägers, denn dieser trägt für den Zugang der Anzeige die Beweislast, was sich schon aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen, aber auch aus § 3 Abs. 4 der auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 RGebStV erlassenen Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren in der am 19.12.1996 geänderten Fassung, GVBl. NRW 1997, S. 71, ergibt. Dies bedeutet, dass es Sache des Rundfunkteilnehmers ist, schlüssig darzulegen und zu beweisen, dass seine Anzeige auch tatsächlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. bei der GEZ eingegangen ist. Dies ist ihm auch durchaus möglich, wenn er sich entsprechender Übersendungsformen, etwa des Einschreibens, bedient, 22 vgl. dazu OVG NRW a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.1996 - 1 K 170/95 -, VBlBW 1997, S. 192 (193). 23 Die von dem Kläger behaupteten Telefongespräche mit der GEZ vermögen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nichts zu ändern. Die Anzeige über das Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten hat nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren schriftlich zu erfolgen, so dass eine entsprechende telefonische Mitteilung des Klägers, die hinsichtlich des Telefonates vom 24.10.2001 durch den Beklagten nicht bestritten wird, nicht als Anzeige im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV angesehen werden kann. Zwar kann die GEZ im Einzelfall auf die Schriftform verzichten (§ 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren). Ein solcher Verzicht ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. 24 Allenfalls könnte man möglicherweise daran denken, eine - etwa aus Treu und Glauben resultierende - Verpflichtung des Beklagten zum Verzicht auf die Schriftform anzunehmen, wenn dem Kläger bei dem Telefongespräch ausdrücklich zugesichert worden wäre, die Abmeldung werde nunmehr durchgeführt, und er könne von einer (nochmaligen) Absendung seiner schriftlichen Anzeige absehen. Dass derartiges ausdrücklich gesagt worden ist, vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Eine entsprechende Erklärung wäre angesichts der jahrzehntelangen Praxis der GEZ, auf einer schriftlichen Abmeldung zu bestehen, recht ungewöhnlich. Zudem sind die Mitarbeiter der GEZ - wie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt worden ist - angewiesen, über Telefongespräche Vermerke anzufertigen und den Gesprächsinhalt mittels feststehender Begriffe festzuhalten. Die Sachbearbeiterin, mit der der Kläger am 24.10.2001 telefoniert hat, hat festgehalten, es sei eine „Information Abmeldung" erfolgt. Dies bedeutet, dass sie über das übliche Abmeldeverfahren informiert hat. Hätte sie in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine mündliche Abmeldung akzeptiert, so hätte sie dies in dem Vermerk besonders festhalten müssen. Angesichts dieser der Version des Klägers entgegen stehenden Anhaltspunkte hätte der Kläger plausibel und substantiiert darlegen müssen, was im einzelnen zwischen ihm und der Mitarbeiterin der GEZ gesprochen worden ist, insbesondere, was zu seiner Behauptung, es liege bereits eine schriftliche Abmeldung vor, gesagt worden ist. Die pauschale Behauptung, man habe eine „interne Erledigung" zugesagt, ist insoweit bei weitem nicht ausreichend, so dass das Gericht auch keinen Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen sieht. 25 Die Höhe der Rundfunkgebühr für den Zeitraum von Januar bis März 2002 ist vom Beklagten mit 48,45 EUR (16,15 EUR je Monat) richtig ermittelt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des Änderungsstaatsvertrages vom 7.8.2000, GVBl. NRW S. 706) und wird vom Kläger insoweit auch nicht bestritten. 26 Die Erhebung des Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 EUR (= 10,00 DM) findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.