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Urteil

6 K 901/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0224.6K901.15.0A
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Leitsätze
Spektralanalytische Urinuntersuchungen zur Abklärung des Vorliegens einer Schwermetallbelastung sind grundsätzlich beihilfefähig und zwar unabhängig davon, ob die Urinuntersuchung zur Erstellung einer Diagnose oder bereits im Rahmen einer Chelat Therapie erfolgte. Insoweit handelt es sich bei dieser Therapie um eine anerkannte Therapiemethode bei Schwermetallbelastungen.(Rn.22) (Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2015 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Beihilfeantrag vom 02.01.2015 Beihilfe zu den Aufwendungen für die spektralanalytischen Urinuntersuchungen laut Rechnung des M Labors vom 08.11.2014 in Höhe von 146,94 € zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Spektralanalytische Urinuntersuchungen zur Abklärung des Vorliegens einer Schwermetallbelastung sind grundsätzlich beihilfefähig und zwar unabhängig davon, ob die Urinuntersuchung zur Erstellung einer Diagnose oder bereits im Rahmen einer Chelat Therapie erfolgte. Insoweit handelt es sich bei dieser Therapie um eine anerkannte Therapiemethode bei Schwermetallbelastungen.(Rn.22) (Rn.24) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2015 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Beihilfeantrag vom 02.01.2015 Beihilfe zu den Aufwendungen für die spektralanalytischen Urinuntersuchungen laut Rechnung des M Labors vom 08.11.2014 in Höhe von 146,94 € zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die spektralanalytischen Urinuntersuchungen auf toxische Schwermetalle durch das M Labor. Der dies ablehnende Beihilfebescheid des Beklagten vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.07.2012 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012, 5 C 2.12, IÖD 2013, 33, und vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195, wonach beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, abzustellen ist sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang unter anderem in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Insoweit bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, dass aus Anlass einer Krankheit grundsätzlich ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beihilfefähig sind, ausgenommen Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung der Beihilfeverordnung erbracht werden. Davon ausgehend hat der Beklagte dem Kläger zu Unrecht Beihilfe zu den Aufwendungen für die von dem M Labor im Auftrag der behandelnden Ärztin durchgeführten spektralanalytischen Urinuntersuchungen versagt. Der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Buchst. a) BhVO i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zur BhVO entgegen. Zwar setzt nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) BhVO i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 zur BhVO die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist, und schließt Nr. 2 der vorgenannten Anlage die Aufwendungen für eine Chelat-Infusionstherapie generell von der Beihilfe aus. Davon abgesehen, dass dieser generelle Ausschluss von Aufwendungen für eine Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit aber sachlich nicht gerechtfertigt und damit rechtwidrig ist, weil die Chelat-Therapie jedenfalls bei ernsthaften bzw. schwerwiegenden Schwermetallvergiftungen eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015, 1 A 96/15, m.w.N.; ferner Urteil der Kammer vom 16.12.2014, 6 K 1837/12, sind die streitgegenständlichen Urinuntersuchungen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits als Bestandteile der bei dem Kläger nachfolgend durchgeführten Chelat-Therapie anzusehen, und diese stehen mit einer solchen Therapie auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Vielmehr dienten die Urinuntersuchungen ersichtlich der Abklärung bzw. dem Ausschluss eines von der behandelnden Ärztin im Fall des Klägers geäußerten Verdachts einer schwerwiegenden Metallbelastung. Als Untersuchungen im Rahmen einer anlassbezogenen Abklärungsdiagnostik unterfallen die von der behandelnden Ärztin veranlassten spektralanalytischen Untersuchungen des Urins des Klägers auf toxische Schwermetalle daher nicht dem generellen Ausschluss der Chelat-Infussionstherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) i.V.m. Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 2 zur BhVO, sondern den sonstigen beihilferechtlichen Bestimmungen aus Anlass einer Krankheit, wonach ärztlich veranlasste labortechnische Untersuchungen dann beihilfefähig sind, wenn diese im Verständnis von §§ 67 Abs. 2 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO notwendig und angemessen sind. Daran bestehen vorliegend aber keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die von der behandelnden Ärztin veranlasste labortechnische Untersuchung des Urins des Klägers auf toxische Schwermetalle im konkreten Fall medizinisch nicht geboten gewesen wäre. Berücksichtigt werden muss insoweit nämlich, dass sich der Kläger seinerzeit wegen eines vielfältigen Beschwerdebildes, das ausweislich des ärztlichen Attestes der behandelnden Ärztin vom 28.02.2015 neben rezidivierenden Gelenkbeschwerden, einem reduzierten Allgemeinzustand, eingeschränkter Belastbarkeit auch ausgeprägte Müdigkeit sowie Schmerzzustände umfasste, in Behandlung befand und die von der behandelnden Ärztin veranlasste labortechnische Abklärung einer Schwermetallvergiftung zur Feststellung erhöhter Konzentration von Schwermetallen bzw. sonstigen toxischen Elementen im Urin des Klägers geführt hat. Nach dem entsprechenden Befundbericht des M Labors vom 10.11.2014 bestand im Urin des Klägers insbesondere eine den Normwert erheblich überschreitende Konzentration von Blei (17,35 mcg/g Kreatinin bei einem Normwert von < 5,00 mcg/g Kreatinin) sowie von Nickel (10,15 mcg/g Kreatinin bei einem Normwert von < 3,00 mcg/g Kreatinin). Zudem wurde eine erhöhte Konzentration von Aluminium (43,94 mcg/g Kreatinin bei einem Normwert von < 40,00 mcg/g Kreatinin) sowie von Barium (8,92 mcg/g Kreatinin bei einem Normwert von < 8,22 mcg/g Kreatinin) im Urin des Klägers festgestellt. Dies belegt, dass die Entscheidung der behandelnden Ärztin, bei der letztlich unspezifischen vielfältigen Beschwerdesymptomatik des Klägers eine spektralanalytische Urinuntersuchung auf toxische Schwermetalle hin zu veranlassen, unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, und zwar ungeachtet dessen, ob die Schwermetallkonzentration im Urin des Klägers bereits ein Ausmaß erreicht hatte, das es rechtfertigen würde, von einer ernstlichen bzw. schwerwiegenden Schwermetallvergiftung und damit einer Beihilfefähigkeit der Chelat-Therapie selbst auszugehen. Vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015, 1 A 96/15, unter Hinweis auf Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, § 6 BBhV Rdnr. 2 Nach alldem hat der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 146,94 Euro. Dies entspricht 70 vom Hundert der ihm entstandenen Aufwendungen für die streitgegenständlichen Laboruntersuchungen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 146,94 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Laborleistungen. Der 1947 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 02.01.2015 reichte der Kläger unter anderem eine Rechnung des M vom 08.11.2014 bei dem Beklagten ein, in welcher für spektralanalytische Urinuntersuchungen (ICP-MS) auf toxische Schwermetalle ein Gesamtbetrag in Höhe von 209,92 Euro in Rechnung gestellt wurde. Die Laborleistungen waren Auftrag der behandelnden Ärztin erfolgt. Mit Beihilfebescheid des Beklagten vom 29.01.2015 wurde eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die erbrachten Laborleistungen abgelehnt. Zur Begründung enthält der Bescheid hierzu den Hinweis, dass Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode gemäß Nr. 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchst. a) BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dies gelte auch für die Chelat-Therapie Schwermetallauslastung. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2015 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung legte er mit Schreiben vom 12.03.2015 ein ärztliches Attest der behandelnden Ärztin vom 28.02.2015 vor, nach dessen Inhalt bei dem Kläger aufgrund rezidivierender Beschwerden im November 2014 eine Urinuntersuchung auf Schwermetalle vor und nach einem Provokationstest durchgeführt worden sei. Als Diagnosen enthält das ärztliche Attest rezidivierende Gelenkbeschwerden, reduzierter Allgemeinzustand, eingeschränkte Belastbarkeit, ausgeprägte Müdigkeit sowie Schmerzzustände. Des Weiteren ist dem ärztlichen Attest zu entnehmen, dass der Provokationstest mit Dimaval intravenös zur Diagnosestellung intrazellulärer Belastungen erfolgt sei und die Untersuchungsergebnisse eine massive Schwermetallbelastung ergeben hätten, zu deren Regulation bei dem Kläger eine über mehrere Monate erforderliche Infusionstherapie durchgeführt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung einer Beihilfe zu der Laborkostenrechnung vom 08.11.2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BhVO Aufwendungen nur beihilfefähig seien, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode seien nach § 5 Abs. 2 BhVO nicht beihilfefähig. Um eine solche nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele es sich bei der Chelat-Therapie. Als Chelat-Therapie werde die therapeutische Anwendung von Chelatbildnern bezeichnet. Dabei würden Komplexbildner wie EDTA, DMSA, DMPS (Handelsname u.a. Dimaval) oder Unithiol oral oder als Infusion verabreicht. Da diese Therapie nach Nr. 2 der Anlage 2 zur BhVO als eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nicht beihilfefähig sei, könnten auch die in diesem Zusammenhang verabreichten Mittel und Untersuchungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Am 23.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er im Februar 2014 einen völligen körperlichen Zusammenbruch erlitten habe. Da die Symptome, wie etwa Schmerzen im gesamten Muskelapparat, Schüttelfrost mit Gangunsicherheit, Übelkeit, Zittern, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Antriebslosigkeit und Mattigkeit auch in der Folge geblieben seien, habe er in einem Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. Nach vielseitigen Untersuchungen sei als Diagnose eine nicht näher definierbare Autoimmunerkrankung verblieben. Nachdem er zur Weiterbehandlung an seine Hausärztin verwiesen worden sei, habe diese bei den gegebenen Symptomen die Vermutung einer Schwermetallbeeinträchtigung geäußert und einen sogenannten Provokationstest sowie im Falle einer Beeinträchtigung nachfolgend eine Chelat-Therapie angeraten. Das Ergebnis der durchgeführten Urinuntersuchung habe seine Hausärztin als massive Schwermetallvergiftung bewertet und eine Chelat-Therapie als notwendig erachtet. Die Urinuntersuchung sei notwendig gewesen, weil sie die zunächst nur vermutete Schwermetallbeeinträchtigung konkret bestätigt habe. Auch seien die Laborkosten für die Urinuntersuchung der Höhe nach angemessen; sie seien vergleichbar mit den Kosten für eine Blutuntersuchung. Die Annahme des Beklagten, dass die Urinuntersuchung im Zusammenhang mit der Chelat-Therapie gestanden habe, sei unzutreffend. Eine konkrete Therapieform sei zum Zeitpunkt der Urinuntersuchung noch nicht absehbar gewesen; diese sei vielmehr vom Ergebnis der Urinuntersuchung abhängig gewesen. Die Urinuntersuchung sei ebenso wie eine Blutuntersuchung eine Diagnosemöglichkeit und zunächst völlig unabhängig von einer späteren Therapie zu sehen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2015 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für die Laborkosten der spektralanalytischen Urinuntersuchungen auf toxische Schwermetalle in Höhe von 146,94 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Aufwendungen für die Laborleistungen nicht als beihilfefähig anzuerkennen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Urinuntersuchung Bestandteil der anschließend durchgeführten Chelat-Therapie sei. Bei dieser Therapie handele es sich aber um eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Bei der Chelat-Therapie komme es regelmäßig zu Nebenwirkungen wie Herz-, Glieder- und Kopfschmerzen sowie Fieber und in Einzelfällen zu schweren Zwischenfällen wie Herzrhythmusstörungen, Atemstillstand, Krampfanfällen und Todesfällen. Des Weiteren seien Nierenversagen, Schädigung des Knochenmarks und Blutgerinnungsstörungen möglich. Aus diesen Gründen werde die Chelat-Therapie, die von der Alternativmedizin bei geringer Schwermetallbelastung eingesetzt werde, von der Schulmedizin abgelehnt. Mit Schreiben vom 25.08. sowie 07.09.2015 haben der Beklagte und der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen.