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Beschluss

6 L 465/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0428.6L465.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Vaterschaft des Ausländers hinsichtlich des noch ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet für sich genommen noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG.(Rn.7) 2. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Ausländers eine Verletzung der Rechtsposition der zurückbleibenden Mutter oder des ungeborenen Kindes, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, konkret befürchten lässt.(Rn.7)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vaterschaft des Ausländers hinsichtlich des noch ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet für sich genommen noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG.(Rn.7) 2. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Ausländers eine Verletzung der Rechtsposition der zurückbleibenden Mutter oder des ungeborenen Kindes, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, konkret befürchten lässt.(Rn.7) Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des am 28.03.2014 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.02.2014 anzuordnen“, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtschutzziels des Antragstellers dahingehend umzudeuten ist, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben wird, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und der Antragsgegner für den Fall, dass dieser der mit Bescheid vom 27.02.2014 ergangenen Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, nicht nachkommt, die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der gegen ihn zugleich ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beabsichtigt. Ebenso wie danach ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller derzeit ein Anordnungsanspruch zur Seite, weil nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Abschiebung des Antragstellers aufgrund der bei seiner deutschen Ehefrau bestehenden Risikoschwangerschaft im Verständnis von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist. Nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG schutzwürdige Belange können einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, 1 C 9.95, BVerwGE 105, 35; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.02.2010, 2 B 511/09 Eine Vaterschaft des Ausländers hinsichtlich des noch ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet für sich genommen allerdings noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG. Vielmehr bestehen die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich erst ab der Geburt des Kindes mit der Folge, dass die Schwangerschaft einer deutschen Staatsangehörigen die Beendigung des Aufenthalts des werdenden Vaters nicht per se hindert. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Ausländers eine Verletzung der Rechtsposition der zurückbleibenden Mutter oder des ungeborenen Kindes, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, konkret befürchten lässt, folgt hieraus zugunsten des Betroffenen ein zwingendes rechtliches Ausreisehindernis. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.02.2010,. 2 B 511/09, und vom 24.04.2008, 2 B 199/08; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2010, 8 ME 159/10, zitiert nach juris, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2008, 2 M 84/08, AuAS 2008, 137, m. w. N. Eine solche Sondersituation ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter wegen einer Risikoschwangerschaft besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Denn die Gefahr, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei einer vorübergehenden Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.02.2010, 2 B 511/09, m.w.N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2008, 2 M 84/08, a. a. O., sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2006, 3 BS 274/05, NVwZ 2006, 613 Davon ausgehend ist der Antragsgegner gehalten, jedenfalls derzeit von einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers abzusehen. Der Antragsteller kann sich darauf berufen, dass bei seiner deutschen Ehefrau, mit der er seit Januar 2014 zusammenlebt, eine Risikoschwangerschaft besteht und diese während der Schwangerschaft offensichtlich auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen ist. Nach dem vorgelegten Attest des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe ... vom 07.03.2014 war die Schwangerschaft der deutschen Ehefrau des Antragstellers schon zu Beginn eine Risikogravidität, und ist diese in hohem Maße durch die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers als ihrem Ehemann belastet. Nach der Einschätzung des behandelnden Arztes kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abschiebung des Antragstellers bei seiner deutschen Ehefrau eine Fehlgeburt ausgelöst wird, weshalb er dringend dazu anrät, den Antragsteller im Bundesgebiet zu belassen. Da die Kammer keinen Anlass hat, die Richtigkeit der Einschätzung des behandelnden Facharztes in Zweifel zu ziehen, spricht entgegen der Ansicht des Antragsgegners vorliegend Vieles dafür, dass die begründete Gefahr besteht, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers mit gesundheitlichen Nachteilen für seine deutsche Ehefrau und das ungeborene Kind verbunden ist. Im Hinblick hierauf erscheint die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers jedenfalls derzeit als unzumutbar, zumal andere öffentliche Interessen als die vorliegend regelmäßig zurücktretenden einwanderungspolitischen Belange, auf deren Grundlage die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Antragstellers als noch hinnehmbar gewertet werden könnte, nicht ersichtlich sind. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.