Urteil
6 K 745/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:1128.6K745.10.0A
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Leitsätze
1. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG stellt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die längerfristige offene Observation dar.(Rn.20)
(Rn.21)
2. Die Polizei ist gehalten, ihre Gefahrenprognose bei länger anhaltender Observation regelmäßig zu überprüfen.(Rn.43)
3. Die Dauerüberwachung war verhältnismäßig, da sie den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unberührt ließ und zum Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Sexualstraftäter erfolgte.(Rn.45)
(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG stellt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die längerfristige offene Observation dar.(Rn.20) (Rn.21) 2. Die Polizei ist gehalten, ihre Gefahrenprognose bei länger anhaltender Observation regelmäßig zu überprüfen.(Rn.43) 3. Die Dauerüberwachung war verhältnismäßig, da sie den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unberührt ließ und zum Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Sexualstraftäter erfolgte.(Rn.45) (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Durch die vom 12.05.2010 bis zum 02.09.2011 andauernde Observation des Klägers, in die der Beklagte von Beginn an eingebunden war und die er als oberste Landesbehörde in Ausübung seiner Weisungsbefugnis maßgeblich mit gesteuert hat, ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und zwischen den Beteiligten streitiges, in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis darstellt. Der Kläger kann nicht auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGO). Da lediglich eine innerdienstliche Einsatzanordnung, nicht aber ein nach außen gerichteter, dem Kläger als Betroffenen bekannt gegebener Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG vorliegt, war zunächst - bei Klageerhebung - die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Unterlassung faktischen Verwaltungshandelns, statthaft. Nachdem die Observation mit der Unterbringung des Klägers nach dem neu geschaffenen Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) ihr Ende gefunden hat, kommt nunmehr allein die allgemeine Feststellungsklage als statthafte Klageart in Betracht, wohingegen eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls mangels vorangegangenen Verwaltungsakts ausscheidet. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers folgt neben der Schwere des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus der in vorliegendem Fall konkret bestehenden Wiederholungsgefahr. Der Kläger versucht zurzeit auf dem Zivilrechtsweg eine Aufhebung seiner Therapieunterbringung zu erreichen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Frage, ob das Therapieunterbringungsgesetz im Fall des Klägers anwendbar ist, mit Beschluss vom 08.11.2012 - 5 W 391/12 - dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Für den Fall der Freilassung des Klägers hat der Beklagte bereits gegenüber der Öffentlichkeit angekündigt, den Kläger erneut dauerhaft observieren zu lassen. Im Übrigen ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch aus der präjudiziellen Wirkung eines Feststellungsurteils des Verwaltungsgerichts für einen - von dem Kläger angekündigten - Schadensersatzprozess. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Dauerobservation des Klägers in der Zeit vom 12.05.2010 bis 02.09.2011 war rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage der Observation war § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes - SPolG -. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen über Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SPolG), mit den in § 28 Abs. 2 SPolG genannten Mitteln, zu denen die Observation gehört (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG), erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen erforderlich ist, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Unter Observation ist nach den Gesetzesmaterialien die längerfristige gezielte Beobachtung einer Person zu verstehen, insbesondere eine solche „rund um die Uhr“.1Vgl. Landtag des Saarlandes, Drs. 9/1929, S. 29Vgl. Landtag des Saarlandes, Drs. 9/1929, S. 29 In den Gesetzesmaterialien ist weiterhin ausgeführt, dass die Observation offen oder versteckt erfolgen kann. Das Schwergewicht der Zielrichtung liegt bei der längerfristigen offenen Observation in der Gefahrenabwehr. Die Observation dient hier dazu, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken und die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs zu gewährleisten. Demgegenüber ist eine längerfristige versteckte (heimliche) Observation nicht in erster Linie dazu da, um unmittelbar bevorstehende Gefahren abzuwehren; vielmehr sollen hierdurch Informationen bei einer vermuteten Verwicklung der betroffenen Personen in strafbare Handlungen beschafft werden.2Vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, E 279, 283Vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, E 279, 283 Ausgehend hiervon hält die Kammer an ihren in dem vorangegangenen Eilverfahren - 6 L 746/10 - geäußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 SPolG für den vorliegenden Fall der offenen Dauerobservation des Klägers nicht fest. Der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG lässt eine offene Observation zu, soweit diese zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen erforderlich ist und auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Es handelt sich um eine Eingriffsermächtigung aus dem Bereich der Gefahrenvorsorge, d.h. im Vorfeld einer Gefahr. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr in dem Sinne, dass die Fakten auf die Begehung einer konkreten Straftat hindeuten müssen, ist im Rahmen des § 28 SPolG - anders als bei der Generalklausel des § 8 SPolG - nicht erforderlich. Mit Observation im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG ist unzweifelhaft die sogenannte längerfristige Observation gemeint, die beispielsweise durchgehend länger als 24 Stunden erfolgt. Dies ergibt sich, wie bereits erwähnt, zum einen aus der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 SPolG, in der Observation mit der längerfristigen gezielten Beobachtung einer Person umschrieben ist,3Vgl. Landtag des Saarlandes, Drs. 9/1929, S. 28Vgl. Landtag des Saarlandes, Drs. 9/1929, S. 28 zum anderen daraus, dass kurze Beobachtungen der Regelung des § 26 SPolG unterfallen.4Vgl. Mandelarz/Sauer/Strube, Saarländisches Polizeigesetz, Kommentar für Studium und Praxis, zu § 28 Rdnr. 13Vgl. Mandelarz/Sauer/Strube, Saarländisches Polizeigesetz, Kommentar für Studium und Praxis, zu § 28 Rdnr. 13 Eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Dauer der Observation ergibt sich aus dem Saarländischen Polizeigesetz nicht. Damit wird auch die Dauerobservation des Klägers vom Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG erfasst. Die systematische Stellung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG und der Sinn und Zweck dieser Norm stehen einer Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall der Dauerbeobachtung nicht entgegen. § 28 SPolG steht im Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Polizeigesetzes, der die Befugnisse der Polizei zur Informationsverarbeitung betrifft. Die Vorschriften der §§ 25 ff. SPolG regeln die Informationserhebung zur Gefahrenabwehr, vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr. § 26 SPolG legt im Einzelnen fest, von welchen Personen diese Informationen erhoben werden können.5Vgl. Landtag des Saarlandes, Drs. 9/1929, S. 27Vgl. Landtag des Saarlandes, Drs. 9/1929, S. 27 § 28 SPolG trägt die amtliche Überschrift „Besondere Formen der Informationserhebung“. Eine solche besondere Form der Informationserhebung stellt auch die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG ausdrücklich erwähnte Observation dar. Dieses Mittel darf nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen angewandt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Die Vorschrift dient damit unmittelbar der Gefahrenabwehr. Mit der Dauerbeobachtung des Klägers wurde vor allem bezweckt, ihm vor Augen zu führen, dass sein Tun beobachtet wird und die Polizeibeamten jederzeit eingreifen können, um ihn von der Vornahme von Straftaten abzuhalten. Die Zielrichtung polizeilichen Handelns bestand daher eindeutig in der Gefahrenabwehr durch eine sichtbare, lückenlose Überwachung des Klägers im öffentlichen Raum.6Vgl. Rachor a.a.O. (Fn. 2), E 279Vgl. Rachor a.a.O. (Fn. 2), E 279 Die offene Observation hat damit eine etwas andere Zielrichtung als die versteckte Observation, die in erster Linie der Informationsbeschaffung im Rahmen von Vorfeldermittlungen dient. Allerdings diente die Dauerbeobachtung des Klägers auch dem Zweck der Erhebung von Informationen, nämlich insbesondere darüber, wo sich der Kläger aufhält und mit wem er Kontakt hält. Die letztgenannten Informationen waren insoweit für die Gefahrenabwehr von Bedeutung, als die Polizei bei Personen, die zum engeren Bekanntenkreis des Klägers gehörten, Gefährdungsansprachen durchführte. Dass es der Polizei dabei nicht in erster Linie um die Informationsbeschaffung als solche, sondern vor allem um eine Abschreckungswirkung und die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs ging, genügt nicht, um die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Damit würde man außer Acht lassen, dass die Vorschrift des § 28 SPolG - wie die übrigen Vorschriften des SPolG auch - der Gefahrenabwehr als alles überwölbendem Ziel polizeilichen Handelns (vgl. § 1 Abs. 2 SPolG) dient. Dass die Dauerobservation des Klägers dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG ausdrücklich formulierten Ziel der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und damit der Gefahrenabwehr diente, wurde bereits erwähnt. Es handelt sich hierbei um eine Ermächtigung im Vorfeld einer konkreten polizeilichen Gefahr. Ausgehend davon würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, die Observation für Vorfeldermittlungen zur Gefahrenvorsorge, d.h. während eines noch weitgehend ungefährlichen Zustands, zuzulassen, nicht jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, der bereits durch eine gesteigerte Gefahrensituation gekennzeichnet ist, wo es aufgrund der festgestellten generellen Gefährlichkeit des Observierten nur noch wenig bedurfte (z.B. einer passenden Gelegenheit), damit die abstrakte in eine konkrete Gefahr umschlägt. Für diesen Fall der gesteigerten Gefährlichkeit muss die Möglichkeit der (offenen) Observation erst recht bestehen. Daher erscheint aus der Sicht der Kammer eine entsprechende weite Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG geboten. Dass der Gesetzgeber den Fall der Dauerobservation von (Sexual-) Straftätern, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden bzw. bei denen die Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zulässig ist, bei Erlass der in Rede stehenden Vorschrift nicht im Blick gehabt hat, ändert an ihrer Anwendbarkeit ebenfalls nichts. Es entspricht dem Wesen einer Rechtsnorm, deren Anwendungsbereich durch unbestimmte Rechtsbegriffe bestimmt und begrenzt wird, dass sie auch auf neuartige Fallkonstellationen Anwendung findet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dies dem normativen Sinn des Gesetzes entspricht. Maßgebliches Ziel der Auslegung einer Norm ist nicht das Festhalten an der subjektiven Vorstellung des historischen Gesetzgebers, sondern die Ermittlung des objektiven Sinngehalts einer Rechtsnorm. Für den Bereich polizeilicher Eingriffsnormen bedeutet dies, dass eine ursprünglich auf eine bestimmte polizeirechtliche Gefahrenlage bezogene Regelung bei Entstehen neuartiger, bislang in dieser Form nicht vorhergesehener, aber im Wesenskern vergleichbarer Gefahrenlagen herangezogen werden kann, wenn die normierten Tatbestandsvoraussetzungen dies erlauben und dies nicht zu einer unzulässigen Ausweitung der - an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu orientierenden - polizeilichen Eingriffsbefugnisse führt.7Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 -Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 - Den durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen ist durch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm Rechnung zu tragen.8Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei jurisVgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris 2. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG stellt auch eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die längerfristige Observation des Klägers dar. a) Die Norm verstößt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Dieses soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen.9Vgl. BVerfG, Urteile vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, 2603 ff. (Telekommunikationsüberwachung), vom 27.2.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BR 595/07 -, NJW 2008, 822 (Online-Durchsuchung), und vom 11.3.2008 -1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, NJW 2008, 1505 (automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung),Vgl. BVerfG, Urteile vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, 2603 ff. (Telekommunikationsüberwachung), vom 27.2.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BR 595/07 -, NJW 2008, 822 (Online-Durchsuchung), und vom 11.3.2008 -1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, NJW 2008, 1505 (automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung), Etwaige Bestimmtheitsdefizite können durch eine verfassungskonforme Auslegung geheilt werden.10Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 -Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 - Im vorliegenden Fall ist zum einen von Bedeutung, dass die Observation nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SPolG nicht zur vorbeugenden Bekämpfung jeglicher Straftaten, sondern ausschließlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen erfolgen darf. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Zum anderen ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein zusätzliches Korrektiv. Danach kann nicht jeder beliebige auf einen Verbrechenstatbestand des StGB bezogene Verdacht eine dauerhafte Observation rechtfertigen. Vielmehr müssen sowohl die Schwere des zu erwartenden Verbrechens als auch der Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Begehung in einem angemessenen Verhältnis zu dem konkreten Grundrechtseingriff stehen. An die Erfüllung des Begriffs „tatsächliche Anhaltspunkte“ im Zusammenhang mit der vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen sind ebenfalls bestimmte Anforderungen zu stellen. Es muss sich hierbei um konkrete Umstände des Einzelfalls handeln, die den Verdacht einer Straftat objektivierbar tragen müssen.11Vgl. BVerfG, Urteile vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, 2603 ff. (Telekommunikationsüberwachung)Vgl. BVerfG, Urteile vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, 2603 ff. (Telekommunikationsüberwachung) Die Polizei darf nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder allgemeiner Erfahrungssätze und damit sozusagen „ins Blaue hinein“ zu den in Rede stehenden Maßnahmen greifen. Ein Tätigwerden in Fällen, in denen eine künftige Straftatenbegehung nur im Bereich des Möglichen liegt oder gar unwahrscheinlich ist, ist damit ausgeschlossen. Es muss sich auch immer um äußere Tatsachen handeln. Soweit innere Tatsachen, wie etwa eine verbrecherische Gesinnung oder ein Hang zu Straftaten, manifestieren, dass die betreffenden Personen Verbrechen begehen wollen, müssen diese aus solchen Tatsachen abgeleitet werden, die der äußeren Geschehens- und nicht nur Gedankenwelt angehören. Psychologische Tatsachen können die polizeiliche Prognose künftiger Verbrechensbegehung rechtfertigen, wenn der Hang zur Begehung aus objektiv nachvollziehbaren äußeren Tatsachen erschlossen wird. Diese müssen auf objektiv feststellbarer und nachprüfbarer Grundlage beruhen.12Vgl. Rachor a.a.O. (Fn. 2) E 158 f. und E 287 ff.Vgl. Rachor a.a.O. (Fn. 2) E 158 f. und E 287 ff. b) Die Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG verstößt bei entsprechender verfassungskonformer Auslegung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) verlangt, dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit ihm verfolgten Zwecks stehen darf. In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen.13Vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, und Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, bei jurisVgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, und Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, bei juris Dies kann dazu führen, dass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensität erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann allerdings auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Dies gilt auch für polizeiliche Maßnahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Vorfeld der Gefahrenabwehr. Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben.14vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, sowie VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, jeweils bei jurisvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, sowie VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, jeweils bei juris Des Weiteren ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unberührt zu bleiben hat. Dies hat zur Folge, dass die Observation sich nicht in der privaten Wohnung des Betroffenen oder in der Wohnung von Freunden oder Bekannten, sondern nur im öffentlichen Raum abspielen darf.15Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris (zur entsprechenden Novellierung des PolG NW)Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris (zur entsprechenden Novellierung des PolG NW) c) Auch das Fehlen eines Richtervorbehalts und einer Befristung der längerfristigen Observation führt nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung. Derartige verfahrensrechtliche Sicherungen sind zwar unter rechtsstaatlichen Erwägungen wünschenswert. Aus verfassungsrechtlichen Gründen unabweisbar geboten sind sie indes - soweit es den vorliegenden Fall betrifft - nicht.16Vgl. Guckelberger, Die längerfristige Observation von Personen aus präventiv-polizeilichen Gründen, VBlBw 2011, 209, 216; sowie Greve/Lucius, Überwachung entlassener gefährlicher Straftäter durch die Polizei, DÖV 2012, 97, 104Vgl. Guckelberger, Die längerfristige Observation von Personen aus präventiv-polizeilichen Gründen, VBlBw 2011, 209, 216; sowie Greve/Lucius, Überwachung entlassener gefährlicher Straftäter durch die Polizei, DÖV 2012, 97, 104 Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 28 Abs. 3 Satz 6 SPolG (lediglich) einen Behördenleitervorbehalt zu installieren und somit in gewissem Umfang eine verfahrensrechtliche Sicherung durch eine besondere Instanz vorzusehen, ist jedenfalls für die hier in Rede stehende offene Observation des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 nicht zu beanstanden. Durch den Behördenleitervorbehalt wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die Anordnung der längerfristigen Observation nicht den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten oder deren direkten Vorgesetzten möglich ist, sondern allein dem Behördenleiter oder einem von ihm beauftragten Beamten, also einer personell eindeutig verantwortlichen Person, der kraft ihres Amtes und ihrer Berufserfahrung eine besondere Sach- und Rechtskenntnis zugesprochen wird.17Vgl. ebenso VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei jurisVgl. ebenso VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris Zwar wäre ein Richtervorbehalt eine darüber hinausgehende besondere verfahrensrechtliche Sicherung, da es sich bei einem Richter um eine neutrale und der Polizeiorganisation nicht angehörende Instanz handelt. Eine solche Sicherung ist beispielsweise für die strafprozessuale Regelung der längerfristigen Observation seit 2008 in § 163 f Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen.18Vgl. Frister in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, F 360Vgl. Frister in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, F 360 Jedoch ist ein derartiger Richtervorbehalt für die offene Observation zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall geboten.19Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, bei juris;Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, bei juris; Bei einer offenen Observation kann der Betroffene selbst seine Rechte ohne weiteres durch Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts wahren; einschließlich der ihm eröffneten Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ob ein Richtervorbehalt dann geboten ist, wenn die Observation nicht wie im vorliegenden Fall 15 Monate, sondern einen erheblich längeren Zeitraum andauert und der Eingriff in die Grundrechte damit immer stärker wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch das Fehlen einer Befristungsregelung in § 28 SPolG macht diese Norm nicht verfassungswidrig. Das Polizeigesetz sieht, anders als in einigen anderen Bundesländern,20Vgl. etwa § 34 Abs. 6 ThürPAG, § 17 Abs. 2 SOG LSA, § 34 Abs. 3 NdsSOG, § 32 Abs. 2 BbgPolG, § 32 Abs. 2 BremPolG, Art. 33 Abs. 5 BayPAG, § 28 Abs. 5 POG Rh-Pf, § 27 Abs. 3 ASOG BerlinVgl. etwa § 34 Abs. 6 ThürPAG, § 17 Abs. 2 SOG LSA, § 34 Abs. 3 NdsSOG, § 32 Abs. 2 BbgPolG, § 32 Abs. 2 BremPolG, Art. 33 Abs. 5 BayPAG, § 28 Abs. 5 POG Rh-Pf, § 27 Abs. 3 ASOG Berlin keine zeitliche Begrenzung der Maßnahme vor. Zwar kann eine gesetzlich geregelte Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen ein zusätzliches Korrektiv zur Sicherung des Übermaßverbotes sein. § 28 SPolG darf keine Handhabe zur Dauerüberwachung einer Person bieten, bei der das in der Vergangenheit prognostizierte Risiko nicht mehr oder nur noch eingeschränkt besteht oder bei der nunmehr mildere Mittel zur Gefahrenabwehr ausreichend sind.21Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29.12.2010 - 4 K 2629/10 -, bei jurisVgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29.12.2010 - 4 K 2629/10 -, bei juris Andererseits lässt sich angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Überwachungsmaßnahmen eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene zeitliche Frist nur schwer fixieren.22Vgl. Guckelberger a.a.O. (Fn. 16) S. 215Vgl. Guckelberger a.a.O. (Fn. 16) S. 215 Die Normierung einer absoluten Höchstgrenze könnte dem Ziel der Gefahrenabwehr bei fortdauernder Gefahrenlage nach Ablauf der Befristung zuwiderlaufen. Auch eine im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung nach Fristablauf darf nicht zu einer bloßen Formalie verkommen. Maßgeblich ist, dass die Polizei sich nach einer gewissen Zeit, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wieder inhaltlich mit der Sache auseinandersetzt und das Fortbestehen der Gefährdungslage prüft. Eine polizeiliche Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (§ 2 Abs. 3 SPolG).23Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei jurisVgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG waren gegeben. Es lagen während des gesamten Zeitraums der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begehung eines Verbrechens durch den Kläger zu befürchten war. In dem Gutachten von Prof. Dr. vom 06.03.2007 ist ausgeführt, dass sich in der Vergangenheit alle Gutachter darüber einig waren, dass bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, deren Kern in seiner Bindungsschwäche, der fehlenden gemüthaften Ansprechbarkeit, der egozentrischen, auf die eigenen Bedürfnisse gerichteten Sicht- und Verhaltensweisen und daraus letztlich resultierenden dissozialen Verhaltensmustern besteht. Hinzu kämen weitere prognostisch ungünstige Faktoren wie die schwache Intelligenz des Klägers und sein problematischer Umgang mit Alkohol. Zu den in den wiederholten Sexualstraftaten zu Tage getretenen Problemen hinsichtlich der Kontrolle seiner sexuellen Bedürfnisse und der Ausgestaltung von Beziehungen zu Frauen seien nunmehr auch homoerotische Tendenzen getreten. Eine Enddynamisierung, wie sie beispielsweise durch Alterungsprozesse in Gang kommen könnten, sei in seinem Fall nicht in Sicht. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Proband in der Zwischenzeit Kompetenzen erworben haben könnte, die ihn davor schützten, in frühere Verhaltensmuster zurückzufallen. Alarmierend erscheine vor allem auch die Tatsache, dass gerade in den letzten Jahren die Beschäftigung mit Beziehungs- und sexuellen Themen an Dynamik weiter gewonnen habe. Es bestehe die Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere solcher, die mit erheblichen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen der Opfer verbunden sind. Diese Einschätzung wird durch das Gutachten von Dr. und Dr. vom 21.03.2007 bestätigt. Bei dem Kläger müsse von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Das herzlose Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer im Sinne einer Empathiestörung sowie die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, würden auf dieses psychiatrische Konstrukt hindeuten. Hinzu komme eine Affektinstabilität, aus der immer wieder auch eine aggressive Komponente erwachsen sei. Nicht von der Hand zu weisen sei ferner eine deutliche Sexualisierung von Alltagssituationen. Die Gutachter sind der Ansicht, dass die sexuellen Auffälligkeiten als eigenständige Störung aufgefasst werden müssten. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsanalyse ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Bei allen forensisch-psychiatrischen Gutachten sei konsistent festgestellt worden, dass von dem Kläger vor allem aufgrund der psychiatrisch determinierten Prognosefaktoren eine fortdauernde Gefährlichkeit ausgehe. Eine therapeutische Bearbeitung der Störungsbilder in Form einer Persönlichkeitsstörung und einer Alkoholproblematik sei immer wieder, aber letztlich ohne Erfolg, versucht worden. Es müsse von einer sehr hohen Wiederauftretenswahrscheinlichkeit erneuter Delikte ausgegangen werden. Diese Gutachten über die psychische Disposition des Klägers belegten nach Ansicht der Kammer in ausreichendem Maße die Gefahr der künftigen Begehung von Verbrechen durch den Kläger. Beide Gutachten sind in sich schlüssig und überzeugend. Sie setzen sich ausführlich mit der Persönlichkeit und der Vorgeschichte des Antragstellers auseinander und beziehen eine Vielzahl von Vorgutachten ab dem Jahr 1970 mit ein, die einen durchgängigen Eindruck von der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers und dessen Verhaltensmustern wiedergeben, die seine Gefährlichkeit begründen. Die Gutachten stimmen darin überein, dass bei dem Antragsteller - auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Lebensalters - ein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf Straftaten vorliegt, die mit erheblichen psychischen und physischen Belastungen der Opfer verbunden sein können. Abgesehen von dem bloßen Hinweis auf sein Alter und der angeblich relativ geringen Rückfallhäufigkeit entlassener Sicherungsverwahrter hat der Kläger nichts dargelegt, woraus auf eine zwischenzeitliche Änderung seiner Fähigkeit zu entsprechender Verhaltenssteuerung geschlossen werden konnte. Der Annahme einer solchen Änderung steht entgegen, dass in insgesamt vierzehn Gutachten aus den Jahren 1970 bis 2007 sowie in den Berichten des Landeskrankenhauses bzw. der Klinik für Forensik und Psychiatrie in keinem Fall eine günstige, eine nachhaltige Verhaltensänderung konstatierende Prognose getroffen wurde. Daher lagen zur maßgeblichen Zeit der Dauerüberwachung des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG vor, dass von dem Kläger eine hohe Gefahr ausging, weitere schwere Gewaltdelikte ebenso wie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen, durch welche die Opfer sowohl psychisch wie auch körperlich schwer geschädigt werden.24Vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 -Vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 - Die im Verfahren auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gewonnenen Erkenntnisse durften der polizeilichen Gefahrenprognose im Rahmen der Gefahrenabwehr zu Grunde gelegt werden.25Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 -; sowie VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 -; sowie VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris Die Dauerobservation des Klägers war auch zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung erforderlich. Ein milderes Mittel zur Verhinderung eines von Seiten des Klägers drohenden Verbrechens stand der Polizei nicht zur Verfügung. Insbesondere wäre die - ohnehin erst seit dem 01.01.2011 rechtlich zulässige - „elektronische Fußfessel“ kein gleichermaßen geeignetes Mittel gewesen. Die elektronische Fußfessel ermöglicht lediglich Aussagen über den Aufenthaltsort der betreffenden Person, nicht aber über die Aktivitäten, die sie dort entfaltet. Hinzu kommt, dass der Polizei ein gegebenenfalls erforderliches sofortiges Einschreiten nicht möglich gewesen wäre.26Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei jurisVgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris Eine nur stichprobenartig auf einzelne Zeiträume begrenzte Observation bot in Anbetracht der Gefährlichkeit des Klägers nicht den gleichen lückenlosen Schutz der Allgemeinheit. Soweit der Kläger Einwände hinsichtlich der Ausgestaltung der Observation im Einzelnen geltend gemacht hat, etwa, dass die ihn observierenden Beamten auf eine Distanz im Zentimeterbereich an ihn herangerückt seien, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies ausschließlich in besonderen Ausnahmefällen vorgekommen war, und zwar nur dann, wenn die Observation anders ihren Zweck nicht erfüllen konnte, wenn sie etwa in dichtem Gedränge (z.B bei einem größeren Fest mit erheblicher Menschenmenge), stattfand. Der Kläger ist dieser Darstellung des Beklagten nicht entgegen getreten. Im Übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass sich die mit der Observation betrauten Polizisten dem Kläger mehr als unbedingt nötig genähert haben. 4. Die Dauerobservation des Klägers durfte auf der Grundlage der erwähnten Gutachten aus dem Jahr 2007 erfolgen. Diese lagen der Polizei vor. Für die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens stand zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme im Hinblick auf die sich mit der Freilassung des Klägers stellende Aufgabe der Polizei zur sofortigen Gefahrenabwehr und die Notwendigkeit einer unverzüglichen Gefahrenprognose keine Zeit zur Verfügung. Die Dauerüberwachung des Klägers ist auch nicht während ihres Andauerns in dem Zeitraum vom 12.05.2010 bis 02.09.2010 rechtswidrig geworden. Der Beklagte war nicht auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 SVwVfG) verpflichtet, während dieser Zeit ein aktuelles Gutachten zur Gefährlichkeit des Klägers einzuholen. Für den Bereich der Sicherungsverwahrung ist anerkannt, dass die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären haben, wenn neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen.27Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09 -, bei jurisVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09 -, bei juris Im Bereich der Sicherungsverwahrung fordert die Freiheit sichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG auch im Verfahrensrecht besondere Beachtung, wobei die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung mit zunehmender Dauer der Unterbringung steigen. Ob diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall der Dauerobservation übertragbar sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall lagen nämlich - ausgehend von den Maßstäben für die Sicherungsverwahrung - weder neuere Entwicklungen in der Person des Klägers vor, noch waren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum die bisherige Gefahrenprognose maßgeblich beeinflusste. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei zum Zeitpunkt des Beginns der Dauerbeobachtung bereits 61 Jahre alt gewesen, ergab sich daraus allein nicht die Notwendigkeit der Einholung eines neuen Gutachtens. Zwar kann dem zunehmenden Alter durchaus Relevanz bei der Gefahrenprognose zukommen.28Vgl. BVerfG, a.a.O. (Fn. 27)Vgl. BVerfG, a.a.O. (Fn. 27) Jedoch messen die beiden Gutachten aus dem Jahr 2007 dem Umstand des steigenden Alters beim Kläger im Hinblick auf seine Gefährlichkeit ausdrücklich kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Dem Alter kommt im Falle des Klägers schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil bei ihm in dem Gutachten vom 06.03.2007 eine deutliche Sexualisierung von Alltagssituationen festgestellt worden ist. Die sexuellen Auffälligkeiten hätten zwischenzeitlich sogar ein Ausmaß erreicht, dass sie als eigenständige Störung aufgefasst werden müssten. Des Weiteren sprachen die Umstände der von dem Kläger begangenen Taten, denen ein bestimmtes Verlaufsmuster - Anwendung erheblicher Gewalt gegen den Hals des Opfers - zugrunde liegt, die bei ihm diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung, sein Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer im Sinne einer Empathiestörung, seine Neigung, impulsiv und aggressiv zu reagieren sowie das erhebliche Rückfallrisiko nicht nur für sexuelle Gewaltdelikte, sondern auch für Körperverletzungsdelikte dagegen, dem Alterungsprozess in seinem Fall eine durchschlagende Bedeutung zuzumessen. Dass zwischenzeitlich eine Verhaltensänderung, die über die Jahre hinweg von den Gutachtern vermisst worden war, eingetreten ist, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Die prognostische Wirkung der beiden Gutachten aus dem Jahr 2007 (einschließlich der darin verwerteten vorangegangenen Gutachten, die im Wesentlichen zu demselben Ergebnis, nämlich einer fortdauernden, erheblichen Gefährlichkeit des Klägers kamen) war daher unverändert gegeben. Die betreffenden Gutachten waren demzufolge nicht nur eine ausreichende Grundlage für die zum Zeitpunkt der Freilassung des Klägers am 12.05.2010 angestellte Gefahrenprognose, sondern auch für den darauf folgenden Zeitraum der Dauerüberwachung des Klägers. Allerdings ist die Polizei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, den Einzelfall im Blick zu behalten und ihre Gefahrenprognose bei länger anhaltender Observierung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, von ihr im Rahmen der Dauerobservation gewonnene eigene Erkenntnisse mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, der Kläger habe einem Observationsbeamten gegenüber sein nach wie vor bestehendes Interesse an Frauen bekundet. Zudem habe sich gezeigt, dass der Kläger in Alltagssituationen nicht über adäquate Konfliktbewältigungsmuster verfüge, sondern zu erheblichen Stressreaktionen neige. Auf Grund dieser im Rahmen der Observation gewonnenen Erkenntnisse durfte sich der Beklagte in seiner auf den beiden Gutachten aus dem Jahre 2007 basierenden Gefahreneinschätzung bestätigt fühlen. Er war nicht auf Grund neuer Erkenntnisse zur Einholung eines aktuellen Gutachtens über die Gefährlichkeit des Klägers verpflichtet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit (zuletzt bei der Gutachtenerstellung im Jahr 2007) geweigert hatte, sich untersuchen zu lassen. Es wäre dem Kläger schließlich auch unbenommen gewesen, von sich aus auf die Erstellung eines neuen Gutachtens hinzuwirken, um die polizeiliche Gefahrenprognose zu erschüttern. Die Richtigkeit der auf den damals vorliegenden Gutachten beruhenden Gefahrenprognose der Polizei ist im Übrigen durch die vom Landgericht A-Stadt während des Therapieunterbringungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten im Nachhinein bestätigt worden.29Vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2012 - 5 O 59/11 Th -Vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2012 - 5 O 59/11 Th - 5. Die Dauerobservation des Klägers auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG war auch verhältnismäßig. Das mit der Dauerbeobachtung des Klägers verfolgte Ziel, die Bevölkerung vor der Begehung weiterer Verbrechen mit erheblichen körperlichen und seelischen Schädigungen der Opfer zu verhindern, stellte einen legitimen Zweck dieser Maßnahme dar. Die dauerhaft und offen durchgeführte Observation war zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, weil sie den Kläger von der Begehung schwerer Straftaten abhielt bzw. die in seiner Nähe befindlichen Observationskräfte ihn gegebenenfalls an der Tatbegehung hätten hindern können. Ein milderes, d.h. den Kläger weniger beeinträchtigendes Mittel, das zur effektiven vorbeugenden Verbrechensbekämpfung ebenso geeignet wäre (§ 2 Abs. 1 SPolG) und das die Polizei anstelle der längerfristigen Observation hätte ergreifen müssen, stand - wie erwähnt - nicht zur Verfügung. Die Observation des Klägers führte auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand (§ 2 Abs. 2 SPolG). Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) verlangt, dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit ihm verfolgten Zwecks stehen darf. Das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, der effektive Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen gefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, stellt ein Gemeinwohlinteresse von überragendem Gewicht dar.30Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.2.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, NJW 2004, 750, sowie Beschlüsse vom 23.8.2006, NJW 2006, 3483, vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 und vom 5.8.2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, bei jurisVgl. BVerfG, Urteil vom 10.2.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, NJW 2004, 750, sowie Beschlüsse vom 23.8.2006, NJW 2006, 3483, vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 und vom 5.8.2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, bei juris Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Dauerüberwachung des Klägers für diesen erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigungen mit sich brachte. Neben der Beeinträchtigung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das die Befugnis umfasst, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, war mit der Dauerüberwachung des Klägers, welche eine umfangreiche Berichterstattung in der Presse nach sich zog, eine Stigmatisierung des Klägers verbunden. Auch die Verwirklichung seines Rechts auf Resozialisierung wurde wesentlich erschwert. Mit einer ständigen Beobachtung durch die Polizei sind außerdem ernste Einbußen im Bereich der Lebensführung, insbesondere der sozialen Interaktion verbunden, die zu einer sozialen Ausgrenzung führen können. Diese Beeinträchtigungen werden mit fortschreitender Dauer der Observierung immer gravierender, weshalb auch die Anforderungen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steigen.31Vgl. Guckelberger a.a.O. (Fn. 16) S. 216Vgl. Guckelberger a.a.O. (Fn. 16) S. 216 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Klägers unberührt blieb, da die Observation sich nicht in seiner Wohnung, sondern ausschließlich im öffentlichen Raum abspielte.32Vgl. ebenso VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei jurisVgl. ebenso VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris Dies zugrunde legend war die Zweck-Mittel-Relation im Hinblick darauf, dass es auf Seiten der potenziellen Opfer um nicht weniger als den Schutz des Lebens und der physischen wie psychischen Unversehrtheit sowie der sexuellen Selbstbestimmung ging, trotz der nicht unerheblichen Dauer der Observation (ca. 15 ½ Monate) noch gewahrt. Das Fehlen einer Befristung der Maßnahme durch die Polizei führt ebenfalls nicht zur Unangemessenheit der Observation des Klägers. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung war der Beklagte bzw. die ihm gegenüber weisungsgebundene Polizei gehalten, die Gefahrenprognose den sich wandelnden Verhältnissen anzupassen. Demzufolge würde eine lediglich einmalige (anfängliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit der über ein Jahr andauernden Observierung des Klägers den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Polizeibehörde musste vielmehr in Gestalt ihres Leiters (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 6 SPolG) in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen eine Neubewertung des Risikos der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vornehmen. Einer ausdrücklichen Befristung der Maßnahme bedurfte es dagegen zur Sicherung des Übermaßverbots nicht. Die Polizei war unabhängig davon gehalten, die Rechtmäßigkeit der Observation des Klägers fortlaufend bzw. in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen und das Verfahren auf diese Weise „unter Kontrolle zu halten“.33Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei jurisVgl. VG Aachen, Urteil vom 24.01.2011 - 6 K 140/10 -, bei juris Ausgehend davon genügte das Vorgehen der Polizei im vorliegenden Fall den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Diese hat ihre zu Beginn der Überwachung des Klägers am 12.05.2010 gestellte Gefahrenprognose regelmäßig überprüft. So hat das Landeskriminalamt am 18.08.2010 eine aktualisierte Gefährlichkeitseinschätzung vorgenommen, in der als Ergebnis ausgeführt ist, dass im Fall des Klägers unverändert eine besonders hohe Gefährlichkeit bestehe. Es sei zu befürchten, dass es jederzeit erneut zu schwerwiegenden Straftaten mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben Anderer kommen kann. Diese Prognose hat das Landeskriminalamt in seinem Bewertungsbericht vom 15.12.2010, der mit einer erneuten Gefährlichkeitseinschätzung endet, bestätigt. Die bisherige Entwicklung nach der Haftentlassung habe - so der Bericht - an der Gefährlichkeit des Klägers nichts geändert. Die Tatsache, dass er seither nicht einschlägig in Erscheinung getreten sei, sei unzweifelhaft der durchgehenden Observation und Begleitung zuzuschreiben. Hieraus ergibt sich hinreichend, dass die Polizei den Fall des Klägers unter Kontrolle gehalten und es nicht bei einer einmaligen Prüfung und Anordnung der Observation belassen hat. Vielmehr hat sie die Dauerüberwachung des Klägers fortlaufend auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und eine erneute Gefahrenprognose vorgenommen. Dass sich den Verwaltungsunterlagen in der Zeit zwischen dem erwähnten Bericht vom 15.12.2010 und der am 02.09.2011 begonnenen Therapieunterbringung keine weitere schriftliche Gefahrenprognose entnehmen lässt, ist aus der Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, in welchen Zeitabständen eine erneute Überprüfung stattzufinden hat. Die am 12.05.2010, d.h. unmittelbar vor Beginn der Observation des Klägers vorgenommene Risikobewertung wurde im Anschluss daran zweimal (am 18.08.2010 und am 15.12.2010) vom Landeskriminalamt bestätigt. Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse bzw. neuere Entwicklungen lagen auch in der Folgezeit nicht vor. Solche Anhaltspunkte ergaben sich ebenfalls nicht aus den durchgehend während der Überwachung des Klägers von den Einsatzkräften angefertigten Observationsberichten. Nach Inkrafttreten des Therapieunterbringungsgesetzes zum 01.01.2011 war ein Ende der Dauerüberwachung des Klägers abzusehen. Im Übrigen darf nicht außer Betracht bleiben, dass er es - wie bereits aufgezeigt - selbst in der Hand hatte, die polizeiliche Gefahrenprognose zu erschüttern, indem er sich freiwillig einer erneuten Begutachtung unterzog. Die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG stellte nach alledem für den vorliegenden Fall der Dauerüberwachung des Klägers eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte eine erneute Überwachung des Klägers für den Fall der Entlassung aus der Therapieunterbringung angekündigt hat und die Grundrechtsbeeinträchtigungen mit fortschreitender -möglicherweise jahrelanger - Dauer der Observierung immer gravierender werden, hält es die Kammer allerdings für sinnvoll und wünschenswert, dass der saarländische Gesetzgeber für die Zukunft zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherungen vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner im Zeitraum vom 12.05.2010 bis 02.09.2011 erfolgten polizeilichen Dauerbewachung. Der im Jahr 1948 geborene Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 11.12.1970 wegen Mordes an einem 16-jährigen Mädchen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Er zwang das Tatopfer zum Geschlechtsverkehr und erwürgte es dabei. Am 12.06.1979 wurde er aus der Haft entlassen. Sieben Wochen später, am 30.07.1979, begegnete er einer ihm bis dahin unbekannten Frau in einem Treppenhaus. Er drängte sich in ihre Wohnung, packte sie am Hals und würgte sie, bis ihr schwindelig wurde. Die Frau konnte sich durch Treten und Kratzen befreien und aus dem Haus flüchten. Das Landgericht A-Stadt verurteilte ihn aufgrund dieser Tat am 03.08.1979 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nach seiner Haftentlassung am 04.02.1983 hielt sich der Kläger zumeist in England auf. Im Februar 1988 begab er sich erneut in das …. An den Fastnachtstagen trank er erhebliche Mengen Alkohol. Er lernte am 17.02.1988 eine Frau kennen, die er auf ihrem Nachhauseweg verfolgte. Er griff sie am Hals, würgte sie und zerrte sie in ein Waldgelände. Trotz heftiger Gegenwehr gelang es ihm, ihr die Kleider auszuziehen. Er schlug auf die Frau ein - zum beabsichtigten Geschlechtsverkehr kam es wegen einer vorzeitigen Ejakulation nicht - und ließ sie bei Temperaturen um 0 Grad unbekleidet auf dem Waldboden zurück. Sie wurde gegen Mitternacht verletzt, unterkühlt und in einem Schockzustand von einer Passantin gefunden. Das Landgericht A-Stadt ging aufgrund einer gerichtspsychiatrischen Begutachtung des Klägers von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach jahrelangem Alkoholabusus mit der Folge einer Persönlichkeitsstörung aus und hielt wegen der akuten Alkoholisierung eine Schuldunfähigkeit für nicht sicher ausschließbar. Das Landgericht verurteilte den Kläger am 28.09.1989 wegen vorsätzlichen Vollrauschs und der in diesem Zustand begangenen Delikte (gefährliche Körperverletzung, versuchte Vergewaltigung und versuchter Totschlag durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten; gleichzeitig ordnete es gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an. Aufgrund dieser Anordnung befand sich der Kläger ab dem 11.10.1989 im Maßregelvollzug im damaligen Landeskrankenhaus in. Er entwich am 23.02.1990 bei einem begleiteten Stadtausgang, betrank sich und suchte ein Bordell auf. Dort sprang er eine Prostituierte, mit der er sich in ein Zimmer begeben hatte, von hinten an, hielt ihr den Mund zu und würgte sie am Hals. Das Landgericht stellte aufgrund einer psychiatrischen Begutachtung beim Kläger eine schwerwiegende Persönlichkeitsfehlentwicklung fest und vermochte im Hinblick auf den hinzutretenden Alkoholkonsum eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht sicher auszuschließen. Es ordnete deshalb gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 05.04.1991 gelang dem Kläger erneut die Flucht. Er wurde Ende August 1991 in England verhaftet und nach Deutschland verbracht. Am 04.05.1992 floh er nochmals, wurde in Hamburg aufgegriffen und befand sich ab dem 14.09.1992 wieder im Maßregelvollzug. Das Landgericht A-Stadt ordnete gemäß § 67 e StGB in der Folgezeit wiederholt die Fortdauer der Unterbringung an. Mit Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 28.11.2005 wurden beide Unterbringungsanordnungen gemäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt. Nach der Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbüßte der Kläger bis zum 22.07.2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt. Auf der Grundlage zweier Gutachten von Prof. Dr. vom 06.03.2007 sowie von Dr. und Dr. vom 21.03.2007 wurde er im Anschluss danach einstweilig gemäß § 275 a Abs. 5 StPO untergebracht. Das Landgericht A-Stadt ordnete in seinen Entscheidungen vom 04.04.2007 sowie vom 17.07.2009 die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB an. In dem Urteil vom 17.07.2009 führte das Landgericht auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen aus, der Verurteilte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Auf die hiergegen eingelegte Revision führte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 11.02.2010 aus, das Landgericht habe nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB zwar zu Recht als erfüllt angesehen, eine Entscheidung werde allerdings mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04) zurückgestellt. Nach Rechtskraft der Entscheidung des EGMR am 11.05.2010 entschied der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 - 4 StR 577/09 -, dass der Kläger unverzüglich aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen sei. Der BGH wies den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurück und hob den Unterbringungsbefehl des Landgerichts A-Stadt vom 15.06.2007 auf. Nach Maßgabe des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 verstoße im gegebenen Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK, da das Tatzeitrecht für die am 23.02.1990 begangene Anlasstat keine Sicherungsverwahrung angedroht habe. Der Kläger wurde am 12.05.2010 freigelassen. Der Beklagte ordnete daraufhin die Dauerobservation des Klägers durch die Polizei an. Am 04.08.2010 erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung trug er vor, er werde bei all seinen Tätigkeiten durch Bedienstete der Polizei begleitet. Ein Polizeibeamter laufe direkt neben ihm, also in einem Abstand von wenigen Zentimetern. Ein zweiter Beamter folge ihm in einem Abstand von ca. 3 m. Schließlich folge noch ein Pkw mit mindestens zwei weiteren Beamten. Die Überwachung finde an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden statt. Wenn er aus dem von ihm bewohnten Hotel gehe, folgten ihm die Beamten und wenn er ein Haus betrete, warteten sie gut sichtbar auf der Straße. Bei Kontaktaufnahmen zu anderen Menschen werde direkt angefragt, was die Person gewollt habe oder was man gesprochen habe. Bei Besuchen von Freunden würden die Nachbarn und die Freunde darauf aufmerksam gemacht, dass nun ein „Schwerverbrecher“ komme. Hierdurch und durch die Präsenz vor dem Haus würden die letzten bestehenden Sozialkontakte zerstört. Inzwischen seien die Maßnahmen sogar verschärft worden. Er werde mittlerweile von drei Polizeibeamten auf Schritt und Tritt verfolgt; diese würden von drei motorisierten Polizeibeamten begleitet. Zudem seien vor seinem Hotelzimmer Minikameras installiert, um eine weitere Überwachung zu garantieren. Insgesamt sei es für ihn nicht möglich, ein normales Leben zu führen, Sozialkontakte aufzubauen oder Freundschaften zu pflegen. Im Saarländischen Polizeigesetz - SPolG - existiere keine Rechtsnorm, die eine Langzeitobservation bzw. zeitlich unbefristete Observation aus Gründen der Prävention zulasse. Allein aus diesem Grund erweise sich die angeordnete Maßnahme nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts als rechtswidrig. In Frage käme vorliegend lediglich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 8 SPolG. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Observationen aus Gründen der Strafverfolgung nach der StPO unter Richtervorbehalt stünden und nur bei zureichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung überhaupt zulässig seien. Aus diesem Grunde sei bereits zweifelhaft, ob eine derartige langfristige Observationsmaßnahme überhaupt auf der Grundlage des SPolG angeordnet werden könne. Selbst wenn man dies unterstellen wollte, würde ein Rückgriff auf § 8 SPolG in jedem Fall eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraussetzen. Allein seine Entlassung nach Verbüßung der Haftstrafe und der Unterbringung in der Klinik für Forensische Psychiatrie begründe jedoch keine konkrete gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Es bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die auf die Begehung weiterer Straftaten hindeuteten. Allein die von dem Beklagten offensichtlich empfundene Bedrohungslage sei nicht ausreichend, um einen derart schweren Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Der Kläger macht außerdem geltend, dass kein aktuelles psychologisches Gutachten vorgelegen habe, das ihn weiterhin als Gefahr für die Allgemeinheit einstufe. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass seine letzte Tat bereits 20 Jahre zurückliege und er mittlerweile 61 Jahre alt sei. Eine Begründung, warum er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit einzustufen sei, habe der Beklagte nicht gegeben. Im Übrigen sei die streitgegenständliche unbefristete Observation auch unverhältnismäßig. Er werde seit seiner Entlassung aus der Haft tagtäglich in der Öffentlichkeit von mindestens vier Polizeibeamten auf höchst auffällige Weise auf Schritt und Tritt beobachtet und verfolgt. Die Aufnahme sozialer Kontakte mit anderen Personen werde dadurch erheblich erschwert. Außerdem sei er durch diese Maßnahme ständigen Stresssituationen ausgesetzt, die sich mitunter auch negativ auf seine Gesundheit niederschlagen könnten. Die ständige Observation habe bereits zu einer vollständigen Stigmatisierung geführt. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht möglich, ein normales Leben zu führen und sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die Tatsache, dass die Observation ohne jedwede Befristung angeordnet worden sei, wiege besonders schwer, da er davon ausgehen müsse, dass er Zeit seines Lebens unter der Observation und ihren Folgen zu leiden haben werde. Eine weniger auffällige Überwachung mit größerem Abstand zu ihm durch einen Beamten wäre ein milderes Mittel, welches den gleichen Erfolg hätte. Weiterhin hätte die Observation, ebenfalls als milderes Mittel, auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet werden können. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die seit dem 12.05.2010 andauernde unbefristete Observation seiner Person zu beenden. Am 12.07.2011 stellte die einen Antrag auf Unterbringung des Klägers nach dem Therapieunterbringungsgesetz und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Unterbringung für die Dauer von drei Monaten. Das Landgericht A-Stadt ordnete daraufhin zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschlüsse vom 02.09.2011 und vom 01.12.2011 die einstweilige Therapieunterbringung und sodann auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten durch Beschluss vom 17.02.2012 die endgültige Unterbringung des Klägers in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.03.2013 an. Mit Beginn der Unterbringung am 02.09.2011 wurde die polizeiliche Observation des Klägers eingestellt. Die gegen die Beschlüsse des Landgerichts seitens des Klägers eingelegten Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht zurückgewiesen (vgl. dessen Beschlüsse vom 30.09.2011 und vom 14.05.2012). Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschlüsse vom 23.11.2011 und vom 28.06.2012 den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Antrag des Klägers auf Aufhebung der Therapieunterbringung wurde durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 18.09.2012 abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 08.11.2012 die Frage, ob das Therapieunterbringungsgesuch anwendbar ist, dem BGH vorgelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die polizeiliche Dauerbewachung vom 12.05.2010 bis 02.09.2011 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Observation habe sich ausschließlich auf den öffentlich zugänglichen Raum erstreckt. Wenn der Kläger nicht öffentliche Gebäude oder Räume betreten habe, seien die Einsatzkräfte vor dem Anwesen verblieben, um beim Verlassen die Observation wieder fortzusetzen. Dabei hätten sich die zivil gekleideten Überwachungskräfte unauffällig verhalten und seien nur für den informierten und aufmerksamen Beobachter gut erkennbar gewesen. Gefährdungsansprachen seien nur bei Personen durchgeführt worden, die zum engeren Bekanntenkreis des Klägers gehörten. Die Behauptung, bei Durchführung der Maßnahme sei ein Beamter in einem Abstand von wenigen Zentimetern neben dem Kläger gelaufen, sei unzutreffend. Aufgrund besonderer Umstände sei es allenfalls im Einzelfall bei der Überwachung vorgekommen, dass Einsatzkräfte den Abstand zu überwachten Personen hätten verringern müssen. Vor dem Hotelzimmer des Klägers sei keine Minikamera angebracht gewesen, sondern zur Erleichterung der Einsatzmaßnahme lediglich ein Bewegungsmelder installiert worden. Mit § 28 Abs. 2 und 3 SPolG stehe eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Observation des Klägers zur Verfügung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SPolG könnten personenbezogene Informationen durch Observation bei Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen werden (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SPolG) erhoben werden, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen erforderlich sei, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen sei, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Unter der Observation gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sei laut den Gesetzesmaterialien nur eine „längerfristige gezielte Beobachtung“ einer Person zu verstehen, insbesondere eine solche „rund um die Uhr“. Um eine solche Maßnahme handele es sich vorliegend. Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sei aufgrund der Tatsache, dass die Maßnahme für den Betroffenen offen erfolge und sich nur auf für die Öffentlichkeit zugängliche Flächen beschränke, im Gegensatz zu versteckten polizeilichen Maßnahmen als nicht besonders schwerwiegend anzusehen und bedürfe deshalb auch nicht einer besonderen richterlichen Anordnungskompetenz. Die Maßnahme sei zulässig, da die Polizei zur Begründung der vom Gesetz geforderten „tatsächlichen Anhaltspunkte“ und zur Erstellung einer aktuellen Gefahrenprognose auf die zum Teil länger zurückliegenden Taten und die psychiatrischen Gutachten habe zurückgreifen können. Die Erkenntnisse aus den Observationsmaßnahmen hätten die in den psychiatrischen Gutachten festgestellte Gefährdungslagebewertung bestätigt. Dies gelte insbesondere für die polizeilichen Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und sein - nach eigenen Angaben - nach wie vor bestehendes sexuelles Interesse am weiblichen Geschlecht. Weiterhin habe der Kläger keine adäquaten Konfliktbewältigungsmuster entwickelt; selbst banale Situationen verursachten bei ihm Stressreaktionen. Es hätten somit tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, dass der Kläger weiterhin Verbrechen, nämlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen Leib und Leben Dritter begehen werde. Eine aussichtsreiche Alternative zur Erforschung des Sachverhalts sei nicht ersichtlich gewesen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SPolG). Andere Maßnahmen wie z.B. Gefährdungsansprachen gemäß § 8 SPolG oder die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 10 SPolG könnten ohne eine Observation gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG nur unzureichende Informationen hinsichtlich der kriminellen Motivation des Klägers liefern. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Persönlichkeitsprofil des Klägers (Gefahr aggressiv gefärbter Impulsausbrüche, mangelnde Stressstabilität und fehlende Selbstkontrolle) und das nach wie vor bestehende sexuelle Interesse an Frauen, das mit ursächlich für die bisher von ihm begangenen schweren Straftaten gewesen sei, auf absehbare Zeit keine positive Gefahrenprognose zuließen. Die Gefahr sexuell motivierter Gewaltausbrüche und die damit verbundene Gefahr der Begehung schwerster Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit Dritter könne nur durch eine umfassende Observation und engmaschige Kontrolle verhindert werden. Gerade impulsive Spontantaten, wie sie der Kläger in der Vergangenheit begangen habe, könnten durch eine umfassende Observation verhindert werden. Eine „elektronische Fußfessel“ sei kein gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung von Straftaten wie die durchgeführte polizeiliche Observation, da durch die Fußfessel lediglich der Aufenthaltsort des Betroffenen feststellbar sei, um mögliche Auflagen der Führungsaufsicht zur Aufenthaltsbeschränkung zu überwachen; eine Verhaltenskontrolle im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei hierdurch nicht möglich. Mit diesem Instrument könne zwar der Standort des Betroffenen rund um die Uhr überwacht werden; weitere Sexual- und Gewaltdelikte könnten dadurch jedoch nicht verhindert werden. Der Kläger trägt demgegenüber vor, bereits die Tatsache, dass zwischenzeitlich ein Referentenentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes vorgelegt worden sei, der die Einführung eines Richtervorbehalts für die dann in § 28 Abs. 3 SPolG explizit geregelte längerfristige polizeiliche Observation vorsehe, zeige, dass die Observierungsmaßnahme unzulässig gewesen sei. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei darin zu sehen, dass es für ihn von großer Bedeutung sei, ob die Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war. Zum einen bestehe die Gefahr, dass er im Falle einer erneuten Freilassung wieder durch die Polizei observiert werde. Zum anderen sei geplant, zivilrechtliche Ansprüche gegen die entsprechenden Behörden geltend zu machen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 15.09.2010 - 6 L 746/10 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, seine polizeiliche Überwachung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 - zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 6 L 746/10 und 3 B 284/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.