Urteil
6 K 727/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0829.6K727.11.0A
4mal zitiert
33Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regionale Chemotherapie nach Prof. Dr. Aigner ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung eines Plattenepithelkarzinoms.(Rn.51)
2. Zu den Voraussetzungen einer Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine sog. Außenseitermethode im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit.(Rn.61)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regionale Chemotherapie nach Prof. Dr. Aigner ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung eines Plattenepithelkarzinoms.(Rn.51) 2. Zu den Voraussetzungen einer Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine sog. Außenseitermethode im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit.(Rn.61) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 04.01.2013 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich. Über die Klage konnte ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger verstorben ist und seine Erben dem Gericht noch nicht benannt worden sind, entschieden werden. Das Verfahren wird durch den Tod des Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten, dessen Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht, vertreten war und dieser – wie hier – keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (§ 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die – noch unbekannten – Erben fortgeführt (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 – 20 F 6.09 –, zitiert nach JURIS; OVG Münster, Urteil vom 25.07.1985 – 8 QA 2924/83 –, NJW 1986, 1707). Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, so dass für die beantragte Verpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO kein Raum ist. Zwar scheitern die geltend gemachten Beihilfeansprüche nicht bereits daran, dass die Kläger in Ansehung der entsprechenden, vor dem Tode der Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen nicht persönlich beihilfeberechtigt waren. Mit dem Tode des Beihilfeberechtigten sind die Kläger als Erben gemäß § 1922 BGB nämlich in dessen Rechtsstellung eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung, in der der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich angesehen wurde (Urteile vom 25. April 1963 - BVerwG 8 C 216.63 - BVerwGE 16, 68 , vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 , vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 55.72 - Buchholz 238.91 - Nr. 14 BhV Nr. 4 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3), aufgegeben und die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen festgestellt (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568, zitiert nach JURIS). Im Ergebnis zu Recht hat die Beklagte aber den mit der Klage geltend gemachten, über die bereits bewilligten Beträge hinausgehenden Beihilfeanspruch schon dem beihilfeberechtigten Kläger gegenüber verneint. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 – BVerwGE 32, 352). Hiervon ausgehend war der Kläger durch die Bescheide der Beklagten vom27.07.2010 und vom 17.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 nicht in seinen Rechten verletzt. Abzustellen ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –). Maßgeblich ist demnach hier die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) in der Gültigkeit vom 24.12.2009 bis 31.12.2010. Die Entscheidung der Beklagten steht im Einklang mit den zitierten Vorschriften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Diese Voraussetzung ist bei der im Falle des ursprünglichen Klägers erfolgten Behandlung seiner Krebserkrankung mittels der sog. Regionalen Chemotherapie – RCT – nach Prof. Dr. Aigner nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung ist eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 –, zitiert nach JURIS). Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 40/10 –). Verschiedene Gerichtsentscheidungen geben bereits Anlass, das Vorliegen einer im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahenden wissenschaftlichen Anerkennung der Regionalen Chemotherapie nach Prof. Dr. Aigner in Zweifel zu ziehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.07.2011 – L 5 KR 74/11 –, zitiert nach JURIS; dasselbe im Urteil vom 14.01.2010 – L 4 KR 115/08 –, zitiert nach JURIS, wonach es sich bei der regionalen Chemotherapie ausdrücklich „um eine bisher wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ handelt ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2010 – L 5 KR 2035/09 – zitiert nach JURIS, zur RCT bei Mammacarcinom; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.07.2007 – 5 ME 178/06 –, zitiert nach JURIS). Das erkennende Gericht hat gleichwohl selbst Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die Behandlung der Krebserkrankung des verstorbenen Klägers mittels der Regionalen Chemotherapie keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellte. Der sachverständige Gutachter, der , Chefarzt Dr. C., Caritaskrankenhaus C-Stadt, führt hierzu in seinem Gutachten vom 06.05.2013 aus: „Nein, die regionale Chemotherapie entspricht nicht dem Standard der Therapie des Mundhöhlenkarzinoms. In der SS-Leitlinie Mundhöhlenkarzinom der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften)‚ Diagnostik und Therapie des Mundhöhlenkarzinoms‘ findet sie keine Erwähnung. Es handelt sich bei der regionalen Chemotherapie nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, sondern formal um eine Außenseitermethode.“ Dieses Ergebnis entspricht der oben zitierten Rechtsprechung. Das erkennende Gericht sieht auch sonst keine Veranlassung, die sachverständige Feststellung des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger haben insoweit keine konkreten Einwände vorgetragen, die zu entsprechenden Zweifeln Anlass geben könnten. Die Kläger berufen sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass ein Ausnahmefall vorliege, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Verpflichtung des Dienstherrn führe, Beihilfe auch zu den Aufwendungen für eine Außenseitermethode zu gewähren. Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibt der Klage indes der Erfolg versagt. Zwar gibt es nach der Rechtsprechung Ausnahmefälle, in denen vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Art. 2 Abs. 1 GG und Sozialstaatsprinzip) sowohl im Beihilferecht als auch im Rahmen der Krankenversicherung Leistungen auch zu Außenseitermethoden zu gewähren sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, ein anerkanntes Heilverfahren nicht angewendet werden kann oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. In einem solchen Fall können auch Aufwendungen für so genannte Außenseitermethoden notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 –, NJW 1996, 801 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 –, zitiert nach JURIS; BVerwG, Beschluss vom 20.10.2011 – 2 B 63.11 –, zitiert nach JURIS). Das Bundesverfassungsgericht, auf dessen Rechtsprechung die Kläger sich berufen, hat für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in seinem sog. Nikolausbeschluss festgestellt: „Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“ (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvR 347/98 –, BVerfGE 115, 25-51). Diese Rechtsprechung gilt auch für den Bereich des Beamtenbeihilferechts (s. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 B 37.07 –). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt: „Denn der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, es sei mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe, ist mit demselben Inhalt vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht aufgestellt worden. Nach der oben zitierten Senatsentscheidung vom 29. Juni 1995 ist Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden u.a. dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen.“ Dass der verstorbene Kläger unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt, die letztendlich auch zu seinem Tode geführt hat, steht außer Frage. Auch hat der verstorbene Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der durchgeführten Regionalen Chemotherapie im Sinne einer Verbesserung seines Krankheitsbildes profitiert. Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung im vorliegenden Fall gleichwohl nicht gegeben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung standen, die von dem verstorbenen Kläger vor dem Einsatz der hier in Rede stehenden Außenseitermethode nicht genutzt wurden. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht gehen in den jeweils zitierten Entscheidungen davon aus, dass Leistungen für eine Außenseitermethode nur dann in Betracht kommen, wenn eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, weil sich eine allgemein anerkannte Therapie noch nicht herausgebildet hat, weil ein anerkanntes Heilverfahren aus welchen medizinischen Gründen auch immer nicht angewendet werden kann oder weil ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. An dieser Voraussetzung hat sich auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert (s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20.10.2011 – 2 B 63.11 –, zitiert nach JURIS). Dass der verstorbene Kläger die streitgegenständliche Behandlung mittels Regionaler Chemotherapie begonnen hat, ohne sich zuvor einer wissenschaftlich allgemein anerkannten medizinischen Behandlung zu unterziehen, ist unstreitig. Entgegen der Darstellung der Kläger gelangt das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. des Weiteren zu dem Ergebnis, dass eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung stand. Die Frage des Gerichts nach dem eventuellen Ausfall der Möglichkeit einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Therapie ist in dem Gutachten vom 06.05.2013 ausdrücklich verneint (Seite 4 des Gutachtens vom 06.05.2013). Es trifft entgegen dem Einwand der Kläger auch nicht zu, dass in dem Sachverständigengutachten eine allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der Krebserkrankung des Klägers nicht konkret bezeichnet werde. Vielmehr heißt es insoweit in dem Gutachten (Seite 5): „Unklar ist, ob ein adäquates Ergebnis hätte erreicht werden können, wenn man von Anfang an leitliniengerecht therapiert hätte (in diesem Fall hätte man initial eine definitive kombinierte Radio-/Chemotherapie durchgeführt, d.h. eine Operation mit kurativem Ansatz wäre primär wahrscheinlich nicht angestrebt worden).“ Der sachverständige Gutachter bezeichnet als leitliniengerechte Therapie im Falle des Klägers demnach konkret die initiale Durchführung einer definitiven kombinierten Radio- und Chemotherapie. Der Umstand, dass auch die Erfolgsaussichten einer derartigen, dem wissenschaftlichen Standard entsprechenden Therapie nach der Einschätzung des Gutachters „unklar“ gewesen wären, besagt beihilferechtlich nichts, denn eine "Erfolgsabhängigkeit" im Sinne der Abhängigkeit einer Beihilfegewährung vom Erfolg einer Therapie im konkreten Fall ist dem Beihilferecht fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1996 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 36 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -; VG Saarlouis, Urteile vom 27.12.2010 – 3 K 1326/09 – und vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –). Auf die begehrte weitere Beihilfegewährung für die Behandlung des verstorbenen Klägers im M-Klinikum B besteht aus den dargelegten Gründen beihilferechtlich kein Anspruch. Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes. Selbst wenn der jeweilige Sachbearbeiter der Beklagten bei früheren Beihilfeanträgen die Erstattungsfähigkeit der durchgeführten Therapie anerkannt hat, liegt darin noch keine Selbstbindung für nachfolgende Beihilfeanträge. Aus der einfachen kommentarlosen Gewährung von Beihilfe kann nicht schutzwürdig auf eine Fortsetzung der Anerkennungspraxis geschlossen werden. Die Bewilligung der Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.10.2010 – 1 A 213/10 – unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 24.9.2004 - 1 Bf 47/01 -, IÖD 2005, 54, und Juris Tz. 55). Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Festsetzungsstelle prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Hat sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen zuvor fehlerhaft bejaht, kann sich innerhalb der gesetzlichen Frist allerdings die Frage einer Rücknahme rechtswidriger Bescheide stellen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.10.2010 – 1 A 213/10 – unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9.3.2009 - 1 A 148/08 -, dokumentiert bei JURIS). Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 16.327,41 Euro festgesetzt. Der am ...1949 geborene, im September 2012 verstorbene ursprüngliche Kläger (im Folgenden: Kläger) war als Soldat (Oberstabsfeldwebel) im Ruhestand dem Grunde nach mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt. Die vorliegende Klage ist auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für seine stationären Aufenthalte im M-Klinikum B und seiner dort erfolgten Krebsbehandlung (Plattenepithelkarzinom) mittels Regionaler Chemotherapie nach Prof. Dr. Aigner – RCT – (Aufenthalte 08.03.2010 bis 16.03.2010, 05.04.2010 bis 15.04.2010, 17.05.2010 bis 21.05.2010 und 25.07.2010 bis 31.07.2010) gerichtet. Bei dem M-Klinikum handelt es sich um eine Privatklinik mit dem Fachgebiet Onkologie und onkologische Chirurgie. Das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung finden dort keine Anwendung. Bezüglich seiner vorgenannten Aufenthalte in der Klinik stellte der Kläger folgende Beihilfeanträge: • Beihilfeantrag vom 15.07.2010 • Rechnung vom 26.03.2010 für 08.03.2010 bis 16.03.2010 • Betrag 3.136,80 € • Rechnung vom 14.04.2010 für 08.03.2010 bis 16.03.2010 • Betrag 7.319,20 € • Rechnung vom 10.05.2010 für 05.04.2010 bis 15.04.2010 • Betrag 13.215,31 € • Rechnung vom 08.06.2010 für 17.05.2010 bis 21.05.2010 • Betrag 10.456,00 € • Beihilfeantrag vom 07.09.2010 • Rechnung vom 29.07.2010 für 25.07.2010 bis 31.07.2010 • Betrag 10.456,00 € Mit Beihilfebescheid vom 27.07.2010 zu dem Beihilfeantrag vom 15.07.2010 wurden die geltend gemachten Aufwendungen nur zum Teil als beihilfefähig anerkannt, nämlich die Rechnungsbeträge vom 26.03.2010 und vom 14.04.2010 nur in Höhe von 5.235,87 Euro, die Rechnung vom 10.05.2010 in Höhe von 5.404,72 Euro und die Rechnung vom 08.06.2010 in Höhe von 5.305,87 Euro. Mit weiterem Beihilfebescheid vom 17.09.2010 zu dem Beihilfeantrag vom 07.09.2010 wurden die Aufwendungen gemäß Rechnung vom 29.07.2010 lediglich in Höhe von 5.305,87 Euro als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung der jeweiligen Beihilfekürzung sind beide Beihilfebescheide mit dem Hinweis versehen, im Falle einer Behandlung in Krankenhäusern, welche die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, seien die Kosten der Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen in Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Gegen beide Beihilfebescheide erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, grundsätzlich treffe es zwar zu, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei stationären Behandlungen in Privatkliniken gemäß § 26 BBhV durch die Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen in Krankenhäusern der Maximalversorgung begrenzt sei; dies gelte jedoch nicht, wenn die zum Vergleich herangezogene konventionelle Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung aufgrund der Art und der Schwere der Krankheit nicht als die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Behandlung angesehen werden könne. Dann seien die in der Privatklinik entstandenen Behandlungskosten in voller Höhe beihilfefähig. Ein derartiger Fall sei hier auch gegeben. Prof. Dr. Aigner von der M-Klinik sei einer der führenden RCT-Spezialisten Deutschlands. Seine Methode der Regionalen Chemotherapie werde nur in sehr wenigen anderen Krankenhäusern in Deutschland (etwa in der Charité Berlin) durchgeführt. Eine andere Krebsbehandlung, insbesondere die konventionelle Chemotherapie, wäre im vorliegenden Fall nicht mehr ausreichend und zweckmäßig. Insoweit werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Im Übrigen würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufwendungen für Wahlleistungen nicht durch die Entgelte eines Vergleichskrankenhauses der Maximalversorgung begrenzt. Des Weiteren genieße der Beamte aus Verfassungsgründen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes einer beamtenrechtlichen Regelung. Seine, des Klägers, erste Behandlung in den M-Kliniken habe in der Zeit vom 21.01.2010 bis 29.01.2010 stattgefunden. Die Behandlungskosten seien von der Beklagten in voller Höhe anerkannt worden. Er, der Kläger, habe darauf vertrauen können, dass dies auch weiterhin geschehe. Eine Information über eine diesbezügliche Änderung des Beihilferechts habe er nie erhalten. Mit Beihilfebescheid vom 27.04.2011 wurde dem Kläger zu den Aufwendungen gemäß Rechnung vom 10.05.2010 wegen Anerkennung eines höheren Zweibettzimmerzuschlags eine weitere Beihilfe von 4,28 Euro bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 wurde dem Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid vom 27.07.2010 dem Teilabhilfebescheid vom 27.04.2011 entsprechend teilweise abgeholfen. Im Übrigen wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Beihilfebescheide vom 27.07.2010 und vom 17.09.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage der getroffenen Entscheidung seien die Allgemeine Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 in der ab 24. Dezember 2009 geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aus Anlass einer stationären Krankenhausbehandlung sei in § 26 BBhV abschließend geregelt. Nach § 26 Abs. 1 BBhV seien die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden, grundsätzlich beihilfefähig. Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwenden, seien die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind. Den vom Kläger vorgelegten Rechnungen lägen Krankenhausaufenthalte im M-Klinikum in Burghausen zugrunde. Da hierbei durch die Privatklinik weder das KHEntgG noch die BPflV zur Abrechnung angewandt worden seien, habe zu diesen Kosten ein entsprechender Kostenvergleich durchgeführt werden müssen. Gemäß Durchführungshinweis Nr. 26.2.1 zu § 26 Abs. 2 BBhV seien für die Vergleichsberechnung bei Behandlung in Krankenhäusern, die weder in den Geltungsbereich des KHEntgG noch in den der BPfV fallen, zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen den allgemeinen Krankenhausentgelten der Hauptabteilung des maßgebenden Krankenhauses der Maximalversorgung (§ 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 BPfV) die von der Privatklinik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen (Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, therapeutische, pflegerische und ärztliche Leistungen) gegenüber zu stellen; dabei sei immer auf den Behandlungsfall abzustellen. Zwar habe der Kläger die vollständigen Diagnose- und Prozedurenschlüssel für sämtliche Behandlungszeiträume übersandt, allerdings handele es sich hierbei lediglich um die Diagnosen laut ICD, also dem Diagnoseklassifikations- und Verschlüsselungssystem (z.B. Hauptdiagnose: C06.2, Nebendiagnosen: C79.5, C77.0 etc.) bzw. um die einzelnen Prozeduren, die mit Nummern angegeben worden seien. Es fehlten jedoch für die Vergleichsberechnung die diagnoseorientierten Fallpauschalen (sog. DRG-Werte), die in den öffentlichen Krankenhäusern für die Abrechnung angegeben würden und die einzelnen Behandlungsfälle dokumentierten. Da somit den einzelnen Rechnungen nicht habe entnommen werden können, welcher Behandlungsfall bei den einzelnen Krankenhausaufenthalten vorgelegen habe, sei jeweils der DRG DOS A (= „Eingriffe an Mundhöhle und Mund bei bösartiger Neubildung mit äußerst schweren CC") für die vom M-Klinikum benannte Hauptdiagnose C06.2 laut ICD (= „Bösartige Neubildung sonstiger nicht näher bezeichneter Teile des Mundes, hier: Retromolarregion) als vergleichbare allgemeine Krankenhausleistung zu Grunde gelegt worden. Dies sei ein Betrag von 5.305,87 Euro (DRG-Leistung D08A), der somit bei allen Rechnungen als Fallpauschale angesetzt worden sei. Hieraus ergäben sich die als beihilfefähig anerkannten Kosten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der ausführlichen Berechnung sowie der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für ein Einbettzimmer, wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Zu den Einwendungen des Klägers im Übrigen heißt es, der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die Beihilfeberechtigten über alle Umstände zu unterrichten, selbst dann nicht, wenn ein konkreter Anlass bestehe. Die Annahme einer derartigen Verpflichtung würde eine unangemessene und nur unter erheblichem zusätzlichem Verwaltungsaufwand praktikable Überspannung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedeuten. Im Übrigen sei jeder Soldat bzw. Beamte nach der ihm obliegenden Treuepflicht gehalten, die ihm zumutbare Sorgfalt in seiner eigenen Angelegenheit anzuwenden und sich nicht ausschließlich auf Belehrungen und Beratungen durch seinen Dienstherrn zu verlassen. Er müsse sich daher durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Bestimmungen oder Einholen von Auskünften diejenigen Kenntnisse verschaffen, die zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner eigenen Belange erforderlich seien. In § 26 Abs. 2 Satz 3 BBhV werde sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit der vorherigen Prüfung der Beihilfefähigkeit der voraussichtlich entstehenden Kosten hingewiesen. Dies habe der Kläger versäumt. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kosten seiner Erstbehandlung in der M-Klinik (Rechnung vom 8. Februar 2010 über den stationären Aufenthalt vom 21. Januar 2010 bis 29. Januar 2010) in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden seien und er deshalb keine Zweifel an der Beihilfefähigkeit der später entstandenen weiteren Aufwendungen gehabt habe. Ausweislich des seit Erteilung des Beihilfebescheides vom 30.03.2010 geführten Schriftverkehrs zwischen ihm und der Beihilfestelle sei dem Kläger die sich aus den Abrechnungsmodalitäten der Klinik ergebende Problematik hinsichtlich der Beihilfefähigkeit bekannt gewesen. Die vom Kläger angeführte Beihilfeentscheidung sei fehlerhaft gewesen. Spätestens ab Zugang des Beihilfebescheides vom 30.03.2010 habe der Kläger nicht mehr auf die volle Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Aufenthalte in der M-Klinik vertrauen dürfen. Ein ärztlicher Nachweis, dass aus zwingenden medizinischen Gründen die stationären Behandlungen ausschließlich im M-Klinikum Burghausen hätten durchgeführt werden können, sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt erbracht worden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 09.05.2011 zugestellt. Mit am 08.06.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger bei dem in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides angegebenen Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage erhoben. Mit Beschluss vom 12.08.2011 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, zu Unrecht werde im Widerspruchsbescheid bemängelt, dass die DRG-Fallpauschalen nicht hätten herangezogen werden können, um eine adäquate Vergleichsberechnung zu erstellen. Zum einen habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass die Vorlage der Diagnoseschlüssel ausreichten. Zum anderen hätten noch im Widerspruchsverfahren weitere Unterlagen angefordert werden können, wenn dies als notwendig angesehen worden sei. Davon abgesehen hätte sich die Beklagte die entsprechenden DRG-Fallpauschalen auch im Wege der ihr obliegenden Amtsermittlung beschaffen können. Der Kläger hat schriftlich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 27.07.2010 und vom 17.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß Beihilfe für seine stationären Aufenthalte im M-Klinikum B für die Zeiträume 08.03. bis 16.03.2010, 05.04. bis 15.04.2010, 17.05. bis 21.05.2010 und 25.07. bis 31.07.2010 über die bereits geleisteten Beträge hinaus in voller Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt – den angefochtenen Widerspruchsbescheid ergänzend – mit Blick auf das Vorbringen des Klägers vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Behandlung des Klägers nur in der M-Klinik möglich und medizinisch notwendig gewesen sei und eine Behandlung in einer Klinik der Maximalversorgung nicht hätte erfolgen können. Mit den Besoldungs- und Versorgungsmitteilungen für April 2009 sei im März 2009 ein Merkblatt versandt worden, in welchem auch Bezug auf Krankenhausaufenthalte in Privatkliniken genommen werde. Ferner enthalte das Merkblatt einen Verweis auf den im Intranet der Wehrbereichsverwaltung abrufbaren vollständigen Text der Bundesbeihilfeverordnung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Bereits im Festsetzungsverfahren sei von Seiten der Beihilfestelle mit dem Beihilfeberechtigten und über ihn Kontakt mit der Klinik aufgenommen worden, um eine sachgerechte Vergleichsberechnung durchführen zu können. Auch die für die Rechnungsausstellung zuständige Abrechnungsstelle habe indes nicht die gewünschte Vergleichsberechnung bzw. die dem jeweiligen konkreten Behandlungsfall zugrunde liegende Diagnose beibringen können. Im Widerspruchsverfahren sei dann erneut das Erfordernis einer Vergleichsberechnung erläutert und hilfsweise die Nennung der dem jeweiligen Krankenhausaufenthalt zugrunde liegenden konkreten Diagnose angefordert worden, um sie gegebenenfalls einer anderen DRG-Fallpauschale zuordnen zu können. Aufgrund der lediglich mehrfach vorgelegten ICD-10 Prozedurenschlüssel, mit denen als Hauptdiagnose jeweils C06.2 (Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Mundes; Retromolarregion) angegeben worden sei, habe die Beihilfestelle eine entsprechende Zuordnung zu einem DRG-Schlüssel getroffen, um überhaupt eine Vergleichsberechnung vornehmen zu können. Es sei sodann die Zuordnung zum DRG D08A (Eingriffe an Mundhöhle und Mund bei bösartiger Neubildung mit äußerst schweren CC) getroffen worden. Mit Schreiben vom 04.09.2012 hat das Gericht die Beteiligten unter anderem darauf hingewiesen, dass aufgrund verschiedener gerichtlicher Entscheidungen Zweifel bestünden, ob die Regionale Chemotherapie nach Professor Dr. Aigner eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst mitgeteilt, dass der Kläger im September 2012 verstorben ist. Des Weiteren hat er unter Hinweis auf § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO vorgetragen, eine Unterbrechung des Verfahrens trete nicht ein. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nicht gestellt worden. In der Sache wird für die (dem Gericht noch nicht benannten) Erben des Klägers weiter vorgetragen, es komme rechtlich nicht darauf an, dass es sich bei der Regionalen Chemotherapie (RCT) bisher um eine nicht anerkannte Behandlungsmethode handeln solle. Das Bundesverfassungsgericht habe zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen mit Beschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) entschieden, dass eine neue Behandlungsmethode, auch wenn sie noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (GBA) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden sei, von den Krankenkassen getragen werden müsse, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliege, bezüglich derer eine allgemein anerkannte entsprechende Behandlungsmethode nicht zur Verfügung stehe, und es im Einzelfall ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf gebe. Diese Voraussetzungen hätten beim Kläger vorgelegen. Alternative anerkannte kurative Verfahren, wie die gewöhnliche Chemotherapie oder weitere Operationen seien beim Kläger nicht in Frage gekommen. Hierzu werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeregt. Die RCT sei die einzig zur Verfügung stehende Behandlungsmethode gewesen. Die Anwendung der vorstehenden, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R) nur dann ausgeschlossen, wenn der GBA zu einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode bereits ausdrücklich eine negative Bewertung abgegeben habe. Eine solche ausdrückliche negative Bewertung als nicht anerkannte Behandlungsmethode liege für die regionale Chemotherapie jedoch gerade nicht vor, wie ein Blick in Anlage II der Richtlinie des GBA (Stand: 24.02.2012) zeige. Demgegenüber vertritt die Beklagte unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes die Auffassung, die mit der Klage geltend gemachte weitere Beihilfe scheide aus, weil es sich bei der Regionalen Chemotherapie nach Professor Dr. Aigner nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Mit Beschluss vom 07.01.2013 hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, 1. ob die Behandlung der Krebserkrankung des verstorbenen Klägers mittels der Regionalen Chemotherapie eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellte, 2. für den Fall, dass dies verneint wird, ob im Falle des verstorbenen Klägers zur Behandlung seiner Krebserkrankung a. eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stand, b. ein anerkanntes Heilverfahren nicht angewendet werden konnte oder c. ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, 3. für den Fall, dass unter Nr. 2. eine der Voraussetzungen der Buchstaben a. bis c. bejaht wird, also keine anerkannten Heilverfahren in Betracht zu ziehen waren, ob die Aussicht besteht, dass die regionale Chemotherapie nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann und im Falle des verstorbenen Klägers zum Behandlungszeitpunkt eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestand. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Leiters des Onkologischen Zentrums C-Stadt, Chefarzt Dr. C., Caritaskrankenhaus C-Stadt, vom 06.05.2013. Die Beteiligten haben sich zu dem Sachverständigengutachten kontrovers geäußert und im Übrigen übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 04.01.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.