Beschluss
5 A 513/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0725.5A513.16.Z.0A
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Leitsätze
Die Befugnis, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Hess KiStG ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), knüpft an die konkrete Steuerberechtigung einer Kirche hinsichtlich des Ehegatten im Sinne von § 1 Hess KiStG an.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2015 - 6 K 1801/14.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 815,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befugnis, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Hess KiStG ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), knüpft an die konkrete Steuerberechtigung einer Kirche hinsichtlich des Ehegatten im Sinne von § 1 Hess KiStG an. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2015 - 6 K 1801/14.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 815,43 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2015 bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche, ihr Ehemann konfessionslos und seit dem 1. Januar 2012 Mitglied im "Bund für Geistesfreiheit Augsburg", der in Bayern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zur Kirchensteuer für das Jahr 2012, soweit darin ein anteiliges besonderes Kirchgeld enthalten ist, dass erhoben wird, weil ihr Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - VwGO -) begründen diesen Zulassungsgrund nicht. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung infrage gestellt werden. Dabei verlangt die Darlegungspflicht, sich in der Begründung des Zulassungsantrags konkret mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Insofern genügt eine pauschale Verweisung auf Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren den Darlegungsanforderungen nicht. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente begründen keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn. Er trägt vor, in § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen - Hessisches Kirchensteuergesetz - Hess KiStG - werde der Begriff "steuerberechtigt" und nicht "steuererhebend" verwendet. Dieser setze lediglich die Berechtigung und nicht die tatsächliche Erhebung einer Steuer durch die Körperschaft, in der der konfessionslose Ehegatte Mitglied sei, voraus. Bei dem "Bund für Geistesfreiheit Augsburg" handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und damit um eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft, die allerdings keine erhebe. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 1 Hess KiStG können Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aufgrund von Kirchensteuerordnungen, die der staatlichen Genehmigung bedürfen (§ 7 Hess KiStG), Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben. Gleiches gilt gemäß § 16 Hess KiStG für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Bereits aus diesem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Berechtigung, Kirchensteuern zu erheben, konkret gefasst ist. Das bedeutet, sie setzt für Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht nur die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft voraus, sondern auch den Erlass einer Kirchensteuerordnung. Daraus ergibt sich, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Hess KiStG, nach der von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) erhoben werden kann, an diese in § 1 Hess KiStG geregelte konkrete Berechtigung, Steuern zu erheben, anknüpft. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch der des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erhebung von Kirchensteuern zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann. Dieser kann nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28 Oktober 2010 - 2 BvR 591/06 u.a. -, NJW 2011, 365 m. w. N.; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, BFHE 211, 90; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, BVerwGE 52, 104, ausdrücklich zum hessischen Kirchensteuergesetz; FG Nürnberg, Urteil vom 18. Juni 2009 - 6 K 49/2008 -, KirchE 53, 397; sämtlich auch Juris). Insofern ist im vorliegenden Fall auch nicht Anknüpfungspunkt des besonderen Kirchgelds das Einkommen des Ehegatten der Klägerin, sondern vielmehr ihr eigener persönlicher Lebensführungsaufwand. Insofern geht auch das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin, diese Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Hess KiStG lasse das Selbstbestimmungsrecht der Weltanschauungsgemeinschaften gemäß Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 Grundgesetz unbeachtet, fehl. Das von ihm so bezeichnete Selbstbestimmungsrecht des "Bundes für Geistesfreiheit Augsburg" bleibt unberührt, auch seine eventuell bestehende Berechtigung, Kultussteuern zu erheben. Worauf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin, es sei durchaus denkbar, dass diese weder in einer glaubens- noch einer konfessionsverschiedenen Ehe lebe, und insofern könne eine Regelungslücke vorliegen, abzielt, erschließt sich dem Senat nicht. Aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit die Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hier benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage, was unter einer steuerberechtigten Kirche gemäß § 2 Hess KiStG zu verstehen ist und ob hierunter nur Kirchen bzw. Weltanschauungsgemeinschaften fallen, die auch tatsächlich von dem Recht Gebrauch machen und Steuern erheben, oder auch solche, die im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts hierauf verzichten. Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie aus der Systematik der §§ 1 und 2 Hess KiStG ohne besondere Schwierigkeiten zu beantworten ist, wie der Senat im Vorhergehenden unter den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).