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Beschluss

6 L 1059/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1104.6L1059.16.0A
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Leitsätze
Aus der Sollvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergibt sich, dass die Aufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll.(Rn.6) Das gilt erst recht, wenn der Ausländer bereits über einen längeren Zeitraum, in diesem Fall seit 3 Jahren erfolglos versucht, sich Sprachkenntnisse anzueignen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Sollvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergibt sich, dass die Aufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll.(Rn.6) Das gilt erst recht, wenn der Ausländer bereits über einen längeren Zeitraum, in diesem Fall seit 3 Jahren erfolglos versucht, sich Sprachkenntnisse anzueignen.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.05.2016 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Widerspruch gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die weiter verfügte Androhung seiner Abschiebung nach Tunesien gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragsstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der -kraft Gesetzes- ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Gemessen daran fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet weder die Ablehnung, die dem Antragsteller am 16.12.2013 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke eines studienvorbereitenden Sprachkurses befristet bis zum 14.12.2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Abschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit der Folge, dass der hiergegen unter dem 14.06.2016 erhobene Widerspruch des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums nach Satz 2 der Vorschrift studienvorbereitende Maßnahmen in Form studienvorbereitender Sprachkurse sowie des Besuchs eines Studienkollegs. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Davon ausgehend ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.05.2016 die Verlängerung der dem Antragsteller zum Zwecke eines studienvorbereitenden Sprachkurses gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, weil der Antragsteller es über einen Zeitraum von nunmehr nahezu drei Jahren nicht geschafft hat, die für das von ihm beabsichtigte Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltszweck im Verständnis von § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Zur Beantwortung der Frage nach der Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks in einem angemessenen Zeitraum ist eine Prognose anzustellen, die sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthalts im Bundesgebiet in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Dabei ergibt sich aus der Sollvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AufenthG, dass die Aufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.01.2012, 10 CS 11.2487, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2010, 8 ME 292/10, jeweils zitiert nach Juris; ferner Nr. 16.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, -AVwV AufenthG-, GMBl. S. 877 Dieser Zeitraum ist im Fall des Antragstellers bereits erheblich überschritten, ohne dass er es offenbar vermocht hat, auch nur die für Studienzwecke erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erlangen. Nach seiner mit einem Visum zum Zwecke eines Sprachkurses und anschließenden Studiums am 15.12.2013 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unterrichtete der Antragsteller die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde der Stadt Heidelberg darüber, dass er an dem am 16.12.2013 beginnenden und voraussichtlich am 20.06.2014 endenden Intensivsprachkurs an der Academy of Languages der .. gGmbH teilnehme. Einen Nachweis über die vollständige und erfolgreiche Absolvierung dieses Sprachkurses legte der Antragsteller allerdings nicht vor. Auch nahm der Antragsteller in der Folgezeit zunächst an keinem weiteren studienvorbereitenden Sprachkurs mehr teil. Erst nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners informierte er diesen darüber, dass er sich zu dem Vollzeit-Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache“ zur Vorbereitung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang – DSH – bei der Volkshochschule ... in der Zeit vom 02.11.2015 bis 21.01.2016 angemeldet habe. Die DSH-Prüfung, zu der er im März 2016 an der Universität des Saarlandes zugelassen worden war, hat der Antragsteller allerdings, wie er anlässlich seiner Vorsprache bei dem Antragsgegner am 21.04.2016 eingeräumt hat, ebenfalls nicht bestanden. Dass bei dieser Sachlage nicht mehr zu erwarten steht, dass der Antragsteller den erforderlichen studienvorbereitenden Sprachkurs, geschweige denn ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Studium in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich abschließen wird, liegt auf der Hand. Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung gibt die von dem Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegte Bescheinigung der Fremdsprachenschule W... A-Stadt vom 20.09.2016 Anlass, nach deren Inhalt der Antragsteller die DSH 2 - Prüfung am 14.09.2016 abgelegt und bestanden haben soll. Davon abgesehen, dass das entsprechende Zeugnis von dem Antragsteller nicht vorgelegt worden ist, würde ein solches als Nachweis für die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auch nicht ausreichen. Bei der Fremdsprachenschule W... A-Stadt handelt es sich um eine private Fremdsprachenschule, die die Anerkennung für die Durchführung von DSH-Prüfungen nicht besitzt. Im Saarland gibt es nur zwei akkreditierte Stellen zur Durchführung einer DSH-Prüfung nach der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT), nämlich das Studienkolleg der Universität des Saarlandes und das Ausländerstudienkolleg zur HTW des Saarlandes (ASK). Andere aus dem Saarland stammende Prüfungszeugnisse, die eine Beziehung zur DSH herstellen, sind für den Hochschulzugang nicht relevant. Vgl.www.uni-saarland.de/Einrichtung/Studienkolleg/test/dsh. html Erweist sich nach alledem die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz entsprechende Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 € festzusetzen ist.