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Urteil

5 A 443/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Irrtümliche Zahlung eines Rundfunkbeitrags auf fremde Beitragsschuld (Fürzahler), Verletzung der Anzeigepflicht 1. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen die Beitragsschuld des Beitragsschuldners, auf den das in der Abbuchung bezeichnete Rundfunkbeitragskonto lautet. Dies gilt auch, wenn der Beitragsschuldner umgezogen ist und die Beitragspflicht deswegen im Hinblick auf die neue Wohnung besteht, weil die Rundfunkbeitragskonten von den Landesrundfunkanstalten zu Recht personenbezogen geführt werden (wie VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 43). 2. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen auch dann keine eigene Beitragsschuld für den Inhaber des Bankkontos, wenn die Abbuchungen das Rundfunkbeitragskonto eines bisherigen Wohnungsinhabers bezeichnen und der Inhaber des Bankkontos zurechenbar den Eindruck hervorgerufen hat, die Beitragspflicht des bisherigen Beitragsschuldners erfüllen zu wollen (Fürzahler). 3. Der bei der Rundfunkanstalt bisher nicht als Beitragsschuldner angemeldete, in der Wohnung verbleibende Wohnungsinhaber ist mit dem Auszug des angemeldeten Beitragsschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RBStV hinsichtlich des Innehabens der Wohnung selbst zu einer Anzeige gegenüber der Rundfunkanstalt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Irrtümliche Zahlung eines Rundfunkbeitrags auf fremde Beitragsschuld (Fürzahler), Verletzung der Anzeigepflicht 1. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen die Beitragsschuld des Beitragsschuldners, auf den das in der Abbuchung bezeichnete Rundfunkbeitragskonto lautet. Dies gilt auch, wenn der Beitragsschuldner umgezogen ist und die Beitragspflicht deswegen im Hinblick auf die neue Wohnung besteht, weil die Rundfunkbeitragskonten von den Landesrundfunkanstalten zu Recht personenbezogen geführt werden (wie VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 43). 2. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen auch dann keine eigene Beitragsschuld für den Inhaber des Bankkontos, wenn die Abbuchungen das Rundfunkbeitragskonto eines bisherigen Wohnungsinhabers bezeichnen und der Inhaber des Bankkontos zurechenbar den Eindruck hervorgerufen hat, die Beitragspflicht des bisherigen Beitragsschuldners erfüllen zu wollen (Fürzahler). 3. Der bei der Rundfunkanstalt bisher nicht als Beitragsschuldner angemeldete, in der Wohnung verbleibende Wohnungsinhaber ist mit dem Auszug des angemeldeten Beitragsschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RBStV hinsichtlich des Innehabens der Wohnung selbst zu einer Anzeige gegenüber der Rundfunkanstalt verpflichtet. Az.: 5 A 443/22 2 K 2063/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Berufungsbeklagte – prozessbevollmächtigt: gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Juristische Direktion Abteilung Grundsatz- und Beitragsangelegenheiten (GBA) Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig – Beklagter – – Berufungskläger – wegen Rundfunkbeitrag hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Engelke ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2024 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Au- gust 2022 - 2 K 2063/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken- den Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage teilweise stattgegeben, einen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten für den Zeitraum von Januar bis Juni 2019 aufgehoben und ihn zur Rückzahlung der auf den Festset- zungsbescheid entrichteten Beträge nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt hat. Die am................ geborene Klägerin ist seit dem 28. Mai 2012 unter der Adresse R............................, gemeldet. Sie wohnte dort zunächst zusammen mit ihrem damaligen Ehe- mann, Herrn S...... B...... Herr B..... hatte der früheren Gebühreneinzugszentrale (GEZ) am 24. November 2009 eine (neue) Einzugsermächtigung zur Einziehung der für die Teilnehmernummer 4.......... zu zah- lenden Rundfunkgebühren bei Fälligkeit von dem Konto mit der Kontonummer: .......... (Bank- leitzahl: ........) erteilt (Bl. .. des Verwaltungsvorgangs). Die Einzugsermächtigung wurde aus- schließlich von Herrn B..... unterschrieben. Von dem genannten Konto wurden bis zum Ablauf des Jahres 2012 Rundfunkgebühren und seit dem 1. Januar 2013 Rundfunkbeiträge für eine Wohnung abgebucht. Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs waren von dem Konto am 17. Oktober 2011 Rundfunkgebühren in Höhe von 53,94 € mit dem Ver- wendungszweck „RUNDFUNKANST. 4........ 2011101500157293 RUNDFUNK 09.2011 - 11.2011 B....., S...... VIELEN DANK FUER IHRE RUNDFUNKGEBUEHREN“ abgebucht wor- den. Aus diesem Kontoauszug gehen sowohl Herr B..... als auch die Klägerin als Kontoinhaber hervor. Von der Klägerin vorgelegte Kontoauszüge dieses Kontos über Lastschrifteinzüge 1 2 3 3 durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) vom 15. Ok- tober 2014 und vom 15. April 2016 wiesen im Verwendungszweck weiterhin die Zahl „4........“, also die Beitragsnummer von Herrn B....., auf; der Name des damaligen Ehemanns der Klä- gerin wurde im Verwendungszweck nicht aufgeführt. In keinem von der Klägerin als Anlage K 1 (Bl. 3 GA) vorgelegten Kontoauszüge wird im Verwendungszweck der Abbuchungen des Beklagten eine Adresse benannt. Herr B..... zog Anfang 2017 aus der gemeinsamen Wohnung in der R............................, aus. Am 8. Dezember 2016 hatte die Klägerin das ursprüngliche Gemeinschaftskonto mit der IBAN DE.. ......... ............ zum 8. Dezember 2016 in ein Einzelkonto umschreiben lassen, so dass Herr B..... seitdem nicht mehr Inhaber dieses Kontos war. Gemäß der als Anlage K 9 zur Ge- richtsakte gereichten Vereinbarung zwischen der Klägerin und Herrn B..... mit der .............. Sparkasse ....... (Bl. 39 ff. GA) gingen die Rechte und Pflichten von Herrn B..... und der Klägerin („Übertragsgeber“) aus dem gemeinsamen Girovertrag auf die Klägerin („Übertragsnehmer“) über; die Sparkasse sei berechtigt, bereits erteilte Aufträge beider Kontoinhaber zulasten des Kontos auszuführen. Alle Aufträge des alten Kontoinhabers gegenüber der Sparkasse blieben in Kraft, bis der Übertragsnehmer diese gegenüber der Sparkasse ausdrücklich und schriftlich widerrufe. Dies gelte insbesondere für Daueraufträge und Abbuchungsaufträge. Nach dem Auszug von Herrn B..... wurden Rundfunkbeiträge für eine Wohnung weiterhin von dem - nunmehr alleinigen - Konto der Klägerin zur Beitragsnummer 4.......... abgebucht. Der Beklagte führte aufgrund eines ihm vom Einwohnermeldeamt mitgeteilten Meldesatzes vom 10. Januar 2017 seit dem 1. Januar 2017 als Wohnung des Herrn B..... zu dessen Beitrags- konto 4.......... dessen neue Wohnung in der H................................ Weder die Klägerin noch Herr B..... meldeten dem Beklagten, dass die Klägerin nach dem Auszug von Herrn B..... In- haberin der Wohnung in der R............................, war oder gaben sonst eine Änderungsmel- dung gegenüber dem Beklagten ab. Nachdem dem Beitragsservice im Rahmen eines Abgleichs der Meldedaten gemäß § 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) am 2. Juni 2018 die Adresse der Klägerin von dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt wurde, schrieb der Beitragsservice die Klä- gerin an. Diese teilte am 14. September 2018 telefonisch mit, dass sie bereits unter der Bei- tragsnummer 4.......... im Lastschriftverfahren die fälligen Rundfunkbeiträge zahle. Darauf wurde erwidert, dass dieses Beitragskonto nicht zu ihrem Namen und ihrer Anschrift geführt werde, sondern auf Herrn B..... laute, der unter einer anderen Anschrift gemeldet sei. Für das Beitragskonto 4.......... wurde der Widerruf der Einzugsermächtigung vermerkt. Mit Schreiben vom 14. September 2018 teilte der Beitragsservice der Klägerin mit, dass zum 1. Januar 2017 für ihre Wohnung das Beitragskonto 5.......... angemeldet werde, da Herr S...... B..... zu diesem 4 5 6 4 Zeitpunkt ausgezogen sei. Dieses Beitragskonto weise einschließlich September 2018 einen offenen Betrag von 367,50 € auf. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 wandte sich die Klägerin gegen die geforderte Zahlung, weil sie bis zum jetzigen Zeitpunkt die vierteljährlichen Beträge unter der Beitragsnummer 4.......... im Lastschriftverfahren von ihrem Konto habe einziehen lassen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 forderte der Beitragsservice die Klägerin erneut zur Zahlung eines Betrages von 367,50 € auf. Erstmals im Oktober 2018 zahlte die Klägerin zum Beitragskonto 5.......... Rundfunkbeiträge für ein Quartal in Höhe von 52,50 € und wiederholte diese Zahlungen anschließend vierteljähr- lich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Klägerin dem Beitragsser- vice mit, dass sie als Beitragsschuldnerin und Inhaberin der Wohnung ständig den Rundfunk- beitrag gezahlt habe, so dass das Beitragskonto für die Wohnung in jedem Falle gedeckt sei. Für die Zukunft werde sie Zahlungen leisten, ein Rückstand liege indessen tatsächlich nicht vor. Der Beitragsservice trat dem mit der Begründung entgegen, das Beitragskonto 4.......... laute auf eine andere Person; Beitragskonten würden personenbezogen geführt und könnten nicht auf andere Person umgeschrieben werden. Die bisher gezahlten Rundfunkbeiträge habe die Klägerin somit für die andere Person entrichtet. Da nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts versäumt worden sei, diese Änderung mitzuteilen, sei eine Umbuchung der Beiträge nicht möglich. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten setzte der Beklagte mit Festsetzungs- bescheid vom 4. Juni 2019 zur Beitragsnummer 5.......... für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Betrag von 270,50 € einschließlich eines Säumniszuschlags fest. Der Betrag setzte sich zusammen aus den Rundfunkbeiträgen für 24 Monate (17,50 € x 24 = 420,00 €) abzüglich der von der Klägerin für das 4. Quartal 2018 sowie das 1. und 2. Quartal 2019 gezahlten Rundfunkbeiträge (17,50 € x 9 = 157,50 €), die mit der jeweils äl- testen Schuld verrechnet wurden, zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 €. Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2019 setzte der Beklagte zudem zur Beitragsnummer 5.......... für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 einen Betrag von 113,00 € einschließlich eines Säumniszuschlags fest (17,50 € x 6 zzgl. 8,00 € Säumniszuschlag). In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass insgesamt ein offener Gesamtbetrag von 383,50 € bestehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Fest- setzungsbescheid vom 2. Juli 2019 ein. Beitragsschuldner könne nur derjenige sein, der auch tatsächlich in der Wohnung wohnhaft sei. Da die Klägerin in der Wohnung R............. wohnhaft geblieben sei, zahle sie nach dem Auszug des anderen Beitragsschuldners nach § 2 Abs. 3 7 8 9 10 5 RBStV durch Lastschrift seitdem vollständig den Beitrag. Die vom Konto der Klägerin abge- buchten Beiträge hätten nicht auf das Beitragskonto des ehemaligen Ehemanns der Klägerin gebucht werden dürfen, da dieser seit dem 1. Januar 2017 in einer ganz anderen Wohnung wohnhaft sei. Die für die Wohnung weiterhin gezahlten Beiträge könnten von der Klägerin nicht nochmals gefordert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2021, der am 25. Oktober 2021 an den Kläger- vertreter gegen Empfangsbekenntnis versendet wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Beitragskonten nicht wohnungs-, sondern personenbezogen geführt würden. Unter der Beitragsnummer 4.......... sei der getrennt le- bende Ehemann der Klägerin als Beitragsschuldner angemeldet. Die unter der Beitragsnum- mer 4.......... geleisteten Zahlungen führten daher nicht zu einem Erlöschen der eigenen Bei- tragsschuld der Klägerin, sondern entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Beitragsschuld des getrennt lebenden Ehemannes, dessen Beitragsnum- mer bei der Lastschriftzahlung angegeben worden sei. Hierauf dürfe sich der Beitragsservice bzw. der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont verlassen. Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hätten es die Klägerin und ihr Ehemann versäumt, nach § 8 Abs. 1 RBStV eine Änderung zum Beitragskonto 4.......... mitzuteilen. Auch eine Anzeige be- züglich der Übernahme der Bankverbindung durch die Klägerin habe der Beklagte nicht erhal- ten. Eine doppelte Erhebung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung R............................, sei nicht erkennbar. In dem Widerspruchsbescheid wurde schließlich darauf hingewiesen, dass das Beitragskonto der Klägerin (5..........) einschließlich September 2021 einen Rückstand von 332,72 € aufweise. Um keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dulden zu müssen, brachte die Klägerin den ausstehenden Betrag am 15. November 2021 zur Überweisung. Am 25. November 2021 erhob die Klägerin Klage, mit der sie begehrte, den Festsetzungsbe- scheid des Beklagten vom „04.06./02.07.2019“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2021 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin einen Be- trag in Höhe von 332,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2021 zu zahlen, und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Es könne nicht zulasten der Klägerin gehen, wenn der Beklagte eine neue Beitragsnummer, nunmehr 5..........., vergebe und trotz- dem zur Beitragsnummer 4.......... die Rundfunkbeiträge vom Konto der Klägerin einziehe. Die Klägerin bezahle Rundfunkbeiträge für die Wohnung R............. .........., die sie selbst bewohne. Es sei Aufgabe des Beklagten, die Lastschriften der entsprechenden Beitragsnummer, welche für die Wohnung der Klägerin vergeben worden sei, gutzuschreiben. Die Klägerin gehe davon 11 12 13 6 aus, dass durch den unstrittigen Leistungseinzug per Lastschrift sämtliche Gebühren bezogen auf die Wohnung R........................ im streitgegenständlichen Zeitraum bezahlt worden seien und insoweit Erfüllung eingetreten sei (§ 362 BGB). Die Einzugsermächtigung der Klägerin habe sich denklogisch nur auf die Wohnung R............................, und die gemeinsame Bei- tragsschuld für sich und ihren damaligen Ehemann bezogen. Der Beklagte könne nicht entge- gen der ausdrücklichen Anweisung die Beiträge im Lastschriftverfahren für die Beitragsschuld bezüglich der Wohnung R............................, auf einen nunmehr neuen Beitragsschuldner für eine andere Wohnung einziehen und dort verbuchen. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er nahm auf die Ausführungen aus dem Widerspruchs- bescheid Bezug und verwies auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu einem ähnlich gelagerten Fall. Mit Urteil vom 16. August 2022 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 2. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 auf, verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 113,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2021 zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Außerdem erklärte es die Zuziehung des Bevoll- mächtigten im Vorverfahren für notwendig. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, hinsichtlich des Bescheids vom 4. Juni 2019 sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt und damit das obligatorische Vorver- fahren gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nicht durchgeführt habe. Demgegenüber sei die Klage zu- lässig und begründet, soweit sie den Bescheid vom 2. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 22. Oktober 2021 betreffe. Dieser sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen für ihre Veranlagung durch einen Beitragsbescheid nicht vorgelegen hätten. Nur wenn der Beitragsschuldner mit der Beitragszahlung rückständig sei, dürften nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV die Beiträge durch Bescheid festgesetzt werden. Die Klägerin habe durch die Abbuchungen des Beklagten von ihrem Konto die Beiträge jeweils zum Fälligkeitstag des § 7 Abs. 3 RBStV geleistet. Dadurch sei analog § 362 Abs. 1 BGB, § 47 AO das Abgabenschuldverhältnis durch Zahlung des Schuldners erloschen. Der Beklagte habe die vom Konto der Klägerin abgebuchten Zahlungen nicht als Leistung für ihren früheren Ehemann, Herrn B....., interpretieren dürfen. Zwar könnten nach § 48 Abs. 1 AO, § 267 Abs. 1 BGB Leistungen aus dem Abgabenschuldverhältnis gegenüber der Behörde auch durch Dritte bewirkt werden. Das setze voraus, dass der Dritte, hier die Klägerin, eindeutig zu erkennen gebe, dass er den Willen gehabt habe, die fremde Schuld zu tilgen. Die Klägerin habe aber keinen Fremdtilgungswillen gegenüber dem Beklagten geäußert. Sie habe weder direkt noch indirekt zu erkennen gegeben, auf die Schuld des Herrn B..... leisten zu wollen. Das Rund- funkbeitragsrecht knüpfe gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 RBStV an eine Wohnung an. Dem Beklag- 14 15 7 ten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin in der R........................, deren Inhaberin sie ge- wesen sei, gewohnt habe. Daran habe sich von Beginn an nichts geändert. Zudem habe der Beklagte gewusst, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht mehr in der R.......... zu Hause gewesen sei, denn dies habe ihm die Meldebehörde im Januar 2017 übermittelt. Die Klägerin habe aus § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV einen Anspruch auf Erstattung des auf den Bescheid vom 2. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids geleisteten Betrages. Soweit ein Rundfunk- beitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet worden sei, könne derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, die Erstattung des entrichteten Betrags fordern. Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 20. Februar 2024 die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 21. Februar 2024 zugestellt worden. Der Beklagte hat die Berufung am 19. März 2024 begründet. Entgegen der Urteilsbegründung sei die Klägerin hinsichtlich der Rundfunkbeiträge für die von ihr bewohnte Wohnung in der R............................, für die hier streitgegenständliche Zeit von Januar bis Juni 2019 im Rück- stand und die Festsetzung dieser Rundfunkbeiträge einschließlich des Säumniszuschlags von 8,00 € sei rechtmäßig gewesen. Die im Zeitraum von Januar 2017 bis August 2018 erfolgten Abbuchungen von ihrem Bankkonto seien auf das - personen- und nicht wohnungsbezogen geführte - Beitragskonto 4.......... von Herrn B..... erfolgt; die Klägerin sei als Fürzahlerin für die Rundfunkbeiträge von Herrn S...... B..... aufgetreten. Rechtlich fehlerhaft habe sich das Ver- waltungsgericht bei der Bewertung des Vorliegens eines Fremdtilgungswillens nicht daran ori- entiert, was aus der Sicht eines objektiven Empfängers bewirkt worden sei, sondern daran, was die Klägerin mit den Zahlungen habe bewirken wollen. Nach der Rechtsprechung sei un- erheblich, wenn es nicht dem Willen der Klägerin entsprochen habe, auch nach Auszug des Ehemannes weiterhin dessen Rundfunkbeitragspflicht zu erfüllen. Ein Irrtum über die Zuord- nung der nach Auszug des Ehemannes gezahlten Rundfunkbeiträge - namentlich die An- nahme, eine auf die bisherige eheliche Wohnung bezogene Pflicht zu erfüllen - sei irrelevant. Zwar knüpfe die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. Jedoch stelle die Regelung auf den volljährigen Wohnungsinhaber ab, der nach den Mel- devorschriften dort erfasst bzw. beim Beklagten bereits als Rundfunkbeitragspflichtiger ange- meldet sei. Deshalb würden die Beitragskonten beim Beklagten personenbezogen geführt. Aufgrund des fortbestehenden Lastschriftmandats sei der frühere Ehemann auch nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung in entsprechender Höhe von seiner Rundfunkbeitrags- schuld befreit worden. Innere Vorstellungen der am Rundfunkbeitragsverhältnis beteiligten Person seien nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach außen erkennbar in Erscheinung träten. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Fürzahlerin für ihren Ehemann gewesen sei; der damalige Ehemann der Klägerin habe bereits im Jahr 2009 eine 16 17 8 Einzugsermächtigung für seine Teilnehmernummer 4.......... von dem vermutlich damaligen gemeinsamen Bankkonto erteilt, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien dem Beklagten nur die Daten des Beitragskonteninha- bers bekannt. Die getroffene Tilgungsbestimmung der Klägerin habe daher nur lauten können, die Rundfunkbeitragsschuld für Herrn B..... zu tilgen. Hätte die Klägerin für den Zeitraum Ja- nuar 2017 bis August 2018 eine abweichende Tilgungsbestimmung treffen und nicht mehr die Beitragspflicht für Herrn B..... erfüllen wollen, hätte sie dies dem Beklagten mitteilen müssen. Den objektiven Schein, auf eine fremde Schuld zu zahlen, habe die Klägerin erst dadurch beseitigt, dass sie im Telefonat vom 14. September 2018 mitgeteilt habe, bereits unter der Beitragsnummer 4.......... die Rundfunkbeiträge zu zahlen. Soweit das Verwaltungsgericht da- rauf abgestellt habe, dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung erhoben werde und dem Beklagten die Anschrift der Klägerin in der R............. sowie der Auszug von Herrn B..... be- kannt seien, werde verkannt, dass diese Verknüpfungen dem Beklagten gerade nicht bekannt seien, da die Rundfunkbeitragskonten nach wie vor personenbezogen und nicht wohnungsbe- zogen geführt würden. Dies sei nach der verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Rechtspre- chung auch gesetzlich zwingend. Folgerichtig könne Beitragsschuldner nur eine konkrete na- türliche Person sein und nicht etwa eine Wohnung. Dass der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, dass mit geleisteten Zahlungen nicht mehr der Rundfunkbeitrag für die eigene Wohnung, sondern derjenige für die (neue) Wohnung des früheren Ehegatten getilgt worden sei, stelle einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. August 2022, Az.: 2 K 2063/21, abzuändern, soweit damit der Bescheid vom 2. Juli 2019 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunk- beiträgen für den Zeitraum Januar bis Juni 2019 sowie eines Säumniszuschlages auf- gehoben und der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 113,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2021 zu zahlen, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass es dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wider- spreche, dass der Beklagte die Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personen- bezogen führe. Dort werde auf die Wohnung Bezug genommen. Es sei lebensfremd anzuneh- men, dass die Klägerin nach dem Auszug des Ehemanns und Mitbewohners der gemeinsa- men Wohnung einen Fremdtilgungswillen gehabt habe. Die Klägerin wisse nicht, auf welche 18 19 20 9 Beitragsnummer der Beklagte die per Lastschrift eingezogenen Beiträge buche. Es sei aus- schließlich das Problem des Beklagten, wenn er die Beitragskonten ausschließlich personen- bezogen führe. Dass der in der Wohnung Verbliebene die Zahlungen leiste, um das Beitrags- konto eines Dritten, der nicht mehr in der Wohnung lebe, zu erfüllen, könne nicht unterstellt werden. Es könne insoweit auch nicht darauf ankommen, ob dem Beklagten bekannt sei, ob der Beitragsschuldner noch in der Wohnung wohne oder nicht. Das Risiko, dass der Beklagte Konten für die Beitragsschuldner und nicht bezogen auf die Wohnung anlege, obliege ihm selbst. Letztlich müsse der in der Wohnung Verbleibende und Nutznießer des öffentlich-recht- lichen Rundfunks und Fernsehens davor geschützt werden, dass er nicht für eine aus der Wohnung ausgezogene Person weiterhin Beiträge leiste, ohne darüber informiert zu werden, dass die Beitragszahlung nicht auf eine eigene Schuld - wie vermutet -, sondern ggf. auf eine fremde Schuld vom Beklagten gebucht werde. Soweit der Beklagte auf die Anzeigepflicht nach § 8 RBStV verweise, treffe diese Verpflichtung nicht die Klägerin, die in ihrer Wohnung ver- blieben sei, sondern den Ehemann der Klägerin, welcher aus der Wohnung ausgezogen sei. Wenn sich dieser nicht rechtzeitig als neuer Nutzer von Rundfunk und Fernsehen beim Be- klagten melde, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 19. August 2024 und die Klägerin hat sich mit Schrift- satz vom 20. August 2024 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die - auf die Teilstattgabe durch das Verwaltungsgericht beschränkte - zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 2. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufgehoben sowie den Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin 113,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. No- vember 2021 zu zahlen. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 21 22 23 24 25 10 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war berechtigt, gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Juni 2019 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 105,00 € (I.) sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festzusetzen (II.). I. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags in Höhe von 105,00 € gegenüber der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2019 auf Grundlage von § 2, § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 und 6 RBStV liegen vor. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Bei- tragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV). Rück- ständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Im hier maßgeblichen Zeitraum betrug der Rundfunkbei- trag monatlich 17,50 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fas- sung der Bekanntmachung des 16. RÄStV vom 17. Juli 2014 [SächsGVBl. 2015 S. 191]). Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht der Klägerin im Zeitraum von Januar bis Juni 2019 liegen vor. Die Klägerin war in diesem Zeitraum als Inhaberin der Wohnung mit der An- schrift R............................, Beitragsschuldnerin (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die für diese Wohnung festgesetzten Beiträge waren fällig (§ 7 Abs. 1 und 3 RBStV) und rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Zwar leistete die Klägerin seit Oktober 2018 zu dem für sie angelegten Beitragskonto 5.......... Zahlungen auf ihre Rundfunkbeitragspflicht, doch hat der Beklagte diese Zahlungen zu Recht gemäß § 13 Satz 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) mit den ältesten Rundfunkbeitragsschulden der Klägerin (ab Januar 2017) verrechnet, so dass im Zeit- punkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids vom 2. Juli 2019 hinsichtlich der für den Zeit- raum von Januar bis Juni 2019 geschuldeten Rundfunkbeiträge Verzug eingetreten war. Der Beklagte ging dabei zu Recht davon aus, dass die seit Anfang 2017 im Wege des SEPA- Lastschriftverfahrens von dem (nunmehr alleinigen) Konto der Klägerin erfolgten Abbuchun- gen zur Beitragsnummer 4.......... keine erfüllende Wirkung hinsichtlich der eigenen Beitrags- pflicht der Klägerin für ihre Wohnung in der R............................, entfaltete, sondern sie mit diesen Zahlungen als Fürzahlerin die Rundfunkbeitragspflicht von Herrn B..... erfüllte. 26 27 28 11 Für die Beurteilung der Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld ge- tilgt oder - als sogenannter Fürzahler - auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, ist § 267 BGB (i. V. m. § 366 BGB) entsprechend anwendbar (SächsOVG, Urt. v. 5. Mai 2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 38; VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Urt. v. 9. Mai 2022 - 3 A 371/21 -, juris Rn. 33; VG München, Urt. v. 14. März 2023 - M 26a K 21.2901 -, juris Rn. 21; VG Köln, Beschl. v. 13. Februar 2023 - 6 L 91/23 -, juris Rn. 5; VG Arnsberg, Urt. v. 24. März 2020 - 5 K 2691/19 -, juris Rn. 54; VG Saarlouis, Urt. v. 18. September 2019 - 6 K 1219/17 -, juris Rn. 25; ebenso zur früheren Rechtslage: VG München, Urt. v. 31. August 2007 - M 6b K 04.4561 -, juris Rn. 17). Aus der entsprechenden Anwendung von §§ 267, 366 BGB ergibt sich, dass der Dritte - hier die Klägerin - mit dem Willen handeln muss, eine fremde Schuld zu tilgen (Krüger, in: Mün- chener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 267, Rn. 11 m. w. N. zur st. Rspr. des BGH). Maßgeblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten, sondern darauf an, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungs- empfängers zu beurteilen ist (VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 32 m. w. N. zur st. Rspr. des BGH). Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für ei- nen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Leistende, wenn dessen fehlender Fremd- tilgungswille nicht hinreichend erkennbar wird, nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 33; VG München, Urt. v. 14. März 2023 - M 26a K 21.2901 -, juris Rn. 22; VG Arnsberg, Urt. v. 24. März 2020 - 5 K 2691/19 -, juris Rn. 54; VG Saarlouis, Urt. v. 18. September 2019 - 6 K 1219/17 -, juris Rn. 25; VG Magdeburg, Urt. v. 20. August 2018 - 6 A 58/17 -, juris Rn. 30). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinlehre kann es auf den Empfängerhorizont allerdings nur inso- weit ankommen, als der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2014 - IX ZR 147/11 -, juris Rn. 16 f.; mit Blick auf Rundfunkbeiträge: VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 32; VG München, Urt. v. 14. März 2023 - M 26a K 21.2901 -, juris Rn. 21; VG Köln, Beschl. v. 13. Februar 2023 - 6 L 91/23 -, juris Rn. 5). Obwohl der Klägerin vorliegend nach ihrem Vortrag subjektiv der Fremdtilgungswille fehlte, erfüllte sie mit den Lastschriftabbuchungen von ihrem Konto zur Beitragsnummer 4.......... seit 2017 die Rundfunkbeitragsschuld des Herrn B....., weil der Beklagte die Leistung nach dem objektiven Empfängerhorizont als Zahlung auf die Beitragsschuld des Herrn B..... verstehen musste (a) und die Klägerin diesen Eindruck zurechenbar hervorgerufen hatte (b). 29 30 31 12 a) Aus der - hier maßgeblichen - Sicht des Beklagten stellten die Abbuchungen des Rundfunk- beitrags im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens von dem Konto mit der IBAN DE......................... unter Referenz auf die Beitragsnummer 4.......... auch nach dem Umzug des Herrn B....., der dem Beklagten vom Einwohnermeldeamt im Januar 2017 mitgeteilt wor- den war, (weiterhin) eine Zahlung auf die Rundfunkbeitragspflicht des Herrn B..... dar. Für dieses Bankkonto und dieses Beitragskonto hatte Herr B..... am 24. November 2009 die Ein- zugsermächtigung erteilt. In der Einzugsermächtigung wurde ausschließlich Herr B..... als Teil- nehmer benannt und auch in dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug vom 17. Oktober 2011 (Anlage K 1) wird nur dessen Name aufgeführt. Daraus, dass es sich bei dem Bankkonto zunächst um ein gemeinschaftliches Konto von Herrn B..... und der Klägerin handelte, musste der Beklagte - falls er hiervon überhaupt Kenntnis hatte, was vorliegend dahinstehen kann - nicht schließen, dass die Klägerin auch eine eigene - bis zum Auszug des Herrn B..... gesamt- schuldnerische - Beitragspflicht erfüllen wollte. Vielmehr musste der Beklagte Abbuchungen, die auf Grundlage der Einzugsermächtigung für das auf Herrn B..... lautende Beitragskonto 4.......... erfolgten, als Zahlungen auf die Rundfunkbeitragspflicht des Herrn B..... verstehen und zwar unabhängig davon, wer Inhaber des Bankkontos und ob Herr B..... umgezogen war. Soweit die Leistung durch einen Dritten - hier durch die Klägerin - erbracht wurde, erfolgte diese aus Sicht des Beklagten mit Fremdtilgungswillen des Dritten zugunsten der Rundfunk- beitragspflicht von Herrn B...... Im Einzelnen: Der Beklagte durfte annehmen, dass Zahlungen unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Bei- tragskonto die Rundfunkbeitragspflicht derjenigen Person erfüllen, für die das Beitragskonto geführt wird, weil er die Beitragskonten zu Recht personenbezogen führt (aa). Dass die Klä- gerin ab Januar 2017 mit den fortgeführten Abbuchungen ihre eigene Rundfunkbeitragspflicht erfüllen wollte, ergibt sich aus objektiver Empfängersicht weder aus dem vom Einwohnermel- deamt mitgeteilten Umzug des Herrn B..... noch daraus, dass die Klägerin seit dem 8. Dezem- ber 2016 die alleinige Inhaberin des Kontos mit der IBAN DE......................... war (bb). Hierzu hätte es einer Anzeige nach § 8 Abs. 1 RBStV bedurft, zu welcher auch die Klägerin - und nicht lediglich Herr B..... - verpflichtet war (cc). Der Beklagte war auch nicht gehalten, anläss- lich des Umzugs von Herrn B..... oder der Fürzahlerkonstellation Nachforschungen anzustellen (dd). aa) Der Beklagte führt die Beitragskonten zu Recht personenbezogen und nicht wohnungsbe- zogen. Er kann deswegen davon ausgehen, dass Zahlungen zugunsten einer bestimmten Bei- tragsnummer die Rundfunkbeitragspflicht derjenigen Person erfüllen, für die das Beitragskonto besteht. 32 33 34 35 13 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte zur personenbezogenen Führung der Beitragskonten durch die Landesrundfunkanstalten Folgendes aus: „Die personenbezogene Führung der Beitragskonten durch den Beklagten ist gesetz- lich zwingend (vgl. dazu etwa auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 6; VG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2019, aaO juris Rn. 31). Gesetzlicher An- knüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit für den Beitragspflichtigen, den Rundfunk zu empfangen, ist zwar die Wohnung, das daran anknüpfende Beitrags- schuldverhältnis besteht aber stets zwischen einem Wohnungsinhaber und der zustän- digen Landesrundfunkanstalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts (Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u.a. - juris Rn. 107) ist der abzugeltende Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots immer personenbezogen zu verstehen, da es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag wird damit für die jeweils individualisierte Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die ein- zelne Person erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, aaO juris Rn. 60). Folge- richtig kann Beitragsschuldner nur eine konkrete natürliche Person sein und nicht etwa eine Wohnung. Auch aus § 8 RBStV ergibt sich, dass die Beitragsnummer und damit das Beitragskonto personenbezogen und nicht wohnungsbezogen vergeben werden (vgl. § 8 Abs. 5 Nr. 3 RBStV: „die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in An- spruch genommenen Beitragsschuldners“).“ (VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 43) Des Weiteren stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Be- zugnahme auf den gleichlautenden § 5 der Rundfunkbeitragssatzungen des Westdeutschen Rundfunks (WDR) und des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB), der auch wortlautgleich mit § 5 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten ist, Folgendes fest: „Zudem erhält gemäß den gleichlautenden §§ 5 der Satzungen des WDR und des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die aufgrund § 9 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ergangen sind, jeder Beitragsschuldner als Wohnungsinhaber eine Beitrags- nummer, die bei allen Anzeigen und sonstigen Mitteilungen anzugeben ist. Die Bei- tragsnummer ist dabei nicht an eine ganz bestimmte Wohnung, sondern an das Inne- haben einer Wohnung als beitragspflichtbegründenden Tatbestand geknüpft. […] Dies entspricht auch dem Personenbezug der Beitragspflicht, den auch das Bundes- verfassungsgericht in der bereits genannten Entscheidung (dort Rn. 107) herausstellt. Bei der Pflicht geht es entscheidend um die Abgeltung des Vorteils aus dem Rundfunk- empfang, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können, wohinge- gen die Inhaberschaft einer Wohnung nur den gesetzlichen Anknüpfungspunkt zur ty- pischen Erfassung des Rundfunkempfangs darstellt.“ (OVG NRW, Urt. v. 29. Juni 2021 - 2 A 2781/19 -, juris Rn. 56, 58) Dem schließt sich der Senat an (ebenso: OVG Bremen, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 6; VG Lüneburg, Urt. v. 9. Mai 2022 - 3 A 371/21 -, juris Rn. 35; VG Saar- louis, Urt. v. 18. September 2019 - 6 K 1219/17 -, juris Rn. 31). 36 37 38 14 bb) Für den Beklagten bestand keine Veranlassung, eine Änderung der zugunsten des Bei- tragskontos des Herrn B..... bestehenden Tilgungsbestimmung der Abbuchungen anzuneh- men. Ein eindeutiger Wille der Klägerin, ab Januar 2017 nur auf eine eigene Beitragsschuld zu leisten, war für den Beklagten bei objektiver Betrachtungsweise nicht ersichtlich. Denn für den Beklagten war aus den ihm bekannten Umständen, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, gerade nicht erkennbar, dass Herr B..... die Wohnung in der R............................, zusammen mit der Klägerin bewohnt hatte, die Klägerin nach seinem Aus- zug ohne ihn in dieser Wohnung verblieb und deswegen nunmehr mit den Abbuchungen ihre eigene Rundfunkbeitragspflicht erfüllen wollte. Diese Verknüpfungen sind dem Beklagten, wenn sie diesem nicht in Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV mitgeteilt werden, nicht bekannt. Eine Kenntnis dieser Umstände wäre auch dann nicht gegeben, wenn - was vorliegend dahinstehen kann - für den Beklagten erkennbar gewesen wäre, dass es sich bei dem Bankkonto, für das die Einzugsermächtigung erteilt worden war, zunächst um ein ge- meinschaftlich geführtes Konto und seit dem 8. Dezember 2016 um das alleinige Konto der Klägerin handelte. Aus dem Innehaben eines gemeinsamen Kontos lässt sich nicht auf das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung schließen. Des Weiteren sind die möglichen Gründe für eine Änderung der Kontoinhaberschaft ebenso vielfältig wie die denkbaren Fallgestaltun- gen, in denen ein Dritter für eine andere Person die Rundfunkbeitragsschuld mit Erfüllungs- wirkung begleicht, z. B. Eltern für ihre volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kinder (vgl. VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 39; VG Arnsberg, Urt. v. 24. März 2020 - 5 K 2691/19 -, juris Rn. 54, VG Magdeburg, Urt. v. 20. August 2018 - 6 A 58/17 -, juris Rn. 30). Dem entsprechend war es dem Beklagten nicht möglich zu erkennen, ob der Zahlung auf die Schuld eines Dritten im Einzelfall ein Irrtum zugrunde lag (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 8). Die Klägerin hatte entgegen ihrem erst- instanzlichen Vorbringen dem Beklagten gegenüber gerade nicht die ausdrückliche Anwei- sung erteilt, die fortgeführten Zahlungen nunmehr als Leistung auf ihre eigene Beitragsschuld hinsichtlich der Wohnung in der R............................, zu verbuchen. Vielmehr trat die Klägerin mit dem Beklagten erstmals am 14. September 2018 telefonisch in Kontakt, woraufhin dieser für die Klägerin sofort ein eigenes Beitragskonto anlegte. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese mit dem Auszug des Herrn B..... auch selbst zu einer Änderungsmitteilung gegenüber dem Beklagten verpflichtet (im Ergebnis ebenso: VG Magdeburg, Urt. v. 20. August 2018 - 6 A 58/17 -, juris Rn. 28). Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV ist das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung). Dieser Pflicht war die Klägerin ausweislich der Tatsache, dass der Beklagte bis zu dem Telefonat vom 14. September 2018 kein Beitragskonto für sie führte, hinsichtlich des Innehabens der Wohnung in der R............................, bisher nicht nachgekommen. Zwar war 39 40 15 dies bis zum Auszug des Herrn B..... zum Jahreswechsel 2016/2017 deswegen unschädlich, weil gemäß § 8 Abs. 3 RBStV dessen Anzeige als Beitragsschuldner für diese Wohnung auch für die Klägerin als weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldnerin wirkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2023 - 6 C 6.21 -, juris Rn. 29). Nachdem Herr B..... jedoch aus der gemeinsamen Wohnung in der R............................, ausgezogen war und dessen Anmeldung daher nicht mehr für die Klägerin wirkte, bestand für sie als Beitragsschuldnerin eine Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV. Mangels Erfüllung dieser Anzeigepflicht durch die Klägerin war für den Be- klagten nicht erkennbar, dass sie ab dem 1. Januar 2017 mit den fortgeführten, die Beitrags- nummer 4.......... betreffenden Lastschrifteinzügen vom Konto mit der IBAN DE......................... subjektiv ihre eigene Rundfunkbeitragspflicht als Inhaberin der Wohnung in der R............................, erfüllen wollte. dd) Der Beklagte war auch nicht gehalten, anlässlich des Umzugs von Herrn B..... oder der Fürzahlerkonstellation, soweit diese für ihn überhaupt erkennbar war, weitere Nachforschun- gen anzustellen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein in der Wohnung verbleibender Beitragsschuldner müsse davor geschützt werden, dass er nicht für eine aus der Wohnung ausgezogene Person weiterhin Beiträge leiste, ohne darüber informiert zu werden, verkennt sie - unabhängig davon, inwieweit eine Verletzung von Nachforschungs- und Hinweispflichten durch den Beklagten überhaupt Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständli- chen Festsetzungsbescheides haben könnte (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 46) - die Regelungssystematik und den Regelungszweck des Rundfunk- beitragsstaatsvertrages. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte hierzu zutreffend aus: „Im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags wäre es für den Beklagten mit einem un- verhältnismäßig großen und damit unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, wenn bei (versehentlich) nicht angezeigten Umzügen von Beitragspflichtigen jeweils eine aktive Nachfrage beim Beitragsschuldner mit entsprechenden Hinweisen veran- lasst würde. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wird es - wie dargelegt - sehr häufig vorkommen, dass Beitragspflichtige ihrer Anzeigepflicht bei einem Umzug nicht nachkommen. Gerade deshalb und damit zur Entlastung der Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur anlassbezogenen Meldedatenübermittlung einerseits und zum stichtagsbezogenen Meldedatenabgleich andererseits diesen ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung gestellt, damit sie ihren Datenbestand „auf dem Laufenden halten“ können und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Belastengleichheit (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u. a. - juris Rn. 72 ff.) vermieden werden.“ (VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 50) Vergleichbares gilt für den Fall, dass eine Fürzahlerkonstellation gegeben ist. 41 42 43 16 Da vor diesem Hintergrund vorliegend bereits keine Veranlassung für den Beklagten zu wei- teren Nachforschungen bestand, muss sich der Senat nicht näher mit der Frage auseinander- setzen, inwieweit der Beklagte überhaupt dazu berechtigt wäre, Daten bei dem bisherigen Beitragspflichtigen (hier: Herrn B.....) über etwaige frühere Mitbewohner oder Daten bei einem Fürzahler über die Gründe der Fürzahlung zu erheben (eine Rechtsgrundlage hierfür ableh- nend: VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 51 f.). b) Die Klägerin hat auch in zurechenbarer Weise den Rechtsschein hervorgerufen, mit den Abbuchungen von ihrem nunmehr alleinigen Konto mit der IBAN DE......................... die Rund- funkbeitragspflicht des Herrn B..... erfüllen zu wollen. Auf Grundlage der Vereinbarung mit der .............. Sparkasse und Herrn B..... vom 8. Dezember 2016 übernahm sie alle Aufträge des alten Kontoinhabers einschließlich der Lastschriftaufträge. Dies schloss auch den Lastschrift- auftrag zur Einziehung der Rundfunkbeiträge zugunsten des Beitragskontos des Herrn B..... (4..........) ein. Dass es sich hierbei um Abbuchungen zur Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht des Herrn B..... handelte, konnte die Klägerin auch erkennen. Denn in dem von ihr vorgelegten Kontoauszug vom 17. Oktober 2011 (Anlage K 1) wird im Verwendungszweck ausschließlich Herr S...... B..... genannt. Auch hatte 2009 allein Herr B..... dem Beklagten die Ermächtigung zur Einziehung der Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, welche für die Klägerin aus den Kontoauszügen des gemeinsamen Kontos ersichtlich war, erteilt. Dass die Klägerin nach ih- rem Vortrag irrtümlich annahm, mit den fortgeführten Abbuchungen ab Januar 2017 die Rund- funkbeitragspflicht für ihre Wohnung in der R............................, zu erfüllen, stellt einen unbe- achtlichen Motivirrtum dar (ebenso: VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 44), der keinen Niederschlag in der Tilgungsbestimmung der Abbuchungen gefunden hat und damit auch nichts an der Zurechenbarkeit des von ihr gesetzten Rechtsscheins ändert. II. Zu Recht hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid schließlich auch einen Säum- niszuschlag in Höhe von 8,00 € festgesetzt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssat- zung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht inner- halb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säum- niszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch den Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläu- fige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 44 45 46 47 48 17 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und 18 Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dr. Pastor Döpelheuer Engelke Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 113,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Pastor Döpelheuer Engelke 1 2