Urteil
6 K 1801/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:0917.6K1801.14.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung und die Befristung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung und die Befristung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da der Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2014 ist in Bezug auf die darin verfügte Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (1.) sowie die Abschiebungsandrohung (4.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus hat der Kläger weder einen Anspruch darauf, die in § 11 Abs. 1 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung auf einen Zeitraum von weniger als acht Jahren zu befristen (2.), noch kann er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis beanspruchen (3.). 1. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, NVwZ-RR 2013, 778, und vom 13.12.2012, 1 C 20.11, NVwZ 2013, 733, m.w.N. als frei von Rechtsfehlern. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG in der hier noch maßgeblichen Fassung vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I 2015, 1386 ff.), wonach die Neufassung der §§ 53 bis 56 AufenthG erst am 01.01.2016 in Kraft tritt wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen dieses Ausweisungstatbestandes hat der Kläger unstreitig erfüllt, da er zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 30.08.2012, 3 KLs 21 Js 1190/11 (24/12), wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie mit weiterem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 08.11.2013, 6 KLs 03 Js 1152/11 (47/12), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 30.08.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Besonderer Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Zwar genießt nach der Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz mit der Folge, dass er nach Satz 2 der Vorschrift nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber schon deshalb nicht, weil er im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Dass der Kläger nach Ablauf der Geltungsdauer der ihm zuletzt befristet bis zum 03.09.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis deren erneute Verlängerung beantragt hat und ihm aufgrund dessen wiederholt Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt worden sind, genügt insoweit nicht. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag als fortbestehend gilt, steht dem tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich. Die Fortbestandsfiktion entfaltet nämlich keine rechtsbegründende Wirkung. Ihr kommt, da sie nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hat und sich nicht auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung des Aufenthaltstitels auswirkt, lediglich besitzstandswahrende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 6.09, NVwZ 2010, 1106, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2014, 2 D 282/14, sowie BayVGH, Urteil vom 04.07.2011, 19 B 10.1631 InfAuslR 2011, 377, m.w.N. Die Ausweisung des Klägers verstößt unter Berücksichtigung seiner Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ausweisungsvorschriften der § 53 ff. AufenthG sind sowohl mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes als auch der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 -EMRK- vereinbar. Das geltende Ausländerrecht trägt mit seinem System der Abstufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung (vgl. §§ 53, 54 u. 55 AufenthG) sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Dies gilt insbesondere auch für die zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG, die besonders schwere und gefährliche Straftaten und ein dementsprechend hohes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bei gleichzeitigem Fehlen von besonderem Ausweisungsschutz voraussetzt. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, NVwZ 2007, 1300; ferner BVerwG, Beschluss vom 11.07.2003, 1 B 252.02, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14 Die Anwendung des Stufensystems der §§ 53 ff. AufenthG entbindet allerdings nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs insbesondere in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.03.2007, 1638/03, Maslov, InfAuslR 2007, 221; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10.07, DÖV 2008, 329, sind auch hier heranzuziehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind dabei insbesondere die konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen – wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen – nicht oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den §§ 53 ff. AufenthG in abstrakter Weise bereits einen Rahmen für die Gewichtung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände vorgegeben hat. Gemessen daran weist der Fall des Klägers auch mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu fördern hat, sowie den in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von der zwingenden Regelung in § 53 Nr. 1 AufenthG wegen Unverhältnismäßigkeit gebieten würden. Angesichts der Volljährigkeit des Klägers könnte davon allenfalls dann ausgegangen werden, wenn ein Familienangehöriger zwingend auf die Lebenshilfe gerade des Klägers angewiesen wäre und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Dass eine solche, von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gleichermaßen geschützte familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und einem seiner hier im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bestünde, hat der Kläger selbst nicht einmal behauptet. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger aufgrund besonderer Umstände seinerseits auf die zwingende Unterstützung und Hilfe seiner im Bundesgebiet lebenden Familie angewiesen wäre. Die Ausweisung des Klägers verstößt im Weiteren auch nicht unter Berücksichtigung seiner durch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist der inzwischen 26-jährige Kläger bereits im Alter von einem Jahr gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hier aufgewachsen, was allgemein einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger damit seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat, hat er es aber nicht geschafft, sich in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Einen Schulabschluss besitzt der Kläger nicht. Er hat bislang auch keine Berufsausbildung absolviert oder ansonsten beruflich Fuß fassen können. Neben der fehlenden wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse fällt zu Lasten des Klägers vor allem aber auch die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die dadurch von ihm ausgehende Gefahr für die Gesellschaft ins Gewicht. Der Kläger ist seit 2003 immer wieder strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. Insgesamt wurde er in dem Zeitraum von 2004 bis 2012 sieben Mal im Wesentlichen wegen (schweren) Raubes und räuberischer Erpressung sowie Körperverletzungsdelikten, zuletzt durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 08.01.2013, 6 KLs 03 Js 1152/11 (42/12), unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 30.08.2012, 3 KLs 21 Js 1190/11 (24/12), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dabei hat sich der Kläger weder durch sein zunehmendes Alter noch durch die ihm gebotenen strafrechtlichen Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich der Kläger auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen und deren teilweise Verbüßung völlig unbeeindruckt gezeigt und ist weiter straffällig geworden. Insbesondere der von dem Kläger am 22.08.2011 verübte, der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 08.01.2013 zugrunde liegende schwere Raub in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der kurz danach am 26.09.2011 gemeinschaftlich begangene schwere Raub, weswegen der Kläger von dem Landgericht A-Stadt mit Urteil vom 30.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist, zeigen nachdrücklich, dass der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt. Beide Straftaten, mit denen der Kläger nicht nur einschlägig rückfällig geworden ist, sondern die zudem noch während laufender Bewährungszeit begangen worden sind, bestätigen, dass es dem Kläger an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder fähig ist, die körperliche Integrität und das Eigentum Anderer zu respektieren und sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen, in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Bei diesen Gegebenheiten entspricht es aber eindeutig den gesetzlichen Wertungen in § 53 Nr. 1 AufenthG, dem Aspekt präventiver Gefahrenabwehr zwingend den Vorrang gegenüber den mit einer Ausweisung verbundenen Nachteilen für den Kläger einzuräumen. Der danach gerechtfertigten Annahme der begründeten Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer schwerer Straftaten durch den Kläger steht weder der Umstand entgegen, dass der Kläger derzeit angeblich mit einer in Deutschland aufenthaltsamen italienischen Staatsangehörigen verlobt ist, noch wird die bestehende Wiederholungsgefahr dadurch abgeschwächt, dass der Kläger sich selbst als den klassischen Mitläufer bezeichnet. Hierfür wäre Voraussetzung, dass es zwischenzeitlich zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers, bei dem bereits mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.07.2007 schädliche Neigungen festgestellt worden sind, gekommen ist. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, bestehen indes nicht. Davon abgesehen, dass der Kläger noch im Dezember 2013 aufgrund einer Schlägerei mit einem Mitgefangenen diszipliniert werden musste, fehlt es nach wie vor an einer abgeschlossenen Tataufarbeitung. Vgl. dazu die in der Gefangenen-Personalakte des Klägers befindlichen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 09.05. und 30.10.2014 sowie vom 08.05.2015 Daran vermag auch der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis durch die angebliche Verlobte des Klägers, dieser nehme in der Justizvollzugsanstalt an einem Anti-Aggressions-Training teil, nichts zu ändern. 2. Der Kläger kann im Weiteren auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, 1386 ff.) die bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels von seiner Klage mit umfasste Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, die in Abs. 1 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von weniger als acht Jahre zu befristen. Über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf nach Abs. 2 der Vorschrift fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ansonsten soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Davon ausgehend kann der Kläger die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von weniger als acht Jahren nicht beanspruchen. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden ist. Wegen der Vielzahl und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten erweist sich die Festsetzung einer Sperrfrist von acht Jahren auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen und familiären Bindungen in Deutschland nicht als ermessensfehlerhaft. Bei dem Kläger konnte trotz wiederholter Verurteilung sowie Verbüßung von Strafhaft eine dauerhafte Abwendung von einer Straffälligkeit nicht erreicht werden. Er ist nicht nur wiederholt einschlägig mit Eigentums- und Körperverletzungsdelikten rückfällig geworden, sondern hat diese teilweise auch während laufender Bewährungszeit begangen. Vor diesem Hintergrund einer von dem Kläger nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter ist die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls durch den Beklagten auf acht Jahre festgelegte Sperrfrist rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt am 17.12.2010 befristet bis zum 03.09.2011 auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. 4. Erweisen sich danach sowohl die Ausweisung des Klägers als auch die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708, Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 X 5.000,-- € =) 10.000,-- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der im April 1989 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 1990 gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Der Kläger hat vier Geschwister, die ebenso wie seine Eltern in Deutschland leben. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er nach der neunten Klasse ohne Schulabschluss verließ. Ein sich daran anschließendes Berufsvorbereitungsjahr brach der Kläger vorzeitig ab; eine Berufsausbildung hat der Kläger nicht absolviert. Am 15.05.2000 erhielt der bis dahin lediglich geduldete Kläger auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt vom 18./19.11.1999 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG. Am 24.08.2001 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zuletzt war der Kläger im Besitz einer bis zum 03.09.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger war seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 22.12.2003 sah die Staatsanwaltschaft A-Stadt wegen Diebstahls geringwertiger Sachen von einer Strafverfolgung des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Mit Urteil vom 20.07.2004 befand ihn das Amtsgericht A-Stadt der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Raub für schuldig und verpflichtete ihn zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Am 28.04.2005 folgte eine Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest. Mit Urteil vom 22.11.2005 verhängte das Amtsgericht A-Stadt gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Diebstahl unter Einbeziehung der Verurteilung vom 28.04.2005 einen Jugendarrest von drei Wochen. Wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Raubes in einem minderschweren Fall verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger am 26.03.2007 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Am 19.03.2008 erfolgte eine weitere Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt wegen gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen, versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung sowie gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, weswegen der Kläger unter Einbeziehung der Verurteilung vom 26.03.2007 durch das Amtsgericht A-Stadt zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Nach teilweiser Verbüßung seiner zweijährigen Jugendstrafe wurde der Kläger am 26.09.2011 erneut straffällig und durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 30.08.2012, 3 KLs 21 Js 1190/11 (24/12), wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 08.01.2013, 6 KLs 03 Js 1152/11 (47/12), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 30.08.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen in dem Strafurteil wurde dabei zu Gunsten des Klägers unter anderem berücksichtigt, dass er die Straftaten von Anfang an vorbehaltlos eingeräumt hat. Zu Lasten des Klägers fiel dagegen ins Gewicht, dass er wegen einschlägiger Delikte erheblich vorbestraft war und zum Tatzeitpunkt unter Bewährungsaufsicht stand. Unter Hinweis auf die von ihm zuletzt verübte Straftat teilte der Beklagte dem Kläger, der am 14.03.2012 die Verlängerung seiner bis zum 03.09.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, mit Schreiben vom 15.04.2013 mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG eine Ausweisungsverfügung zu erlassen und seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 15.04.2014 bat der Kläger, ihm die Möglichkeit zu geben, seine Bereitschaft, sich zu ändern, unter Beweis zu stellen, um auch weiterhin eine Zukunft in Deutschland zu haben. Bei den von ihm verübten Straftaten habe er ein deutliches Reifedefizit aufgewiesen. Ihm seien als Mittäter die Tatbeiträge der anderen Täter zugerechnet worden. Er sei der klassische Mitläufer gewesen und zur Tatbegehung gedrängt worden. Sein bisheriger Lebenslauf sei zwar durch ein sehr geringes Durchhaltevermögen gekennzeichnet gewesen. Mit seiner Freundin habe er nunmehr aber eine Bezugsperson, die Vorbildfunktion hinsichtlich eines nicht kriminellen Lebenswandels wahrnehme. Mit deren Hilfe habe er es zudem geschafft, seine finanzielle Situation zu verbessern. In der Justizvollzugsanstalt beginne er in Kürze eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er in der noch verbleibenden Haftzeit abschließen werde. Er sei charakterlich nachgereift und zeige auch im Strafvollzug ein zurückhaltendes, ruhiges, unauffälliges und freundliches Verhalten. Mit Bescheid vom 09.05.2014 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab; zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf acht Jahre befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle aufgrund seiner beiden zuletzt erfolgten Verurteilungen die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift werde ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG bestehe im Fall des Klägers nicht. Zwar halte er sich seit August 1990 im Bundesgebiet auf und habe sich zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG befunden. Deren Verlängerung sei aber verspätet am 14.03.2012 beantragt worden. Die ihm erteilte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG stehe dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich. Der Kläger könne auch aus Art. 8 EMRK keine weitergehenden Rechte herleiten. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte des Klägers auf Achtung des Familien- sowie seines Privatlebens sei nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Schutzwürdige Belange des Privatlebens, die so gewichtig wären, dass sie die Ausweisung des Klägers als unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Auch die familiären Bindungen des Klägers zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen begründeten im Rahmen des Art. 8 EMRK nicht die Unverhältnismäßigkeit seiner Ausweisung. Der Kläger sei mittlerweile volljährig und keiner seiner Familienangehörigen sei auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen. Da der Kläger aufgrund seiner Volljährigkeit nicht mehr auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen sei, könne er auch aus Art. 6 Abs. 1 GG keinen besonderen Ausweisungsschutz für sich herleiten. Aufgrund seines Alters sei es dem Kläger zuzumuten, seine etwaig nur rudimentär vorhandenen Sprachkenntnisse im Libanon zu erweitern und zu vertiefen. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration sei nicht vorhanden. Gegen den Kläger spreche, dass er seit mehreren Jahren in erheblichem Umfang strafrechtlich, vor allem durch Gewalt- und Eigentumskriminalität, in Erscheinung getreten sei. Bereits ausgesprochene Verurteilungen hätten den Kläger nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen können. Unbeeindruckt habe er während laufender Bewährungszeit eine weitere einschlägige Straftat begangen. Auch habe ihn eine bereits im Februar 2009 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung nicht beeindrucken können. Sein vollzugsadäquates Verhalten in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt wurzele augenscheinlich nicht in einer tiefgreifenden Änderung seiner inneren Einstellung. Zudem lasse sich nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt A-Stadt ohne therapeutische Aufarbeitung der Tat aufgrund der immer wieder einschlägigen Gewaltdelinquenz, der Bewährungsbrüchigkeit, der schon gemachten Hafterfahrung wie auch der im Vollzug vorgefallenen Schlägerei mit einem Mitgefangenen eine erhöhte Missbrauchs- bzw. Rückfallgefahr erkennen. Das mehrfache Begehen einschlägiger Straftaten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zeige, dass der Kläger nicht gewillt sei, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Seine Ausweisung sei daher gerechtfertigt, um zu verhindern, dass weitere einschlägige Straftaten begangen würden. Arglose Dritte müssten vor mit Gewalt verbundenen Überfällen durch den Kläger geschützt werden. Außerdem diene die Ausweisung des Klägers dazu, anderen Ausländern die Folgen von Gesetzesverstößen vor Augen zu führen und zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuhalten. Selbst eine hilfsweise Entscheidung unter Ermessensgesichtspunkten führte im Fall des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei sachgerechter Ermessensausübung unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Umstände würden die Gründe für eine Ausweisung des Klägers dessen berechtigte Interessen an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Die von dem Kläger beantragte Verlängerung der ihm bis zum 03.09.2011 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis sei schon deshalb abzulehnen, weil deren Verlängerung die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Überdies erfülle der Kläger nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraussetze, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Ebenfalls ausgeschlossen sei eine abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG zulässige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, weil der Ausreise des Klägers keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe entgegenstünden. Da bei dem Kläger derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich zukünftig straffrei verhalten werde, sei eine zeitnahe Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht angebracht. Um das Ziel der Ausweisung zu erreichen, müsse die Frist so bemessen sein, dass die Ausweisung eine nachhaltige Wirkung auf den Kläger habe. Unter Berücksichtigung der Beziehung des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern sowie der zu seinen Gunsten bei der Urteilsfindung des Landgerichts A-Stadt angeführten Argumente erscheine eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. der Abschiebung auf einen Zeitraum von acht Jahren als angemessen. Der hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 13.06.2014 eingelegte Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2014, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23.09.2014 zugestellt, im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 09.05.2014 zurückgewiesen. Am 20.10.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 09.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2014 beruft. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 18.05.2015, 6 K 1801/14, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt 50 VRs 03 Js 1152/11, die Gefangenen-Personalakte des Klägers sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.