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Beschluss

2 K 2565/23

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0207.2K2565.23.00
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Leitsätze
1. Fordert die Kassenärztliche Vereinigung Vergütungen nach § 7a Abs. 5 TestV (juris: CoronaTestV 2021-10) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Leistungsempfänger zurück, ist Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zu suchen. Zahlt die Kassenärztliche Vereinigung Vergütungen nach der TestV hingegen nicht aus, ist Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen.(Rn.18) 2. Aus dem Wortlaut des § 9 TestV (juris: CoronaTestV 2021-10) ist ersichtlich, dass keine Trennung zwischen den Bestandteilen der ärztlichen Laborleistungen und sonstigen Laborleistungen vorgesehen ist. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Auswertung von PCR-Testungen vorgenommen werden, sind demnach nur abrechenbar, sofern sie unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.(Rn.33) 3. Zuständig für eine Beauftragung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV (juris: CoronaTestV 2021-10) ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.(Rn.43)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.008.088,91 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fordert die Kassenärztliche Vereinigung Vergütungen nach § 7a Abs. 5 TestV (juris: CoronaTestV 2021-10) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Leistungsempfänger zurück, ist Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zu suchen. Zahlt die Kassenärztliche Vereinigung Vergütungen nach der TestV hingegen nicht aus, ist Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen.(Rn.18) 2. Aus dem Wortlaut des § 9 TestV (juris: CoronaTestV 2021-10) ist ersichtlich, dass keine Trennung zwischen den Bestandteilen der ärztlichen Laborleistungen und sonstigen Laborleistungen vorgesehen ist. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Auswertung von PCR-Testungen vorgenommen werden, sind demnach nur abrechenbar, sofern sie unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.(Rn.33) 3. Zuständig für eine Beauftragung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV (juris: CoronaTestV 2021-10) ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.(Rn.43) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.008.088,91 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin. Das Landratsamt Enzkreis - Gesundheitsamt - (im Folgenden: Gesundheitsamt) beauftragte die Antragstellerin mit Verfügung vom 27.07.2021 mit der Durchführung von Testungen während der Corona-Pandemie. Die Antragstellerin betrieb in der Folge unter der Registriernummer XXX eine Teststelle, in welcher medizinische Testungen auf das Virus SARS-CoV-2 durchgeführt wurden. Das Gesundheitsamt stellte bei einer Kontrolle am 08.11.2021 fest, dass in der Teststelle erhebliche Hygienemängel bestünden. Die anwesenden Mitarbeiter hätten teilweise kein Deutsch verstanden. Die persönlichen Schutzausrüstungen seien unvollständig gewesen. Eine abstreichende Angestellte habe den Mund-Nasen-Schutz falsch herum getragen. Es sei auch kein Arzt anwesend gewesen. Der telefonisch kontaktierte Geschäftsführer der Antragstellerin habe angegeben, der verantwortliche Arzt suche die Teststelle regelmäßig auf und führe die Validierung der PCR-Tests online durch. Die Teststelle wurde sofort geschlossen. Weitere Kontrollen am 10.11.2021 und am 11.11.2021 hätten ebenfalls verschiedene Hygienemängel, nicht ausreichend geschultes Personal sowie keinen präsenten Arzt ergeben. Der am 11.11.2021 telefonisch kontaktierte bei der Antragstellerin beschäftigte Arzt habe auf Nachfrage angegeben, aktuell in der Türkei im Urlaub zu sein, generell ansonsten etwa vier Tage in der Woche im Labor anwesend zu sein. Die Proben verifiziere er online. Das Gesundheitsamt hob die Beauftragung mit Verfügung vom 16.11.2021 auf. Das Gesundheitsamt beauftragte die Antragstellerin erneut mit Verfügung vom 23.12.2021 mit der Durchführung der Testungen. Das Gesundheitsamt stellte bei einer erneuten Kontrolle am 04.04.2022 wieder diverse Hygienemängel fest, weshalb die Beauftragung mit Verfügung vom 08.04.2022 wiederum aufgehoben wurde. Die Antragsgegnerin berechnete mit Bescheid vom 07.07.2022 die von der Antragstellerin beantragten Abrechnungen auf Grund der durch das Gesundheitsamt gewonnenen Erkenntnisse neu und forderte insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.357.694,77 EUR zurück. Dabei forderte sie für die Leistungsmonate August 2021 bis Februar 2022 (ohne November und Dezember 2021, für die seitens der Antragstellerin keine Abrechnung erfolgte) und Mai 2022 bereits geleistete Auszahlungen in Höhe von 466.141,15 EUR zurück und behielt für März, April und Juni 2022 den beantragten Auszahlungsbetrag in Höhe von 891.553,62 EUR ein. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der Überprüfung sachlich-rechnerische Berichtigungen notwendig seien. Mit Einreichung der Abrechnung habe die Antragstellerin konkludent erklärt, die Labordiagnostik dem Stand der Technik entsprechend auch tatsächlich erbracht zu haben. Daher sei seitens der Antragsgegnerin auch die Auszahlung veranlasst worden. Die Labordiagnostik beinhalte indes allgemeine ärztliche Leistungsbestandteile, die nur unter ständiger ärztlicher Aufsicht und Kontrolle vor Ort erbracht werden dürften. Auf Grund der Begehungsprotokolle des Gesundheitsamts sei jedoch davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Arzt vor Ort gewesen sei. Zudem seien in den Monaten April bis Juni 2022 die Abrechnungen ohne die erforderliche Genehmigung des Gesundheitsamts erfolgt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Hinblick auf die Gefahr, dass Rückforderungsansprüche des Bundesamts für Soziale Sicherung uneinbringlich werden könnten, notwendig. Die Antragstellerin legte hiergegen am 20.07.2022 Widerspruch ein und beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung, da der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei und sie finanziell auf die Zahlungen angewiesen sei. Die Antragsgegnerin lehnte dies unter dem 06.10.2022 ab. Der angegriffene Bescheid erweise sich als rechtmäßig. Die von der Antragstellerin zuletzt eingereichten Unterlagen seien – entgegen ihrer Einschätzung – bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Das eingereichte Anwesenheitsprotokoll des angestellten Arztes könne jedoch nicht überzeugen, da dieser im Februar 2022 jeden Tag gearbeitet haben soll. Das entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem habe der angestellte Arzt gegenüber dem Gesundheitsamt am Telefon angegeben, er arbeite in einer Vier-Tage-Woche. Außerdem habe eine Stichprobenauswertung ergeben, dass angegebene Abnahmezeiten für PCR-Testungen mit den Abwesenheitszeiten des Arztes zusammenfielen. Ferner sei die Antragstellerin ab April 2022 nicht mehr beauftragt gewesen, weshalb sie schon deshalb nicht zur Abrechnung berechtigt gewesen sei. Die Antragstellerin ersuchte am 25.10.2022 um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Stuttgart - S 9 KR 3274/22 ER -, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.11.2022 an das Sozialgericht Karlsruhe verwies. Das Sozialgericht Karlsruhe verwies den Rechtsstreit wiederum mit Beschluss vom 13.03.2023 - S 19 KR 2797/22 ER - an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde nahm diese am 30.06.2023 zurück. Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz trägt die Antragstellerin vor, der bei ihr angestellte Arzt habe einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden. Es liege nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass er im Februar 2022 jeden Tag gearbeitet habe. Soweit die Antragsgegnerin moniere, dass in den Monaten April bis Juni 2022 Leistungen ohne die erforderliche Genehmigung zur Abrechnung eingereicht worden seien, sei dies so nicht richtig. Zwar habe das Gesundheitsamt die Teststelle der Antragstellerin geschlossen. Allerdings habe sie weiterhin das Labor im hinteren Bereich der Örtlichkeit betreiben dürfen. Das habe ihr das Regierungspräsidium Tübingen auch bestätigt. Die Antragsgegnerin nehme ferner zu Unrecht an, dass bei den Testungen immer ein Arzt physisch anwesend sein müsse. Soweit die Antragsgegnerin es als problematisch ansehe, dass die Abstrichzeiten bei einem Test den Abwesenheitszeiten des Arztes entsprächen, verkenne sie, dass auch Proben von außerhalb, die in Praxen abgenommen worden seien, untersucht worden seien. Die Antragstellerin legte zudem eine eidesstattliche Versicherung des bei ihr angestellten Arztes vor. In dieser versichert der Arzt an Eides statt, er habe im Februar 2022 an jedem Tag gearbeitet. Die Arbeitszeitaufzeichnung entspreche seiner tatsächlichen Arbeitszeit. Er erinnere sich nicht, im Telefonat mit dem Gesundheitsamt angegeben zu haben, eine Vier-Tage-Woche zu pflegen. Die Antragstellerin beantragt – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.07.2022 gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.07.2022 wiederherzustellen, soweit die Antragsgegnerin für die Leistungsmonate August 2021 bis Februar 2022 und Mai 2022 bereits geleistete Auszahlungen in Höhe von 466.141,15 EUR zurückfordert, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die Leistungsmonate März, April und Juni 2022 den beantragten Auszahlungsbetrag in Höhe von 891.553,62 EUR auszuzahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich sei, dass keine Trennung zwischen den Bestandteilen der ärztlichen Laborleistungen und sonstigen Laborleistungen vorgesehen sei. Daher könne auch keine Trennung im Ablauf der Auswertung von PCR-Testungen in ärztliche und nichtärztliche Tätigkeiten vorgenommen werden. Diese seien vollständig unter ärztlicher Kontrolle durchzuführen, um eine ordnungsgemäße und korrekte Diagnostik gewährleisten zu können und somit eine richtige Auswertung zu erhalten. Die Antragstellerin habe nachweislich nicht immer einen Arzt vor Ort verfügbar gehabt. Eine „Überprüfung“ sei online nicht möglich. Die Abläufe bei der Antragstellerin entsprächen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tätigkeit in einem Labor, welches PCR-Auswertungen vornehme. Gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin sei bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, unter dem Aktenzeichen 27 Js XXX/22 inzwischen ein Strafverfahren wegen (Abrechnungs-)Betrugs anhängig. Die Antragstellerin verkenne zudem, dass für das Labor ab April 2022 keine Beauftragung mehr vorgelegen habe. Es existiere keine zweiteilige Genehmigung. Das Regierungspräsidium Tübingen sei überhaupt nicht dafür zuständig, die Antragstellerin zu beauftragen. Dem Gericht liegt die zur Sache gehörende Akte des Verwaltungsvorgangs vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen. II. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. 1. Die Anträge der Antragstellerin waren zunächst gemäß §§ 88, 122 VwGO – unbeschadet ihrer anwaltlichen Vertretung (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 23.08.2016 - 6 L 1114/16 -, juris Rn. 4; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 88 Rn. 16) – auszulegen. a) Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 07.07.2022 die sofortige Vollziehbarkeit des Rückforderungsbescheids angeordnet. Damit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Rückforderung in Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. b) Soweit die Antragstellerin ausweislich ihres Vortrags auch die Auszahlung für die Leistungsmonate März, April und Juni 2022 begehrt, handelt es sich um ein Begehren, das in der Hauptsache mittels Verpflichtungs- oder Leistungsklage zu verfolgen wäre. § 80 VwGO findet demnach keine Anwendung, wie sich aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt. Daher kann die Antragstellerin ihr Ziel, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den von der Antragsgegnerin einbehaltenen Betrag in Höhe von 891.553,62 EUR zu erhalten, nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. 2. Der im vorbeschriebenen Sinne (1. a) verstandene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.07.2022 gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.07.2022 hinsichtlich der Rückforderung für die Leistungsmonate August 2021 bis Februar 2022 und Mai 2022 ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig ergangen. Die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinreichend ist insofern, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines – möglicherweise mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen – besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (st. Rspr., etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.07.2022 - 1 S 1224/22 -, juris m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Antragsgegnerin noch. Sie macht deutlich, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst ist und gewichtet bei der Abwägung die Interessen des Bundesamts für Soziale Sicherung höher als diejenigen der Antragstellerin. Ob die Erwägungen im Ergebnis ein Überwiegen des Vollzugsinteresses tragen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 03.12.2021 - 2 K 2745/21 -, juris Rn. 23). b) Die Anordnung des Sofortvollzugs hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht der Überprüfung stand. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheids überwiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Allerdings indiziert auch ein offensichtlich rechtmäßiger Bescheid für sich genommen noch kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Dieses ist vielmehr gesondert im Rahmen einer eigenen gerichtlichen Ermessensentscheidung konkret festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997 = juris Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2023 - 2 K 506/23 -, juris Rn. 20). aa) Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.07.2022 voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 7a TestV in der Fassung vom 30.06.2022. Nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 TestV die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Die Vergütung wurde zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV). Die Antragstellerin ist eine vom Landkreis Enzkreis durch eine Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV beauftragte Leistungserbringerin. Als solche kann sie die von ihr erbrachten Testleistungen und die dabei entstandenen Sachkosten gemäß § 7 Abs. 1 TestV gegenüber der Antragsgegnerin als örtlich zuständiger Kassenärztlicher Vereinigung abrechnen. Die Abrechnungen werden durch die Antragsgegnerin in erster Linie auf ihre Plausibilität hin geprüft (§ 7a Abs. 1 Satz 1 TestV). Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 TestV auch verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation konkret zu prüfen. Dies erfolgt zwar in der Regel nur stichprobenartig. Eine vertiefte Prüfung findet statt, sofern hierzu Veranlassung besteht. Diese Verfahrensweise ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Abrechnung um ein Massenverfahren handelt, bei dem eine große Vielzahl von einzelnen Leistungen zusammen mit jeweils einer Mehrzahl von darauf bezogenen Daten anfallen, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht in jedem Einzelfall konkret geprüft werden können. Deshalb sieht das Gesetz eine konkrete Einzelprüfung innerhalb der Masse der abgerechneten Einzelleistungen nur dann vor, wenn im Sinn von § 7a Abs. 2 Satz 1 TestV eine Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn auf Grund einer Mitteilung der zuständigen Gesundheitsbehörde gemäß § 7a Abs. 6 TestV Widersprüche und Unstimmigkeiten erkennbar werden (VG Weimar, Beschl. v. 07.08.2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 13 f.). Die Darlegungslast liegt hierbei gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV ausschließlich bei der Antragstellerin. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Pflicht der Antragsgegnerin zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG insoweit nicht besteht. Die Antragsgegnerin darf ihre Prüfung allein auf die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen stützen. Innerhalb dieser Prüfung ermittelt die Antragsgegnerin, ob die gegenüber ihr abgerechneten Leistungen und Sachkosten vollständig und ordnungsgemäß erbracht und die Dokumentationspflichten vollständig erfüllt wurden, vgl. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV (vgl. zu Vorstehendem: VG Weimar, Beschl. v. 07.08.2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 16). Nach diesen Maßgaben ist die Rückzahlungsaufforderung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Soweit die Antragsgegnerin bereits gewährte Leistungen für die Monate August 2021 bis Februar 2022 zurückverlangt, ist dies rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (a) Die Antragstellerin hat die abgerechneten Leistungen schon nicht ordnungsgemäß erbracht i. S. d. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV. Die Antragsgegnerin war auf Grund der Mitteilungen des Gesundheitsamts vom 08.11.2021, 10.11.2021 und 11.11.2021 verpflichtet, nach § 7a Abs. 2 TestV vertieft in die Prüfung einzusteigen. Nach diesen Meldungen waren bei den verschiedenen Begehungen durch das Gesundheitsamt weder ein Arzt anwesend, noch waren einfache Hygienevorschriften eingehalten. Eine Verständigung zwischen den Mitarbeitern des Gesundheitsamts und den Mitarbeitern der Antragstellerin war auf Grund der Sprachbarriere nicht oder nur rudimentär möglich. Im Einzelnen wird hinsichtlich der dokumentierten Hygieneverstöße – die die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat – auf die Berichte des Gesundheitsamts vom 08.11.2021 und vom 11.11.2021 verwiesen, an deren inhaltlicher Richtigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hegt. Darüber hinaus war bei keiner der Kontrollen des Gesundheitsamts ein Arzt anwesend. Der Auffassung der Antragstellerin, dass dies nicht notwendig gewesen sei, folgt das Gericht nicht. § 9 Satz 1 TestV sieht in der Fassung vom 21.09.2021, die für den Zeitpunkt des Entstehens des Auszahlungsanspruchs der Antragstellerin maßgeblich ist, vor, dass für die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten je Testung 43,56 Euro beträgt. Aus dem Wortlaut des § 9 TestV ist ersichtlich, dass keine Trennung zwischen den Bestandteilen der ärztlichen Laborleistungen und sonstigen Laborleistungen vorgesehen ist. Daher kann auch keine Trennung im Ablauf der Auswertung von PCR-Testungen in ärztliche und nichtärztliche Tätigkeiten vorgenommen werden. Die PCR-Testungen sind vielmehr vollständig unter ärztlicher Kontrolle durchzuführen, um eine ordnungsgemäße und korrekte Diagnostik gewährleisten zu können. Ferner ergibt sich diese Anforderung auch mit Blick auf die überragende Bedeutung der PCR-Testungen für die öffentliche Gesundheitsvorsorge und für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit allgemein. Dafür spricht letztlich auch der Umstand, dass die Diagnose „COVID-19: Positiv“ nach § 24 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1t) IfSG nur durch einen Arzt erfolgen darf. Nur in diesem Fall entsteht zugunsten des Leistungserbringers ein Auszahlungsanspruch. Diesem Verständnis der gesetzlichen Vorgaben hat die Antragstellerin nichts entgegen gesetzt. Soweit sie die Auffassung vertritt, dass es ausreichend sei, wenn ein Arzt – lediglich online, also ortsabwesend – und auch nur zu unregelmäßigen Zeiten die von anderen Personen durchgeführten Tests kontrolliere, ist dem offenkundig nicht zu folgen. Zum einen steht dem bereits der Wortlaut des § 9 Satz 1 TestV entgegen. Aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen ein solches Verständnis bereits im Ansatz nicht zu. Die Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 muss zwingend ärztlich überwacht werden. Denn nur ein Arzt kann – insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nicht medizinisch ausgebildetes Personal in Testzentren wie dem der Antragstellerin tätig sein kann (vgl. § 12 Abs. 3 TestV in der Fassung vom 16.01.2021) – sicherstellen, dass die Proben auswertbar und die Ergebnisse valide sind. Diese Überwachung kann ersichtlich nur vor Ort erfolgen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass das von der Antragstellerin praktizierte Modell weder diesen Vorgaben noch der zugrunde liegenden Intension des Gesetzgebers entspricht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Bericht des Gesundheitsamts vom 11.11.2021, dass der bei der Antragstellerin angestellte Arzt die Proben tatsächlich schon nicht im Ansatz verifizieren konnte. Auf spontane – wegen Urlaubsabwesenheit – telefonische Nachfrage, was er online prüfe, konnte der von der Antragstellerin dienstvertragsrechtlich verpflichtete Arzt nur ersichtlich unzureichende Angaben machen. Darüber hinaus war bereits dem Gesundheitsamt am 10.11.2021 vor Ort die Überprüfung des Testprozesses nicht möglich, da das offensichtlich nicht medizinisch ausgebildete Personal der Antragstellerin die Proben nicht beschriftete. Wenn unter diesen Umständen schon dem Gesundheitsamt vor Ort eine Kontrolle unmöglich ist, kann erst recht keine – sinnvolle – Überprüfung online erfolgen. Des Weiteren waren die durchgeführten Testungen ersichtlich nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Ausweislich des Berichts des Gesundheitsamts vom 10.11.2021 arbeitete eine Mitarbeiterin der Antragstellerin an diesem Tag zwischen einem PCR- und einem Aufreinigungsgerät. Auf Ansprache reagierte sie mangels Sprachkenntnissen nicht. Die vom anwesenden Geschäftsführer der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, die Mitarbeiterin validiere die Geräte lediglich, entsprach ausweislich der Dokumentation des Gesundheitsamts offenkundig nicht den Tatsachen. Abgesehen von Vorstehendem sind erhebliche Zweifel an den abgerechneten Leistungen der Antragstellerin auch auf Grund des Berichts des Gesundheitsamts vom 10.11.2021 angezeigt, in dem dieses dokumentiert, dass die Mitarbeiterin der Antragstellerin an diesem Tag das Datum „04.10.2021“ im PCR-Gerät eingetragen hatte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass dieser Umstand den Verdacht des Abrechnungsbetrugs seitens der Antragstellerin nährt. Inwiefern dies tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt, wird im Rahmen des angängigen Strafverfahrens zu klären sein. Vor diesem Hintergrund muss das Gericht der zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Frage nicht mehr nachgehen, ob es eine Rolle spielen kann, dass die Abwesenheitszeiten des Arztes teilweise mit den Abnahmezeiten für die PCR-Testungen zusammenfielen. Ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich sind die seitens der Antragsgegnerin in Zweifel gezogenen Arbeitszeiten des bei der Antragstellerin angestellten Arztes. Lediglich mit Blick auf ein mögliches Hauptsacheverfahren merkt das Gericht an, dass die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angemerkten Zweifel nicht zu zerstreuen vermochte. Es ist nicht nur widersprüchlich, soweit die Antragstellerin – und in der eidesstattlichen Versicherung auch der bei ihr beschäftigte Arzt – angibt, der angestellte Arzt habe im Februar 2022 auf Grund der erheblichen Arbeitsbelastung zwar jeden Tag gearbeitet. Die tatsächliche Arbeitszeit soll dann aber täglich nur sechs Stunden (bis auf den 01.02.2021, 28.02.2021: sieben Stunden; 06.02.2021: nur vier Stunden; 17.02.2021: 9 Stunden) betragen haben. Des Weiteren würde die Antragstellerin damit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 3 ArbZG einräumen und sich selbst einer Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG belasten. Die vorgenannten Auffälligkeiten reichen jedenfalls bereits für sich genommen, aber erst recht in ihrer Gesamtheit aus, um die Annahme der Antragsgegnerin, die abgerechneten Leistungen seien nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden, zu tragen. Die Antragstellerin hat es damit voraussichtlich bereits nicht vermocht, eine von Widersprüchen in sich sowie von offensichtlichen Fehlern freie ordnungsgemäße Erbringung der Testleistungen darzulegen (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV). (b) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 und 3 TestV für eine Rückforderung vor, hat die Antragsgegnerin die bereits ausbezahlten Beträge zurückzufordern, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zusteht („haben … zurückzuerstatten“). Diese Rechtsfolge ist hier auch verhältnismäßig, insbesondere ist sie nicht unangemessen. Zwar bedeutet dies für die Antragstellerin, einen erheblichen Betrag aufbringen zu müssen, den sie möglicherweise bereits anderweitig verplant oder verbraucht hat. Allerdings steht diese Folge grundsätzlich nicht außer Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin vor allem erstrebten Zweck, unberechtigt ausbezahlte Beträge, die einen Schaden für die Allgemeinheit darstellen, möglichst schnell zurückzuerhalten. Dies folgt bereits daraus, dass anderenfalls Rückforderungen allein angesichts der Volumina der Vergütungen der Testung ausgeschlossen wären. Gesichtspunkte von Substanz, weshalb dies vorliegend anders zu bewerten sein sollte, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Die Rückforderung erfolgte ferner zu Recht für den Monat Mai 2022. Die Antragstellerin war auf Grund des Bescheids des Gesundheitsamts vom 04.04.2022 ab April 2022 nicht mehr beauftragt i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV. Das Gesundheitsamt ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖGDG sachlich für die Beauftragung zuständig. Für eine – landesweit ausschließliche – Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen ist nichts ersichtlich. Aus der E-Mail des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.01.2022 ergibt sich auch nichts Gegenteiliges. In dieser bestätigt das Regierungspräsidium Tübingen zwar, dass es für die Genehmigung der von der Antragstellerin geplanten Tätigkeiten zuständig ist. Eine Beauftragung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV wurde damit aber erkennbar nicht erteilt. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte gegenteilige Auffassung ist ohnehin bereits in sich widersprüchlich: Träfe ihre Annahme, das Regierungspräsidium Tübingen könne eine Beauftragung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 – und damit eine Berechtigung zur Abrechnung nach § 7 TestV – erteilen, hätte die Antragstellerin frühere „Genehmigungen“ – gemeint dürften Beauftragungen sein – des Regierungspräsidiums Tübingen als Grundlage für ihr Tätigwerden heranziehen müssen. Ausweislich der Behördenakte der Antragsgegnerin hat jedoch die Antragstellerin bislang ausschließlich die Beauftragungen durch das Gesundheitsamt als relevant i. S. d. § 7 Abs. 5 TestV angesehen und vorgelegt. Ferner hätte sie – ihre Auffassung als richtig unterstellt – auch für die Monate November und Dezember 2021 Leistungen abrechnen können. Unstreitig hat die Antragstellerin indes bei der Antragsgegnerin keine Leistungen für die Monate November und Dezember 2021 abgerechnet. Offensichtlich ging sie daher zu Recht davon aus, dass die Aufhebung der Beauftragung in vom 16.11.2021 durch das Gesundheitsamt dazu führte, dass ihr eine Abrechnung versagt blieb. bb) Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung vor, welches das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Verfügung vom 07.07.2022 im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegend überwiegt. Es besteht das erhebliche öffentliche Interesse, bereits geleistete Auszahlungen in Höhe von 466.141,15 EUR, mithin fast eine halbe Million Euro, so zeitnah als möglich wieder der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin auf Grund der fehlenden Beauftragung durch das Gesundheitsamt nunmehr ohnehin keine Testungen mehr durchführen kann, muss ihr privates, in diesem Fall wenig schutzwürdiges Interesse, voraussichtlich zu Unrecht erhaltene Gelder einstweilen behalten zu dürfen, zurückstehen. Die Antragstellerin hat insofern auch keine Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen, die einen besonderen Härtefall begründen könnten, auf dessen Grundlage eine Vollziehung trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit hier ausscheiden könnte. Solche sind auch mit Blick darauf, dass die Entscheidung für die Antragstellerin möglicherweise die Insolvenz bedeuten kann, nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie plane die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums und sei daher auf die Zahlungen der Antragsgegnerin angewiesen, ist dies hier ersichtlich nicht von Bedeutung. 3. Der weitere Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die Leistungsmonate März, April und Juni 2022 den beantragten Auszahlungsbetrag in Höhe von 891.553,62 EUR auszuzahlen, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ermächtigungsgrundlage für den Einbehalt des beantragten Auszahlungsbetrags in Höhe von 891.553,62 EUR seitens der Antragsgegnerin ist § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV in der Fassung vom 30.06.2022. Danach können Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 TestV durch die Kassenärztliche Vereinigung während einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgesetzt werden. a) Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. 2. b) aa) (1)) stand der Antragstellerin für den Leistungsmonat März 2022 kein Auszahlungsanspruch zu, da sie die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat. b) Für die Leistungsmonate April und Juni 2022 lag nach dem oben Ausgeführten keine Beauftragung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 vor, sodass der Antragstellerin auch für diese Leistungsmonate kein Auszahlungsanspruch zusteht (vgl. 2. b) aa) (2)). c) Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind in diesem Zusammenhang weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Antragsgegnerin den rechtlichen Rahmen verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe oder Denkgesetze verletzt oder sachfremde Überlegungen angestellt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Hierfür ist nichts erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG, soweit sich die Antragstellerin gegen die Rückforderung wendet. Das Gericht hält in Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts – hier 466.141,15 EUR – für angemessen, sodass sich diesbezüglich ein Streitwert in Höhe von 116.535,29 EUR ergibt. Soweit die Antragstellerin zudem die Auszahlung von 891.553,62 EUR begehrt, ist dieser Wert als Streitwert in voller Höhe nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG anzusetzen. Da mit der begehrten Auszahlung die Hauptsache vorweggenommen wird, sieht das Gericht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon ab, den Streitwert zu reduzieren. Die beiden Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.