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Beschluss

6 L 967/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1004.6L967.19.00
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Leitsätze
1. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. (Rn.3) 2. Die Ausweisung eines Ausländers, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, erfordert, dass das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. (Rn.5) 3. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt daher ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. (Rn.3) 2. Die Ausweisung eines Ausländers, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, erfordert, dass das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. (Rn.5) 3. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt daher ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. (Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ausweisung und die kraft Gesetzes gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO vollziehbare Abschiebungsandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragsstellers in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass angesichts der Anzahl und der Art der von dem Antragsteller begangenen Straftaten die konkrete Gefahr bestehe, dass er bei einer weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet erneut Straftaten begehen werde. Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, ungeachtet der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten Wirksamkeit der Ausweisung jedenfalls von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrags von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers schon deshalb der Vorrang vor dessen privatem Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil sich die gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 05.06.2019 ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie auch die weiter verfügte Abschiebungsandrohung bereits der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich frei von Rechtsfehlern erweist und daher im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 AufenthG. Danach erfordert die Ausweisung eines Ausländers, dem -wie dem Antragsteller- ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, dass das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d. h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, DÖV 2017, 244; ferner Urteile der Kammer vom 14.09.2018, 6 K 210/17 und vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, m. w. N. Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller ist seit seinem 16. Lebensjahr vielfach, regelmäßig, und -was die Schwere der Tatvorwürfe anbelangt- in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei fallen insbesondere die einschlägigen Verurteilungen wegen gravierender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ins Gewicht, weswegen der Antragsteller wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Unter anderem wurde er mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 21.01.2005 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen erneuten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde der Antragsteller mit weiterem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 06.12.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zuletzt erfolgte eine Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht A-Stadt vom 09.02.2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten. Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt daher ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, Inf- AuslR 2013, 334, und vom 13.12.2012, 1 C 20.11, InfAuslR 2013, 169; ferner Kammerurteile vom 14.09.2018, 6 K 210/17, und vom 12.05.2017, 6 K 820/16, jeweils m. w. N. Auch besteht eine von dem persönlichen Verhalten des Antragstellers ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr. Davon abgesehen, dass es sich bei den vom Antragsteller begangenen Betäubungsmitteldelikten um schwerwiegende Straftaten handelt, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, a. a. O., und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185, fällt bei der insoweit zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, die Vielzahl der von dem Antragsteller gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangenen Straftaten ins Gewicht. Dabei hat sich der Antragsteller weder durch sein zunehmendes Alter noch durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich der Antragsteller auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen sowie deren Verbüßung völlig unbeeindruckt gezeigt und ist weiter straffällig geworden. Die zuletzt erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht A-Stadt vom 09.02.2017 wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten, mit der der Antragsteller zum wiederholten Mal einschlägig rückfällig geworden ist, zeigt nachdrücklich, dass alle vorherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Antragsteller hatten und bestätigt zugleich, dass diesem die grundsätzliche Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Hinzu kommt eine bisher nicht aufgearbeitete Drogenproblematik, da der Antragsteller vor seiner Inhaftierung neben Amphetamin verstärkt auch Kokain konsumiert hat, sowie die beim Antragsteller diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F 60.2). Letztere ist, wie sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 09.02.2017 ergibt, von der Nichteinhaltung sozialer Regeln und erhöhter Aggressivität geprägt, resultierend in vermehrter Straffälligkeit, vor allem auch wegen Gewaltdelikten, und einem wiederholten Abgleiten in kriminelle Strukturen. Die danach begründete Annahme der konkreten Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller wird durch dessen Hinweis, er lebe seit seiner Inhaftierung drogenfrei und beabsichtige, eine Drogentherapie gemäß § 35 BtMG zu absolvieren, auch nicht ansatzweise entkräftet. Ungeachtet dessen, dass bereits während der letzten, bis zum 15.02.2013 dauernden Inhaftierung des Antragstellers eine Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG an seiner fehlenden ernsthaften Therapiebereitschaft scheiterte, ist den der Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht A-Stadt vom 09.02.2017 zugrunde liegenden Feststellungen zu entnehmen, dass die Persönlichkeitszüge des Antragstellers und deren Einfluss auf sein Sozial- und Suchtverhalten als ein wesentliches Hemmnis für die Einsicht in die Suchtmittelproblematik und die Notwendigkeit, diese aufzuarbeiten, anzusehen sind. Im Übrigen steht dem Antragsteller auch kein Anspruch darauf zu, im Rahmen seines Strafvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Prognose im Hinblick auf eine Rückfallgefährdung bzw. Wiederholungsgefahr gestellt werden kann. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2019, 2 A 41/19, und vom 27.03.2018, 2 B 48/18, m. w. N. Ebenso wenig kann der Antragsteller der Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr mit Erfolg Resozialisierungsgesichtspunkte entgegenhalten. Dass der Antragsteller nach Verbüßung der derzeitigen Strafhaft künftig straffrei leben wird, ist reine Spekulation. Die bisher verbüßte Strafhaft hat ihn jedenfalls nicht davon abgehalten, weiter in erheblicher Weise straffällig zu werden. Dass es infolge des derzeitigen Strafvollzugs zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Antragstellers gekommen wäre, sich der Antragsteller ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, ist weder dargetan noch ansonsten feststellbar. Dagegen spricht vielmehr, dass der selbst noch in Strafhaft gewaltbereite Antragsteller vgl. das Schreiben der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 29.01.2018, wonach der Antragsteller in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen verwickelt gewesen und gegen ihn Strafanzeige erstattet worden sei, Bl. 247ff der Ausländerakte seit seinem 16. Lebensjahr immer wieder und mit gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies bestätigt nachdrücklich, dass es dem Antragsteller an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder fähig ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne erhebliche Straftaten zu begehen. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft auch unerlässlich. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 1 C 19.11, NVwZ 2013, 365; ferner Urteile der Kammer vom 14.09.2018, 6 K 210/17 und 6 K 1313/17, sowie Beschluss vom 23.07.2019, 6 L 865/19 Dabei sind die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Im Fall des Antragstellers besteht zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Antragsteller, wie aufgezeigt, der Fall. Dem steht ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Liegen danach besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Antragstellers als auch für dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen, erweist sich die Ausweisung des Antragstellers für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft gleichwohl als unerlässlich. Zwar ist der inzwischen 42-jährige Antragsteller bereits im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist und hier aufgewachsen, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Zudem verfügt der Antragsteller über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Betonbauer, und war er seit 2013 bis zu seiner Inhaftierung im August 2016 erwerbstätig. Gleichwohl ist eine Sozialisation des Antragstellers in Deutschland missglückt. Es ist ihm nicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Antragsteller nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei fallen zu seinen Lasten vor allem auch die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die dadurch von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Gesellschaft erheblich ins Gewicht. Weder strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten noch die Verbüßung von langjährigen Haftstrafen haben es vermocht, den Antragsteller von der Begehung weiterer, die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdender Straftaten abzuhalten. Dem gegenüber ist auch den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären und privaten Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet kein zwingender Vorrang vor dem öffentlichen Ausreiseinteresse einzuräumen. Eine Eheschließung mit seiner langjährigen deutschen Verlobten ist bislang nicht erfolgt. Auch hat diese den Antragsteller nicht von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten können. Zudem lassen sich die Kontakte zu seiner deutschen Verlobten sowie etwaigen weiteren in Deutschland lebenden Familienangehörigen auch von der Türkei aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Dafür, dass seine deutsche Verlobte oder einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße gerade auf die Anwesenheit des Antragstellers in Deutschland angewiesen wäre, spricht schon angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller in den letzten 10 Jahren ohnehin mehr Zeit in Haft als auf freiem Fuß verbracht hat, nichts. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Ausreise des Antragstellers in die Türkei einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeutet, können die nicht unerheblichen Folgen der Ausweisung für den Antragsteller ebenso wie dessen familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet nicht die Schwere und Art der von ihm begangenen Straftaten sowie die dadurch von ihm auch weiterhin ausgehende erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aufwiegen. Angesichts der erheblichen Straffälligkeiten und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr ist die Ausweisung des Antragstellers zum Schutze der Bevölkerung vor weiterer Betäubungsmittelkriminalität durch den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände unerlässlich. Erweist sich die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ausweisung demzufolge als frei von Rechtsfehlern, unterliegt auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Bedenken. Die Festlegung der Dauer der Sperrfrist gemäß § 11 AufenthG hat in Bezug auf die Ausweisung des Antragstellers allein verfahrensgegenständliche Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der aus ihr resultierenden Ausreisepflicht keine Auswirkungen. Dem Antragsteller steht insoweit die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Widerspruch- bzw. Klageverfahren weiterhin, auch von der Türkei aus, offen. Soweit der Antragsteller mit seinem Ersuchen um Eilrechtsschutz zusätzlich im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, von seiner Abschiebung abzusehen, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO nicht, wenn – wie vorliegend – ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Andernfalls würde die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO zu einer Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO führen. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 Euro festzusetzen ist.