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Beschluss

3 A 60/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 60/20.A 3 K 1286/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 3. Februar 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2019 - 3 K 1286/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter Nr. 2.) sowie eines Verfahrensmangels i. S. d. § 80 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (3.) sind nicht gegeben. Bei dem Kläger handelt es sich um einen am 22. Dezember 1996 in Solhan/Türkei geborenen türkischen Staatsangehörigen vom Volk der Zaza. Er reiste eigenen Angaben wahlweise im August 2018 (polizeiliche Vernehmung vom 16. Mai 2019) oder am 25. März 2019 (persönliche Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - künftig: Bundesamt - am 4. Juni 2019) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines am 4. Juni 2019 gestellten Asylantrags gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt zusammenfassend an, dass er den Wehrdienst in der Türkei nicht habe antreten wollen. Er habe sich bei den Behörden nicht gemeldet. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2019 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 1 bis 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 1 2 3 3 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger kein Flüchtling sei. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor, da der Kläger über den drohenden Wehrdienst hinaus nichts bezüglich eines ihm drohenden ernsthaften Schadens vorgetragen habe. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Kläger keine individuelle Vorverfolgung oder ernsthafte Schädigung vorgetragen habe, vor der er geflohen sei. Die bloße Einberufung zum Militärdienst und auch die Nachfrage bei seinen Eltern stelle noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar. Strafverfahren gegen ihn in der Türkei wegen des Wehrdienstentzugs habe es nicht gegeben. Ihm drohe auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes sei keine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung stellten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließe, nur dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes dienten, sondern den Betroffenen daneben auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals treffen sollten. Der in seiner Vorlageentscheidung geäußerten gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover folge das Gericht nicht und sei im Hinblick darauf auch nicht zur Aussetzung verpflichtet. Die Wehrdienstentziehung in der Türkei gleich aus welchen Gründen sei strafbewehrt. Anhaltspunkte dafür, dass Kurden oder Zaza bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen der Militärdienstentziehung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise benachteiligt würden, lägen nicht vor. Auch stelle die Wehrpflicht als solche keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Die allgemeine Wehrpflicht von Staaten auch 4 4 ohne die Möglichkeit eines Ersatzdienstes sei völkerrechtlich anerkannt. Eine mögliche Verletzung von Art. 9 EMRK setze voraus, dass der Betroffene den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigere, indem er die für ihn verbindliche Entscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung treffe. Diese Entscheidung müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts absolut sein und dürfe nicht situationsbezogen ausfallen. Daran fehle es nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2019. Er habe das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er den Wehrdienst aus absoluten Gewissensgründen verweigere. Ein aussagepsychologisches Gutachten sei insoweit nicht einzuholen gewesen, da die Prüfung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben ureigene Aufgabe des Gerichts sei. Es lägen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht zu einem überzeugenden Vortrag seiner Gewissensgründe in der Lage gewesen sei. Zusammenfassend dränge sich dem Gericht der Verdacht auf, dass der Kläger - möge er den Wehrdienst in der Türkei auch ablehnen - im August 2008 in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen sei und nicht, um dem Wehrdienst zu entgehen. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche oder nichtstaatliche Gruppenverfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers bestehe ebenso wenig. Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG seien genauso wenig erkennbar wie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. 2. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber 5 6 5 hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 nicht. Darin stellt er die folgenden Fragen, die grundsätzliche Bedeutung haben sollen: „1. Muss die in Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL genannte „Verweigerung des Militärdienstes“ in einem formalisierten Verweigerungsverfahren erfolgen, selbst dann, wenn im Herkunftsstaat ein Recht auf Militärdienstverweigerung nicht vorgesehen ist? 2. Schützt Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL auch Personen, die den Militärdienst nicht (formal) verweigern, sondern sich ihm (hier: bei Ablauf einer Zurückstellung) durch Flucht entziehen? 7 8 6 3. Besteht auch für Wehrpflichtige, die ihren künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennen, die Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen, weil die Armee insgesamt wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begeht? 4. Ist auch im Fall der Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem völkerrechtswidrigen Konflikt nach Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL für die Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen besteht? 5. Wenn Frage 4. zu bejahen ist: Ist eine solche Verknüpfung bereits dann gegeben, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung nach Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL an die Verweigerung anknüpfen?“ Zur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen verweist er auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover (vom 7. März 2019 - 4 A 3526/17 -, juris insbesondere Rn. 61 ff.). Der Kläger hat damit allerdings weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Fragen dargetan. Die vom Kläger erhobenen Fragen sind allesamt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Obergerichte geklärt oder für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Bei der drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung handelt es sich nur dann um eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen allgemeine staatsbürgerliche Pflichten dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen erheblichen Merkmals treffen soll. Die Bestrafung wegen unterstellter Wehrdienstverweigerung muss, wie nach § 3a Abs. 3 und § 3b AsylG gefordert, an einen tatsächlich vorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen Verfolgungsgrund anknüpfen; dies gilt auch unter Heranziehung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -; BVerwG, Urt. v. 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris Rn. 98 m. w. N.; Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 15). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nur kurdische Volkszugehörige wegen Wehrdienstentziehung bestraft oder 9 10 7 im Vergleich zu anderen türkischen Staatsangehörigen anders bestraft werden (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2019 - 3 A 608/19.A -, juris Rn. 9). Eine Bestrafung wegen unterstellter Wehrdienstverweigerung würde damit nicht an einen tatsächlich vorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen Verfolgungsgrund anknüpfen (BVerwG, a. a. O. Rn. 98 m. w. N.). Bei Wehrdienstentziehern wie dem Kläger handelt es sich auch nicht um eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da es bereits an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung fehlt, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 30 ff. zu Deserteuren in Eritrea; zu Syrien vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. August 2019 - 5 A 644/18.A -, juris Rn. 53 m. w. N.). Dem Kläger ist auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da Voraussetzung hierfür ist, dass er entweder Militärangehöriger wäre oder vor seiner Flucht gewesen war und sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat bzw. entzieht. Dies setzt jedenfalls eine Einberufung zum Militärdienst voraus. Eine präventive Entziehung vor der Rekrutierung und der Teilnahme an Kriegsverbrechen begründet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Außerdem gilt der Flüchtlingsschutz nur für diejenigen, für die es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Dies trifft nicht auf Personen wie den Kläger zu, die vor ihrer Ausreise überhaupt noch keiner militärischen Einheit zugeteilt gewesen waren, sondern ihre militärische Ausbildung noch durchlaufen müssten und bei denen völlig unklar ist, wann und wo und mit welchen Aufgaben sie ggf. einmal eingesetzt worden wären (SächsOVG, Urt. v. 21. August 2019, a. a. O. Rn. 55 bis 56 m. w. N.). Ob aufgrund aktueller Entwicklungen ein Einsatz türkischer Truppen in Nordsyrien aufgrund der aktuellen Entwicklung derzeit nicht in Frage steht (so VG Augsburg, 9. November 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 70 m. w. N.), kann daher offen bleiben. Die vom Kläger erhobenen Fragen sind daher in der Rechtsprechung insgesamt geklärt (Frage 1, 2, 3, 4 und 5) oder sind vorliegend nicht entscheidungserheblich (Fragen 3 bis 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Auslegung der vom Bundesverwaltungsgericht und den Obergerichten herangezogenen Vorschriften des Asylgesetzes im Lichte von 11 12 8 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie anders als von der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auszulegen wären, sind auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht angezeigt. 3. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu 13 14 15 9 denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). Zur Begründung einer Gehörsverletzung macht der Kläger geltend, dass das Protokoll beziehungsweise die vorläufigen Aufzeichnungen, soweit sie Aussagen des Klägers enthielten, nicht vorgelesen, rückübersetzt oder genehmigt worden seien. Nach der Rechtsprechung müsse § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO entsprechend angewandt werden. Zudem seien seine Beweisanträge zur Gewissensentscheidung und zu seiner psychischen Verfassung wie auch hinsichtlich einer möglichen Misshandlung von Zaza-Kurden in der türkischen Armee in unzulässiger Weise abgelehnt worden. Schließlich habe das Gericht gegen seine Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht verstoßen. Denn auf seine Ausführungen zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zu der er in seinem Schriftsatz vom 29. November 2019 ausgeführt habe, sei das Verwaltungsgericht überhaupt nicht eingegangen. Auch diese Rügen begründen keinen Gehörsmangel: 3.1 Der notwenige Inhalt der Niederschrift über mündliche Verhandlungen im Verwaltungsprozess ergibt sich aus § 105 i. V. m. § 160 Abs. 1 und 3, § 161 ZPO. Danach ist die Wiedergabe der hier erfolgten formlosen Anhörung des Klägers, die der Ergänzung der beim Bundesamt durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen diente, nicht vorgeschrieben. Deshalb musste das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers in der informatorischen Befragung nicht protokollieren. Allein aus dem Fehlen einer wörtlichen Protokollierung ist damit nicht auf einen Gehörsverstoß zu schließen (SächsOVG, Beschl. v. 6. August 2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (so schon Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 A 1223/18.A - Rn. 10 n. v.) und folgt nicht der vom Kläger angegebenen Rechtsprechung des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20. September 2018 - 4 A 1110/18.A -, juris Rn. 11). Daher bedurfte es auch keiner Verlesung gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. 16 17 18 10 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht das Ergebnis der informatorischen Anhörung auf Seiten 3 und 4 seines Urteils nochmals im Einzelnen wiedergegeben. Dagegen wurde nicht gemäß § 119 VwGO die Unrichtigkeit des Tatbestands geltend gemacht (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2009 - 10 B 50.08 -, juris Rn. 4). Dass die Protokollierung unrichtig oder unvollständig sein könnte, ist damit nicht erkennbar. Schließlich hat der Kläger auch nichts dafür vorgetragen, was er nach einer Verlegung noch ergänzend vorgetragen hätte. Dies wäre ihm spätestens nach Kenntnisnahme der Niederschrift im Rahmen des Vorbringens zu einer möglichen Gehörsverletzung möglich gewesen. 3.2 Nichts anderes gilt für die vom Kläger gerügte Ablehnung seiner Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2019. Hierzu gibt der Kläger an, die Beweisanträge hinsichtlich seiner Entscheidung, aus Gewissensgründen den Wehrdienst in der Türkei zu verweigern, seien in unzulässiger Weise abgelehnt worden. Seine Anträge, zunächst ein aussagepsychologisches Gutachten sowie ein Sachverständigengutachten für die Tatsache einzuholen, dass er aufgrund des drohenden Wehrdienstes an starken Ängsten leide, die auf der Entscheidung beruhten, nicht für die türkische Armee zu kämpfen, und sodann ein Gutachten dafür, dass diese Ängste Krankheitswert erreichten, führten in der Kombination der Ablehnungen letztlich zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich das beweiserhebende Gericht eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zu bedienen, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Wehrpflichtigen hervorträten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abwichen und die es deshalb geboten erscheinen ließen, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu nehmen. Wenn das Verwaltungsgericht seine auf den Wehrdienst bezogenen Angstzustände und deren Krankheitswert als wahr unterstelle, binde es sich selbst an die damit einhergehenden Folgen für die Beweiserhebung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Gewissensentscheidung. Der Beweisantrag hinsichtlich der Misshandlung von Zaza-Kurden in der türkischen Armee sei, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht ins Blaue hinein behauptet worden. Es sei anerkannt, dass er Vermutungen zur Grundlage einer Beweiserhebung machen dürfe, wenn es sich um Ergebnisse und Abläufe handle, die nicht seiner 19 20 21 11 unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungssphäre entstammten. Er wisse nicht, ob die Schilderungen seiner Brüder repräsentativ seien; dies könne nur durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten verifiziert werden. Hierzu habe er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarland verwiesen. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der Entscheidung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger kann nicht darlegen, dass die Ablehnung der Beweisanträge mit den jeweiligen Begründungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2019 nicht vom Prozessrecht gedeckt ist. (1) Die zur Heranziehung eines Sachverständigen erforderlichen besonderen, in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers hervortretenden Umstände sind nicht ersichtlich. Daher greift der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei 22 23 24 12 seinen diesbezüglichen Entscheidungen herangezogene Grundsatz, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers durch das Verwaltungsgericht in aller Regel keines psychologischen Gutachtens bedarf (BVerwG, Beschl. v. 9. November 1987 - 6 B 28.87 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht darauf verweisen, dass es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung selbst darüber entscheiden konnte, ob es beim Kläger davon überzeugt war, dass er den Wehrdienst aus absoluten Gewissensgründen verweigern würde. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seiten 8 ff. seines Urteils im Einzelnen seine Auffassung dargelegt, dass der Kläger nicht krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, zu seinen Gewissensgründen überzeugend vorzutragen. Dabei hat es nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Angst vor der Einziehung zum Wehrdienst und die damit verbundenen Folgen dem nicht entgegenstehen. Denn es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aus diesem Grund in einer medizinisch indizierten psychischen Sondersituation stand. Soweit dieser in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, er könne nicht schlafen und sei angesichts des Gedankens, den Wehrdienst abzuleisten, ruhelos und gestresst, schien die Situation schon aus eigener Einschätzung nicht so gravierend zu sein, da trotz der seit längerem drohenden Einziehung zum Wehrdienst die Sorge hierüber augenscheinlich noch nie zu einem Gesundheitszustand geführt hatte, der einen Arztbesuch erforderlich gemacht hätte. Dass er nunmehr zum Arzt gehen wolle, aber noch keinen Termin habe, ändert an dieser Situation nichts. Die vom Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen aufgetretenen krankheitsbedingten Persönlichkeitsveränderungen konnten vom Gericht - was angesichts der gesamten Vernehmungssituation auch ohne weiteres nachvollziehbar ist - daher nicht erkannt werden. Insbesondere hatte der Kläger keine besonders gravierenden Erlebnisse geschildert, die sich auf seine Psyche und damit auf die geltend gemachte Gewissensentscheidung ausgewirkt haben könnten. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass diese Angaben erst im Lauf des Asylverfahrens geltend gemacht wurden und noch in der mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Rolle gespielt zu haben schienen. 25 13 Auch konnte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar eine Begutachtung ablehnen, ob die vom Kläger vorgetragenen Ängste ihrerseits einen Krankheitswert erreicht hatten. Denn auch unter Zugrundelegung dieser Annahme ergab sich aus dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht, dass er dadurch an einer sachgerechten Wiedergabe der Gründe gehindert war, warum er den Wehrdienst verweigere. Vielmehr hat das Gericht die Angaben des Klägers zum Vorgang seiner Einberufung und seiner anschließenden Flucht als widersprüchlich und damit als unglaubhaft eingeschätzt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Angaben bei der ersten Vernehmung bei der Polizei, beim Bundesamt und vor Gericht in wesentlichen Aspekten teilweise nicht übereinstimmten. Diese Einschätzung drängt sich auch für den Senat auf, weil der Kläger noch bei seinem Aufgriff durch die Polizei in einem Hotel in Dresden im Mai 2019 angegeben hatte, dass er bereits im August 2018 zum Arbeiten nach Deutschland gekommen und seitdem für Verwandte in Parchim auf dem Bau tätig gewesen sei. Zudem hat das Gericht auch gut nachvollziehbar den Vortrag zu dem bei der polizeilichen Kontrolle vorgewiesenen, angeblich gefälschten bulgarischen Personalausweis insgesamt als wenig glaubwürdig eingestuft. (2) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die angebliche Misshandlung von Zaza-Kurden in der türkischen Armee. Dass eine asylrechtlich relevante Benachteiligung von Kurden im türkischen Wehrdienst nicht erkennbar ist, hat nicht zuletzt der Senat (Beschl. v. 5. Juli 2019 - 3 A 608/19.A -, a. a. O.) bereits festgestellt. Auch aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarland (Urt. v. 31. Juli 2019 - 6 K 313/18 -, juris Rn. 34 ff.) ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. Auch das Verwaltungsgericht Saarland verweist nämlich darauf, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung kurdischstämmiger Wehrdienstleistender nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht feststellbar sei. Dass der Kläger, wie von ihm befürchtet, bei einer Ableistung seines Wehrdienstes möglicherweise auch in Kriegsgebieten eingesetzt sein werden würde, ist hingegen weder belegt noch im Einzelnen ausreichend dargestellt. 26 27 28 14 Warum das Verwaltungsgericht nicht auf die Erlebnisse der Brüder des Klägers im Rahmen des von diesen abgeleisteten Wehrdienstes eingehen durfte, erschließt sich nicht. Denn immerhin belegt die Tatsache, dass die Brüder als Angehörige der Zaza selbst keine asylrechtlich relevanten Diskriminierungen erfahren hatten, die grundsätzliche Richtigkeit der gerichtlichen Feststellung, dass Kurden bei der Ableistung des Wehrdienstes nicht asylrechtlich relevant benachteiligt werden. Die vom Kläger geschilderten Kampfhandlungen mögen belegen, dass der Militärdienst nicht risikofrei ist, nicht aber, dass kurdische Militärangehörige diskriminiert werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sein jüngerer Bruder Liegestütze machen und die Küche putzen musste. Hierbei dürfte es sich gemessen an den dortigen Verhältnissen um Sanktionen handeln, die dort jedermann bei der Ableistung seines Wehrdienstes treffen können und grundsätzlich hinzunehmen sind. 3.3 Schließlich ist auch die Rüge mangelnder Kenntnisnahme und Erwägung seiner Ausführungen durch das Gericht nicht berechtigt. Hierzu trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die nicht in Frage gestellte zu erwartende Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung nicht an einen flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfe. Dagegen habe er seine Zugehörigkeit zum Volk der Kurden, seine ihm zugeschriebene regimefeindliche politische Überzeugung sowie seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstentzieher angeführt. Das Verwaltungsgericht habe sich wenngleich nur oberflächlich zu zwei Merkmalen geäußert, zum Merkmal der bestimmten sozialen Gruppe aber geschwiegen. Das zeige, dass es dieses Merkmal nicht in Betracht gezogen habe. Soweit der Kläger eine nur oberflächliche Behandlung durch das Gericht rügt, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend und damit einen Zulassungsgrund, der in § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung - wie dargestellt - bei der Gruppe der Wehrdienstverweigerer nicht um eine bestimmte soziale Gruppe handelt, bedurfte es auch keines näheren Eingehens des Verwaltungsgerichts hierzu noch würde ein Gehörsverstoß rechtliche Auswirkungen haben. 29 30 31 32 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp 33 34 35