Beschluss
7 F 1027/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0301.7F1027.11.0A
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Leitsätze
1. § 10 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfG), wonach der Kostenbeamte bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absieht, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich.
2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht.
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfG), wonach der Kostenbeamte bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absieht, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich. 2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht. Die Erinnerung des Kostenschuldners wird zurückgewiesen. I. Eine Kostenbeamtin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setzte mit Kostenrechnung vom 2. März 2011 - Aktenzeichen 7 D 1692/10, Kassenzeichen 00275780 060 5 - gegenüber dem Kostenschuldner Gerichtskosten in Höhe von 55,00 € an. Der Kostenschuldner hat gegen den Kostenansatz vom 2. März 2011 am 25. April 2011 Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller beruft sich auf ein dauerndes Unvermögen zur Zahlung und ist der Auffassung, die Kostenbeamtin hätte ihm nach § 10 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfG), die in Hessen gemäß Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 30. April 2002 (JMBl. S. 363), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 9. März 2007 (JMBl. S. 329), Anwendung findet, keine Gerichtskosten in Rechnung stellen dürfen. II. Die Erinnerung des Kostenschuldners, über die das Gericht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgte Kostenansatz - die Kostenrechnung des Kostenbeamten (§ 4 KostVfG) - weist keinen Rechtsfehler auf. 1. Die Schuldnerstellung des Kostenschuldners folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach schuldet die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Die Höhe der Kostenschuld ist zutreffend ermittelt: Nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) beträgt die Gebühr für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe 50,00 €. Die Dokumentenpauschale in Höhe von 5,00 € als Auslage rechtfertigt sich aus § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9000 für die Anfertigung einer Kopie des Schriftsatzes des Kostenschuldners vom 17. August 2010 (zehn Seiten, 0,50 €/Seite). Die Fälligkeit der Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG, die der Dokumentenpauschale aus § 9 Abs. 3 GKG. 2. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG, die mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden können und gegebenenfalls zum Entfallen des staatlichen Kostenanspruchs führen, liegen nicht vor. 3. § 10 KostVfG, auf den der Kostenschuldner die Erinnerung stützt, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich. Der Kostenansatz ist eine gebundene Entscheidung - keine Ermessensentscheidung -, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift sieht § 10 KostVfG lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Land und dem Kostenbeamten aus Gründen der Verfahrensvereinfachung vor, dass der Kostenbeamte bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absieht. Ob die für den Kostenbeamten verbindliche Regelung des § 10 KostVfG mit der gesetzlichen Pflicht zur Kostenerhebung in Einklang steht, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Existenz des Kostenanspruchs des Landes gegen den jeweiligen Kostenschuldner im Außenverhältnis wird durch § 10 KostVfG jedenfalls nicht berührt. Das Unterbleiben einer Kostenrechnung aufgrund des § 10 KostVfG kommt dem Bürger als Kostenschuldner lediglich als objektiver Rechtsreflex des Innenrechts zu Gute. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht. 4. Ob der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Fällen eines willkürlichen Nichtabsehens vom Kostenansatz gemäß § 10 KostVfG eine Fehlerhaftigkeit des Kostenansatzes begründen kann, ist vor diesem Hintergrund zweifelhaft, kann indes gleichfalls dahinstehen, da für ein willkürliches Verhalten der Kostenbeamtin kein Anhaltspunkt vorliegt. 5. Ein Erlass von Gerichtskosten wegen mit deren Einziehung für den Zahlungspflichtigen verbundener besonderer Härten oder aus besonderen Gründen der Billigkeit nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit vom 1. August 2001 (GVBl. I S. 379), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2008 (GVBl. I S. 934) i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 12. November 2008 (JMBl. 2008, S. 603), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2011 (JMBl. 2011, S. 374) ist in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen und kann der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes nicht mit Erfolg als rechtsvernichtende Einrede entgegengehalten werden (instruktiv zur Unterscheidung zwischen Nichterhebung von Gerichtskosten, dem Erlass und der Stundung von Gerichtskosten sowie dem Unterbleiben einer Kostenrechnung: Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, Teil I. A., Einf. § 21 GKG Rdnr. 1 ff.; Teil VII. D., Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben [ErlGerK]). Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).