Beschluss
6 L 1114/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0823.6L1114.16.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens unter Berücksichtigung des Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs eines Kleinkindes deutscher Staatsangehörigkeit.(Rn.11)
2. Zur Frage einer drohenden Zwangsrekrutierung in Kamerun (verneint).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens unter Berücksichtigung des Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs eines Kleinkindes deutscher Staatsangehörigkeit.(Rn.11) 2. Zur Frage einer drohenden Zwangsrekrutierung in Kamerun (verneint).(Rn.14) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der am …1971 in …/Kamerun geborene Antragsteller ist kamerunischer Staatsangehöriger christlicher Religions- und evangelischer Konfessionszugehörigkeit. Er ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nach seinen Angaben am 01.06.2015 aus Frankreich, und verfügt über einen kamerunischen Reisepass; er gibt an, das Gymnasium besucht zu haben und von Beruf Architekt zu sein. Einen Asylantrag stellte er nicht. Er lebt nach Aktenlage mit der am ...1973 in .../Kamerun geborenen deutschen Staatsangehörigen … in A-Stadt zusammen. Mit Eingang beim Antragsgegner vom 13.01.2016 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 27 AufenthG); hierzu machte er geltend, Frau … erwarte von ihm ein Kind, und reichte vorgeburtliche Urkunden über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter sowie die Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge) des Regionalverbandes A-Stadt vom 21.01.2016 nach. Am 15.02.2016 wurde das Kind … A. in A-Stadt geboren, das deutscher Staatsangehöriger und in dessen Geburtsurkunde vom 02.03.2016 der Antragsteller als Vater eingetragen ist. Nach Aktenlage wurde dem Antragsteller am 10.06.2016 erstmals eine Bescheinigung über die Einreise als unerlaubt eingereister Ausländer (gültig bis 17.06.2016) und am 20.06.2016 erstmals eine Duldung erteilt (gültig bis 19.09.2016). Nach entsprechender Anhörung und schriftsätzlicher Stellungnahme lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.06.2016 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun zur Ausreise auf; für den Fall einer Abschiebung wurde die Wiedereinreise für die Dauer von einem Jahr untersagt. Gegen den ihm am 30.06.2016 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller mit Eingang beim Antragsgegner vom 21.07.2016 Widerspruch ein. Mit Eingang bei Gericht am 25.07.2016 beantragte er die Anordnung dessen aufschiebender Wirkung. II. 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Daher kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, dass es der Antragsteller trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises und gewährter Fristverlängerung jedenfalls bislang versäumt hat, die gebotene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in ordnungsgemäßer Form und nebst den erforderlichen Belegen vorzulegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO), wiewohl die ihm insoweit gewährte erneute Fristverlängerung noch nicht vollständig abgelaufen ist. 2. Der Antrag, der, unbeschadet der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers, bei sachgerechter Auslegung entsprechend § 88 VwGO auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 VwGO mit dem Ziel gerichtet ist, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland geduldet zu werden, ist als solcher statthaft. Namentlich hat sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgesehene Duldungsfiktion auslösen können, da er sich bereits aufgrund seiner unerlaubten Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch die ihm inzwischen erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift darstellt, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 18.08.2016 – 6 L 966/16 -, m.w.N.). Der so verstandene und auch im Übrigen zulässige Antrag ist indes unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zwar ergibt sich der danach erforderliche Anordnungsgrund daraus, dass der Antragsteller gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.06.2016 die Abschiebung nach Kamerun angedroht worden und die ihm gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, seine Abschiebung in sein Heimatland jederzeit möglich ist. Es fehlt freilich an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und er deshalb die Aussetzung seiner Abschiebung beanspruchen könnte. Der Antragsteller kann sich insbesondere - noch - nicht auf das Bestehen eines sicherungsbedürftigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von (§ 27 i.V.m.) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG berufen. Zwar ist danach dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche, wie hier hinsichtlich des Kindes … A. der Fall, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs zu Deutschen steht aber, auch wenn die weiteren Voraussetzungen der genannten Vorschrift gegeben erscheinen und der Antragsteller insbesondere auch mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben und von seinem Sorgerecht Gebrauch machen dürfte, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, weil er ohne das erforderliche (nationale) Visum eingereist ist und von dieser Erteilungsvoraussetzung hier auch nicht nach Satz 2 der Vorschrift abgesehen werden kann (bzw. muss). Dabei kann auf den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 28.06.2016 Bezug genommen werden, dessen Begründung die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das gilt zunächst hinsichtlich der dortigen Ausführungen zur Einholung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise ins Bundesgebiet auf der Grundlage von (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m.) § 39 Nr. 5 AufenthV, aber auch in Bezug auf ein Absehen von der Einhaltung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. In tatsächlicher Hinsicht tragend ist insoweit, dass dem Antragsteller hier - sofern die von ihm vorgelegten Urkunden, wovon jedoch auf der Grundlage seines eigenen Vortrags auszugehen ist, echt sind - vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner zugesagten Vorabzustimmung (§ 31 Abs. 3 AufenthV) nach Auskunft der Deutschen Botschaft Jaunde vom 22.03.2016 (Bl. 20 der Ausländerakte) nach Terminsvergabe und Antragstellung voraussichtlich binnen 48 Stunden ein Visum erteilt werden kann und zudem der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erklärt hat, dass eine Ausreise des Antragstellers „erst zur Wahrnehmung des Termins bei der deutschen Botschaft erfolgen“ muss, so dass von einer nur überaus kurzfristigen Abwesenheit des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen kleinen Sohn auszugehen ist. Der hierauf gestützten Begründung des Antragsgegners, dass die Nachholung des Visumverfahrens hier namentlich nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar ist, und zwar auch nicht im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Kleinkindes und dessen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs, steht der antragstellerische Vortrag im Eilrechtsschutzverfahren nicht entgegen. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner als Ausländerbehörde, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, und 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.05.2016 - 2 B 46/16 – und 29.06.2016 – 2 B 164/16 -, je m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie ist es indes grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Die mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind ebenso wie eine damit einhergehende vorübergehende Trennung von hier lebenden Angehörigen von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Allerdings kann auch eine nur vorübergehende Trennung gegebenenfalls unzumutbar sein. In Betracht kommt dies, wenn die Folgen einer vorübergehenden Trennung ein hohes Gewicht haben. Dann drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, a.a.O., und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, InfAuslR 2006, 925; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2013 - 10 C 11.1314 -, juris). Der Antragsteller hat indes keine diese Annahme rechtfertigenden besonderen Umstände seines Einzelfalls dargetan. Zwar führt die vom Antragsgegner geforderte Nachholung des (nationalen) Visumverfahrens voraussichtlich zu einer verfahrensbedingten Trennung des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen, erst wenige Monate alten Sohn und damit zweifellos zu einem nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1, Art. 8 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft. Dieser stellt sich allerdings nicht als unverhältnismäßig dar. Der Antragsteller beruft sich zwar unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsvorbringen im Wesentlichen darauf, er werde bei einer Rückreise nach Kamerun unverzüglich vom Militär eingezogen und sei sodann „mit dem Leben bedroht“; nach einer Einziehung durch das Militär sei es ihm darüber hinaus nicht mehr möglich, das geforderte Visum zu beantragen und das Visumverfahren nachzuholen sowie wieder nach Deutschland zurückzureisen, so dass seine Rückkehr nicht absehbar sei, zumal der kamerunische Staat bemüht sei, die Staatsangehörigen dem Militär zuzuführen und nicht wieder ausreisen zu lassen. Unabhängig davon, dass es vor dem Hintergrund dieser vom Antragsteller behaupteten Bedrohung an Freiheit, Leib und Leben in seinem Heimatland wenig nachvollziehbar erscheint, dass er die Stellung eines ihm vom Antragsgegner nahegelegten Asylantrags ausdrücklich verweigert, sieht die Kammer diesen Vortrag des Antragstellers auf der Basis der Auskunftslage als frei erfunden an. Zwar hat der Antragsteller bei einer Befragung durch den Antragsgegner am 10.06.2016 die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, verneint (Bl. 34 der Ausländerakte). Allerdings weist bereits der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kamerun vom 09.12.2015 (Stand: Oktober 2015; juris-Fundstelle 17908724) darauf hin, dass in Kamerun eine Wehrpflicht nicht besteht (dort unter Ziff. 1.6, S. 9). Auch der Länderreport Kamerun des Vereinigten Königreichs (Border and Immigration Office) vom 16.01.2008 (juris-Fundstelle jaf-12307200) führt aus, dass es in Kamerun keine Wehrpflicht gibt, der Militärdienst freiwillig ist und Rekrutierungen auf freiwilliger Basis und in der Regel nur vom 18. bis zum 22. Lebensjahr erfolgen (dort Ziff. 11.01 und 11.02, S. 30: „11.01 The minimum age for enrolment is 18; service is voluntary.“ und „11.02 There is no conscription. Recruitment is on a voluntary basis. The maximum age for recruitment is normally 22 years.”). Dem entspricht eine Auskunft des Auswärtigen Amts vom 18.07.2002 an das VG Potsdam (juris-Fundstelle jaf-5087650), wonach es in Kamerun „überhaupt keine Zwangsrekrutierungen“ gibt und auch keinen allgemeinen Wehrdienst (dort Ziff. 1 und 2.). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem entsprechenden antragstellerischen Vortrag offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Die Kammer ist demgegenüber davon überzeugt, dass der bereits 45 Jahre alte Antragsteller bei einer Rückkehr nach Kamerun zur Nachholung des Visumverfahrens weder vom Militär eingezogen wird, geschweige denn unverzüglich, noch überhaupt für eine Nachholung des Wehrdiensts in Betracht kommt. Daher bleibt es dabei, dass für eine zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier erforderliche Nachholung des Visumverfahrens von einer nur überaus kurzfristigen Abwesenheit des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen kleinen Sohn ausgegangen werden muss und auch mit Blick auf eine gemäß Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des hohen Gewichtes der Betroffenheit eines noch sehr kleinen Kindes von einer Unzumutbarkeit der Nachholung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegend keine Rede sein kann (vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse der Kammer vom 03.08.2016 – 6 L 696/16 – und vom 09.06.2016 – 6 L 205/16 -, je m.w.N.). Somit ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers im Falle einer Weigerung, freiwillig zur Nachholung des Visumverfahrens auszureisen, aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, so dass auch die den gesetzlichen Anforderungen der §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen Bedenken unterliegt. Hinsichtlich der Befristung der Wirkung der Abschiebung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) gemäß § 11 AufenthG auf ein Jahr kann auf die Ausführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 28.06.2016 verwiesen werden, denen die Kammer insoweit folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal damit gerade auch dem nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der familiären Belange des Antragstellers entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag angemessen Rechnung getragen wird. Nach allem besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Abschiebungsschutz kein Anlass, so dass der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen ist. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.