Urteil
6 K 814/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:1127.6K814.13.0A
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Leitsätze
1. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach eine zweijährige Ehebestandszeit für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ausreichend war, ist in Fallkonstellationen, in denen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zwangsläufig auch die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fallen, nicht mehr anwendbar.(Rn.29)
2. Die Berechtigung, den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 3 AufenthVO (juris: AufenthV) nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden ist. Unter Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die zeitlich letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen; auf den Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum kommt es dabei nicht an.(Rn.35)
3. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) , zu deren Vermeidung es erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, liegt bei ehewidrigem Verhalten und einer darauf beruhenden Trennung der Eheleute nur vor, wenn die Schwelle zu psychischer oder gar körperlicher Gewalt überschritten ist.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach eine zweijährige Ehebestandszeit für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ausreichend war, ist in Fallkonstellationen, in denen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zwangsläufig auch die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fallen, nicht mehr anwendbar.(Rn.29) 2. Die Berechtigung, den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 3 AufenthVO (juris: AufenthV) nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden ist. Unter Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die zeitlich letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen; auf den Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum kommt es dabei nicht an.(Rn.35) 3. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) , zu deren Vermeidung es erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, liegt bei ehewidrigem Verhalten und einer darauf beruhenden Trennung der Eheleute nur vor, wenn die Schwelle zu psychischer oder gar körperlicher Gewalt überschritten ist.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2013, mit dem die der Klägerin bis zum 19.12.2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides befristet und ihr Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zugleich abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in den angegriffenen Bescheiden des Beklagten ausgesprochene und von der Klägerin vorrangig angefochtene Beschränkung der Geltungsdauer der ihr auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AufenthG. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, sofern eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen letztgenannter Bestimmung liegen vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehemann zumindest seit dem am 01.08.2012 erfolgten Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung nicht mehr bestand und damit eine wesentliche Voraussetzung für die der Klägerin zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen ist. Das ihm danach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen, ob er von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will, hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Frage, ob die Klägerin trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist ausschließlich das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell-rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse der Klägerin an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis hinaus ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, 1 C 11.08, NVWZ 2009, 1432 Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die nachträgliche Beschränkung der Geltungsdauer der der Klägerin befristet bis zum 19.12.2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht als ermessenfehlerhaft. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte im Rahmen der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebotenen Abwägung angesichts des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltszweck entfallen ist, in sein Heimatland zurückkehrt, im Ergebnis als weniger gewichtig und es deshalb als geboten angesehen hat, den Aufenthalt der Klägerin zwecks Verhinderung einer weiteren Aufenthaltsverfestigung zu beenden. Dem gegenüber sind besonders schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet, die – das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt – für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs der Klägerin in Deutschland bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis am 19.12.2013 sprechen könnten, nicht erkennbar. Negative Folgen der Aufenthaltsbeendigung für sonstige Familienangehörige, mit denen die Klägerin in familiärer Lebensgemeinschaft leben würde, sind nicht zu befürchten; insbesondere sind aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit ihrem deutschen Ehemann keine Kinder hervorgegangen. Im Gegenteil lebt die minderjährige Tochter der Klägerin nach wie vor in ihrem Heimatland. Da die Klägerin offenbar auch nicht erwerbstätig ist, ist ein überwiegendes Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleiben zu können, nicht ersichtlich. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis über den Zeitpunkt der erfolgten nachträglichen Befristung hinaus als eigenständige, zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Zu Recht hat der Beklagte daher in den angefochtenen Bescheiden auch einen entsprechenden Anspruch der Klägerin auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verneint. Eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis kann die Klägerin insbesondere nicht auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 01.07.2011 geltenden Fassung, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, zum Zwecke des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehemann weniger als drei Jahre bestanden hat. Eine solche wurde nämlich erst durch die am 17.12.2009 mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgte Einreise der Klägerin ins Bundesgebiet begründet und endete spätestens mit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Ehewohnung am 01.08.2012 und der damit verbundenen dauerhaften Trennung von ihrem früheren Ehemann. Im Hinblick auf die danach über zwei Jahre währende eheliche Lebensgemeinschaft hat die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach eine zweijährige Ehebestandszeit für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ausreichend war, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mehr anwendbar. Der mangels gesetzlicher Übergangsregelung maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung eines Klagebegehrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 09.06.2009, 1 C 11.08, InfAuslR 2009, 440, sowie vom 07.04.2009, 1 C 17.08, NVwZ 2010, 262 Etwas Anderes gilt allenfalls dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden, da die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem deutschen Ehemann erst nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 01.07.2011 erfolgt ist. Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgehoben ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis erworben haben. In Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zwangsläufig auch die Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, die hier mit Schreiben der Klägerin vom 28.09.2012 erfolgt ist, in die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fallen, gebietet auch höherrangiges Recht nicht die Anwendung des vor der Gesetzesänderung geltenden Rechts. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.03.2013, 2 B 37/13; ferner BayVGH, Beschluss vom 04.12.2012, 10 ZB 12.1894, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2013, OVG 2 S 37.13, jeweils zitiert nach juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2013, 18 B 292/13, AuAS 2013, 196, m. w. N.; teilweise a.A. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 13 Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rdnr. 20f Folglich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine schutzwürdige Vertrauensposition berufen, die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, von der bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzusehen und die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, begründet keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz eines von einer aus seiner Sicht nachteiligen Rechtsänderung Betroffenen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.03.2013, 2 B 37/13; ferner BayVGH, Beschluss Vom18.09.2013, 19 CS 12.1370, zitiert nach juris Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestanden hätte mit der Folge, dass auch die dreijährige Ehebestandszeit nach der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als erfüllt anzusehen wäre. Davon abgesehen, dass die Klägerin anlässlich ihrer Vorsprache bei dem Beklagten am 15.04.2009 ausdrücklich auf die Beantragung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis verzichtet und sich dazu bereit erklärt hat, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 10.05.2009 freiwillig zu verlassen vgl. die diesbezügliche Erklärung der Klägerin vom 15.04.2009, Bl. 40 der Ausländerakte des Beklagten, ist das Vorbringen der Klägerin, sie sei von dem Beklagten zu Unrecht auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen worden, ersichtlich nicht geeignet, ihr einen Anspruch dahingehend zu vermitteln, sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn ihr seinerzeit eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden wäre. Ein Absehen von dem Erfordernis des Visumverfahrens kam entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht aufgrund der Anwendung von § 39 Nr. 3 AufenthV, der neben einem gültigen Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, nicht in Betracht. Zwar ist die Klägerin am 19.01.2009 mit einem entsprechenden Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind indes nicht nach der Einreise entstanden. Unter Einreise i. S. d. § 39 Nr. 3 AufenthV ist dabei nicht lediglich die letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in den Schengen-Raum mit einem gültigen Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zu verstehen. Vielmehr fällt darunter jede Einreise ins Bundesgebiet, also auch die Wiedereinreise aus einem Schengen-Staat, wie hier aus Dänemark, nachdem die Klägerin dort am 19.03.2009 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat. Die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV soll nämlich nur Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011, 1 C 23.09, NVwZ 2011, 871; ferner BayVGH, Beschluss vom 12.01.2010, 10 CS 09.2705, zitiert nach juris, Hessischer VGH, Beschluss vom 22.09.2008, 1 B 1628/08, ZAR 2008, 402 Da die den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begründende Eheschließung nicht nach, sondern bereits vor ihrer letzten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorlag, kam die Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 3 AufenthG mithin nicht zum Tragen. Dass die im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung, im Fall der Klägerin auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens abzusehen, rechtsfehlerhaft erfolgt wäre, ist weder dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen noch ansonsten ersichtlich. Ebenso wenig kann der Zeitraum des Erstaufenthaltes der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vom 19.01. bis 10.05.2009 auf die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte dreijährige Ehebestandszeit angerechnet werden. Eine diesbezügliche Anrechnung scheitert schon daran, dass der Aufenthalt während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet grundsätzlich durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert sein muss, die Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum indes lediglich im Besitz eines bis 15.04.2009 gültigen Schengen-Visums war. Vgl. dazu Marx in GK - AufenthG Stand: September 2013, § 31 Rdnr. 27, sowie Hailbronner, AuslR, Stand: September 2013, § 31 Rdnr. 8 Dem entsprechend kommt es auch auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Aufenthalt in ihrem Heimatland zur Durchführung des Visumverfahrens zum Zwecke des Ehegattennachzugs in der Zeit vom 10.05. bis 17.12.2009 um eine unschädliche Unterbrechung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland handelt, nicht an. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist des Weiteren auch nicht nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine besondere Härte, zu deren Vermeidung es erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erheblich Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Begründete Anhaltspunkte, dass der Klägerin wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange drohen würde, bestehen nicht. Es ist auch nicht annehmbar, dass der Klägerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen wäre. Dabei ist nicht in jedem Fall das Scheitern einer ehelichen Lebensgemeinschaft, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, von einer besonderen Härte im Verständnis der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszugehen. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht unzumutbar. Die Störungen in der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen vielmehr das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2003, 18 B 2157/02, NVwZ-RR 2003, 527, sowie BayVGH, Beschluss vom 18.01.2001, 10 ZS 00.3383, InfAuslR 2001, 277; ferner Marx In GK -AufenthG, a.a.O., § 31 Rdnr. 179 ff., sowie Hailbronner, a.a.O., § 31 Rdnr. 26 ff. Dass die Klägerin während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft einer solchen psychischen Misshandlung durch ihren geschiedenen Ehemann ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Klägerin angeführten Streitigkeiten, in deren Rahmen sie von ihrem Ehemann angeschrien und beleidigt worden sein will, von einer solchen Intensität gewesen wären, dass angenommen werden müsste, die Grenze zu einer psychischen Misshandlung oder einer dieser gleichzusetzenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Klägerin sei überschritten, sind deren Vorbringen nicht zu entnehmen. Auch im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung keine derart gravierenden Umstände dartun können, die einer psychischen Misshandlung vergleichbar wären. Der von der Klägerin geschilderte und für die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ursächliche Umstand, dass ihr früherer Ehemann eine Geliebte gehabt und diese auch regelmäßig in der Ehewohnung übernachtet habe, erreicht für sich genommen eindeutig noch nicht die Schwelle psychischer oder gar körperlicher Gewalt. Derartiges ehewidriges Verhalten und eine darauf beruhende Trennung der Eheleute kommt, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch in einer Vielzahl von anderen Ehen vor und vermag daher eine besondere Härte für die Klägerin i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu begründen. Steht der Klägerin danach auch kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständige, zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu, sind auch die in dem ablehnenden Bescheid vom 30.11.2012 weiter ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung sowie Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich mit vorliegender Klage gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis und begehrt zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 AufenthG. Die im Januar 1977 geborene Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 19.01.2009 mit einem vom 16.01. bis 15.04.2009 gültigen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.03.2009 schloss die Klägerin in Dänemark die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 10.05.2009 reiste sie am 17.12.2009 mit einem mit Zustimmung des Beklagten zum Zwecke des Familiennachzuges erteilten Visums erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier unter dem 13.01.2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Noch am selben Tag erteilte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine bis zum 12.01.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 20.12.2010 bis zum 19.12.2013 verlängert wurde. Nachdem der Beklagte am 02.08.2012 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Klägerin am 01.08.2012 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2012 darauf hin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Trennung von ihrem Ehemann am 01.08.2012 noch keine drei Jahre bestanden habe. Da die Voraussetzungen für die Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weggefallen seien, sei beabsichtigt, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum 31.07.2012 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich zu verkürzen. Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2012 ein, dass ihre Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG unabhängig von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verlängern sei. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug am 17.12.2009 habe noch die Regelung des § 31 Abs. 1 AufenthG a.F. gegolten, wonach die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits nach Ablauf von zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts und Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu verlängern sei. Die Änderung der Vorschrift dahingehend, dass nunmehr ein dreijähriges Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich sei, sei erst zum 01.07.2011 erfolgt. Sie habe daher auf die bisherige Regelung vertrauen dürfen, wonach ein lediglich zweijähriger Bestand der Ehe ausreichend sei. Unabhängig davon liege in ihrem Fall eine besondere Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Sie habe unter unzumutbaren Bedingungen mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Dieser habe sie zwar nicht körperlich geschlagen, es sei aber ständig zu Streitereien zwischen ihnen gekommen. Sie sei von ihrem Ehemann angeschrien und beleidigt worden. Besonders demütigend sei gewesen, dass er sich einer anderen Frau zugewandt und diese mit in die Ehewohnung gebracht habe. Das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für sie schlechterdings unzumutbar gewesen. Eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis komme daher nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 30.11.2012 befristete der Beklagte die der Klägerin bis 19.12.2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides und lehnte des Weiteren ihren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich forderte er die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkomme, die Abschiebung nach Thailand an. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Klägerin sei die Aufenthaltserlaubnis am 13.01.2010 zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, nämlich der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 01.08.2012 nicht mehr bestehe, liege diese Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr vor. Unter Abwägung der vorliegenden Gesamtumstände, bei der insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, sich die Klägerin erst seit Kurzem im Bundesgebiet aufhalte und zudem wirtschaftlich nicht integriert sei, werde die erteilte Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 AufenthG nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides befristet. Ein eigenständiges, vom Bestand der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht nach der Vorschrift des § 31 AufenthG stehe der Klägerin nicht zu. Nach der zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei die erforderliche Ehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht von zwei auf drei Jahre heraufgesetzt worden. Maßgeblich für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung sei der Tag der Antragstellung. Da die Klägerin den Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erst mit Schreiben vom 28.09.2012 und damit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestellt habe, sei die gesetzliche Neuregelung in ihrem Fall anzuwenden. Eine Übergangsregelung für „Altfälle“ sehe diese nicht vor. Die nunmehr geltende zeitliche Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle die Klägerin nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Die Klägerin, die am 17.12.2009 mit einem Visum zur Familienzusammenführung ins Bundesgebiet eingereist sei, habe sich bereits am 01.08.2012 von ihrem Ehemann getrennt und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Demnach habe sie lediglich zwei Jahre, sieben Monate und dreizehn Tage in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann gelebt. Gründe, welche einen besonderen Härtefall nach § 31 Abs. 2 AufenthG begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Eine besondere Härte liege insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe oder wenn ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei. Letzteres sei insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt sei. Davon ausgehend sei eine besondere Härte im Fall der Klägerin weder ausreichend dargetan noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin durch die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann gedroht habe. Die von der Klägerin behaupteten Ehestreitigkeiten und Beleidigungen kämen in vielen Ehen vor und reichten nicht aus, um ein Aufenthaltsrecht i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin sich einer anderen Frau zugewandt und diese mit in die Wohnung gebracht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich dabei nicht um eine Ausnahmesituation, da es auch in anderen Ehen Beziehungsprobleme wie Fremdgehen, Seitensprung und Partnerwechsel gebe. Andere gesetzliche Ansprüche der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Abschiebungshindernisse seien nicht erkennbar. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Klägerin der Aufenthalt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin erlaubt werde, sei nicht entstanden. Vielmehr habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG davon ausgehen müssen, dass diese nur zum Zweck des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden sei. Da die Klägerin nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei, sei sie gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie mit ergänzendem Schreiben vom 20.02.2013 geltend machte, ihr stehe ein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu. Sie habe nach ihrer Eheschließung am 19.03.2009 bei dem Beklagten am 23.03.2009 vorgesprochen, um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Davon habe sie nur deshalb Abstand genommen, weil ihr von dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Einhaltung des Visumverfahrens nicht möglich sei. Diese Auskunft habe jedoch nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprochen. Ihr habe seinerzeit vielmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugestanden. Zwar hätten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorgelegen. Davon hätte jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden können, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt gewesen seien. Ihr sei daher zu Unrecht angesonnen worden, das Visumverfahren nachzuholen. Bei rechtmäßiger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wäre die dreijährige Ehebestandszeit in der jetzigen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt gewesen und sie hätte ein selbständiges Aufenthaltsrecht erworben. Im Rahmen eines Herstellungsanspruches, der seine Grundlage in dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie im Verbot widersprüchlichen Verhaltens habe, sei sie daher so zu stellen, wie sie bei rechtmäßigem Behördenhandeln stehen würde. Zumindest müsse ein Ausgleich unter Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfolgen, wonach von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen sei, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Davon sei vorliegend auszugehen, weil die dreijährige Ehebestandszeit nur deshalb nicht erfüllt sei, weil sie seinerzeit fehlerhaft auf das Visumverfahren verwiesen worden sei. Unabhängig davon habe sie auf die bis zum 30.06.2011 geltende Rechtslage, nach der eine lediglich zweijährige Ehebestandszeit ausreichend sei, vertrauen dürfen. Jedenfalls stelle der Umstand, dass ihr Ehemann sich einer anderen Frau zugewandt und diese mit in die eheliche Wohnung gebracht habe, einen besonders gravierenden Eingriff dar, der im Rahmen von Ehestreitigkeiten keineswegs üblich sei. Es handele sich um einen Eingriff in den sog. räumlich- gegenständlichen Bereich der Ehe, der durch die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog besonders geschützt sei. Es liege ein ähnlich schwerwiegender Eingriff wie bei Körperverletzungen und Misshandlungen vor, der einen besonderen Härtefall i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG begründe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.05.2013 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Darlegungen in dem Bescheid vom 30.11.2012 ergänzend ausgeführt, dass selbst wenn die Klägerin vor ihrer freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland am 10.05.2009 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätte, dieser Antrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV erfüllt, weil der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels bereits vor ihrer zweiten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sei, nachdem sie am 19.03.2009 in Dänemark geheiratet hatte. Da von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht habe abgesehen werden können, sei die von der Klägerin beanstandete Auskunft unter Abwägung aller Gesichtspunkte rechtens gewesen. Ein atypischer Sachverhalt habe nicht vorgelegen, so dass der Klägerin die Nachholung des Visumverfahrens durchaus zuzumuten gewesen sei. Die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Herstellungsanspruch vorliegend überhaupt anwendbar sei, könne damit dahingestellt bleiben. Am 07.06.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich darauf beruft, dass die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nachträglich befristet worden sei. Im Rahmen des dem Beklagten insoweit gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessens hätte dieser die Gründe für die von ihrem Ehemann verschuldete Trennung berücksichtigen müssen. Sie habe sich in einer Zwangslage befunden, aufgrund derer ihr ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten gewesen sei. Überdies habe ihre Ehe bereits seit Januar 2009 bestanden. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft während der Zeitdauer des durchgeführten Visumverfahrens nicht in Deutschland bestanden habe, sei von ihr nicht zu verantworten. In jedem Fall könne sie aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beanspruchen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seien bereits nach ihrer Einreise am 19.01.2013 entstanden, da sich der Begriff der Einreise auf die Einreise in den Schengen-Raum beziehe. Darauf, dass sie nach ihrer am 19.03.2009 erfolgten Eheschließung in Dänemark erneut in die Bundesrepublik eingereist sei, komme es nicht an. Da sie über ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfügt habe, habe die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 39 Nr. 3 AufenthV im Bundesgebiet eingeholt werden dürfen. Entgegen der ihr von dem Beklagten erteilten Auskunft hätte ihr ohne erneute Durchführung des Visumverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen. Bei ordnungsgemäßem behördlichem Handeln wäre die erforderliche Ehebestandszeit daher sowohl in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung als auch in der Neufassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt gewesen, so dass ihr ein selbständiges Aufenthaltsrecht zugestanden hätte. Im Rahmen eines Herstellungsanspruchs sei sie daher so zu stellen, wie sie bei rechtmäßigem Behördenhandeln stehen würde. Ungeachtet dessen sei bei Anwendung des § 31 Abs. 2 AufenthG von der Voraussetzung einer dreijährigen Ehebestandszeit abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Eine solche Härte liege in ihrem Fall vor, weil die dreijährige Ehebestandszeit nur deshalb nicht erfüllt sei, weil sie von dem Beklagten seinerzeit zu Unrecht auf das Visumverfahren verwiesen worden sei. Zudem sei ihr Vertrauen auf die bis zum 30.06.2011 geltende Rechtslage, wonach ein zweijähriger Bestand der Ehe ausreichend gewesen sei, schutzwürdig. Ein besonderer Härtefall i. S. .d. § 31 Abs. 2 AufenthG folge des Weiteren daraus, dass sich ihr Ehemann einer anderen Frau zugewandt und diese mit in die eheliche Wohnung gebracht habe. Dies stelle einen ähnlich schwerwiegenden Eingriff wie bei körperlichen oder psychischen Misshandlungen dar. Die zwischenzeitlich von ihrem deutschen Ehemann geschiedene Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2013 insoweit aufzuheben, als darin die ihr bis zum 19.12.2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.11.2012 befristet und ihr die Abschiebung nach Thailand angedroht worden ist, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.05.2013 zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis über die erfolgte nachträgliche Befristung hinaus als eigenständige eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin zwar im Januar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und nach ihrer Eheschließung am 19.03.2009 auch kurze Zeit bei ihrem deutschen Ehemann gemeldet gewesen sei. Die Einreise der Klägerin sei indes seinerzeit lediglich mit einem bis zum 15.04.2009 gültigen Schengen-Visum zu Besuchszwecken erfolgt. Einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel über diesen Zeitraum hinaus habe die Klägerin mangels Vorliegens der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gehabt. Da die Eheschließung am 19.03.2009 auch nicht in Deutschland, sondern in Dänemark erfolgt sei, sei die Anwendung von § 39 Nr. 3 AufenthV nicht geboten gewesen. Zudem habe es keine Anhaltspunkte gegeben, von dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, so dass die Klägerin ausreisepflichtig gewesen sei und am 10.05.2009 auch freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Der für das ununterbrochene Vorliegen einer Ehebestandszeit von mindestens drei Jahren im Bundesgebiet maßgebliche Zeitraum habe daher erst mit der zweiten Einreise der Klägerin mit dem erforderlichen Visum zum Ehegattennachzug am 17.12.2009 zu laufen begonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Verfahrensakte des Amtsgericht Lebach 2 F 60/13 S Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.