Urteil
6 K 1219/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0918.6K1219.17.00
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Leitsätze
Für die Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt, oder -als sog. Fürzahler- auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, kommt es maßgeblich darauf an, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Empfängers darstellt.(Rn.25)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 werden aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 385,58 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe derselben Summe leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 545,96 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt, oder -als sog. Fürzahler- auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, kommt es maßgeblich darauf an, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Empfängers darstellt.(Rn.25) Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 werden aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 385,58 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe derselben Summe leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert wird festgesetzt auf 545,96 Euro. 1. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin ein Betrag von mehr als 385,58 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beitragsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Kläger ist – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig – als Inhaber der Wohnung A-Straße, A-Stadt im streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2013 bis Juni 2015) der Sache nach gemäß § 2 Abs. 1 und 2, § 7 RBStV beitragspflichtig. Auch der Höhe nach begegnet der festgesetzte Betrag zunächst keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 8 RFinStV in der jeweils geltenden Fassung fielen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,98 Euro sowie ab dem 1. April 2015 in Höhe von 17,50 Euro an. b) Durch seine Zahlungen an den Beklagten hat der Kläger seine Beitragsschuld jedoch in Höhe von 160,38 Euro (ab Oktober 2014) zum Erlöschen gebracht (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); eine darüber hinausgehende Erfüllungswirkung kommt den Zahlungen – soweit hier maßgeblich – nicht zu. Steht (wie hier) in Streit, ob durch eine Leistung an den Beklagten die eigene Beitragsschuld getilgt, oder – als sog. „Fürzahler“ – auf die Schuld eines Dritten geleistet wird, ist in Anlehnung an §§ 267, 366 BGB vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit im öffentlichen Recht etwa Fetzer in MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 366 Rn. 8; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11.2009, 4 LA 709/07, juris Rn. 8 darauf abzustellen, ob der Zahlende den Willen hat und zum Ausdruck bringt, auf die Verpflichtung des Dritten zu leisten. Eine Leistung auf die Schuld eines Dritten mit Erfüllungswirkung setzt voraus, dass eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorliegt. Maßgeblich ist dabei, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektivierter Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt; der innere Wille des Zahlenden alleine, auf eine bestimmte Schuld zu leisten, ist nicht entscheidend, sofern er nicht hinreichend erkennbar wird. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Zahlende nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei. Vgl. allg. BGH, Urt. v. 13.3.2014, IX ZR 147/11, juris Rn. 16 und Urt. v. 8.4.2003, XI ZR 423/01, juris sowie Grüneberg in Palandt, 77. Aufl. 2018, § 267 Rn. 3 m.w.N; vgl. zur „irrtumsbedingten“ Zahlung der Rundfunkbeiträge für eine andere Person ausdrücklich VG Magdeburg, Urt. v. 20.8.2018, 6 A 58/17 juris Rn. 30 Nach diesem Maßstab haben die Zahlungen des Klägers an den Beklagten seine eigene Beitragsschuld (erst) ab Oktober 2014 zum Erlöschen gebracht. Der Beklagte durfte ab Januar 2013 zunächst davon ausgehen, der Kläger zahle auf Frau M. S. Beitragsschuld. Dafür spricht zum einen die Tatsache, dass der Verwendungszweck der Überweisungen des Klägers (weiterhin) auf das Beitragskonto ... lautete, das der Beklagte jedoch (alleine) unter Frau S. Namen führte. Zwar macht der Kläger geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dieses Konto auf seine ehemalige Ehefrau laufe. Indes legt die Tatsache, dass der Beklagte das – noch unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags errichtete – Konto mit Frau S. Namen verknüpft hat, den Schluss nahe, dass ursprünglich das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts lediglich durch Frau S. angezeigt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Auch war der Umstand, dass die Eheleute sich bereits im Jahr 2010 getrennt hatten und der Kläger fortan (wohl) beabsichtigte, auf die eigene (Gebühren- bzw.) Beitragspflicht zu leisten, für den Beklagten nicht erkennbar. Denn der Kläger wäre nach dem Auszug seiner geschiedenen Ehefrau nach damaligem Recht gehalten gewesen, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen, nachdem er mit dem Auszug für eigene Rundfunkempfangsgeräte selbst gebührenpflichtig wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Eine entsprechende Anzeige hat er jedoch unterlassen. Es begegnet zudem keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte das Beitragskonto ... auch unter Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags weiterhin personenbezogen führte. Denn auch wenn die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, stellt die Vorschrift auf den volljährigen Wohnungsinhaber ab und begründet eine Beitragsschuldnerschaft (ggf. als Gesamtschuldner) grundsätzlich für alle volljährigen Personen, die eine Wohnung bewohnen (§ 2 RBStV). So auch VG Magdeburg, Urt. v. 20.8.2018, 6 A 58/17, juris Rn. 30 Die Tatsache alleine, dass der Kläger – aus Sicht des Beklagten – als sog. „Fürzahler“ für Frau A. auftrat, musste dem Beklagten hier auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen geben. Denn es ist, worauf der Beklagte zutreffend verweist, nicht unüblich, dass jemand für eine andere Person die Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht. Zum anderen stellten sich die Zahlungen des Klägers – unabhängig von der Frage, wem das Beitragskonto ... verwaltungsmäßig zuzuordnen war – im hier streitgegenständlichen Zeitraum nach dem objektivierten Empfängerhorizont (zunächst) auch deswegen als eine Leistung für Frau A. dar, da der Verwendungszweck der Überweisungen (jedenfalls anfänglich) ausdrücklich den Zusatz „..., ...“ trug. Dem Rechtsschein, der von diesem Zusatz ausgeht, ist der Kläger dem Beklagten gegenüber auch nicht entgegengetreten. Den objektiven Schein, auf eine fremde Schuld zu zahlen, hat der Kläger jedoch dadurch beseitigt, dass er mit Schreiben vom 17. September 2014 dem Beklagten gegenüber erklärte, für seine Wohnung (A-Straße, A-Stadt) bereits unter der Nummer ... ein Rundfunkbeitragskonto zu haben (vgl. Bl. 13 der Verwaltungsakte zur Beitragsnr. ...). Ab diesem Zeitpunkt war erkennbar, dass die Zahlungen unter Verwendung dieser Beitragsnummer erfolgten, um die eigene Beitragsschuld (des Klägers) für das Innehaben der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt zu bedienen. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Zahlungen (erst) ab Oktober 2014 die Beitragsschuld des Klägers zum Erlöschen gebracht haben, beläuft sich der getilgte Betrag auf insgesamt 160,38 Euro (sechs Monate à 17,98 Euro sowie – ab dem 1. April 2015 – drei Monate à 17,50 Euro). Im Übrigen ist die Beitragspflicht des Klägers nicht durch Erfüllung erloschen. c) Bei dieser Sachlage ist auch der zugleich festgesetzte Säumniszuschlag über acht Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von acht Euro fällig und zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt, wenn der – hier bis September 2014 – geschuldete Rundfunkbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war im Verständnis des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da es dem Kläger mit Blick auf die aufgeworfene rechtliche Fragestellung nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Höhe des festgesetzten Rundfunkbeitrags nebst Säumniszuschlag. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2015 nebst Säumniszuschlag. Der Kläger wohnt in der A-Straße in A-Stadt. Bis 2010 lebte er unter dieser Anschrift gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau M. A.. Der Beklagte führte das Beitragskonto (früher: Teilnehmerkonto) unter Frau S. Namen (Kontonr.: ...); für den Kläger selbst wurde zunächst kein Konto geführt. Auf Anfrage erklärte der Kläger im Oktober 2009 gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Anschrift A-Straße: „Ich bin/mein (Ehe-)Partner ist bereits bei der GEZ gemeldet“. Im Jahr 2010 trennten sich die Eheleute und Frau A. zog in die G. in A-Stadt (gemeldetes Umzugsdatum: 1. Juni 2010). Im Jahr 2011 wurde der Beklagte über die neue Anschrift in Kenntnis gesetzt und stellte mit Wirkung vom 1. Juni 2010 das Beitragskonto (früher: Teilnehmerkonto) ... auf Frau S. neue Anschrift um. In der Folge zahlte der Kläger (weiterhin) per Lastschrift monatlich die Rundfunkgebühren bzw. – ab dem 1. Januar 2013 – den Rundfunkbeitrag; die Zahlungen umfassen den streitgegenständlichen Zeitraum. Im Verwendungszweck der Überweisungen findet sich die Beitragsnummer ... und – für den Zeitraum Januar bis September 2013 – der Zusatz „...“. Im August 2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er für seine Wohnung in der A-Straße beitragspflichtig sei. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 17. September 2014 („Antwortbogen“), er habe für diese Wohnung bereits ein Rundfunkbeitragskonto unter der Nummer .... Im Mai 2015 erklärte der Beklagte, das Beitragskonto ... laufe auf Frau M. A. unter einer anderen Anschrift; die Wohnung des Klägers sei nicht angemeldet. Weiter bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung, um wen es sich bei Frau A. handele. In der Folge meldete der Beklagte den Kläger – mit Wirkung vom 1. Januar 2013 – mit der Beitragsnummer ... für die Wohnung „A-Straße, A-Stadt“ an und teilte dem Kläger die Anmeldung mit. Im Juni 2015 erklärte der Kläger unter Vorlage mehrerer Kontoauszüge mit Abbuchungen auf das Beitragskonto ..., er komme seiner Beitragspflicht für seine Wohnung bereits nach. Nach Zahlungserinnerung setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 1. Februar 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2015 für die Wohnung „A-Straße, A-Stadt“ einen Rundfunkbeitrag von 537,96 Euro zzgl. 8 Euro Säumniszuschlag fest. Hiergegen erhob der Kläger – anwaltlich vertreten – Widerspruch. Er habe für den in Rede stehenden Zeitraum die Beitragsschuld für seine Wohnung bereits beglichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017, zugestellt am 3. Juli 2017, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei als Inhaber der Wohnung „A-Straße, A-Stadt“ beitragspflichtig. Die Tatsache, dass von seinem Bankkonto Rundfunkbeiträge zu Frau S. Beitragskonto abgebucht worden seien, ändere nichts an seiner eigenen Beitragspflicht. Mit seiner am 28. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe die festgesetzte Rundfunkbeitragsschuld bereits erfüllt. Dass das Konto ... entgegen seiner Annahme auf Frau S. Namen geführt werde, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Maßgeblich sei, dass das Konto für die Wohnung in der A-Straße errichtet worden sei. Nach Frau S. Auszug sei der Beklagte gehalten gewesen, für sie ein neues Beitragskonto einzurichten und das Konto ... ggf. auf seinen (des Klägers) Namen umzustellen. Er habe erstmals im Mai 2015 erfahren, dass das Beitragskonto auf seine ehemalige Ehefrau laufe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. Februar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 aufzuheben sowie die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Er, der Beklagte, führe personenbezogene Beitragskonten. Das Beitragskonto ... sei auch nach der Scheidung Frau A. zugeordnet gewesen. Die Zahlungen von Januar 2013 bis Juni 2015 seien daher dem Beitragskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers zuzurechnen. Es komme dabei nicht auf den inneren Willen des Zahlenden, sondern auf den objektiv erkennbaren Erklärungsgehalt der Tilgungsbestimmung an. Der Verwendungszweck der Überweisungen habe indes auf Frau S. Beitragskonto gelautet. Der Kläger wäre gehalten gewesen, die Zahlungen nach der Scheidung zu überprüfen. Er, der Beklagte, habe davon nichts wissen können. Es sei im Übrigen auch nicht unüblich, dass der Bankkonteninhaber, der eine Einzugsermächtigung erteilt, von dem Beitragskonteninhaber abweiche oder für eine Wohnung mehrere Personen beitragspflichtig seien. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Verwaltungsakten des Beklagten zu den Beitragskonten ... und ... haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.