Beschluss
6 O 137/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
17Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit der Erinnerung gegen den Kostensatz kann dieser nur auf die kostenrechtliche Fragen hin überprüft werden.(Rn.17)
2. Die Erinnerungen gegen den Kostensatz ist kein Mittel, das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren nachträglich wieder aufzurollen.(Rn.19)
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 12.12.2018 gegen die Gerichtskostenrechnung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Erinnerung gegen den Kostensatz kann dieser nur auf die kostenrechtliche Fragen hin überprüft werden.(Rn.17) 2. Die Erinnerungen gegen den Kostensatz ist kein Mittel, das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren nachträglich wieder aufzurollen.(Rn.19) Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 12.12.2018 gegen die Gerichtskostenrechnung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen. I. Am 21.06.2018 erhob der Erinnerungsführer im Verfahren 6 K 893/18 Klage gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Die Klage wurde nach Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschlüsse der Kammer vom 30.07.2018 mit aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 17.09.2018 abgewiesen. Der Streitwert in dieser Verwaltungsstreitsache wurde auf 1.198,31 Euro festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 06.12.2018 setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts des Saarlandes Gerichtskosten in Höhe von 213,00 Euro an. Mit Schreiben vom 12.12.2018 wandte sich der Erinnerungsführer an die Gerichtskasse Saarbrücken und legte in diesem gegen die Kostenrechnung „Erinnerung/Beschwerde“ ein. Er führte aus, ihr Einkommen sei zu gering, eine solche Summe zu bezahlen, ansonsten hätte der Rechtsstreit mit den Rundfunkanstalten erst gar nicht stattgefunden. Ab einem Betrag über 200,00 Euro sei eine Beschwerde statthaft, des Weiteren gehöre die Angelegenheit eigentlich in einem Rechtsstaat vor das Sozialgericht. Auch sei Prozesskostenhilfe faktisch grundlos verwehrt worden. Er erwarte, wenn überhaupt, eine niedrige zweistellige Kostenrechnung. Diese Abrechnung sei unsozial, gegen die Interessen sozial Schwächerer gerichtet und somit nicht zu rechtfertigen. Nach Zuleitung des Schreibens des Erinnerungsführers an das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Eingang: 16.01.2019) mit Schreiben der Gerichtsklasse vom 14.01.2019 half die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts der Erinnerung nicht ab und leitete sie gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Kostenverfügung (KostVfG) der Landeskasse des Saarlandes, vertreten durch die Bezirksrevisorin, zu. Diese nahm mit Schriftsatz vom 30.01.2019 dahingehend Stellung, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig, indes unbegründet sei, da Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führen würde (§ 21 Gerichtskostengesetz (GKG)), nicht gegeben seien. Der angefochtene Ansatz sei sachlich und rechnerisch richtig und entspreche den angewendeten Vorschriften des GKG und der KostVfG (§ 25). Auch die Tatsache, dass der Erinnerungsführer mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über sein PKH-Gesuch nicht einverstanden sei und weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestehe, ändere hieran nichts. Da die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden könne und eine solche vorliegend nicht gegeben sei, sei sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Erinnerung wurde in der Folge der Kammer zur Entscheidung vorgelegt, dem Erinnerungsführer mit Schreiben der Kammer vom 06.02.2019 und 14.02.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 16.02.2019 führte dieser im Wesentlichen aus, sie hätten kein Geld, die horrenden Gerichtsgebühren und auch die diktatorische Rundfunksteuer zu bezahlten. Er sei erwerbsunfähig und seine Frau verdiene den Mindestlohn. Da die Auftragslage in deren Firma schlecht sei, arbeite sie maximal noch fünf bis sechs Stunden täglich und da komme halt nicht viel Geld raus. Die Gebühren und die Rundfunksteuer seien gegen die Interessen sozial Schwacher gerichtet, extrem unsozial und bürgerfeindlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Da das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beginn der mündlichen Verhandlung, auf die ein Urteil folgte, abgeschlossen ist, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004, 9 KSt 6/04, juris Rn. 3 zu einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3 ist vorliegend nicht der Berichterstatter, sondern der nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer (§ 21g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Vgl. Laube in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 24. Edition, Stand: 01.12.2018, unter Hinweis u.a. auf FG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013, 3 KO 156/13, juris und VG München, Beschluss vom 18.02.2014, M 8 M 14.43, juris Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Kostenansatz durch Kostenrechnung statthafte Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgte Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 06.12.2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Der Erinnerungsführer ist Kostenschuldner, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ihm mit Urteil des Gerichts vom 17.09.2018 (6 K 893/18) die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Diese Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil -unabhängig davon, ob es sich um den Kläger oder den Beklagten handelt- die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Unterlegen war hier der Erinnerungsführer als voriger Kläger. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG, die mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden können und gegebenenfalls zum Entfallen des staatlichen Kostenanspruchs führen, liegen nicht vor. Die Höhe des Kostenansatzes ist zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses fällt für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr an. Nach § 34 Abs. 1 GKG i.Vm. der Gebührentabelle der Anlage 2 zum GKG beträgt bei einem festgesetzten Streitwert von 1.264,38 EUR die Gebühr 71,00 EUR, so dass vorliegend Gerichtskosten in Höhe von 213,00 EUR anzusetzen sind. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin vom 30.01.2019 verwiesen. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ist ersichtlich, dass der Kostenansatz sowie die Höhe der konkreten Kosten nicht korrekt ermittelt worden sind. Kostenrechtliche Einwendungen hat der Erinnerungsführer nicht erhoben. Da Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen ist, BayLSG, Beschluss vom 06.10.2014, L 15 SF 254/14 E, juris; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 66 GKG, Rn 14, m.w.N. sind die von dem Erinnerungsführer weiter vorgebrachten Einwände im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Denn mit der Erinnerung können nur Maßnahmen und Entscheidungen im Verfahren des Kostenansatzes geprüft werden. BayVGH, Beschluss vom 02.02.2015, 15 M 15.260, juris Rn. 7 m.w.N. Unabhängig davon, dass der Erinnerungsführer den Prozesskostenhilfe verwehrenden Beschluss der Kammer trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung hat rechtskräftig werden lassen und ihm inhaltlich nicht entgegengetreten ist, in der Folge auf Anfrage des Gerichts das Verfahren hat weiter betreiben wollen, in der mündlichen Verhandlung nicht erschien und auch das die Klage abweisende Urteil rechtskräftig hat werden lassen, ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz kein Mittel, das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren nachträglich wieder aufzurollen. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010, 5 KSt 4/10 und OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2009, 25 W 7/09, jeweils juris Dem Einwand des Erinnerungsführers, die (Gerichts-)Gebühren seien unter anderem unsozial, vermag das Gericht nicht zu folgen. Das Kostenrisiko übersteigt ausgehend von den durch das GKG vorgesehenen Regelsätzen -unabhängig von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und abgesehen davon, dass es der Erinnerungsführer war, der in Kenntnis der Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei seinen ursprünglichen Anträgen mit entsprechenden Auswirkungen auf den Streitwert beließ- ein vertretbares Maß nicht. Die weiterhin ohne jegliche Nachweise behauptete ungünstige wirtschaftliche Situation des Erinnerungsführers und seiner Familie ist für die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes, der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG eine gebundene Entscheidung gegenüber dem Kostenschuldner darstellt, vgl. BSG, Beschluss vom 03.11.2016, B 13 SF 18/16 S, juris irrelevant. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes, womit das vom Erinnerungsführer angeführte eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsvermögen im Rahmen der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG ohne rechtliche Bedeutung ist. BayLSG, Beschluss vom 14.06.2013, L 15 SF 269/12 E, Rn. 17, juris, unter Hinweis auf den dortigen Beschluss vom 16.04.2013, L 15 SF 75/13 E und den Beschluss des Thüringer LSG vom 29.06.2011, L 6 SF 408/11 E; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2018, 13 OA 494/18, juris Rn. 9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.01.2017, 1 F 49/17, juris Rn. 9 Vielmehr ist der Erinnerungsführer insoweit auf § 10 KostVfg zu verweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Kostenbeamte nach dieser Verwaltungsvorschrift bei Einreichung aussagekräftiger Belege in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts von der Erhebung der angesetzten Gerichtskosten absehen und eine erstellte Kostenrechnung „auf Null setzen“. Diese Regelung ist jedoch für die vorliegend zu treffende Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht; § 10 KostVfg regelt ein Absehen von dem Kostenansatz lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Land (Saarland) und dem Kostenbeamten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.2015, III E 4/15, juris Rn. 12; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.01.2017, 1 F 49/17, juris Rn. 10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.11.2015, 13 W 35/15, juris Rn. 2 Die Existenz des Kostenanspruchs des Landes gegen den Kostenschuldner im Außenverhältnis wird durch § 10 KostVfg hingegen nicht berührt. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2018, 13 OA 494/18, juris Rn. 9, unter Hinweis auf Hessischer VGH, Beschluss vom 01.03.2012, 7 F 1027/11, juris Rn. 8 Soweit der Erinnerungsführer schließlich zum Ausdruck bringt, er erwarte eine niedrige zweistellige Kostenrechnung, mag dies im Hinblick auf die Ermittlung des tatsächlichen Beschwerdewertes und mithin die Statthaftigkeit einer zulassungsfreien wertabhängigen Beschwerde zu seinem Nachteil relevant werden, im Übrigen sind seine Erwartungen insoweit unerheblich. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG). Vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 151 Rn. 6 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.