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Urteil

6 K 766/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0312.6K766.18.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar.(Rn.19) 2. Die Abwendung vom sunnitischen Glauben eines irakischen Staatsangehörigen stellt grundsätzlich eine für den Asylantrag maßgebliche nachträgliche Sachlagenänderung dar, die das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtfertigt.(Rn.24) (Rn.25) 3. Der Abfall vom islamischen Glauben bzw. Atheismus ist im Irak zwar gesetzlich nicht strafbewehrt. Es existieren keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen. Jedoch sind Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, oftmals durch Familienangehörige oder Bekannte, welche bis hin zu tödlicher Gewalt reichen kann. Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld ab-wenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar.(Rn.19) 2. Die Abwendung vom sunnitischen Glauben eines irakischen Staatsangehörigen stellt grundsätzlich eine für den Asylantrag maßgebliche nachträgliche Sachlagenänderung dar, die das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtfertigt.(Rn.24) (Rn.25) 3. Der Abfall vom islamischen Glauben bzw. Atheismus ist im Irak zwar gesetzlich nicht strafbewehrt. Es existieren keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen. Jedoch sind Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, oftmals durch Familienangehörige oder Bekannte, welche bis hin zu tödlicher Gewalt reichen kann. Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet.(Rn.31) Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld ab-wenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die Klage hat Erfolg. Die von dem Kläger im Hauptantrag gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die Unzulässigkeitsentscheidung verschlechtert die Rechtsstellung des Klägers, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Zweitantrag, um den es sich vorliegend handelt, gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Der Asylsuchende muss daher die Aufhebung des Bescheids, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. So ausdrücklich unter Aufgabe seiner bisherigen, eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ annehmenden Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, InfAuslR 2017, 162. Die mithin zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt hat, ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach der Vorschrift des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein solcher Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (Zweitantrag). Bei dem vom Kläger unter dem 26.09.2017 beim Bundesamt gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG, weil das vom Kläger bereits zuvor in Finnland betriebene Asylverfahren dort erfolglos abgeschlossen worden ist. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass der von ihm in Finnland gestellte Asylantrag abgelehnt worden ist. Zudem haben die finnischen Behörden der Überstellung des Klägers nach Finnland nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO zugestimmt. Diese Vorschrift betrifft aber gerade Rücküberstellungen in Fällen, in denen der zuständige Mitgliedsstaat den Asylantrag bereits abgelehnt hat. Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist Finnland auch ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Der Zweitantrag des Klägers ist indes nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Fall eines Zweitantrages nach § 71a AsylG setzt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, voraus, dass sich entweder die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Zweitantrag ist darüber hinaus nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Der Antrag muss nach Abs. 3 der Vorschrift binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. In der von dem Kläger vorliegend geltend gemachten Abwendung vom sunnitischen Glauben ist eine für den Asylantrag maßgebliche nachträgliche Sachlagenänderung zu seinen Gunsten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen, die die Beklagte zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zwingt. Damit sich der Kläger mit Erfolg auf eine zu seinen Gunsten eingetretene nachträgliche Änderung der Sachlage wegen des Abfalls vom sunnitischen Glauben berufen kann, muss die Glaubensabwendung auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruhen. Erst wenn die mit der Loslösung vom sunnitischen Glauben einhergehende atheistische Weltanschauung nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes –sog. Qualifikationsrichtlinie– garantierten Rechte, die auch die Ausübung einer atheistischen Glaubensüberzeugung beinhalten, zu verzichten, nur um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Ebenso VG Aachen, Urteil vom 28.05.2018, 4 K 971/17.A, sowie VG Hannover, Urteil vom 29.10.2018, 6 A 5521/17, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007, 1 A 222/07, m. w. N. Davon, dass die Abwendung des Klägers von seinem sunnitischen Glauben auf einem solchen identitätsprägenden religiösen Einstellungswandel beruht, ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung in hinreichend substantiierter Weise seine inneren Beweggründe für seine Abwendung vom sunnitischen Glauben geschildert. Als Auslöser für seine Loslösung vom sunnitischen Glauben und seiner Hinwendung zu einer atheistischen Weltanschauung hat er nachvollziehbar auf die im Irak herrschenden konfessionellen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten verwiesen und im Weiteren mit den Schwierigkeiten begründet, denen sunnitische Glaubenszugehörige im Irak ausgesetzt sind. Er hat dabei in emotionaler Weise und überzeugend geschildert, dass die im Irak vorherrschende Unterdrückung und Diskriminierung von Sunniten ihn psychisch sehr belastet hätten und er nach einem anderen Weg gesucht habe, um frei und ohne Zwang zum Glauben zu leben. Auch vermochte der Kläger anschaulich darzulegen, was ihm an seinem Glauben missfallen hat. So hat ihn augenscheinlich gestört, dass Sunniten von Schiiten diskriminiert würden, obwohl beide Glaubensrichtungen dem Islam zugehörten. Dabei hat er deutlich gemacht, dass er sich in Deutschland wie befreit fühle, weil der Mensch hier auch ohne Religionszugehörigkeit respektiert werde. Aufgrund der insgesamt glaubhaften Darlegungen des Klägers sieht das Gericht die Glaubensabwendung des Klägers auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend an. Die Abwendung des Klägers vom sunnitischen Glauben stellt auch, wie von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorausgesetzt, einen neuen Umstand dar, aus dem die Möglichkeit einer positiven Einschätzung seines Asylbegehrens folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1987, 9 C 251/86, DVBl. 1987, 1120; ferner BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBl. 2000, 1048, wonach insofern ein schlüssiger Sachvortrag genügt, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen Der Abfall vom islamischen Glauben bzw. Atheismus ist im Irak zwar gesetzlich nicht strafbewehrt. Es existieren keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen. Die Verfassung erkennt vielmehr das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Allerdings haben Apostaten gleichwohl nicht mit unerheblichen Repressalien zu rechnen. Iraks Muslime sind nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, welches Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben, verbietet, untergeordnet. Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind deshalb oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, oftmals durch Familienangehörige oder Bekannte, welche bis hin zu tödlicher Gewalt reichen kann. Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet. Vgl. zu Vorstehendem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 24.08.2017, sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 12.01.2019, 508-516.80/3 IRQ; ferner ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Bagdad: Berichte über Verfolgungshandlungen gegenüber Atheisten und gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit islamkritisch zeigen, vom 18.09.2017 Hat sich nach alledem die Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Klägers nachträglich geändert, liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Anhaltspunkte für ein grob schuldhaft verspätetes Geltendmachen des maßgeblichen Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 2 VwVfG sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhalt für die Annahme, dass der Kläger die dreimonatige Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten hätte. Die Beklagte hat nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nunmehr eine erneute Sachentscheidung über den zulässigen Zweitantrag des Klägers zu treffen und dabei unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals des Klägers zu prüfen, ob dessen geltend gemachte Verfolgungsfurcht begründet ist. Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. Der im Oktober 1987 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 13.09.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 26.09.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29.09.2017 im Wesentlichen an, dass er aus der Stadt Bagdad stamme und im sunnitischen Glauben aufgewachsen sei. Im Jahr 2006 sei er von unbekannten Männern unweit eines Kontrollpunktes der Regierung angehalten und nach seinen Personaldokumenten gefragt worden. Wegen seines Namens sei er von diesen verschleppt und drei Tage misshandelt worden. Es habe sich um Schiiten gehandelt, die die Sunniten hassen würden. Nachdem er von Amerikanern gerettet worden sei, habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Syrien gereist. Wegen des dortigen Bürgerkrieges sei er 2013 in den Irak zurückgekehrt. Er habe gehofft, dass sich die Lage geändert hätte, habe aber feststellen müssen, dass die konfessionsbedingten Übergriffe zwischen Schiiten und Sunniten schlimmer geworden seien. Einen Tag vor seiner Ausreise Ende Juni 2014 sei er auf dem Weg nach Hause in eine Kontrolle der Regierung geraten und von einem schiitischen Polizisten nach seinen Personaldokumenten gefragt worden. Es habe sich um einen religiösen Sektierer gehandelt, der ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er keine Möglichkeit habe, in Bagdad zu leben. Nachdem er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suchen würde, habe er sein Heimatland erneut verlassen. Außerdem habe er wegen der Kämpfe zwischen Schiiten und Sunniten das Gefühl fehlender Sicherheit gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, von schiitischen Gruppierungen ermordet zu werden. Überdies habe er seit seiner Ankunft in Deutschland seinen Glauben aufgegeben. Da seine Eltern und Freunde im Irak von seiner Religionslosigkeit wüssten, sei er von diesen bedroht und als Ungläubiger bezeichnet worden. Unter dem 18.10.2017 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Finnland, weil der Kläger dort bereits zuvor erfolglos um internationalen Schutz nachgesucht hatte. Nachdem die finnischen Behörden mit Schreiben vom 19.10.2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO erklärt hatten, wurde der Asylantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Finnland angeordnet. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO hob das Bundesamt den Bescheid vom 20.10.2017 mit Bescheid vom 15.05.2018 auf und lehnte den Asylantrag des Klägers erneut als unzulässig ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass es sich bei dem Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handele, weil der Kläger bereits in Finnland als sicherem Drittstaat gemäß § 26a AsylG erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG sei ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwVfG lägen indes nicht vor. Insbesondere habe sich die Sachlage nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Klägers nachträglich geändert. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand des vorherigen Asylverfahrens in Finnland gewesen sei. Das nunmehr von ihm behauptete Loslösen vom sunnitischen Glauben rechtfertige keine andere Beurteilung. Die von dem Kläger hierfür gegebene Erklärung, gerade wegen der damaligen Ereignisse im Irak in Deutschland seinen Glauben nicht mehr auszuüben zu wollen, überzeuge nicht. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK unzulässig. Dem Kläger drohe im Irak keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe dem Kläger ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate angemessen. Gegen den als Einschreiben am 18.05.2018 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 24.05.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass sein Loslösen vom sunnitischen Glauben erst in Deutschland erfolgt sei. Wegen seiner Religionslosigkeit sei er sowohl von seiner Familie als auch von Freunden bedroht worden. Ihm sei wegen des Abweichens vom rechten Glauben ausdrücklich mit dem Tode gedroht worden. Angesichts des religiösen Fanatismus im Irak sei er bei einer Rückkehr wegen seines aufgegebenen Glaubens akut gefährdet. Zudem leide er unter einer psychischen Erkrankung, die sich im Irak wahrscheinlich erheblich verschlechtern würde. Dies stelle ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2018 zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 04.06.2018, 6 L 767/18, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 15.05.2018 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss der Kammer vom 20.12.2018, 6 L 2069/18, wurde der Antrag des Klägers auf Abänderung des Beschlusses vom 04.06.2018, 6 L 767/18, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 L 767/18 und 6 L 2069/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland –Zentrale Ausländerbehörde– verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.