Urteil
6 K 1570/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0130.6K1570.17.00
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Leitsätze
Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die zu Studienzwecken erteilt wurde, ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Ausländer es über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren nicht geschafft hat, die für das von ihm beabsichtigte Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.(Rn.22)
Dem steht nicht entgegen, dass der Ausländer ein DSH-Zeugnis, in dem ihm bestimmte Sprachkenntnisse bescheinigt werden, sowie einen Zulassungsbescheid einer Hochschule vorgelegt hat, wenn er zu dem Studium nur dann zugelassen wurde, wenn er bis zum Ende der Immatrikulationsfrist das Studienplatzangebot an- und seine Immatrikulation vornimmt, und dieses tatsächlich nicht erfolgt ist.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die zu Studienzwecken erteilt wurde, ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Ausländer es über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren nicht geschafft hat, die für das von ihm beabsichtigte Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.(Rn.22) Dem steht nicht entgegen, dass der Ausländer ein DSH-Zeugnis, in dem ihm bestimmte Sprachkenntnisse bescheinigt werden, sowie einen Zulassungsbescheid einer Hochschule vorgelegt hat, wenn er zu dem Studium nur dann zugelassen wurde, wenn er bis zum Ende der Immatrikulationsfrist das Studienplatzangebot an- und seine Immatrikulation vornimmt, und dieses tatsächlich nicht erfolgt ist.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2017, mit dem der Antrag des Klägers auf Verlängerung der ihm am 16.12.2013 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung zum Zwecke eines studienvorbereitenden Sprachkurses befristet bis zum 14.12.2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der seit 01.08.2017 geltenden Fassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.05.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst, wie Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift klarstellen, auch den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei der Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 4 der Vorschrift verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen, unter denen nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 4 die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in Betracht kommt, ersichtlich nicht. Wie die erkennende Kammer in ihrem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 04.11.2016, 6 L 1059/16, ausführlich dargelegt hat, sei es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Verlängerung der dem Kläger zum Zwecke eines studienvorbereitenden Sprachkurses gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe, nachdem der Kläger es über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren nicht geschafft habe, die für das von ihm beabsichtigte Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Angesichts dessen, dass der Kläger die DSH-Prüfung, zu der er im März 2016 an der Universität des Saarlandes zugelassen worden sei, nicht bestanden habe, stehe nicht mehr zu erwarten, dass der Kläger den erforderlichen studienvorbereitenden Sprachkurs, geschweige denn ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Studium in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich abschließen werde. Darauf sowie auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem die Entscheidung der Kammer bestätigenden Beschluss vom 21.12.2016, 2 B 347/16, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich verwiesen. Das Vorbringen des Klägers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gibt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass. Zwar hat der Kläger ausweislich des DSH-Zeugnisses der Hochschule ... vom 22.05.2017 die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH-1 abgelegt, welches eine sprachliche Studierfähigkeit ausweist, die zumindest für Studiengänge ausreicht, für die die Hochschule geringe sprachliche Anforderungen festgelegt hat, und im Weiteren einen Zulassungsbescheid der Hochschule Mainz vom 15.08.2017 zu den Akten gereicht, wonach er zum Studium an der Hochschule ... im Bachelor-Studiengang Internationales Bauingenieurwesen zum Wintersemester 2017/18 zugelassen worden ist. Dieser Zulassungsbescheid wurde allerdings unter der Bedingung erteilt, dass der Kläger bis zum Ende der Immatrikulationsfrist am 28.08.2017 das Studienplatzangebot annimmt und seine Immatrikulation vornimmt. Dass eine Immatrikulation bis zum Ende der Immatrikulationsfrist stattgefunden hätte, hat der Kläger indes nicht dargetan. Unabhängig davon hat der Kläger die Bundesrepublik Deutschland ausweislich der in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Grenzübertrittsbescheinigung am 08.02.2018 verlassen und ist freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, sodass ungeachtet einer etwaigen Immatrikulation des Klägers zum Wintersemester 2017/18 jedenfalls die Annahme, dass der Kläger dieses Studium noch in einem angemessenen Zeitraum wird erfolgreich abschließen können, nicht gerechtfertigt ist. Die Klage ist daher, ohne dass es noch eines Eingehens auf die Frage bedurft hätte, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers auch der Umstand entgegensteht, dass er mangels Sicherung seines Lebensunterhalts die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 15.12.2013 mit einem Visum, ausgestellt durch die deutsche Auslandsvertretung in Tunis, zum Zwecke eines Sprachkurses und anschließendem Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Erstmals wurde dem Kläger am 28.02.2014 von der Ausländerbehörde der Stadt Heidelberg eine bis zum 14.12.2014 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs erteilt. In der Zeit vom 16.12.2013 bis 20.06.2014 nahm er am studienvorbereitenden Sprachkurs an der ... in ... teil. Nach seinem Fortzug nach Karlsruhe am 07.12.2014 beantragte der Kläger am 23.12.2014 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 01.08.2015 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten um und teilte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 23.10.2015 mit, dass er seit Abschluss des Sprachkurses im Juni 2014 an keinen studienvorbereitenden Maßnahmen mehr teilgenommen habe. Er habe sich zwischen Oktober 2014 und März 2015 regelmäßig für längere Zeit in Tunesien aufgehalten. Zugleich beantragte er unter Vorlage einer Anmeldebescheinigung zu einem Sprachkurs bei der Volkshochschule des Regionalverbandes A-Stadt in der Zeit vom 02.11.2015 bis 21.01.2016 erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 08.12.2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, seinen Verlängerungsantrag abzulehnen. Es sei nicht ersichtlich, dass er in absehbarer Zeit die Studienvorbereitung abschließen und ein Fachstudium aufnehmen werde. Nachdem der Kläger bei seiner Vorsprache beim Beklagten am 21.04.2016 eingeräumt hatte, dass er die für den Hochschulzugang erforderliche Sprachprüfung nicht bestanden habe, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG für die Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid vom 13.05.2016 ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Tunesien zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Wirkung einer möglichen Abschiebung wurde auf drei Jahre befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht möglich sei, da er die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erfülle. Eine Verlängerung erfolge nur, wenn der Aufenthaltszweck des Studiums, der auch studienvorbereitende Sprachkurse umfasse, noch nicht erreicht, aber in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden könne. Gelinge es einem Ausländer über einen längeren Zeitraum nicht, auch nur die Voraussetzungen für die Aufnahme des angestrebten Studiums zu schaffen, sei die Erwartung einer Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks in einem angemessenen Zeitraum grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Bis zum heutigen Tag habe der Kläger die Voraussetzungen zur Aufnahme seines Fachstudiums im Bundesgebiet nicht schaffen können. Seit seiner Einreise seien nahezu zwei Jahre und fünf Monate vergangen, ohne dass er die erforderlichen Deutschkenntnisse erlangt habe. Nachdem er die Sprachprüfung erneut nicht bestanden habe, sei nicht mehr damit zu rechnen, dass der Kläger in einem angemessenen Zeitraum die erforderlichen Deutschkenntnisse für die Aufnahme eines Studiums im Bundesgebiet erwerben könne. Die festgesetzte Dauer des mit einer Abschiebung des Klägers einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik Deutschland von drei Jahren sei verhältnismäßig, zumal der Kläger die Möglichkeit habe, bei einer für ihn positiven Änderung der Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Verkürzung der Einreisesperre zu stellen. Mit Schreiben vom 14.06.2016 legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 04.11.2016, 6 L 1059/16, hat die erkennende Kammer den von dem Kläger unter dem 14.07.2016 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Ablehnung der Verlängerung der dem Kläger zum Zwecke eines studienvorbereitenden Sprachkurses gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Da der Kläger es über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren nicht geschafft habe, die für das von ihm beabsichtigte Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltszweck im Verständnis von § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden könne. Die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung der Fremdsprachenschule ... A-Stadt vom 20.09.2016, wonach er die DSH 2-Prüfung am 14.09.2016 abgelegt und bestanden habe, reiche als Nachweis für die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus, weil die private Fremdsprachenschule die Anerkennung für die Durchführung von DSH-Prüfungen nicht besitze. Die gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom Kläger am 11.11.2016 eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 21.12.2016, 2 B 347/16, zurückgewiesen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 22.08.2017 teilte der Kläger dem Beklagten unter Hinweis auf das DSH-Zeugnis der Hochschule ... vom 22.05.2017 mit, dass er die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang erfolgreich abgelegt und zum Wintersemester 2017/18 zum Studium an der Hochschule ... im Bachelor-Studiengang Internationales Bauingenieurwesen zugelassen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2017, dem Kläger am 14.09.2017 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend zu den Ausführungen in dem Bescheid vom 13.05.2016 ausgeführt, dass mit dem Zulassungsbescheid der Hochschule ... für das Wintersemester 2017/18 noch keine unbedingte Zulassung zum Studium vorliege. Einen Nachweis bzw. den Studierendenausweis sowie die Studienbescheinigung erhalte der Kläger erst nach Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Eine solche scheide jedoch aus, weil nicht anzunehmen sei, dass der Kläger den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreichen werde. Gegen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG spreche auch, dass der Kläger mittellos sei. Er habe keine Wohnung, sondern wohne bei einem Freund. Zudem habe der Kläger keinen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. Am 22.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass er ausweislich des DSH-Zeugnisses der Hochschule ... vom 22.05.2017 die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang abgelegt und mit DSH-1 abgeschlossen habe. Da diese Prüfung von allen Hochschulen und dem Studienkolleg anerkannt werde, sei das Erfordernis eines Sprachkurses als Studienvorbereitung damit erfüllt und er könne nunmehr zum Studium zugelassen werden. Die Zulassungsberechtigung habe er, da er von der Hochschule ... zum Wintersemester 2017/18 zum Bachelor-Studiengang Internationales Bauingenieurwesen zugelassen worden sei. Da er sich nach seinen Möglichkeiten bemüht habe, den Sprachnachweis innerhalb angemessener Zeit zu führen, müsse die Ermessensentscheidung des Beklagten zu seinen Gunsten ausfallen. Zudem sei er weder wohnungs- noch mittellos. Er lebe bei einem Freund und erhalte finanzielle Unterstützung. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2017 zu verpflichten, ihm die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und weist daraufhin, dass der Kläger die Sprachprüfung erst über drei Jahren seit seiner Einreise ins Bundesgebiet abgelegt habe. Sein Lebensunterhalt sei aktuell nicht gesichert und er habe auch keine Wohnung. Vor einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sei der Kläger daher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Mit Beschluss vom 20.08.2018, 6 K 1570/17, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 L 1059/16 und 2 B 347/16 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.