Urteil
25 K 234.17 A
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0416.VG25K234.17A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann eine nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugung einen Verfolgungsgrund darstellen.(Rn.18)
2. Erforderlich für die Anerkennung als Flüchtling aufgrund einer drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr ist, dass die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.(Rn.19)
Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden einerseits größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist. Andererseits obliegt es dem Asylsuchenden, den Sachverhalt, der die Verfolgungsgefahr begründet, substantiiert und stimmig darzulegen. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.22)
An einem solchen Vortrag fehlt es regelmäßig, wenn die Ausführungen beim Bundesamt in einem erheblichen Umfang von seinen Bekundungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abweichen.(Rn.24)
3. Apostaten unterliegen jedenfalls in der Region Kurdistan-Irak im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des AsylVfG.(Rn.25)
Die irakische Verfassung 15. Oktober 2005 schützt insoweit die Religionsfreiheit, wozu auch die negative Religionsfreiheit zählt.(Rn.26)
Auch droht einem Asylbewerber wegen angeblichen Alkoholkonsums nicht ohne weiteres eine Verfolgung. Es fehlt insoweit bereits an einer entsprechenden sozialen Gruppe, da diejenigen, die Alkohol trinken oder verkaufen, keine bestimmte soziale Gruppe darstellen.(Rn.30)
4. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da die Sicherheitslage in der Region Kurdistan- Irak hinreichend stabil ist.(Rn.34)
Im Übrigen ist auch die Anzahl der dokumentierten Opfermindestzahlen im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Region zu gering, um von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgehen zu können.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann eine nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugung einen Verfolgungsgrund darstellen.(Rn.18) 2. Erforderlich für die Anerkennung als Flüchtling aufgrund einer drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr ist, dass die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.(Rn.19) Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden einerseits größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist. Andererseits obliegt es dem Asylsuchenden, den Sachverhalt, der die Verfolgungsgefahr begründet, substantiiert und stimmig darzulegen. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.22) An einem solchen Vortrag fehlt es regelmäßig, wenn die Ausführungen beim Bundesamt in einem erheblichen Umfang von seinen Bekundungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abweichen.(Rn.24) 3. Apostaten unterliegen jedenfalls in der Region Kurdistan-Irak im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des AsylVfG.(Rn.25) Die irakische Verfassung 15. Oktober 2005 schützt insoweit die Religionsfreiheit, wozu auch die negative Religionsfreiheit zählt.(Rn.26) Auch droht einem Asylbewerber wegen angeblichen Alkoholkonsums nicht ohne weiteres eine Verfolgung. Es fehlt insoweit bereits an einer entsprechenden sozialen Gruppe, da diejenigen, die Alkohol trinken oder verkaufen, keine bestimmte soziale Gruppe darstellen.(Rn.30) 4. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da die Sicherheitslage in der Region Kurdistan- Irak hinreichend stabil ist.(Rn.34) Im Übrigen ist auch die Anzahl der dokumentierten Opfermindestzahlen im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Region zu gering, um von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgehen zu können.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet gem. § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Gericht durfte dennoch verhandeln und entscheiden. Der Einzelrichter hat sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Flüchtlings- (1) oder subsidiären Schutz (2). Gegenüber ihm sind ebenso keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 (3) oder Abs. 7 (4) AufenthG für den Irak festzustellen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (5). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 mwN). a) Soweit der Kläger geltend macht, er sei aufgrund seines Abfalls vom Islam in diesem Sinne verfolgt, hat seine Klage keinen Erfolg. aa) Hierin kann zwar ein Verfolgungsgrund iSv § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen, und zwar aufgrund einer nichttheistischen und atheistischen Glaubensüberzeugung: Hierunter ist auch die Apostasie zu fassen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2018 – 4 K 971/17.A –, juris Rn. 33; VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 14 ZB 17.31930 –, juris mwN; sowie: UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, deutsche Version 2013, S. 147). bb) Es fehlt aber im Streitfall an einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlung iSv § 3a AsylG. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten danach Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Hiervon ist das Gericht im Streitfall nicht hinreichend iSv § 108 Abs. 1 VwGO überzeugt, und zwar sowohl bezogen auf das Einzelvorbringen des Klägers (1) sowie bezüglich der allgemeinen Lage für Apostaten in der Region Kurdistan-Irak (2), die der Einzelrichter hier als Herkunftsregion des Klägers zugrunde legt (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. März 2018 – 20 ZB 16.30038 –, juris Rn. 8). (1) Das Einzelvorbringen des Klägers hinsichtlich seiner individuellen Fluchtgründe genügt nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden einerseits größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, juris Rn. 38 mwN). Andererseits obliegt es den Antragstellern aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten, von sich aus umfassend und unter Angabe genauerer Einzelheiten substantiiert und stimmig dazulegen, warum sie ihre Heimat verlassen haben. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen; dies insbesondere zu den Ereignissen, die in ihre eigene Sphäre fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Ausgehend hiervon besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Vortrag des Klägers war – gemessen an den genannten Maßstäben – nicht hinreichend überzeugend. Seine Ausführungen beim Bundesamt wichen in einem erheblichen Umfang von seinen Bekundungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ab. Beim Bundesamt erklärte er, er habe einen Tag vor seiner Ausreise von seiner Cousine per Telefon erfahren, dass er getötet werden solle. Gegenüber dem Gericht berichtete er hingegen von zwei Anrufen seiner Cousine. Einen soll er in seinem Heimatdorf erhalten haben, einen in Zakho (Provinz Dohuk). Er berichtete dem Gericht davon, dass er von seinem Heimatdorf zunächst nach Erbil (Stadt) gegangen, dort einige Zeit gelebt und dann nach Zakho gezogen sei. Hier habe er dann den zweiten Anruf seiner Cousine erhalten. Auch erwähnte er gegenüber dem Bundesamt nicht, dass ihn sein Onkel in seinem Heimatdorf zuvor mit einer Pistole bedroht und in den Nacken geschlagen haben soll, weil er zu erkennen gegeben habe, sich nicht mehr entsprechend den dortigen religiösen Vorstellungen verhalten zu wollen. Ebenso berichtete er gegenüber dem Bundesamt lediglich von Drohungen nicht von körperlichen Misshandlungen, die er dort erfahren haben will. Ferner waren seine Ausführungen bereits beim Bundesamt nicht widerspruchsfrei. Während er dort zunächst erklärte, von den Bedrohungen per Telefon erfahren zu haben, bekundete er später, er sei auch persönlich bedroht worden. Hierauf angesprochen, erklärte er wiederum, er habe die ersten Drohungen nicht ernst genommen. Dies passt allerdings wiederum nicht zu seinem Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung, weil er hier erzählte, dass ihn sein Onkel vor den besagten Telefonaten mehrfach misshandelt, mit einer Pistole bedroht und sogar mit dieser geschlagen habe. Auf sein abweichendes Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht konnte der Kläger lediglich erklären, dass der Dolmetscher ihm gesagt habe, er solle kurz und knapp antworten und er sich zudem damals noch nicht mit den entsprechenden Vorgaben für die Flüchtlingsanerkennung auskannte. Diese Begründung überzeugt den Einzelrichter nicht. Der Anhörer beim Bundesamt hat in seinem Fall gerade viele weitere Einzelfragen gestellt, weil der Kläger von sich aus – gefragt nach seinem Verfolgungsschicksal – kaum nähere Ausführungen gemacht hat. Es musste sich insoweit für den Kläger gerade nicht aufdrängen, kurz und knapp antworten zu müssen. Außerdem geht es bei der Anhörung beim Bundesamt auch nicht darum, in Kenntnis des materiellen Asylrechts antworten zu können, sondern insbesondere stimmig, plausibel und ohne Widersprüche von sich aus frei – wie vom Bundesamt gefragt – von seinem Verfolgungsschicksal ausführlich zu berichten. (2) Darüber hinaus ergibt sich auch nicht aus der gerichtlichen Erkenntnislage, dass Apostaten – jedenfalls in der Region Kurdistan-Irak – im Allgemeinen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung iSv § 3a AsylG unterliegen (so auch VG Leipzig, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 6 K 2171/17.A –, juris Rn. 49; VG Saarland, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 6 K 791/16 –, juris Rn. 48, siehe aber für einen Apostaten aus Bagdad VG Saarland, Urteil vom 12. März 2019 – 6 K 766/18 –, juris Rn. 31; aA VG Hannover, Urteil vom 25. Juni 2018 – 6 A 3984/17 –, juris). Vor diesem Hintergrund kann der Einzelrichter auch offen lassen, ob er tatsächlich davon überzeugt ist, dass der Kläger in identitätsprägender Weise vom Islam abgefallen ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 14 ZB 17.31930 –, Rn. 16 juris mwN). Die irakische Verfassung 15. Oktober 2005 schützt die Religionsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2) und damit wohl auch die negative Religionsfreiheit (so offenbar auch VG Leipzig, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 6 K 2171/17.A –, juris Rn. 49). Hierfür spricht auch, dass der irakische Staat nach seiner Verfassung den Schutz des Einzelnen vor religiösem Zwang gewährleistet (vgl. Art.37 Abs. 2). Die Verfassung sieht allerdings auch vor, dass der Islam grundlegende Quelle der Gesetzgebung ist (vgl. Art. 2 Abs. 1). Das islamische Recht verbietet die Apostasie, d.h. den Abfall vom Islam (sog. Ridda). Der Apostat verliert seine bürgerlichen Rechte und wird mit dem Tode bestraft, und zwar gestützt auf Sure 4,88-89 („wenn sie sich abwenden, dann ergreift sie und tötet sie“) und Sure 48,16 („wenn ihr Ihm den Rücken kehrt […] dann wird er euch mit qualvoller Strafe bestrafen“), vgl. Rohe, Das Islamische Recht, 3. Aufl., 2011, S. 134 mwN. Berichten zufolge, sollen auf der einen Seite Unklarheiten bestehen, wie das irakische Rechtssystem mit Fällen von Apostasie umgehen solle (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum, 12. Februar 2016, S. 3 mwN). Auf der anderen Seite existieren keine Rechtsnormen, die ausdrücklich Apostasie oder Religionskritik unter Strafe stellen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF zu Apostaten, 30. Mai 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, S. 52). Nicht ausreichend ist, dass das irakische Strafgesetzbuch in Art. 372 in der Blasphemie, Gotteslästerung und Verächtlichmachung religiöser Bekenntnisse bis zu drei Jahren Haft vorsieht (vgl. Iraq, Penal Code, Nr. 111 von 1969) und die Vorschrift auch in der Region Kurdistan-Irak gilt (vgl. EASO, “Atheism” in Iraq, 11. April 2018, S. 5). So liegen dem Gericht diesbezüglich keine Erkenntnisse vor, dass es zu entsprechenden Verurteilungen gekommen ist. Soweit im einzelnen Übergriffe auf Apostaten dokumentiert sind (vgl. EASO, “Atheism” in Iraq, 11. April 2018, S. 6), lässt sich hieraus noch nicht der Schluss ziehen, dass jedem Apostaten in der Region Kurdistan-Irak ein vergleichbares Schicksaal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; zumal sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen auch ergibt, dass keine Sharia-Gerichte existieren sollen, die einen Konvertiten zum Tode verurteilen können (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum, 12. Februar 2016 mwN). Soweit es darüber hinaus im Irak rechtlich nicht möglich ist, auf seinen Personaldokumenten vermerken zu lassen, dass man Atheist ist (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam, 20. Mai 2016 mwN; EASO, “Atheism” in Iraq, 11. April 2018, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lage von den zum Christentum konvertierten Moslems, 27. März 2017; S. 3 mwN), stellt dies zwar eine Diskriminierung von Atheisten und Apostaten dar. Diese ist jedoch nicht so gravierend, dass sie zu einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im oben genannten Sinne führt. Nicht ausreichend ist hierfür ebenso, dass es nach den gesetzlichen Regeln zur Eheschließung (Gesetz Nr. 188 von 1959 idF der beiden Änderungsgesetze Nr. 11 von 1963 und Nr. 21 von 1978) nicht möglich ist, dass eine muslimische Frau keinen nicht-muslimischen Mann heiraten darf (vgl. Art. 17). Der Einzelrichter kommt dabei auch zu keinem anderen Ergebnis, soweit er zusätzlich die tatsächliche, allgemeine Lage für Apostaten in der Region Kurdistan-Irak berücksichtigt. Nach den gerichtlichen Erkenntnissen, gibt es auch hier radikal-islamistische Gruppen, die Atheisten bedrohen (vgl. EASO, “Atheism” in Iraq, 11. April 2018, S. 7 ff.; siehe die Lage für Apostaten im Irak Allgemein: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lage von den zum Christentum konvertierten Moslems, 27. März 2017, S. 1 ff.) und auch teilweise attackieren (vgl. Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, KRI,, April 2016, S. 137). Ebenso lassen sich zu der Region Kurdistan-Irak Erkenntnisse finden, aus denen sich ergibt, dass hier Atheisten und Apostaten im Alltag Anfeindungen ausgesetzt sind (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq, Information on the treatment of atheists and apostates, 2. September 2016 mwN, Schweizer Flüchtlingshilfe, Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, 20. Mai 2016). Es soll Hinweise darauf geben, dass sich Apostaten und Atheisten aus Angst vor Repressalien jedenfalls nicht öffentlich zu ihrer Einstellung bekennen (vgl. The Danish Immigration Service, Kurdistan Region of Iraq, Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 68). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch ihre Anzahl nicht hinreichend verlässlich schätzen, weil viele ihre Einstellung verbergen sollen (vgl. EASO, “Atheism” in Iraq, 11. April 2018, S. 2). Auf der anderen Seite soll sich jedoch jedenfalls ermitteln lassen, dass die Anzahl von Atheisten und Agnostikern hier wächst (vgl. EASO, “Atheism” in Iraq, 11. April 2018, S. 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 20. November 2018, S. 54). Dies legt auch den Schluss nahe, dass dieser Personengruppe im Allgemeinen in der Region Kurdistan-Irak keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht: Während es sich früher als „elitäres Phänomen" dargestellt haben soll, dass auf Intellektuelle und Wissenschaftler beschränkt war, soll es heute ein allumfassendes Phänomen sein und immer mehr zunehmen (vgl. EASO, “Atheism” in Iraq, 11 April 2018, S. 2). Insbesondere sollen jüngere Menschen aufgrund ihrer Reiseerfahrungen und durch die voranschreitende Digitalisierung zunehmend religionskritischer geworden sein (vgl. EASO, “Atheism” in Iraq, 11. April 2018, S. 4). Eine wachsende Gruppe junger Iraker soll sich im gesamten Irak frei für Säkularismus, Atheismus aussprechen und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des „Facebook-Säkularismus“ muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 20. November 2018, S. 54). Zudem lässt sich den gerichtlichen Erkenntnissen entnehmen, dass gerade die Region Kurdistan Irak vielen Christen Schutz vor dem sog. Islamischen Staat in der Vergangenheit gewährt hat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lage von den zum Christentum konvertierten Moslems, 27. März 2017). Auch sollen hier Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 20. November 2018, S. 56), was aus Sicht des Einzelrichters ebenso gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung von Apostaten in der Region Kurdistan-Irak spricht. b) Darüber hinaus droht dem Kläger auch – für sich genommen – keine Verfolgung iSd §§ 3 ff. AsylG aufgrund seines Alkoholkonsums. Es fehlt bereits an einem Verfolgungsgrund. Insbesondere stellen diejenigen, die Alkohol trinken oder verkaufen, keine bestimmte soziale Gruppe iSv § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Soweit sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt, dass Inhabern von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, zu den besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen gehören (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 17) sind hier nur die im Irak ansässigen Christen und Jesiden gemeint, die traditionell im Alkoholverkauf tätig sind (vgl. auch: Bundesasylamt, Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 2009, S. 7). Soweit daher auch Angriffe auf entsprechende Geschäfte dokumentiert sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 31 mwN), scheinen diese wohl nicht allein an den Verkauf von alkoholischen Getränken, sondern vor allem an die o.g. Religionszugehörigkeiten anzuknüpfen (siehe zur vergleichbaren Einschätzung des Lageberichts: VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris Rn. 48). Darüber hinaus hat das irakische Parlament am 22. Oktober 2016 eine gesetzliche Regelung verabschiedet, die die Produktion, den Import und den Verkauf von Alkohol bzw. alkoholischen Getränken verbietet. Jeder Verstoß gegen die Regelungen soll mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 bis 25 Millionen irakischen Dinar (rund 8.000 bis 10.000 USD) bestraft werden (vgl. Oehring, Christen und Jesiden im Irak, 2017, S. 13). Obwohl dieses Verbot wohl nicht für die Region Kurdistan-Irak gelten soll (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 85 mwN), hat der Kläger dennoch hinzunehmen, dass Alkoholverkauf im Irak und damit auch in der Region Kurdistan-Irak gesamtgesellschaftlich ein „unmuslimisches Verhalten“ darstellen kann (vgl. UNHCR’s Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber, 26. September 2007, S. 7; Schweizer Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 2009 S. 11). 2. Dem Kläger ist kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Sämtliche Fallgruppen sind hier nicht erfüllt; insbesondere nicht § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (a) und Nr. 3 AsylG (b). a) Dem Kläger droht aufgrund seines Vorbringens nicht eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der Einzelrichter ist von seinem Vorbringen nicht überzeugt. Er nimmt insoweit auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1 entsprechend Bezug sowie auf seine Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Erkenntnislage. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift droht dem Kläger auch nicht aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in der Region Kurdistan-Irak (siehe hierzu unter Ziffer 3). Hierfür ist ein bewusstes und zielgerichtetes („absichtlich" bzw. „vorsätzlich") schadenszufügendes Verhalten eines Akteurs iSv § 3c AsylG erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 13, juris unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13, M'Bod –, juris; EuGH Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16, M.P./Vereinigtes Königreich –, juris Rn. 51). Dies ist für die Region Kurdistan-Irak weder vorgetragen, noch anhand der eingeführten und einschlägigen Erkenntnismittel ersichtlich. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es fehlt an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C 465.07, Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – C 285/12 Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 118 ff. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 ff). Die Sicherheitslage ist in der Region Kurdistan-Irak nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) hinreichend stabil. Nicht ausreichend hierfür ist insbesondere, dass das Verhältnis zwischen Erbil und der Zentralregierung aufgrund des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 angespannt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 18), sowie dass die türkische Armee regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durchführt und auch der Iran in der Vergangenheit bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen haben soll (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 20. November 2018, S. 25 mwN). Trotz großer Herausforderungen ist die allgemeine Sicherheitslage hier relativ stabil (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, S. 10; vgl. EASO, Iraq security situation, März 2019, S. 148). Die kurdischen Behörden sollen bereits in der Vergangenheit die Sicherheitslage in der Region fest im Griff gehabt haben (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq July 2016-November 2017, 18. Dezember 2017, S. 34). Im Übrigen ist auch die Anzahl der dokumentierten Opfermindestzahlen im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Region zu gering, um von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgehen zu können (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10/C 13/10, juris Rn. 22 ff.). Schätzungen zufolge leben hier rund 5.122.747 Menschen (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018 S. 14). Dem stehen nach Erhebungen und entsprechender Auswertung von EASO und Iraq-Body-Count für das Jahr 2018 insgesamt 99 Zivilisten gegenüber, die bei Sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet worden sein sollen (vgl. EASO, Iraq Security Situation, supplement Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018,Februar 2019; für Dohuk, 28 Tote; für Erbil 26 Tote; für Suylamina, und 45 Tote). Ausgehend hiervon betrugt das Risiko einer Zivilperson im Jahr 2018 in der Region Kurdistan-Irak verletzt oder getötet zu werden lediglich 0,001 % (99 x 100 ./. 5.122.747). Zum Vergleich: Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 %, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 ff). Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht, soweit man die Erhebungen der The United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) des Jahres 2018 zugrunde legt, weil UNAMI hierbei nur diejenigen Provinzen nennt, die am stärksten von Toten und Verletzten betroffen sind und die drei Provinzen der Region Kurdistan-Irak bei den entsprechenden monatlichen Erhebungen grundsätzlich nicht auftauchen. Zudem hat UNAMI mitgeteilt, dass es mit Blick auf die verbesserte Sicherheitslage im Irak derzeit davon absieht, entsprechende monatliche Erhebungen zu veröffentlichen (vgl. UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018). Zudem ist seit Sommer 2018 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert. Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Januar und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen. Für März 2019 wurde die niedrigste, von Joel Wing registrierte Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20. November 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 8 unter Auswertungen von Daten Joel Wings). Im Übrigen kann der Einzelrichter im Streitfall auch keine weiteren gefahrenerhöhenden Umstände erkennen, die diesen Grad willkürlicher Gewalt ausreichend aufwiegen könnten (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465.07, Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – C 285/12, Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 ff.). 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann dabei ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Dies kommt jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür müssen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, aaO, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.). Nach diesem strengen Maßstab ist hier ein Ausnahmefall zu dem hier zu entscheidenden Einzelfall nicht anzunehmen. Die humanitäre Lage ist in der Region Kurdistan-Irak nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung des Klägers zwingend abzusehen wäre. Nicht ausreichend hierfür ist, dass die Versorgungslage auch hier teilweise angespannt ist: Die öffentlichen Einnahmen der Region bestehen bis zu 90 % aus Erdölexporten. Damit ist die Autonome Region in hohem Maße abhängig von Erlösen aus dem Ölverkauf (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des »Islamischen Staates, Juli 2018, S. 29). Vor diesem Hintergrund ist die Region auch durch sinkende Ölpreise wirtschaftlich belastet (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq July 2016-November 2017, S. 18. Dezember 2017, S. 34 mwN). Zudem ist die Region verschuldet. Die Schulden sollen sich hier auf schätzungsweise 25 Milliarden US-Dollar summiert haben (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, Juli 2018, S. 29). Um die Finanzkrise in der Region zu überwinden, sollen hier seit 2016 Sparmaßnahmen gelten. Die Region soll die Gehälter von Staatsbediensteten um die Hälfte gekürzt und in jüngerer Vergangenheit monatelang nicht ausgezahlt haben (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21. Februar 2019 S. 6; vgl. hierzu auch ausführlich: VG Aachen, Urteil vom 3. April 2019 – 4 K 1853/16.A –, juris Rn. 25 ff. mwN). Dies ist vor allem deshalb für die dortige allgemeine wirtschaftliche Lage von Belang, weil hier rund 50 % der Beschäftigten im öffentlichen Dienst angestellt sein sollen (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018, S. 40). Zudem soll sich durch die vielen Binnenflüchtlinge die humanitäre Lage verschlechtert haben (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019 S. 51 mwN). Auf der anderen Seite ist die Provinz Erbil reich an natürlichen Ressourcen, insbesondere an Öl und Gas (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 35 mwN). Dabei kann die Region Kurdistan-Irak unabhängig von der Regierung Bagdad Gas und Öl in das Ausland verkaufen (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019 S. 32 mwN). Dies ist auch für die Region trotz der anfänglichen Spannungen mit den Nachbarländern aufgrund des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 weiterhin möglich. Diese haben offenbar ihre diesbezüglichen Drohungen, die auf die ökonomische Verwundbarkeit der Region zielten, kaum wahrgemacht. Es setzte sich wohl in Ankara und Teheran die realpolitische Erkenntnis durch, dass man mit einem Handelsboykott gegen die Region Kurdistan-Irak gleichzeitig auch der eigenen Wirtschaft Schaden zufügen würde (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorial-herrschaft des „Islamischen Staates“, Juli 2018, S. 22). Zudem ist die Stadt Erbil ein Handelszentrum im Irak und Transitpunkt für die meisten importierten Materialien, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, in den Irak gelangen (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 35). Darüber hinaus haben sich hier die Lebensmittelpreise wohl zwischen November 2017 und April 2018 weiter stabilisiert (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 58). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Gouvernement Erbil offenbar nahezu universell, 89,7 % der Haushalte sollen über das öffentliche Netz bzw. über Zapfstellen Zugriff auf Süßwasser haben – 8,9 % durch Brunnen (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 58 mwN). Die Trinkwasserqualität soll jedenfalls in Erbil akzeptabel sein. Häuser sollen hier mit sanitären Einrichtungen ausgestattet sein, wie zB dem Anschluss an das öffentliche Kanalnetz mit abgedecktem Kanal (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 59 mwN). Fast alle Familien in der Region sollen in geeigneten Wohnungen leben (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018, S. 48). Zudem hat das Gesundheitswesen in der Region Kurdistan-Irak den Ruf, weitaus besser zu sein als im Rest des Landes (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, S. 24). Im Übrigen ist der Grad an Bedürftigkeit im Allgemeinen mit der Provinz Bagdad zu vergleichen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 10; siehe ferner: UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, 2019), für welche die humanitäre Lage auch nicht so schlimm ist, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (siehe für Bagdad: VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A –, juris Rn. 56; siehe für die Provinz Kirkuk: VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 25 K 359.17 A –, Rn. 25, juris; siehe für die Provinz Salah Al Din: VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 25 K 132.17 A –, Rn. 52 ff.). Zudem ist der Kläger gesund und im erwerbsfähigen Alter. Darüber hinaus ist er auch offenbar in der Region Kurdistan-Irak gut vernetzt. So gelang es ihm – nach seinen eignen Bekundungen – in der Vergangenheit sowohl alleine, d.h. ohne Hilfe seiner Familie, in Erbil wie auch in Zakho unterzukommen. Vor diesem Hintergrund steht seiner Rückkehr auch nicht im Wege, dass es teilweise schwierig sein kann, hier ohne familiären Rückhalt unterzukommen (vgl. hierzu: Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21. Februar 2019 mwN). 4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Das Verfahren ist gerichtskosten-frei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der irakische Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz für den Irak. Er stellte in Deutschland am 2. Dezember 2015 einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte er im Wesentlichen, er sei Kurde und komme aus einem kleinen Dorf (Sheikh Odelean) aus Sulaimaniya (Region Kurdistan-Irak). Er habe dort in einer strenggläubig sunnitischen Familie gelebt. Er selbst sei allerdings kein gläubiger Moslem. Er verhalte sich auch nicht dieser Religion entsprechend. So habe er zB bereits dort regelmäßig Alkohol getrunken. Vor diesem Hintergrund habe ihn seine Familie mit dem Tode bedroht. Daher habe er den Irak am 2. November 2015 verlassen müssen. Mit Bescheid vom 4. November 2016 lehnte das Bundesamt seinen Antrag auf Asyl, internationalen sowie nationalen Schutz ab. Es forderte ihn zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens auf. Weiter drohte es ihm die Abschiebung in den Irak an und befristete sein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag seiner Abschiebung. Nach seinem Vortrag seien die Voraussetzungen für den begehrten Schutz nicht begründet – wie auch nach den einschlägigen Erkenntnissen des Bundesamtes. Hiergegen hat der Kläger am 21. November 2016 Klage erhoben und sein Vorbringen im Wesentlichen vertieft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für den Irak besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Es nimmt zum genauen Inhalt Bezug auf die Sitzungsniederschrift und verweist wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und auf die Asyl- und Ausländerakte des Klägers. Sie waren neben den Erkenntnismitteln der 25. Kammer zum Irak – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung.