Beschluss
6 L 10/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier verneint).(Rn.5)
2. Gibt die Behörde dem Bürger Gelegenheit, sich vor dem Erlass einer belastenden Verwaltungsmaßnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und setzt sie hierfür im Anhörungsschreiben eine Äußerungsfrist, so kann sie grundsätzlich auch schon vor Ablauf dieser Frist eine Sachentscheidung treffen, wenn der Betroffene auf Grund dieser Anhörungsmitteilung erkennbar abschließend zu den maßgeblichen Umständen Stellung genommen hat und weder aus den Umständen noch aus einem entsprechenden Hinweis seine Absicht deutlich wird, sich im Laufe der gesetzten Frist noch einmal zu der angekündigten Maßnahme äußern zu wollen.(Rn.16)
3. Ein Ausländer kann nicht beanspruchen, dass an ihn gerichtete behördliche Schreiben oder Bescheide in seiner Muttersprache gehalten sind. Vielmehr ist er verpflichtet, sich über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schriftsatzes mit Hilfe eines Dolmetschers Kenntnis zu verschaffen.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier verneint).(Rn.5) 2. Gibt die Behörde dem Bürger Gelegenheit, sich vor dem Erlass einer belastenden Verwaltungsmaßnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und setzt sie hierfür im Anhörungsschreiben eine Äußerungsfrist, so kann sie grundsätzlich auch schon vor Ablauf dieser Frist eine Sachentscheidung treffen, wenn der Betroffene auf Grund dieser Anhörungsmitteilung erkennbar abschließend zu den maßgeblichen Umständen Stellung genommen hat und weder aus den Umständen noch aus einem entsprechenden Hinweis seine Absicht deutlich wird, sich im Laufe der gesetzten Frist noch einmal zu der angekündigten Maßnahme äußern zu wollen.(Rn.16) 3. Ein Ausländer kann nicht beanspruchen, dass an ihn gerichtete behördliche Schreiben oder Bescheide in seiner Muttersprache gehalten sind. Vielmehr ist er verpflichtet, sich über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schriftsatzes mit Hilfe eines Dolmetschers Kenntnis zu verschaffen.(Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn vorzunehmen, ist als Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dem Antragsteller steht ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Es sind keine Rechtspositionen des Antragstellers ersichtlich, deren Verwirklichung durch die Vollziehung seiner Ausreisepflicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 24.7.2018, mit dem ihm unter anderem das Recht auf Freizügigkeit aberkannt wurde, zustehen könnte, dessen Verwirklichung durch ein vorläufiges Absehen von Abschiebung abzusichern wäre. Nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er -wie hier- unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob -wofür nichts ersichtlich ist- der den Verlust des Rechts des Antragstellers auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU feststellende Bescheid des Antragsgegners vom 24.7.2018 rechtswidrig war. Allein die bloße Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG im Ermessen der Behörde liegende Rücknahme bildet. Sein damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat der Antragsgegner nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Bewertung mit der Ablehnung einer Rücknahme nach § 48 SVwVfG vom 29.11.2018 voraussichtlich fehlerfrei zulasten des Antragsgegners ausgeübt. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise nur dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ erscheint, was von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Für einen Verstoß der Aufrechterhaltung der Verlustfeststellung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen Treu und Glauben hat der Kläger keine Tatsachen dargetan; hierfür bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte. Soweit die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, ebenfalls die Annahme rechtfertigen kann, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich BVerwG, Urteil vom 17.1.2007, 6 C 32.06, NVwZ 2007, 709 Rn. 13, ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verlustfeststellung nicht ersichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß des Verwaltungsaktes gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich deshalb dessen Rechtswidrigkeit aufdrängt. Dies ist allerdings nicht der Fall. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner bereits am 24.7.2018 eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, obwohl die dem Antragsteller gesetzte Äußerungsfrist noch bis zum 15.8.2018 lief. Gibt die Behörde dem Bürger Gelegenheit, sich vor dem Erlass einer belastenden Verwaltungsmaßnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und setzt sie hierfür im Anhörungsschreiben eine Äußerungsfrist, so kann sie grundsätzlich auch schon vor Ablauf dieser Frist eine Sachentscheidung treffen, wenn der Betroffene auf Grund dieser Anhörungsmitteilung erkennbar abschließend zu den maßgeblichen Umständen Stellung genommen hat und weder aus den Umständen noch aus einem entsprechenden Hinweis seine Absicht deutlich wird, sich im Laufe der gesetzten Frist noch einmal zu der angekündigten Maßnahme äußern zu wollen. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 16.7.1990, 13 TH 1690/90, NVwZ-RR 1991, 225 sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.2015, 1 K 941/15, juris; a.A. Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 6. Aufl. 2017, Rn 293 Vorliegend hat der Antragsteller mit dem von ihm an den Antragsgegner gerichteten Schreiben, welches am 18.7.2018 beim Antragsgegner einging, zum Ausdruck gebracht, dass er freiwillig nach Rumänien zurückreisen wolle. Er hat sich damit erkennbar abschließend geäußert, wobei weder aus den Umständen noch sonst deutlich wurde, dass er beabsichtigt, sich im Laufe der gesetzten Frist noch einmal zu der angekündigten Maßnahme äußern zu wollen. Unabhängig davon, dass ausgehend von den vorliegenden Akten zweifelhaft erscheint, ob der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, folgt aus seiner fehlenden Sprachkompetenz -auch im Zusammenhang mit seiner schriftlichen Äußerung gegenüber dem Antragsgegner in deutscher Sprache- keine andere Beurteilung. Ein Ausländer kann nicht beanspruchen, dass an ihn gerichtete behördliche Schreiben oder Bescheide in seiner Muttersprache gehalten sind. Vielmehr ist er verpflichtet, sich über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schriftsatzes mit Hilfe eines Dolmetschers Kenntnis zu verschaffen. So auch schon vor der Geltung des VwVfG in der Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 14.8.1974, I B 3.74, DÖV 1974, 788; BFH, Urteil vom 9.3.1976, VII R 102/75, BStBl II1976, 440; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 23, Rn 16; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 23, Rn 4 Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24.7.2018 bestehen auch in tatbestandlicher und unionsrechtlicher Hinsicht nicht. Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Neu eingetretene oder veränderte Umstände, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung Anlass geben, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid zugleich die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung auf sieben Jahre befristet wurde, ist diese Wiedereinreisesperre nicht Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens. St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 06.10.2015, 6 L 630/15, m.w.N. Schließlich ist die geplante Abschiebung des Antragstellers auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers im Wege der Abschiebung nach Rumänien sind erfüllt, insbesondere lässt die aus § 59 AufenthG folgende Abschiebungsandrohung keine Rechtsfehler erkennen. Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung nur die Hälfte des Wertes der Hauptsache, damit vorliegend auf 2.500,-- Euro anzunehmen ist.