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Urteil

6 K 136/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1222.6K136.15.0A
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Leitsätze
Bei der radialen Stoßwellentherapie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.(Rn.43)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der radialen Stoßwellentherapie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.(Rn.43) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem der Kläger die Klage gegen die mit Beihilfebescheid vom 27.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2015 erfolgte Versagung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament Lercanidipin Actavis 20 mg zurückgenommen hat, war die Klage insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2015 weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament ACC akut 600 Brausetabletten, für das USB-Datenkabel für ein Blutzuckermessgerät sowie für die radiale Stoßwellentherapie in Höhe von insgesamt 34,83 € zu gewähren, ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Medikament ACC akut 600 unter Zugrundelegung des Apothekenabgabepreises von 9,50 €. Der dies ablehnende Beihilfebescheid des Beklagten vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.06.2012 vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 08.11.2012, 5 C 2.12, IÖD 2013, 33 und vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195, wonach beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, abzustellen ist sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener und erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird, soweit es um Aufwendungen für Arzneimittel in Krankheitsfällen geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO zunächst dahingehend konkretisiert, dass beihilfefähig im Grundsatz unter anderem die vom Arzt oder Zahnarzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel sind. Allerdings bestimmt Satz 2 der vorgenannten Bestimmung einschränkend, dass, sofern für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Sozialgesetzbuch –SGB V– festgesetzt ist, die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig sind. Diese Regelung, der auch das streitgegenständliche Medikament ACC akut 600 Brausetabletten unterfällt, ist als Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel allerdings unwirksam. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO getroffene Regelung beschränkt sich auf die Übernahme der Ergebnisse des in § 35 SGB V geregelten Festbetragsverfahrens, d.h. auf die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen konkret vorgenommene Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gebildeten Festbetragsgruppen (Wirkstoffgruppen) und ermittelten Vergleichsgrößen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V), die im Bundesanzeiger bekannt zu machen sind (§ 35 Abs. 7 SGB V) und über die Übersichten erstellt und veröffentlicht werden durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information – DIMDI – auch in abrufbarer Weise im Internet (§ 35 Abs. 8 SGB V). Die darin liegende Übertragung der Entscheidungskompetenz über die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf den Gemeinsamen Bundesausschuss, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildet wird, sowie auf den letztgenannten Spitzenverband entspricht nicht den Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips. Denn die Entscheidungskompetenz wird insoweit auf eine Stelle verlagert, in denen der Dienstherr nicht vertreten ist und die ihre Entscheidungen nicht am Maßstab der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern als Selbstverwaltungsorgan verschiedener als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Gruppierungen zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen hat. Vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.10.2015, 1 A 311/14, und 1 A 350/14, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.03.2015, 5 C 9.14, NVwZ-RR 2015, 743 Die Unwirksamkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO hat allerdings nicht zur Folge, dass Aufwendungen für Arzneimittel gleichsam ohne Rücksicht auf die Kosten beihilfefähig wären. Denn auch in diesem Fall bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, dass Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig sind, wenn bei ihrer Verordnung den Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit nach §§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO Rechnung getragen ist. Gemessen daran steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament ACC akut 600 Brausetabletten unter Zugrundelegung des von ihm seinerzeit gezahlten Anschaffungspreises für dieses Medikament in Höhe von 9,50 € zu. In dieser Höhe sind die Aufwendungen nämlich nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO als notwendig und angemessen anzuerkennen. Aufwendungen für Arzneimittel sind notwendig im Verständnis von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, wenn sie durch eine medizinisch gebotene Behandlung bedingt sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dient. Der Höhe nach angemessen sind Aufwendungen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.10.2015, 1 A 311/14, und 1 A 350/15, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 08.11.2012, 5 C 2.12, a.a.O., vom 18.02.2009, 2 C 23.08, NVwZ 2009, 847, und vom 28.05.2008, 2 C 1.07, IÖD 2008, 246 Dabei ist, soweit es um Erkrankungen geht, für deren Behandlung Festbetragsmedikamente zur Verfügung stehen, im Allgemeinen davon auszugehen, dass mit diesen Medikamenten gemäß der Vorgabe des § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich sowie in der Qualität gesicherte Versorgung und damit im Regelfall auch beihilferechtlich eine notwendige und angemessene Behandlung gewährleistet ist. Dies rechtfertigt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen zur Therapie der diagnostizierten Erkrankung zum Festbetrag erhältliche Medikamente existieren, mit Blick auf die Erfordernisse der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen eine besondere Rechtfertigung zu verlangen, wenn nicht ein solches Festbetragsmedikament, sondern ein demgegenüber teureres Medikament ärztlich verordnet und beschafft wird. Denn das teurere Medikament kann nicht als notwendig und die dafür anfallenden Kosten können nicht als angemessen anerkannt werden, wenn ein vergleichbar geeignetes Medikament zu dem geringeren Festpreis erhältlich ist. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.10.2015, 1 A 311/14, und 1 A 350/14, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 18.02.2009, 2 C 23.08, a.a.O., und vom 28.05.2008, 2 C 1.07, a.a.O. Davon ausgehend sind die Aufwendungen des Klägers für das ihm verordnete Medikament ACC akut 600 Brausetabletten mit dem Wirkstoff Acetylcystein auf der Grundlage der beihilferechtlichen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO nicht in Höhe des Apothekenabgabepreises von 9,50 €, sondern nur in Höhe des von dem Beklagten auch zugrunde gelegten Festbetrags in Höhe von 8,50 € beihilfefähig. Insoweit gibt es nämlich entsprechende Vergleichspräparate, die ebenso wie das streitgegenständliche Arzneimittel bei Atemwegserkrankungen mit festsitzendem Auswurf den hustenlösenden Wirkstoff Acetylcystein enthalten und sogar zu einem unter dem Festbetrag von 8,50 € liegenden Preis erhältlich sind. Vgl. https://portal.dimdi.de/festbetragsrecherche/difDocs.xhtml?pzn=00010808, wonach etwa das Medikament NAC 600 akut 1 A Pharma mit dem Wirkstoff Acetylcystein zu einem Preis von 7,97 € erhältlich ist Besondere Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, statt eines zum Festbetrag erhältlichen Vergleichspräparat das teurere Arzneimittel ACC akut 600 Brausetabletten zu verordnen, hat der Kläger nicht dargetan. Auch ansonsten ist nichts dafür ersichtlich, dass eine gleich wirksame Behandlung der Atemwegserkrankung des Klägers nicht auch mit einem zur Verfügung stehenden wirkstoffgleichen, aber preisgünstigeren Medikament gewährleistet gewesen wäre. Zu Recht hat es der Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2015 auch abgelehnt, dem Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beschaffung eines USB-Datenkabels für ein Blutzuckermessgerät zu gewähren. Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig im Grundsatz unter anderem auch die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle. Allerdings bestimmt Satz 2 der vorgenannten Bestimmung einschränkend, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind. Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) der Vorschrift nach der Anlage 4 zur BhVO. Das bedeutet, dass sich die Beihilfefähigkeit eines Gegenstands als Hilfsmittel in erster Linie danach richtet, ob der Gegenstand in der Anlage 4 zur BhVO aufgeführt ist. Vgl. auch Ziff. 1 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO Dies zugrunde legend kann dahinstehen, ob das in Rede stehende USB-Datenkabel zu den Hilfsmitteln nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BhVO gehört, deren Anschaffungskosten als Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung nicht beihilfefähig sind. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Anerkennung der Aufwendungen für das USB-Datenkabel als beihilfefähig daran scheitert, dass dieses nicht in der Anlage 4 zur BhVO aufgeführt ist. Denn unabhängig davon fehlt es vorliegend bereits an der von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) geforderten ärztlichen Verordnung für das von dem Kläger beschaffte USB-Datenkabel für ein Blutzuckermessgerät. Dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhVO die Beihilfefähigkeit eines Hilfsmittels im Sinne dieser Bestimmung von einer entsprechenden ärztlichen Verordnung abhängig macht, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Sinn des Verordnungszwangs besteht in erster Linie darin, dem Dienstherrn Gewissheit über die Notwendigkeit einer Maßnahme zu verschaffen. Durch die schriftliche Verordnung übernimmt der Arzt die Verantwortung für Leistungen, die der medizinischen Versorgung dienen, aber nicht vom Arzt selbst erbracht werden, was insbesondere bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und auch bei Heilbehandlungen durch selbständig tätige Personen, die nicht selbst Ärzte sind, der Fall ist. Durch die schriftliche Verordnung bestätigt der Arzt gerade die medizinische Notwendigkeit des betreffenden Mittels. Vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015, 1 A 94/15, m.w.N. Bereits mangels ärztlicher Verordnung des USB-Datenkabels können daher die von dem Kläger hierfür getätigten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden, und zwar ungeachtet dessen, dass die medizinische Notwendigkeit des streitgegenständlichen USB-Datenkabels von dem Beklagten mit beachtlichen Gründen in Abrede gestellt worden ist. Des Weiteren kann der Kläger keine Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei ihm durchgeführte radiale Stoßwellentherapie beanspruchen. Auch insoweit erweist sich der dies versagende Beihilfebescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2015 als rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings setzt nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) BhVO i.V.m. Anlage 2 Teilziffer 1 zur BhVO die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Dem entsprechend schließt Teilziffer 2 der Anlage 2 zur BhVO die Aufwendungen für die radiale Stoßwellentherapie generell von der Beihilfe aus. Lediglich die extrakorporale Stoßwellentherapie – ESWT – wird Teilziffer 3 der vorgenannten Anlage im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich für die Behandlung der Tendinosis calcarea (Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn) als beihilfefähig anerkannt. Diese Einschätzung, die auf der Erwägung beruht, dass die radiale Stoßwellentherapie keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Behandlungsmethoden sind dann wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von dem herrschenden oder doch überwiegenden Teil der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der betreffenden Erkrankung als wirksam und geeignet angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, 2 C 24.97, NJW 1998, 3436, und vom 29.06.1995, 2 C 15.94, ZBR 1996, 48; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015, 1 A 96/15, m.w.N. Diese Voraussetzung ist abgesehen von der ESWT bei bestimmten, vorstehend genannten Indikationen im Fall der radialen Stoßwellentherapie nicht gegeben. So bereits Kammerurteil vom 11.09.2014, 6 K 1174/14; ferner OVG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011, 1 Bf 336/07, ZBR 2012, 287, wonach die Datenlage zur Schmerztherapie durch Behandlung mit radialen extrakorporalen Stoßwellen bisher unzureichend sei, ein sicherer, wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis bisher fehle sowie auf der Basis bisheriger Untersuchungen bereits eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung nicht bestehe Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt und grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits- oder Pflegefällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, 2 C 2.07. DVBl. 2008, 1442, ferner Urteile der Kammer vom 11.09.2014, 6 K 1174/14, und vom 20.04.2010, 3 K 2/09, m.w.N. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit der Behandlung regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein. Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Es ist daher anerkannt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Behandlungen zulässt. Vgl. dazu Kammerurteil vom 11.09.2014, 6 K 1174/14, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.11.1963, 8 C 72.63, Buchholz 238.91 Nr. 2 Allerdings kann das in der Fürsorgepflicht gründende Gebot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, in angemessenem Umfang eine Beihilfe zu dem Grunde nach notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch zur Erstattung der Kosten einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode verpflichten. Diese Verpflichtung besteht aber nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall, etwa wegen einer Gegenindikation, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sog. „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfällen beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. Kammerurteil vom 11.09.2014, 6 K 1174/14, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, 2 C 24.97, a.a.O.; ferner OVG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011, 1 Bf 336/07, a.a.O. Das Vorliegen eines derartigen Falles ist hier vom Kläger aber weder vorgetragen, noch ansonsten ersichtlich. Aus den vorstehend genannten Gründen hat die Klage darüber hinaus auch keinen Erfolg, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) im Wege einer gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässigen Klageerweiterung die Verpflichtung des Beklagen begehrt, ihm unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 23.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2015 Beihilfe zu den Aufwendungen für eine weitere radiale Stoßwellentherapie in Höhe von 23,46 € zu zahlen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 64,04 € festgesetzt. Der Kläger, der als Richter im saarländischen Landesdienst tätig war und sich inzwischen im Ruhestand befindet, ist dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der für ihn maßgebliche Beihilfebemessungssatz beträgt 70 vom Hundert. Mit Beihilfeantrag vom 03.10.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Medikament ACC akut 600 Brausetabletten zu einem Rechnungsbetrag von 9,50 €, für ein USB-Datenkabel für ein Blutzuckermessgerät zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 15,23 € sowie für eine radiale Stoßwellentherapie in Höhe eines Rechnungsbetrages von 33,52 €. Mit Beihilfebescheid vom 16.10.2013 wurde der Rechnungsbetrag für das Medikament ACC akut 600 Brausetabletten auf Grund der Festbetragsregelung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO auf den Festbetrag von 8,50 € gekürzt und auf dieser Grundlage Beihilfe gewährt. Die weiter geltend gemachten Aufwendungen für die dem Kläger verordnete radiale Stoßwellentherapie sowie das USB-Datenkabel für ein Blutzuckermessgerät wurden nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung enthält der Bescheid den Hinweis, dass für das Medikament ACC akut 600 als beihilfefähiger Betrag ein Festbetrag zugrunde gelegt worden sei, der niedriger sei als der gezahlte Apothekenabgabepreis. Die Einführung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO zu beachtenden Festbeträge nach dem Fünften Sozialgesetzbuch – SGB V – beruhe darauf, dass auf dem Arzneimittelmarkt oftmals qualitativ gleichwertige, im Anschaffungspreis aber günstigere Arzneimittel zur Verfügung stünden. Beihilfe könne daher nur zu dem jeweiligen Festbetrag, der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland festgesetzt werde, gewährt werden. Die offizielle Liste aller Festbeträge werde in einem 14-tägigen Rhythmus aktualisiert und veröffentlicht. Die radiale Stoßwellentherapie sei gemäß Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchst. a) BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da es sich bei ihr um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Hinsichtlich der Nichtgewährung einer Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen zu dem USB-Datenkabel für ein Blutzuckermessgerät sei darauf hingewiesen, dass Hilfsmittel und Geräte, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO nicht beihilfefähig seien, auch wenn sie von einem Arzt gegebenenfalls schriftlich verordnet worden seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.10.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass das Medikament ACC akut 600 nur zu einem Betrag von 9,50 € erhältlich sei. Das USB-Datenkabel diene dazu, die im Messgerät gespeicherten Blutzuckermessungen in ein druckbares und für den Arzt auswertbares Computer-Diagramm zu transformieren. Es sei ein Zubehör zum Blutzuckermessgerät und nicht der allgemeinen Lebenshaltung bzw. den Gebrauchsgütern des täglichen Lebens zuzurechnen. Eine gesetzliche Ermächtigung, Blutzuckermessgeräte und deren notwendiges Zubehör von der Erstattung auszunehmen, bestehe nicht. Entsprechendes gelte für die Stoßwellentherapie, die ihm umfassend geholfen habe. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich bei der radialen Stoßwellentherapie um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele, sei nicht nachprüfbar. Zudem könnten neuere Behandlungsmethoden erfolgreicher sein als herkömmliche. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO. Nach § 35 SGB V setze der GKG-Spitzenverband für jede der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gebildeten Festbetragsgruppe Höchstbeträge für einzelne pharmazeutische Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen fest, bis zu deren Erreichen die Kosten für Arznei- und Heilmittel übernommen würden. Diese Beträge seien so festzusetzen, dass auf ihrer Grundlage eine hinreichende und angemessene Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sei, bei der auch Behandlungs- und Therapiealternativen zur Verfügung stünden. Welche Arzneimittel davon betroffen seien und in welcher Höhe der Festbetrag angesetzt worden sei, könne auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information nachgelesen werden. Sei für ein Arzneimittel ein Festbetrag nach dem SGB V festgesetzt, seien die Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Die Mehrkosten seien vom Patienten als Zuzahlung zu tragen. Diese Regelung sei auch im vorliegenden Fall angewandt worden, da für das Mittel ACC akut 600 ein Festbetrag bestehe. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, den Kläger über alle aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für ihn einschlägigen Vorschriften zu belehren, bestehe nicht. § 5 Abs. 2 BhVO sehe darüber hinaus einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vor. Die Aufwendungen für die radiale Stoßwellentherapie sei nach Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) BhVO nicht beihilfefähig, da es sich hierbei um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Es bestehe auch keine bereits begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung. Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle richte sich nach Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) BhVO. Danach müssten Hilfsmittel vom Arzt auch hinsichtlich ihrer Art schriftlich verordnet sein. Für das USB-Datenkabel liege keine ärztliche Verordnung vor. Zudem werde das Kabel der allgemeinen Lebenshaltung zugeordnet. Es sei auch medizinisch nicht notwendig, da eine handschriftliche Führung eines Blutzuckertagebuchs im Rahmen der Selbstkontrolle angemessen sei. Am 24.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren aus den Gründen seines Widerspruchs weiterverfolgt. Ergänzend führt er an, der Festbetrag müsse so festgesetzt werden, dass das Medikament ACC akut 600 auch für diesen Betrag erworben werden könne. Ein vergleichbares günstigeres Arzneimittel gebe es nicht. Es fehle zudem an einer hinreichenden Ermächtigung für die Festsetzung von Höchstbeträgen für die Erstattung der Kosten von Medikamenten. Die Ausführungen des Beklagten zu den Aufwendungen für das USB-Datenkabel seien unverständlich. Anhand des USB-Datenkabels erfolge die Übertragung der Blutzuckermessungen in ein Excel-Diagramm. Anstatt dass der Arzt Hunderte von handschriftlichen Eintragungen zeitaufwendig durchsehen müsse, könne er aufgrund der Excel-Tabelle mit einem Blick anhand der Grafik den Verlauf sowie etwaige Schwankungen überblicken. Dies sei medizinisch notwendig. Eine ärztliche Verordnung des Datenkabels würde überdies zusätzlich mindestens 10,72 € kosten. Dass es sich bei der Stoßwellentherapie um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele und keine bereits begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung bestehe, stelle eine unbegründete Behauptung des Beklagten dar, zumal die Stoßwellentherapie durch einen renommierten Orthopäden bei ihm mit Erfolg angewandt worden sei. Mit Beihilfebescheid vom 27.07.2015 wurde dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 04.07.2015 hin unter anderem für das ihm ärztliche verordnete Medikament Lercanidipin Actavis 20 mg zu einem Rechnungsbetrag von 23,13 € wiederum nur Beihilfe unter Zugrundelegung der Festbetragsregelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO in Höhe von 14,92 € gewährt. Der hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2015 eingelegte Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2015 erneut mit der Begründung zurückgewiesen, dass für das Medikament Lercanidipin HCL STADA 20 mg ein Festbetrag nach dem SGB V festgesetzt sei und damit die Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig seien. Am 09.09.2015 hat der Kläger seine Klage gegen die von dem Beklagten mit Beihilfebescheid vom 27.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2015 vorgenommene Kürzung der Aufwendungen für das Medikament Lercanidipin HCL STADA 20 mg auf den Festbetrag von 14,92 € erweitert. Mit weiterem Beihilfebescheid des Beklagten vom 23.07.2015 wurden die von dem Kläger mit Beihilfeantrag vom 30.06.2015 unter anderem geltend gemachten Aufwendungen für eine radiale Stoßwellentherapie in Höhe eines Rechnungsbetrages von 33,52 € von dem Beklagten wiederum unter Hinweis darauf, dass es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele, nicht als beihilfefähig anerkannt. Nachdem der von dem Kläger hiergegen mit Schreiben vom 29.07.2015 eingelegte Widerspruch von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger auch hiergegen am 06.11.2015 Klage im Wege der Klageerweiterung erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht sich der Kläger auf seine bisherigen Einwendungen gegen die Versagung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine radiale Stoßwellentherapie durch den Beklagten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der mit Beihilfebescheid vom 27.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2015 erfolgten Versagung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament Lercanidipin Actavis 20 mg zurückgenommen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2015 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für das Medikament ACC akut 600 Brausetabletten, für das USB-Datenkabel für ein Blutzuckermessgerät sowie für die radiale Stoßwellentherapie weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 34,83 € zu gewähren, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 23.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2015 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für eine radiale Stoßwellentherapie Beihilfe in Höhe von 23,46 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist daraufhin, dass sich die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO richte. Nach § 35 SGB V setze der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jede vom Gemeinsamen Bundesausschuss gebildete Festbetragsgruppe Höchstbeträge für einzelne pharmazeutische Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen fest, bis zu deren Erreichen die Kosten für Arznei- und Heilmittel übernommen würden. Diese Beträge seien so festzusetzen, dass auf ihrer Grundlage eine hinreichende und angemessene Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sei, bei der auch Behandlungs- und Therapiealternativen zur Verfügung stünden. Da für das Medikament ACC akut 600 ein Festbetrag nach dem SGB V festgesetzt sei, seien die Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO auch nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Die Mehrkosten seien von dem Kläger als Zuzahlung zu tragen. Als Beihilfeempfänger könne der Kläger auf vergleichbare, günstigere Arzneimittel innerhalb der Festbetragsgruppe verwiesen werden. Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle richte sich nach Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) BhVO. Danach müssten Hilfsmittel vom Arzt auch hinsichtlich ihrer Art schriftlich verordnet sein. Für das USB-Datenkabel liege indes keine ärztliche Verordnung vor. Zudem sei dessen Beihilfefähigkeit auch deshalb ausgeschlossen, weil das Datenkabel der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sei. Überdies bestehe insoweit keine medizinische Notwendigkeit, da eine handschriftliche Führung eines Blutzuckertagebuchs im Rahmen der Selbstkontrolle angemessen erscheine und zum gleichen Ergebnis führe. Aufwendungen für die radiale Stoßwellentherapie seien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) BhVO i.V.m. Anlage 2 nicht beihilfefähig, weil es sich hierbei um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Es bestehe auch keine bereits begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.