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Beschluss

OVG 1 N 72.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0510.OVG1N72.15.0A
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Leitsätze
1. § 21 Abs. 2 Erster GlüÄndStV (juris: GlüStVtr BB 2012) ist als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.11) 2. Das Trennungsgebot dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 1. Juli 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 21 Abs. 2 Erster GlüÄndStV (juris: GlüStVtr BB 2012) ist als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.11) 2. Das Trennungsgebot dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention.(Rn.13) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 1. Juli 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Kläger betreiben in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ("F...W... GbR") mit Erlaubnissen nach § 33i und § 33c Abs. 1 GewO eine Spielhalle (Automaten-Casino). Darin hatten Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Beklagten zwölf Spielautomaten sowie drei funktionstüchtige Tipomat-C...-Geräte, mit denen über das Internet mit dem in Malta ansässigen und dort lizensierten Anbieter C... Ltd. Sportwetten abgeschlossen werden können, nebst entsprechender Werbung für Sportwetten festgestellt. Mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 2. Juli 2007 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Oktober 2012 gab der Beklagte den Klägern sofort vollziehbar auf, das Sportwettgerät sowie die Werbung für Sportwetten zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Der Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Klage hatten nur hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - juris). Hinsichtlich der Anordnung zur Entfernung des Sportwettgeräts sowie der Untersagung der Sportwettenwerbung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig seien und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung beruhe auf § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 3 des am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 29, S. 12) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz - BbgGlüAG) vom 28. Juni 2012 (GVBI. I Nr. 29). Die Vermittlung von Sportwetten, hier über sog. Tipomat-Geräte, sei unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüÄndStV, weil weder die Kläger noch der Sportwettenveranstalter C... Ltd. für die inmitten stehende Vermittlungsstelle über die erforderliche Erlaubnis verfügten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 BbgGlüAG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 GlüÄndStV). Ungeachtet der Frage, ob für eine solche Untersagung bereits eine formelle Illegalität ausreiche, könne die Vermittlung von Sportwetten jedenfalls dann untersagt werden, wenn die Tätigkeit nicht erlaubnisfähig sei. Dies sei hier der Fall, weil die ungenehmigte Vermittlung von Sportwetten durch die Kläger in einer Spielhalle im Sinne von § 3 Abs. 7 GlüÄndStV stattfinde, was gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV verstoße. Gegen Wirksamkeit und Anwendbarkeit dieser Regelung bestünden keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO zu Lasten der Kläger seien nicht festzustellen, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Sportwettenveranstalter eine Konzession nach § 4a GlüÄndStV erteilt werde. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Kläger (nur) gegen die untersagte Vermittlung von Sportwetten sowie deren Bewerbung wenden, hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier. a. Die Kläger begründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einschreitens des Beklagten zunächst mit der „besonderen Situation im Bereich der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten während der sogenannten Übergangszeit, bis zur Eröffnung des Erlaubnisverfahrens für Vermittler“ sowie mit rechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen des intransparenten und rechtswidrigen Konzessionsverfahrens beim Hessischen Innenministerium für die Veranstalter von Sportwetten, in dem bis heute keine Lizenz vergeben worden sei. Daher sei bis zum Abschluss dieses Konzessionsverfahrens nicht nur der Vorhalt der fehlenden Erlaubnis, sondern auch der Vorhalt fehlender Erlaubnisfähigkeit gegenüber privaten Anbietern eine rechtswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit den staatlichen Anbietern von Sportwetten. Diese pauschalen Hinweise auf das im Bundesland Hessen durchgeführte Konzessionsverfahren für Sportwetten (§§ 4a bis 4e GlüÄndStV) setzen sich nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und stellen die Ergebnisrichtigkeit des Urteils schon deshalb nicht in Frage. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die nach § 4 Abs. 1 und 4 GlüÄndStV verbotene und nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüÄndStV sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BbgGlüAG auch nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeit der Kläger von dem Konzessionsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten in einer Weise berührt wäre, dass die untersagte Vermittlungstätigkeit hingenommen werden müsste. Dass die Kläger keine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten haben und auch nicht erhalten könnten, weil die „Vermittlererlaubnis … akzessorisch zur Veranstaltererlaubnis“ sei, vermag die auf dem Trennungsverstoß beruhende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in der Spielhalle der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts des Umstands, dass die Untersagungsverfügung tragend auf die standortbezogenen Besonderheiten der Vermittlungsstelle gestützt ist, bedarf es hier weder einer rechtlichen Bewertung des Konzessionsverfahrens gemäß §§ 4a ff. GlüÄndStV noch einer Klärung, ob und inwieweit eine Untersagungsverfügung verhältnismäßig ergehen könnte, wenn ein glücksspielrechtliches Angebot in Rede stünde, dessen rechtliche Bewertung nicht eindeutig ausfiele oder materiell-rechtlich erlaubnisfähig erschiene (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 6 L 2645/16 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.), denn so liegt der Fall hier nicht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 - (BVerwGE 155, 261 ff., juris Rn. 27 f.) steht der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ebenfalls nicht entgegen, denn die Entscheidung befasst sich - ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht sowie von der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Rechtssache „Sebat Ince“ - C-336/14 - (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016, juris) - nicht mit dem Trennungsverbot des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV, sondern mit einer Versagungsverfügung, die - anders als im vorliegenden Fall - allein auf die fehlende Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung gestützt wurde. b. Die Kläger tragen ferner vor, dass das Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag mit Gemeinschaftsrecht, namentlich mit der Dienst- und Niederlassungsfreiheit, nicht vereinbar sei; zumindest bestünden insoweit erhebliche Bedenken, wie sich auch aus Stellungnahmen der Europäischen Kommission in der Rechtssache „Ince“ (a.a.O.) ergäbe. Das Trennungsgebot für Sportwetten in § 21 Abs. 2 GlüÄndStV verstoße gegen höherrangiges Recht, denn es fehle bis heute ein Nachweis der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Hierzu wird im angegriffenen Urteil (vgl. juris Rn. 39 ff.; sowie VG Berlin, Urteil vom 9. März 2016 - 4 K 1.16 - juris Rn. 25 ff.) Folgendes ausgeführt: „…Der Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dazu, ein Angebotsmonopol durchzusetzen. Vielmehr soll er auch gewährleisten, dass die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden. Das aus § 21 Abs. 2 GlüStV abzuleitende Verbot der Vermittlung von Sportwetten im räumlichen Zusammenhang mit Spielhallen und Spielbanken knüpft ebenfalls nicht an die problematische Monopolregelung oder die Bedingungen seiner Öffnung an. Es stellt nicht auf den Anbieter der Wetten ab, sondern verbietet nur eine bestimmte Art und Weise des Vertriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273, juris Rn. 77; VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147, juris Rn. 57). Die Vorschrift ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Gebot der Trennung von Spielhallen bzw. Spielbanken einerseits und Vermittlungsstellen für Sportwetten andererseits und der hierdurch bewirkte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit stellen eine Berufsausübungsregelung dar. Denn § 21 Abs. 2 GlüStV verbietet die Vermittlung von Sportwetten nicht schlechthin, sondern nur in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. … (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 S 215/14 NVwZ-RR 2014, 640, juris Rn. 9). ... Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 -, BVerfGE 103, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186, juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung, weil sie durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen. Das Trennungsgebot dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (vgl. LT-Drs. 5/5076 S. 48) und verfolgt damit ein verfassungslegitimes Ziel, das eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273, juris Rn. 80). Es fußt auf der Erwägung, dass eine Kumulation des Glücksspielangebotes in Form der Vermittlung von Sportwetten mit dem gewerblichen Glücksspielangebot in Spielhallen die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnen würde, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt und ca. 30% bis 50% des Umsatzes im Automatenbereich von spielsüchtigen oder spielsuchtgefährdeten Personen generiert wird (vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, 25, juris Rn. 154 m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris Rn. 3; s. auch Becker/Dittmann, "Gefährdungspotentiale von Glücksspielen und regulatorischer Spielraum des Gesetzgebers' ) in Ennuschat, Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 117 ff., Rn. 14 ff.; Meyer/Bachmann, Spielsucht, 3. Aufl. 2011, S. 90). Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die Kunden der Annahmestelle für Sportwetten unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden. Denn nach den Ergebnissen der Suchtforschung ist die Verfügbarkeit und Griffnähe der jeweiligen Glücksspiele ein entscheidender Faktor der Entstehung und Andauer einer Spielsucht (vgl. Meyer/ Bachmann, Spielsucht, S. 83 und 108 ff.; Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, GlüStV § 21 Rn. 38 m.w.N.). Mit dieser Begründung, gegen die auch sonst nichts einzuwenden ist (vgl. ergänzend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 - GewArch 2017, 80 , juris Rn. 20 ff.; VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 29 ff.), setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiell auseinander. Soweit auf eine Stellungnahme der Klägervertreter zum Trennungsgebot aus Juni 2013 verwiesen wird, ist damit die erforderliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu leisten. Die in Bezug genommenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission in der Rechtssache - C-336/14 - „Sebat Ince“ befassen sich nicht mit dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV und sind deshalb hier ohne Belang (siehe bereits unter 1.a. a.E.). Die Zulassungsbegründung macht nicht „deutlich, dass es trotz der Besonderheit der Regelung des § 21 GlüStV einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unter Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht bedurft hätte“, die über die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinausginge oder diese in Frage stellte. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht ansatzweise auf, dass § 21 Abs. 2 GlüÄndStV derart „eingebettet … in die Regelungen des Erlaubniserteilungsverfahrens“ wäre, dass dieser materiell-rechtlich eigenständige Verbotstatbestand an den gemeinschaftsrechtsbezogenen Bedenken gegen das staatliche Sportwettenmonopol teilnehmen müsste. c. Soweit die Kläger meinen, dass vor dem Hintergrund des nicht abgeschlossenen Konzessionsverfahrens derzeit zahlreiche Online-Casino-Angebote aktiv geduldet würden und ein Festhalten an auf das Fehlen der Erlaubnis abstellenden sog. Altverfügungen auch bei vermeintlich nicht vorliegender Erlaubnisfähigkeit zumindest unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßig rechtswidrig sei, wird diese Ansicht, insbesondere woraus sich die angebliche Unverhältnismäßigkeit ergeben soll, argumentativ nicht näher untersetzt und überzeugt schon deshalb nicht. Die mit dem Begriff der „Altverfügung“ angedeutete Problematik, dass in anderen Untersagungsverfügungen allein auf das Fehlen der Erlaubnis abgestellt wurde, liegt hier nicht vor, weil das Verwaltungsgericht in zutreffender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2012 (dort S. 3 ff.) abgestellt hat (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Von daher ist auch ohne rechtliche Bedeutung, dass es das „Trennungsgebot zum Zeitpunkt der (Ausgangs-)Verfügung im Jahre 2007 noch gar nicht gab und die Ermessenserwägungen schon deshalb auch darauf nicht bezogen waren“ (vgl. auch hierzu BVerwG, wie vorstehend, Rn. 22). Dass die hier allein interessierende Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen derzeit flächendeckend in Deutschland aktiv geduldet werde, wie die Kläger behaupten, wird weder belegt noch ist dies sonst ersichtlich, wie auch die vorstehenden Judikate zeigen (s.o. unter 1.b.). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 1., nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. Die Kläger haben zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds auch nichts Substanzielles vorgetragen, sondern sich darauf beschränkt, die Voraussetzungen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten seien „ganz offensichtlich wegen der oben genannten rechtlichen Erwägungen innerhalb der Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu bejahen“. Allein diese Behauptung genügt dem Gebot, wonach das Vorliegen von Zulassungsgründen darzulegen ist, nicht. 3. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger meinen, die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung sei deshalb geboten, weil die angegriffene Entscheidung „von der eines anderen OVGs“ abweiche, ohne im Rahmen dieses Zulassungsgrundes konkret darzulegen, von welcher oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung das Verwaltungsgericht bei welchem tragenden Erwägungsgrund inwieweit abgewichen sei. Eine solches Vorbringen genügt dem Darlegungsgebot auch angesichts der unter 1.b. zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die eine fehlende Erlaubnisfähigkeit der gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV verstoßenden Sportwettenvermittlung ebenfalls für untersagungsfähig halten, „ganz offensichtlich“ nicht. Vielmehr ist das Trennungsgebot in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - durchgehend gebilligt worden. Insoweit bedarf die aufgeworfene Rechtsfrage, „Kann eine gegen einen Vermittler von Sportwetten ausgesprochene und auf den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz der Länder gestützte Untersagungsverfügung in rechtmäßiger Weise mit dem Fehlen der Erlaubnis in Verbindung mit der vermeintlich fehlenden Erlaubnisfähigkeit (hier § 21 Abs. 2 GlüStV -Trennungsgebot) begründet werden, … b.) und zwar selbst dann, wenn sich einzelne Regelungen des Erlaubnisverfahrens (hier das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Trennungsgebot) isoliert betrachtet als mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar erweisen?“, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (zum Vertriebsweg „Internet“ über „Terminals“ zum Abschluss von Live-Sportwetten in einer Gaststätte, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 - OVG 1 S 150.11 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).