OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1296/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Gibt ein Betriebsstätteninhaber auf dem Anmeldebogen an, dass er ein betriebliches Kraftfahrzeug inne hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug zumindest auch betrieblich genutzt wird.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt ein Betriebsstätteninhaber auf dem Anmeldebogen an, dass er ein betriebliches Kraftfahrzeug inne hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug zumindest auch betrieblich genutzt wird.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 23.07.2018 war über den Rechtsstreit durch die Einzelrichterin zu entscheiden. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat durch seinen Beitragsservice gegenüber dem Kläger zu Recht für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für ein Kraftfahrzeug nebst eines Säumniszuschlags in Höhe eines Gesamtbetrages von 187,22 € festgesetzt. Der angefochtene Bescheid entspricht zunächst den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Insbesondere ist der Bescheid nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil dem Prozessbevollmächtigten im behördlichen Verwaltungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt wurde. Eine solche Nichtbeachtung würde grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44 SVwVfG führen. Es handelt sich vielmehr um einen relativen Verfahrensfehler. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 29 Rn. 43; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 88b Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG ist dieser Verfahrensfehler geheilt worden. Denn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde durch das Gericht im Klageverfahren Akteneinsicht gewährt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O.; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2017 erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV ist gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dagegen nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Dementsprechend wird der Kläger für seine innerhalb seiner Wohnung befindlichen Betriebsstätte nicht zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 RBStV jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird. Auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 RBStV nicht an. Danach hat der Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2015 Rundfunkbeiträge für das angemeldete Kraftfahrzeug zu Recht festgesetzt. Der Kläger hat das Kraftfahrzeug in dem Anmeldeformular vom 17.09.2013 als ein auf ihn zugelassenes, im Rahmen seiner Betriebsstätte beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angegeben. Soweit er sich nunmehr darauf beruft, dass dies irrtümlich geschehen sei, weil er beim Beseitigen von Schreibfehlern das Wort „nicht“ vergessen habe, ist dieser Vortrag nach dem objektivem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Kläger das Wort „abzuziehen“ verwendete und hiermit Bezug auf den Text des Anmeldeformulars genommen hatte, wenig nachvollziehbar. Vielmehr ist dieser Vortrag als Schutzbehauptung einzuordnen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 RBStV auf die Anmeldung beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge durch die Beitragsschuldner angewiesen ist, da Feststellungen, ob und inwieweit das Kraftfahrzeug privat oder betrieblich genutzt wird, zeitraubende Ermittlungen erfordern und auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen würden, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2016, a.a.O. und zur Vorgängervorschrift Urteil vom 21.09.2011 – 7 BV 10.3080 –, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris spricht angesichts der Angaben auf dem Anmeldeformular vom 17.09.2013 der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug zumindest auch betrieblich genutzt wird. Allerdings kann ein Beweis des ersten Anscheins erschüttert werden, wenn konkrete Tatsachen erwiesen sind, die die Möglichkeit eines anderen Hergangs dartun und damit den typischen Geschehensablauf in Frage stellen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52 Nach den vorbezeichneten Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins kann ein bloßes Inabredestellen des typischen Geschehensablaufs, auf dem der Anscheinsbeweis beruht, nicht ausreichend sein, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Von daher ist allein die Behauptung des Klägers, dass er seine Geschäftspartner bzw. Kunden fußläufig von seiner Wohnung aus in der Innenstadt erreichen könne und andernfalls Mietfahrzeuge anmiete, einen Motorroller oder öffentliche Verkehrsmittel nutze oder im Wagen eines Geschäftspartners mitgenommen werde, für sich genommen für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht ausreichend. Es entspricht vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Kläger seine beiden Kraftfahrzeuge, wenn sie denn schon zur Verfügung stehen, auch für nicht private Zwecke nutzt. Vgl. ferner VG München, Urteil vom 14.03.2017 – M 6 K 16.1632 – Rn. 39; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2016 – 7 ZB 15.1139 –, Rn. 11; jeweils zitiert nach juris Insoweit sind auch die steuerliche Behandlung des Kraftfahrzeugs sowie der Umstand, dass das Fahrzeug privat versichert ist, unerheblich. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2016. a.a.O., Rn. 13, zitiert nach juris Der Kläger kann sich nicht auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 RBStV enthaltene Ausnahme berufen. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Die Ausnahmeregelung findet vorliegend keine Anwendung, weil die in Bezug genommene Betriebsstätte gerade nicht beitragspflichtig, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Für seine Betriebsstätte hat der Kläger gerade keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die verbleibende Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug geht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „unbeschadet“ der Beitragspflicht für die Betriebsstätte. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2016 – 7 ZB 15.1139 –, Rn. 10; VG München, Urteil vom 14.03.2017, a.a.O., Rn. 40; jeweils zitiert nach juris Die rückständigen Rundfunkbeiträge für das betriebliche Kraftfahrzeug wurden zu Recht für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2015 auf insgesamt 179,22 € festgesetzt. Nach § 8 RFinStV in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 RBStV fielen monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,98 € und ab dem 01.04.2015 in Höhe von 17,50 € an. Die Festsetzung der Säumniszuschläge findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig und zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die in den angefochtenen Beitragsbescheiden festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 € sind nach Maßgabe dieser Vorschrift rechtmäßig, da der Kläger die von ihm geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 RBStV nicht entrichtet hatte. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 187,22 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für ein Kraftfahrzeug. Der Beklagte zieht den Kläger im privaten und im nicht privaten Bereich zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrages heran. Im privaten Bereich erhebt der Beklagte gegen den Kläger seit Juli 2005 Rundfunkgebühren und seit Januar 2013 Rundfunkbeiträge für dessen Wohnung unter der Beitragsnummer ... Im nicht privaten Bereich wurde der Kläger zum 01.01.2013 vom Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) des Beklagten mit einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug unter der Beitragsnummer .. angemeldet. Die Betriebsstätte des Klägers befindet sich in dessen Wohnung und wird vom Beklagten gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – als rundfunkbeitragsfrei geführt. Grundlage für die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für das Kraftfahrzeug ist ein unter dem 17.09.2013 vom Kläger ausgefülltes Anmeldeformular. In dem Formblatt kreuzte der Kläger an, dass sich seine Betriebsstätte in seiner Privatwohnung befinde und gab weiter unter Punkt 2 „Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge“ ein beitragspflichtiges Fahrzeug seit November 2012 an, wobei er handschriftlich vermerkte, dass das Kraftfahrzeug auf die Firma zugelassen und somit abzuziehen sei. Mit Schreiben vom 15.05.2015 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Anmeldebestätigung. Er teilte dem Kläger mit, dass aufgrund seiner Angaben eine beitragsfreie Betriebsstätte in der Wohnung und ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angemeldet worden seien. Mit Schreiben vom 14.09.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht und wies darauf hin, dass der Kläger bereits Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer .. zahle und keine weiteren Rundfunkbeiträge schulde. Mit Schreiben vom 26.11.2015 erläuterte der Beklagte dem Kläger, dass bei Massenverfahren eine Akteneinsicht erst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gewährt werden könne, und eine Differenzierung zwischen der Beitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich erfolgen müsse. Die auf die Beitragsnummer .. vom Kläger gezahlten Rundfunkbeiträge würden die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich betreffen. Darüber hinaus seien eine beitragsfreie Betriebsstätte in der Wohnung und ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angemeldet. Da der Kläger trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich entrichtete, setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für ein Kraftfahrzeug für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2015 in Höhe von 179,22 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 187,22 €, mit Festsetzungsbescheid vom 01.02.2016 fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.02.2016 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass der angefochtene Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Seinem Prozessbevollmächtigten sei die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden. Ein solches Vorgehen stelle einen eklatanten Verstoß gegen seine Verfahrensrechte dar. Auch habe er die geschuldeten Rundfunkbeiträge bereits vollständig unter der Beitragsnummer .. entrichtet. Für die vom Beklagten zusätzlich berechneten Rundfunkbeiträge bestehe daher keine Zahlungsverpflichtung. Er unterhalte außerhalb seiner Wohnung keine Betriebsstätte und nutze lediglich im privaten Bereich seine beiden Fahrzeuge (ein Kleinwagen und ein Oldtimer). Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit nutze er ausschließlich einen Motorroller, öffentliche Verkehrsmittel sowie Mietfahrzeuge. Demgemäß seien die beiden Fahrzeuge privat versichert. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2016 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen sei. Eine nicht gewährte Akteneinsicht außerhalb des Widerspruchsverfahrens habe auf die formelle Rechtmäßigkeit keinen Einfluss. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unterscheide zwischen dem privaten und dem nicht privaten Bereich. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 1 RBStV von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Es bestehe eine separate Beitragspflicht, weshalb für den privaten und nicht privaten Bereich separate Beitragskonten geführt würden. Für den privaten Bereich sei die Wohnung des Klägers unter der Beitragsnummer .. angemeldet. Im nicht privaten Bereich richte sich die Höhe des zu zahlenden Beitrages nach der Anzahl der Betriebsstätten, der dort sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge sowie der Hotel-/Gästezimmer und Ferienwohnungen. Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genutzt würden, sei unerheblich. Ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV sei nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden würden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Demgemäß werde das Beitragskonto 584 249 085 mit einer beitragsfreien Betriebsstätte in der Wohnung geführt. Ungeachtet dessen sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt werde. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV sei ein Rundfunkbeitrag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte. Sei demgegenüber eine Betriebsstätte beitragsfrei, bestehe ab dem ersten Kraftfahrzeug eine Beitragspflicht. Dieser Beitragspflicht stehe auch nicht entgegen, dass das Kraftfahrzeug privat versichert sei. Kraftfahrzeuge von Selbstständigen würden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur ausschließlich privat genutzt. Die Einstufung eines Kraftfahrzeuges als nicht privat genutztes Kraftfahrzeug setze nicht voraus, dass das Kraftfahrzeug für die selbständige Tätigkeit unerlässlich sei. Es genüge vielmehr, dass das Kraftfahrzeug auch zu den mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Zwecken genutzt werde. Hierzu würden beispielsweise auch gelegentliche Fahrten zur Bank oder zum Steuerberater oder zur Beschaffung von Büromaterial gehören. Auf den Umfang der Nutzung komme es demnach nicht an. Geschäftliche Kraftfahrzeuge würden im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck dienen, nämlich einer gewerblichen und gewinnbringenden Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters. Für die Beurteilung der Beitragspflicht eines Kraftfahrzeugs komme es auf dessen steuerliche Behandlung nicht an. Auch seien die Höhe des Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit gesetzlich in § 7 Abs. 3 RBStV und § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – RFinStV – geregelt. Der Rundfunkbeitrag betrage 17,98 € und ab dem 01.04.2015 17,50 €, sodass ein Drittel des Betrages monatlich 5,99 € und seit dem 01.04.2015 monatlich 5,83 € betrage. Der Kläger habe entgegen der gesetzlichen Bestimmungen die Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Würden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 € fällig. Hiergegen richtet sich die am 14.08.2017 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger trägt ergänzend vor, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2017 rechtswidrig sei. Seinem Prozessbevollmächtigten sei auch im Widerspruchsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden. Hierdurch sei er in nicht hinnehmbarer Weise daran gehindert gewesen, sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sachgerecht vertreten zu lassen. Seine grundrechtlich geschützten Verfahrensrechte seien hierdurch willkürlich verletzt worden. Dass dem Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren Akteneinsicht gewährt worden wäre, ändere hieran nichts und rechtfertige keine andere Beurteilung. Ungeachtet dessen übe er seine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater in A-Stadt aus. Hauptsächlich betreue er Gastronomiebetriebe. Seine Wohnung, die er zugleich als Arbeitsstätte nutze, befinde sich deshalb in der unmittelbaren Innenstadt von A-Stadt, wenige Meter von der Fußgängerzone am .. entfernt. Die Kunden und sonstigen Kontakte seien dort fußläufig erreichbar. Sei dies ausnahmsweise nicht der Fall, nutze er ausschließlich seinen Motorroller, öffentliche Verkehrsmittel, ein Mietfahrzeug oder er werde im Wagen eines Geschäftspartners mitgenommen. Er sei ohne Personal und ohne jeglichen Wareneinsatz lediglich beratend als Dienstleister tätig. Er beschaffe kein Büromaterial mittels Pkw, sondern verzichte bewusst auf jegliche Nutzung seiner beiden Fahrzeuge zu geschäftlichen Zwecken. In dem Anmeldeformular vom 17.09.2013 habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass sein Fahrzeug nicht auf die Firma zugelassen und somit abzuziehen sei, obwohl sich die Betriebsstätte in der Privatwohnung befinde. Ihm seien mehrere Schreibfehler unterlaufen. Bei dem Versuch diese unter Berücksichtigung des vorgegebenen Textes zu korrigieren, habe er irrtümlich das Wort „nicht“ weggelassen, obwohl es nach der Umformulierung „auf die Firma zugelassen“ dorthin gehört habe. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 01.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2017 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe bereits kein Recht auf Akteneinsicht, da nach § 2 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – SVwVfG – das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten keine Anwendung finde. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Kenntnis der Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen bereits vor Erlass des Festsetzungsbescheids erforderlich gewesen sei. Dem Kläger sei der einschlägige Sachverhalt mehrmals erläutert worden. Selbst bei Annahme der Verletzung das Akteneinsichtsrechts wäre der Bescheid nicht analog § 44 SVwVfG nichtig. Ein möglicher Verfahrensfehler habe im Übrigen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV beitragspflichtig. Im Anmeldeformular vom 17.09.2013 habe der Kläger ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angezeigt. Hierbei habe er angegeben, dass das Fahrzeug auf die Firma zugelassen und somit abzuziehen sei. Es sei wenig glaubhaft, dass er hierbei das Wort „nicht“ vergessen habe. Im privaten Bereich seien Inhaber von Kraftfahrzeugen gerade nicht beitragspflichtig. Die handschriftliche Notiz sei im Zusammenhang mit dem Text des Formulars zu lesen. Unter Punkt 2 des Anmeldeformulars wurde darauf hingewiesen, dass für jede Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug abzuziehen sei. Gerade die Benutzung des Wortes „abzuziehen“ legen daher nahe, dass der Kläger nicht das Wort „nicht“ vergessen habe, sondern die Erklärung des Antragsformulars gelesen habe. Daher sei davon auszugehen, dass er übersehen habe, dass diese Ausnahme in seinem Fall nicht zur Anwendung gelange, da sich seine Betriebsstätte in seiner beitragspflichtigen Wohnung befinde und diese somit nicht beitragspflichtig sei. Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass sich der Kläger ein Mietfahrzeug anmiete, wenn er selbst sogar zwei Kraftfahrzeuge habe. Mit Beschluss vom 23.07.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.