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Urteil

6 K 1131/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1126.6K1131.18.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Passbeschaffung zur Beseitigung des Ausreisehindernisses.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Passbeschaffung zur Beseitigung des Ausreisehindernisses.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht weder der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann sie hilfsweise beanspruchen, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der den entsprechenden Antrag der Klägerin ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht aus §§ 8 Abs. 1, 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach der für die bisherige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Vorliegend ist die Klägerin als bestandskräftig abgelehnte Asylbewerberin sowie nach Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten zwar im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Auch besteht derzeit ein tatsächliches Ausreisehindernis, weil der Klägerin wegen fehlenden Besitzes eines Reisepasses oder eines Passersatzpapiers gegenwärtig weder eine freiwillige Ausreise nach Serbien noch deren Abschiebung dorthin möglich ist. Zudem ist mit Blick darauf, dass die Klägerin bislang noch nicht im Besitz eines Reisepasses der Republik Serbien als einem Nachfolgerstaat des ehemaligen Jugoslawiens war, nicht davon auszugehen, dass mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin steht jedoch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein solches Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 der Vorschrift insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dass die Klägerin alle zumutbaren Anforderungen, die zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses in Form des Fehlens eines Reisedokuments hätten beitragen können, unternommen hätte, ist indes nicht erkennbar. Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer insoweit obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Besteht das Ausreisehindernis im Fehlen des erforderlichen Reisedokuments, kann von dem Ausländer in aller Regel gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung eines solchen Dokuments, d.h. eines Nationalpasses oder Passersatzpapieres, notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen neben der Herstellung und Vorlage von Passfotos das Ausfüllen von Antragsformularen sowie die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates, sofern dieser eine solche verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm in § 3 Abs. 1 AufenthG den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mitzuwirken. Dabei trifft ihn die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Reisedokument zu erhalten, unternommen hat. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vorneherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92, m.w.N.; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2017, OVG 3 B 14.16, zitiert nach juris, m.w.N. Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die von der Klägerin unternommenen Bemühungen, einen serbischen Pass zu erlangen, den Rahmen des Zumutbaren ausgeschöpft hätten. Zwar hat die Klägerin behauptet, dass sie wiederholt, etwa sechs- bis siebenmal, bei dem serbischen Generalkonsulat in Frankfurt vorgesprochen habe, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass sie in Serbien nicht registriert sei. Nach den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung fanden diese Vorsprachen indes lediglich in dem Zeitraum zwischen 1987 und 1990 statt. Ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen auch in der Folgezeit zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapiers und damit zur Beseitigung des Ausreisehindernisses hat die Klägerin offenbar nicht unternommen. Hierzu wäre sie aber gehalten gewesen und hätte auf eigene Initiative hin auch staatliche Stellen in Serbien oder einen beauftragten Rechtsanwalt vor Ort einschalten können und müssen, um die für die Ausstellung eines Reisepasses erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, gegebenenfalls auch eine erforderliche Nachregistrierung in Serbien zu veranlassen. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal den Versuch unternommen, um auf diesem Wege die für die Ausstellung eines serbischen Reisepasses erforderliche Eintragung in das Staatsangehörigkeitsregister zu erreichen oder ansonsten die Erfolgsaussichten auf die Ausstellung eines zur Ausreise notwendigen Dokuments zu erhöhen, obwohl sie bereits vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mit Schreiben des Beklagten vom 12.09.1994 darauf hingewiesen worden war, dass ihre Verpflichtung, sich um Passpapiere des Heimatstaates zu bemühen, von der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis unberührt bleibt. Beruht die eine Ausreise der Klägerin hindernde Passlosigkeit damit auf einem ihr vorwerfbaren eigenen Verhalten, kann insoweit von einer für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gemäß Satz 3 und 4 der Vorschrift zwingend vorausgesetzten unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf der Grundlage der Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht aus einem rechtlichen Ausreisehindernis in Gestalt eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit herleiten. Eine Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG ist vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nur dann anzunehmen, wenn die Gesundheit eines abzuschiebenden Ausländers so angegriffen ist, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass sein Gesundheitszustand unmittelbar durch den Abschiebungsvorgang wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, sofern nicht einzelfallbezogen effektive Schutzmaßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde ergriffen werden. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.05.2013, 2 A 205/12, und vom 13.02.2012, 2 B 415/11, jeweils m.w.N. Davon dass die Klägerin reiseunfähig in diesem Sinne ist, besteht indes kein greifbarer Anhalt. Zwar ist dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. A. S. und T. P. vom 20.3.2018 zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin, die neben essentieller Hypertonie, Herzinsuffizienz und Diabetes mellitus unter anderem auch unter Dyspnoe und Schilddrüsendysfunktion leide, als chronifiziert anzusehen sei und auch künftig kontinuierlicher ärztlicher Überwachung und Betreuung bedürfe. Auch ist in dem ärztlichen Attest angegeben, dass bei der Klägerin eine Reisefähigkeit nicht bestehe. Dass die angebliche Reiseunfähigkeit indes von nicht absehbarer Dauer wäre und die Klägerin zudem auch im Falle einer freiwilligen Ausreise Gefahr liefe, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest allerdings nicht. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass nach der von dem Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2018 eine erhebliche oder nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin selbst durch eine Abschiebung nicht droht und die erforderlichen Therapien problemlos auch in ihrem Heimatland möglich sind. Im Weiteren ergibt sich ein rechtliches Hindernis für die Ausreise der Klägerin auch nicht im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen -angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen- bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens in Gestalt der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsbeendigung erweist sich indes nur dann als konventionswidrig, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 29.10.2013, 2 B 396/13, und vom 19.02.2013, 2 A 288/12, m.w.N.; ferner u.a. Urteile der Kammer vom 20.02.2014, 6 K 797/13, m.w.N. Von einer solchermaßen irreversiblen Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse kann im Fall der Klägerin indes nicht ausgegangen werden. Trotz ihres nunmehr über 30jährigen Aufenthalts in Deutschland ist der Klägerin eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ersichtlich nicht gelungen. Deutsche Sprachkenntnisse sind allenfalls rudimentär vorhanden. Anhaltspunkte für eine über den Kreis ihrer Familie und Freunde hinausgehende soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse oder gar ein soziales oder bürgerschaftliches Engagement ergeben sich aus ihrem Vorbringen nicht. Zudem ist die Klägerin wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 27.06.2016 wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Neben der nur mangelhaften sozialen Integration ist die Klägerin aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Während des weit überwiegenden Zeitraums ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet war die Klägerin nicht erwerbstätig. Auch aktuell geht die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern ist ebenso wie ihr ebenfalls ausreisepflichtiger Ehemann zur Sicherung des Lebensunterhalts auf öffentliche Leistungen angewiesen. Demgegenüber wäre der Klägerin eine Wiedereingewöhnung in die Lebensverhältnisse in Serbien nicht schlechterdings unzumutbar, zumal sie ihr Heimatland erst im Alter von 23 Jahren verlassen und damit einen Großteil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend, dort verbracht hat. Sie ist daher mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Zudem kann sie auf die Unterstützung zahlreicher Familienangehöriger, die sich derzeit ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, zurückgreifen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK erfüllt wären, stünde einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe dieser Vorschrift gleichwohl entgegen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Insbesondere fehlte es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Die Klägerin erfüllt ihre Passpflicht nicht, weil sie unstreitig weder einen serbischen Nationalpass besitzt noch über einen Passersatz verfügt. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vorliegend gebieten würde, oder eine Reduzierung des nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, vom Erfordernis dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen, sind nicht gegeben. Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG die Erfüllung der Passpflicht als weitere, zur Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinzutretende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangt und die Erfüllung der Passpflicht daher nicht nur der Feststellung der Identität des Passinhabers dient, sondern darüber hinaus auch sicherstellt, dass der Ausländer im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr durch den das Dokument ausstellenden Staat wiederaufgenommen wird. Die Erfüllung der Passpflicht ist daher über den bereits im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erforderlichen Identitätsnachweis hinaus aufenthaltsrechtlich von herausragendem öffentlichen Interesse. Die Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht soll sicherstellen, dass ein Ausländer über eine Grenzübertrittsmöglichkeit auch während der Dauer seines Inlandsaufenthalts verfügt und für den Fall, dass dies aus irgendeinem Grund einmal notwendig werden sollte, er aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden kann, denn nur ein gültiger Reisepass als das einzige im internationalen Verkehr generell anerkannte visierfähige Dokument gewährleistet, dass der Betreffende internationale Grenzen überschreiten kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG versagt daher im Regelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann, wenn der Betreffende über kein solches zu einer etwaigen Rückreise taugliches Dokument verfügt, gerade um ihn zu veranlassen, sich zunächst einen solchen Reisepass ausstellen zu lassen. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013, 10 B 1.13, Buchholz 204.242 § 5 AufenthG Nr. 15; ferner Urteil der Kammer vom 25.02.2016, 6 K 1697/14, m.w.N. Dem vorstehend dargelegten und im Regelfall Vorrang beanspruchenden öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Passpflicht steht ein ebenso gewichtiges privates Interesse der Klägerin, die es ersichtlich an den entsprechenden Bemühungen um eine Passbeschaffung hat fehlen lassen, nicht gegenüber. Dabei kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nichterfüllung der Passpflicht auf der mangelnden Mitwirkung der Klägerin bei der Passbeschaffung beruht. Dass die serbischen Behörden bei festgestellter Identität und serbischer Staatsbürgerschaft eines Antragstellers die Ausstellung eines Nationalpasses verweigern würden, ist weder dargetan, noch ansonsten erkennbar. Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dabei setzt eine außergewöhnliche persönliche Härte eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar, mithin schlechthin unvertretbar sein. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland lange aufenthaltsamen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, ist auch von Bedeutung, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 8 EMRK zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 30.07.2013, 1 C 15.12 ZAR 2014, 75, und vom 27.01.2009, 1 C 40.07, DVBl. 2009, 650 Davon ausgehend steht der Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Falle der Klägerin entgegen, dass in ihrem Fall, wie dargelegt, nicht von einer irreversiblen Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann. Überdies stünde auch einem etwaigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Nichterfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen. Am Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG scheiterte ungeachtet dessen, dass es insoweit ebenfalls an einer nachhaltigen Integration der Klägerin fehlte, schließlich auch ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. Die Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht ein Abweichen lediglich von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG vor, nicht aber von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Klägerin kann schließlich auch nicht hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Insbesondere liegen keine nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Fehler der Ermessensbetätigung des Beklagten im Hinblick auf das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, vom Erfordernis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, vor. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und erkennbar entsprechend dem Zweck der Ermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeübt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste im Dezember 1986 zusammen mit ihrem Ehemann und vier gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde die Klägerin, die nicht im Besitz von Identitätspapieren war, zunächst geduldet, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten. Am 21.09.1994 erhielt die Klägerin erstmals eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbefugnis. Bereits zuvor war die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 12.09.1994 darauf hingewiesen worden, dass ihre Verpflichtung, sich um Passpapiere des Heimatstaates zu bemühen, von der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis unberührt bleibe. In der Folge wurde die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis wiederholt, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG am 29.09.2011 befristet bis zum 28.09.2014 verlängert. Unter dem 22.08.2014 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 07.10.2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden könne. Die bisherige Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei erfolgt, weil es der Klägerin angeblich nicht möglich gewesen sei, sich serbische Reisepässe oder Passersatzdokumente zu beschaffen. Wie die Erfahrungen der letzten Jahre jedoch gezeigt hätten, seien Ausweisdokumente von den serbischen Behörden nur dann nicht ausgestellt worden, wenn die betroffenen Personen falsche oder unvollständige Angaben zu ihrer Identität gemacht oder zumutbare Schritte, wie etwa eine Nachregistrierung in Serbien, nicht unternommen hätten. Da es der Klägerin nicht unzumutbar sei, das von ihr durch ihre Passlosigkeit selbst geschaffene Ausreisehindernis zu beseitigen, bestehe kein Grund mehr, ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verlängern. Es sei ihr weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich, sich einen Reisepass zu beschaffen und gegebenenfalls nach Serbien auszureisen. Überdies setze die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt seien. Im Fall der Klägerin sei indes der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert. Trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Klägerin kein faktischer Inländer im Sinne des Art. 8 EMRK. Ihr sei weder eine wirtschaftliche noch eine soziale Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gelungen. Nachdem die Klägerin unter dem 18.08.2017 erneut einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hatte, wurde sie von dem Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2017 aufgefordert, neben einem gültigen serbischen Reisepass auch Nachweise darüber vorzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt sichere. Mit Bescheid vom 15.03.2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte sie unter Androhung der Abschiebung nach Serbien zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall einer möglichen Abschiebung wurde ein Einreiseverbot von drei Jahren verhängt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe dieser Vorschrift dürfe nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden des Ausländers liege nach Satz 4 der Vorschrift insbesondere vor, wenn er falsche Angaben mache oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfülle. Dies sei bei der Klägerin der Fall, weil sie keine Anstrengungen unternommen habe, um in den Besitz eines serbischen Reisepasses zu gelangen. Eine schuldhafte Verzögerung oder gar Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei auch darin zu sehen, dass der Betreffende nicht selbst tätig geworden sei, um sich ein Ausweisdokument zu beschaffen. Zu diesem Zweck habe er jegliche zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um in den Besitz eines gültigen Passes zu gelangen. Zwar mag es im Einzelfall recht schwierig und mühevoll sein, sich einen serbischen Reisepass zu beschaffen, weil gegebenenfalls auch Vertrauenspersonen und Anwälte im Herkunftsland bemüht werden müssten. In vielen Fällen sei es den Betroffenen aber gelungen, in den Besitz entsprechender Identitätsnachweise zu kommen. Auch der Klägerin sei es zumutbar, sich um einen Reisepass zu bemühen und ihrer Auslandsvertretung gegenüber wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität zu machen. Ebenso sei es ihr zuzumuten, etwa bei Verwandten Erkundigungen über ihre Identität und Herkunft einzuholen. Da die Klägerin sich nicht weiter um ihre ausländerrechtlichen Obliegenheiten gekümmert und so aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu einem Zeitpunkt verhindert habe, zu dem sie vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei, komme die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus scheitere eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch daran, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Da der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei, liege bei ihr der Regelerteilungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Zudem müssten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG die Staatsangehörigkeit und die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis begehre, geklärt sein. Auch an dieser Regelerteilungsvoraussetzung fehle es, da die Klägerin keine Urkunden oder sonstigen Dokumente vorgelegt habe, aus denen sich auf ihre Identität und Staatsangehörigkeit schließen ließe. Ferner erfülle die Klägerin nicht die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geforderte Passpflicht und es bestehe angesichts dessen, dass sie am 27.06.2016 wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Geldstraße in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt worden sei, auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Dementsprechend sei auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr gegeben. Zwar könne im Falle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden. Die Voraussetzungen für ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen lägen indes nicht vor. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, wegen denen es ihr nicht hätte möglich sein können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Überdies sei sie weder wirtschaftlich noch kulturell oder sozial soweit in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass man bei ihr von einem faktischen Inländer im Sinne von Art. 8 EMRK sprechen könnte. Die mangelhafte Integration zeige sich unter anderem darin, dass sie nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Der Klägerin sei es ungeachtet ihres längeren Aufenthalts im Bundesgebiet durchaus zumutbar, gegebenenfalls mit ihrem ebenfalls ausreisepflichtigen Ehemann nach Serbien auszureisen. Da die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle, sei auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25b AufenthG, wonach einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert habe, ausgeschlossen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie mit ergänzendem Schreiben vom 29.06.2018 geltend machte, angesichts dessen, dass sie seit nahezu 24 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei, habe sie darauf vertraut, dass ihr auch der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werde. Ihre Ausreise sei sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Umstand, dass es mittlerweile leichter geworden sei, in den Besitz eines Reisepasses einer der Nachfolgestaaten Jugoslawiens zu gelangen, treffe auf sie nicht zu. Trotz intensiver Bemühungen sei ihr bislang kein Reisepass ausgestellt worden. Von einer schuldhaften Verzögerung oder gar Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen könne daher nicht gesprochen werden. Überdies sei sie nicht reisefähig. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil ihr seit 1994 Aufenthaltstitel erteilt worden seien, obwohl sie über den gesamten Zeitraum im Leistungsbezug gestanden habe. Auch könne sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein Ausweisungsinteresse könne ihr ebenfalls nicht entgegenhalten werden, da ihr seit 1994 Aufenthaltstitel erteilt worden seien, obwohl sie auch seinerzeit bereits straffällig geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2018, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 23.07.2018 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 15.03.2018 zurück. Am 21.08.2018 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihre bisherigen Ausführungen im Widerspruchsverfahren beruft. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2018 zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.