Urteil
6 K 624/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0422.6K624.19.00
6mal zitiert
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar, als sie die speziellen Vorschriften der Regelungen über den Kindernachzug bzw. den Ehegattennachzug aufstellen, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre.(Rn.35)
2. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte.(Rn.39)
3. Eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit kann bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, schon unzumutbar lang sein.(Rn.58)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar, als sie die speziellen Vorschriften der Regelungen über den Kindernachzug bzw. den Ehegattennachzug aufstellen, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre.(Rn.35) 2. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte.(Rn.39) 3. Eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit kann bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, schon unzumutbar lang sein.(Rn.58) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Die angefochtenen Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da insofern keine der anderen familienbezogenen Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig ist, gelten auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der (wie hier) nicht über einen der in § 36 Abs. 1 AufenthG eigens erwähnten besonderen Aufenthaltstitel verfügt, als sonstige Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift. Auch in ihrem Fall ist grundsätzlich eine außergewöhnliche Härte erforderlich, selbst wenn sie die Personensorge für ein Kind ausüben. Daneben müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 36 Rn. 55 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. a) Zunächst besteht, wovon auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgegangen ist, eine außergewöhnliche Härte im Verständnis des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und der damit verbundenen Herstellung der Familieneinheit in Deutschland mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widersprechen würde. Erforderlich ist insofern, dass ein Familienangehöriger schutzbedürftig und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar, als sie die speziellen Vorschriften der Regelungen über den Kindernachzug bzw. den Ehegattennachzug aufstellen, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre. Vgl. BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, juris Handelt es sich bei dem sonstigen Familienangehörigen um den Vater des aufenthaltsberechtigten Kindes, der (wie hier) nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, sind die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG von besonderer Bedeutung. Auch wenn Art. 6 GG keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch gewährt, sondern die Ausländerbehörde (nur) dazu verpflichtet, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen, drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange (erst) dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. In einem solchen Fall erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft, die die gleichzeitige Anwesenheit der Familienangehörigen in Deutschland erfordert. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 22.5.2018, 2 BvR 941/18, juris und v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris; siehe auch: Beschl. d. Kammer v. 27.3.2019, 6 L 109/19, juris Rn. 31 ff m.w.N. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 36 Rn. 54; OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.10.2020, 2 M 89/20, juris Rn. 15 Nach dieser Maßgabe ist der Familiennachzug des Klägers zu seinen beiden leiblichen Kindern in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es ist unstreitig, dass zwischen dem Kläger und seinen beiden leiblichen Kindern ein enges, schützenswertes Vater-Kind-Verhältnis besteht. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen in der psychologischen Stellungnahme vom 6.12.2019 und in der (undatierten) Stellungnahme des Jugendamts im Regionalverband A-Stadt (Bl. 54 d.A.) verwiesen werden. Auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung kümmert sich der Kläger um seine beiden Kinder (wie auch um das erste Kind seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung), mit denen er seit längerem in familiärer Gemeinschaft mit der Kindsmutter lebt, in einem Maße, das seine weitere Anwesenheit in Deutschland aus Kindeswohlgesichtspunkten als unverzichtbar erscheinen lässt. Auch dass die familiäre Gemeinschaft auf zumutbare Weise in Ghana fortgeführt werden könnte, hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zunächst ausdrücklich nicht „verlangt“ (vgl. Bl. 39 d.A.) und steht mit Blick auf die weiteren Entwicklungschancen des ersten Kindes der Lebensgefährtin des Klägers, des 2015 geborenen deutschen Staatsangehörigen, auch nicht ernstlich in Rede. Dass eine (vorübergehende) Beendigung des Aufenthalts – mit späterer Rückkehr nach Deutschland – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht wird verkraften können, ohne Schaden zu nehmen, vgl. BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, juris Rn. 19 folgt hier schon daraus, dass das Kind nach der Einlassung des Klägervertreters (vgl. im Einzelnen: Bl. 101 ff. d.A.) in Deutschland in einen Kindergarten geht und alleine hier (nicht aber in seiner Familie) im täglichen Umgang Deutsch lernen und sprechen kann. b) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt bzw. es ist fallbezogen – wegen atypischer Umstände im Sinne des ersten Halbsatzes der Vorschrift – ausnahmsweise nicht daran festzuhalten. Letzteres gilt insbesondere für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar gehen gegenwärtig weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nach. Jedoch ist hier zu sehen, dass die Feststellung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, juris; ferner Beschlüsse der Kammer v. 14.3.2019, 6 L 1919/18 und v. 15.1.2015, 6 L 1040/14, zugleich die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in sich birgt. c) Was die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG anbelangt, hat der Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger ohne das erforderliche nationale Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG) eingereist ist. Jedoch kann hiervon nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter anderem abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. So liegt der Fall hier. Zwar geht die Kammer – wie mit Beschluss vom 24.6.2019, 6 L 729/19, der den Beteiligten vorliegt, ausgeführt – im Grundsatz davon aus, dass eine vorübergehende Trennung von überschaubarer, kurzer Dauer auch für Familien zumutbar sein kann, denen ein oder mehrere noch kleine Kinder angehören. Denn auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der insbesondere der Betroffenheit eines noch sehr kleinen Kindes ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht zukommt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, juris, ist nämlich kein Automatismus dahingehend zu entnehmen, dass einem Ausländer ein auch nur kurzzeitiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. In vielen Familien kommt es aus verschiedenen Gründen zur vorübergehenden Abwesenheit eines der Elternteile, ohne dass davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder allein deswegen dauerhaft Schaden erleiden würden. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.10.2012, 2 A 45/12, juris Rn. 15 m.w.N. Gleichwohl ist hier angesichts der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass eine auch nur vorübergehende Trennung des Klägers von seinen Kindern zur Durchführung des Visumverfahrens vgl. zur gegenwärtigen Laufzeit des Visumverfahrens die Auskunft der Deutschen Botschaft Accra v. 14.4.2021, Bl. 172 d.A. aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht vertretbar ist. Abgesehen davon, dass der Kläger nach der Stellungnahme des Jugendamts im Regionalverband A-Stadt (Bl. 54 d.A.) und auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung eine zentrale Rolle im Rahmen der alltäglichen Versorgung der Kinder einnimmt und insbesondere zu seinem erstgeborenen Sohn eine nunmehr über fast vier Jahre gewachsene Vater-Kind-Beziehung pflegt, ist hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend zu sehen, dass der zweite Sohn des Klägers und seiner Lebensgefährtin, , erst im Mai 2020 geboren wurde. Als Kleinstkind von weniger als einem Jahr befindet er sich in einem Alter, in dem eine Fortführung der (wie hier) stabilen Bindung an die Eltern eine hervorgehobene Bedeutung für die gesunde psychosoziale Entwicklung zukommt. Vgl. etwa B. Boothe, Urvertrauen und elterliche Praxis, in: Dalferth/Peng-Keller, Grundvertrauen – Hermeneutik eines Grenzphänomens (S. 67-86), 2013, abrufbar via www.researchgate.net Das Kind ist, in den Worten des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 33 und v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, juris Rn. 17 in einem Alter, in dem es den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen und die Ausreise des Klägers zur Durchführung des Visumverfahrens damit rasch als endgültigen Verlust verstehen kann. Eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit kann im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, schon unzumutbar lang sein. Siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 29.6.2016, 2 B 164/16, juris Rn. 13, wonach ein neu geborenes Kind auf die Nähe und Fürsorge der Mutter angewiesen sei und ein Zurücklassen des Kindes bei dem anderen Elternteil zur Nachholung des Visumsverfahrens unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalls jedenfalls im ersten Lebensjahr nicht zumutbar sei. Eine solche tiefgreifende Verlusterfahrung steht hier aber auch nicht zuletzt deswegen ernstlich zu befürchten, weil der Kläger seit seiner Einreise nach Deutschland unstreitig in familiärer Gemeinschaft mit seinen Kindern lebt, sich um sie kümmert und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat (vgl. S. 3 d. Sitzungsniederschr.), dass er – was sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Jugendamts im Regionalverband A-Stadt (Bl. 54 d.A.) deckt – gar als primäre Bezugsperson der Kinder anzusehen ist, nachdem es vorrangig der Kläger war, der sich während der Zeit, in der seine Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nachging, um die Kinder kümmerte. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, der schriftsätzlichen Anregung des Beklagten zu folgen, ein Gutachten über die Frage, ob bei einer kurzen Trennung „schwerste seelische Störungen für die Kinder zu befürchten“ seien, einzuholen. Bei dieser Sachlage ist weiter davon auszugehen, dass das „Absehensermessen“, das § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnet, fallbezogenen dahingehend reduziert ist, dass alleine ein Absehen von der Verpflichtung, das Visumverfahren nachzuholen, rechtens ist. Denn aufgrund des hohen Gewichts des verfassungsrechtlichen Schutzguts aus Art. 6 GG werden hier die entgegenstehenden einwanderungspolitischen Belange, die durch die Einreise des Klägers ohne das erforderliche Visum berührt werden, gänzlich zurückgedrängt. Vgl. hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.4.2020, 2 B 93/20 2. Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG gegeben, eröffnet die Vorschrift der Behörde ein Ermessen. Im Rahmen der behördlichen Entscheidung sind die einzelnen widerstreitenden Interessen zu identifizieren, ihr jeweiliges Gewicht zu bestimmen und gegeneinander abzuwägen. Fallbezogen ist das Ermessen indes dahingehend reduziert, dass der Kläger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann. Das Gericht verkennt nicht, dass der Gesetzgeber auch in Ansehung der hohen tatbestandlichen „Hürde“ des § 36 Abs. 2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) davon abgesehen hat, die Vorschrift als eine gebundene Verwaltungsentscheidung auszugestalten. Siehe aber auch Marx in GK-AufenthG, Stand: Mai 2018, § 36 Rn. 80: intendierte Ermessensausübung durch Abwägung bereits im Rahmen der außergewöhnlichen Härte Liegen aber hier – wie dargelegt – Besonderheiten vor, die es dem Kläger aus Kindeswohlgesichtspunkten gegenwärtig unzumutbar machen, auch nur kurzfristig aus Deutschland auszureisen, verdichtet sich das behördliche Ermessen auf die einzig rechtmäßige Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Durchgreifende, widerstreitende Interessen, die gleichwohl die Versagung des Titels zu rechtfertigen imstande wären, hat der Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht und sind auch sonst nicht erkennbar. Eine Versagung des Aufenthalts des Klägers ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit Blick auf Art. 6 GG schlechthin unvertretbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52, § 63 Abs.2 GKG). Der Kläger, ein 1993 in Wenchi geborener ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Juni 2017 erklärte er dem Beklagten gegenüber, er sei vor einigen Tagen nach Deutschland eingereist. Er habe auf einer Party in A-Stadt Frau kennengelernt, von der er erfahren habe, dass sie ein Kind von ihm erwarte. Er wolle daher langfristig Aufenthalt in Deutschland nehmen und sich um das gemeinsame Kind kümmern. Frau ist eine 1992 in Kumasi geborene ghanaische Staatsangehörige; sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 30.7.2017 brachte sie in A-Stadt zur Welt. Das Kind ist ghanaischer Staatsangehöriger. Im September 2017 erkannte der Kläger die Vaterschaft an; mit Urkunde vom 25.9.2017 erklärten der Kläger und Frau die gemeinsame elterliche Sorge. Frau hat ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, den im Jahr 2015 geborenen deutschen Staatsangehörigen Der Kläger lebt mit Frau und den Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Im Mai 2017 erklärte der Beklagte, er beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da der Kläger weder im Besitz eines Reisepasses sei, noch mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Im September 2017 legte der Kläger einen bis August 2022 gültigen ghanaischen Reisepass vor. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die Deutsche Botschaft Accra am 12.10.2017, bei Vorliegen einer Vorabstimmung und geklärter Identität des Antragstellers dauere das Visumverfahren eine, maximal zwei Wochen. Wenn eine Urkundenüberprüfung erforderlich sei, dauere das Verfahren je nach Mitwirkung des Antragstellers bis zu sechs Monate, ggf. auch länger. Ohne Vorabzustimmung sollte ein Verfahren innerhalb von ein bis zwei Monaten abgeschlossen sein, je nachdem, wie schnell die Ausländerbehörde reagiere. Termine seien online maximal 14 Wochen im Voraus buchbar und regelmäßig ausgebucht. Es bestehe aber die Möglichkeit zur Vergabe kurzfristiger Sondertermine. Mit Bescheid vom 24.11.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ab und forderte ihn unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung befristete der Beklagte auf zwei Jahre. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG nicht. Vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum könne auch nicht abgesehen werden. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass dem Kläger das Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar wäre. Die Laufzeit des Visumverfahrens betrage eine, maximal zwei Wochen. Es bestehe die Möglichkeit, Sondertermine zu beantragen, wobei die Sichtung und Prüfung der Unterlagen schon vorab im Wege der Amtshilfe aus Deutschland eingeleitet werden könne. Antragsgemäß erlaubte der Beklagte dem Kläger im Februar 2018 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, um das „Reisegeld“ für die Nachholung des Visumverfahrens zu erarbeiten und stellte eine Entscheidung über den gegen die Verfügung vom 24.11.2017 erhobenen Widerspruch zunächst zurück. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Duldung erklärte der Kläger sodann, er sei nicht mehr bei seinem vorherigen Arbeitgeber beschäftigt. Seine Lebensgefährtin habe im August 2018 eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit aufgenommen. Während ihrer Abwesenheit betreue er, der Kläger, seinen Sohn. Es werde gebeten, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Mit Bescheid vom 25.2.2019 lehnte der Beklagte nach Anhörung den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Die Bindung zu seinem Kind in Deutschland begründe keine Unmöglichkeit der Ausreise. Es gebe viele Mütter, die die Betreuung der Kinder, aus welchen Gründen auch immer, alleine und ohne den Kindesvater regeln müssten. Überdies fehle es an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Kläger zumutbar. Ihm sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die für die Reise erforderlichen Mittel zu erwirtschaften und das Visumverfahren durchzuführen. Das 2017 geborene Kind, habe – so stehe zu vermuten – die Mutter als erste Bezugsperson, so dass es eine Trennung von etwa einer Woche verkraften werde. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.4.2019 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 aus den Gründen der Ausgangsentscheidungen zurück. Am 18.4.2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und am 16.5.2019 einstweiligen Rechtsschutz (6 L 729/19) beantragt. Er macht geltend: Er sei im Mai 2017 nach Deutschland eingereist und lebe seither in häuslicher Gemeinschaft mit Frau. Im gemeinsamen Haushalt lebe auch Frau weiteres Kind aus einer früheren Beziehung. Während die Kindesmutter arbeite, kümmere er, der Kläger, sich um beide Kinder. Der Beklagte habe die Bedeutung des Kindes rechtsfehlerhaft gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die verfassungsrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft zu seinem Sohn verliere ihre Bedeutung nicht durch den Verweis auf die Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch die Mutter. Es drohe ein Auseinanderreißen der Familie auf unabsehbare Dauer, da der Beklagte dem Antrag auf ein Visum auch wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht zustimmen werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren im Wesentlichen unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung entgegen. Die Kammer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.5.2019 (6 L 729/19) mit Beschluss vom 24.6.2019 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es könne zwar eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen werden, jedoch sei es frei von Rechtsfehlern, wenn der Kläger auf die Durchführung des Visumverfahrens verwiesen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.6.2019 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.9.2019 hat der Kläger eine (undatierte) Stellungnahme des Jugendamts im Regionalverband A-Stadt zur Akte gereicht, wonach er die Kinder und regelmäßig und pünktlich zur Kindertagesstätte bringe und zu Arztterminen begleite. Bei einem Hausbesuch am 12.9.2019 hätten – so das Jugendamt – Kinder und Kindeseltern einen gepflegten und ausgeglichenen Eindruck gemacht. Es sei der Kläger gewesen, der hauptsächlich mit den Kindern kommuniziert und Erziehungsverantwortung übernommen habe. Die Kinder reagierten direkt auf seine Ansprache und fühlten sich sichtlich wohl in der Anwesenheit des Klägers. Die Kindeseltern hätten beide bestätigt, dass es keine soziale Ressource gebe, die die Abwesenheit des Klägers kompensieren könnte. Aus Sicht des Jugendamts erscheine es pädagogisch sinnvoll und notwendig, dass der Kläger als verlässliche Bezugsperson und Hauptverantwortlicher im Rahmen der alltäglichen Versorgung und Erziehung sicher erhalten bleibe. Eine mögliche Traumatisierung der Kinder solle unbedingt verhindert werden. Im November 2019 hat der Kläger weiter ausgeführt: Es bestehe unstreitig eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne nur in Deutschland gelebt werden, weil Frau weiteres Kind deutscher Staatsangehöriger sei. Bestehe – wie hier – eine schutzwürdige Bindung eines sorgeberechtigten Ausländers zu einem aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kind, werde man im Ergebnis eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG und eine Ermessensreduzierung auf null annehmen müssen. Es sei verfassungswidrig, wenn er auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werde. Der Verweis der Kammer im Beschluss vom 24.6.2019 darauf, dass auch ein kleines Kind durch die temporäre Abwesenheit eines Elternteils nicht zwingend Schaden nehme, lasse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Leere laufen. Es mache nämlich einen Unterschied, ob eine solche Trennung durch die Eltern freiwillig herbeigeführt, oder ob sie staatlich erzwungen werde. Art. 6 GG beinhalte zudem nicht nur eine Schutzfunktion, sondern auch eine staatliche Pflicht, Familien und ihren Zusammenhalt zu fördern. Am 22.1.2020 hat der Kläger das Verwaltungsgericht erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (6 L 79/20) und vorgetragen: Er erwarte mit Frau ein weiteres Kind. Die Kindesmutter leide an einer Vielzahl von Beschwerden. Es bestehe die Gefahr einer Fehlgeburt. Sei sie schon zuvor auf die Unterstützung durch ihn, den Kläger, angewiesen gewesen, gelte das nunmehr erst recht. Außerdem sei ihm die Ausreise nach Ghana zur Einholung eines Visums unzumutbar. Hierzu hat der Kläger eine Stellungnahme der Psychologin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin i.A. Frau vom 6.12.2019 zur Akte gereicht, in der es nach einem „Versuchsaufbau“ in Anlehnung an die „Fremde-Situation“ zusammenfassend und empfehlend heißt, der Kläger sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder und. Sie seien sicher gebunden an ihn. Auch der nicht leibliche Sohn nenne ihn Papa und zeige deutliche Bindungsmerkmale. Eine Trennung mit ungewisser Wiedervereinigung hätte mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nachhaltige seelische Schäden für die Kinder zur Folge. Das Alter und der damit verbundene kognitive Entwicklungsstand der Kinder mache ein Verständnis für den Zeit- und Ortsbegriff nicht möglich, so dass sie durch den Bindungsabbruch ein Trennungstrauma erleiden würden. Hinzu komme der seelische Stress, den die Kindesmutter erleide, wenn der Kläger als stabile Bezugsperson entfalle. Aus psychologischer Sicht sei eine Rückführung des Klägers – und sei es auch nur vorübergehend – nicht vertretbar und unbedingt zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 6.12.2019 verwiesen. Mit Beschluss vom 19.2.2020 (6 L 79/20) hat die Kammer den Beklagten einstweilen verpflichtet, bis zum Ablauf von acht Wochen nach Ende der Schwangerschaft von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im Übrigen hat sie den Antrag zurückgewiesen. Mit Blick auf die psychologische Stellungnahme hat die Kammer ausgeführt, dass damit lediglich eine „normale“, kindgerechte Bindung der Kinder an den Kläger dargetan sei. Dass jedoch auch eine nur kurze Trennungszeit, wie sie hier in Rede stehe, sich nachhaltig schädlich auf die Psyche der Kinder auswirken würde, sei nicht erkennbar. Auf die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Entscheidung der Kammer mit Beschluss vom 23.4.2020 (2 B 93/20) geändert und den Beklagten verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es bestünden erhebliche Bedenken, ob eine Abschiebung des Klägers mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Der Kläger habe mit seiner Lebensgefährtin, die aufgrund eines von einem Deutschen abstammenden Kindes über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, ein gemeinsames Kind und erwarte mit ihr ein weiteres Kind. Ebenfalls unstreitig sei, dass er sich um die beiden Kinder und kümmere und sich in den Haushalt einbringe. Angesichts der in der psychologischen Stellungnahme vom 6.12.2019 geschilderten Umstände sei davon auszugehen, dass die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie die infolge der Einreise des Klägers ohne das erforderliche Visum betroffenen einwanderungspolitischen Belange zurückdränge. Auch sonst spreche vieles dafür, dass dem Kläger die Nachholung des Visumverfahrens angesichts der Corona-Pandemie derzeit und auf unabsehbare Zeit nicht zuzumuten sei. Der International Airport Accra sei seit dem 22.3.2020 für den internationalen Flugverkehr geschlossen. Abgesehen davon würde der Kläger sich durch eine Reise nach Ghana einem erhöhten Risiko aussetzen und sich bei seiner Rückkehr in mindestens vierzehntägige Quarantäne begeben müssen. Wegen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Ghana sei auch unklar, ob und in welchem Zeitraum dort zurzeit überhaupt ein Visum ausgestellt würde. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen in der Folge vertieft: Der Kläger hat insbesondere dazu ausgeführt, dass eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Ghana nicht zumutbar sei. Der Beklagte macht geltend, die Bindung der Kinder an den Kläger werde nicht infrage gestellt. Es sei aber nicht erkennbar, dass eine derart außergewöhnliche Bindung gegeben sei, dass die kurzfristige Ausreise des Klägers für das Visumverfahren das Kindeswohl gefährde. Es gebe auch in anderen (Patchwork-)Familien immer wieder Situationen, in denen es – aus welchen Gründen auch immer, etwa wenn der Vater auf Montage arbeite – vorkomme, dass ein Elternteil vorübergehend nicht präsent sei, ohne dass die Familie dadurch auseinandergerissen werde oder das Kindeswohl darunter leide. Die in der psychologischen Stellungnahme vom 6.12.2019 beschriebene Situation, dass ein Kleinkind sich freue, wenn der Vater in den Raum zurückkehre, sei nicht ungewöhnlich. Dem Kläger sei seit langem bekannt, dass er das Visumverfahren nachzuholen habe; mehrfach sei ihm dazu Gelegenheit gegeben worden. Bei Vorliegen einer Vorabzustimmung könne das Visumverfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden. Dass sich die Dauer des zu betreibenden Visumverfahrens durch die COVID-19-Pandemie eventuell verlängere, ändere daran nichts, da der Kläger sich in Deutschland aufhalte und geduldet werde. Der internationale Flughafen Accra sei wieder geöffnet; der Kläger könne einen Termin in der Deutschen Botschaft beantragen. Am 11.5.2020 ist das zweite gemeinsame Kind des Klägers und seiner Lebensgefährtin, geboren worden; der Kläger hat die Vaterschaft im Juni 2020 anerkannt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Verwaltungsakten betreffend den Kläger und Frau sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf sie wird – wie auch auf die Gerichtsakte – wegen des Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen.