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Urteil

6 K 119/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0405.6K119.18.00
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Leitsätze
Es liegen stichhaltige Gründe i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor, dass syrische Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich Gefahr laufen, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegen stichhaltige Gründe i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor, dass syrische Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich Gefahr laufen, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.(Rn.24) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.01.2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz für anwendbar erklärt. Zur Beurteilung des Vorliegens der genannten Voraussetzungen ist entgegen der Ansicht der Beklagten zunächst auf Syrien als Herkunftsland des Klägers abzustellen. Das Gericht hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei dem Kläger um einen aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden handelt. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er in dem zum Kreis Kamishli in der Provinz Hasaka gelegenen Dorf Tel-Maarof geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt und gearbeitet hat. In nachvollziehbarer Weise hat er dabei darauf hingewiesen, dass er zu der Personengruppe der Ajanib gehört, die als staatenlose Ausländer in Syrien im Gegensatz zu den nicht-registrierten ebenfalls staatenlosen Maktumin, die in der Regel weder über Geburts-, noch über Heirats- oder Sterbeurkunden verfügen, in einem gesonderten Zivilregister geführt wird und Identitätsnachweise erhält. Vgl. hierzu ausführlich Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung von staatenlosen Kurden in die syrische Armee, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.01.2019 Dem entspricht, dass der Kläger sowohl in dem in der Provinz Hasaka am 15.02.2015 ausgestellten Registerauszug über nicht registrierte Personen des syrischen Innenministeriums, Zivile Angelegenheiten, als auch in dem von ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten, ebenfalls das syrische Innenministerium, Zivile Angelegenheiten, als Aussteller bezeichnenden „Familienregisterauszug“ vom 10.12.1998 mit dem Geburtsort Tel-Maarof aufgeführt ist. Das Gericht hat insoweit keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Registerauszüge zu zweifeln. Soweit der Beklagte die Aussagekraft des am 15.02.2015 ausgestellten Registerauszugs des syrischen Innenministeriums, Zivile Angelegenheiten, mit dem Hinweis auf den BMI-Erlass vom 25.10.2016, wonach alle syrischen Passersatzpapiere, die in den vom IS kontrollierten Provinzen seit 01.01.2015 ausgestellt worden seien, nicht als gültig anzusehen seien, weil diese Pässe und Passersatzpapiere vorgeblich nicht durch einen anerkannten Staat, sondern durch Unberechtigte ausgestellt worden seien, in Zweifel gezogen hat, ist dieser Erlass jedenfalls hinsichtlich der in der syrischen Provinz Hasaka ausgestellten Ausweisdokumente ersichtlich überholt. Nach neueren Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die syrische Pass- und Ausweisbehörde in Hasaka nie geschlossen worden und die amtliche Passausstellung durchgehend gewährleistet war, so dass nach dem aktuellen Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29.06.2018 entsprechende pass- und ausweisrechtliche Dokumente aus der Region Hasaka durchweg als gültige Dokumente zu behandeln sind. Die Aussagekraft des in Rede stehenden Registerauszugs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Geburtsdatum des Klägers mit 15.01.1981 anstelle 15.10.1981 angegeben ist. Hierbei handelt es sich nicht zuletzt auch mit Blick auf den aus dem Jahre 1998 stammenden „Familienregisterauszug“, in dem das Geburtsdatum des Klägers mit 15.10.1981 zutreffend angegeben ist, um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die die inhaltliche Richtigkeit des Registerauszugs im Übrigen nicht zu erschüttern vermag. Ebenso wenig sprechen die fehlenden arabischen Sprachkenntnisse des Klägers gegen eine Herkunft aus Syrien. Dass er nur kurdisch sprechen kann, hat der Kläger nachvollziehbar damit begründet, dass er keine Schule besucht habe und etwa 80 % der Bevölkerung in seiner Region Kurden seien. Zudem hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher keine Anhaltspunkte für die Annahme der Beklagten feststellen können, dass der Kläger nicht aus Syrien stammt, sondern ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger den auch in der entsprechenden syrischen Region vorkommenden kurdischen Dialekt spreche. Steht danach aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger tatsächlich aus Syrien stammt, kann der Kläger auch die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG beanspruchen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien zumindest ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Das Vorliegen stichhaltiger Gründe dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein, setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für Folter oder eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der gegebenen Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Folter oder einer entsprechenden menschenrechtswidrigen Behandlung hervorgerufen werden kann. In einem solchen Fall wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019, 1 B 2.19, zitiert nach juris, sowie Urteil vom 20.02.2013, 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936, jeweils m.w.N. Davon ausgehend muss der Kläger berechtigterweise befürchten, bei einer Rückkehr nach Syrien Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Verständnis von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG unterworfen zu werden. Für das Gericht stellt sich die Lage in Syrien so dar, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise nach Syrien am Flughafen bzw. an einer offiziellen Grenzübergangsstelle mit einer Kontrolle ihrer Personalpapiere, einer datenbankgestützten Überprüfung, ob der Betreffende gesucht wird, sowie mit einer Durchsuchung und Befragung rechnen müssen. Dabei verfolgt das syrische Regime den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Hessischen VGH vom 12.02.2019, 508-516.80/50333, sowie Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hessischen VGH vom 22.02.2018; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017 Bei den engmaschig durchgeführten Einreisekontrollen drohen insbesondere denjenigen Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, Misshandlungen bis hin zur Folter, Inhaftierung, Verschwindenlassen und Ermordung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, 508-516.80/3 SYR; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, April 2017, sowie Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29.03.2017 Allerdings besteht bei Kontakt mit syrischen Sicherheitsbehörden die generell existierende Gefahr, Opfer einer willkürlichen Festnahme, Misshandlung und Folter zu werden. Trotz offizieller Aufforderung zur Flüchtlingsrückkehr durch das syrische Regime gibt es weiterhin zahlreiche Berichte über eine systematische Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen. Innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden gelten Rückkehrer dabei als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexueller Gewalt, ist in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste besonders hoch. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, a.a.O. Es kann als belegt gelten, dass derartige Praktiken in Syrien systemisch sind und in einem Klima der Straflosigkeit geschehen. Die syrischen Sicherheitsdienste agieren in einem rechtsfreien Raum und wenden im Allgemeinen Folter in einem größeren Umfang an. Da das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte von Brutalität und Willkür geprägt ist, können auch Personen, die nichts mit der Opposition in Syrien zu tun haben, verhaftet und misshandelt werden. Zu völlig willkürlichen Übergriffen kann es beispielsweise aufgrund von persönlich motivierten Denunziationen oder aus Profitgier kommen, weil die Möglichkeit besteht, sich freizukaufen. Einen verlässlichen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter gibt es nicht. Vielmehr können selbst Auslandsaufenthalte und das Stellen eines Asylantrags, auch wenn dies nicht zwangsläufig erfolgen muss, ausreichender Grund für staatliche Repressionen sein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei spezifischen Altersgruppen generell von Übergriffen absehen. Vgl. zu Vorstehendem Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, a.a.O., sowie Auskünfte an Hessischen VGH vom 12.02.2019, a.a.O., und an VG Düsseldorf vom 02.01.2017, 508-9-516.80/48808; ferner Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 25.01.2018, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017, sowie Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hessischen VGH vom 22.02.2018; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2019, 2 LB 284/19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Foreign Policy, A Deadly Welcome Awaits Syria’s Returning Refugees, vom 06.02.2019 Da nicht ersichtlich ist, dass syrische Staatsangehörige, die in Europa Zuflucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien gesucht haben, in den letzten Jahren in nennenswertem Umfang zwangsweise oder freiwillig auf offiziellem Wege nach Syrien zurückgekehrt sind, fehlt es zwar an sogenannten Referenzfällen für die Ermittlung einer mathematischen Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der allgemeinen und jedem Rückkehrer drohenden Gefahr, Opfer willkürlicher Gewaltanwendung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Einreise zu werden. Im Rahmen der wertenden Gesamtschau genügt allerdings angesichts der Schwere der möglicherweise drohenden Rechtsgutverletzungen die aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln abzuleitende realistische Möglichkeit („real risk“), dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht nur von syrischen Sicherheitskräften befragt, sondern verhaftet und in schwerwiegender Weise misshandelt würde. Im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Urteil vom 20.02.2019, 2 LB 122/18, sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018, 5 A 1245/17.A, jeweils zitiert nach juris; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017, 2 A 515/16, wonach für alle aus dem Ausland rückgeführten syrischen Asylbewerber, jedenfalls soweit sie überhaupt von ihrer geistigen Fähigkeit oder ihrem Alter her als Auskunftspersonen in Betracht kommen, zu subsidiärem Schutz berechtigende stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens in Form der Folter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegen; offengelassen u.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2019,2 LB 284/19, a.a.O.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017, 14 A 2316/16.A, DVBl. 2017, 639, sowie Bayrischer VGH, Urteil vom 20.06.2018, 21 B 18.30853, zitiert nach juris Die reale Möglichkeit, bei der Einreise nach Syrien Opfer willkürlicher Gewaltanwendung zu werden, ist bei dem Kläger überdies dadurch erhöht, dass er staatenloser Kurde ist. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers im Rahmen einer Rückkehrerbefragung zielgerichtet wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern als willkürlicher Zugriff der syrischen Sicherheitskräfte ständige Kammerrechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 28.11.2018, 6 K 2419/17, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, u.a. Urteil vom 02.08.2018, 2 A 694/17, muss bei der wertenden Gesamtschau doch berücksichtigt werden, dass Kurden zu den Gruppen gehören, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein können, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, vom 19.01.2016, sowie Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hessischer VGH vom 01.02.2017, wonach mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden und dies zur Folge haben könne, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien Bei diesen Gegebenheiten ist dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.01.2018 der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen. Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten enthaltene Feststellung, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, unterliegt demzufolge ebenso der Aufhebung wie die weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der nach eigenen Angaben in Tel-Maarof in Syrien geborene Kläger reiste im Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 24.03.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 22.04.2015 im Wesentlichen an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und Schiit sei. Er stamme aus dem zu Kamishli gehörenden Dorf Tel-Maarof und habe zuletzt als Hirte und Lastenträger gearbeitet. Er habe keine Schule besucht und spreche nur kurdisch. Etwas arabisch verstehe er aber. Syrien habe er mit seiner Familie verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Es habe nichts zu essen gegeben und auch keinen Strom. Sie hätten dort in Angst gelebt. Weil er kleine Kinder habe, sei er ausgereist. Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitsorganen oder anderen Personengruppen habe er nicht gehabt. Im Fall einer Rückkehr befürchte er aber, vom syrischen Regime getötet zu werden. In Syrien finde eine Verfolgung von Kurden durch das syrische Regime statt. Zudem müsste er damit rechnen, festgenommen zu werden, weil er sein Heimatland verlassen habe. Außerdem habe er auch keinen Militärdienst geleistet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger sowie dessen Anträge auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufentG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Dem Kläger könne nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich die syrische Staatsangehörigkeit besitze oder aus Syrien stamme. Der Kläger habe weder Personaldokumente vorlegen können noch habe er einfachste Fragen im Zusammenhang mit den Dingen des täglichen Lebens in seinem angeblichen Herkunftsland beantworten können. Auch von den örtlichen Gegebenheiten in Syrien habe er keine Kenntnisse gehabt. Die zum Nachweis seiner Identität vorgelegte Bescheinigung eines Dorfvorstehers sei ohne Beweiswert, da lediglich bestätigt werde, dass der Kläger dem Aussteller der Bescheinigung bekannt sei. Aus der Bescheinigung lasse sich weder seine Staatsangehörigkeit noch sein gewöhnlicher Aufenthalt in Syrien ableiten. Das angeblich vorhandene Familienbuch sei bislang nicht zur Akte gereicht worden. Zudem seien hierüber offenkundig unrichtige Angaben gemacht worden. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit und des unbekannten Herkunftslandes des Klägers könne eine Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 3 oder § 4 AsylG gegeben seien, nicht getroffen werden. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots setze voraus, dass glaubhafte Angaben zu dem Herkunftsland, der Staatsangehörigkeit oder zum Land des gewöhnlichen Aufenthalts gemacht würden. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit des Klägers könne eine konkrete Benennung des Zielstaats der angedrohten Abschiebung nicht erfolgen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate sei angemessen. Gegen den ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 11.01.2018 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 25.01.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er aus Syrien stamme und dort als staatenloser Kurde registriert gewesen sei. Er sei in dem Ort Tel-Maarof geboren und habe dort auch gelebt. Dass er aus Syrien stamme, ergebe sich auch aus der 2015 in der Provinz Hasaka ausgestellten Nichtregistrierungsbescheinigung. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe es offenbar etliche Missverständnisse gegeben. Seine Muttersprache sei kurdisch und nicht arabisch. Dass er nur gebrochen arabisch sprechen könne, hänge damit zusammen, dass er in einem kurdischen Dorf geboren und aufgewachsen sei und keine Schule besucht habe. Da er aus Syrien stamme, sei ihm im Hinblick auf die dortige Situation zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung nach Syrien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2018 zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25.10.2016 alle in den vom IS kontrollierten Provinzen in Syrien seit dem 01.01.2015 ausgestellten Pässe oder Passersatzpapiere im Bundesgebiet bis auf Weiteres für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt nicht als gültig anzusehen seien, da diese Pässe und Passersatzpapiere vorgeblich nicht durch einen anerkannten Staat, sondern durch Unberechtigte ausgestellt worden seien. Diesem Erlass unterfalle auch die am 15.02.2015 in Hasaka ausgestellte Nichtregistrierungsurkunde. Der Beweiswert dieser Urkunde werde zudem dadurch in Frage gestellt, dass es hinsichtlich der darin angegeben Geburtsdaten des Klägers und seiner Familienangehörigen zu der ebenfalls vorgelegten Identifikationsurkunde Unterschiede gebe. Sonstige Unterlagen, welche eine Herkunft des Klägers aus Syrien belegen könnten, seien nicht eingereicht worden. Gegen eine Herkunft des Klägers aus Syrien spreche zudem, dass er angegeben habe, nicht arabisch sprechen zu können. Da arabisch in Syrien die Amtssprache sei, müsste der Kläger zumindest arabisch sprechen können. Mit Beschluss vom 25.01.2019, 6 K 119/18, hat die erkennende Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 3 K 2530/17 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Syrien Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.