Beschluss
2 B 511/09
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft kann die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines werdenden Vaters unzumutbar und damit vorläufig zu unterbinden sein.
• Art. 6 GG verpflichtet die Behörden, tatsächliche familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedeutungsangemessen zu berücksichtigen; auch die Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung kann Schutzbereich erreichen.
• Eine vorläufige Unterbindung der Abschiebung kann zeitlich begrenzt auf die Dauer der Schwangerschaft plus einen angemessenen Nachgeburtszeitraum erfolgen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Abwehranspruch gegen Abschiebung bei Risikoschwangerschaft • Bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft kann die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines werdenden Vaters unzumutbar und damit vorläufig zu unterbinden sein. • Art. 6 GG verpflichtet die Behörden, tatsächliche familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedeutungsangemessen zu berücksichtigen; auch die Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung kann Schutzbereich erreichen. • Eine vorläufige Unterbindung der Abschiebung kann zeitlich begrenzt auf die Dauer der Schwangerschaft plus einen angemessenen Nachgeburtszeitraum erfolgen. Die Antragsteller sind türkische Staatsangehörige. Die Ehefrau (Antragstellerin zu 2.) lebt seit Kindheit in Deutschland und bekam 2007 eine Tochter (Antragstellerin zu 3.). Der Ehemann (Antragsteller zu 1.) war im April 2006 in der Türkei geheiratet worden und reiste nach Angaben der Familie Mitte November 2009 illegal nach Deutschland ein. Behörden stellten Ausreiseaufforderung und drohten Abschiebung an; dagegen wurde Widerspruch eingelegt und vorläufiger Rechtsschutz beantragt. Nach Einlegung der Beschwerde wurde die Ehefrau erneut schwanger; ein Arzt stellte eine Risikoschwangerschaft fest und bescheinigte Erschöpfung und Depressionen. Die Familie lebt seit mehreren Monaten zusammen; der Ehemann hilft bei Betreuung, Haushalt und leistet psychische Unterstützung. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind antragsbefugt, da die beabsichtigte Abschiebung nicht nur den Ausländer, sondern auch die inländisch lebenden Familienangehörigen in ihrem Schutzbereich aus Art. 6 GG beeinträchtigt. • Anordnungsgrund und -anspruch: Es besteht Dringlichkeit; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt vor, weil die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung in die durch Art. 6 Abs.1 und Abs.2 GG geschützte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eingreift. • Tatsächliche Verbundenheit: Art. 6 GG schützt nicht nur formale Familienbande, sondern erfordert Bewertung der tatsächlichen familiären Bindungen; auch kurzzeitiges Zusammenleben kann schutzwürdig sein, insbesondere bei Kleinstkindern. • Risikosphäre der Schwangerschaft: Obergerichtliche Rechtsprechung lässt Vorwirkungen der Art. 6-GG-Schutzpflichten zu, wenn eine Risikoschwangerschaft besteht und die Anwesenheit des Partners wahrscheinlich erforderlich ist; hier spricht das ärztliche Attest für eine solche Sondersituation. • Abwägung und Umfang der Anordnung: Trotz grundsätzlicher Zumutbarkeit eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei ist wegen der Risikoschwangerschaft und der möglichen Gefährdung von Mutter und ungeborenem Kind die Abschiebung derzeit unzumutbar; die einstweilige Verpflichtung ist zeitlich begrenzt auf die Dauer der Schwangerschaft plus 8 Wochen nach der Geburt. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, bis 8 Wochen nach Ende der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. vorläufig von zwangsweisen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. abzusehen. Begründet wurde dies damit, dass die Risikoschwangerschaft der Frau und die seit Monaten bestehende familiäre Gemeinschaft eine zwangsweise Trennung derzeit unzumutbar machen und somit ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG (ggf. Art. 2 Abs. 2 GG) überwiegend wahrscheinlich ist. Die Anordnung ist zeitlich befristet, weil nach Auffassung des Gerichts nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Verlagerung des Familienlebens in die Türkei grundsätzlich zumutbar sein kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.