Beschluss
2 A 279/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0401.2A279.20.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen der Ausweisung von Ausländern aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 53 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) einschließlich der normativen Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für ein gegebenenfalls individuelles Bleibeinteresse in den §§ 54, 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind als Elemente der insoweit vorzunehmenden „Abwägung“ in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.(Rn.11)
2. Zur Anwendung der Grundsätze im Falle der Ausweisung eines landjährig in Deutschland lebenden, hier aufgewachsenen und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindlichen, vielfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen.(Rn.12)
3. Ein drogenabhängiger Straftäter hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen des Strafvollzugs oder gegebenenfalls danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2020 – 6 K 1801/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen der Ausweisung von Ausländern aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 53 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) einschließlich der normativen Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für ein gegebenenfalls individuelles Bleibeinteresse in den §§ 54, 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind als Elemente der insoweit vorzunehmenden „Abwägung“ in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.(Rn.11) 2. Zur Anwendung der Grundsätze im Falle der Ausweisung eines landjährig in Deutschland lebenden, hier aufgewachsenen und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindlichen, vielfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen.(Rn.12) 3. Ein drogenabhängiger Straftäter hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen des Strafvollzugs oder gegebenenfalls danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2020 – 6 K 1801/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der 1977 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, war seit 2001 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis und wendet sich gegen seine Ausweisung. Der Kläger reiste 1980 mit den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein auch für ihn eingeleitetes Asylverfahren blieb erfolglos. Nach dem Besuch der Hauptschule absolvierte er eine Ausbildung zum Betonbauer, arbeitete in der Folgezeit in häufig wechselnden Beschäftigungsverhältnissen und war Mitglied und Vizepräsident der Gruppierung „BC Osmanen Germania“. Der Kläger ist in Deutschland zunächst als Heranwachsender und später als Erwachsener vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde unter anderem im Januar 2005 vom Landgericht A-Stadt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Dezember 2007 verurteilte ihn das Landgericht A-Stadt wegen erneuten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, die der Kläger vollständig verbüßte. Nach der Entlassung im Februar 2013 wurde er erneut straffällig und deshalb im Juli 2016 wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom Februar 2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen in diesem Strafurteil wurde strafschärfend berücksichtigt, dass der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr vielfach, regelmäßig und in sich steigernder Weise einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden war und dass er die langjährigen Freiheitsstrafen verbüßt hatte. Darüber hinaus wurde in dem Strafurteil festgestellt, dass bei dem Kläger eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F 60.2) bestehe, die von der Nichteinhaltung sozialer Regeln und erhöhter Aggressivität sowie von Verübung von Gewaltdelikten und einem wiederholten Abgleiten in kriminelle Strukturen geprägt sei. Im Juni 2019 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.1vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.6.2019 – 2.2.1-MAS-075310 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.6.2019 – 2.2.1-MAS-075310 – In der Begründung heißt es unter anderem, dass der Kläger zwar besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 genieße, aber aufgrund seines persönlichen Verhaltens gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Abwägung der wiederstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergebe, dass die Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handele es sich um besonders gravierende Straftaten, die ein überwiegendes Ausweisungsinteresse begründeten. Dass der Kläger zukünftig keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde, könne nicht erwartet werden. Zwar wiege auch das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, da er seit 2001 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Allerdings seien seine familiären und wirtschaftlichen Bindungen nicht derart schützenswert, dass seine Ausweisung als unverhältnismäßig anzusehen sei. Dem Kläger sei auch eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit der Heimatkultur vertraut sei und die Muttersprache zumindest in Grundzügen beherrsche. Die Ausbildung gebe dem Kläger auch in seinem Heimatland die Möglichkeit, sich dort beruflich zu integrieren und sich neue Perspektiven zu schaffen. Demgegenüber könnten durch Betäubungsmittel- sowie Körperverletzungsdelikte weitreichende Schäden für die subjektiven Rechtsgüter einzelner Personen oder auch für ganze Teile der Gesellschaft entstehen. Die Förderung des Drogenkonsums durch den Handel mit Betäubungsmitteln gefährde erhebliche Interessen des deutschen Staates. Durch die von ihm begangenen Rauschgiftdelikte habe der Kläger das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere von Jugendlichen, gefährdet. Einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht im Oktober 2019 zurückgewiesen.2vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.10.2019 – 6 L 967/19 –vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.10.2019 – 6 L 967/19 – Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren3vgl. den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 – 2.2.1-075310 –vgl. den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 – 2.2.1-075310 – hat der Kläger im November 2019 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, er sei bereits 1980 im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, halte sich seither ununterbrochen in Deutschland auf und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er habe in Deutschland die Schule besucht und vor seiner Inhaftierung mit seiner deutschen Verlobten zusammengelebt. Es handele sich bei ihm um einen faktischen Inländer. Zu seiner Familie und seiner Verlobten bestehe trotz seiner Inhaftierung regelmäßiger Kontakt. Aufgrund seiner Inhaftierung und einer beabsichtigten Therapie gehe von ihm derzeit auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Seine letzte Verurteilung liege mehr als 2 ½ Jahre zurück. Vor dem Hintergrund des Resozialisierungsgedankens sei davon auszugehen, dass er nach abgeschlossener Strafhaft sowie erfolgreicher Therapie straffrei leben werde. Auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei die Abwägung zu seinen Gunsten zu treffen. Er habe keinerlei Bindung an das Land, in dem er geboren sei. Das Ausweisungsinteresse müsse daher zurücktreten. Aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland stelle auch die vom Beklagten ausgesprochene Befristung der Ausweisungsfolgen auf zehn Jahre eine unzumutbare Härte dar. In der Türkei könne er weder wirtschaftlich noch privat Fuß fassen. Eine Kommunikation über Internet und Post aus der Türkei ersetze nicht den persönlichen Kontakt zu seiner Familie. Als türkischem Staatsangehörigen sowie Kind eines türkischen Arbeitnehmers stünden ihm aufgrund des Assoziationsabkommens besondere Aufenthaltsrechte zu. Eine Ausweisung lediglich aufgrund von Straftaten sei rechtswidrig. Im Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, der Bescheid des Beklagten, mit dem der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wirkung der Ausweisung und einer daran anschließenden Abschiebung auf zehn Jahre befristet worden sei, sei rechtmäßig. Nach dem § 53 Abs. 3 AufenthG erfordere die Ausweisung eines Ausländers, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zustehe, dass das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Das sei hier der Fall. Der Kläger sei seit seinem 16. Lebensjahr vielfach, regelmäßig und in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei fielen insbesondere die einschlägigen Verurteilungen wegen gravierender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ins Gewicht, weswegen der Kläger wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Bei den abgeurteilten Delikten handele es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigten. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnähmen, liege im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln würden die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. Auch bestehe typischerweise eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Bei der zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe, falle hier die Vielzahl der von dem Kläger gerade in diesem Bereich begangenen Straftaten ins Gewicht. Dabei habe er sich weder durch sein zunehmendes Alter noch durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil habe sich der Kläger auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen sowie deren Verbüßung völlig unbeeindruckt gezeigt. Die letzte Verurteilung im Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten zeige nachdrücklich, dass alle vorherigen Verurteilungen keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung gehabt hätten und bestätige zugleich, dass dem Kläger grundsätzlich die Bereitschaft fehle, sich rechtstreu zu verhalten. Hinzu komme eine nicht aufgearbeitete Drogenproblematik, da der Kläger vor seiner Inhaftierung neben Amphetamin verstärkt auch Kokain konsumiert habe, sowie die bei ihm diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung. Die begründete Annahme der konkreten Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger werde durch dessen Hinweis, er lebe seit seiner Inhaftierung drogenfrei und beabsichtige, eine Drogentherapie zu absolvieren, auch nicht ansatzweise entkräftet. Ungeachtet dessen, dass bereits während der letzten, bis zum 15.2.2013 dauernden Inhaftierung eine Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG an seiner fehlenden ernsthaften Therapiebereitschaft gescheitert sei, sei den der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom Februar 2017 zugrunde liegenden Feststellungen zu entnehmen, dass die Persönlichkeitszüge des Klägers und deren Einfluss auf sein Sozial- und Suchtverhalten als ein wesentliches Hemmnis für die Einsicht in die Suchtmittelproblematik und die Notwendigkeit, diese aufzuarbeiten, anzusehen seien. Die bisher verbüßte Strafhaft habe ihn nicht davon abgehalten, weiter in erheblicher Weise straffällig zu werden. Dass es infolge des derzeitigen Strafvollzugs zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, er sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, sei nicht feststellbar. Dagegen spreche, dass der selbst noch in Strafhaft gewaltbereite Kläger seit seinem 16. Lebensjahr immer wieder und mit gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das bestätige nachdrücklich, dass es dem Kläger an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten mangele und er nicht willens oder fähig sei, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne erhebliche Straftaten zu begehen. Seine Ausweisung erweise sich nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen als verhältnismäßig. Dabei seien die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen. Dies gelte insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländern. Im Fall des Klägers bestehe zunächst unter mehreren Aspekten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Dem stehe ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, da er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Gleichwohl sei die Ausweisung des Klägers für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. Trotz des langjährigen Aufenthalts und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Betonbauer sei eine Sozialisation in Deutschland missglückt. Dem Kläger sei es nicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belege, dass er nicht gewillt oder in der Lage sei, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren. Dabei fielen zu seinen Lasten vor allem die Art und die Schwere der begangenen Straftaten und die dadurch von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Gesellschaft erheblich ins Gewicht. Dem gegenüber sei auch den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären und privaten Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein zwingender Vorrang vor dem öffentlichen Ausreiseinteresse einzuräumen. Eine Eheschließung mit seiner langjährigen deutschen Verlobten sei bislang nicht erfolgt. Auch habe diese den Kläger nicht von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten können. Zudem ließen sich die Kontakte zu seiner deutschen Verlobten sowie zu etwaigen weiteren in Deutschland lebenden Familienangehörigen auch von der Türkei aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Dafür, dass seine deutsche Verlobte oder einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße gerade auf die Anwesenheit in Deutschland angewiesen wäre, spreche schon angesichts des Umstandes, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren ohnehin mehr Zeit in Haft als auf freiem Fuß verbracht habe, nichts. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass eine Ausreise des Klägers in die Türkei einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeute, könnten die nicht unerheblichen Folgen der Ausweisung für den Kläger ebenso wie dessen familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet nicht die Schwere und Art der von ihm begangenen Straftaten sowie die dadurch von ihm auch weiterhin ausgehende erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aufwiegen. Der Kläger könne darüber hinaus auch nicht die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diese Entscheidung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, weil von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Dass der Beklagte vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts des Schutzes der Bevölkerung die Höchstfrist für ein Aufenthalts- und Einreiseverbot als erforderlich angesehen habe, sei auch unter Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers nicht zu beanstanden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2020 – 6 K 1801/19 –, mit dem seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 5.6.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2020 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten, vom Kläger zunächst sämtlich reklamierten, in der Begründung vom 13.10.2020 allerdings nur hinsichtlich der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO angesprochenen Zulassungsgründe nicht zu entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die dort geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),4 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen ist, seither st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen ist, seither st. Rspr. noch zeigt er eine „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder gar eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Nach dem im Jahr 2015 reformierten Recht der §§ 53 ff. AufenthG basiert die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Regelung wird durch eine allgemeine Beschreibung zu berücksichtigender Umstände in § 53 Abs. 2 AufenthG, vor allem aber durch normative Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für gegebenenfalls individuelle Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG ergänzt. Alle Elemente dieser „Abwägung“ sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil diese Grundsätze und Bewertungsvorgaben ohne weiteres nachvollziehbar zutreffend angewandt und die Klage des Klägers gegen seine Ausweisung aus Deutschland zu Recht abgewiesen. Dabei wurden insbesondere die zugunsten des Klägers beachtlichen Sachverhaltsumstände, beispielsweise der langjährige Aufenthalt und der Besitz einer nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Ausweisung erlöschenden Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), persönliche Bindungen an seine Familie und eine deutsche Verlobte sowie insbesondere die die Ausweisung an die strengeren Voraussetzungen knüpfende Stellung nach dem Art. 7 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (ARB 1/80, § 53 Abs. 3 AufenthG) vom Verwaltungsgericht berücksichtigt und korrekt mit den in seinem Fall ganz gravierenden, letztlich ohne Weiteres nachvollziehbar seine Ausweisung gebietenden Aspekten abgewogen. Diese unstreitigen Fakten, insbesondere das seit seiner Jugend zu verzeichnende und sich mit zunehmendem Alter steigernde, der schweren Gewalt- und Drogenkriminalität zuzuordnende Verhalten, das mehrfach die Verurteilung zu längeren Freiheitsstrafen zur Folge hatte, müssen hier nicht noch einmal wiederholend aufgeführt werden. Auch die mehrjährigen verbüßten Haftstrafen haben bei ihm keine Verhaltensänderung oder gar „Einsicht“ bewirkt, so dass auch die insbesondere im Bereich der Rauschgiftdelikte besonders hohe Rückfallgefährdung und die damit verbundene ganz gravierende Gefährdung von Rechtsgütern Dritter in dem angegriffenen Urteil unschwer nachvollziehbar begründet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass sich der Kläger durch sein die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland negierendes Verhalten selbst außerhalb der sich an Recht und Gesetz orientierenden Gesellschaft gestellt hat, so dass von einer irgendwie gearteten erfolgreichen „Integration“ in seinem Fall nicht auch nur ansatzweise gesprochen werden kann. Die Annahme, dass im Ergebnis die Ausweisung des gegenwärtig wieder inhaftierten Klägers vor diesem Hintergrund unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Verständnis des § 53 Abs. 3 AufenthG „unerlässlich“ ist, unterliegt hinsichtlich ihrer Richtigkeit von daher keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wenn der Kläger dagegen einwendet, dass es sich bei ihm um einen „faktischen Inländer“ handele, dass er einen berufsqualifizierenden Abschluss als Betonbauer erworben habe und zumindest in der Zeit, in der er sich nicht in Haft befunden hat, auch gearbeitet habe, sind dies Aspekte, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich in seinem Urteil erwähnt und berücksichtigt hat und die keine andere Einschätzung rechtfertigen können. Dass in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts „wirtschaftliche und persönliche Verflechtungen“ des Klägers „nicht in ausreichendem Maße einbezogen“ worden wären, kann nach dem Inhalt der Entscheidung nicht nachvollzogen werden. Soweit er darauf verweist, dass aufgrund der gegenwärtigen erneuten Verbüßung einer Strafhaft nach der letzten Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt im Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten aktuell keine konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegeben sei, soll das nicht weiter kommentiert werden. Mit Blick auf die ebenfalls angesprochene Therapierung hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein drogenabhängiger Straftäter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen des Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.8.2020 – 2 B 230/20 –, Nr. 3 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 1.7.2019 – 2 B 45/19 –vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.8.2020 – 2 B 230/20 –, Nr. 3 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 1.7.2019 – 2 B 45/19 – Die Behauptung in der Antragsbegründung, es habe „gerade keine Einzelfallwürdigung stattgefunden“, lässt sich durch die Lektüre des Urteils vom 31.7.2020 eindeutig und unschwer widerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers weist die vorliegende Rechtssache nach dem zuvor Gesagten auch keine „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine solche besondere Schwierigkeit hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts Das kann hier nicht angenommen werden. Ungeachtet der Frage, dass die Auswirkungen der Entscheidung aus Sicht des Klägers „gravierend“ erscheinen mögen, handelt es sich bei der Anwendung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung am Maßstab der §§ 53 bis 55 AufenthG letztlich um einen Standardfall, der im Übrigen im Vergleich zu anderen Fällen aus dem Bereich hier sicher keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Der pauschale Einwand, dass es sich bei der notwendig prognostischen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach einer Entlassung voraussichtlich auch künftig kein drogen- und straffreies Leben führen werde, um eine „pauschale Behauptung“ beziehungsweise „schlichtweg um reine Spekulation“ handele, die „weiter überprüft und hinterfragt“ werden müsse, begründet vor dem Hintergrund sicher keine besondere Schwierigkeit im Sinne des Zulassungstatbestands nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das gilt auch für den in Bezug auf diese Vorschrift erhobenen Vorwurf, der Kläger hätte aufgrund seiner Inhaftierung nicht beziehungsweise nach den Regeln der Anstalt nur bei Übernahme der Kosten seiner Vorführung an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilnehmen können. Sollte sich der letztgenannte Einwand, dass damit beziehungsweise durch ein Unterbleiben der Anordnung des persönlichen Erscheinens sein Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) „unterlaufen“ worden sei, in Wahrheit auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, rechtfertigte das die Zulassung des Rechtsmittels ebenfalls nicht. Der Kläger war in der Sitzung am 31.7.2020 anwaltlich vertreten. Der Niederschrift lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass über die Stellung der Sachanträge hinaus im Verlaufe der Verhandlung der Sache eine persönliche Befragung des Klägers durch das Gericht auch nur angeregt worden wäre. Schließlich lässt sich der Antragsbegründung vom 13.10.2020 (dort zu III., Seite 3) auch keine Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache entnehmen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.7 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.3.2021 – 2 A 97/20 –, bei Juris, und vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.3.2021 – 2 A 97/20 –, bei Juris, und vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Diesen Darlegungserfordernissen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt der Vortrag des Klägers, der letztlich auch insoweit nur die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, erkennbar nicht. Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob bei einer Ausweisung von Straftätern immer eine Einreisesperre von zehn Jahren erforderlich“ sei. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung schon nicht aufgestellt, sondern nach einer kurzen Darstellung der rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 AufenthG festgestellt, dass die konkrete Befristung „im Falle des Klägers“ auch mit Blick auf die Höchstfrist (§ 11 Abs. 5 AufenthG) angesichts der konkreten, dort noch einmal zusammengefassten Sachverhaltsumstände nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden könne (vgl. Seite 13). Was daran – so der Kläger – „floskelhaft“ sein soll, erschließt sich nicht. Erkennbar wird aber aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, dass das Verwaltungsgericht nicht „pauschal bei Straftätern jeweils von zehn Jahren“ bei der Folgenbemessung ausgegangen ist. Da das Vorbringen damit insgesamt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO begründet, ist die Rechtsmittelzulassung nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.