Urteil
6 K 313/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0731.6K313.18.00
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Leitsätze
1. Keine generelle landesweite Verfolgung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei lediglich niedrigschwelligem politischen Engagement für die HDP.(Rn.21)
2. Eine systematische menschenrechtswidrige Behandlung kurdischstämmiger Wehrdienstleistender in der Türkei ist nicht feststellbar.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine generelle landesweite Verfolgung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei lediglich niedrigschwelligem politischen Engagement für die HDP.(Rn.21) 2. Eine systematische menschenrechtswidrige Behandlung kurdischstämmiger Wehrdienstleistender in der Türkei ist nicht feststellbar.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zunächst weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch ein solcher auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.02.2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen in Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die von § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 3e AsylG, wenn die Möglichkeit internen Schutzes besteht. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Verständnis von §§ 3 ff. AsylG vorliegt, ist die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergänzend heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde legend steht dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.02.2018 verwiesen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, der sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen auf Aktivitäten für die Jugendvereinigung der HDP sowie eine künftig zu erwartende Heranziehung zum Militärdienst berufen hat, eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen ausreichenden politischen Hintergrund nicht darzulegen vermocht, aufgrund dessen er als ernstzunehmender Regimegegner landesweit in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Die Angaben des Klägers zu seinen angeblichen Betätigungen für die Jugendorganisation der HDP haben sich letztlich auf die bloße Behauptung beschränkt, zusammen mit Freunden Meetings der Jugendgruppe der HDP organisiert und Reden vorbereitet zu haben, ähnliche Veranstaltungen der HDP besucht, diese vorangekündigt und hierzu Plakate aufgehängt sowie Auftritte von Abgeordneten der HDP in ihrer Gegend vorbereitet und organisiert zu haben. Ein derart niedrigschwelliges Engagement für die Jugendorganisation der HDP reicht für sich genommen aber für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht aus. Zwar ließ der seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen der Regierung und der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder gewaltsam ausgetragene Kurdenkonflikt auch die politische Vertretung der kurdischen Minderheit zum Ziel staatlicher Repressalien werden. Die meisten politischen Oppositionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Insbesondere die links-kurdische Partei HDP steht politisch erheblich unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete, denen meistens Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, namentlich der PKK, vorgeworfen wird, befinden sich in Haft. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP bzw. ihrer Schwesterpartei DBP zu verringern. Die HDP bzw. DBP wurden bei den Kommunalwahlen 2014 die vorherrschende politische Kraft im Südosten der Türkei. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Während des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juni 2018 haben türkische Behörden einige der Wahlhelfer der HDP verhaftet oder einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Der Führung der HDP bzw. BDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und KCK betrifft daher teilweise auch Mitglieder der HDP bzw. BDP. Nach Einschätzung der HDP befinden sich rund 6000 Parteifunktionäre und -mitglieder aktuell in Haft. Vgl. dazu ausführlich Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, 508-516.80/3 TUR; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, vom 18.10.2018, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, vom 25.10.2018, Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten an VG Leipzig, vom 06.01.2019, sowie Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG Saarlouis, vom 31.01.2019 Auch wenn danach nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch rangniedrige HDP-Mitglieder in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten können, da deren Vorgehen gegen HDP-Mitglieder von Willkür gekennzeichnet ist, ist eine solche Annahme im Fall des Klägers gleichwohl fernliegend. Zwar hat der Kläger, der selbst allerdings kein Mitglied der HDP gewesen sein will, behauptet, einmal Mitte Januar 2017 festgenommen worden zu sein. Weitergehenden Maßnahmen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte war der Kläger, der seinem eigenen Vorbringen zufolge nach einer Stunde wieder freigelassen worden ist, bis zu seiner Ausreise im Juli 2017 indes nicht ausgesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass der von ihm geschilderte Vorfall letztlich für ihn folgenlos geblieben ist. Dafür, dass gegen ihn ein Haftbefehl ergangen wäre oder ansonsten strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden wären, hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte dargetan. Gegen ein sicherheitsbehördliches Interesse an der Ergreifung und/oder strafrechtlichen Verfolgung des Klägers wegen seines angeblichen Engagements für die Jugendorganisation der HDP spricht darüber hinaus mit Gewicht, dass er mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass und einem von der Deutschen Botschaft in Ankara am 29.06.2017 ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg von Istanbul aus die Türkei legal und ohne Probleme verlassen konnte. Bei dieser Sachlage kann aber von einer landesweit bestehenden Verfolgungsgefahr für den Kläger wegen etwaiger Aktivitäten für die Jugendgruppierung der HDP nicht ausgegangen werden, zumal auch der Umstand, dass der Kläger einen Asylantrag erst nahezu sieben Monate nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, eine begründete Verfolgungsfurcht nicht als naheliegend erscheinen lässt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung besteht für den Kläger auch nicht allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlagen, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich war und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden konnten. Vgl. u.a. Kammerurteile vom 25.08.2016, 6 K 1545/14, vom 16.10.2015, 6 K 2081/14, und vom 03.09.2015, 6 K 427/14,; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.12.2004, 2 R 2/04, m. w. N. Hieran hat sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch sind seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Vgl. zur aktuellen Entwicklung Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, a.a.O.; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, vom 18.10.2018 und 07.02.2017, Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten an VG Leipzig, vom 06.01.2019, sowie Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG Saarlouis, vom 31.01.2019, und an VG Karlsruhe, vom 15.12.2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderanalyse vom 07.07.2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, sowie Türkei: Gefährdungsprofile vom 19.05.2017 Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass ethnische Kurden landesweit Gefahr laufen würden, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden, nicht aus. Vielmehr hat es dabei zu verbleiben, dass Kurden nach wie vor jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit in westliche Landesteile der Türkei, insbesondere in die dortigen Großstädte und auch in die Tourismusgebiete an der Küste, in denen sie vor allein an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind, offen steht. Nach Auswertung der vorstehend zitierten Erkenntnisquellen ist trotz des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK und des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte in der Folge des Putschversuchs festzuhalten, dass Übergriffe, die gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und allgemein gegen Oppositionelle vorkommen, maßgeblich auf tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung bzw. Personen, denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird, zielen. Dies lässt zwar eine verfolgungsrelevante Gefährdung von Personen als durchaus möglich erscheinen, die konkret und individuell in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Maßnahmen auch gegenüber Personen, für die das nicht zutrifft, nur weil sie kurdischer Volkszugehörigkeit sind, lassen sich aus den tatsächlichen Erkenntnissen vergleichbare Anhaltspunkte indes nicht und keinesfalls in einem Ausmaß entnehmen, das geeignet wäre, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen. Vgl. auch die jüngere Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 21.11.2018, 6 K 1091/17, vom 25.10.2018, 6 K 1266/17 und vom 10.10.2017, 6 K 1247/16; eine Gruppenverfolgung ebenfalls verneinend: SächsOVG, Urteil vom 07.04.2016, 3 A 557/13.A und Beschluss vom 28.05.2018, 3 A 120/18.A, BayVGH, Beschluss vom 03.06.2016, 9 ZB 12.30404, OVG NRW, Urteil vom 27.05.2016, 9 A 653/11.A, VG Aachen, Urteil vom 06.02.2018, 6 K 2292/17.A und VG Augsburg, Urteil vom 14.01.2019, Au 6 K 17.33838, jeweils zitiert nach juris Der vorzitierten Rechtsprechung entspricht es auch, dass es Kurden in den westlichen Teilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, bei generalisierender Betrachtungsweise grundsätzlich möglich ist, eine zumutbare Existenzgrundlage zu finden. Auch bei dieser Einschätzung verbleibt es. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage derart, dass nunmehr die Lebensbedingungen in den westlichen Landesteilen für Zuwanderer aus den Kurdengebieten generell unzumutbar schlecht wären, ist nicht feststellbar und wurde von dem Kläger auch nicht behauptet. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG droht dem Kläger in der Türkei auch nicht mit Blick auf eine künftigen Heranziehung zum Militärdienst oder wegen einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung. Soweit der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei seine Heranziehung zum Militärdienst befürchtet, fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger durch seine Einberufung in die türkische Armee gezielt in einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG betroffen wäre.Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Heranziehung zum Wehr- bzw. Militärdienst um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, der grundsätzlich jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018, 1 VR 12.17, InfAuslR 2018, 124; ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 07.04.2016, 3 A 557/13.A, zitiert nach juris Eine menschenrechtswidrige Behandlung kurdischstämmiger Wehrdienstleistender ist nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht feststellbar. Zwar setzen die türkischen Streitkräfte Wehrpflichtige gezielt in anderen Landesteilen als ihrer Herkunftsregion ein. Nach kurdischen Angaben würden kurdischstämmige Rekruten auch gezielt in den Konfliktgebieten im Südosten der Türkei eingesetzt, um den Alleinvertretungsanspruch der PKK für Kurden zu diskreditieren. Für eine systematische Diskriminierung kurdischer Volkszugehöriger in der türkischen Armee fehlten aber Anhaltspunkte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Türkei, vom 18.10.2018, S. 42 f.; ferner VG Augsburg, Urteil vom 12.03.2019, Au 6 K 17.33883, a.a.O. Hinzu kommt, das im Ausland lebende Türken sich gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen können und das türkische Verteidigungsministerium laut Ankündigung des Staatspräsidenten vom März 2019 neben der Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate auch die Einführung einer Freikaufoption für alle im Inland lebenden Wehrpflichtigen plant. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, a.a.O.; ferner Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG Saarlouis, vom 31.01.2019 Auch eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen einer künftigen Verweigerung des Militärdienstes begründete keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG In der Türkei gibt es zwar kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes. Vielmehr werden Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtlinge strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung des Art. 63 tStGB ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich, insbesondere nach Art. 67 tStGB bei Flucht ins Ausland. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluss vom 24.04.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, sowie Urteil vom 26.06.1984, 9 C 185.83, DVBl. 1985, 240 stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, allerdings nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Rasse, Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Davon kann in Ansehung der Erkenntnislage nicht ausgegangen werden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger wegen etwaiger künftiger Wehr- bzw. Militärdienstverweigerung in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde, sofern er überhaupt bestraft würde, liegen nicht vor. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 21.11.2018, 6 K 1091/17, und vom 16.10.2015, 6 K 2081/14, m.w.N.; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011, 3 A 34/10, m.w.N. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zu, kann er auch nicht die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG beanspruchen. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig, an der es vorliegend fehlt. Der Kläger kann sich im Weiteren auch nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG berufen. Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da der Kläger vorliegend nichts vorgetragen hat, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG hinausginge, fehlt es an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Verständnis von § 4 Abs. 1 AsylVfG droht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen des Gerichts liegen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes in Form der allein in Betracht kommenden Alternative des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf den Kläger indes nicht feststellbar. Insbesondere droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet, geht dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG hinaus.Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 241 Eine Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich ferner nicht im Hinblick auf die von Art. 9 EMRK garantierte Gewissensfreiheit.Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vgl. Urteil vom 12.06.2012, Nr. 42730/05, Swada/Türkei für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigerern trifft. Jedoch kommt eine Verletzung von Art. 9 EMRK nur dann in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Daran fehlt es beim Kläger. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 01.02.1989, 6 C 61.86, BVerwGE 81, 239,und Beschluss vom 16.01.2018, 1 VR 12.17, a.a.O., m.w.N. eine sittliche Entscheidung, die der Militärdienstdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu kommen. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. Der Kläger hat jedoch nur pauschal behauptet, er sei nicht bereit, für den türkischen Staat Militärdienst zu leisten, weil kurdische Volkszugehörige bei Einsätzen während ihres Militärdienstes auch gegen das eigene Volk eingesetzt würden. Dies genügt den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg zu stellenden Anforderungen erkennbar nicht. Entsprechendes gilt im Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Greifbare Anhaltspunkte für eine dem Kläger individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Soweit sich die Klage schließlich weiter hilfsweise gegen die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung richtet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufentG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen, hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1999 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 21.07.2017 mit einem von der Deutschen Botschaft in Ankara ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg von Istanbul aus in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 20.02.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 20.02.2018 im Wesentlichen an, er habe bei seiner Tante, die ein Blumengeschäft betrieben habe, gewohnt und gearbeitet. Am 30.12.2016 seien seine Tante und deren Ehemann festgenommen worden, weil sie Mitglieder der HDP gewesen seien. Er selbst sei zwei Wochen später auf der Straße festgenommen und zum Polizeirevier gebracht worden. Man habe gewusst, dass er für die Jugendgruppe der HDP aktiv gewesen sei. Auf dem Polizeirevier habe man Informationen zu Mitgliedern der HDP haben wollen. Ihm sei gedroht worden, dass man ihn grundlos ins Gefängnis stecken könnte, sollte er nicht mit ihnen zusammen arbeiten. Er habe aber nichts gesagt und sei nach einer Stunde wieder freigelassen worden. Er selbst sei kein Mitglied in der HDP gewesen, weil er Angst gehabt habe, für die HDP aktiv zu sein. Anschließend habe sein Vater seine Ausreise mit Hilfe von Schleppern organisiert. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2017 sei er zwar beobachtet und auch einmal auf der Straße angehalten worden. Weiter sei ihm aber nichts geschehen. Wäre er in der Türkei geblieben, hätte er seinen Wehrdienst ableisten müssen. Er wäre dann gezwungen gewesen wäre, gegen andere Kurden mit der Waffe zu kämpfen. Schwierigkeiten bei der Ausstellung seines Reisepasses habe er nicht gehabt. Mit Bescheid vom 27.02.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Der Kläger sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Wegen seiner angeblichen Betätigung in der Jugendgruppe der HDP seien ihm keine beachtlichen Nachteile entstanden. Solche seien auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht zu erwarten. Der Kläger sei nach seinem Vorbringen im Januar 2017 lediglich eine Stunde auf dem Polizeirevier festgehalten worden. Weiteres sei bis zu seiner Ausreise Ende Juli 2017 nicht mehr geschehen. Zudem deute der Umstand, dass der Kläger noch im Mai 2017 einen türkischen Reisepass erhalten habe, mit dem er Ende Juli offiziell vom Flughafen Istanbul aus die Türkei verlassen habe, darauf hin, dass ein beachtliches Interesse der türkischen Sicherheitsorgane an dem Kläger nicht vorgelegen habe. Die politischen Aktivitäten seien für die türkischen Sicherheitskräfte ersichtlich so niederschwellig und unbedeutend gewesen, dass zu weitergehenden Maßnahmen kein Anlass gesehen worden sei. Anhaltspunkte für eine verfolgungsrelevante Diskriminierung kurdischer Volkszugehöriger bei der Wehrdienstableistung oder der Bestrafung wegen Wehrdienstentzug gebe es nicht. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis in der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Eine Verfolgung des Klägers ergebe sich auch nicht im Hinblick auf seine alevitische Religionszugehörigkeit. Aleviten seien allein wegen ihrer Konfessionszugehörigkeit in der Türkei keiner staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt. Teilweise vorkommende Diskriminierungen erreichten in der Regel kein verfolgungserhebliches Gewicht. Ebenso wenig sei die Volksgruppe der Kurden in der Türkei landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzten, könnten in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben, so dass zumindest interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG drohen würde, lägen nicht vor. Vielmehr lasse der Umstand, dass der Kläger seinen Asylantrag erst ein halbes Jahr nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt habe, nur den Schluss zu, dass der aus wirtschaftlichen oder rein familiären Gründen nach Deutschland gekommen sei. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebung des Kläger sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufentG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Dem Kläger drohe in der Türkei keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei nicht erfüllt. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe dem Kläger ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate angemessen. Gegen den am 05.03.2018 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 12.03.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er kurdischer Volkszugehöriger und Mitglied der HDP sei. Kurden würden von der türkischen Staatsregierung vielfach unter bloßem Terrorverdacht inhaftiert und eingeschüchtert. Auch er selbst sei aufgrund haltloser Verdächtigungen inhaftiert worden. Da er zum türkischen Militärdienst herangezogen würde, müsste er zudem befürchten, im Norden Syriens gegen kurdische Volkszugehörige kämpfen zu müssen. Da er dies ablehne, müsste er mit schlimmster Inhaftierung rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 04.04.2018, 6 L 314/18, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes Saarland -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Türkei Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.