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Urteil

6 K 1993/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0818.6K1993.14.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 6 S 2 BhV SL, wonach in Fällen, in denen für ein Arzneimittel ein Festbetrag nach SGB V (juris: SGB 5) festgesetzt ist, die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig sind, entspricht nicht den Anforderungen des Rechtsstaats - und des Demokratieprinzips und ist deshalb unwirksam.(Rn.20) 2. In solchen Fällen verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, dass Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig sind, wenn bei ihrer Verordnung den Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit nach §§ 67 Abs 2 S 1 SBG (juris: BG SL), 4 Abs 1 Nr 1 BhV SL Rechnung getragen ist.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 03.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 25.08.2014 Beihilfe zu den Aufwendungen für das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten unter Zugrundelegung eines beihilfefähigen Betrages in Höhe von 79,61 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 6 S 2 BhV SL, wonach in Fällen, in denen für ein Arzneimittel ein Festbetrag nach SGB V (juris: SGB 5) festgesetzt ist, die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig sind, entspricht nicht den Anforderungen des Rechtsstaats - und des Demokratieprinzips und ist deshalb unwirksam.(Rn.20) 2. In solchen Fällen verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, dass Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig sind, wenn bei ihrer Verordnung den Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit nach §§ 67 Abs 2 S 1 SBG (juris: BG SL), 4 Abs 1 Nr 1 BhV SL Rechnung getragen ist.(Rn.23) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 03.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 25.08.2014 Beihilfe zu den Aufwendungen für das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten unter Zugrundelegung eines beihilfefähigen Betrages in Höhe von 79,61 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten unter Zugrundelegung eines beihilfefähigen Betrages in Höhe von 79,61 Euro. Der dies ablehnende Beihilfebescheid des Beklagten vom 03.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.06.2012 vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 08.11.2012, 5 C 2.12, IÖD 2013, 33, und vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006,195, wonach beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, abzustellen ist sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird, soweit es um Aufwendungen für Arzneimittel in Krankheitsfällen geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO zunächst dahingehend konkretisiert, dass beihilfefähig im Grundsatz unter anderem die vom Arzt oder Zahnarzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel sind. Allerdings bestimmt Satz 2 der vorgenannten Bestimmung einschränkend, dass, sofern für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig sind. Diese Regelung, der auch das streitgegenständliche Medikament Votum 20 mg Filmtabletten unterfällt, ist als Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel allerdings unwirksam. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO getroffene Regelung beschränkt sich auf die Übernahme der Ergebnisse des in § 35 SGB V geregelten Festbetragsverfahrens, d.h. auf die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen konkret vorgenommene Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gebildeten Festbetragsgruppen (Wirkstoffgruppen) und ermittelten Vergleichsgrößen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V), die im Bundesanzeiger bekannt zu machen sind (§ 35 Abs. 7 SGB V) und über die Übersichten erstellt und veröffentlicht werden durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information –DIMDI– auch in abrufbarer Weise in Internet (§ 35 Abs. 8 SGB V). Die darin liegende Übertragung der Entscheidungskompetenz über die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf den Gemeinsamen Bundesausschuss, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildet wird, sowie auf den letztgenannten Spitzenverband entspricht nicht den Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips. Denn die Entscheidungskompetenz wird insoweit auf eine Stelle verlagert, in denen der Dienstherr nicht vertreten ist und die ihre Entscheidungen nicht am Maßstab der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern als Selbstverwaltungsorgan verschiedener als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Gruppierungen zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen hat. Vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.10.2015, 1 A 311/14, und 1 A 350/14, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.03.2015, 5 C 9.14, NVwZ-RR 2015, 743 Die Unwirksamkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO hat allerdings nicht zur Folge, dass Aufwendungen für Arzneimittel gleichsam ohne Rücksicht auf die Kosten beihilfefähig wären. Denn auch in diesem Falle bleibt es bei den allgemeinen Grund-sätzen, dass Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig sind, wenn bei ihrer Verordnung den Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit nach §§ 67 Abs. 2 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO Rechnung getragen ist. Gemessen daran steht dem Kläger zwar kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten unter Zugrundelegung des von ihm seinerzeit gezahlten Anschaffungspreises für dieses Medikament in Höhe von 93,83 Euro zu. In dieser Höhe sind die Aufwendungen nämlich nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO als notwendig und angemessen anzuerkennen. Aufwendungen für Arzneimittel sind notwendig im Verständnis von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, wenn sie durch eine medizinisch gebotene Behandlung bedingt sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dient. Der Höhe nach angemessen sind Aufwendungen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht. Vgl. OVG Saarlouis, Urteile vom 23.10.2015, 1 A 311/14 und 1 A 350/15, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 08.11.2012, 5 C 2.12, a.a.O., und vom 18.02.2009, 2 C 23.08, NVwZ 2009, 847, und vom 28.05.2008, 2 C 1.07, IÖD 2008, 246 Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO konkretisiert diese Erfordernisse dabei dahingehend, dass die vom Arzt oder Zahnarzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel vorbehaltlich weiterer in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO enthaltener Ausschlüsse und Einschränkungen beihilfefähig sind. Auch wenn die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen für Arzneimittel in diesem Sinne notwendig und angemessen sind, von der Beihilfestelle zu treffen ist, lässt sich § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO doch entnehmen, dass die ärztliche Verordnung nicht nur Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist, sondern die vom Arzt unter Beachtung seiner Berufspflichten getroffene Entscheidung darüber, mit welchem Medikament die Erkrankung des Patienten zu behandeln ist, im Grundsatz maßgeblich sein soll. Allerdings ist die Beihilfestelle nicht gehalten, die Aufwendungen für ein Medikament im Falle einer entsprechenden ärztlichen Verordnung stets ungeprüft als notwendig und angemessen anzuerkennen, und ist, soweit es um Erkrankungen geht, für deren Behandlung Festbetragsmedikamente zur Verfügung stehen, im Allgemeinen davon auszugehen, dass mit diesen Medikamenten gemäß der Vorgabe des § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich sowie in der Qualität gesicherte Versorgung und damit im Regelfall auch beihilferechtlich eine notwendige und angemessene Behandlung gewährleistet ist. Dies rechtfertigt es, in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen zur Therapie der diagnostizierten Erkrankung zum Festbetrag erhältliche Medikamente existieren, mit Blick auf die Erfordernisse der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen eine besondere Rechtfertigung zu verlangen, wenn nicht ein solches Festbetragsmedikament, sondern ein demgegenüber teureres Medikament ärztlich verordnet und beschafft wird. Denn das teurere Medikament kann nicht als notwendig und die dafür anfallenden Kosten können nicht als angemessen anerkannt werden, wenn ein vergleichbar geeignetes Medikament zu dem geringeren Festpreis erhältlich ist. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.10.2015, 1 A 311/14 und 1 A 350/14, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 18.02.2009, 2 C 23.08, a.a.O., und vom 28.05.2008, 2 C 1.07, a.a.O. Davon ausgehend sind die Aufwendungen des Klägers für das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten mit dem Wirkstoff Olmesartan medoxomil / Olmesartan auf der Grundlage der beihilferechtlichen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO zwar nicht in voller Höhe beihilfefähig. Denn es existieren eine ganze Anzahl von blutdrucksenkenden Arzneimitteln der verschiedensten Hersteller, die ebenso wie das streitgegenständliche Arzneimittel den Wirkstoff Olmesartan medoxomil / Olmesartan enthalten und, wenngleich zwar nicht zu dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Festbetrag von 29,60 Euro, so doch zumindest zu einem unter dem Betrag von 93,83 Euro für das Arzneimittel Votum 20 mg Filmtabletten liegenden Preis erhältlich sind, wie etwa das Medikament Olmetec 20 mg zu einem Preis von 79,61 Euro. Vgl.https://portal.dimdi.de/festbetragsrecherche/difDocs.xhtml? pzn=02170137 Zumindest in Höhe des Anschaffungspreises für das letztgenannte Medikament sind die dem Kläger entstandenen Aufwendungen im Rahmen der bestehenden Notwendigkeit der Behandlung seiner Ehefrau mit blutdrucksenkenden Arzneimitteln aber als notwendig und angemessen im Verständnis von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO anzuerkennen mit der Folge, dass der Kläger die Gewährung einer Beihilfe unter Zugrundelegung eines Betrages von 79,61 Euro beanspruchen kann. Dass eine gleich wirksame Behandlung der Erkrankung der Ehefrau des Klägers nicht auch mit dem wirkstoffgleichen, aber preisgünstigeren Medikament Olmetec 20 mg gewährleistet gewesen wäre, ist weder dargetan noch den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. med. M. vom 18.08.2014 und 08.03.2016 zu entnehmen. Auf eine Behandlung seiner Ehefrau mit einem blutdrucksenkenden Medikament mit einem anderen Wirkstoff, das zu dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Festbetrag in Höhe von 29,60 Euro erhältlich ist, muss sich der Kläger demgegenüber nicht verweisen lassen. Zwar gibt es in der Festbetragsgruppe der Angiotensin-II-Antagonisten, der auch das Medikament Votum 20 mg Filmtabletten angehört, eine Reihe von Arzneimitteln, die zwar nicht denselben Wirkstoff aufweisen wie das Medikament Votum 20 mg Filmtabletten, deren Wirkstoff indes gleichwohl pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar ist, insbesondere aus einem Wirkstoff besteht, der mit Olmesartan medoxomil verwandt ist, und die zu dem in Rede stehenden Festbetrag von 29,60 Euro erhältlich sind. Vgl. hierzu die Auflistung in dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage IX - Festbetragsgruppenbildung Angiotensin-II-Antagonisten, Gruppe 1, in Stufe 2 nach § 35 Absatz 1 SGB V vom 18.10.2012 Zudem ist aus medizinisch-pharmakologischer Sicht davon auszugehen, dass der Patient im Regelfall auf die Inanspruchnahme preisgünstigerer wirkungsgleicher Arzneimittel verwiesen werden kann, da diese zur Behandlung der diagnostizierten Erkrankungen grundsätzlich geeignet sind. Vgl. Kammerurteile vom 28.12.2015, 6 K 2024/14 und vom 18.12.2015, 6 K 1337/14 Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich des ärztlichen Attestes des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. M. vom 18.08.2014 AT1-Blocker anderer Wirkstoffzusammensetzung nicht verträgt. Deren medizinische Unverträglichkeit hat der behandelnde Facharzt in einer weiteren Bescheinigung vom 08.03.2016 nachvollziehbar erläutert und hierzu im Einzelnen dargelegt, dass versucht worden sei, bei der Ehefrau des Klägers eine Umstellung auf die Generika Candesartan 8 mg sowie Telmisartan vorzunehmen, dies aber nicht zu der erwünschten RR-Senkung geführt habe; zudem seien Nebenwirkungen wie Schwindelattacken sowie gastrointestinale Symptome mit Übelkeit bzw. Brechreiz aufgetreten. Dies stellt jedenfalls eine ausreichende Rechtfertigung für die Verordnung eines gegenüber der zum Festbetrag von 29,60 Euro erhältlichen wirkungsgleichen Arzneimittel teureren Arzneimittels mit dem Wirkstoff Olmesartan medoxomil dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es mit Blick auf den Fürsorgegrundsatz nicht zumutbar, von einem Beihilfeberechtigten zu verlangen, dass er zunächst sämtliche zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel, die zur Behandlung der bei ihm diagnostizierten Erkrankung in Betracht kommen, gleichsam „durchprobiert“ und erst, wenn bei jedem dieser Arzneimittel Nebenwirkungen von einigem Gewicht aufgetreten sind, die Erstattung der Aufwendungen für ein teureres Arzneimittel beanspruchen kann. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015, 1 A 311/14, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 03.07.2012, D 1 KR 22/11 R, zitiert nach juris Dass der Beklagte das der Ehefrau des Klägers ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten in der Vergangenheit in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt hatte, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Aus der Bewilligung in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren folgt auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Beihilfestelle daher prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 28.12.2015, 6 K 2024/14, und vom 22.07.2015, 6 K 971/14; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.2010, 1 A 213/10 m.w.N. Eines entsprechenden vorherigen Hinweises an den Beihilfeberechtigten bedarf es ebenfalls nicht. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende Pflicht, den Beihilfeberechtigten über etwaige Änderungen beihilferechtlicher Regelungen oder deren Handhabung durch die Beihilfestelle zu unterrichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002, 2 B 3.02, BVerwGE 104, 55; ferner Kammerurteile vom 28.12.2015, 6 K 2024/14 und vom 22.07.2015, 6 K 971/14, m.w.N. Bei den Beihilfevorschriften handelt es sich vielmehr um solche, deren Kenntnis bei dem Beihilfeberechtigten vorausgesetzt wird oder die er sich unschwer selbst verschaffen kann, wobei erwartet wird, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, selbst bemüht. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 44,96 Euro festgesetzt. Der als Ruhestandsbeamter dem Grunde nach beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten. Der Bemessungssatz für Beihilfen zu krankheitsbedingten Aufwendungen der Ehefrau des Klägers beträgt 70 v.H. Mit Beihilfeantrag vom 25.08.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter anderem Beihilfe für das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten zu einem Rechnungsbetrag von 93,83 Euro. Mit Beihilfebescheid vom 03.09.2014 wurde der Rechnungsbetrag für dieses Medikament aufgrund der Festbetragsregelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO auf den Festbetrag von 29,60 Euro gekürzt und auf dieser Grundlage Beihilfe gewährt. Zur Begründung enthält der Bescheid den Hinweis, dass für das Medikament als beihilfefähiger Betrag ein Festbetrag zugrunde gelegt worden sei, der niedriger sei als der gezahlte Apothekenabgabepreis. Die Einführung der gemäß § 5 Abs. 6 BhVO zu beachtenden Festbeträge nach dem Fünften Sozialgesetzbuch -SGB V- beruhe darauf, dass auf dem Arzneimittelmarkt oftmals qualitativ gleichwertige, im Anschaffungspreis aber günstigere Arzneimittel zur Verfügung stünden. Beihilfe könne daher nur zu dem jeweiligen Festbetrag, der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland festgesetzt werde, gewährt werden. Die offizielle Liste aller Festbeträge werde in einem 14-tägigen Rhythmus aktualisiert und veröffentlicht. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom 24.10.2014 geltend machte, seiner Ehefrau sei das Medikament Votum 20 mg Filmtabletten unmittelbar nach Einführung der Festpreisbindung für dieses Medikament verordnet worden. Da das Medikament von dem Beklagten bislang vollumfänglich übernommen worden sei, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf die Einführung der Festbetragsregelung hinzuweisen. Der pauschale Hinweis des Beklagten auf eine Veröffentlichung im Internet reiche insoweit nicht aus. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es ein wirkungsgleiches Generika zu dem Medikament Votum bislang nicht gebe. Seine Ehefrau müsse zunächst ärztlich neu eingestellt werden, was gegebenenfalls eines längeren Umstellungszeitraums bedürfe. Bis zu einer abschließenden Feststellung, welches Medikament seiner Ehefrau verabreicht werden könne, bestehe ein Anspruch auf volle Kostenübernahme des Medikaments. Ferner fehle es in diesem Zusammenhang an einer Härtefallregelung. Die Notwendigkeit einer Härtefallregelung zeige sich darin, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass es für das Medikament Votum kurzfristig zur Anwendung einer Festbetragsregelung komme. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO. Nach § 35 SGB V setze der GKV-Spitzenverband für jede der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gebildeten Festbetragsgruppe Höchstbeträge für einzelne pharmazeutische Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen fest, bis zu deren Erreichen die Kosten für Arznei- und Heilmittel übernommen würden. Diese Beträge seien so festzusetzen, dass auf ihrer Grundlage eine hinreichende und angemessene Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sei, bei der auch Behandlungs- und Therapiealternativen zur Verfügung stünden. Welche Arzneimittel davon betroffen seien und in welcher Höhe der Festbetrag angesetzt worden sei, könne auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information nachgelesen werden. Sei für ein Arzneimittel ein Festbetrag nach SGB V festgesetzt, seien die Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Die Mehrkosten seien vom Patienten als Zuzahlung zu tragen. Diese Regelung sei auch im vorliegenden Fall angewandt worden, da für das Mittel Votum ein Festbetrag bestehe. Ausnahmen von dieser Regelung sehe das Beihilferecht nicht vor. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Krankheitsgründen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfange. Die durch die Beihilfevorschriften notwendige Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung könne zwar zu Härten und Nachteilen führen. Diese müssten allerdings, solange sie nicht existenzbedrohend seien, hingenommen werden. Eine Verpflichtung, den Kläger über alle sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für ihn einschlägigen Vorschriften zu belehren, folge auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. In der Regel könnten Rechtsnormen als bekannt angesehen werden, wenn sie in amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht seien. In diesen Fällen habe der Betroffene die ihm aus der Unkenntnis der Bestimmungen erwachsenden Nachteile zu tragen. Am 18.11.2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren aus den Gründen seines Widerspruchs weiterverfolgt. Ergänzend weist er darauf hin, dass die sich aus der BhVO ergebenden Einschränkungen der Beihilfe für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen gegen höherrangiges Recht verstießen. Die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen sei mit Blick auf die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht rechtswirksam beschränkt, sofern es an einer normativen abstrakt-generellen Härtefallregelung fehle, die verhindere, dass dem Beamten unvermeidbare Aufwendungen verblieben, welche er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könne. Da die BhVO eine solche Härtefallregelung nicht enthalte, seien Leistungsausschlüsse und -beschränkungen unanwendbar mit der Folge, dass es für Aufwendungen im Krankheitsfall unter der Voraussetzung ihrer medizinischen Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit bei dem uneingeschränkten Beihilfeanspruch verbleibe. Aus dem Attest des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. med. M. vom 18.08.2014 ergebe sich, dass seine Ehefrau zur Blutdrucksenkung auf das ihr verordnete Originalpräparat Votum mit dem Wirkstoff Olmesartan angewiesen sei, weil sie AT1-Blocker anderer Wirkstoffzusammensetzungen nicht vertrage. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 03.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2014 zu verpflichten, das seiner Ehefrau ärztlich verordnete Medikament Votum 20 mg Filmtabletten in Höhe von 93,83 Euro als beihilfefähig anzuerkennen und ihm den daraus resultierenden Beihilfebetrag zu bewilligen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass die Festbetragsregelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO nach den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des OVG des Saarlandes zwar unwirksam sei, da sie keine Begrenzung enthalte. Gleichwohl habe die Unwirksamkeit der Vorschrift nicht zur Folge, dass Aufwendungen für Arzneimittel ohne Rücksicht auf ihre Kosten beihilfefähig seien. Aufwendungen für Arzneimittel seien gemäß §§ 67 Abs. 2 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO vielmehr nur dann beihilfefähig, wenn sie angemessen und notwendig seien. Der Höhe nach angemessen seien Aufwendungen, wenn und soweit keine wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung stehe. Im Allgemeinen sei davon auszugehen, dass bei Erkrankungen, für deren Behandlung Festbetragsmedikamente zur Verfügung stünden, eine notwendige und angemessene Behandlung gewährleistet sei. Denn die Festbetragsmedikamente gewährleisteten grundsätzlich eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte medizinische Versorgung. Es bedürfe daher einer besonderen Rechtfertigung, wenn nicht ein Festbetragsmedikament, sondern ein teureres Medikament verordnet und beschafft werde. Da mehrere Festbetragsmedikamente zur Verfügung stünden, sei hierzu eine substantiierte ärztliche Begründung erforderlich, weshalb das verschriebene Medikament erforderlich sei. Allein der Hinweis, dass Generika nicht vertragen würden, genüge nicht. Es müsse dargelegt werden, welche Medikamente aus der Festbetragsgruppe eingenommen worden seien und weshalb sie hätten abgesetzt werden müssen. Dass es ein wirkstoffgleiches Generikum zu dem Medikament Votum nicht gebe, sei ebenfalls nicht ausreichend. Eine medizinisch ausreichende Versorgung sei auch dann gegeben, wenn ein Medikament mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung verschrieben werde. Die Umstellung auf ein anderes Medikament sei grundsätzlich zumutbar. Auf eine entsprechende Aufforderung der Kammer hat der Kläger eine weitergehende Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. med. M. vom 08.03.2016 zu den Akten gereicht, in der nochmals bestätigt wird, dass die Ehefrau des Klägers zur Blutdrucksenkung auf das Originalpräparat Votum mit dem Wirkstoff Olmesartan angewiesen sei. Zur Begründung ist in der Stellungnahme weiter ausgeführt, es sei zwar zutreffend, dass für die Arzneimittelgruppe der AT1-Blocker unterschiedliche Generika angeboten würden; diese würden sich aber hinsichtlich Dosierung, blutdrucksenkender Wirkung sowie Verträglichkeit gegenüber dem der Ehefrau des Klägers verordneten Originalpräparat Votum unterscheiden. Der Rückschluss, dass der Ersatz eines Originalpräparats durch ein Generikum eine gleich gute blutdrucksenkende Wirkung und Verträglichkeit besitze, sei nicht zulässig. Bei der Ehefrau des Klägers sei eine Umstellung auf Candesartan 8 mg versucht worden, ohne dass dies zu der erwünschten RR-Senkung geführt habe. Zudem seien Nebenwirkungen wie Schwindelattacken sowie gastrointestinale Symptome mit Übelkeit bzw. Brechreiz aufgetreten. Gleiches sei unter Anwendung von Telmisartan passiert. Da bei der Anwendung des Originalpräparats Votum bei der Ehefrau des Klägers bei subjektivem und objektivem Wohlbefinden eine sehr gute RR-Einstellung zu verzeichnen gewesen sei, habe sich ärztlicherseits keine Indikation für eine Umstellung auf eine andere antihypertensive Substanzgruppe, wie beispielsweise Calciumantagonisten oder Betablocker, ergeben. Mit Schreiben vom 06.01. und 07.01.2016 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.