Urteil
6 K 61/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0910.6K61.14.0A
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Leitsätze
Die erfolgte Befriedigung eines Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung nach § 300 InsO begründet keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistungen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erfolgte Befriedigung eines Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung nach § 300 InsO begründet keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistungen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückerstattung von 175,29 Euro zu. Der Bescheid des Beklagten vom 21.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013, mit dem der Antrag der Klägerin auf Rückerstattung des entsprechenden Betrages, den sie aufgrund der Weigerung des Beklagten, ein neues Fahrzeug auf sie umzumelden, bevor nicht rückständige, im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung eines anderen Fahrzeuges der Klägerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes stehende Verwaltungsgebühren beglichen worden sind, am 20.03.2013 an diesen gezahlt hat, abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 175,29 Euro kommt alleine der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff BGB in Betracht. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherzustellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden, sich aber auch im öffentlichen Recht in einer Vielzahl verschiedener spezialgesetzlicher Vorschriften niedergeschlagen. In den Fällen, in denen es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 812 ff BGB ein. Dabei stimmen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des als Gewohnheitsrecht anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs im Wesentlichen überein. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 15.06.2006, 2 C 10.05, BayVBl. 2007, 219, vom 30.11.1990, 7 A 1.90, BVerwGE 87, 169, und vom 12.03.1985, 7 C 48.82, BVerwGE 71, 85 Allerdings erfüllt die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen der Beklagte auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Rückzahlung der von der Klägerin am 20.03.2013 entrichteten Verwaltungsgebühren in Höhe von 175,29 Euro verpflichtet wäre. Zwar bestehen an der Weigerung des Beklagten, ein neues Kraftfahrzeug auf die Klägerin umzumelden, bevor diese noch rückständige Verwaltungsgebühren beglichen hat, die infolge der Außerbetriebsetzung eines früheren Kraftfahrzeuges der Klägerin angefallen waren, rechtliche Bedenken. Die entsprechenden, aus den Jahren 2004 und 2005 stammenden Hauptforderungen des Beklagten unterfallen nämlich, da sie bereits zum Zeitpunkt des am 15.11.2005 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin bestanden haben (vgl. § 38 InsO), der der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.10.2007, 110 IK 83/05, gemäß § 300 InsO erteilten Restschuldbefreiung mit der Folge, dass die Klägerin von diesen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit wurde (vgl. § 286 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt dabei gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Damit sind, wie Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift klarstellt, auch diejenigen Gläubiger, die sich nicht an dem Insolvenzverfahren beteiligt haben, mit der Geltendmachung ihrer Forderungen präkludiert. Die Restschuldbefreiung gilt somit auch für die Gläubiger, die ihre Forderungen im vorangegangenen Insolvenzverfahren nicht oder – wie der Beklagte – nicht rechtzeitig angemeldet haben. Vgl. hierzu auch Kirchhof/Stürner/Eidenmüller, InsO, 3. Auflage 2014, § 301 Rdnr. 9; ferner Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage 2013, § 301 Rdnr. 3 Hat die aus rückständigen Verwaltungsgebühren resultierende Forderung des Beklagten über einen Betrag von 175,29 durch die der Klägerin erteilte Restschuldbefreiung mithin ihre Durchsetzbarkeit verloren, erscheint aber auch die Weigerung des Beklagten rechtlich bedenklich, das neue Kraftfahrzeug der Klägerin umzumelden, um so auf diese Druck auszuüben, ihre Rückstände zu begleichen. Eine solche Weigerung dürfte nur schwerlich mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 301 Abs. 1 InsO zu vereinbaren sein, der darin besteht, einen Rückgriff gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung auszuschließen, und sie erscheint auch nicht im Hinblick auf die von dem Beklagten hierfür angeführte Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.03.2007 – Kfz-Zulassungs-verweigerungsverordnung – (Amtsbl. S. 710) gerechtfertigt. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Kfz-Zulassungsverweigerungsverordnung die Zulassung eines Fahrzeuges unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet, und bestimmt § 2 der Verordnung, dass § 1 Kfz-Zulassungsverweigerungsverordnung auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen findet, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind. Indes erscheint eine Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Kfz-Zulassungsverweigerungsverordnung angesichts des Zwecks der Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO dahingehend angezeigt, dass die insoweit vorausgesetzten rückständigen Gebühren und Auslagen der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen auch noch erfolgreich geltend gemacht werden können, mithin voll wirksam und durchsetzbar sind. Daran fehlte es nach der der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken am 31.10.2007 gemäß § 300 InsO erteilten Restschuldbefreiung allerdings ersichtlich. Auch wenn danach Vieles dafür spricht, dass sich der Beklagte zu Unrecht geweigert hat, ein neues Fahrzeug auf die Klägerin umzumelden, bevor diese noch rückständige Verwaltungsgebühren in Höhe von 175,29 Euro beglichen hat, bedarf diese Frage vorliegend gleichwohl keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch ohne Rücksicht hierauf steht der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil der Beklagte den von der Klägerin entrichteten Betrag von 175,29 Euro nicht auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dies ist aber zwingende Voraussetzung für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Grundsätzlich unterfallen zwar alle im Insolvenzverfahren unbefriedigt gebliebenen Forderungen der Insolvenzgläubiger der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO mit der Folge, dass der Schuldner bei Erteilung der Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern gemäß § 286 InsO nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit wird. Durch die erteilte Restschuldbefreiung erlöschen die im Insolvenzverfahren unbefriedigt gebliebenen Forderungen indes nicht. Vielmehr bewirkt die Erteilung der Restschuldbefreiung, dass eine nicht erfüllte Forderung in eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit, d.h. in eine Naturalobligation, die zwar erfüllbar, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann, umgewandelt wird. Aus einer erzwingbaren Verbindlichkeit entsteht so eine Schuld, die zwar immer noch einen Grund für das Behaltendürfen der Leistung bildet, aber nicht mehr zwangsweise durchsetzbar ist. Vgl. dazu Kirchhof/Stürner/Eidenmüller, InsO, a.a.O., § 301 Rdnr. 18; ferner Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage 2013, § 301 Rdnr. 8 Dementsprechend bestimmt § 301 Abs. 3 InsO, dass, sofern ein Gläubiger durch die Leistung des Schuldners befriedigt wird, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung beanspruchen kann, dies nicht zu einer Rückerstattung des Erlangten verpflichtet. In dieser gesetzlichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass eine ursprüngliche Forderung über die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung hinaus zumindest als Rechtsgrund fortbesteht. Vermag daher eine aus welchen Gründen auch immer erfolgte Befriedigung eines Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung keinen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistungen zu begründen, kann die Klägerin aus diesem Grunde von dem Beklagten auch nicht die Rückzahlung der von ihr beglichenen Rückstände in Höhe von 175,29 Euro verlangen. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 175,29 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückerstattung von Verwaltungsgebühren. Mit Bescheid vom 29.06.2004 untersagte der Beklagte der Klägerin die Benutzung des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … wegen fehlenden Versicherungsschutzes und erhob hierfür eine Gebühr in Höhe von 30,60 Euro. Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 06.05.2005 wurden gegen die Klägerin wegen der zwangsweisen Außerbetriebsetzung ihres Kraftfahrzeuges durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten Gebühren in Höhe von 127,90 Euro festgesetzt. Am 15.11.2005 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine fristgemäße Anmeldung der Gebührenforderungen des Beklagten aus den Bescheiden vom 29.06.2004 und 06.05.2005 zum Insolvenzverfahren erfolgte nicht. Nachdem nach der Verteilung der Insolvenzmasse nach Ablauf der Restschuldbefreiungsphase eine Befriedigung aller im Schlussverzeichnis aufgenommenen Gläubiger erreicht worden war, wurde der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.10.2007, 110 IK 83/05, die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt. Am 20.03.2013 sprach die Klägerin bei der Kfz-Zulassungsstelle des Beklagten vor, um ein neues Fahrzeug auf sich umzumelden. Dies wurde ihr unter Hinweis auf die rückständigen Gebühren aus den Bescheiden des Beklagten vom 29.06.2004 und 06.05.2005 sowie weiterer Nebenforderungen aus der Forderungsüberwachung in Höhe von 6,54 Euro und noch offener Vollstreckungsgebühren infolge der zwangsweisen Stilllegung des früheren Kraftfahrzeuges der Klägerin in Höhe von 10,25 Euro zunächst verweigert. Erst nach Begleichung der von dem Beklagten geforderten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 175,29 Euro wurde das neue Kraftfahrzeug auf die Klägerin umgemeldet. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 04.04. und 16.05.2013 beantragte die Klägerin, ihr die zu Unrecht geforderten Verwaltungsgebühren in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass es sich bei den von dem Beklagten geforderten Verwaltungsgebühren um eine öffentlich-rechtliche Insolvenzforderung handele, die der Restschuldbefreiung unterliege. Die Forderung sei ordnungsgemäß im Insolvenzantrag angegeben und auch nicht gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen gewesen. Die ihr am 31.10.2007 erteilte Restschuldbefreiung wirke gemäß § 301 InsO gegen alle Gläubiger, auch solche, die ihre Forderung nicht angemeldet hätten. Nach der ihr erteilten Restschuldbefreiung sei es daher nicht mehr zulässig gewesen, die noch offen stehenden Verwaltungsgebühren von ihr zu fordern. Mit Bescheid vom 21.05.2013 lehnte der Beklagte die Rückerstattung des von der Klägerin beglichenen Betrages unter Hinweis auf § 1 der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen ab. Danach sei die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig, dass der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schulde. Er sei daher berechtigt, bei einem Insolvenzschuldner wegen alter Gebührenrückstände aus Zulassungsvorgängen die Zahlung aus Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehörten, zu verlangen und die Neuzulassung eines Fahrzeuges davon abhängig zu machen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges könne nur während eines Insolvenzverfahrens und der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase, aber nicht mehr nach Erteilung der Restschuldbefreiung von einer Begleichung vorhandener Altschulden abhängig gemacht werden. Die Restschuldbefreiung wirke gemäß § 301 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, insbesondere auch gegen öffentlich-rechtliche Gläubiger. Eine Privilegierung einzelner Gläubiger sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt. Ein Insolvenzgläubiger könne sich den Wirkungen der Restschuldbefreiung auch nicht dadurch entziehen, dass er die Anmeldung seiner Forderung unterlasse. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.11.2013 ergangenem, per Einschreiben am 18.12.2013 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Kraftfahrzeuges am 20.03.2013 zur Begleichung noch offener Forderungen der Zulassungsstelle wegen fehlenden Versicherungsschutzes für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … entrichteten Betrages in Höhe von 175,29 Euro habe. Rechtsgrundlage für die von der Zulassungsstelle geforderte Begleichung der offenstehenden Gebühren sei § 1 der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.03.2007. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung bestünden nicht. Insbesondere beinhalte die Verordnung keinen Verstoß gegen Bundesrecht. Die Weigerung der Zulassungsstelle, ein Fahrzeug zum Verkehr zuzulassen, stelle weder eine Maßnahme der Geltendmachung noch eine Maßnahme der Beitreibung der Kostenrückstände dar und verstoße damit unmittelbar weder gegen § 87 InsO noch gegen § 89 InsO. Die Maßnahme übe lediglich indirekt Druck auf den Antragsteller aus, seine Rückstände zu begleichen, um in den Besitz der Zulassung zu gelangen, und stehe damit der Weigerung eines Gastwirtes gleich, einen Gast zu verköstigen, der die Zeche aus einem vorherigen Gaststättenbesuch schuldig geblieben sei und von der unabhängig davon Gebrauch gemacht werden dürfte, ob inzwischen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet worden sei oder nicht. Die Berechnung der Gebührenforderung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Am 20.01.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte wie jeder andere Privatgläubiger oder öffentlich-rechtliche Gläubiger den Vorschriften der Insolvenzordnung unterworfen sei. Die ihr erteilte Restschuldbefreiung gelte gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Die Restschuldbefreiung habe die Wirkung, dass eine nicht nach § 302 InsO privilegierte Forderung erlösche mit der Folge, dass diese nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die Weigerung des Beklagten am 20.03.2013, ihr neues Kraftfahrzeug umzumelden, sei daher rechtswidrig gewesen. Die Ummeldung ihres neuen Kraftfahrzeuges hätte der Beklagte nicht von der Begleichung einer längst erloschenen Schuld abhängig machen dürfen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 zu verpflichten, ihr den am 20.03.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend an, dass mit der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen eine Verknüpfung zwischen der antragsgebundenen Zulassung eines Kraftfahrzeuges und damit nicht zusammenhängenden Rückständen in Bezug auf erforderlich gewordene Maßnahmen der Zulassungsstelle bezüglich eines anderen Fahrzeugs habe geschaffen werden sollen. Die Außenstände nicht entrichteter Gebühren und Auslagen bei den Zulassungsstellen seien beträchtlich. Mit der Verordnung sei eine Möglichkeit geschaffen worden, dass die Zulassungsstellen nicht sehenden Auges zur Zulassung eines Fahrzeuges verpflichtet würden, obwohl der dies beantragende Fahrzeughalter in der Vergangenheit zu gebührenpflichtigen Maßnahmen Anlass gegeben habe, die mangels Entrichtung durch diesen von der Allgemeinheit getragen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte 110 IK 83/05 des Amtsgerichts Saarbrücken sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.