Beschluss
13 TH 1690/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0716.13TH1690.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht stattgeben dürfen. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 1990, in welcher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO) ausgewiesen wurde, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Auch erweist sich der Vollzug der Ausweisungsverfügung als in solchem Maße eilbedürftig, daß gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurückstehen muß. Die vorgenannte Verfügung ist insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Senat vermag insoweit nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, wonach die Antragstellerin vor Erlaß des Verwaltungsakts nicht ausreichend angehört worden sei (§ 28 HVwVfG). Die Antragstellerin hat nämlich, nachdem ihr das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 5. März 1990 am 13. März 1990 ausgehändigt worden war, am 15. März 1990 bei der Antragsgegnerin persönlich vorgesprochen und sich dort in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die spanische Sprache zu dem maßgeblichen Sachverhalt geäußert, wie er dem Anhörungsschreiben sowie der schließlich ergangenen Verfügung zugrundeliegt. Ohne Belang ist insoweit, daß die der Antragstellerin sodann im Anschluß an die Anhörung ausgehändigte Verfügung das Datum des gleichen Tages trägt und möglicherweise bereits vor der Anhörung fertiggestellt war. Trotz dieses Umstandes sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragstellerin nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte und daher bestrebt gewesen sein könnte, die belastende Verfügung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Anhörungsverfahrens zu erlassen. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin unmittelbar nach Abschluß der Anhörung den Bescheid an die Antragstellerin aushändigen, nachdem diese offenkundig keine Argumente vorgebracht hatte, welche die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Frage stellen konnten. Von der Antragstellerin ist im übrigen auch nicht vorgetragen worden, daß ihr infolge fehlender Sprachkenntnisse der Inhalt des Anhörungsschreibens nicht hinreichend bekannt gewesen sei oder daß sie nicht in der Lage gewesen sei, dem Ablauf des Anhörungsverfahrens ausreichend zu folgen. An der Aushändigung der angefochtenen Verfügung unmittelbar im Anschluß an die Anhörung der Antragstellerin am 15. März 1990 war die Antragsgegnerin auch nicht dadurch gehindert, daß sie der Antragstellerin im Anhörungsschreiben vom 5. März 1990 eine Äußerungsfrist von einer Woche, beginnend mit der Zustellung dieses Schreibens, einräumte. Zwar war diese Äußerungsfrist bei Erlaß des Verwaltungsakts am 15. März 1990 noch nicht abgelaufen, da die Antragstellerin das Anhörungsschreiben erst am 13. März 1990 erhalten hatte. Dennoch war die Antragsgegnerin, nachdem sich die Antragstellerin am 15. März 1990 bei ihr eingefunden und Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den tatsächlichen Grundlagen der schließlich ergangenen Verfügung zu äußern, nicht mehr gehalten, weiterhin mit dem Erlaß des Verwaltungsakts bis zum Ablauf der ursprünglich eingeräumten Frist zuzuwarten. Grundsätzlich ist eine Behörde allerdings verpflichtet, im Falle der Einräumung einer Äußerungsfrist einen belastenden Verwaltungsakt erst zu erlassen, wenn diese Frist abgelaufen ist. Dem entspricht es, daß der betroffene Bürger im Grundsatz die Möglichkeit hat, die ihm gewährte Frist voll auszuschöpfen, und sich daher darauf verlassen kann, daß die angekündigte Verwaltungsmaßnahme nicht vor dem Ende dieser Frist getroffen wird. Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn sich der Adressat der Anhörungsmitteilung während des Laufs der Frist erkennbar abschließend zu den entscheidungserheblichen Umständen äußert, damit von seinem Anhörungsrecht Gebrauch macht und weder ein entsprechender Hinweis noch sonstige Umstände darauf hindeuten, daß noch eine weitere Stellungnahme zu erwarten ist. In Fällen dieser Art ist dem gesetzlichen Anhörungserfordernis Genüge getan, die Behörde kann nach entsprechender Würdigung des Anhörungsergebnisses die von ihr für richtig gehaltene Sachentscheidung treffen, ohne den Ablauf der ursprünglich gesetzten Äußerungsfrist abwarten zu müssen. Will der von der Verwaltungsmaßnahme betroffene Bürger, obgleich er eine bereits erkennbar abschließende Stellungnahme abgegeben hat, dies verhindern, muß er durch einen entsprechenden Hinweis seine Absicht deutlich machen, sich im Laufe der ihm gesetzten Frist noch einmal zu der beabsichtigten Maßnahme äußern zu wollen (ebenso Krasney, Zur Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren, NVwZ 1986, 337 ). Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Antragstellerin Gelegenheit, sich anläßlich ihrer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 15. März 1990, die sich unzweifelhaft als Folge des Anhörungsschreibens vom 5. März 1990 darstellt, umfassend zu den für die Entscheidung der Antragsgegnerin erheblichen Tatsachen zu äußern. Über den Inhalt dieser Äußerung ist ein von der Antragstellerin sodann unterzeichnetes Anhörungsprotokoll aufgenommen worden. Die Antragstellerin trägt im übrigen weder vor, daß sie aufgrund irgendwelcher Umstände an einer umfassenden Stellungnahme gehindert gewesen sei, noch führt sie aus, was sie in Ergänzung ihrer Stellungnahme noch hätte vorbringen wollen, wenn die Antragsgegnerin den Ablauf der von ihr gesetzten Frist abgewartet hätte. Sie hat auch bei ihrer Anhörung in keiner Weise deutlich gemacht, daß sie innerhalb der noch verbleibenden Frist eine ergänzende Stellungnahme abgeben wolle, und hat auch nicht die Bitte geäußert, sich vor einer abschließenden Äußerung mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen oder weitere Erkundigungen anstellen zu dürfen. Die Antragsgegnerin hat mit Erlaß der angefochtenen Verfügung daher nicht gegen das Anhörungsgebot des § 28 HVwVfG verstoßen. Die Frage einer nachträglichen "Heilung" des Verfahrensmangels (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG) stellt sich daher aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die unterbliebene Anhörung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgeholt werden kann (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1985 -- 11 TH 671/85 -- und vom 20. Mai 1988 -- 4 TH 3354/87 -- , jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die angefochtene Verfügung keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat sowohl die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als auch die Ausweisung den Antragstellerin mit hinreichenden und nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen begründet. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, zumal die Antragstellerin sich mit den inhaltlichen Erwägungen der Antragsgegnerin weder in ihrem Widerspruchsschreiben noch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auseinandergesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sein könnte oder die der Antragstellerin für die Ausreise gesetzte Frist fehlerhaft bemessen wäre, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Auch die die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung rechtfertigende Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid mit überzeugenden Erwägungen begründet worden. Insoweit nimmt der Senat ebenfalls auf den Inhalt der Verfügung Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 -- analog --, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, daß sich die Antragstellerin im vorliegenden Fall sowohl gegen eine Ausweisungsverfügung als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. In einem Klageverfahren wäre insoweit von dem doppelten Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen, insgesamt also von einem Streitwert von 12.000,-- DM. Im Hinblick auf den bloß vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens erscheint es gerechtfertigt, die Hälfte dieses Betrages als Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).