Urteil
6 K 1313/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung.(Rn.24)
(Rn.31)
(Rn.33)
(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung.(Rn.24) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017, mit dem der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei für die Dauer von sechs Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wirkungen der Abschiebung ebenfalls auf sechs Jahre befristet worden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, DÖV 2017, 244, sowie vom 14.05.2013, 1 C 13.12, NVwZ-RR 2013, 778, m.w.N. als frei von Rechtsfehlern. Nach dem seit dem 01.01.2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit dem Interesse an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die diesen Grundtatbestand ergänzende Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG legt dabei erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Für diese werden damit die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in das nationale Recht übernommen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O., wonach die Neuregelung des Ausweisungsrechts nicht gegen assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbote aus Art. 13 ARB 1/80, Art. 7 ARB 2/76 und Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verstößt Außer Streit steht, dass der Kläger als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat. Er darf daher gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der wiederstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d. h., dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O.; ferner Urteil der Kammer vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, m.w.N. Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger ist bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.05.2011 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Am 04.06.2014 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt wegen Unterschlagung, weswegen der Kläger unter Einbeziehung der Verurteilung vom 04.05.2011 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung wurde der Kläger mit weiterem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.10.2014 unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 04.05.2011 und 04.06.2014 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 25.02.2016 wegen Raubes zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung sowie des Raubes handelt es sich um besonders schwere Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von einer derartigen Straftat betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie das Eigentum der Bürger, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von dem Kläger begangenen Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist, sind die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt daher ebenfalls ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, InfAuslR 2013, 334, und vom 13.12.2012, 1 C 20.11, InfAuslR 2013, 169; ferner Kammerurteile vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, und vom 12.05.2017, 6 K 820/16, jeweils m.w.N. Auch besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine von dem persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende Wiederholungsgefahr. Bei der insoweit zu treffenden Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 04.10.2012, 1 C 13.11, InfAuslR 2013, 63, und vom 15.01.2013, 1 C 10.12, NVwZ-RR 2013, 435, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Davon ausgehend besteht auch derzeit noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger. In diesem Zusammenhang ist zunächst die nicht unerhebliche Höhe der gegen den Kläger unter anderem mit Urteilen des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.10.2014 und des Landgerichts B-Stadt vom 25.02.2016 verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten bzw. Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu sehen. Gerade bei der von dem Kläger zuletzt begangenen Straftat des Raubes, mit der er einschlägig rückfällig geworden ist, weil er bereits mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.05.2011 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat. Dies gilt im Übrigen auch für die mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.10.2014 unter anderem abgeurteilte Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, a.a.O., und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei hat er sich weder durch sein zunehmendes Alter noch durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich der Kläger auch durch die Verhängung einer erheblichen Jugendstrafe völlig unbeeindruckt gezeigt und ist ungeachtet auch wiederholter ausländerbehördlicher Verwarnungen weiter straffällig geworden. Die enorme Rückfallgeschwindigkeit hinsichtlich der von dem Kläger begangenen Straftaten wird dabei dadurch belegt, dass er die mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.02.2016 abgeurteilte Straftat des Raubes nur etwa einen Monat nach der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung durch das Amtsgericht B-Stadt am 15.10.2014 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten begangen hat. Dies zeigt, dass der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt und alle vorangegangenen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf ihn hatten. Bekräftigt wird dies dadurch, dass bei dem Kläger bereits mit Urteilen des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.05.2011 sowie 04.06.2014 das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 JGG festgestellt worden ist. Der Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen den Großteil der gegen ihn verhängten Jugend- bzw. Freiheitsstrafe abgesessen hat und das Landgericht B-Stadt mit Beschluss vom 14.08.2017 die Vollstreckung der Reststrafen aus dem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 25.02.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.10.2014 mit Wirkung vom 24.08.2017 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen dabei ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus, und sie begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, a.a.O. Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können vielmehr gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Anders als bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB stehen bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, a.a.O. Dem entsprechend hat das Landgericht B-Stadt bei der von ihm getroffenen Prognoseentscheidung ersichtlich auch nicht auf die Erwartung abgestellt, der Kläger werde ohne die Einwirkung des weiteren Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen, sondern ist davon ausgegangen, dass es unter Berücksichtigung der von ihm getroffenen Anordnungen vertretbar erscheine, die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen gemäß § 57 StGB anzuordnen. Insoweit ist zwar mit dem Landgericht B-Stadt zu sehen, dass der Kläger sich zum ersten Mal in Haft befunden und sich zumindest in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt ordnungsgemäß geführt hat. Zudem hat er in der Haft gute Arbeitsleistungen erbracht sowie damit begonnen, seine Drogenproblematik aufzuarbeiten. Diese Aspekte sprechen sicherlich für den Kläger, fallen aber für die vorliegend anzustellende längerfristige Prognose, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den vom Kläger verübten Straftaten ausgehen, nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die von dem Kläger zuletzt verübte Straftat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und dem Kläger mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 14.08.2017 unter anderem die Weisung erteilt wurde, eine ambulante Therapie bei der Drogenhilfe B-Stadt gGmbH zur absolvieren. Dass der Kläger dieser Weisung nachgekommen wäre und seine Suchtmittelproblematik zwischenzeitlich mit therapeutischer Hilfe in dauerhaft erfolgversprechender Weise aufgearbeitet hätte, hat er indes nicht nachzuweisen vermocht. Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, lediglich fünf Gespräche bei der Drogenberatung geführt und weitere Therapiegespräche abgelehnt zu haben, weil er diese für sich nicht als zielführend angesehen habe. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Behauptung des Klägers, keine Drogen mehr zu nehmen, für sich genommen nicht geeignet, die Annahme einer positiven Zukunftsprognose zu belegen, zumal die mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 14.08.2017 angeordnete ambulante Therapie bislang ohne gerichtliche Genehmigung abgebrochen worden ist. Dass es ungeachtet dessen durch die erstmalige Haftverbüßung zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel bei dem Kläger gekommen wäre, der vorgibt, sein Leben in den Griff bekommen zu haben und sich künftig gesetzestreu zu verhalten, ist nicht feststellbar. Für seine diesbezüglichen Beteuerungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger jeglichen belastbaren Nachweis schuldig geblieben. Vielmehr verdeutlicht der Umstand, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung am 24.08.2017 wieder strafrechtlich auffällig geworden ist, dass er sein bisheriges Fehlverhalten nicht wirklich eingesehen und sich mit seinen bisherigen Straftaten nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Cannabisprodukten wurde gegen den Kläger nämlich bereits im April 2018 wieder strafrechtlich ermittelt. Zudem wurde der Kläger mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 07.06.2018 angeklagt, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, namentlich dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hilfe geleistet zu haben, und die Anklage mit Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 12.07.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen. Zwar ist das gegen den Kläger wegen des Verdachts des unerlaubten Handelns mit Cannabisprodukten eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zweibrücken im Hinblick auf das beim Landgericht Zweibrücken anhängige Strafverfahren gemäß § 154 StPO unter dem 03.07.2018 vorläufig eingestellt worden und in dem beim Landgericht anhängigen Strafverfahren noch keine Verurteilung des Klägers erfolgt.Allerdings hat der Kläger in seiner Vernehmung als Beschuldigter durch die Kriminalinspektion Pirmasens am 25.04.2018 eingeräumt, dass er einem Drogenkonsumenten einen Kontakt zum Ankauf von Cannabis vermittelt hat. Auch wenn der Kläger insoweit abgestritten hat, selbst mit Drogen zu handeln und bei dem eigentlichen Drogengeschäft dabei gewesen zu sein, so macht dies alles doch deutlich, dass es dem Kläger bislang nicht gelungen ist, sich dauerhaft von dem Drogenmilieu zu distanzieren und es als bloßen Freundschaftsdienst angesehen hat, entsprechende Kontakte zu vermitteln. Auf diese Weise hat er allerdings aktiv den Drogenhandel anderer unterstützt. Die Ausweisung des Klägers erweist sich nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft auch als unerlässlich. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung nur dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 1 C 19.11, NVwZ 2013, 365; ferner Urteil der Kammer vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, m.w.N. Dabei sind die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Dies zugrunde gelegt, besteht im Fall des Klägers ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist (Nr. 1) oder unter anderem wegen einer oder mehrerer Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist (Nr. 1a). Dies ist bei dem Kläger, der unter anderem durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.10.2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie zuletzt mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 25.02.2016 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist, der Fall. Ob diesem besonders schwer wiegenden Ausreiseinteresse ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr.1 bzw. Nr.2 AufenthG gegenüber steht, weil der Kläger sich zwar seit 01.12.2011 nicht einer mehr im Besitz einer von dem Beklagten ausgestellten Aufenthaltserlaubnis befindet, unstreitig aber über ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst bei Bestehen eines besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses im Fall des Klägers nach § 55 Abs. 1 Aufenth ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG jedenfalls, dass sich die Ausweisung des Klägers für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich erweist. Zwar ist der inzwischen 25jährige Kläger im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger damit seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat, ist es dem Kläger indes nicht gelungen, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werte und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei fällt zu seinen Lasten vor allem auch die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die dadurch von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Gesellschaft erheblich ins Gewicht. Dem gegenüber genießt der Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Fall des Klägers mit Blick darauf, dass er selbst erwachsen ist und daher nicht mehr auf die Unterstützung und Hilfe seiner Eltern angewiesen ist, kein überragendes Gewicht. Die Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen sowie seiner deutschen Freundin lassen sich auch von der Türkei aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Dass einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße gerade auf die Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen wäre, hat der Kläger weder dargetan, noch ist dies ansonsten ersichtlich. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Ausreise des Klägers in die Türkei einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeutet, können die nicht unerheblichen Folgen der Ausweisung für den Kläger ebenso wie für dessen bestehende familiäre Beziehungen im Bundesgebiet nicht die Schwere und Art der von dem Kläger begangenen Straftaten sowie die dadurch von ihm auch weiterhin ausgehende erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aufwiegen. Angesichts der erheblichen Straffälligkeiten und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr ist dem Kläger die mit seiner Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in der Türkei auch nicht schlechterdings unzumutbar. Zwar sind die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger in seinem Heimatland gegenübersehen wird, nicht als gering einzuschätzen. Der Kläger ist indes ledig und ein junger Mann von 25 Jahren, dem eine Integration in seinem Heimatland dementsprechend leichter fallen wird. Erfahrungsgemäß sprechen insbesondere Kinder der zweiten Generation mit den Eltern zuhause deren Herkunftssprache, so dass davon auszugehen ist, dass sich der Kläger im täglichen Umgang in der Türkei in genügender Weise verständigen kann. Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unerlässlich und damit als rechtmäßig, unterliegt auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger kann darüber hinaus auch nicht hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung des mit der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung des Klägers verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Ausweisung selbst sowie für den Fall einer Abschiebung des Klägers die Wirkung der Abschiebung des Klägers auf sechs Jahre zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung und Abschiebung hat nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Fall eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung bzw. einer etwaigen Abschiebung des Klägers verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre nicht als ermessensfehlerhaft. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist dabei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger nicht nur aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden ist, sondern von ihm auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ausweislich der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet in gebührendem Umfang berücksichtigt. Vor dem Hintergrund einer von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter erweist sich das von dem Beklagten auf sechs Jahre festgelegte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch nicht als unverhältnismäßig lang, zumal der Kläger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beantragen kann. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der im Juni 1993 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat einen Bruder, der ebenso wie seine geschiedenen Eltern in Deutschland lebt. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Kläger auf die Erweiterte Realschule, wo er 2008 ohne Abschluss aus der achten Klasse entlassen wurde. Anschließend besuchte der Kläger nach Absolvierung eines Berufsvorbereitungsjahres das Technisch-gewerbliche Berufsbildungszentrum, wo er im Sommer 2010 nachträglich den Hauptschulabschluss erlangte. Erstmals am 31.10.1997 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt am 01.12.2009 auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bis zum 30.11.2011 verlängert wurde. Im Januar 2011 war der Kläger erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung wurde der Kläger vom Amtsgericht B-Stadt mit Urteil vom 04.05.2011 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde bei dem Kläger von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen. Am 15.11.2011 wurde der Kläger von dem Beklagten aufgrund seiner Verurteilung ausländerbehördlich verwarnt und darauf hingewiesen, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert bzw. widerrufen werde und er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden könne. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.06.2014 wurde der Kläger wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 04.05.2011 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Am 26.06.2014 wurde der Kläger von dem Beklagten erneut ausländerbehördlich verwarnt. Am 15.10.2014 erfolgte eine weitere Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, weswegen der Kläger unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 04.05.2011 und 04.06.2014 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Unter Hinweis auf seine bisherigen Verurteilungen wurde dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 06.02.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.09.2015 wurde der Kläger wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass die Straftat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Auf die Berufung des Klägers hin wurde dieses Urteil mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 25.02.2016 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen in dem Urteil des Landgerichts B-Stadt wurde strafmildernd unter anderem das Geständnis des Klägers sowie der Umstand berücksichtigt, dass der Kläger sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Zu Lasten des Klägers fiel dagegen ins Gewicht, dass er in der Vergangenheit bereits in erheblichem Maße, auch mit der Begehung eines einschlägigen Deliktes der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung, strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Darüber hinaus wurde zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er die Straftat begangen hat, obwohl er nur einen Monat zuvor rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war. Mit Bescheid vom 21.07.2016 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. §§ 54, 53 Abs. 3 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von sechs Jahren aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zugleich wurde die Wirkung der Abschiebung gemäß § 11 AufenthG auf sechs Jahre, beginnend ab dem Tag der Abschiebung, befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG und § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG erfülle, wonach das Ausweisungsinteresse besonders schwer bzw. schwer wiege. Allerdings stehe dem Kläger als türkischem Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu, weswegen in seinem Fall die Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen sei. Danach sei für eine Ausweisung Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Es bestünden ein gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Art und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten seien erheblich. Von einer günstigen Sozialprognose sei ausweislich der Urteilsbegründung des Landgerichts B-Stadt vom 25.02.2016 nicht auszugehen. Der Kläger habe bereits seit mehreren Jahren Cannabisprodukte und Kokain konsumiert. Seine Straftaten stünden in kausalem Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Zu deren Finanzierung habe er nicht davor zurückgeschreckt, Gewalt oder Waffen gegen seine Opfer einzusetzen, um seine eigenen Ziele zu erreichen. Dabei habe er es in Kauf genommen, dass seine Opfer sowohl körperliche als auch psychische Schäden davontragen würden. Von einer negativen Prognose werde auch in der eingeholten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vom 04.04.2016 ausgegangen. Vordergründig sei der Kläger danach im Falle von Streitigkeiten um Streitschlichtung und Ausgleich bemüht. Es sei jedoch auch zu Situationen gekommen, in welchen der Kläger äußerst aggressiv und impulsiv reagiert habe. Es gebe interne Informationen, wonach der Kläger Gefangene bedrohe und unter Druck setze. Von Seiten der Anstaltsleitung werde ein schädlicher Einfluss auf die Mitgefangenen gesehen, was auch die Wohngruppentauglichkeit des Klägers negiere. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei es deshalb aus spezialpräventiven Gründen geboten, der von dem Kläger ausgehenden Gefahr weiterer Rechtsverstöße durch seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu begegnen. Durch seine Verurteilungen habe der Kläger gezeigt, dass er nicht bereit sei, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetze zu beachten. Aufgrund der hohen Rückfallgeschwindigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Gesetze verstoßen werde. Nach der anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Klägers vorzunehmenden Abwägung müsse das Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung zurückstehen. Der Kläger sei seit seinem 17. Lebensjahr kontinuierlich straffällig geworden und habe damit fortlaufend die in Deutschland geltenden Regeln für das Zusammenleben missachtet. Der Kläger sei während laufender Bewährungszeit erneut rückfällig geworden. Weder seine vorherigen Verurteilungen noch die beiden ausländerbehördlichen Verwarnungen hätten eine positive Verhaltensänderung erzielt. Zudem habe der Kläger die Straftaten zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen. Die Gefahr neuer Straftaten im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit könne aber selbst nach erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei der mittlerweile 23 Jahre alte Kläger im Bundesgebiet geboren. Insbesondere von einer wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet könne indes nicht ausgegangen werden. Der Kläger verfüge über keine qualifizierte Ausbildung und sei bislang keiner geregelten längerfristigen Beschäftigung nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt habe er über Beschaffungskriminalität bzw. öffentliche Leistungen finanziert. Eine Trennung des ledigen und kinderlosen Klägers von seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern sei zwar nicht leicht. Der Kontakt zu seinen Verwandten könne aber über Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten werden. Zudem habe auch der familiäre Zusammenhalt den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Auch wenn eine Rückkehr und Eingewöhnung in der Türkei anfangs mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde, sei dies dem Kläger doch zumutbar. Er beherrsche neben der deutschen Sprache auch die türkische, was ihm die Rückkehr in sein Heimatland erleichtere. Überdies sei davon auszugehen, dass dem Kläger die türkische Gesellschaft und Kultur jedenfalls in Grundzügen vertraut sei. Nach all dem stehe auch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Die Ausweisung sei verhältnismäßig, da sie dem Schutz der Allgemeinheit diene. Nur durch eine Ausweisung des Klägers könnte eine erneute Straftat verhindert werden. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei auch das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren als angemessen anzusehen. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit, bei einer positiven Änderung der Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Verkürzung der Einreisesperre zu stellen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.08.2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit weiterem Schreiben vom 30.03.2017 geltend machte, dass von ihm gegenwärtig und auch zukünftig keine schwerwiegende Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Er habe sich selbst gestellt und sei während der Haft an die Drogenberatung in der Justizvollzugsanstalt angebunden gewesen. Er erfülle alle Voraussetzungen für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Sobald eine Kostenzusage vorliege, könne er in eine Fachklinik aufgenommen werden. Da er seine Drogenabhängigkeit in den Griff bekommen habe, sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig ohne Straftaten werde erzielen können, zumal er einen Hauptschulabschluss habe. Er stehe auch in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie, bei der er nach seiner Haftentlassung wieder Wohnsitz nehmen könne. Beziehungen zur Türkei, wo er nie gelebt habe, bestünden nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2017, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 26.07.2017 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 21.07.2016 zurück. Am 17.08.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14.08.2017 hat das Landgericht B-Stadt die Vollstreckung der Reststrafen aus dem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 25.02.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.10.2014 mit Wirkung vom 24.08.2017 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dabei wurde dem Kläger unter anderem zur Aufarbeitung seiner Suchtmittelproblematik die Weisung erteilt, eine ambulante Therapie bei der Drogenhilfe B-Stadt gGmbH zu absolvieren. Zur Begründung der Strafaussetzung wurde darauf abgestellt, dass sich der Kläger, der sich selbst in der Justizvollzugsanstalt gestellt habe, zum ersten Mal in Haft befinde. Er habe sich in der Justizvollzugsanstalt ordnungsgemäß geführt und auch gute Arbeitsleistungen erbracht. Insbesondere habe er aber in der Haft begonnen, seine Drogenproblematik aufzuarbeiten. Er habe an Einzel- und Gruppengesprächen teilgenommen und sei auch derzeit an die Drogenberatung angebunden. Während seiner Haftzeit habe er seine Abstinenzfähigkeit unter Beweis gestellt, so dass ein ambulantes Setting erfolgversprechend erscheine. Da der Kläger sich bei seiner Anhörung hoch motiviert gezeigt habe, seine Suchtmittelproblematik nunmehr endgültig zu bewältigen, und für die Zeit nach der Haftentlassung ein sozialer Empfangsraum vorhanden sei, erscheine die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 57 StGB unter Berücksichtigung der getroffenen Anordnungen vertretbar. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf den Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 14.08.2017 und macht geltend, dass der positiven Sozialprognose des Landgerichts B-Stadt Indizwirkung für die vorzunehmende Prognose, ob von ihm noch eine Wiederholungsgefahr ausgehe, zukomme. Er habe sich selbst zum Antritt seiner Strafhaft gemeldet und aktiv an seiner Resozialisierung mitgearbeitet. Unter Mithilfe der Drogenberatung habe er eine Drogenabstinenz erreicht. Er führe die vom Landgericht B-Stadt angeordnete Drogentherapie durch und habe zwei Arbeitsstellen. Neben einer Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter übe er zudem die Tätigkeit als Eisenflechter aus. Außerdem lebe er in einer sich verfestigenden Beziehung. Er habe sein Leben in den Griff bekommen und werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit gesetzestreu verhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 zu verpflichten, über die Befristung des mit der Ausweisung und Abschiebung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass ungeachtet der vorzeitigen Haftentlassung des Klägers gemäß § 57 StGB nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger auch in Zukunft während der angeordneten Bewährungszeit gegen Gesetze verstoßen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.05.2011 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Weder die damalige Bewährungszeit noch die ausländerbehördlichen Verwarnungen sowie sein soziales Umfeld hätten den Kläger seinerzeit von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Zudem sei der Zeitraum, seit dem der Kläger aus der Strafhaft entlassen worden sei, zu kurz, um eine positive Verhaltensänderung zu prognostizieren. Im Übrigen habe der Kläger weder eine erfolgreiche Drogentherapie nachgewiesen, noch seien Gehaltsnachweise hinsichtlich seiner Arbeitsstellen vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Strafakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt 11 Ns 4 Js 430/15 (184/15) und 26 Ls 8 Js 1264/14 (541/14), die Strafakte des Landgerichts Zweibrücken 1 KLs 4119 Js 4584/18, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4119 Js 6074/18, die Gefangenen-Personalakte des Klägers sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.