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Beschluss

6 L 2645/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0215.6L2645.16.0A
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Leitsätze
1. Der Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigt den Erlass einer Untersagungsanordnung.(Rn.20) 2. Die Belegenheit, in einem Gebäude impliziert regelmäßig einen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Sportwettbüros.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigt den Erlass einer Untersagungsanordnung.(Rn.20) 2. Die Belegenheit, in einem Gebäude impliziert regelmäßig einen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Sportwettbüros.(Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 07.12.2016 (6 K 2644/16) gegen Ziff. A I., II. und III. der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 28.11.2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller unter Ziff. A. I. die „unerlaubte und auch materiell nicht erlaubnisfähige Vermittlung von Sportwetten im Anwesen ... mit sofortiger Wirkung“ untersagt und ihm die Überlassung der vorgenannten Betriebsräume an einen Dritten zum Zweck der Weiterführung der nicht erlaubnisfähigen Sportwettvermittlung verboten hat, kommt der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 – GlüStV – keine aufschiebende Wirkung zu. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner dem Antragsteller unter Ziff. A. II. eine Frist für die Einstellung der Vermittlung von Sportwetten und der Abwicklung des diesbezüglichen Zahlungsverkehrs von 3 Tagen gesetzt und ihn innerhalb einer Frist von 1 Woche dazu aufgefordert hat, die am Betriebssitz im Anwesen M... Straße ... in … A-Stadt angebrachte Werbung für Sportwetten zu entfernen. Gleichermaßen entfaltet die Klage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung, soweit der Antragsteller aufgefordert wurde, dem Antragsgegner die Erfüllung dieser Verpflichtungen innerhalb einer Frist von zehn Tagen schriftlich mitzuteilen. In Bezug auf die unter Ziff. A. III. des Bescheids verfügte Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellenden, von der Vollziehung der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 28.11.2016 bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in dieser Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Hiervon ausgehend überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige private Interesse des Antragstellers. Nach der in vorliegendem Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich für die im Bescheid vom 28.11.2016 unter Ziff. A. I. Satz 1 enthaltene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten, das unter Ziff. A. I. Satz 2 ausgesprochene Verbot der Überlassung des Betriebes an einen Dritten, die unter Ziff. A. II. Nr. 1 verfügte Einstellung der Abwicklung des mit der Vermittlung von Sportwetten verbundenen Zahlungsverkehrs, die unter Ziff. A. II. Nr. 3 enthaltenen diesbezüglichen Fristen und Nachweispflichten und die unter Ziffer A. III. hierauf bezogene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel. Zunächst sind das unter Ziff. A. I Satz 1 des Bescheids verfügte Verbot der Vermittlung von Sportwetten und die unter Ziff. A II. Nr. 1 angeordnete Einstellung der damit verbundenen Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Anwesen „...“ rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese betriebssitzbezogenen Verbote ist § 9 Abs. 1 GlüStV. Nach dieser Vorschrift ist es Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die vorliegend gemäß § 14 Abs. 1 AG GlüStV-Saar dem Antragsgegner obliegt, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und dabei insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüStV den damit verbundenen Zahlungsverkehr untersagen. Die Regelung des § 9 Abs. 1 GlüStV beinhaltet, wie die Legaldefinition aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verdeutlicht, auch die Befugnis, unabhängig von der Zulässigkeit des Glücksspielangebots des in Rede stehenden Veranstalters allein deswegen einzuschreiten, weil die Vermittlung als solche unerlaubt ist. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GlüStV sind erfüllt. Die vermittelten Sportwetten unterfallen der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV und sind demgemäß Glücksspiele. Bei der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit, gegen Provision den Abschluss von Sportwettverträgen zwischen dem Sportwettveranstalter und dem Endkunden zu ermöglichen, handelt es sich zweifellos um die Vermittlung von Sportwetten. Die vom Antragsteller betriebene Vermittlung von Sportwetten ist auch unerlaubt im Sinne von § 9 Abs. 1 GlüStV. Er ist nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten am Betriebssitz „...“. Das in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV grundsätzlich enthaltene Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für die Veranstaltung und das Vermitteln von Glücksspielen ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits für die bis zum 30.06.2012 geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrags war anerkannt, dass das Verbot der Veranstaltung und der Vermittlung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unabhängig von der verfassungsrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols verfassungskonform und unionsrechtmäßig war, weil es nicht allein dem Schutz des Monopols diente, sondern auch davon unabhängigen verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Kriminalitätsbekämpfung zu dienen geeignet war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 –; BVerwG, Urteile vom 24.11.2010 – 8 C 13.09 –, vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, und vom 20.06.2013 – 8 C 39.12 –, zitiert nach juris Hieran hat sich durch den Erlass des 1. Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland, der am 30.06.2012 in Kraft getreten ist, ersichtlich nichts geändert, nachdem dieser sogar eine explizite Erlaubnismöglichkeit für private Sportwettanbieter statuiert hat. Folgerichtig siedelt auch die weitaus herrschende Rechtsprechung die unter dem Stichwort: „Erlaubnisvorbehalt“ diskutierte Problematik auf der Ermessensebene der Vorschrift des § 9 Abs. 1 GlüStV an. St. Rspr. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 – 8 C 39.12 –, vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, und vom 15.06.2016 – 8 C 5.15 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.05.2015 – 10 CS 14.2669 – und vom 01.08.2016 – 10 CS 16.893 –; OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2016 – 4 B 1437/15 –, zitiert nach juris; vgl. auch st. Rspr. der Kammer, etwa Urteile vom 05.11.2015 – 6 K 877/14, 6 K 580/15, 6 K 207/15 – und OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 08.06.2015 – 1 B 14/15 –, und vom 06.12.2012 – 3 B 268/12 –; zweifelnd offenbar: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 – 6 S 1426/14 –, Rn. 32, zitiert nach juris Der Antragsgegner hat auch das ihm auf der Rechtsfolgenseite des § 9 Abs. 1 GlüStV eingeräumte Ermessen, soweit es nicht ohnehin aufgrund des von dem Antragsgegner angenommenen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 GlüStV auf Null reduziert sein sollte, rechtsfehlerfrei ausgeübt, als er seine Untersagungsverfügung auf die örtlichen Gegebenheiten des Anwesens „...“ gestützt hat. Die Formulierung auf Seite 4 des Bescheids („Hiervon unabhängig…. “) verdeutlicht dabei, dass der Antragsgegner die Untersagung der Sportwettvermittlung des Antragstellers nicht etwa maßgeblich auf den Umstand, dass der Veranstalter, an den der Antragsteller Sportwetten vermittelt, keine Konzession hat und auch der Antragsteller keine Vermittlererlaubnis besitzt, gestützt hat, sondern vielmehr tragend auf die Besonderheiten der Örtlichkeit abgestellt hat, an der der Antragsteller die Sportwetten vermittelt. Gemäß § 40 SVwVfG muss behördliches Ermessen dem Sinn der Ermächtigungsnorm entsprechend ausgeübt werden. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Untersagung nicht auf gesetzliche Gründe gestützt werden kann, die mit höherrangigem Recht – Verfassungs- und/oder Unionsrecht – unvereinbar sind. Von daher war anerkannt, dass, nachdem das unter dem Glücksspielstaatsvertrag vom 21.11.2007 bestehende Sportwettmonopol als unionsrechtswidrig eingestuft worden war, eine Untersagung nicht auf den Verstoß gegen Regeln gestützt werden konnte, die ihren Grund allein in den Vorschriften über das Monopol hatten, und dass in diesem Fall auch das formale Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis eine Untersagung nicht zu rechtfertigen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 10.12 –, Rn. 62, zitiert nach juris Die vorliegende Untersagungsverfügung beruht nicht auf solchen Regelverstößen. Sie stützt sich maßgeblich auf die Verletzung des in § 21 Abs. 2 GlüStV ebenso wie in § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar enthaltenen Trennungsgebots, das die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, verbietet. Die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV sowie des § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar dient als Maßnahme der Suchtprävention direkt dem Schutz der Bevölkerung und findet ihre Berechtigung unabhängig davon, ob, ein rechtswidriges Sportwettmonopol faktisch fortbesteht oder nicht. Sie unterliegt, ebenso wie die gleichlautende Vorgängervorschrift, auch ansonsten keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.01.2015 – 6 L 1188/14 –; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 8 C 13/09 –, Rn. 77; VG Cottbus, Urteil vom 11.06.2015 – 3 K 1152/12 –, Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 – 4 B 574/13 –, Rn. 11 und 12, m.w.N., jeweils zitiert nach juris Auch im Übrigen tragen die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen, nämlich dass durch die Kumulation verschiedener Glücksspielangebote gegen das in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV verankerte Ziel der Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht verstoßen wird, die vorbezeichnete Untersagung. Dahingestellt bleiben kann, ob allein das rein formale Fehlen einer Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten nach § 10a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV bzw. eine entsprechende Vermittlungserlaubnis die streitgegenständliche Untersagungsverfügung rechtfertigen könnte. Zwar war liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit und/oder Zumutbarkeit, für eine von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfasste Betätigung eine vorgängige behördliche Erlaubnis zu erhalten, Bedeutung für die Untersagung einer solchen Tätigkeit hat. Dies gilt ohne Frage auch für die Ermessensausübung im Rahmen einer auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 GlüStV erlassenen Untersagungsverfügung. Abgesehen von dem vorliegend nicht in Betracht kommenden Fall der offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, eine Untersagungsverfügung allein tragend auf das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu stützen, wenn dem Sportwettanbieter bzw. -vermittler ein vorgängiges Verwaltungsverfahren offen stand, in dem sein Angebot auf seine Zulässigkeit hin überprüft und gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen hätte erlaubt werden können. Bei Bestehen eines Erlaubnisverfahrens ist eine Volluntersagung wegen Fehlens der Erlaubnis auch dann verhältnismäßig, wenn die rechtliche Bewertung des konkreten Angebots nicht eindeutig ausfällt bzw. das Angebot zumindest in Teilen materiell-rechtlich erlaubnisfähig ist oder unter Auflagen in einer materiell-rechtlich erlaubnisfähigen Weise ausgestaltet werden könnte. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Behörde in diesem Fall nicht, von einer Untersagung abzusehen und eine formell illegale Tätigkeit auf unabsehbare Zeit zu dulden, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich und für sie ohne weiteres erkennbar erfüllt. Bei verbleibenden Unklarheiten oder Zweifeln an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen ist eine Untersagungsverfügung schon deswegen gerechtfertigt, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 – und vom 20.06.2013 – 8 C 39.12 –, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2012 – 1 B 14/15 –; vgl. auch st. Rspr. der Kammer, etwa Urteile vom 05.11.2015 – 6 K 877/14, 6 K 580/15, 6 K 207/15 – In Bezug auf die Qualität eines solchen glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist inzwischen geklärt, dass es den unionsrechtlichen Anforderungen der hinreichenden Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz vgl. hierzu zuletzt: EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14, Ince –, zitiert nach juris genügen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 – 8 C 5.15 –, zitiert nach juris Dennoch bedarf es vorliegend angesichts des Umstands, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung tragend auf die standortbezogenen Besonderheiten der Sportwettvermittlungsstelle des Antragstellers gestützt worden ist, keiner Vertiefung, wie das Konzessionsverfahren gemäß §§ 4a ff. GlüStV rechtlich zu bewerten ist. Aus gleichem Grund bedarf die von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage keiner abschließenden Klärung, ob und inwieweit eine Untersagungsverfügung verhältnismäßig ergehen kann, wenn einerseits kein oder kein den rechtlichen Anforderungen genügendes vorgängiges Erlaubnisverfahren eröffnet ist, und andererseits ein glücksspielrechtliches Angebot in Rede steht, dessen rechtliche Bewertung nicht eindeutig ausfällt oder das womöglich in Teilen materiell-rechtlich erlaubnisfähig sein bzw. unter Auflagen in einer materiell-rechtlich erlaubnisfähigen Weise ausgestaltet werden könnte. Vgl. offenlassend: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, Rn. 57, und vom 20.06.2013 – 8 C 39.12 –, Rn. 54; im Ergebnis ebenfalls offenlassend: VG des Saarlandes, Urteile vom 05.11.2015 – 6 K 207/15, 6 K 877/14, und 6 K 580/15; verneinend –: OVG Bremen, Urteil vom 24.06.2015 – 2 B 12/15 –, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2016 – 4 A 302/09 –, Rn. 20; keine vollständige Untersagung: OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 – 4 A 17.08 –, Rn. 185; zweifelnd: BayVGH, Beschluss vom 06.05.2015 – 10 CS 14.2669 –, alle zitiert nach juris Selbst ein vollständiges Fehlen eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Erlaubnisverfahrens hat nicht zur rechtlichen Folge, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen jede private Sportwettveranstaltung und/oder -vermittlung immer und unabhängig von der konkreten Ausgestaltung zwingend zu dulden ist. Vielmehr bleiben Untersagungsverfügungen in jedem Fall verhältnismäßig, wenn sie darauf gestützt werden, dass eine Betätigung im Sportwettbereich materiell-rechtlich bereits aus Gründen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind, in Gänze unzulässig ist. Dann nämlich kommt eine Erlaubniserteilung ohnehin nicht in Betracht und ist folglich die Frage nach dem Bestehen bzw. der Qualität eines vorgängigen Erlaubnisverfahrens ohne rechtliche Relevanz. In diesem Fall ist die Untersagung allein wegen des Verstoßes gegen die materiell-rechtlichen Vorgaben gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2011 – 8 C 13.09 –, Rn. 72 und vom 20.06.2013 – 8 C 10.12 –, Rn. 62, zitiert nach juris Dies zugrunde gelegt erweist sich die Untersagungsverfügung vorliegend als verhältnismäßig, weil die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers am Anwesen „M... Straße ... in A-Stadt“ gegen §§ 21 Abs. 2 GlüStV, 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar verstößt. Gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar. Danach darf die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung – GewO – eingerichtet wird. Gegen dieses Trennungsgebot verstößt die Wettvermittlungstätigkeit des Antragstellers. Nach der Legaldefinition des Spielhallenbegriffs in § 3 Abs. 7 GlüStV, wonach eine Spielhalle ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens ist, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung u.a. von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO dient, handelt es sich bei den drei in demselben Gebäude befindlichen Räumlichkeiten „Bistro ... Stube“, „Bistro ... Pils Stube“ und „S...-Bar“, in denen sich insgesamt neun Geldspielgeräte befinden, um eine Spielhalle und nicht um drei Schank- und Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GewO, in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV jeweils bis zu drei Geldspielgeräte zulässig sind. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV betrifft nur solche Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 – 1 C 59/86 –, Rn. 13 und Beschluss vom 18.03.1991 – 1 B 30.91 –, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2017 – 1 L 2603/16 – Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist im gegebenen Fall die Lage des Betriebs. Er liegt außerhalb des Ortskerns in unmittelbarer Grenznähe zu Frankreich, Grenzübergang Goldene Bremm, in einem Gebäude, in dessen Erdgeschoss neben den in den drei Räumlichkeiten befindlichen neun Geldspielgeräten auch noch in einem Raum das Wettbüro für Sportwetten vom Antragssteller betrieben werden. Bei dieser Sachlage bildet im Rahmen der Gesamtschau das Spielen den Hauptzweck des Aufenthalts in den Räumen des „Bistros ... Stube“, des „Bistros ... Pils“ und der „S…-Bar“. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Einrichtung an sich gaststättentypisch ist. Mittels formaler Nutzung verschiedener Räume als jeweils eigenständige Gaststätte werden faktisch Spielmöglichkeiten geschaffen, die nur in einer Spielhalle hätten realisiert werden können. So bereits VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2017, a.a.O. Die Häufung der neun Geldspielgeräte in dem streitgegenständlichen Gebäude aufgeteilt auf drei nach außen hin selbständige Gaststätten dient allein dazu, sich der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages und des Saarländischen Spielhallengesetzes zu entziehen. Vgl. ebenso VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2017, a.a.O. Dieser Einordnung stehen auch etwaige dem Antragsteller als Aufsteller der Geldspielgeräte erteilte Geeignetheitsbestätigungen gemäß § 33c Abs. 3 GewO zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, die den Aussteller von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellorts freistellen und etwaige Zweifelsfälle klären und damit in erster Linie der Entlastung des Aufstellers dienen sollen, nicht entgegen. Eine Bindungswirkung des Antragsgegners an die Feststellung der Geeignetheitsbestätigung kann nicht angenommen werden. Adressat der Geeignetheitsbestätigung ist nicht der Betreiber der Räumlichkeiten, sondern der Aufsteller der Spielgeräte. Im vorliegenden Fall liegt lediglich eine Personenidentität vor, die an der vorliegend getroffenen Einordnung der Räumlichkeiten nichts zu verändern vermag. Der Betreiber kann nämlich keine unmittelbaren Rechte für sich aus der Geeignetheitsbestätigung herleiten. Darüber hinaus reicht die Feststellungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nur soweit, wie das von dem Betreiber betriebene Gewerbe tatsächlich übereinstimmt. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2017, a.a.O. Handelt es sich vorliegend demzufolge um eine Spielhalle im Sinne des § 3 Abs. 7 GlüStV, werden Sportwetten in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle befindet, vermittelt. Das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV beruht auf der Erwägung, dass eine Kumulation der Vermittlung von Sportwetten und des gewerblichen Glücksspielangebots mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar wäre. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört unter anderem die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Glücksspielangebot eingerichtet werden dürften. Hierdurch würde die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für Automatenspieler einen nach der Zielsetzung des Glückspielstaatsvertrags unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 – 3 B 268/12 – Dabei impliziert die Belegenheit in einem Gebäude regelmäßig einen das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Wettbüros. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.04.2015 – 4 B 1376/14 –, Rn. 7 und vom 20.12.2013 – 4 B 574/13 –, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 10 Cs 13.145 –, zitiert nach juris Ungeachtet dessen spricht für einen engen räumlichen Zusammenhang, dass ein kurzläufiger Wechsel des Spielers zwischen den Räumlichkeiten mit Geldspielautomaten und der Wettannahmestelle dadurch möglich ist, dass das Gebäude weder groß noch untergliedert durch mehrere Etagen ist. Da sich die Räumlichkeiten alle im Erdgeschoss befinden, muss der jeweilige Spieler lediglich über den gemeinsamen Parkplatz des Anwesens gehen, wo er die drei Eingangsbereiche unmittelbar bzw. einige Meter getrennt nebeneinander vorfindet. Diese Möglichkeit bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren. Dass die Geldspielautomaten nicht in dem gleichen Raum wie die Wettannahmestelle betrieben werden und die jeweiligen Räumlichkeiten durch verschiedene Eingänge betreten werden müssen, steht der Annahme der räumlichen Verknüpfung demgegenüber nicht entgegen. Auch entsteht eine räumliche Verknüpfung zwischen den Spielstätten dadurch, dass an der Außenfassade u.a. durch die augenfällige Außenwerbung erkennbar ist, dass sich in dem Gebäude eine Wettannahmestelle sowie drei Räumlichkeiten mit Geldspielgeräten befinden. Das Gebäude wird als Gesamtheit wahrgenommen. Will ein Spieler auch nur eine dieser Spielstätten besuchen, wird er auf die anderen beim Eintreffen an der Örtlichkeit aufmerksam gemacht. Zudem ist davon auszugehen, dass potenzielle Kunden den Standort der Betriebstätte „...“ gerade auch wegen der dortigen Häufung von Spielmöglichkeiten aufsuchen. Ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend ein Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV durch den Antragsteller anzunehmen ist, läuft es im Übrigen dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AG-GlüStV zuwider, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV-Saar darf die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV nicht entgegenstehen. Durch die räumliche Verknüpfung der Wettannahmestelle und der in den drei weiteren Räumlichkeiten befindlichen Gelspielautomaten wird eine Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Insoweit kann auf die zum Trennungsgebot gemachten, übertragbaren Ausführungen Bezug genommen werden. Da der Antragsteller sich darauf beruft, dass die Räumlichkeiten „Bistro ... Stube“, „Bistro ... Pils Stube“ und „S...-Bar“ keine Spielhalle im Sinne des § 3 Abs. 7 GlüStV darstellen würden, und darüber hinaus die mit weiterem Bescheid des Antragsgegners vom 28.11.2016 verfügte Untersagung des Betriebs einer Spielhalle angefochten hat vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2017, a.a.O., erscheint eine Bereitschaft des Antragstellers, die streitgegenständlichen Räumlichkeiten zu verändern, ausgeschlossen. Von daher stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit bestanden hätte, die Untersagungsverfügung mit räumlichkeitsbezogenen Nebenbestimmungen zu erlassen, schon vom Ansatz her nicht. Dementsprechend bedarf es auch keiner Vertiefung, ob und inwieweit der Antragsgegner hierzu aus Gründen der Verhältnismäßigkeit überhaupt gehalten gewesen wäre. Da sich nach all dem die Untersagungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, dem Antragsteller die Überlassung der Betriebsräume „...“ an einen Dritten zum Zweck der Weiterführung der nicht erlaubnisfähigen Sportwettvermittlung zu verbieten (Ziff. A. I. Satz 2 der Verfügung). Auch dies ist verhältnismäßig. Das Verbot wird durch den Zweck gerechtfertigt, eine eventuelle Umgehung der Untersagungsverfügung durch eine Weitergabe der Betriebsstätte zu unterlaufen. Als vorbeugende Maßnahme ist es unabhängig davon gerechtfertigt und verhältnismäßig, ob im konkreten Fall eine Überlassung der Räume tatsächlich beabsichtigt ist. Falls ja, ist die vorbeugende Untersagung in jedem Fall gerechtfertigt. Sollte eine Weitergabe keinesfalls in Betracht kommen, kommt dem Verbot in tatsächlicher Hinsicht kaum belastende Wirkung zu. Auch die unter Ziff. A. II. der Untersagungsverfügung zusammengefassten Aufforderungen zur Sicherstellung der Einstellung der Sportwettvermittlung in den Räumlichkeiten am Betriebssitz „...“ sind rechtmäßig. Soweit sie sich in der Wiederholung der ohnehin schon unter Ziffer A. I. enthaltenen Regelungen erschöpfen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit sie über das hinausgehen, werden sie von § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unproblematisch umfasst. Diese Vorschrift vermittelt der zuständigen Behörde die Befugnis zu allen im Einzelfall erforderlichen Anordnungen. Hierunter fallen sowohl die Fristsetzung für die Einstellung der Sportwettvermittlung als auch die Pflicht, dem Antragsgegner die Erfüllung der unter Ziff. A. II. genannten Verpflichtungen binnen zehn Tagen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt im Ergebnis für die unter Ziff. A. II. Nr. 2 der Untersagungsverfügung enthaltene Aufforderung, am Betriebssitz im Anwesen „M... Straße ... in A-Stadt“ jegliche Werbung für Sportwetten zu unterlassen und angebrachte Werbung für Sportwetten binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids zu entfernen. Dies findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in § 9 Abs. 1 GlüStV. Nachdem der Antragsteller am Betriebssitz keine Wettvermittlung betreiben darf, ist auch die Aufforderung, Werbung hierfür zu unterlassen und angebrachte Werbung zu entfernen, gerechtfertigt. Nach all dem bestehen auch gegen die auf §§ 19, 20 SVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung und die aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgelds in Ziffer A. III. der Untersagungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahmen betreffen die dem Antragsteller nach Vorstehendem mit dem streitgegenständlichen Bescheid rechtmäßig auferlegten betriebsbezogenen Pflichten und sind als verhältnismäßig einzustufen. Da sich die streitgegenständliche Verfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, kann der Antragsteller entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kein überwiegendes Aussetzungsinteresse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens geltend machen. Es wird hierbei nicht verkannt, dass die finanziellen Auswirkungen eines Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung für den Antragsteller schwerwiegend, möglicherweise sogar wirtschaftlich existenziell, wären. Gleichwohl kann hieraus kein Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers hergeleitet werden, da diesem Interesse kein durchgreifendes Gewicht beigemessen werden kann. Der Antragsteller hat die vorliegende Ausgestaltung des Anwesens „...“ offensichtlich zur Umgehung der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages sowie des Saarländischen Spielhallengesetzes gewählt. Mit Schreiben vom 12.01.2016 sowie mit Telefonat vom 18.05.2016 wurde der Antragsteller auf das Trennungsgebot gemäß §§ 21 Abs. 2 GlüStV, 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar aufmerksam gemacht. Insbesondere wurde der Architekt des Antragstellers, der in dessen Auftrag den Antragsgegner am 18.05.2016 anrief, darauf hingewiesen, dass das Aufstellen von Wettterminals aufgrund der derzeitigen Rechtslage risikobehaftet sei. Wenn der Antragsteller vor diesem Hintergrund finanzielle Aufwendungen tätigt, begibt er sich gleichsam sehenden Auges in eine zumindest erheblich ungesicherte rechtliche Situation. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, dass derjenige, der sich wie der Antragsteller über geltendes Recht hinwegsetzt, Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger erlangte. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.03.2015 – 1 B 55/15 – Der Antragsteller kann sich im Hinblick auf die ihm erteilten Geeignetheitsbestätigungen gemäß § 33c Abs. 3 GewO zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Insoweit wird auf die übertragbaren Ausführungen zur Einordnung der drei Betriebsstätte als Spielhalle Bezug genommen. Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei von einem Hauptsachestreitwert bei privater Sportwettvermittlung in Höhe von 15.000 € auszugehen ist, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2009, 3 B 321/09 und der Streitwert im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Streitwerts und damit auf 7.500 € festzusetzen ist.